{"status":"available","doknr":"OLD363739","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2021-01-12","aktenzeichen":"1 VA 7/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 VA 7/19 (zu 2 U 108/16) \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Justizverwaltungssache \n \n \n[…]., \n \n- \nAntragstellerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \n \ngegen \n \n \nDie Freie Hansestadt Bremen, […], \n \n- \nAntragsgegnerin - \n \nweitere Beteiligte: \n \n1. […] \n- \nBeteiligter zu 1. - \n2. […] \n- \nBeteiligte zu 2. - \n3. […]., \n- \nBeteiligte zu 3. - \n \n \n \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 3 \n2\n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vor-\nsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesge-\nricht Dr. Böger und die Richterin am Amtsgericht Varelmann \n \nam 12. Januar 2021 beschlossen: \n \nDer Antrag vom 18.10 2019 wird als unzulässig verworfen. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \nDer Geschäftswert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt. \n \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin begehrt Einsicht in die Akten eines Zivilprozesses zwischen den Betei-\nligten zu 1. und 2., der bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen unter dem \nAktenzeichen 2 U 108/16 geführt wird. Sie ist an jenem Verfahren nicht beteiligt. \nDie Präsidentin des Oberlandesgerichts hat den Antrag vom 26.07.2019 auf Einsicht in \ndie Verfahrensakten mit Beschluss vom 11.09.2019 zurückgewiesen. Mit ihrem Antrag \nvom 18.10.2019 begehrt die Antragstellerin, diese Entscheidung aufzuheben und die \nAntragsgegnerin zu verpflichten, ihr die Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren. \n \nII. \nDer Antrag ist unzulässig, denn es fehlt ihm an der erforderlichen Begründung. \nIm Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG muss der Antrag diejenigen Tatsachen, aus \ndenen sich die Möglichkeit der Verletzung eines Rechtes des Antragstellers ergeben \nsoll, so vollständig und nachvollziehbar darlegen, dass dem Senat die Prüfung seiner \nSchlüssigkeit möglich ist. Es muss substantiiert ein aus sich heraus verständlicher \nSachverhalt geschildert werden, der eine Schlüssigkeitsprüfung ermöglicht (OLG \nFrankfurt a. M. NStZ-RR 2005, 282; OLG Stuttgart BeckRS 2007, 01164; OLG Düssel-\ndorf NJW 2008, 384; OLG Karlsruhe BeckRS 2014, 23244; Hans. OLG Bremen \nBeckRS 2015, 06235; OLG Düsseldorf BeckRS 2018, 36798; BeckOK GVG/Köhnlein, \n9. Ed. 15.11.2020, EGGVG § 24 Rn. 1-7). \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 3 \n3\nDiesen Anforderungen genügt der Antrag nicht. Er lässt das rechtliche Interesse der \nAntragstellerin an der erstrebten Akteneinsicht nicht einmal in Ansätzen erkennbar wer-\nden. Er beschränkt sich weitgehend auf eine wenig strukturierte Kritik an der angefoch-\ntenen Entscheidung. Es ist aber auch im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht \nAufgabe der Oberlandesgerichte, sich unter Beschaffung und Auswertung von Akten \noder sonstigen Unterlagen Kenntnis des dem Verfahren zugrundeliegenden Sachver-\nhaltes zu verschaffen und sich auf diesem Weg selbst die Grundlagen für die erforder-\nliche Schlüssigkeitsprüfung herauszusuchen (Hans. OLG Bremen BeckRS 2015, \n06235 m.w.N.). An der von § 299 Abs. 2 ZPO vorausgesetzten Glaubhaftmachung fehlt \nes ebenfalls. \nEines Hinweises auf die Begründungsmängel bedurfte es vor der Verwerfung des An-\ntrags nicht. Der verfassungsrechtliche Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG auf Gewährung \nrechtlichen Gehörs und das Gebot eines fairen Verfahrens gebieten einen entsprechen-\nden Hinweis nur, wenn der Senat ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den \nSachvortrag stellen oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellen würde, mit denen ein \ngewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (BVerfG, \nBeschluss vom 05.04.2012 - 2 BvR 2126/11 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 15.02.2011 \n- 1 BvR 980/10 -, juris Rn. 13; KG Berlin, Beschluss vom 16.04.2014 - 4 VAs 5/14 -, \njuris Rn. 5; Hans. OLG Bremen BeckRS 2015, 06235). \n \nDas Erfordernis einer schlüssigen Antragsbegründung kann ein gewissenhafter und \nkundiger Verfahrensbeteiligter mühelos der Rechtsprechung und der Kommentarlitera-\ntur entnehmen. Eines Hinweises des Senats darauf bedurfte es danach nicht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363739","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-01-12/1-va-7-19","cited_norms":[{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363739","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363739","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-01-12/1-va-7-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363739","retrieved":"2026-07-09 04:51:55.498915+00:00"}}