{"status":"available","doknr":"OLD363746","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2020-10-28","aktenzeichen":"1 HEs 2/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \nGeschäftszeichen: 1 HEs 2/20 \nzu 2 HEs 2/20 - GenStA \nzu 1 KLs 180 Js 900008/20 (19/20) LG Bremen \n \nB e s c h l u s s \nin der Strafsache \n \ng e g e n \n \n… \n \nVerteidiger: Rechtsanwalt … \n \nw e g e n \n \nBrandstiftung u.a. \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schro-\nmek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und den Richter am Oberlandesge-\nricht Dr. Kramer \n \nam 28. Oktober 2020 beschlossen: \n \nEine Sachentscheidung des Senats über die Fortdauer der Untersuchungshaft \ndes Angeklagten ist zurzeit nicht veranlasst. \n \nGründe: \nI. \nDas Amtsgericht Bremen erließ unter dem Aktenzeichen BD AR 243/20 (180 Js 900008/20) am \n13.04.2020 einen Haftbefehl gegen den Angeklagten wegen des dringenden Verdachts der \nBrandstiftung in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung, wobei das Vorliegen des Haftgrundes \n \n\n2 \nder Fluchtgefahr angenommen wurde. Der Angeklagte, welcher am 12.04.2020 vorläufig fest-\ngenommen wurde, befindet sich seither seit dem 13.04.2020 ununterbrochen in Untersu-\nchungshaft. \nDie Staatsanwaltschaft Bremen hat am 10.07.2020 wegen der im Haftbefehl benannten Tat \nAnklage zum Landgericht Bremen erhoben; die Anklage wurde durch Beschluss der Strafkam-\nmer 1 vom 09.09.2020 teilweise abweichend zur Hauptverhandlung zugelassen und das Haupt-\nverfahren eröffnet. Zugleich wurde angeordnet, dass der Haftbefehl des Amtsgerichts Bremen \nvom 13.04.2020 aufrechterhalten und in Vollzug bleibt. \nAm 08.10.2020 fand ein erster Termin zur Hauptverhandlung statt, in der die Hauptverhandlung \nwegen Nichteinhaltung der Ladungsfrist des § 217 Abs. 1 StPO ausgesetzt wurde. Ein erneuter \nBeginn der Hauptverhandlung wurde für den 20.10.2020 bestimmt. \nDa damit ein Urteil nicht vor Ablauf der Sechsmonatsfrist aus § 121 Abs. 1 StPO ergehen \nkonnte, wurde am 08.10.2020 durch den Vorsitzenden der Strafkammer 1 die Übersendung der \nAkten an das Hanseatische Oberlandesgericht angeordnet. Die Akten sind dem Senat zur Prü-\nfung der Fortdauer der Untersuchungshaft am 12.10.2020 vorgelegt worden. \nIn ihrer Stellungnahme vom 09.10.2020 hat die Generalstaatsanwaltschaft Bremen beantragt, \ndie Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen. Der Verteidiger des Angeklagten hatte Ge-\nlegenheit zur Stellungnahme hierzu. Vor Ablauf dieser Stellungnahmefrist hat am 20.10.2020 \ndie Hauptverhandlung erneut begonnen. \nII. \nEine Entscheidung des Senats über die Fortdauer der Untersuchungshaft gemäß den §§ 121, \n122 StPO ist zurzeit nicht veranlasst, weil der Fristenlauf nach § 121 Abs. 3 S. 1 und 2 StPO \nderzeit ruht und mit Blick auf die vor Ablauf der Frist begonnene Hauptverhandlung eine Ent-\nscheidungskompetenz des Senats derzeit nicht besteht. \n1. Sind die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der Sechsmonatsfrist nach § 121 Abs. 2 \nStPO vorgelegt worden, führt dies gemäß § 121 Abs. 3 S. 1 StPO zum Ruhen des Fristenlaufs \nbis zu dessen Entscheidung; § 121 Abs. 3 S. 2 StPO bestimmt weiter, dass der Fristenablauf \nbei einem Beginn der Hauptverhandlung vor Ablauf der Frist auch bis zur Verkündung des Ur-\nteils ruht. Daher ruht der Fristenlauf auch dann weiter, wenn nach rechtzeitiger Vorlage der \nAkten zum Oberlandesgericht sodann die Hauptverhandlung eröffnet wird, bevor das Oberlan-\ndesgericht entscheiden konnte, und eine Entscheidungskompetenz des Oberlandesgerichts be-\nsteht im Hinblick auf die vor Ablauf der Frist begonnene Hauptverhandlung bis zur Verkündung \ndes Urteils nicht (so auch KG Berlin, Beschluss vom 08.11.2006 – (4) 1 HEs 59/05 (43-47, \n49/06), juris Rn. 5, StV 2007, 593; OLG Celle, Beschluss vom 30.07.1996 – HEs 22/96, juris \nLs., NdsRpfl 1997, 34; OLG Dresden, Beschluss vom 04.09.2003 – 2 Ws 477/03, juris Ls., NStZ \n\n3 \n2004, 644; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.05.1992 – 3 Ws 206/92, juris Ls., NStZ 1992, \n402; OLG Hamm, Beschluss vom 18.03.2009 – 2 OBL 4/09, BeckRS 2009, 9612; zustimmend \nBeckOK-Krauß, 37. Ed., § 121 StPO Rn. 19; LR-Hilger, 26. Aufl., § 121 StPO Rn. 19; MK-\nBöhm, § 121 StPO Rn. 107; siehe auch die Rspr. des Senats, u.a. Hanseatisches OLG in Bre-\nmen, Beschluss vom 14.04.2011 – 2 HEs 1/11). Während der Dauer der Hauptverhandlung \nobliegt es vielmehr dem Tatrichter, im Rahmen des § 120 Abs. 1 StPO ständig die Vorausset-\nzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft unter besonderer Berücksichtigung des Ver-\nhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen (siehe OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.). \nDiese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Die Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO, \ndie nicht bereits mit der vorläufigen Festnahme beginnt, sondern erst mit dem Erlass des Haft-\nbefehls (so OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.1965 – HEs 8/65, BeckRS 9998, 61806, \nNJW 1966, 116; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.09.2017 – HEs 2 Ws 270-273/17, juris \nRn. 5; BeckOK-Krauß, 37. Ed., § 121 StPO Rn. 3; KK-Schultheis, 8. Aufl., § 121 StPO Rn. 6; \nMeyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl., § 121 StPO Rn. 4; MK-Böhm, § 121 StPO Rn. 17), und deren \nBerechnung sich im Übrigen nach der allgemeinen Regelung des § 43 StPO richtet (so KG \nBerlin, Beschluss vom 10.08.2016 – (5) 121 HEs 8/16 (14/16), juris Rn. 10, OLGSt StPO § 121 \nNr 41; OLG Hamm, Beschluss vom 08.08.2007 – 3 OBL 73/07, juris Rn. 8; OLG Karlsruhe, \na.a.O., Rn. 4; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.09.2014 – 1 HEs 89/14, juris Rn. 10, Justiz \n2015, 39; KK-Schultheis, a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.; a.A. dagegen BeckOK-Krauß, \na.a.O.; LR-Hilger, 26. Aufl., § 121 StPO Rn. 13; MK-Böhm, a.a.O. [Tag des Beginns der Unter-\nsuchungshaft ist mitzurechnen]), wäre aufgrund des Erlasses des Haftbefehls des Amtsgerichts \nam 13.04.2020 demnach am 13.10.2020 abgelaufen. Vorliegend ruhte aber bereits seit dem \nersten Beginn der Hauptverhandlung am 08.10.2020 der Fristenlauf und dessen Ruhen setzte \nsich sodann nach § 121 Abs. 3 S. 3 StPO fort, da die Akten unverzüglich nach der am \n08.10.2020 erfolgten Aussetzung dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt wurden. \nDie Akten sind dem Senat zur Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft gemäß \nden §§ 121, 122 StPO am 12.10.2020 vorgelegt worden und es ist damit folglich die Sechsmo-\nnatsfrist eingehalten worden. Einen Anlass zur Aufhebung des Haftbefehls des Amtsgerichts \nBremen vom 13.04.2020 oder zu seiner Außervollzugsetzung hat der Senat nach Eingang der \nAkten nicht gesehen. Ehe der Senat nach Gewährung rechtlichen Gehörs zur Stellungnahme \nder Generalstaatsanwaltschaft entscheiden konnte (vgl. § 122 Abs. 2 S. 1 StPO), ist am \n20.10.2020 mit der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten begonnen worden. \n2. Sofern die Hauptverhandlung nicht durch Urteil abgeschlossen und der Angeklagte dann \nnicht aus der Untersuchungshaft entlassen wird, sind die Akten dem Senat unverzüglich erneut \nvorzulegen. \n\n4 \n \ngez. Dr. Schromek \n \n \ngez. Dr. Böger \n \n \n gez. Dr. Kramer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363746","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-10-28/1-hes-2-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":16},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363746","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363746","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-10-28/1-hes-2-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363746","retrieved":"2026-07-09 04:51:55.668067+00:00"}}