{"status":"available","doknr":"OLD363748","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2020-10-28","aktenzeichen":"5 W 15/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 W 15/20 = 7 VI 818/19 Amtsgericht Bremerhaven \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Nachlasssache betr. \n \n[…], verstorben am […] 2019, \n \n \nBeteiligte: \n \n1. […], \n \n \nAntragsteller/Beschwerdeführer \n \n2. […] \n \n3. […] \n \n4. […] \n \nVerfahrensbevollmächtigte zu 1: \nRechtsanwältin […] \n \nVerfahrensbevollmächtigter zu 2: \nRechtsanwalt […] \n \n \nhat der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vor-\nsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lüttringhaus, den Richter am Oberlandesge-\nricht Hoffmann und die Richterin am Oberlandesgericht Otterstedt am 28. Oktober 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – \nNachlassgericht – Bremen vom 8.07.2020 wird auf seine Kosten zurückgewie-\nsen. \nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 350.000,00 €. \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 5 \n2\n \nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen. \n \nGründe: \n \nI. \n \nDie Beteiligten streiten um die Erteilung eines sog. quotenlosen Erbscheins. \n \nAm […] 2019 verstarb in Bremerhaven die am […] 1930 geborene X. Diese war die \nWitwe ihres am […] 2008 vorverstorbenen Ehemannes Y. Aus der Ehe sind zwei Kinder \nhervorgegangen, nämlich der Antragsteller und seine Schwester, die Beteiligte zu 2.), \ndie die Mutter der Beteiligten zu 3.) und 4.) ist. Die Eheleute X und Y waren zu je ½ \nMiteigentümer des Grundstücks […] in Bremerhaven. Der verstorbene Ehemann wurde \nausweislich des Erbscheins des AG Bremerhaven vom 16.04.2009 von der Erblasserin \nzu ½ sowie dem Antragsteller und der Beteiligten zu 2) zu je ¼ beerbt. Die Erblasserin \nhatte am 6.08.2012 ein eigenhändiges handschriftliches Testament errichtet. Darin hat \nsie ihren Anteil an der Immobilie zu je ½ dem Antragsteller und dem Beteiligten zu 3) \nvererbt. Ihr Bargeld, ihre Kontoguthaben sowie ihren Schmuck sollte die Beteiligte zu \n2) erhalten, während sie das von ihrem verstorbenen Ehemann hinterlassene Vermö-\ngen, soweit es sich bei der Sparkasse in A befand, dem Beteiligten zu 4) zugewendet \nhat. Über die Verteilung weiterer Nachlassgegenstände sollte der Antragsteller ent-\nscheiden, dem auch die Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten obliegen sollte. \n \nGestützt auf diese letztwillige Verfügung beantragte der Beteiligte zu 1) in notarieller \nUrkunde am 6.08.2019 den Erlass eines Erbscheins ohne Erbteilsquoten, weil diese \nerst nach Aufklärung der Wertverhältnisse des Nachlasses sicher festgestellt werden \nkönnten. Die hierzu angehörte Beteiligte zu 2) hat mit Schriftsatz ihres Verfahrensbe-\nvollmächtigten vom 9.09.2019 dem Erlass eines quotenlosen Erbscheins widerspro-\nchen, weil die Auslegung des Testaments ergebe, dass sie Alleinerbin nach der Erblas-\nserin geworden sei. Das ihr zugewandte Geldvermögen überwiege mit rd. 353.207,26 \n€ den Wert des vermachten Immobilienvermögens (rd. 100.000,00 €) deutlich. Dement-\nsprechend hat sie den Erlass eines entsprechenden Erbscheins beantragt. Die Betei-\nligten zu 3) und 4) haben dem Antrag der Beteiligten zu 2) zugestimmt und dem des \nAntragstellers widersprochen. \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 5 \n3\n \nDas Amtsgericht – Nachlassgericht - hat mit Verfügung vom 11.05.2020 darauf hinge-\nwiesen, dass ein gemeinschaftlicher quotenloser Erbschein wegen des Widerspruchs \nder Beteiligten zu 2) und 4) nicht in Betracht komme. Dem Erbscheinsantrag der Betei-\nligten zu 2) könne ebenfalls nicht entsprochen werden, weil dieser nicht der Form des \n§ 352 FamFG genüge. Der Antragsteller hat gleichwohl unter Hinweis auf die Entschei-\ndung des OLG Düsseldorf (Beschl. v. 17.12.2019, 25 Wx 55/19) an seinem Antrag fest-\ngehalten; eine Mitwirkung aller Miterben sei in Anbetracht des Wortlautes des § 352 a \nAbs. 2 S. 2 FamFG nicht notwendig. \n \nDurch Beschluss vom 8.07.2020 hat das Nachlassgericht die beiden Erbscheinsan-\nträge zurückgewiesen. Dem Antrag der Beteiligten zu 2) fehle es an der gebotenen \nForm; dem Antrag des Antragstellers fehle die Zustimmung der übrigen Beteiligten. Da-\nbei komme es auf den Meinungsstreit zur Frage der Mitwirkung der übrigen Miterben \nbeim Antrag auf Erlass des quotenlosen Erbscheins nicht an, denn auch nach der Ent-\nscheidung des OLG Düsseldorf habe bei einem Widerspruch der Miterben der Erlass \nzu unterbleiben. \n \nGegen diese, dem Antragsteller am 21.07.2020 zu Händen seiner Verfahrensbevoll-\nmächtigten zugestellte Entscheidung haben diese für den Antragsteller am 21.08.2020 \nBeschwerde eingelegt. Das Gericht verkenne, dass der Beteiligte zu 1) Antragsteller \nsei und es nach dem Wortlaut der Norm ausreichend sei, wenn dieser einen quotenlo-\nsen Erbschein beantrage. Das Nachlassgericht hat der Beschwerde unter Hinweis auf \nseine vorangegangene Entscheidung mit Beschluss vom 17.09.2020 nicht abgeholfen \nund das Verfahren dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. \n \nII. \nDas gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und gem. §§ 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 \nFamFG zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. \n \nNach § 352a Abs. 1 S. 1 FamFG ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu er-\nteilen, \nwenn \nmehrere \nErben \nvorhanden \nsind. \nDieser \nAntrag kann \nnach \n§ 352a Abs. 1 S. 2 FamFG \nvon \njedem \nder \nErben \ngestellt \nwerden. \nGem. \n§ 352 a Abs. 2 S. 1 FamFG sind in dem Antrag die Erben und ihre Erbteile anzugeben. \nNach Abs. 2 S. 2 ist die Angabe der Erbteile nicht erforderlich, wenn alle Antragsteller \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 5 \n4\nin dem Antrag auf die Aufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten. In Rechtspre-\nchung und Literatur ist dabei umstritten, ob in Fällen wie dem hier vorliegenden der \nAntrag eines einzelnen Miterben für die Ausstellung eines quotenlosen Erbscheins aus-\nreicht (so OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.12.2019, I-25 Wx 55/19 = ZEV 2020, 167; \nFröhler in: Prütting/Helms FamFG, 5. Aufl. 2020, § 352a Rn. 26; Rellermeyer in: Bork, \nJacoby/Schwab FamFG, 3. Aufl. 2018, § 352a Rn. 3; Bumiller/Harders/Harders, 12. \nAufl. 2019, FamFG § 352a Rn. 5) oder ob alle in Betracht kommenden Miterben den \nAntrag stellen (so Grziwotz in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2019, § \n352a Rn. 18) oder jedenfalls dem Verzicht auf die Quoten zustimmen müssen (OLG \nMünchen Beschl. v. 10.07.2019, 31 Wx 242/19 = ZEV 2020, 166; Zimmermann in: Kei-\ndel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 352 a Rn. 14; Gierl in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, 3. Aufl. \n2019, § 352 a Rn. 10; Schlögel in: BeckOK FamFG, 36. Ed., Stand: 1.10.2020, § 352 a \nRn. 3). \n \nDer Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Entgegen der Annahme der \nBeschwerde spricht nicht der Wortlaut der Norm für die dort vertretene Annahme, der \nAntrag eines einzelnen Miterben ermögliche den Erlass eines quotenlosen gemein-\nschaftlichen Erbscheins, denn der Gesetzgeber hat – in Kenntnis der Regelung in Abs. \n1 S. 1 des § 352a FamFG – den Plural („die Antragsteller“) verwendet. Dementspre-\nchend heißt es auch in der Gesetzesbegründung, dass die Angabe der Erbteile der \nMiterben nicht mehr erforderlich ist, wenn alle Antragsteller im Antrag auf die Angabe \nder Erbteile verzichten (BT Drucksache 18/4201 S. 60). Wenn der Gesetzgeber die \nVorstellung gehabt haben sollte, dass auch der Antrag eines einzelnen Antragstellers \nzum Erlass eines quotenlosen Erbscheins führen können soll, hätte nichts dagegenge-\nsprochen, in § 352 a Abs. 2 S. 2 FamFG den Singular zu verwenden. Zudem kann die \nGegenmeinung nicht befriedigend erklären, wie die übrigen Anforderungen, die in Fäl-\nlen wie dem vorliegenden vom Einzelantragsteller zu erfüllen sind, bewältigt werden \nkönnen: so muss der Antrag des Einzelantragstellers gem. § 352a Abs. 3 S. 1 FamFG \ndie Angabe enthalten, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben, was \ngem. §§ 352a Absatz 3 S. 2 i.V.m. § 325 Abs. 3 FamFG vom Antragsteller an Eides \nStatt genauso zu versichern ist wie deren Verzicht auf die Angabe der Erbquoten (vgl. \nZimmermann in: Keidel, FamFG - Familienverfahren, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 20. \nAuflage 2020, Rn. 14). \n \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 5 \n5\nIm Übrigen könnte, worauf das Nachlassgericht bereits hingewiesen hat, der Antrag \nauch vor dem Hintergrund der vom OLG Düsseldorf vertretenen Rechtsauffassung wohl \nkeinen Erfolg haben. Das OLG Düsseldorf lässt nämlich einen Einzelantrag dann nicht \nzu, wenn gleichzeitig ein anderer Miterbe seinerseits einen Erschein mit Erbquote be-\nantragt hat, weil es dann einen weiteren „Antragsteller“ gibt und dann nicht mehr „die \nAntragsteller“ übereinstimmend den quotenlosen Erbschein begehren. Auch wenn \ndiese Auffassung den Senat nicht überzeugt, hätte sie vorliegend im Hinblick auf den \nentgegenstehenden Antrag der Beteiligten zu 2) jedenfalls ebenso zur Versagung des \nvom Antragsteller verfolgten Antrages führen können, wenn man annimmt, die Ansicht \ndes OLG Düsseldorf umfasse auch formunwirksame Anträge. \n \nIm Hinblick auf die divergierenden Auffassungen in der obergerichtlichen Rechtspre-\nchung lässt der Senat die Rechtsbeschwerde zu (§ 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG). \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG; die Wertfestsetzung folgt aus §§ 61, 40 \nAbs. 1 GNotKG. \n \nLüttringhaus \n \n \nHoffmann \n \n \n \nOtterstedt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363748","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-10-28/5-w-15-20","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 352a","ref_norm":"352a","n":7},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363748","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363748","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-10-28/5-w-15-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363748","retrieved":"2026-07-09 04:51:55.709297+00:00"}}