{"status":"available","doknr":"OLD363740","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2020-12-18","aktenzeichen":"1 Ws 166/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 Ws 166/20 \nzu 2 Ws 163/20 – GenStA \nzu 4 Qs 362/20 – LG Bremen \nzu 92b Gs 841/20 – AG Bremen \nzu 312 Js 17094/20 – StA Bremen \n \nB E S C H L U S S \nIn der Strafsache \n \ngegen \n \nS. \n \nwegen \nbandenmäßigen Handeltreibens mit BtM in nicht geringer \nMenge \n \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. \nSchromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und den Richter am Oberlan-\ndesgericht Dr. Kramer \n \nam 18. Dezember 2020 beschlossen: \n \nDie weiteren Beschwerden des Beschuldigten vom 26. und 27.11.2020 gegen den Be-\nschluss des Landgerichts Bremen vom 03.11.2020, Az. 4 Qs 362/20, werden auf seine \nKosten als unbegründet zurückgewiesen. \n \nGründe: \n \nI. \n \n\n2 \n \nDas Amtsgericht Bremen erließ am 11.09.2020 Haftbefehl gegen den Beschuldigten \nwegen des dringenden Tatverdachts der unerlaubten Einfuhr und des unerlaubten Han-\ndeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wobei der Beschuldigte als \nMitglied einer Bande gehandelt habe, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten \nverbunden habe und dabei eine Schusswaffe mit sich geführt habe. Zudem bestehe der \ndringende Verdacht, dass der Beschuldigte ohne Erlaubnis mit Munition Handel getrie-\nben habe. \nDer Beschuldigte habe im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den Beschul-\ndigten R. und S.-R. Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in das Bundesgebiet ein-\ngeführt, um diese sodann an eine Vielzahl von Abnehmern in Teilmengen gewinnbrin-\ngend weiter zu veräußern und zu übergeben. Der Beschuldigten, dem die Letztentschei-\ndungsgewalt in der Tätergruppe oblegen habe, habe die Aufgabe übernommen, die \nHandelsgeschäfte mit Lieferanten und Abnehmern zu verhandeln und abzuschließen. \nDer Beschuldigte R. habe als rechte Hand des Beschuldigten S. die praktische Abwick-\nlung der Lieferungen übernommen, während der Beschuldigte S.-R. in erster Linie die \nzur Durchführung der Taten verwendeten EncroChat-Mobiltelefone besorgt habe. Im \nZeitraum vom 26.03.2020 bis zum 01.06.2020 sei es zu insgesamt 24 – im Haftbefehl \nim Einzelnen aufgeführten – Handlungen gekommen, die zueinander im Verhältnis der \nTateinheit stünden. \nDer dringende Tatverdacht gegen die Beschuldigten ergebe sich aus den von ihnen \nselbst verfassten Chatnachrichten, aus denen sich die Tatverläufe rekonstruieren lie-\nßen, sowie aus den angeordneten Observations- und TKÜ-Maßnahmen. Aus einem in \nFrankreich geführten Ermittlungsverfahren seien dem BKA im Rahmen des internatio-\nnalen polizeilichen Datenaustausches Daten zur Verfügung gestellt worden, aus denen \nsich die EMEI von in Deutschland eingebuchten Mobilfunkgeräte mit E-Mail-Adresse des \nMobilgerätes und der jeweiligen Kontaktpartner, Datum, Uhrzeit und Funkmaststandort \nder jeweiligen Kommunikation sowie Kommunikationsinhalte bestehend aus Chatnach-\nrichten und übermittelten Bilddateien ergäben. Der Beschuldigte S. sei als Nutzer des \nAccounts „[...]@encrochat.com“ identifiziert worden. Auch der Mitbeschuldigte R. sei als \nNutzer der Chatplattform EncroChat unter dem Nutzernamen „[...]@encrochat.com“ \nidentifiziert worden. Aus den untereinander und mit Dritten ausgetauschten Nachrichten \nergäbe sich, dass der Beschuldigte R. Aufträge des Beschuldigten S. ausgeführt, etwa \nKurierfahrten übernommen habe, und dass er die Betäubungsmittelgeschäfte als ge-\nmeinsame Unternehmung begreife. Aus den ausgewerteten Nachrichten folge zudem, \ndass weitere bislang nicht identifizierte Täter für die Bande tätig gewesen seien und dass \nder Beschuldigte R. mit Schusswaffen gehandelt und diese auch selbst besessen habe. \nAus Nachrichten, die der Beschuldigte S. mit einem Nutzer mit dem Pseudonym „[…]“ \n\n3 \n \nausgetauscht habe, folge zudem der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte S.-R. \ndie für die Nutzung der EncroChat-Mobiltelefone zu entrichtenden Geldbeträge über-\nbracht habe. \nDie aus den EncroChat-Daten ausgewerteten Chatverläufe unterlägen, so die Begrün-\ndung des Haftbefehls weiter, auch keinem Beweisverwertungsverbot. Die Daten seien \nder Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main aufgrund des Übereinkommens über \ndie Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union \nvom 29.05.2000 und des Protokolls hierzu vom 16.10.2001 zur Verfügung gestellt wor-\nden. Eine unrechtmäßige Erlangung der Daten durch die französischen Behörden sei \nnicht ersichtlich. Ebenso sei nicht ersichtlich, dass die Daten nach dem Willen des wei-\nterleitenden Staates nicht für ein Strafverfahren verwendet werden dürften. Da auch \nnichts dafür spreche, dass sich die deutschen Behörden gezielt einer ausländischen \nBehörde bedient hätten, um Kompetenzen auszuüben, die ihnen nicht zustünden, um \nso die Grenzen deutschen Rechts willkürlich zu unterlaufen, bestünde keine Grundlage \nfür ein begründungsbedürftiges Beweisverwertungsverbot. \nDer Haftbefehl ist auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt. Am 16.09.2020 erfolgte \ndie Festnahme des Beschuldigten. Mit Beschluss vom 16.09.2020 hat das Amtsgericht \nBremen den Haftbefehl aus den fortbestehenden Gründen seiner Anordnung aufrecht-\nerhalten. Die gegen den Haftbefehl eingelegte Beschwerde des Beschuldigten vom \n18./19.10.2020 wies das Landgericht Bremen mit Beschluss vom 03.11.2020 als unbe-\ngründet zurück. \nGegen diesen Beschluss wendet sich der Beschuldigte mit seiner weiteren Beschwerde \nvom 26. bzw. 27.11.2020. Er macht geltend, dass die verwerteten Daten auf einer Eu-\nropäischen Ermittlungsanordnung beruhten, deren Anordnungsvoraussetzungen nicht \nvorgelegen hätten. Ein Verfahren gegen Unbekannt, wie es der Anordnung noch zu \nGrunde gelegen habe, sei ungeeignet, um eine solche Ermittlungsanordnung zu recht-\nfertigen, weil in einem solchen Fall die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht vor-\ngenommen werden könne. Auch läge die Voraussetzung der Zulässigkeit der Ermitt-\nlungsmaßnahme im Inland nicht vor. Schließlich seien die Daten durch die französi-\nschen Ermittlungsbehörden in unzulässiger Weise erlangt worden, indem dort in unver-\nhältnismäßiger Weise anlasslos die Daten eines ganzen Servers von den Ermittlungs-\nbehörden durchsucht und selbst dann gesichert worden seien, wenn die französischen \nBehörden für die Verfolgung gar nicht zuständig seien. Diese Daten seien auch dem \nBundeskriminalamt pauschal angeboten worden, welches nach Sichtung durch den Er-\nlass der Ermittlungsanordnung dem Vorgehen einen legalen Anstrich habe geben wol-\nlen. Da aber eine Anordnung der Datensicherung, wie sie in Frankreich tatsächlich er-\n\n4 \n \nfolgt sei, nach nationalem Recht unzulässig gewesen wäre, sei auch eine Ermittlungs-\nanordnung gerichtet auf Teilhabe an den solcherart rechtswidrig erlangten Daten unzu-\nlässig. Der Schutz vor einer Aushöhlung der Rechte des Beschuldigten durch eine \ngrenzüberschreitende Beweisaufnahme gebiete die Annahme eines unionsrechtlich de-\nterminierten Beweisverwertungsverbotes. \nDie Kammer lehnte mit Verfügung vom 07.12.2020 eine Abhilfe ab und legte die Akten \ndem Senat zur Entscheidung vor. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hatte Gele-\ngenheit zur Stellungnahme. \nII. \nDie weiteren Beschwerden sind gemäß § 310 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO statthaft und form-\ngerecht eingelegt worden und erweisen sich auch im Übrigen als zulässig. In der Sache \nbleibt ihnen der Erfolg versagt. \n1. Es besteht ein dringender Tatverdacht hinsichtlich der im Haftbefehl konkret aufge-\nführten Fälle. \nDringender Tatverdacht besteht dann, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der \nBeschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat und eine Verurteilung wegen dieser \nStraftat mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschluss vom \n05.05.1992 – StB 9/92, juris Rn. 4, BGHSt 38, 276; LR/Hilger, 26. Aufl., § 112 StPO Rn. \n17 m.w.N.; KK-Graf, 8. Aufl., § 112 StPO Rn. 3; ebenso auch die ständige Rechtspre-\nchung des Senats, siehe zuletzt Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom \n03.01.2018 – 1 Ws 143/17 - 145/17, juris Rn. 16, OLGSt StPO § 112 Nr 23; Beschluss \nvom 24.04.2019 – 1 Ws 44/19, juris Rn. 18; Beschluss vom 29.05.2020 – 1 Ws 65/20; \nBeschluss vom 22.07.2020 – 1 Ws 96/20). Dabei hat das Gericht im Freibeweiswege zu \nprüfen, ob der dringende Tatverdacht aufgrund bestimmter Tatsachen besteht, wobei \ninsbesondere bloße Vermutungen außer Betracht zu bleiben haben und kriminalistische \noder sonstige Erfahrungen lediglich zur Beurteilung und Bewertung der Tatsachen her-\nangezogen werden dürfen, diese jedoch nicht zu ersetzen vermögen (vgl. LR/Hilger, 26. \nAufl., § 112 StPO Rn. 20 m.w.N.; ebenso auch die st. Rspr. des Senats, siehe zuletzt \nHanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.). \nGemessen hieran liegt auf Grundlage der bisherigen Ermittlungsergebnisse ein dringen-\nder Tatverdacht gegen den Beschuldigten vor. \na) Die Ermittlungen der Polizei haben ergeben, dass der Beschuldigte sich in einer Viel-\nzahl von Chatnachrichten mit anderen Nutzern der Plattform EncroChat ausgetauscht \nund hierbei Verabredungen zur Einfuhr und zum gewinnbringenden Weiterverkauf von \n\n5 \n \nKokain und Marihuana getroffen hat und es zur Entgegennahme und Weitergabe der \nBetäubungsmittel gekommen ist. \naa) Aus dem Vermerk des BKA vom 02.10.2020 ergibt sich, dass der Anbieter Encro-\nChat seinen Nutzern Krypto-Handys, insbesondere Mobiltelefone von BQ, Model Aqua-\nris mit einer besonderen Softwareausstattung anbot. Auf den Geräten sei eine Software \ninstalliert, die ausschließlich zum Austausch von Textnachrichten und Bildern mit Encro-\nChat-Geräten geeignet sei. Später sei auch eine Telefoniefunktion angeboten worden. \nAndere Software lasse sich nicht installieren, ein Zugriff auf das Internet sei nicht mög-\nlich. Die Kosten für ein Krypto-Handy hätten bei 850,- € für 3 Monate bzw. 1.500,- € für \n6 Monate gelegen. Der Vertrieb habe ausschließlich über „Reseller“ stattgefunden, die \nsich auf eine E-Mail-Anfrage eines Kunden mit diesem anonym in Verbindung gesetzt \nhätten. Die Verträge über die Krypto-Handys seien anonym und bei Barzahlung an öf-\nfentlichen Orten geschlossen worden. \nbb) Zu Recht sind Amtsgericht und Landgericht davon ausgegangen, dass der drin-\ngende Verdacht besteht, dass der Beschuldigte S. ein BQ Aquarius Mobilfunktelefon mit \nder Software von EncroChat nutzte und hierbei den Nutzernamen „[...]@encrochat“ ge-\nführt hat. Die Polizei hat nach gerichtlicher Genehmigung im Ermittlungsverfahren „O-\nrion“ einen IMSI-Catcher zur Ermittlung von IMEI-Nummern von durch den Beschuldig-\nten genutzten Mobiltelefonen eingesetzt und konnte so feststellen, dass der Beschul-\ndigte am 18.05.2020 ein Mobiltelefon Aquarius, Typ X2 mit der IMEI-Nummer […] nutzte. \nAm 04.06.2020 teilte das Bundeskriminalamt mit, dass mit einem Mobiltelefon mit dieser \nIMEI-Nummer (zuzüglich der letzten variablen Prüfziffer) die E-Mail-Anschrift „[…]@en-\ncrochat.com“ verknüpft sei. Aus der zuzuordnenden Kommunikation ergäben sich auch \nHinweise auf die Identität des Nutzers. Danach habe der Nutzer „[…]“ einen Dritten da-\nnach gefragt, was mit seiner „Karre“ sei und im Zuge dieser Chatunterhaltung das Bild \neines an den Beschuldigten selbst gerichteten Anschreibens des BMW Service versen-\ndet. Hinzu kommt, dass der Nutzername „[…]“ von Dritten unter der Bezeichnung „[…]“ \noder „[…]“ abgespeichert worden sein soll und dass das Passwort für den Sperrbild-\nschirm des in Rede stehenden Mobiltelefons „[…]“ gelautet habe; dies entspreche dem \nVornamen der im Jahr 2016 geborenen Tochter des Beschuldigten. \ncc) Ebenso zutreffend gehen der Haftbefehl und die Beschwerdentscheidung davon \naus, dass gegen den Beschuldigten in Ansehung der Kommunikationsinhalte der drin-\ngende Tatverdacht besteht, dass der Beschuldigte durch die im Einzelnen im Haftbefehl \ngeschilderten 24 Handlungen die Einfuhr erheblicher Mengen an Kokain und Marihuana \nveranlasst und auch die gewinnbringende Weiterveräußerung dieser Betäubungsmittel \n\n6 \n \nverabredet hat, die zum Teil vom Mitbeschuldigten R. abgewickelt worden sind. Außer-\ndem belegen die Kommunikationsinhalte die bandenmäßige Begehung sowie den \nSchusswaffenbesitz des Beschuldigten. \nSchon die Verwendung eines Krypto-Handys der Fa. EncroChat deutet auf ein konspi-\nratives Verhalten zur Begehung und Verdeckung von Straftaten hin. Soweit bislang be-\nkannt, wurde die Technik dieses Anbieters in großem Maße und vorwiegend europaweit \nim kriminellen Milieu zur Begehung von schweren Straftaten genutzt. Die Entschlüsse-\nlung durch französische und belgische Polizeieinheiten hat zu Hunderten von Verhaf-\ntungen in ganz Europa geführt. \nVor allem aber die Inhalte der aufgezeichneten Kommunikation durch Chatnachrichten \nbieten dringende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte sich – überwiegend durch \nVerkaufsabsprachen mit Lieferanten und Abnehmern – in hervorgehobener Position als \nTäter an den im Haftbefehl geschilderten Betäubungsmittelgeschäften beteiligt hat. Fol-\ngende Chatverläufe belegen exemplarisch die Aussagekraft der sichergestellten Kom-\nmunikation: \n[Im Folgenden werden Einzelheiten aus den Fallakten über die Chatverläufe darge-\nstellt, von deren Abdruck aus Gründen der Anonymisierung abgesehen wird.] \n \nb) Diese Kommunikation belegt auch den dringenden Verdacht der bandenmäßigen Be-\ngehung. Denn sie zeigt, dass der Beschuldigte die weiteren Nutzer […] (bei dem es sich \num den Mitbeschuldigten R. handeln soll), […] und […] als seine Helfer bzw. seine Fah-\nrer betrachtet hat. Auch die Auswertung der Kommunikation zwischen dem Beschuldig-\nten S. und dem Mitbeschuldigten R. durch das LKA Schleswig-Holstein vom 31.08.2020 \nbelegt, dass der Mitbeschuldigte R. den Beschuldigten S. als ihm übergeordnet ange-\nsehen und von ihm Weisungen in Bezug auf Betäubungsmittel entgegengenommen hat, \nihre Aktivitäten zugleich aber als gemeinsames Geschäft betrachtet hat. Zudem doku-\nmentieren ausweislich des Vermerks der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe vom \n20.11.2020 die mittlerweile ausgewerteten Notizen des Nutzers „[…]“ vor allem Kurier-\ntätigkeiten offenbar zur Abrechnung gegenüber dem Beschuldigten S., die sich teilweise \nmit dem durch die Fallakten belegten Geschehen in Verbindung bringen lassen. Insbe-\nsondere vermerkt der Nutzer dort für den 01.04.2020: „30 Blocks aus Frankfurt“. Dies \nkann mit dem zuvor unter cc) (6) geschilderten Geschehen in Einklang gebracht werden. \nc) Die in der Fallakte 7.03 festgehaltene Dokumentation begründet schließlich auch den \ndringenden Verdacht, dass der Beschuldigte im Besitz einer Schusswaffe gewesen ist \nund unerlaubt mit Munition gehandelt hat. Am 04.04.2020 erkundigt sich der Nutzer „[…]“ \n\n7 \n \nnach einer „9mm Ballermann […] oder für meine Glock 25 A380 Patronen“. Der Beschul-\ndigte fragt nach dem Zweck und bietet dem Nutzer […] schließlich an: „Wenn du eine \nhaben musst wegen Aktion gebe ich dir meine“. Im weiteren Verlauf bietet der Beschul-\ndigte dem Nutzer […] 3 Magazine mit Patronen an, von denen er Lichtbilder schickt und \nkündigt an, die Ware bringen zu lassen. \n2. Valide Anhaltspunkte für ein Verbot der Verwertung der über EnchroChat ausge-\ntauschten Kommunikation in dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten decken we-\nder die Beschwerden noch die mit ihnen überreichte Stellungnahme eines Hochschul-\nlehrers auf. \nEntgegen dem Beschwerdevorbringen handelten das BKA und die Generalstaatsan-\nwaltschaft nicht „anlass- und verdachtslos“. Das Gegenteil ist der Fall. Aus den übermit-\ntelten Daten ergaben sich Hinweise auf die Begehung von schweren Straftaten auf deut-\nschem Hoheitsgebiet. Das löste gem. § 160 Abs. 1 StPO die Pflicht der Staatsanwalt-\nschaft aus, den Sachverhalt zu erforschen. \nDie französischen Behörden haben die Überwachung der Telekommunikation in eige-\nnen Verfahren nach richterlicher Anordnung durchgeführt ohne eine Veranlassung deut-\nscher Behörden. Dabei haben sie diese Maßnahme auf das deutsche Hoheitsgebiet er-\nstreckt. Das ergibt sich aus dem Protokoll 132 des Jahres 2020 vom 06.07.2020 der \nBeamtin der Kriminalpolizei in A. (Frankreich). \nIn einem solchen Fall hat der überwachende Mitgliedstaat, sobald er Kenntnis davon \nerlangt, dass sich die Zielperson der Überwachung auf dem Hoheitsgebiet eines ande-\nren Mitgliedstaates befindet, die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, dessen Ho-\nheitsgebiet betroffen ist („unterrichteter Mitgliedstaat“) gem. Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie \n2014/41/EU vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsa-\nchen (RL-EEA) von der Ermittlungsmaßnahme in dem dort bezeichneten Umfang zu \nunterrichten. Zu geschehen hat dies auf dem Formblatt nach Anhang C der RL-EEA. \nDie zuständigen Behörden des unterrichteten Mitgliedstaates wiederum haben der zu-\nständigen Behörde des überwachenden Mitgliedstaats unverzüglich und spätestens in-\nnerhalb von 96 Stunden nach Erhalt der Unterrichtung gem. Art. 31 Abs. 2 RL-EEA mit-\nzuteilen, ob die Überwachung nicht durchgeführt werden kann oder zu beenden ist \n(siehe Art. 31 Abs. 3 RL-EEA). Unterbleibt eine solche Mitteilung an die Behörden des \nüberwachenden Mitgliedstaats, gilt die TKÜ-Maßnahme nach der Systematik der Richt-\nlinie als im unterrichteten Mitgliedstaat genehmigt. Die 96-Stunden-Frist ist nicht verlän-\ngerbar (Begründung des Regierungsentwurfs für ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes \nüber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, BT-Drucks. 18/9757, S. 75, Schom-\nburg/Lagodny-Trautmann, 6. Aufl. 2020, § 92d IRG Rn. 2). \n\n8 \n \nZu richten wäre eine solche Mitteilung im vorliegenden Fall gem. § 92d Abs. 1 Nr. 1 IRG \nüber die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht Stuttgart. Zu prüfen hätte das Amtsge-\nricht die Zulässigkeit der mitgeteilten Maßnahme nach §§ 91b Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 59 \nAbs. 3 IRG i. V. m. §§ 100a ff. StPO (Schomburg/Lagodny-Trautmann, 6. Aufl. 2020, § \n92d IRG Rn. 1). Vorzunehmen war diese Prüfung ausschließlich auf der Grundlage der-\njenigen Informationen, die die französischen Behörden in dem Formblatt nach Anhang \nC der RL-EEA mitgeteilt hatten. Diese Vorgänge enthält die Ermittlungsakte nicht. \nIm Vermerk des Bundeskriminalamtes vom 13.08.2020 ist festgehalten, dass die von \nden französischen Behörden erhobenen Daten dem BKA im Rahmen des internationa-\nlen polizeilichen Nachrichtenaustausches zur Verfügung gestellt worden sind. Da sich \naus den übermittelten Daten Hinweise auf die Begehung von Straftaten auf deutschem \nHoheitsgebiet ergaben, hat die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main – Zentral-\nstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität – ein UJs-Verfahren eingeleitet. Mit Datum \nvom 02.06.2020 hat sie sich mit einem Formular entsprechend dem Anhang A der RL-\nEEA an die französischen Behörden gewandt. Als durchzuführende Ermittlungsmaß-\nnahme hat sie in Abschnitt C des Formulars darum gebeten, die unbeschränkte Verwen-\ndung der betreffenden Daten bezüglich der über EnchroChat ausgetauschten Kommu-\nnikation in Strafverfahren gegen die Täter zu genehmigen. Angekreuzt wurden in diesem \nAbschnitt die beiden Positionen „Erlangung von Informationen oder Beweismitteln, die \nsich bereits im Besitz der Vollstreckungsbehörde befinden“ und „Erlangung von Infor-\nmationen, die sich in den von Polizei- oder Justizbehörden geführten Datenbanken be-\nfinden“. \nAm 13.06.2020 genehmigte die für Untersuchungsverfahren zuständige Vizepräsidentin \ndes Strafgerichts B. auf diesen Antrag hin auf der Grundlage des Übereinkommens über \ndie Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union \nvom 29.05.2000 und verschiedener Artikel der französischen Strafprozessordnung die \nÜbermittlung näher bezeichneter Informationen und ihre Verwendung für jedwedes Ge-\nrichts-, Strafverfolgungs- oder Untersuchungsverfahren. Die Beamtin der Kriminalpolizei \nin A. berichtet im Protokoll Nr. 132 des Jahres 2020 vom 06.07.2020 über die Durchfüh-\nrung der Maßnahme. Sie führt aus, dass EUROPOL die französische Polizei bei der \nAuswertung der Daten unterstütze und deshalb über alle erfassten Daten verfüge. Sie \nbittet deshalb EUROPOL um die Durchführung der Datenübergabe an Deutschland, so-\nweit sich diese auf dieses Land beziehen. \nDanach hat der Datenaustausch offenbar spontan stattgefunden im Rahmen des inter-\nnationalen polizeilichen Nachrichtenaustausches und nicht erst nach einer Europäi-\nschen Ermittlungsanordnung in Strafsachen (EEA), wie die Beschwerde vermutet. Des-\nhalb hat die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt/Main sich bei ihrem Ersuchen auf die \n\n9 \n \nGenehmigung der Datenverwendung beschränkt und nicht um Übermittlung gebeten. \nEine solches Genehmigungserfordernis enthält Art. 13 RL-EEA für die Übermittlung der \nBeweismittel nicht. \nRegelungen für einen spontanen Datenaustausch ohne Ersuchen sieht die RL-EEA \nebenfalls nicht vor. Grundlage dafür ist der Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates \nvom 18.12.2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Er-\nkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäi-\nschen Union. Art. 7 des Rahmenbeschlusses sieht den spontanen Austausch von Infor-\nmationen und Erkenntnissen ausdrücklich vor. Die zuständigen Strafverfolgungsbehör-\nden sollen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten unauf-\ngefordert Informationen und Erkenntnisse in Fällen zur Verfügung stellen, in denen kon-\nkrete Gründe für die Annahme bestehen, dass diese Informationen und Erkenntnisse \ndazu beitragen könnten, Straftaten nach Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses \n2002/584/JI aufzudecken, zu verhüten oder aufzuklären. Die Tatvorwürfe des vorliegen-\nden Verfahrens sind davon erfasst. Die Modalitäten eines solchen spontanen Austau-\nsches richten sich nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, der die Informationen \nzur Verfügung stellt. Eine entsprechende Regelung findet sich auch in Art. 7 Eu-RhÜbK. \nAuf dieses Abkommen hat die für Untersuchungsverfahren zuständige Vizepräsidentin \ndes Strafgerichts B. in ihrer Entscheidung vom 13.06.2020 Bezug genommen. Art. 7 des \nEu-RhÜbk gilt nach Inkrafttreten der RL-EEA fort, da die Richtlinie Derartiges nicht zum \nGegenstand hat (Schomburg/Lagodny-Gleß/Wahl, 6. Aufl. 2020, EU-RhÜbk (III B 1b), \nKurzübersicht Rn 7). \nDie Verwendung der so übermittelten Daten regelt § 92b IRG. Danach bedarf es zu ihrer \nVerwendung als Beweismittel in einem Strafverfahren der Zustimmung des übermitteln-\nden Staates. Diese hat die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main eingeholt. \nGem. § 77h IRG durften diese Daten auch unter der datenschutzrechtlichen Perspektive \nim deutschen Verfahren Verwendung finden. \nAus dem einschlägigen Rechtshilferecht ergibt sich mithin kein Verbot, die über Enchro-\nChat ausgetauschte Kommunikation im Verfahren gegen den Beschuldigten zu verwer-\nten. \nEs fehlt auch jeder Hinweis darauf, dass die Anordnung oder Fortführung der Überwa-\nchungsmaßnahme fehlerhaft gewesen sein könnten. \nEs handelt sich um eine Überwachungsmaßnahme auf deutschem Hoheitsgebiet, die \nvon Frankreich aus durchgeführt worden ist. Angeordnet bzw. erlaubt worden ist sie \ndurch die französischen Gerichte nach französischem Recht und ggf. im Rahmen des \n\n10 \n \nMitteilungsverfahrens gem. Art. 31 Abs. 2 RL-EEA durch das Amtsgericht Stuttgart nach \ndeutschem Verfahrensrecht. \nDie Anordnungen der französischen Behörden und Gerichte unterliegen im deutschen \nStrafverfahren nur einer eingeschränkten Kontrolle. Die justizielle Zusammenarbeit zwi-\nschen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Art. 82 Abs. 1 AEUV wird durch \nden Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidun-\ngen bestimmt. Hinter dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung steht der Ge-\ndanke des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten untereinander. Deshalb ist die \nRechtmäßigkeit der in dem anderen Mitgliedstaat angeordneten Maßnahme nur äußerst \neingeschränkt zu überprüfen. Maßstäbe sind die EMRK und § 73 IRG (BGH, Beschluss \nvom 21.11.2012 – 1 StR 310/12, juris Rn 35 ff, BGHSt 58, 32; Meyer-Goßner/Schmitt-\nKöhler, 63. Aufl., § 100a StPO Rn. 31 m.w.N.). Für Verstöße gegen diese fundamentalen \nGrundsätze gibt es keinerlei Anhaltspunkte. \nDie Vorgänge des Mitteilungsverfahrens gem. Art. 31 Abs. 2 RL-EEA enthält die Akte \nnicht. Die Bewertung einer etwaigen Entscheidung des Amtsgerichts wird ec tunc vor-\nzunehmen sein und zu berücksichtigen haben, dass es seine Entscheidung allein auf \ndie Informationen stützen konnte, die die französischen Behörden in dem Formblatt \nnach Anhang C RL-EEA mitgeteilt hatten und es innerhalb der nicht verlängerbaren Frist \nvon 96 Stunden zu entscheiden hatte. \nSelbst wenn die Entscheidung des Amtsgerichts nach diesem eingeschränkten Bewer-\ntungsmaßstab fehlerhaft sein oder gar ganz fehlen sollte, ergäbe sich nach vorläufiger \nBewertung kein Beweisverwertungsverbot. Ein solches Verbot stellt von Verfassungs \nwegen eine begründungsbedürftige Ausnahme dar, weil es die Beweismöglichkeiten der \nStrafverfolgungsbehörden zur Erhärtung oder Widerlegung des Verdachts strafbarer \nHandlungen einschränkt und so die Findung einer materiell richtigen und gerechten Ent-\nscheidung beeinträchtigt. Die Verwertbarkeit rechtswidrig erhobener oder erlangter In-\nformationen ist deshalb außerhalb gesetzlicher Verbote allein am Recht auf ein faires \nVerfahren zu messen (siehe BVerfG, Beschluss vom 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09 u.a., \njuris Rn. 115 ff., BVerfGE 130, 1). In die dabei vorzunehmende Abwägung wird einzu-\nstellen sein, dass der Richtliniengeber den Behörden und Gerichten des unterrichteten \nMitgliedstaates im Verfahren gem. Art. 31 Abs. 2 RL-EEA nur eine in zwei Richtungen \nsehr eingeschränkte Prüfungskompetenz eingeräumt hat. \n3. Es liegt auch der Haftgrund der Fluchtgefahr im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO \nvor. \nFluchtgefahr ist anzunehmen, wenn die Würdigung der Umstände des Falles es wahr-\nscheinlicher macht, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen wird, als \n\n11 \n \ndass er sich ihm zur Verfügung halten würde (siehe BGH, Beschluss vom 29.11.2017 – \nAK 58/17, juris Rn. 22; siehe auch die ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt in \nHanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 24.04.2019 – 1 Ws 44/19, juris Rn 25, \nFD-StrafR 2019, 419256 (Ls.) m.w.N.; Beschluss vom 28.10.2019 – 1 Ws 131/19 u.a.). \nZu berücksichtigen sind dabei die in dem Strafverfahren zu erwartenden Rechtsfolgen. \nAllerdings kann die hohe Straferwartung allein die Fluchtgefahr nicht begründen. Viel-\nmehr ist die hohe Straferwartung nur Ausgangspunkt für die Erwägung, ob der in ihr \nliegende Anreiz zur Flucht unter Berücksichtigung aller sonstiger Umstände so erheblich \nist, dass der Schluss gerechtfertigt ist, ein Angeklagter werde dem in der hohen Strafer-\nwartung liegenden Fluchtanreiz nachgeben (siehe die Rechtsprechung des Senats, zu-\nletzt in Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.). Fluchtgefahr ist jedoch bei Erwartung \neiner hohen Freiheitsstrafe dann anzunehmen, wenn unter Würdigung aller Umstände \nsonst ungünstige Verhältnisse in der Person des Angeklagten vorliegen. Je größer die \nStraferwartung ist, desto weniger Gewicht ist auf weitere Umstände zu legen, die für die \nFluchtgefahr von Bedeutung sein können. Mit „ungünstigen Verhältnissen\" sind nur sol-\nche Verhältnisse gemeint, die die Befürchtung verstärken können, dass sich der Ange-\nklagte angesichts ihres Vorliegens dem Strafverfahren umso eher entziehen werde \n(siehe die Rechtsprechung des Senats, zuletzt in Hanseatisches OLG in Bremen, \na.a.O.). \nAusgehend hiervon haben das Amtsgericht und das Beschwerdegericht aus zutreffen-\nden Gründen die Fluchtgefahr angenommen. Die Strafandrohung für die Tat, deren der \nBeschuldigte verdächtig ist, ergibt sich aus § 30a Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 2 BtmG. Danach \nhat der Beschuldigte im Falle eines Schuldspruches eine Freiheitsstrafe von mindestens \n5 Jahren zu erwarten. Zu Recht haben Amtsgericht und Beschwerdegericht den beson-\nderen Umfang, der sich durch die weiteren Ermittlungen auch noch ausweitet, sowie die \nbesonders professionelle Vorgehensweise als für die Straferwartung relevante Um-\nstände angesehen. Diese sprechen dafür, dass der Beschuldigte im Fall eines Schuld-\nspruches die Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu erwarten hat, die sich \neher im mittleren oder oberen Bereich des Strafrahmens bewegen wird. Ausgehend \nhiervon ist von einem hohen Fluchtanreiz auszugehen. \nGegen eine Fluchtgefahr sprechen zwar die sozialen Bindungen des Beschuldigten, der \nmit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern in Bremen in einer eigenen \nImmobilie lebt. Zugleich soll er Eigentümer diverser weiterer Immobilien sein. Allerdings \nerwarten den Beschuldigten umfangreiche Vermögensabschöpfungsmaßnahmen. Dass \ner beruflichen Bindungen unterläge, ist derzeit nicht sicher feststellbar. Nach den Ermitt-\nlungen der Polizei dienten die beiden angemeldeten Gewerbebetriebe weniger der Ge-\n\n12 \n \nwinnerzielung, als eher der Verschleierung seiner Drogengeschäfte. Schließlich begrün-\ndet das gesamte Vorgehen des Beschuldigten die Erwartung, dass er über die bei der \nDurchsuchung seines Wohnhauses aufgefundenen Bargeldbeträge hinaus über erheb-\nliche verborgene Mittel verfügt. Diese könnte er mit seinen offensichtlich weit verzweig-\nten Kontakten zu Tätergruppen, die auch über die Grenzen des Bundesgebietes hinaus \nim Bereich des Betäubungsmittelhandels aktiv sind, zum Untertauchen nutzen. Dabei \nkommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Vater des Beschuldigten, wie von der \nPolizei angenommen, vom Beschuldigten aber in Abrede gestellt, in der Türkei lebt. In \nder Gesamtschau ist daher der Schluss gerechtfertigt, dass der Beschuldigte dem in der \nhohen Straferwartung liegenden Fluchtanreiz nachgeben wird. \n4. Die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft genügt schließlich den Anforde-\nrungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§§ 112 Abs. 1 S. 2, 120 Abs. 1 S. 1 \nStPO). \nBei der Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft ist stets das Span-\nnungsverhältnis zwischen dem grundrechtlich gewährleisteten Freiheitsrecht und dem \nunabweisbaren Bedürfnis einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Die Dauer der \nUntersuchungshaft darf nicht außer Verhältnis zu der Strafe stehen, die der Angeklagte \nmutmaßlich zu verbüßen haben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.08.2010 – 2 BvR \n1113/10, juris Rn. 20, BVerfGK 17, 517; Beschluss vom 17.01.2013 – 2 BvR 2098/12, \njuris Rn. 40, StV 2013, 640; Beschluss vom 23.01.2019 – 2 BvR 2429/18, juris Rn. 55, \nNJW 2019, 915; BGH, Beschluss vom 21.04.2016 – StB 5/16, juris Rn. 16, NStZ-RR \n2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 – StB 29/16, juris Rn. 13, NStZ-RR 2017, 18; \nBeschluss vom 05.10.2018 – StB 45/18, juris Rn. 10; siehe auch die Rechtsprechung \ndes Senats, zuletzt in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 12.08.2016 – 1 \nWs 122/16, Beschluss vom 17.08.2017 – 1 Ws 101/17; Beschluss vom 24.04.2019 – 1 \nWs 44/19, juris Rn. 29, FD-StrafR 2019, 419256 (Ls.)). Neben der Straferwartung sind \ndabei auch die Schwere des Eingriffs in die Lebenssphäre des Angeklagten, die Art des \nverletzten Rechtsguts, der konkrete Geschehensablauf, sowie tatbezogene Umstände \naus der Person des Beschuldigten zu berücksichtigen (siehe auch die Rechtsprechung \ndes Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.). Zur Beurteilung der Angemessen-\nheit der Haftfortdauer ist eine Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffe-\nnen und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit vorzunehmen (siehe BVerfG, \nBeschluss vom 22.02.2005 – 2 BvR 109/05, juris Rn. 41, BVerfGK 5, 109; Beschluss \nvom 05.12.2005 – 2 BvR 1964/05, juris Rn. 62, BVerfGK 7, 21; Beschluss vom \n23.01.2008 – 2 BvR 2652/07, juris Rn. 44, StV 2008, 198; Beschluss vom 22.01.2014 – \n2 BvR 2248/13, juris Rn. 37, Beschluss vom 30.07.2014 – 2 BvR 1457/14, juris Rn. 24, \nStV 2015, 39; Beschluss vom 23.01.2019 – 2 BvR 2429/18, juris Rn. 56, NJW 2019, \n\n13 \n \n915; siehe auch BGH Beschluss vom 21.04.2016 – StB 5/16, juris Rn. 17, NStZ-RR \n2016, 217). \nVorliegend rechtfertigt die Schwere des Vorwurfs, dessen der Beschuldigte dringend \nverdächtig ist, die bisher entstandene Haftdauer von 3 Monaten auch in Ansehung des-\nsen, dass noch keine Anklage erhoben worden ist, ohne Weiteres. \n5. Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls gemäß § 116 Abs. 1 StPO kommt vorlie-\ngend nicht in Betracht. Bei der Prüfung, ob der Zweck der Haft auch ohne den Haftvoll-\nzug erreicht werden kann, sind sowohl alle Umstände zu berücksichtigen, die für den \nVollzug des Haftbefehls sprechen, als auch alle den Haftgrund entkräftenden oder ab-\nschwächenden Umstände, namentlich persönliche (familiäre oder berufliche) Verhält-\nnisse, Straf- oder Strafaussetzungserwartung, die Folgen der Straftaten, das bisherige \nVerhalten des Verurteilten und die Möglichkeit und voraussichtliche Wirksamkeit von \nErsatzmaßnahmen (siehe LR/Hilger, 26. Aufl., § 116 StPO Rn. 15 m.w.N.). Für den vor-\nliegenden Fall sind keine milderen Maßnahmen oder Auflagen ersichtlich, durch die der \nZweck der Untersuchungshaft ebenfalls sicher erreicht werden könnte. Auch bei Ertei-\nlung einer Meldeauflage und einer Abgabe seines Passes wäre es dem Beschuldigten \nmöglich, sich einer für den Fall der Verurteilung drohenden Strafvollstreckung beispiels-\nweise durch Untertauchen und Verborgenhalten innerhalb der Bundesrepublik oder ei-\nnem anderen Mitgliedsstaat der EU, in den er ggf. auch ohne Passkontrolle ausreisen \nkönnte, zu entziehen. \n6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO. \n \ngez. Dr. Schromek \n \n \ngez. Dr. Böger \n \ngez. Dr. Kramer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363740","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-12-18/1-ws-166-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":5},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 92d","ref_norm":"92d","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 77h","ref_norm":"77h","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 92b","ref_norm":"92b","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363740","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363740","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-12-18/1-ws-166-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363740","retrieved":"2026-07-09 04:51:55.518379+00:00"}}