{"status":"available","doknr":"OLD363749","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2020-10-27","aktenzeichen":"1 SsBs 43/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 SsBs 43/20 \n84 OWi 650 Js 528/19 (35/19) AG Bremen \n \n \nB e s c h l u s s \n \nin der Bußgeldsache \n \n \n \ng e g e n \nA. \n \nVerteidiger: Rechtsanwalt X. \n \nw e g e n \nOrdnungswidrigkeit \n \n \n \nhat der Senat für Bußgeldsachen auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bremen \nnach Anhörung des Betroffenen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesge-\nricht Dr. Schromek \n \nam 27.Oktober 2020 beschlossen: \n \n \nDie Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 29.05.2019 gegen das Urteil des \nAmtsgerichts Bremen vom 28.05.2019 wird auf seine Kosten als unbegründet \nverworfen. \n \n\n2 \nGründe \nI. \nDas Amtsgericht Bremen hat den Betroffenen am 28.05.2019 wegen vorsätzlicher \nÜberschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ort-\nschaften gemäß § 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, § 49 StVO, §§ 24, 25 StVG, Nr. 11.3.10 \nBKat, § 4 Abs. 1 BKatV zu einer Geldbuße von 1.500,00 € verurteilt und ein Fahrver-\nbot von drei Monaten verhängt. \n \nGegen das Urteil des Amtsgerichts hat der Betroffene mit Schriftsatz vom 29.05.2019 \nRechtsbeschwerde eingelegt und rügt die Verletzung formellen und materiellen \nRechts. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat in ihrer Stellungnahme vom \n25.09.2020 beantragt, Urteil des Amtsgerichts Bremen mit den zugrundeliegenden \nFeststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entschei-\ndung an das Amtsgericht Bremen zurückzuverweisen. Der Betroffene hatte Gelegen-\nheit zur Stellungnahme zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft. \n \nII. \nDie zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. \n \nDie von dem Betroffenen erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig. \n \nBei der Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht handelt es sich um eine Verfah-\nrensrüge, die entsprechend den Erfordernissen von § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 \nAbs. 2 Satz 2 StPO zu erheben ist. Zur Begründung der Aufklärungsrüge ist es daher \nerforderlich, dass ohne jede Bezugnahme unter lückenloser Angabe aller erforderli-\nchen Tatsachen bestimmt und aus sich heraus verständlich ausgeführt werden muss, \nwelche konkreten Tatsachen das Gericht hätte aufklären müssen. Dazu sind diejeni-\ngen Umstände (z.B. durch bestimmte Aktenteile, vor oder in der Hauptverhandlung \ngestellte und eventuell auch zurückgenommene Anträge) darzulegen, aus denen das \nGericht die weitere Aufklärungsmöglichkeit hätte ersehen können. Ferner bedarf es \nder Angabe, welcher für das Gericht erkennbare, konkret zu schildernde Sachverhalt \nzu der weiteren Aufklärung drängte und welches genau und bestimmt bezeichnete, \ngeeignete und erreichbare Beweismittel das Gericht hätte heranziehen müssen sowie \n\n3 \nwarum gerade dieses geeignet ist, die Beweistatsache zu belegen. (Hans. OLG Bre-\nmen, Beschluss vom 02.03.2016 – 1 Ss 62/15 –; LR/Becker27 § 244 StPO Rn. 366). \n \nDiesen Anforderungen genügt der Rechtsbeschwerdevortrag nicht. Der Betroffene \nträgt lediglich vor, dass ein Antrag auf Beiziehung einer Führerscheinakte gestellt und \nnicht bescheiden worden sei. \n \nDie Beschwerde deckt auf die erhobene Sachrüge im Schuldspruch keinen Rechts-\nfehler zum Nachteil des Betroffenen auf. \n \nDie Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts (§ 71 Abs. 1 OWiG, § \n261 StPO). Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hautverhandlung festzustellen und \nzu würdigen (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 43). Seine Schlussfolgerungen \nbrauchen nicht zwingend sein, es genügt, dass sie möglich sind. Die Prüfung des \nRechtsbeschwerdegerichts ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler un-\nterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswür-\ndigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder ge-\nsicherte Erfahrungssätze verstößt (BGH a.a.O.). Das Tatgericht muss die in der \nHauptverhandlung benutzten Beweismittel erschöpfend würdigen, soweit sich aus \nihnen bestimmte Schlüsse zu Gunsten oder zu Ungunsten des Betroffenen herleiten \nlassen, so dass die Beweiswürdigung für das Beschwerdegericht nachvollziehbar ist \n(Hans. OLG Bremen, Beschlüsse vom 27.06.2016 – 1 Ss 72/15 – und 27.03.2018 – \n1 Ss 3/18 –). \n \nDas Amtsgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Betroffenen rechts-\nfehlerfrei begründet. Die Bezugnahme auf das in der Führerscheinakte befindliche \nFoto des Betroffenen gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO ist nicht zu beanstanden. Da-\nnach kann auf Abbildungen verwiesen werden, die sich bei den Akten befinden. Zu \nden Akten im Sinne des § 199 Abs. 2 Satz 2 StPO und des § 147 Abs. 1 StPO gehören \nnach allgemeiner Auffassung auch die hinzugezogenen verfahrensrelevanten Beiak-\nten. Um eine Solche handelte es sich bei der Führerscheinakte. Für die Annahme, \ndass der Begriff der Akte des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO anders zu verstehen sei, als \nin den genannten Vorschriften, sieht der Senat keine Grundlage. \n \n\n4 \nAuch der Rechtsfolgenausspruch hält der sachlich-rechtlichen Überprüfung stand. \n \nNach § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG sind Grundlage für die Bemessung der Geldbuße die \nBedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Betroffenen trifft. Je \nnach Bedeutung der Ordnungswidrigkeit kommen nach § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG \ndaneben auch die wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht; bei geringfügigen Ord-\nnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt. Die Geringfügig-\nkeitsgrenze von etwa 250,00 € ist im vorliegenden Falle deutlich überschritten. \n \nLeistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sind re-\ngelmäßig als Anhaltspunkt für möglicherweise außergewöhnlich schlechte wirtschaft-\nliche Verhältnisse anzusehen. In diesen Fällen sind die persönlichen und wirtschaft-\nlichen Verhältnissen des Betroffenen näher aufzuklären, wenn er derartige Feststel-\nlungen mit entsprechenden Angaben ermöglicht. Dazu war der Betroffene im vorlie-\ngenden Fall ersichtlich nicht bereit. Wenn Feststellungen nicht getroffen werden kön-\nnen, ist ihr Fehlen in den Erwägungen zur Bemessung der Rechtsfolge auch materi-\nell-rechtlich nicht zu beanstanden. \n \n \ngez. Dr. Schromek","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363749","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-10-27/1-ssbs-43-20","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"BKatV 2013","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363749","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363749","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-10-27/1-ssbs-43-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363749","retrieved":"2026-07-09 04:51:55.732447+00:00"}}