{"status":"available","doknr":"OLD363743","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2020-11-19","aktenzeichen":"5 U 22/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 U 22/20 = 4 O 1507/17 Landgericht Bremen \n \n \nVerkündet am 19. November 2020 \ngez. Stoye \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…], \n \n \nKläger, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte , […], \n \ngegen \n \n[…], \n \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \n \nhat der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündli-\nche Verhandlung vom 29. Oktober 2020 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlan-\ndesgericht Lüttringhaus, den Richter am Oberlandesgericht Hoffmann und die Richte-\nrin am Oberlandesgericht Otterstedt für Recht erkannt: \nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen, 4. \nZivilkammer, vom 16.03.2020 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. \n\n- 2 - \n \nSeite 2 von 13 \n \nDie Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger. \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \nDer Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 92.235,59 €. \n \n \nGründe: \n \n \nI. \nDie Parteien sind je zu ½ die alleinigen Erben ihrer am 29.12.2015 verstorbenen Mutter \n[…] (Erblasserin). In deren von dem Notar S. beurkundeten Testament vom 21.04.2015 \n(Anl. K 1 = Bl. 8 d.A.) hatte diese die Parteien zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt \nund zudem unter Ziffer III. in einem Vorausvermächtnis verfügt: \n„Mein Hausgrundstück (Mehrfamilienhaus) in Bremen, A.-straße, eingetragen \nim Grundbuch…, einschließlich darauf ruhender Belastungen erhält im Wege \ndes Vorausvermächtnisses \nmein Sohn, Herr H.H.S.) \ngeboren… \nwohnhaft… \nDiese Vermächtnisanordnung erfolgt vor dem Hintergrund, dass meine Tochter \nbereits zu Lebzeiten das Hausgrundstück (Einfamilienhaus) W.-Straße, Bre-\nmen, ... lastenfrei erhalten hat.\" \nDas erwähnte Haus in der W -Str., das von der stark sehbehinderten Erblasserin über \nlange Jahre mit ihrem 2012 verstorbenen Lebenspartner bewohnt worden war, hatte \ndie Beklagte im Jahre 2013 zu einem Kaufpreis von 160.000,00 € erworben. Finanziert \nwurde der Kaufpreis durch ein von der Erblasserin bei der X-Bank in Bremen aufge-\nnommenes Darlehen mit einer Valuta von 170.000,00 €, welches die Erblasserin be-\ndiente, die auch die Nebenkosten des Erwerbs übernahm. In diesem Zusammenhang \ngewährte die Beklagte der Erblasserin ein Wohnrecht, welches diese bis zu ihrem Tode \nauch in Anspruch nahm. Besichert wurde das Darlehen über eine Buchgrundschuld mit \neinem Betrag von 170.000,00 €, die an dem Objekt A.-str. 121 eingetragen wurde (Abt. \nIII lfd. Nr. 14). Nach dem Tode der Erblasserin übertrug die Beklagte dem Kläger in \n\n- 3 - \n \nSeite 3 von 13 \n \nErfüllung des Vorausvermächtnisses das Eigentum an dem Grundstück A.- str.; der \nWert des Grundstücks wurde dabei mit 280.000,00 € angegeben (vgl. Anl. B 1 = Bl. 45 \nff. d.A.). Der Kläger löste die Grundschuld durch Zahlung von insgesamt 184.471,19 € \nab. Ausweislich eines vom Kläger vorgelegten Nachlassverzeichnisses belief sich der \nAktivnachlass (unter Einbeziehung einer zwischen den Parteien strittigen Darlehnsfor-\nderung auf 20.123,65 € und der Passivnachlass (unter Einbeziehung der Darlehns-\nschuld gegenüber der X-Bank) auf 175.614,67 € (vgl. Anl. K 2 = Bl. 11 d.A.). \nDer Kläger hat die Beklagte als Miterbin auf Zahlung der Hälfte des Darlehnsbetrages \n(und - nur in erster Instanz - auf die Rückzahlung eines ihr angeblich gewährten Dar-\nlehns) in Anspruch genommen. Die Beklagte hat mit notariell beglaubigtem Schreiben \nvom 19.08.2019 (Anlage B 4 = BI. 178f. d.A.) gegenüber dem zuständigen Nachlass-\ngericht die Anfechtung der Annahme der Erbschaft nach ihrer Mutter sowie deren Aus-\nschlagung wegen Irrtums mit der Begründung erklärt, dass sie im Hinblick auf den Ver-\nlauf des Rechtsstreits davon ausgehen müsse, dass der Nachlass überschuldet sei, \nwas sie bei Annahme der Erbschaft nicht gewusst habe. \nDer Kläger hat vorgetragen, die Erblasserin habe nicht gewollt, dass mit dem Eigentum \nam belasteten Vermächtnisgrundstück auch die durch die Grundschuld besicherte per-\nsönliche Darlehnsschuld im Verhältnis zur Erbengemeinschaft auf ihn habe übergehen \nsollen. Das Vermächtnis habe ein Ausgleich dafür sein sollen, dass die Beklagte bereits \ndas Hausgrundstück in der W -Straße lastenfrei erhalten habe. Diese Anordnung habe \ndabei unter der Maxime der Erblasserin gestanden, beide Parteien gleichmäßig zu be-\ndenken. Da die beiden Grundstücke jeweils in etwa den gleichen Wert hätten, sei fol-\ngerichtig der Begriff „darauf beruhender Belastungen\" dahingehend zu verstehen, dass \ner, der Kläger, wie schon die Beklagte, das Grundstück A-straße lastenfrei von persön-\nlichen Schulden habe erwerben sollen, diese also von beiden Parteien zu gleichen Tei-\nlen hätten getragen werden sollen. Die Anfechtung hat der Kläger für unbegründet und \nverfristet gehalten. \n \nDer Kläger hat – soweit für die Berufung von Bedeutung - erstinstanzlich beantragt, \ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, € 92.235,59 nebst Zinsen \nin Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 6.492,93 \nseit Rechtshängigkeit der Klage vom 12.10.2017 und übrigen seit \n\n- 4 - \n \nSeite 4 von 13 \n \nRechtshängigkeit der Klage vom 04.12.2018 sowie die Beklagte zu ver-\nurteilen, an ihn, den Kläger, vorgerichtlich entstandene Kosten von \n€ 2.554,93 zu zahlen. \n \nDie Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. \n \nDie Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe mit dem Erwerb des ver-\nmachten Grundstücks nicht nur die dingliche Last, sondern auch die durch sie besi-\ncherte Schuld übernommen; jedenfalls aber die Verpflichtung, sie von dieser Schuld zu \nbefreien. Dies ergebe der klare Wortlaut der Regelung. Sollte man aber das Testament \nin diesem Punkte für unklar halten, so ergebe sich die „Übernahme\" der persönlichen \nSchuld jedenfalls aus der „Zweifelsfall\"-Regelung der §§ 1192, 2166 Abs. 1 BGB. Es \nwerde bestritten, dass die Erblasserin die persönliche Schuld nicht mit dem Vermächt-\nnisgrundstück und der darauf ruhenden dinglichen Last auf den Kläger habe übergehen \nlassen wollen. Zutreffend sei zwar, dass es der Erblasserin darauf angekommen sei, \ndie Parteien gleichmäßig zu bedenken. Dies erfordere aber nicht die Verlagerung der \nDarlehnsschuld auf die Erbengemeinschaft, denn dann bliebe unberücksichtigt, dass \nder Wert des Grundbesitzes in der W -Str. mit 146.000,00 € (2012) ganz erheblich hinter \ndem des Grundstücks A-str. zurückbleibe, den die Beklagte auf 360.000,00 € schätzt. \nJedenfalls sei sie aber durch die von ihr erklärte Anfechtung der Erbschaftsannahme \naus der Erbengemeinschaft ausgeschieden. Die Annahme der Erbschaft sei in Un-\nkenntnis der Tatsache erfolgt, dass der Nachlass überschuldet sei. Diese Unkenntnis \nberuhe auf der Tatsache, dass sie nach dem Inhalt des Vermächtnisses davon habe \nausgehen müssen, dass das X-Bank-Darlehen von dem Kläger übernommen worden \nsei. Erst im Laufe dieses Rechtsstreits hätte sich herausgestellt, dass das Gericht in \ndiesem Punkt eine andere Auffassung vertreten wolle. \nDas Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S.(Notar), B., G. \nund Sch.. Wegen des Ergebnisses der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme \nnimmt der Senat Bezug auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2019. \nMit dem angefochtenen Urteil vom 16.03.2020 – in der Fassung des Berichtigungsbe-\nschlusses vom 27.04.2020 – hat das Landgericht der Klage – soweit für die Berufung \nvon Bedeutung – stattgegeben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei das Ge-\nricht davon überzeugt, dass die Erblasserin die Tragung der Darlehnsschuld durch die \n\n- 5 - \n \nSeite 5 von 13 \n \nErbengemeinschaft gewollt habe. Damit könne sich die Beklagte nicht auf die Zweifels-\nregelung des § 2166 BGB berufen. Die Anfechtung der Beklagten sei verfristet, denn \ndiese habe schon aufgrund des vorprozessual gewechselten Schriftverkehrs davon \nKenntnis gehabt, dass der Notar S. mit der Formulierung des Vermächtnisses den vom \nKläger behaupteten Willen der Erblasserin umgesetzt habe. \nWegen des Sachverhalts einschließlich der von den Parteien gestellten Anträge wird \nim Übrigen ergänzend auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung Bezug genom-\nmen. \n \nGegen diese, der Beklagten zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten am 25.03.2020 \nzugestellte Entscheidung hat die Beklagte am 20.04.2020 Berufung eingelegt und diese \n– nach einmaliger Verlängerung bis zum 25.06.2020 – mit ihrem am 10.06.2020 einge-\nreichten Schriftsatz begründet. \nMit ihrer Begründung macht die Beklagte geltend, das Landgericht habe übersehen, \ndass die Erbengemeinschaft einen Freistellungsanspruch gegen den Kläger im Hinblick \nauf die bei der X-Bank bestehende Darlehensverbindlichkeit gehabt habe. Das habe \nauch das Landgericht offenbar zunächst so gesehen, wie der ursprüngliche Einleitungs-\nsatz der Gründe belege. Angesichts der auch im Berichtigungsbeschluss offenbarten \nZweifel verwundere es, aus welchem Grunde das Gericht nicht die Regelung des \n§ 2166 BGB angewendet habe, wonach der Kläger mit der Grundschuld auch das per-\nsönliche Darlehen übernommen habe. Das Landgericht habe nicht hinreichend gewür-\ndigt, dass der Wortlaut des Vermächtnisses eindeutig sei, weil die übernommenen „Be-\nlastungen“ selbstverständlich auch die persönliche Schuld der Erblasserin umfassten. \nDas Landgericht habe aber auch dem Erblasserwillen nicht hinreichend Rechnung ge-\ntragen. Zutreffend sei zwar davon auszugehen, dass die Erblasserin beide Kinder \ngleichmäßig habe bedenken wollen. Tatsächlich werde dies aber bei der vom Landge-\nricht bevorzugten Auslegung nicht erreicht, denn die Grundstücke seien, wie die Be-\nklagte schon in erster Instanz unter Beweisantritt behauptet habe, im Wert erheblich \nverschieden: das der Beklagten zugewandte Grundstück sei lediglich 160.000,00 € \nwert, während das dem Kläger zugewandte Objekt einen Wert von ca. 360.000,00 € \ngehabt habe. Nur wenn man die Übernahme der Darlehnsschuld durch den Kläger mit-\nberücksichtige, ermäßige sich die Zuwendung an den Kläger auf rd. 180.000,00 € und \nliege damit nahe am Wert der Zuwendung für die Beklagte. Nicht nachvollziehbar sei \nauch, aus welchem Grund der Notar das Vermächtnis so unklar formuliert habe, wenn \n\n- 6 - \n \nSeite 6 von 13 \n \nihm doch die Existenz der Zweifelsregel des § 2166 BGB bekannt gewesen war. \nSchließlich habe das Landgericht im Hinblick auf die angenommene Versäumung der \nAnfechtungsfrist nicht erkannt, dass diese noch gar nicht zu laufen begonnen hatte, als \ndie Beklagte die Anfechtung erklärt habe. Notwendig sei die positive Kenntnis vom An-\nfechtungsgrund; diese habe aber erst in dem Augenblick einer rechtskräftigen Entschei-\ndung eintreten können, mit der über die rechtliche Einordnung der Darlehnsschuld als \nvom Kläger oder der Erbengemeinschaft zu übernehmenden Verbindlichkeit geurteilt \nwerde. Den Angaben des Notars S. in seinem Schreiben vom 18.01.2017 sei so lange \nkeine rechtliche Bedeutung zugekommen, wie sie nicht durch das Gericht als für die \nAuslegung des Erblasserwillens maßgeblich angesehen worden seien. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen. \n \nDer Kläger beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nDer Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er verweist darauf, dass nach \nder klaren Regelung des Testaments beide Parteien Erben und damit zur Tragung der \nvon der Erblasserin begründeten Verbindlichkeiten verpflichtet seien. Daran ändere \nauch die Formulierung des Vermächtnisses nichts, wenn man sie entsprechend dem \nim Rahmen der Beweisaufnahme festgestellten Erblasserwillen auslege. Für die An-\nwendung des § 2166 BGB sei daneben kein Raum. Für den Beginn der Anfechtungsfrist \nkomme es entscheidend darauf an, wann der Anfechtende Kenntnis von den für das \nBestehen eines Anfechtungsgrundes maßgeblichen Tatsachen habe, wobei die volle \nÜberzeugung vom Bestehen dieses Grundes nicht notwendig sei. Diese Kenntnis sei \nder Beklagten durch das Schreiben des Notars S. vom 18.01.2017 vermittelt worden, \ndenn darin habe der Notar nicht etwa seine Meinung geäußert, sondern den von ihm \nermittelten Erblasserwillen wiedergegeben. Jedenfalls hätte die Beklagte das Schrei-\nben des Notars zum Anlass nehmen müssen, eine sog. Eventualanfechtung zu erklä-\nren. \n \n\n- 7 - \n \nSeite 7 von 13 \n \nII. \nAuf die zulässige Berufung der Beklagten ist das angefochtene Urteil abzuändern und \ndie Klage abzuweisen, weil dem Kläger der von ihm verfolgte Ausgleichsanspruch nicht \n(mehr) zusteht, denn die Beklagte ist nicht (mehr) Miterbin. \n \n1. \nDer vom Kläger verfolgte Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass \nbeide Parteien Gesamtschuldner hinsichtlich der hier in Rede stehenden Darlehens-\nschuld gegenüber der X-Bank sind. Dieses Gesamtschuldverhältnis folgt aus § 2058 \nBGB, wenn beide Parteien Miterben sind und es sich um eine gemeinschaftliche Nach-\nlassverbindlichkeit handelt. Nach Ziff. I des Testaments der Erblasserin vom 21.04.2015 \nwaren beide Parteien zu gleichen Teilen zu Miterben eingesetzt worden, sie waren da-\nmit gemeinschaftliche Miterben i.S.v. § 2032 BGB. Die Darlehensschuld stellt eine vom \nErblasser herrührende Verbindlichkeit i.S.v. 1967 Abs. 2 BGB dar, so dass beide Erben \nhierfür gem. § 1967 Abs. 1 BGB haften. Danach bestand grundsätzlich ein Ausgleichs-\nanspruch des Klägers gegen die Beklagte. \nHinsichtlich des Umfangs der Ausgleichspflicht bestimmt § 426 Abs. 1 BGB einen Aus-\ngleich zu gleichen Teilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine anderweitige Be-\nstimmung liegt nicht in der testamentarischen Regelung („zu gleichen Teilen“), denn \ndiese führt ebenfalls zum hälftigen beiderseitigen Ausgleich. Soweit die Beklagte dar-\nüber hinaus geltend macht, der Kläger müsse diese Verbindlichkeit allein tragen, ist sie \nhierfür darlegungs- und beweispflichtig (Palandt/Grüneberg,79. Aufl., § 426 Rn. 8). \nDie Beklagte sieht in der Regelung des Vorausvermächtnisses i.V.m. der Norm des \n§ 2166 BGB eine anderweitige Bestimmung. Nach der Regelung des Vorausvermächt-\nnisses soll der Vermächtnisnehmer die „darauf (auf dem Grundstück A-straße) ruhen-\nden Belastungen“ übernehmen. Mit „Darauf ruhend“ sind ersichtlich die auf dem Grund-\nbesitz lastenden Grundpfandrechte gemeint, was zwischen den Parteien auch nicht im \nStreit steht. Hinsichtlich einer an einem Grundstück bestellten Hypothek regelt \n§ 2166 BGB, dass der Vermächtnisnehmer, dem ein mit einer Hypothek belastetes \nGrundstück vermacht wurde, „im Zweifel dem Erben gegenüber zur rechtzeitigen Be-\nfriedigung des Gläubigers verpflichtet ist“. Damit haftet der Vermächtnisnehmer in ei-\nnem solchen Fall auch für die durch die Hypothek gesicherte persönliche Schuld. Gem. \n§ 1192 Abs. 1 BGB gilt § 2166 BGB auch für Grundschulden, sofern sich nicht etwas \nanderes aus dem Umstand ergibt, dass die Grundschuld eben keine akzessorische \n\n- 8 - \n \nSeite 8 von 13 \n \nForderung voraussetzt. Nach allgemein vertretener Ansicht haftet der Vermächtnisneh-\nmer im Fall eines vermachten, mit einer Grundschuld belasteten Grundstücks auch für \ndie damit gesicherte persönliche Forderung, sofern es sich um einen typischen Real-\nkredit (Sicherungsgrundschuld) und um die Sicherung einer einzigen, in ihrer Natur und \nHöhe nach von vorneherein grundsätzlich festliegenden Forderung handelt, weil in die-\nsem Fall eine der hypothekarischen Sicherung ähnliche Situation besteht (vgl. BGH Urt. \nv. 22.05.1963, V ZR 112/61 = NJW 1963, S. 1612, MüKoBGB/Rudy BGB § 2166 Rn. \n5). Vorliegend handelt es sich bei der hier in Rede stehenden Darlehensschuld um eine \ntypische Sicherungsgrundschuld, die das von der Erblasserin aufgenommene Darlehen \nsichern sollte. Allerdings weist der vorliegende Fall insoweit eine Besonderheit auf, als \ndie Darlehensvaluta nicht für den Erwerb oder andere, auf das Grundstück „A-straße“ \nbezogene Zwecke verwendet wurde, sondern zum Erwerb des Grundstücks in der W -\nStraße. Nach einer durchaus verbreiteten Auffassung soll § 2166 BGB dann nicht auf \ndie mit einer Grundschuld gesicherte Forderung angewendet werden, wenn die abge-\nsicherte Forderung weder in Bezug zum Grundstück steht noch diesem zugutekommt \n(vgl. Palandt/Weidlich § 2166 Rn. 3 m.w.N.; BeckOGK/Schellenberger, 1.8.2020, BGB \n§ 2166 Rn. 29 m.w.N.; a.A. MüKoBGB/Rudy, 8. Aufl. 2020, BGB § 2166 Rn. 3). Abge-\nleitet wird diese Auffassung aus § 2166 Abs. 3 BGB, wonach die Regelung des Abs. 1 \nnicht im Falle einer Höchstbetragshypothek anwendbar ist und es einer der Rechtslage \nbei der Hypothek ähnlichen Verknüpfung zwischen Forderung und Grundbesitz fehlt. \nLetzteres ist aber im vorliegenden Fall zu bejahen, denn anders als bei einer Höchst-\nbetragshypothek oder einer Forderung, die in ihrem Bestand einem stetigen Wechsel \nunterworfen ist, wird lediglich eine einzelne, in ihrem Bestand feststehende Forderung \ngesichert. Zudem wäre es der Erblasserin auch im Falle einer hypothekarischen Siche-\nrung des aufgenommenen Darlehens möglich gewesen, dieses zum Erwerb des Grund-\nstücks W -Str. zu verwenden. Die Wahl der dinglichen Sicherung steht also hier in kei-\nnem Zusammenhang mit der Verwendung des Darlehens, so dass es einer entspre-\nchenden Anwendung von § 2166 Abs. 3 BGB nicht bedarf. \nAllerdings greift die in § 2166 BGB normierte Zweifelsregel vorliegend nicht ein, weil ein \nentgegenstehender Wille der Erblasserin erwiesen ist (vgl. OLG Hamm Urt. v. \n6.12.2007 – 10 U 37/07, BeckRS 2009, 87887, sub II.1. b) BB) (2)). Sowohl der das \nTestament beurkundende Notar S. als auch der bei der Beurkundung anwesende \nZeuge B. haben bekundet, dass nach dem ihnen gegenüber erklärten Willen der Erb-\nlasserin der Kläger das Grundstück A.straße, die Beklagte das Grundstück W -Str. er-\n\n- 9 - \n \nSeite 9 von 13 \n \nhalten und die Verbindlichkeiten geteilt werden sollten. Dieses Ergebnis der Beweisauf-\nnahme hat das Landgericht rechtsfehlerfrei gewürdigt; die dagegen erhobenen Beden-\nken überzeugen den Senat nicht. Insbesondere steht diesem Ergebnis der Einwand der \nBeklagten, der Wille der Erblasserin, beide Kinder gleichermaßen zu bedenken, werde \nmissachtet, weil es auf diese Weise angesichts der von der Beklagten behaupteten \nerheblichen Differenz der Grundstückswerte zu einer deutlichen Ungleichbehandlung \nkomme, nicht entgegen. So kann schon nicht festgestellt werden, dass der Erblasserin \ndie behaupteten Wertunterschiede klar vor Augen standen. Zwar kann unterstellt wer-\nden, dass die Erblasserin sich des Grundstückswerts der Immobilie W -Str. bewusst \nwar, weil sie im Juni 2013 – also knapp zwei Jahre vor dem Testament – das für die \nFinanzierung des Kaupreises erforderliche Darlehen von 170.000,00 € selbst aufge-\nnommen hatte. Inwieweit sie aber Vorstellungen zum Wert des Grundbesitzes in der A-\nstraße hatte, ist nicht vorgetragen, so dass nicht auszuschließen ist, dass sie den von \nder Beklagten behaupteten erheblichen Wertunterschied gar nicht realisiert hatte. Die \nBeklagte kann auch nicht erfolgreich geltend machen, die Darstellung des Zeugen S. \nsei vor dem Hintergrund unglaubhaft, dass die von ihm verwendete Formulierung („ein-\nschließlich darauf ruhender Belastungen“) im Sinne eines auf die nur dingliche Belas-\ntung beschränkten Verständnisses dieses Begriffs überflüssig wäre, weil dingliche Las-\nten ohnehin kraft Gesetzes übergingen. Das übersieht, dass gerade im Hinblick auf die \nVerwendung der Darlehensvaluta für ein anderes Grundstück – nämlich die der Beklag-\nten zugewandte W -Str. – der Kläger bei Auslassung dieser Formulierung möglicher-\nweise die Meinung hätte vertreten können, ihm sei das Grundstück A-straße gänzlich \nlastenfrei zu übereignen. \n \n\n- 10 - \n \nSeite 10 von 13 \n \n2. \nDie Beklagte ist indes nicht Miterbin, weil sie die Annahme der Erbschaft wirksam an-\ngefochten hat. (§§ 1954, 1957 Abs. 1 BGB). \nGem. § 1942 Abs. 1, 1943 u. 1944 Abs. 1 BGB geht die Erbschaft nach Annahme durch \nden Erben auf diesen über; von der Annahme ist auszugehen, wenn die Erbschaft nicht \nausgeschlagen ist; die Frist hierfür beträgt 6 Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in \ndem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat. Wann dies war, ist \nnicht dargetan, angesichts der seit dem Erbfall verstrichenen Zeit (29.12.2015) und der \nTatsache, dass eine Ausschlagung zeitnah nicht erfolgt ist, ist von der Annahme aus-\nzugehen. \nDie Beklagte hat die Annahme der Erbschaft gem. §§ 1954, 119 Abs. 2 BGB wirksam \nangefochten, so dass die die Erbschaft als ausgeschlagen gilt (§ 1957 Abs. 1 BGB). \nNach ganz h.M. stellt die Überschuldung des Nachlasses eine verkehrswesentliche Ei-\ngenschaft i.S.v. § 119 Abs. 2 BGB dar; der Erbe kann also die Annahme der Erbschaft \nwegen Irrtums gem. § 119 Abs. 2 BGB anfechten, wenn er die Überschuldung nicht \nbemerkt und er in Kenntnis der Sachlage die Erbschaft ausgeschlagen hätte (vgl. OLG \nMünchen, Beschl. v. 28.07.2015, 31 Wx 54/15 = FamRZ 2015, S. 2195; OLG Düssel-\ndorf Urt. v. 18.11.1998, , 11 U 49/1998 = ZEV 2000, S. 64; OLG Zweibrücken, Beschl. \nv. 16.02.1996, 3 W 260/95 = ZEV 1996, S. 428). Vorliegend ist der Sachverhalt insoweit \nbesonders, als der Beklagten die Überschuldung im Grundsatz bekannt war, sie aber \ndavon ausging, sie trete aufgrund der Regelung im Vorausvermächtnis nicht ein, weil \ndie durch die Grundschuld gesicherte Forderung nur vom Kläger zu befriedigen sei. Der \nBGH (Urt. v. 8.02.1989, IV a ZR 98/87 = FamRZ 1989, 523) hat hierzu die Auffassung \nvertreten (a.a.O. juris Rn 12), dass ein Irrtum über die Überschuldung auch vorliegen \nkann, wenn es um die Belastung des Nachlasses mit einer wesentlichen Verbindlichkeit \ngeht, deren rechtlicher Bestand ungeklärt ist (das war im dortigen Fall ein Vermächtnis, \nbei dem streitig war, ob es wirksam war; ebenso: Staudinger/Otte (2017) § 1954 BGB \nRn. 15 aE; J.Schmidt in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 1954 Rn. 5b). Das OLG Mün-\nchen (a.a.O.) hat basierend auf dieser Entscheidung die Auffassung vertreten, zu den \nwertbildenden Faktoren des Nachlasses gehöre auch die Frage, mit welchen Nachlass-\nverbindlichkeiten dieser belastet sei. Daher könne ein – beachtlicher - Irrtum auch dann \nvorliegen, wenn der Erbe die die Überschuldung bedingende Nachlassverbindlichkeit \n(rechts-)irrig für verjährt hält und sich später das Gegenteil erweist (a.a.O Rn. 9, 10). \nÄhnlich liegt es hier. \n\n- 11 - \n \nSeite 11 von 13 \n \nDie Beklagte macht geltend, sie habe erst nach der Beweisaufnahme erster Instanz \nerkannt, dass der Nachlass überschuldet sei. Zuvor sei sie – irrtümlich - davon ausge-\ngangen, dass die Darlehensverbindlichkeit der Erblasserin gegenüber der X-Bank von \ndem Kläger als Begünstigtem des Vorausvermächtnisses zu tragen gewesen sei. Da \ndie Beklagte Nutznießerin des von der Klägerin aufgenommenen Darlehens war, ist \ndavon auszugehen, dass ihr der Umstand der Darlehensaufnahme bekannt war; etwas \nGegenteiliges hat sie nicht behauptet. Daher musste sie bei Annahme der Erbschaft \nund in Ansehung des Nachlassverzeichnisses davon ausgehen, dass der Nachlass mit \nder Verbindlichkeit aus diesem Darlehen belastet war, für das sie als Miterbin neben \ndem Kläger haftete. Damit war aber klar, dass der Nachlass überschuldet war, wenn \nnicht der Kläger verpflichtet war, die Darlehensschuld allein zu tragen. Die Vorstellung, \nder Kläger müsse die Darlehensschuld allein tragen, konnte die Beklagte aus der For-\nmulierung des Vorausvermächtnisses „einschließlich darauf ruhendender Belastungen“ \naber gewinnen. Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausging, dass die Beklagte \nschon frühzeitig anwaltlich beraten war, konnte auch ihr Prozessbevollmächtigter vor \ndem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage bei der Anwendung des § 2166 \nBGB auf Sicherungsgrundschulden die Überzeugung gewinnen, der Kläger müsse als \nVermächtnisnehmer auch die grundpfandrechtlich gesicherte persönliche Schuld tra-\ngen, so lange nicht ein entgegenstehender Erblasserwille erwiesen war. \nDamit hat sich die Beklagte in einem beachtenswerten Eigenschaftsirrtum befunden, \nindem sie annahm, der Kläger sei von Rechts wegen verpflichtet, die Darlehensschuld \nallein zu begleichen. \nEntgegen der Annahme des Landgerichts geht der Senat davon aus, dass die Beklagte \ndie sechswöchige Anfechtungsfrist (§ 1954 BGB) eingehalten hat, die mit der Kenntnis \nvon dem Anfechtungsgrund zu laufen beginnt. „Kenntnis“ vom Anfechtungsgrund hat \nder Anfechtende, wenn ihm die dafür maßgeblichen Tatsachen bekannt werden; dabei \nist volle Überzeugung nicht erforderlich (Palandt/Weidlich, § 1954 Rn. 7). Ausreichend \nist, dass er eine feste Vorstellung gewonnen hat, aufgrund derer er sich entschließen \nkann (OLG Düsseldorf ZEV 2017, 262). Dafür soll es nicht ausreichen, dass ein Nach-\nlassgericht in der mündlichen Verhandlung seine vorläufige Auffassung zur Auslegung \neines Testaments durch einen entsprechenden Hinweis erkennen lässt (OLG Hamm, \nBeschl. v. 18.03.2004 – 15 W 38/04 = ZEV 2004, 286). Andererseits kann die Kenntnis \ndurch ein dem Anfechtungsberechtigten bekannt gewordenes Urteil vermittelt werden, \nselbst wenn gegen dieses Rechtsmittel eingelegt wurden (OLG Düsseldorf a.a.O.; Stau-\ndinger/Otte (2017) BGB § 1954, Rn. 21). \n\n- 12 - \n \nSeite 12 von 13 \n \nNach der Überzeugung des Senats konnte die Beklagte die Kenntnis von der Über-\nschuldung des Nachlasses erst in dem Augenblick erlangen, als das Gericht dem Er-\ngebnis der Beweisaufnahme folgend die Mithaftung der Beklagten für die Darlehens-\nschuld annahm. Insbesondere ist die notwendige Kenntnis der Beklagten nicht durch \ndas Schreiben des Notars S. vom 18.01.2017 (Bl. 195 d.A.) vermittelt worden. In Anbe-\ntracht der Zweifelsregelung in § 2166 BGB war hinreichend Raum für die Vorstellung \nder Beklagten (und ihres Prozessbevollmächtigten), dass die zu übernehmenden „Be-\nlastungen“ auch die persönliche Darlehensschuld der Erblasserin gegenüber der X-\nBank umfassten. Zwar kann – s.o. – der Wille des Testierenden diese Zweifelsregelung \nbeseitigen, dies kann aber rechtsverbindlich nur das Ergebnis einer wertenden Betrach-\ntung durch ein Gericht sein. So war die Beklagte bei der Beurkundung nicht zugegen; \nwer – außer dem Notar - zugegen war und mit wem sich die Erblasserin zuvor bespro-\nchen hatte, war ihr nicht bekannt. Dass der Zeuge B. der Beurkundung beigewohnt \nhatte, deutet sich im Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom \n18.01.2017, dem eine Stellungnahme des Notars S. anlag, an; dieser soll danach eine \n„inhaltsgleiche Stellungnahme“ abgegeben haben, die indes dem Schreiben nicht bei-\nlag. Das war aus der Sicht der Beklagten geeignet, Argwohn zu erwecken, der dahin-\ngehen durfte, Zweifel an der Eindeutigkeit der Erklärung des Notars zu haben. Aus der \nSicht der Beklagten war nicht auszuschließen, dass die scheinbar klaren Angaben des \nNotars zu den Vorstellungen der Erblasserin im Verlauf einer gerichtlichen Beweisauf-\nnahme durchaus in Zweifel gezogen werden könnten; damit war es im Bereich des \nMöglichen, dass es dem Gericht trotz der Angaben des Notars nicht möglich war, eine \nsichere Überzeugung von dem behaupteten Erblasserwillen zu erlangen. Diese Zweifel \nwurden durch die Formulierung des Vorausvermächtnisses genährt. Ausgehend von \nder Annahme, dass dem Notar die Regelung des § 2166 BGB und die hierzu ergangene \nRechtsprechung im Hinblick auf durch Grundschuld gesicherte Forderungen bekannt \ngewesen sein müsste, stellt sich die gewählte Formulierung im Vorausvermächtnis als \nunnötig undeutlich dar, wenn es denn darum gehen sollte, beide Kinder der Erblasserin \nzu Schuldnern der Darlehnsforderung zu machen. \nDer Kläger kann der Beklagten auch nicht erfolgreich vorhalten, sie hätte – nach Kennt-\nnisnahme des Schreibens vom 18.01.2017 – eine sog. Eventualanfechtung erklären \nmüssen. Da die Anfechtungserklärung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklä-\nrung grundsätzlich bedingungsfeindlich ist, ist für eine Eventualanfechtung nur Raum, \nwenn die Bedingung, unter die die Erklärung gestellt wird, die künftige gerichtliche Klar-\nstellung eines für die Parteien noch ungewissen, aber objektiv bereits feststehenden \n\n- 13 - \n \nSeite 13 von 13 \n \nRechtszustandes ist (BeckOGK/Rehberg, 1.09.2020, BGB § 121 Rn. 23 m.w.N.). So \nkann eine Partei, die vertragliche Gewährleistungsansprüche verfolgt, die Anfechtung \nwegen arglistiger Täuschung für den Fall erklären, dass das Gericht den Gewährleis-\ntungsanspruch verneint (BGH, Urt. v. 22.02.1991, V ZR 299/89 = NJW 1991, 1673). So \nliegt es indes hier aber nicht. Zwar wäre die Frage, ob das Vorausvermächtnis zuguns-\nten des Klägers die Mithaftung der Beklagten für die Darlehensschuld unberührt lässt, \nauf den ersten Blick eine Rechtsfrage, die für eine Eventualanfechtung Raum lassen \nkönnte. Tatsächlich beruht die Entscheidung aber nicht auf der bloßen Feststellung des \nobjektiv bereits feststehenden Rechtszustandes, sondern setzt auch ein bestimmtes \nErgebnis der Beweisaufnahme über den Willen der Erblasserin und damit die Feststel-\nlung umstrittener Tatsachen voraus. Hätte nämlich die Beweisaufnahme ergeben, dass \nsich der Wille der Erblasserin, die Beklagte für die Darlehensschuld mithaften zu lassen, \nnicht sicher feststellen lässt, so wäre es bei der Zweifelsregel des § 2166 BGB geblie-\nben. Mithin war die Anfechtung nicht ausschließlich von Rechtsbedingungen, sondern \nauch von Tatsachen – einem bestimmten Aussageverhalten der Zeugen – abhängig, \nso dass eine Eventualanfechtung nicht in Betracht kam. Die Anfechtungserklärung vom \n19.08.2019 erfolgte mithin rechtzeitig. \nWeitere Bedenken gegen die Wirksamkeit der Anfechtung sind nicht dargetan, aber \nauch nicht ersichtlich. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vor-\nläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 10 ZPO. \n \ngez. Lüttringhaus \ngez. Hoffmann \ngez. 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