{"status":"available","doknr":"OLD363742","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2020-11-25","aktenzeichen":"4 WF 65/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 WF 65/20 = 151 F 271/20 Amtsgericht Bremerhaven \n \nerlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: \nBremen, 26.11.2020 \n \ngez. […], Justizfachangestellte \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…], \n \n \nAntragsteller, \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \ngegen \n \n[…], \n \n \nAntragsgegnerin, \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \n \nhat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts \nin Bremen durch den Richter am Oberlandesgericht Küchelmann als Einzelrichter \n \nam 25.11.2020 beschlossen: \n \nAuf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts – \nFamiliengericht – Bremerhaven vom 24.7.2020 abgeändert und wie folgt neu \ngefasst: \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 3 \n2\nDer Kindesmutter wird Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter \nBeiordnung von Rechtsanwalt […] bewilligt. \n \n \nGründe: \n \nDie gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff. ZPO statthafte und auch im \nÜbrigen zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. \n \nZu Unrecht hat das Amtsgericht angenommen, die Antragstellerin sei nicht bedürftig im \nSinne des § 115 ZPO, weil sie gegen ihren Ehemann einen Anspruch auf Leistung eines \nVerfahrenskostenvorschusses habe. \n \n§ 1360a Abs. 4 S. 1 BGB sieht vor, dass für den Fall, dass ein Ehegatte nicht in der Lage \nist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, \nder andere Ehegatte verpflichtet ist, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der \nBilligkeit entspricht. \n \nIm Ansatz zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass die hier vorliegende \nKindschaftssache einen Rechtsstreit in einer persönlichen Angelegenheit in diesem \nSinne darstellt (Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe Beratungshilfe, \n9. Auflage, Rn. 440). \n \nEntgegen der Auffassung des Amtsgerichts entspricht eine Verpflichtung des \nEhemannes der Kindesmutter zur Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses aber \nnicht der Billigkeit, weil er insofern nicht leistungsfähig ist. Da es sich bei dem Anspruch \nauf Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses aufgrund seiner systematischen \nStellung um einen unterhaltsrechtlichen Anspruch handelt, richtet sich die \nLeistungsfähigkeit \ngrundsätzlich \nnicht \nnach \n§ \n115 \nZPO, \nsondern \nnach \nunterhaltsrechtlichen Maßstäben (OLG Düsseldorf, FamRZ 2019, 992 Rn. 4; \nPalandt/Brudermüller, BGB, 79. Auflage, § 1360a Rn. 12). Das Amtsgericht hat der \nangefochtenen Entscheidung eine an § 115 Abs. 1 und 2 ZPO orientierte Berechnung \ndes verfahrenskostenhilferechtlich einzusetzenden Einkommens des Ehemannes der \nKindesmutter beigefügt und ist zu einem einzusetzenden Einkommen von 570,88 € \ngelangt. Mit einer derartigen Berechnung kann jedoch die Leistungsfähigkeit im Hinblick \nauf einen in Raten zu leistenden Verfahrenskostenvorschuss nur in den Fällen ermittelt \nwerden, in denen Eltern ihren minderjährigen Kindern einen Verfahrenskostenvorschuss \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 3 \n3\nschulden, weil § 115 Abs. 1 und 2 ZPO regelmäßig den sogenannten notwendigen \nSelbstbehalt, der derzeit ausweislich Ziff. 21.2 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der \nFamiliensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen (LL) bei 1.160 € \nbeträgt, wahrt (BGH, FamRZ 2004, 1633 Rn. 14). Der notwendige Selbstbehalt ist aber \nnur im Verhältnis zwischen Eltern und ihren minderjährigen bzw. nach § 1603 Abs. 2 \nBGB privilegierten Kindern anzuwenden. Wird ein Ehepartner von dem anderen \nEhepartner auf Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses in Anspruch genommen, \nkann er sich hingegen auf den höheren eheangemessenen Selbstbehalt berufen, der \nausweislich Ziff. 21.4 LL derzeit bei 1.280 € liegt (BGH, a.a.O., Grandel/Breuers in: \nHerberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1360a BGB Rn. \n51). Ob eine Vorschusspflicht im Sinne des § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB besteht, ist daher \nim vorliegenden Fall nicht anhand von § 115 ZPO, sondern unterhaltsrechtlich zu \nermitteln. \n \nDer Ehemann der Kindesmutter verfügt ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnung \nfür den Monat Juli 2020 im Schnitt über ein Nettoeinkommen von etwa 2.500 €. Zuzüglich \nanteiliger Steuererstattung (2.800 €/12) beträgt das Monatseinkommen etwa 2.750 €. \nAbzuziehen sind die monatliche Kreditbelastung i.H.v. 700 € und die Zahlbeträge für den \nUnterhalt der drei im Haushalt lebenden Kinder i.H.v. 395 €, 267 € und 267 €, sodass \nmit 1.121 € nur ein Betrag unterhalb des eheangemessenen Selbstbehalts verbleibt. \n \nIm Übrigen ist bei der Frage der Billigkeit der Inanspruchnahme des Ehemannes der \nKindesmutter auf Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses zu berücksichtigen, \ndass dieser mit seinem Einkommen auch den Lebensunterhalt seiner Stieftochter \nsicherstellen muss, weil deren leiblicher Vater unstreitig keinen Kindesunterhalt leistet. \n \ngez. 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