{"status":"available","doknr":"OLD363745","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2020-10-29","aktenzeichen":"1 Ws 71/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \n \nAktenzeichen: 1 Ws 71/20 \nzu: 41 KLs 150 Js 35897/07 (20/08) LG Bremen \nzu: V 385 und 386/11 Bezirksrev. \n \n \nB E S C H L U S S \nin der Strafsache \n \n \ng e g e n \n \n1. ... \n \n \n \n \n2… . \n \n6. A. \n \n \n \nVerteidiger: Rechtsanwalt X., Bremen \nRechtsanwalt Y., Bremen \n \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den \nRichter am Oberlandesgericht Dr. Böger und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Kramer \n \nam 29. Oktober 2020 beschlossen: \n \n \nAuf die Beschwerde vom 12.04.2012 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des \nLandgerichts Bremen vom 22.03.2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten \nEntscheidung der Kostenfestsetzungsanträge der Rechtsanwälte X. vom \n18.04.2011 und Y. vom 19.04.2011 an das Landgericht Bremen – Rechtspfleger \n- zurückverwiesen. \n \n \n\n2 \n \n \nGründe \n \nMit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Kostenfestsetzungsanträge der \nRechtsanwälte X. vom 18.04.2011 und Y. vom 19.04.2011 verbeschieden. Beantragt wurden \ninsgesamt \n9.738,07 \n€, \nfestgesetzt \nwurden \n7.242,94 \n€. \nDie \nGründe \ndes \nKostenfestsetzungsbeschlusses legen nicht einmal ansatzweise plausibel und nachvollziehbar \ndar, warum die Kosten in dieser und nicht in anderer Höhe festgesetzt worden sind. Weiter \nerschwert wird die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch eine lückenhafte und \nkeiner erkennbaren Ordnung folgenden Führung der dem Senat erstmals am 29.05.2020 \nvorgelegten Akten. Auch die Bezirksrevisorin bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in \nBremen konnte zur Höhe der Festsetzung des Landgerichts in ihrer Stellungnahme vom \n03.06.2020 letztlich nur Mutmaßungen anstellen. \n \nIn der Sache hat die zulässige sofortige Beschwerde vom 12.04.2012 einen vorläufigen Erfolg. \nDer Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bremen vom 22.03.2012 leidet an einem \nwesentlichen Verfahrensfehler und kann schon deshalb keinen Bestand haben. \n \nDer Beschluss gem. § 464b StPO i.V.m. § ZPO § 104 ZPO, durch den das Gericht über den \nAntrag einer Partei auf Festsetzung der durch den Gegner zu erstattenden Kosten entscheidet, \nmuss aus sich heraus verständlich sein und die Parteien in die Lage versetzen, die tragenden \nErwägungen des Gerichts nachzuvollziehen. Die Beschlussgründe müssen zumindest so \npräzise und ausführlich sein, dass den an dem Verfahren Beteiligten und auch dem \nRechtsmittelgericht auf ihrer Grundlage eine Überprüfung der Entscheidung möglich ist (OLG \nSaarbrücken, Beschluss vom 21.1.2019 – 9 W 33/18, NJW-RR 2019, 702; OLG Saarbrücken, \nOLGR 2007, 802 = BeckRS 2007, 14110). Eine Begründung ist jedenfalls insoweit erforderlich, \nals das Gericht beantragte Kosten ablehnt oder festsetzt, deren Erstattungsfähigkeit zweifelhaft \noder zwischen den Beteiligten umstritten ist (OLG Koblenz, Beschl. v. 13.3.2003 – Aktenzeichen \n14 W 146/03, BeckRS 2003, 30311486; OLG Frankfurt a. M., JurBüro 1999, 483 = BeckRS \n1999, 11333; OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.4.1978 – Aktenzeichen 8 W 191/78, JurBüro 1978, \n1252; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 104 Rn. 15). Genügt der \nKostenfestsetzungsbeschluss \ndiesen \ninhaltlichen \nAnforderungen \nnicht, \nleidet \ndas \nerstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel. Der Beschluss ist in diesen Fällen \ndeshalb regelmäßig aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an den \nRechtspfleger zurückzuverweisen (OLG Saarbrücken a.a.O.; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, \n17. Auflage 2020, § 104 Rn. 15 m.w.N.). \n \n\n3 \n \n \nDer angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss genügt diesen Anforderungen in keiner Weise \nund kann keinen Bestand haben. Eine Entscheidung in der Sache durch den Senat konnte \nwegen des Verfahrensfehlers nicht getroffen werden. Es ist zudem nicht Aufgabe des \nBeschwerdeverfahrens, eklatante Mängel des Kostenfestsetzungsverfahrens auszugleichen \n(dazu: Schoch/Schneider/Bier/Olbertz, 38. EL Januar 2020, VwGO § 164 Rn. 17). \n \n \n \ngez. Dr. Schromek \n \n \n \ngez. Dr. Böger \n \ngez. Dr. Kramer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363745","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-10-29/1-ws-71-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464b","ref_norm":"464b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363745","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363745","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-10-29/1-ws-71-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363745","retrieved":"2026-07-09 04:51:55.650864+00:00"}}