{"status":"available","doknr":"OLD363738","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2021-01-27","aktenzeichen":"3 U 23/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 3 U 23/20 = 6 O 1643/19 Landgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n \n \nKläger, \n \nProzessbevollmächtigte: \n \ngegen \n \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch die Prä-\nsidentin des Oberlandesgerichts Wolff, die Richterin am Oberlandesgericht Neuhausen \nund den Richter am Landgericht Dr. Isenberg \n \nam 27.01.2021 beschlossen: \n \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen, 6. Zivilkam-\nmer, \nvom \n16.07.2020 \nwird \ndurch \neinstimmigen \nBeschluss \ngemäß \n§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten der Berufung. \n \nDas angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vor-\nläufig vollstreckbar. \n \nDer Streitwert für die Berufung wird auf 2.428,02 € festgesetzt. \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 4 \n2\n \nGründe: \n \nDie Berufung des Klägers war gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Zur \nBegründung wird auf den Inhalt des Beschlusses des Senats vom 21.12.2020 Bezug \ngenommen. \n \nDer Senat bleibt nach erneuter Beratung auch unter Berücksichtigung der vom Kläger \nin seinem Schriftsatz vom 18.01.2021 erhobenen Einwände und Argumente gegen den \nvorgenannten Beschluss bei seiner Entscheidung, eine mündliche Verhandlung ist nicht \ngeboten: \n \nAngesichts des Wortlauts des § 5a Abs. 2 S. 1 VVG in der zum Vertragsschluss gültigen \nFassung (Juli 2004) könnte die Widerspruchsbelehrung in dem Policenbegleitschreiben \nbereits als ordnungsgemäß angesehen werden. Denn der Kläger ist darin in \ndrucktechnisch hervorgehobener Form über das Widerspruchsrecht (insbesondere \nüber das Formerfordernis), den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden, so wie es \ndie vorgenannte Vorschrift verlangte. Ihm ist darüber hinaus mit dem - im \nhervorgehobenen Text der Belehrung enthaltenen - Hinweis auf die Allgemeinen \nBedingungen mitgeteilt worden, wo er weitere Angaben für die Geltendmachung des \nWiderspruchs finden konnte, so etwa die Berechnung der Frist (§ 4 der AVB ist mit einer \nÜberschrift zum Widerspruch versehen und weist in Abs. 2 S. 2 darauf hin, dass zur \nWahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt). \nDer Senat lässt die Frage der Wirksamkeit der streitgegenständlichen Belehrung jedoch \noffen. \n \nEntscheidend ist, dass die Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Kläger mit \nSchreiben vom 20.11.2017 treuwidrig war (§ 242 BGB), weil ihm durch eine eventuell \ngeringfügig abweichende Belehrung nicht die Möglichkeit genommen war, sein \nWiderspruchsrecht im Wesentlichen unter den Bedingungen auszuüben, wie dies bei \nzutreffender Belehrung der Fall gewesen wäre (dazu EuGH Urteil vom 19.12.2019 C-\n355/18 bis C 237/18 und C-479/18 Rdnr. 79 – juris). Sinn und Zweck der gesetzlichen \nRegelungen zum Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrecht, die europäisches Recht \numgesetzt hatten, ist es, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, sich im Besitz der \nVersicherungsvertragsunterlagen über das seinen Bedürfnissen am ehesten \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 4 \n3\nentsprechende Produkt zu informieren (EuGH a.a.O. Rdnr. 63). Diese Möglichkeit hatte \nder Kläger, und zwar für die gesamte Dauer der gesetzlich vorgesehenen \nWiderspruchsfrist. Da sich aus der streitgegenständlichen Belehrung überhaupt kein \nHinweis auf die Berechnung des Fristablaufs ergab, konnte er guten Gewissens davon \nausgehen, die Absendung eines Widerspruchs am letzten Tag der Frist vornehmen zu \nkönnen, ohne dass die Beklagte – bei entsprechendem Nachweis der Absendung – \nEinwendungen hätte erheben können. Diese Annahme hätte er auch in den AVB \nbestätigt gefunden. \nAngesichts dieses Umstandes ist im streitgegenständlichen Fall der allenfalls \ngeringfügig abweichenden, vom Verbraucher aber unter dem Gesichtspunkt seiner \nMeistbegünstigung anwendbaren Belehrung, ein ewiges Widerspruchsrecht unter \nBerücksichtigung der dargelegten Ziele der Widerspruchsfrist unverhältnismäßig. \n \nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat \nund auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\nchung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). \nDie Entscheidung über die Treuwidrigkeit des Widerspruchs ist eine Einzelfallentschei-\ndung. Auch der Bundesgerichtshof hat bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung da-\nrauf hingewiesen, dass bei marginalen Fehlern der Belehrung eine Verwirkung des Wi-\nderrufsrechts möglich ist (BGH, Urteil vom 01. Juni 2016 – IV ZR 482/14 Rdnr. 23 -, \njuris). Dies gilt erst Recht nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Ge-\nrichtshofs, der zudem lediglich auf die Unverhältnismäßigkeit eines ewigen Widerrufs-\nrechts und nicht auf Verwirkung abstellt. Auch die Vereinheitlichung der Rechtspre-\nchung macht hier die Zulassung der Revision nicht notwendig. Für die streitgegenständ-\nliche Widerrufsbelehrung ist eine abweichende höchst- oder obergerichtliche Recht-\nsprechung nicht ersichtlich. \nAllein der Umstand, dass der Bundesgerichtshof zu der neuen Rechtsprechung des \nGerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften noch nicht Stellung genommen hat, ist \nkein Grund, eine grundsätzliche Bedeutung der Sache anzunehmen; denn diese neue \nRechtsprechung zum Europäischen Recht ist klar und eindeutig (so auch OLG Hamm, \nBeschluss vom 29. Oktober 2020 – 20 U 142/20 –, Rn. 65, juris) \n \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 522 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO. \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 4 \n4\n \n \ngez. Wolff \ngez. Neuhausen \ngez. Dr. Isenberg","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363738","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-01-27/3-u-23-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363738","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363738","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-01-27/3-u-23-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363738","retrieved":"2026-07-09 04:51:55.480336+00:00"}}