{"status":"available","doknr":"OLD363741","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2020-12-08","aktenzeichen":"5 UF 66/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 UF 66/20 = 151 F 236/19 Amtsgericht Bremerhaven \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Kindschaftssache betr. die elterliche Sorge für \n \n[…], geb. am […] 2016, \n \nVerfahrensbeistand: \nRechtsanwalt […], \n \n \nWeitere Beteiligte: \n \n1. […], \n \n \nKindesmutter, \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \n2. […], \n \n \nKindesvater, \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \n \n3. Landkreis […], Jugendamt […] \n \nAmtsvormund, \n \nZuständiges Jugendamt: \n[…] \n \n \n \n \n \nhat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesge-\nrichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lüttringhaus, \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 9 \n2\ndie Richterin am Oberlandesgericht Otterstedt und den Richter am Oberlandesgericht \nHoffmann am 8.12.2020 beschlossen: \n \nDie Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familien-\ngericht – Bremerhaven vom 28.5.2020 sowie sein Antrag auf Bewilligung von Verfah-\nrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren werden zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater. \n \nDer Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt. \n \nGründe: \nI. \nDer am […] 2016 geborene X stammt aus einer beendeten nichtehelichen Beziehung \nder Kindeseltern. Diese haben zu keiner Zeit gemeinsam mit ihrem Kind zusammenge-\nlebt. Vielmehr befand sich die Kindesmutter mit X ab Oktober 2016 zunächst in einer \nMutter-Kind-Einrichtung, durch die sie nach einem Mitte 2018 erfolgten Wechsel mit \ndem Kind in einen eigenen Haushalt weiterhin ambulant betreut wurde. Nachdem die \nBetreuungskräfte das Kindeswohl für gefährdet hielten, weil die Kindesmutter unter an-\nderem ihr seitens der betreuenden Einrichtung erteilte Auflagen nicht einhielt, entzog \ndas Familiengericht der allein sorgeberechtigten Kindesmutter auf Antrag des Jugend-\namts mit Beschluss vom 28.2.2019 (Gesch.-Nr. 151 F 264/19) im Wege einstweiliger \nAnordnung vorläufig die elterliche Sorge für X und übertrug sie dem Jugendamt Bre-\nmerhaven als Vormund. Das Kind ist seit seiner am […] 2019 erfolgten Inobhutnahme \nfremdplatziert. \n \nIm vorliegenden Verfahren hat das Familiengericht nach Einholung eines schriftlichen \nfamilienpsychologischen Gutachtens der „Sachverständigen für Familienrecht“ […] vom \n31.10.2019 der Kindesmutter, die sich mit Schriftsatz vom 12.02.2020 mit einer Fort-\ndauer der Fremdplatzierung des Kindes einverstanden erklärt hat, mit Beschluss vom \n28.5.2020 sodann auch im Wege der Hauptsacheentscheidung die elterliche Sorge für \nX entzogen und sie dem Jugendamt […] als Vormund übertragen. Dabei hat es zugleich \ndie Möglichkeit einer Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater, der aus \neiner anderen Beziehung vier weitere – allesamt fremdplatzierte – Kinder hat, unter \nHinweis auf bei diesem bestehende, unter anderem von der Sachverständigen […] fest-\ngestellte Defizite in der Erziehungsfähigkeit verneint. \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 9 \n3\n \nGegen diese von der Kindesmutter nicht angefochtene Entscheidung, die ihm am \n8.6.2020 zugestellt worden ist, wendet sich der Kindesvater mit seiner am 11.6.2020 \nbeim Familiengericht eingelegten Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 10.7.2020 beantragt \ner – neben der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren –, \nihm die elterliche Sorge für X zur alleinigen Ausübung zu übertragen. Zur Begründung \nseines Rechtsmittels macht er in diesem Schriftsatz im Wesentlichen geltend, die Sach-\nverständige habe bei ihren Feststellungen nicht berücksichtigt, dass er bereits seit ei-\nnem Jahr mit seiner Lebensgefährtin und deren Kind in einem gemeinsamen Haushalt \nlebe. Dies funktioniere sehr gut. Er und seine Lebensgefährtin kümmerten sich gleich-\nermaßen um die Erziehung dieses Kindes. Ihm gleichwohl die notwendige Erziehungs-\neignung abzusprechen, werde den gegebenen Tatsachen nicht gerecht. Vielmehr zeige \nsich daran, dass er sich in seiner Erziehungsfähigkeit deutlich gebessert habe und den \nstarken Willen zeige, sein Leben im Griff zu haben und sich um seine Kinder kümmern \nzu können. Die aktuell von ihm und seiner jetzigen Partnerin bewohnte Wohnung sei \ngroß genug für ein weiteres Kind. Außerdem sei seine Partnerin in der Lage, sich eben-\nfalls um das Kind zu kümmern und ihn in seinen Aufgaben zu unterstützen. Er sei zu-\nnehmend lernwillig und wissbegierig im Hinblick auf die Erziehung des Kindes und den \nSchutz des Kindes vor Gefahren. Die ihm von der Sachverständigen zugeschriebenen \nDefizite im Bereich der Empathie und Feinfühligkeit würden durch seine Partnerin aus-\ngeglichen. Darüber hinaus sehe er sich auch in der Lage, sich diese Fähigkeiten anzu-\neignen. Dies könne etwa durch Installation einer Familienhilfe geschehen. Frühere fa-\nmiliengerichtliche Verfahren im Zusammenhang mit seinen weiteren Kindern könnten \nnicht als Hauptbegründung dafür dienen, ihm die elterliche Sorge für X zu verwehren. \nEr sei als Erziehungsberechtigter ausreichend qualifiziert, aber auch lernfähig und be-\nreit, sich weiterzuentwickeln. In einer Übertragung der elterlichen Sorge auf ihn liege \nkeine Kindeswohlgefährdung. Konkrete Gefährdungstatbestände seien insoweit auch \nnicht definiert worden. Dagegen spreche schon die immer wiederkehrende Bitte des \nKindes, bei ihm übernachten und leben zu dürfen. Ein Aufwachsen des Kindes bei ihm \nin einem richtigen Familienumfeld wäre nicht nur für die Vater-Kind-Bindung förderlich, \nsondern auch für die Entwicklung des Kindes selbst. Die Fremdplatzierung könne nicht \nim Sinne des Kindeswohls sein. Die Umgangskontakte seien immer positiv verlaufen. \n \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 9 \n4\nNachdem sie zunächst mit Schriftsatz vom 12.8.2020 noch ein Einverständnis mit ei-\nnem Wechsel des Kindes in den Haushalt des Kindesvaters angedeutet hat, ist die Kin-\ndesmutter hiervon mit Schriftsatz vom 13.11.2020 abgerückt, in dem sie dem Kindes-\nvater empfiehlt, unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Verfahrensbeistands \nund des Jugendamts seine Beschwerde zurückzunehmen. \n \nDer Verfahrensbeistand beantragt mit Schriftsatz vom 14.8.2020, die Beschwerde des \nKindesvaters zurückzuweisen, weil der Kindesvater nicht erziehungsfähig und bei ei-\nnem Wechsel des Kindes in seinen Haushalt das Kindeswohl gefährdet sei. \n \nDas Jugendamt […] hält in seiner Stellungnahme vom 30.10.2020 einen Wechsel von \nX in den Haushalt des Kindesvaters nicht für möglich. Es weist darauf hin, dass es zwar \nstimme, dass in dem väterlichen Haushalt das Kind der Lebensgefährtin lebe. Weitere \nvier Kinder der Lebensgefährtin seien indes fremduntergebracht. Bei dem noch in ihrem \nHaushalt lebenden achtjährigen Sohn der Lebensgefährtin sei es seit 2017 zu fünf Kin-\ndeswohlgefährdungsmeldungen gekommen. Aktuell sei eine Hilfe zur Erziehung instal-\nliert. Von emotionaler Vernachlässigung sei die Rede. Die derzeit zwischen dem Kin-\ndesvater und X stattfindenden begleiteten Umgangskontakte dienten dazu, wieder eine \nBindung zwischen Vater und Sohn entstehen zu lassen. Anfänglich hätten die Umgänge \naufgrund der Corona-Pandemie nicht zeitnah umgesetzt werden können. Nachdem ein \nUmgang stattgefunden habe, seien die Umgänge zunächst wieder ausgesetzt worden, \nda das Kind darauf mit Panikattacken und Wutanfällen reagiert habe. Die Umgangs-\nkontakte würden nun wiederaufgenommen und das Kind solle künftig auch im Wechsel \nUmgang mit der Kindesmutter haben. Die Kindeseltern sollten sich vorerst beweisen \nund eine verlässliche Bindung zu X aufbauen. \n \nDas Jugendamt des Landkreises […], das mittlerweile als Amtsvormund für X tätig ist, \nhält ausweislich seiner Stellungnahme vom 23.11.2020 zum jetzigen Zeitpunkt die Wei-\nterführung der bestehenden Amtsvormundschaft für angezeigt. Das auf Übertragung \ndes Sorgerechts gerichtete Begehren des Kindesvaters sei im Kontext mit seinen zeit-\ngleichen Bemühungen um regelmäßigen Umgang mit X sowie zu dem seitens des Kin-\ndesvaters gegenüber dem Kind geäußerten Wunsch nach einem Wechsel des Kindes \nin seinen Haushalt zu betrachten und zu bewerten. Es müsse zunächst einmal ein nor-\nmales Vater-Sohn-Verhältnis aufgebaut werden. Offenbar strebe der Kindesvater dies \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 9 \n5\nernsthaft an. Dafür spreche die am 12.6.2020 beim Amtsgericht […] getroffene Verab-\nredung 14-tägig stattfindender begleiteter Umgangskontakte. Mittlerweile bemühe sich \nauch die Kindesmutter um regelmäßigen Umgang mit X. Am 6.10.2020 seien beim \nAmtsgericht Cuxhaven einmal monatlich stattfindende begleitete Kontakte der Kindes-\nmutter mit dem Kind in Aussicht genommen worden. Während beabsichtigt sei, die Kon-\ntakte der Kindeseltern nun im gleichen zeitlichen Abstand auf beide Elternteile gleich-\nermaßen zu verteilen, habe der Kindesvater bereits deutlich gemacht, hiermit nicht ein-\nverstanden zu sein, sondern an seinem bisherigen – 14-tägigen – Modus festhalten zu \nwollen. Da bislang keine familiengerichtliche Regelung der elterlichen Umgangskon-\ntakte existiere, sei der nächste Konflikt im Umfeld des Kindes vorprogrammiert. Sollte \nder Kindesvater das alleinige Sorgerecht erhalten, sei zu befürchten, dass er dieses, \nz.B. für den Bereich „Umgangskontakte“, nicht ausschließlich zum Wohle des Kindes, \nsondern auch seinen eigenen Interessen gemäß ausüben könnte. Aufgrund der Bemü-\nhungen beider Elternteile um Umgang mit X befinde man sich noch in einer Phase des \nelterlichen Beziehungsaufbaus zum Kind, das durch seine bisherigen familiären Erfah-\nrungen seelisch belastet erscheine. Ein Beziehungsaufbau müsse zunächst einmal er-\nfolgen, bevor einem Elternteil noch zusätzlich die Ausübung des Sorgerechts übertra-\ngen werden könne. \n \nII. \nDie gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde \ndes Kindesvaters ist unbegründet. Das Familiengericht hat mit Recht die Voraussetzun-\ngen für eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den bislang nicht sorgeberechtigten \nKindesvater als derzeit nicht gegeben angesehen. \n \nNach § 1680 Abs. 2 i. V. mit Abs. 3 BGB hat das Familiengericht dann, wenn einem \nElternteil, dem sie – wie hier (mangels Sorgeerklärung, Eheschließung oder gerichtli-\ncher Herstellung gemeinsamer elterliche Sorge nach § 1626a Abs. 1 BGB) der Kindes-\nmutter – gemäß § 1626a Abs. 3 BGB allein zustand, die elterliche Sorge entzogen wird, \ndiese dem bisher nichtsorgeberechtigten anderen Elternteil zu übertragen, wenn dies \ndem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Vorzunehmen ist danach eine sogenannte \nnegative Kindeswohlprüfung. Die Sorgeübertragung auf den anderen Elternteil stellt \nnach der gesetzlichen Konzeption den Regelfall dar. Grundsätzlich ist also anzuneh-\nmen, dass die Übertragung dem Kindeswohl entspricht, sofern ihr nicht konkrete Um-\nstände – bloße Zweifel genügen hingegen nicht – entgegenstehen (Erman/Döll, BGB, \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 9 \n6\n16. Aufl., § 1680 Rn. 4 m. w. Nachw.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei \nnotwendiger Trennung von bisher Sorgeberechtigtem und Kind eine Sorgerechtsüber-\ntragung auf den anderen Elternteil und entsprechende Umplatzierung im Lichte des \nGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit als das mildere Mittel gegenüber einer Drittplat-\nzierung anzusehen wäre (Staudinger/Coester, BGB (2016), § 1680 Rn. 15 m. w. \nNachw.). In die Prüfung einzubeziehen sind namentlich die zu § 1671 BGB entwickelten \nKriterien, also Förderprinzip, Kontinuität, Bindungen, Kindeswille (Praxiskommentar \nKindschaftsrecht/Heilmann, 2. Aufl., § 1680 Rn. 10; Staudinger/Coester, BGB (2016), \n§ 1680 Rn. 11 m. w. Nachw.). \n \nIm vorliegenden Fall ergibt die vorzunehmende Überprüfung der Kindesinteressen in-\ndes, dass diese der Sorgerechtsübertragung auf den Kindesvater entgegenstehen. An-\nders als der Kindesvater ausweislich seiner Beschwerdebegründung zu meinen \nscheint, und anders als es bei bisher gemeinsamem Sorgerecht der Kindeseltern der \nFall wäre (§ 1680 Abs. 1 i.V. mit Abs. 3 BGB), muss dabei eine Gefährdung des Kin-\ndeswohls durch den Sorgerechtsübergang – diese legitimiert allerdings ohne Weiteres \neine abweichende Entscheidung nach § 1680 Abs. 2 BGB (Staudinger/Coester, BGB \n(2016), § 1680 Rn. 8 m. w. Nachw.) – nicht festgestellt werden. Vielmehr reichen in der \nvorliegenden Konstellation der bisherigen Alleinsorge der Kindesmutter schon weniger \ngewichtige Nachteile für das Kind aus, um „widersprechende Interessen“ des Kindes zu \nbegründen und damit einer Übertragung auf den anderen Elternteil – hier den Kindes-\nvater – entgegenzustehen (Staudinger/Coester, BGB (2016), § 1680 Rn. 23). Solche \nliegen in gewichtigem Maße vor. Zunächst einmal ist nach den von dem Kindesvater im \nÜbrigen nicht angegriffenen Feststellungen der Sachverständigen zu berücksichtigen, \ndas zwischen X und dem Kindesvater lediglich ein Verhältnis besteht, dass Züge einer \nunsicher-vermeidenden Bindung trägt, und dem es deutlich unter anderem an Verbind-\nlichkeit und Wärme fehlt (siehe S. 53 des Gutachtens). Diese Feststellung ist für den \nSenat aufgrund des jungen Lebensalters des Kindes und seiner bisherigen Betreuungs-\nsituation, die von engerem Kontakt zum Kindesvater allenfalls in der Zeit von Oktober \n2018 bis zur im Februar 2019 erfolgten Inobhutnahme geprägt war, ohne Weiteres \nnachvollziehbar. Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Intensivierung sind weder \nvorgetragen, noch – zumal angesichts der seit der Fremdplatzierung des Kindes bislang \nin nur sehr begrenztem Umfang durchgeführten (begleiteten) Umgangskontakte – sonst \nersichtlich. Allein mangelnde Vertrautheit von Vater und Kind schließen zwar eine Sor-\ngeübertragung nicht von vornherein aus (Staudinger/Coester, BGB (2016), § 1680 Rn. \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 9 \n7\n21). Jedenfalls im vorliegenden Fall steht sie jedoch im Zusammenspiel mit weiteren \nAspekten der vom Kindesvater begehrten Entscheidung entgegen. So stellt es etwa \neinen weiteren Umstand, der dafürspricht, dass die Übertragung der elterlichen Sorge \nauf den Kindesvater dem Wohl des Kindes X widerspricht, dar, dass der Kindesvater – \naus welchen Gründen auch immer – in der Vergangenheit offenkundig seiner Eltern-\nverantwortung noch nicht in hinreichendem Maße gerecht geworden ist (vgl. OLG Bran-\ndenburg, ZKJ 2013, 504, 507; BeckOK BGB/Veit, 56. Ed., § 1680 Rn. 12.1). Besonders \nschwer wiegen hier aber die von der Sachverständigen überzeugend herausgearbeite-\nten, gegen die Förderfähigkeit des Kindesvaters und somit gegen seine Erziehungsfä-\nhigkeit insgesamt sprechenden deutlichen Defizite in den Bereichen Empathie, Fein-\nfühligkeit und Schutz vor Gefahren mit den daraus resultierenden Schwierigkeiten im \nLenkungsverhalten (vgl. S. 56 des Gutachtens). Ihnen kann der Kindesvater nicht mit \nErfolg entgegenhalten, dass zum einen ein Ausgleich durch seine Partnerin geschaffen \nwerde, zum anderen er lernbereit und -fähig sei. Vergegenwärtigt man sich etwa den \nsorglosen und naiv anmutenden Umgang sowohl des Kindesvaters als auch seiner Le-\nbensgefährtin mit den von der Sachverständigen aufgezeigten Gefahren durch an der \nBalkonbrüstung aufgestellte Stühle (vgl. S. 34 f. des Gutachtens), ist ein positiver Ein-\nfluss der Partnerin auf den Kindesvater bzw. ein Ausgleich bei ihm vorhandener Defizite \ndurch sie nicht erkennbar. Wie ein solcher konkret stattfinden soll, ist auch dem Be-\nschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Inwieweit die Partnerin hierzu überhaupt in \nder Lage wäre – immerhin sind auch bereits vier ihrer Kinder fremdplatziert und erhält \nsie für das noch bei ihr lebende Kind Hilfen zur Erziehung –, kann vor diesem Hinter-\ngrund dahinstehen. Hinzu kommt, dass der Kindesvater die Auswirkungen des Rau-\nchens auf die Gesundheit des Kindes nicht ernst zu nehmen scheint (vgl. dazu S. 42 \ndes Gutachtens). Die behauptete eigene Lernfähigkeit und -bereitschaft hat der Kindes-\nvater bislang – trotz bereits erfolgter Fremdplatzierung vier weiterer Kinder – nicht do-\nkumentiert. Ihm gleichwohl das Sorgerecht für X zu übertragen und das Kind in seine \nObhut zu geben, damit der Kindesvater parallel dazu beginnen kann, seine Defizite zu \nbearbeiten, widerspricht nach Überzeugung des Gerichts dem Kindeswohl. Dies gilt \numso mehr, als die bisherige Kooperation des Kindesvaters mit dem Helfersystem nicht \nals hinreichend verlässlich angesehen werden kann. So ist der Sachverständigen sei-\ntens der Frühförderung für das Kind die Zusammenarbeit mit dem Kindesvater als nicht \ngut beschrieben worden (vgl. S. 40 des Gutachtens). Dass diese Darstellung unzutref-\nfend wäre, ergibt sich aus dem Vorbringen des Kindesvaters ebenso wenig, wie sich \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 9 \n8\ndaraus Zweifel an der vom Kindernotdienst gegenüber der Sachverständigen gegebe-\nnen Beschreibung des raschen Wegfalls der anfänglich noch positiv bewerteten Koope-\nrationsbasis mit dem Kindesvater (vgl. S. 42 f. des Gutachtens) ergeben. Bei dieser \nSachlage wird deutlich, dass der Kindesvater nicht imstande ist, die Situation des Kin-\ndes angemessen einzuschätzen und mit den Personen, die für das Kind Sorge tragen, \nkooperativ zusammenzuarbeiten – ein (weiterer) Umstand, der die Übertragung der el-\nterlichen Sorge auf ihn zum jetzigen Zeitpunkt ausschließt (vgl. OLG Köln, FamRZ \n2009, 1503; Erman/Döll, BGB, 16. Aufl., § 1680 Rn. 4). Weshalb und in welcher Weise \nsich allein durch das bloße Zusammenleben mit seiner Partnerin und deren Sohn über \neinen längeren Zeitraum nachhaltig positive Veränderungen der Erziehungsfähigkeit \ndes Kindesvaters ergeben haben sollen, ist nicht nachvollziehbar. Dass sich nunmehr \naufgrund des auch von der Kindesmutter gewünschten begleiteten Umgangs mit X ein \nmöglicher Konflikt zwischen den Kindeseltern um Umgangszeiten ergeben könnte, wie \ndie Stellungnahme des Amtsvormunds vom 23.11.2020 befürchten lässt, stellt unab-\nhängig davon einen weiteren Aspekt dar, der aktuell gegen die Übertragung des Sor-\ngerechts auf den Kindesvater spricht. Ohnehin erscheint es dem Senat in der vorlie-\ngenden Situation, in der der Kindesvater erst im Wege begleiteten Umgangs eine \nstabile Beziehung zu dem Kind aufbauen muss, verfrüht, ihm das Sorgerecht zu über-\ntragen. Ob unter Zugrundelegung der von der Sachverständigen getroffenen Feststel-\nlungen und der sonstigen Umstände des Falles davon auszugehen ist, dass bei einer \nÜbertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater und dem damit verbundenen, \nvon dem Kindesvater erstrebten Wechsel des Kindes in den Haushalt des Kindesvaters \neine konkrete Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGB) gegeben wäre, bedarf keiner ab-\nschließenden Entscheidung. Mit der Sachverständigen, dem Familiengericht, dem Ver-\nfahrensbeistand, dem Jugendamt, dem Amtsvormund und mittlerweile wohl auch der \nKindesmutter ist jedenfalls davon auszugehen, dass im Falle der Übertragung des Sor-\ngerechts auf den Kindesvater und eines Wechsels des Kindes zu ihm, das Kindeswohl \naufgrund der dargestellten erzieherischen Defizite des Kindesvaters nicht gewährleistet \nwäre. Damit widerspricht die vom Kindesvater begehrte Entscheidung dem Kindeswohl \nund ist nicht zu treffen. \n \nKontinuitätsaspekte stehen diesem Ergebnis nicht entgegen. Angesichts der bereits \nseit Februar 2019 andauernden Fremdplatzierung des Kindes sprechen sie im Gegen-\nteil eher – zumindest gegenwärtig – für eine Beibehaltung des derzeitigen Lebensmit-\ntelpunkts in der Pflegefamilie als für eine erneute Verlegung des Lebensmittelpunkts. \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 9 \n9\nEin entgegenstehender Kindeswille ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Wenn \nder Kindesvater in der Beschwerdebegründung andeutet, X äußere den Wunsch, bei \nihm zu leben, kann einer derartigen Äußerung des vierjährigen Kindes nach den Fest-\nstellungen der Sachverständigen schon keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu-\ngemessen werden (vgl. S. 54 des Gutachtens). Im Übrigen könnte ihr nicht entsprochen \nwerden, weil dies nach dem oben Ausgeführten dem Kindeswohl widerspräche. Vor \ndiesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mit der Frage, ob \nder Kindesvater, worauf der Inhalt der Stellungnahme des Amtsvormunds vom \n23.11.2020 hindeutet, X gegenüber seinen – des Kindesvaters – eigenen Wunsch nach \neinem Wechsel des Kindes in seinen Haushalt äußert und damit riskiert, das Kind in \neinen Loyalitätskonflikt zu bringen. \n \nNach alledem unterliegt die Beschwerde des Kindesvaters der Zurückweisung. \n \nVon der Durchführung eines Erörterungstermins und der persönlichen Anhörung der \nBeteiligten im Beschwerdeverfahren hat der Senat nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ab-\ngesehen, weil diese Verfahrenshandlungen bereits im ersten Rechtszug vorgenommen \nworden sind und auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens von der er-\nneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf §§ 40 Abs. \n1, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. \n \nVerfahrenskostenhilfe konnte dem Kindesvater für das Beschwerdeverfahren mangels \nErfolgsaussicht des von ihm eingelegten Rechtsmittels nicht bewilligt werden (§§ 76 \nAbs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 S. 1 ZPO). \n \nLüttringhaus \nOtterstedt \nHoffmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363741","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-12-08/5-uf-66-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626a","ref_norm":"1626a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1671","ref_norm":"1671","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1680","ref_norm":"1680","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363741","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363741","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-12-08/5-uf-66-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363741","retrieved":"2026-07-09 04:51:55.550756+00:00"}}