{"status":"available","doknr":"OLD363737","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2021-02-16","aktenzeichen":"1 AuslA 25/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 Ausl.A 25/20 \n \n \nB E S C H L U S S \nIn der Auslieferungssache \n \n \ngegen den russischen Staatsangehörigen A. V. \n \ngeboren am […] in K. \n \nderzeit: Justizvollzugsanstalt Bremen-Oslebshausen \n \n \nBeistand: \nRechtsanwalt X., Bremen \n \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nDr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin am \nAmtsgericht Freter \n \nam 16. Februar 2021 beschlossen: \n \nDie Auslieferung des Verfolgten an die Russische Föderation zum Zwecke der \nStrafverfolgung wegen des im Haftbefehl des Bezirksgerichts B. der Stadt M. vom \n25.07.2019 in Verbindung mit der Sachverhaltsdarstellung in der „Anordnung über die \nHeranziehung als Beschuldigter“ des Oberuntersuchungsführers für besonders \nwichtige Angelegenheiten beim Vorsitzenden des Ermittlungskomitees der Russischen \nFöderation C. vom 09.07.2020 dargestellten Sachverhalts bezüglich des dem \nVerfolgten zur Last gelegten Raubüberfalls vom 18.07.2018 wird für zulässig erklärt. \n \n\n2 \nDie Fortdauer der Auslieferungshaft wird angeordnet. \n \nG r ü n d e \nI. \nDie Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation ersucht mit Schreiben vom \n29.07.2020 um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung wegen eines \nam 18.07.2018 in M. verübten Raubüberfalls auf die Kredit-Verbrauchergenossenschaft „N.“ \nund damit zusammenhängender Straftaten. \n1. Ausweislich der vorgelegten Auslieferungsunterlagen wird dem Verfolgten das Folgende \nzur Last gelegt: \nSpätestens am 01.09.2017 schlossen sich in S. sechs schon seit längerem miteinander \nbekannte Männer zu einer Bande zusammen mit dem Ziel der systematischen Begehung von \nRaubüberfällen und Diebstählen. Zur Bande gehörten neben dem Verfolgten V. als \nGründungsmitglieder die Herren R., S., A., Sa. und Va.. Bis spätestens 01.10.2017 hatte die \nBande sich für die Begehung von Straftaten mit zwei Sturmgewehren, einer zur scharfen \nWaffe umgebauten Gaspistole, zwei Gummigeschosspistolen, einem Jagdgewehr, drei \nKarabinern, einer Signalpistole und einem Luftgewehr sowie diverser Munition, u.a. 630 \nPatronen für die beiden Sturmgewehre, bewaffnet. Außerdem beschaffte sich die Bande für \ndie Begehung von Raubüberfällen Handschuhe, Strickmasken, Handschellen, Kabelbinder zur \nFesselung \nvon \nPersonen \nund \nKleidungsstücke \nmit \nHoheitssymbolen \nvon \nStrafverfolgungsbehörden, um sich als Beamte von Strafverfolgungsbehörden auszugeben. \nIm Frühjahr 2018 wurde dem Bandenmitglied Va. von einer nicht ermittelten Person der \nVorschlag \nunterbreitet, \neinen \nRaubüberfall \nauf \neine \nFiliale \nder \nKredit-\nVerbrauchergenossenschaft „N.“ […] in M. zu begehen, wo mindestens 200.000.000 Rubel \nlagern sollten. Im Mai 2018 schlug Va. in S. zunächst den Herren R. und S. vor, einen Überfall \nauf die KVG „N.“ zu begehen. Nachdem die beiden zugestimmt hatten, wurde das Vorhaben \nnoch im Mai 2018 mit den weiteren Bandenmitgliedern V., Sa. und A. besprochen, die \nebenfalls zustimmten. \nAm 18.07.2018 wurde der Raubüberfall auf die KVG „N.“ durchgeführt. Gegen 7:30 Uhr trafen \ndie Bandenmitglieder R., Va., S., Sa., V., K., A. und An. auf dem Parkplatz der KVG „N.“ ein. \nGegen 9:30 Uhr traf als erster Mitarbeiter KVG „N.“ Herr G. ein, der von den Tätern \nüberwältigt und gefesselt wurde. Der Plan, eine gerichtlich angeordnete Durchsuchung \nvorzutäuschen, scheiterte schon zu diesem Zeitpunkt, so dass der Angestellte G. unter \n\n3 \nAnwendung von Gewalt genötigt wurde, Informationen über den Aufbewahrungsort von \nBargeld, der Schlüssel zu den im Tresorraum befindlichen Tresorschränken und \nSchließfächern sowie über das Alarmsystem preiszugeben. \nIn der Zeit von 9:30 Uhr bis 10:00 Uhr trafen sieben weitere Mitarbeiter der KVG „N.“ ein, die \nvon den Bandenmitgliedern Va., S., R., Sa., K. und V. überwältigt und gefesselt wurden. Zwei \nweitere Mitarbeiterinnen der KVG „N.“ wurden in einen Raum eingesperrt. Den Mitarbeitern \nwurden ihre Mobiltelefone und Wertsachen abgenommen. Unter Anwendung körperlicher \nGewalt in Form von Schlägen, Tritten und bei einem Mitarbeiter dem Überziehen einer \nPlastiktüte über den Kopf sowie glaubhafter Drohung mit dem Einsatz einer Pistole oder eines \nMessers wurden die Mitarbeiter aufgefordert, alle in den Räumen der KVG „N.“ aufbewahrten \nGeldmittel und Wertgegenstände herauszugeben. Gegen 10:00 Uhr wurden von dem \nzunächst im Fahrzeug verbliebenen A. Taschen mit Werkzeug für den Aufbruch der \nTresorschränke und Schließfächer hereingebracht. Mit dieser Arbeit befassten sich bis 11:20 \nUhr die Bandenmitglieder R., S. und A., während die Bandenmitglieder Va., K., Sa., V und An. \ndie Geiseln bewachten. \nDie Täter erbeuteten Bargeld und Wertsachen im Gesamtwert von knapp 485 Millionen Rubel \n(etwa 5.562.000 Euro). Die Beute setzte sich zusammen aus im Eigentum der KVG „N.“ \nstehendem Bargeld in Höhe von 10.000.000 Rubel, in einem von dem Geschädigten Sk. \nangemieteten und aufgebrochenen Tresor aufgefundenen Bargeld und Wertsachen im \nGesamtwert von mindestens 474.568.014 Rubel sowie weiterem Bargeld und Wertsachen, die \nden Mitarbeitern der KVG „N.“ abgenommen wurden. \nBevor die Bandenmitglieder gegen 11:30 Uhr das Gebäude der KVG „N.“ verließen, zwangen \nsie die Mitarbeiter der KVG „N.“ unter Androhung des Einsatzes von zwei Pistolen (davon \neiner Gummigeschosspistole), sich in einen Tresorraum zu begeben und schlossen sie dort \nein. Die eingesperrten Mitarbeiter der KVG „N.“ wurden erst um 15:00 Uhr von der Polizei \nbefreit. \nNach russischem Recht werden dem Verfolgten bandenmäßiger Raub gemäß Art. 162 Abs. 4 \nlit. a) und b) des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation, bandenmäßige \nFreiheitsberaubung gemäß Art. 127 Abs. 3 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation \nund bandenmäßige Verstöße gegen das Waffenrecht, u.a. unerlaubter Besitz von \nSchusswaffen und Munition gemäß Art. 222 Abs. 3 des Strafgesetzbuches der Russischen \nFöderation, vorgeworfen. \nDie höchste Strafandrohung sieht Art. 162 Abs. 4 des Strafgesetzbuches der Russischen \nFöderation mit Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren für den bandenmäßigen Raub vor. \n\n4 \nDieselbe Höchststrafe bestünde bei Anwendung deutschen Rechts nach §§ 249, 250 Abs. 1 \nNr. 2, Abs. 2 Nr. 1 StGB. \nDas Bezirksgericht B. der Stadt M. hat am 25.07.2019 einen Haftbefehl gegen den Verfolgten \nV. wegen der beschriebenen Tat vom 18.07.2018 erlassen. \n2. Der Verfolgte wurde am 07.07.2020 aufgrund einer russischen Interpol-Ausschreibung bei \nseiner Einreise von Spanien nach Deutschland am Flughafen in Bremen festgenommen. \nAm 08.07.2020 hat das Amtsgericht Bremen eine Festhalteanordnung erlassen. Der Verfolgte \nerklärte hierbei, mit einer Auslieferung nicht einverstanden zu sein, da es sich möglicherweise \num eine politische Verfolgung handele und zudem menschenunwürdige Haftbedingungen in \nrussischen Haftanstalten anzunehmen seien. \nAuf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat der Senat am 15.07.2020 vorläufig die \nAuslieferungshaft \nangeordnet. \nNach \nEingang \ndes \nAuslieferungsersuchens \nder \nGeneralstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 29.07.2020 mit den beigefügten \nAuslieferungsunterlagen hat der Senat auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bremen den \nvorläufigen Auslieferungshaftbefehl mit Beschluss vom 10.08.2020 ersetzt und die \nAuslieferungshaft angeordnet sowie die Fortdauer der Auslieferungshaft beschlossen. \nDer Verfolgte ist am 02.09.2020 nach § 28 IRG vernommen worden und hat erneut erklärt, mit \neiner Auslieferung nicht einverstanden zu sein. Erneut hat er auf einen möglichen politischen \nHintergrund seiner Verfolgung durch die russischen Behörden hingewiesen. \nDie Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 22.09.2020 beantragt, die Auslieferung des \nVerfolgten an die Russische Föderation für zulässig zu erklären und die Haftfortdauer \nanzuordnen. \nDer \nBeistand \ndes \nVerfolgten \nbeantragte \nmit \nSchriftsatz \nvom \n25.09.2020, \nden \nHaftfortdauerantrag abzulehnen, hilfsweise, den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen. \nMit Verfügung vom 08.11.2020 verfasste der Senat einen Fragenkatalog an den Verfolgten, \nden dieser zwischenzeitlich beantwortet hat. \nDie Generalstaatsanwaltschaft und der Beistand des Verfolgten hatten anschließend \nGelegenheit zur Stellungnahme. \nMit Beschlüssen vom 24.08.2020, 02.10.2020, 02.12.2020 und 16.12.2020 hat der Senat \njeweils die Fortdauer der Haft angeordnet. \n \n\n5 \nII. \nDa sich der Verfolgte mit seiner Auslieferung nicht einverstanden erklärt hat, hat der Senat \ngem. §§ 29, 32 IRG über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden. \nDiese war in Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bremen \nauszusprechen, da die Auslieferung zulässig ist. \nAn der bereits im Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 10.08.2020 im Rahmen des § 15 \nAbs. 2 IRG vorgenommenen Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung hat sich nichts \ngeändert. \n1. Der Auslieferungsverkehr mit der Russischen Föderation findet auf der Grundlage des \nEuropäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. \n1369, 1371; 1976 II S. 1778; 2001 II S. 704 – EuAlÜbk) in Verbindung mit dem Zweiten \nZusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu jenem Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 118, 119; \n1991 II S. 874; 2002 II S. 954 – 2. ZP-EuAlÜbk) statt. Die Bestimmungen des IRG finden \nAnwendung, soweit in diesen Vereinbarungen keine vorrangigen Regelungen enthalten sind, \n§ 1 Abs. 3 IRG. \nNach Maßgabe der in diesen Verträgen geregelten Vorgaben in Verbindung mit den \nergänzenden Vorgaben des IRG erweist sich die Auslieferung des Verfolgten als zulässig. \n2. Die Auslieferungsunterlagen sind in formeller und inhaltlicher Hinsicht nicht zu \nbeanstanden. \nDie von der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation an die Bundesministerin \nder Justiz und für Verbraucherschutz der Bundesrepublik Deutschland übermittelten \nAuslieferungsunterlagen, die am 31.07.2020 vorab elektronisch und am 17.08.2020 auf dem \nvorgeschriebenen diplomatischen Geschäftsweg, also von der Generalstaatsanwaltschaft der \nRussischen Föderation über das Bundesamt für Justiz, bei der Generalstaatsanwaltschaft \nBremen \nim \nOriginal \neingegangen \nsind, \nentsprechen \nsowohl \nhinsichtlich \nihres \nÜbermittlungsweges als auch ihrer Form den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 EuAlÜbk in \nVerbindung mit Art. 5 des 2. ZP-EuAlÜbk. \nAuch inhaltlich genügen sie den Vorgaben des Art. 12 Abs. 2 EuAlÜbk. Den \nAuslieferungsunterlagen ist die gemäß Art. 12 Abs. 2 lit. a) EuAlÜbk erforderliche beglaubigte \nAbschrift des Haftbefehls des ersuchenden Staates, d.h. im konkreten Fall des Haftbefehls \ndes Bezirksgerichts B. der Stadt M. vom 25.07.2019, beigefügt. Die ebenfalls mit den \nAuslieferungsunterlagen vorgelegte „Anordnung über die Heranziehung als Beschuldigter“ des \n\n6 \nOberuntersuchungsführers für besonders wichtige Angelegenheiten beim Vorsitzenden des \nErmittlungskomitees der Russischen Föderation C. vom 09.07.2020 enthält die gemäß Art. 12 \nAbs. 2 lit. b) EuAlÜbk erforderliche und oben bereits wiedergegebene Darstellung der \nHandlungen, deretwegen um Auslieferung ersucht wird. Auch sind darin die erforderlichen \nrechtlichen Würdigungen unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen \nenthalten. Die Auslieferungsunterlagen umfassen schließlich auch die gemäß Art. 12 Abs. 2 \nlit. c) EuAlÜbk erforderlichen Abschriften der anwendbaren Gesetzesbestimmungen und die \nIdentitätsunterlagen. \n3. Bei dem Tatvorwurf, der dem Haftbefehl zu Grunde liegt, handelt es sich um eine \nauslieferungsfähige strafbare Handlung im Sinne des Art. 2 EuAlÜbk. \nNach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EuAlÜbk wird ausgeliefert wegen Handlungen, die sowohl nach \ndem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer \nFreiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im \nHöchstmaß von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. \nNach Art. 162 Abs. 4 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation beträgt das \nHöchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe ebenso wie nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 \nNr. 1 StGB 15 Jahre. \n4. Eine Überprüfung des Tatverdachts durch den Senat hat nicht zu erfolgen. Sie ist nach § 10 \nAbs. 2 IRG nur zulässig, wenn besondere Umstände des Falles Anlass zur Prüfung geben, ob \nder Verfolgte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig erscheint. Im vorliegenden \nFall wurden jedoch Unterlagen vorgelegt, aus denen sich eine Darstellung der Tatsachen \nergibt, die einen zumindest hinreichenden Tatverdacht begründen. Die weitere Aufklärung ist \neinzig dem ersuchenden Staat vorbehalten, da die Verantwortung für den hinreichenden \nTatverdacht und damit für die Beachtung der Unschuldsvermutung nach dem herrschenden \nVertrauensprinzip im Interesse einer effektiven Strafrechtspflege grundsätzlich dem \nersuchenden Staat anvertraut bleibt (vgl. Hackner in: Schomburg/Lagodny, Internationale \nRechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl. 2020, IRG, § 10 Rn. 1). Besondere Umstände im Sinne \ndes § 10 Abs. 2 IRG liegen dabei nur dann vor, wenn die übermittelten Informationen die \nUnschlüssigkeit auf der Stirn tragen (vgl. Schomburg/Lagodny, a. a. O.). Eine Überprüfung ist \nnur in eng umgrenzten Ausnahmefällen, nämlich dann zulässig und geboten, wenn und soweit \nhinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ersuchende Staat seinen Anspruch auf \nAuslieferung missbräuchlich geltend macht, oder die besonderen Umstände des Falles \nbefürchten lassen, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einem Verfahren \nausgesetzt wäre, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze \nund damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard im Sinne des Art. 25 GG \n\n7 \nverstoßen würde, und die Tatverdachtsprüfung darüber Aufschluss geben kann (vgl. KG \nBerlin, Beschluss vom 20.01.2014 – (4) 151 AuslA 184/13 (311/13), juris Ls.). Allein die \nBehauptung derartiger Aspekte durch den Verfolgten löst die grundsätzlich ausgeschlossene \nÜberprüfung nicht aus. Eine Prüfung ist vielmehr erst dann zulässig und erforderlich, wenn \n(schon) aufgrund der vom ersuchenden Staat übersandten Auslieferungsunterlagen ernstliche \nGründe für die Annahme bestehen, dass die behaupteten strafbaren Handlungen des \nVerfolgten nur vorgeschoben sind, oder wenn sich aus den Auslieferungsunterlagen entgegen \nder Würdigung durch den ersuchenden Staat schon kein hinreichender Verdacht eines \nkonkreten strafbaren Verhaltens ergibt (vgl. KG Berlin, a. a. O.). Der Alibibeweis ist \ngrundsätzlich ausgeschlossen. Er ist nur zugelassen, wenn durch sichere, im ersuchten Staat \nauf der Hand liegende Umstände eine Täterschaft des Verfolgten ausgeschlossen ist, wenn \netwa feststeht, dass dieser sich zur Tatzeit in Deutschland in Haft befunden hat. Denn \nzugelassen sind nur unverzügliche Alibibeweise durch solche präsenten Beweismittel, die \nkeiner speziellen Beweiswürdigung bedürfen, sondern für sich allein die Unschuld des \nVerfolgten ergeben. Über § 10 Abs. 2 IRG soll nicht die Hauptverhandlung vom ersuchenden \nin den ersuchten Staat verlagert werden. Kriterium für das Fehlen eines besonderen \nUmstandes ist deshalb, ob das OLG seinerseits auf Rechtshilfe – etwa gerade durch den \nersuchenden Staat – angewiesen wäre, um die Behauptung des Verfolgten beweismäßig \nüberprüfen zu können (vgl. KG Berlin, a. a. O.). Soweit der Verfolgte daher die Angaben \nseiner Lebensgefährtin und deren Tochter sowie einer Bekannten vorlegt, um seine \nAbwesenheit vom Tatort darzulegen, handelt es sich um eben solche Alibibeweise, die keiner \nunmittelbaren Überprüfung durch den Senat zugänglich sind und im Rahmen der \nHauptverhandlung des ersuchenden Staates nach persönlicher Anhörung und aufgrund des \ndabei gewonnenen Eindrucks zu würdigen sind. Sie sind jedoch nicht derartig gewichtig im \nSinne der obigen Definition, als dass damit ein zumindest hinreichender Tatverdacht, wie er \nsich aus den Auslieferungsunterlagen ergibt, erschüttert werden könnte. \n5. Es liegen schließlich keine Auslieferungshindernisse nach Art. 3 – 11 EuAlÜbk bzw. § 73 \nSatz 1 IRG vor. \na. Ein Auslieferungshindernis nach Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbk ist nicht anzunehmen. \nPolitische Verfolgung setzt voraus, dass sie aus Gründen erfolgt, die allein in der politischen \nÜberzeugung des Betroffenen, seiner religiösen Grundentscheidung oder in für ihn \nunverfügbaren Merkmalen liegen, die sein Anderssein prägen (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n09.04.2015 – 2 BvR 221/15, juris Rn. 11). Für Auslieferungssachen folgt daraus eine \nVerpflichtung der zuständigen Stellen, soweit Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung des \nAuszuliefernden bestehen, auch bei der Prüfung von § 6 Abs. 2 IRG oder – wie hier nach Art. \n3 Abs. 2 EuAlÜbk – entsprechender auslieferungsvertraglicher Regelungen eigenständig zu \n\n8 \nprüfen, ob dem Betroffenen im Fall seiner Auslieferung politische Verfolgung droht (vgl. \nBVerfG, a. a. O., Rn. 12, Beschluss vom 22.10.2019 – 2 BvR 1661/19, juris Rn. 40; Beschluss \nvom 04.12.2019 – 2 BvR 1832/19, juris Rn. 41). Soweit ernstliche Gründe für die Annahme \neiner politischen Verfolgung sprechen, hat das Oberlandesgericht, um eine Vereitelung eines \nmöglicherweise bestehenden Asylanspruchs zu vermeiden, die Auslieferung daher für \nunzulässig zu erklären (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.2015 – 2 BvR 221/15, juris Rn. 13; \nBeschluss vom 22.10.2019 – 2 BvR 1661/19, juris Rn. 42; Beschluss vom 04.12.2019 – 2 BvR \n1832/19, juris Rn. 41). \nDie Zusicherung der Spezialität der Strafverfolgung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 EuAlÜbk \ndurch den ersuchenden Staat ist in der Regel als ausreichende Garantie gegen eine \ndrohende politische Verfolgung des Auszuliefernden anzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n09.11.2000 – 2 BVR 1560/00, juris Rn. 22; Beschluss vom 09.04.2015 – 2 BvR 221/15, juris \nRn. 17). Eine Zusicherung entbindet jedoch nicht von der Pflicht, sich zumindest Kenntnis vom \nInhalt der Akten des Asylverfahrens zu verschaffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.2015 – \n2 BvR 221/15, juris Rn. 17). \nDer Senat vermag unter Berücksichtigung des Akteninhalts, insbesondere der Einlassungen \nund Erklärungen des Verfolgten und der beigezogenen Akte bezüglich des Asylverfahrens des \nVerfolgten vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Az.:[…]), keine konkreten \nAnhaltspunkte für die ernstliche Annahme einer politischen Verfolgung des Verfolgten durch \ndas in Russland gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren oder andere Tatsachen zu \nerkennen. Das Strafverfahren wird in M. stattfinden, wo eine Beobachtung durch deutsche \nKonsularbeamte unproblematisch möglich ist. Es handelt sich in dem zugrundeliegenden \nErmittlungsverfahren um einen äußerst komplexen Sachverhalt mit zahlreichen Mittätern und \nZeugen, der im Rahmen einer Beweisaufnahme durch eine Vielzahl unterschiedlicher \nBeweismittel be- oder widerlegt werden kann. Es spricht mit Ausnahme der Einlassung des \nVerfolgten bislang nichts dafür, dass der Vorwurf fingiert oder erfunden oder bewusst gegen \ndie falschen Personen geführt wird. Vielmehr befindet sich eine sehr detailreiche und \nausführliche Sachverhaltsdarstellung in der „Anordnung über die Heranziehung als \nBeschuldigter“ des Oberuntersuchungsführers für besonders wichtige Angelegenheiten beim \nVorsitzenden des Ermittlungskomitees der Russischen Föderation C. vom 09.07.2020, die an \nunzähligen Punkten einem Beweis im Rahmen einer Beweisaufnahme eines Strafverfahrens \nzugänglich ist, um be- oder widerlegt zu werden. Hinsichtlich des vorgetragenen Alibis des \nVerfolgten ist auf die obigen Ausführungen zur Bewertung durch das Gericht des ersuchten \nStaates im Rahmen der Auslieferung zu verweisen. \nDemgegenüber trägt der Verfolgte jedoch vor, es handele sich um ein fingiertes Verfahren in \nBezug auf seine Person und führt politische Verfolgung, die sich bereits über mehrere Jahre \n\n9 \nerstreckt haben soll, an. Seine Beschreibungen sind dabei jedoch zumeist oberflächlich und \nwenig konkret, so dass nur zu Randdetails eine Überprüfbarkeit gegeben sein könnte, jedoch \ndie eigentlichen Kerndetails zu einer etwaigen oppositionellen Tätigkeit des Verfolgten und \neiner hieraus folgenden politischen Verfolgung sich aus Sicht des Senats auch nicht durch \netwaige Nachermittlungen be- oder widerlegen lassen. Auch die Beantwortung des \nFragenkataloges, den der Senat dem Verfolgten vorgelegt hat, führt nicht zu konkreten \nHinweisen auf eine politische Verfolgung des Verfolgten in Russland. Denn zwar nennt er hier \nbeispielsweise konkrete politische Ereignisse, die er gemeinsam mit P. R. vorbereitet haben \nwill, jedoch ließe sich allenfalls das politische Ereignis, jedoch nicht eine Beteiligung des \nVerfolgten im Hintergrund, z.B. durch finanzielle Zuwendungen, im Rahmen des \nAuslieferungsverfahrens aufklären. Es verbleibt dabei, dass überprüfbare Angaben nicht im \nHinblick auf eine konkrete Beteiligung des Verfolgten an oppositioneller Tätigkeit oder im \nHinblick auf konkret erfolgte politische Verfolgung vorgetragen werden, sondern es insoweit \nimmer bei unerweislichem Vortrag des Verfolgten bleibt. Allein der Nachweis der \nvorgetragenen politischen Ereignisse oder sonstigen Vorkommnisse, die der Verfolgte \nbeschreibt, führt jedoch auch bei einem etwaigen Nachweis jeweils nicht zum Nachweis einer \ntatsächlichen Beteiligung des Verfolgten. Ein Nachweis dieses vom Verfolgten behaupteten \nunmittelbaren Zusammenhanges zwischen aller Wahrscheinlichkeit nach nachweisbaren \nEreignissen einerseits und seiner politischen Verfolgung andererseits ist jedoch nicht \nersichtlich geworden. Letztlich führt diese Oberflächlichkeit des Vortrages des Verfolgten auf \nder einen Seite und die sehr detaillierten Sachverhaltsdarstellungen der Ermittlungen \nbezüglich der dem Verfolgten in Russland zur Last gelegten Tat auf der anderen Seite aus \nSicht des Senats dazu, dass nicht von einer politischen Verfolgung ausgegangen wird, da es \nan tragfähigen Anknüpfungstatsachen insoweit fehlt. Insbesondere hat der Senat auch keine \nVeranlassung, die Echtheit des Haftbefehls des Amtsgerichts B. vom 25.07.2019 in Zweifel zu \nziehen. Zwar war die zunächst vorgelegte Übersetzung nicht beanstandungsfrei, jedoch liegt \ninzwischen eine neue Übersetzung vor, nach der an der Plausibilität der Urkunde keine \nZweifel verblieben sind. Dass sich kein Aktenzeichen auf dem Haftbefehl befindet, ist für sich \ngenommen kein hinreichend konkreter Anhaltspunkt für die Falschheit des Haftbefehls oder \nfür die Annahme, er sei zum Zwecke einer eigentlich politischen Verfolgung des Verfolgten \ndurch die russischen Behörden fingiert worden, sondern mag eine unterschiedliche \nHandhabung in der Aktenführung des ersuchenden und des ersuchten Staates belegen. \nHinsichtlich der Einlassung des Verfolgten kann im Übrigen Bezug genommen werden auf die \nStellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Bremen vom 22.09.2020: \n„Auch in seinem Asylantrag vom 06.08.2020 […] behauptet der Verfolgte, der gesamte \nVorwurf aus dem Auslieferungsverfahren sei fingiert, vermutlich, weil die russischen \n\n10 \nSicherheitsbehörden den Verfolgten als Mitfinanzierer von Oppositionsbewegungen dauerhaft \nausschalten wollten […]. Der Verfolgte habe als Unternehmer über längere Zeit hinweg \nOppositionsbewegungen finanziert, ohne dabei selbst öffentlich in Erscheinung zu treten. Der \nentscheidende Mittelsmann für seine Finanzierungen, Herr P. R., sei am 21.03.2018 plötzlich \nund unerwartet verstorben. Entsprechendes erklärte der Verfolgte bei seiner Vernehmung \ndurch den Vorermittlungsrichter am 02.09.2020 […]. Wie schon bei seinem angeblichen \nAlibibeweis, dem seiner Freundin ausgerechnet zur Tatzeit gemachten Heiratsantrag, erfolgt \nauch \nhier \nein \nnicht \nüberprüfbares \nVorbringen. \nEs \nwird \nnicht \ngesagt, \nwelche \nOppositionsbewegung wann mit welchen Geldbeträgen unterstützt worden sein soll, wie diese \nfinanzielle Unterstützung überhaupt auf den Verfolgten zurückgeführt worden sein soll, wenn \nsie über einen Mittelsmann erfolgt ist, und warum russische Sicherheitsbehörden irgendein \nInteresse an dem Verfolgten haben sollten, wenn die Unterstützung irgendwelcher \nOppositionsgruppen mehrere Jahre zurückliegt, der Verfolgte gar nicht mehr in Russland lebt \nund derjenige, der für ihn als Mittelsmann aufgetreten sein soll, seit zweieinhalb Jahren tot ist. \nWenn russische Sicherheitsbehörden wirklich auf die eher fernliegende Idee gekommen sein \nsollten, bei einem Raubüberfall, bei dem man wegen der Vielzahl der Beschuldigten und \nZeugen an sich keinen Tatbeteiligten „hinzuerfinden“ kann, doch noch einen weiteren Mittäter \nzu erfinden mit der Gefahr, dass die anderen Beschuldigten im Strafverfahren erklären, diesen \nnicht oder jedenfalls nicht als Mittäter des Raubüberfalls zu kennen, würde dieser Aufwand mit \nSicherheit nicht betrieben werden, um eines nach außen nie in Erscheinung getretenen \nUnternehmers, der nicht mehr in Russland lebt und politisch nicht tätig ist, habhaft zur werden. \nAllein die Beschaffung eines nationalen Haftbefehls, die internationale Fahndung und die \nVorbereitung der dann ja auch fingierten Ermittlungsberichte für die Auslieferungsunterlagen \nwäre ein enormer Aufwand mit ungewissen Erfolgsaussichten, um einer Person habhaft zu \nwerden, die politisch bedeutungslos ist. Bei dieser Sachlage gibt es keine ernstlichen Gründe \nfür die Annahme, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht \nstrafbaren Handlung gestellt worden ist, um den Verfolgten aus auf politischen Anschauungen \nberuhenden Erwägungen zu verfolgen. \nEin von dem Verfolgten anlässlich seiner richterlichen Vernehmung vom 02.09.2020 im \nZusammenhang mit dem Vorbringen, politische Oppositionsgruppen finanziert zu haben, \nvorgelegtes Dokument in russischer Sprache, um dessen Übersetzung der Verfolgte bat […], \nhat die Generalstaatsanwaltschaft Bremen in die deutsche Sprache übersetzen lassen. Dabei \nhandelt es sich um ein Urteil des Amtsgerichts F. in der Stadt S. vom 22.11.2016, mit dem der \nVerfolgte wegen einer am 07.07.2016 in S. begangenen gefährlichen Körperverletzung zu \neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde, deren Vollstreckung für die Dauer von \nzwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde […]. Aus dem Urteil ergeben sich keine \nHinweise auf eine politische Betätigung des Verfolgten, sondern nur, dass die Anwendung von \n\n11 \nGewalt dem Verfolgten nicht wesensfremd ist und er sich damit schon früher strafbar gemacht \nhat. […] \nViel näher als eine (nach Aussage des Verfolgten Ende August 2019 erfolgte, […]) Ausreise \naus Russland aus politischen Gründen liegt die Annahme, dass der Verfolgte schlicht \ngeflohen ist, um nicht wegen Beteiligung an dem Raubüberfall vom 18.07.2018 \nfestgenommen zu werden, nachdem seine Mittäter A., Va., S. und R. bereits am 26.02.2019 \nfestgenommen worden waren […] und er selbst spätestens seit dem 20.05.2019 als weiterer \nMittäter gesucht wurde […]. Dafür spielt es nicht einmal eine Rolle, ob der Verfolgte jemals \neine politische Opposition unterstützt hat oder nicht, denn selbstverständlich wäre das kein \nHindernis gewesen, sich an einem Raubüberfall zu beteiligen. Nichts Anderes möchte der \nVerfolgte als gesichert angesehen haben, als dass er als Mittäter des Raubüberfalls \nausscheiden würde, wenn er belegen könnte, eine politische Opposition finanziell unterstützt \nzu haben. Dann müsse man davon ausgehen, dass ihm eine Mittäterschaft aus politischen \nGründen angehängt werden solle. Tatsächlich jedoch schließt eine politische Opposition in \nkeinem Staat die Begehung von Straftaten aus. Dann kann sich noch die Frage stellen, ob es \nsich um eine politische Straftat handelte, für deren Verfolgung nicht ausgeliefert werden darf \n(Art. 3 Abs. 1 EuAlÜbk). Bei einem Raubüberfall auf ein Kreditinstitut stellt sich diese Frage \nallerdings nicht. \nSoweit der Verfolgte meint, der russischen Regierung grundsätzlich zuzutrauende politische \nVerfolgungen müssten dadurch sanktioniert werden, dass seine Auslieferung für unzulässig \nerklärt wird (…), verkennt er das Wesen einer Zulässigkeitsentscheidung nach § 32 IRG. \nDabei handelt es sich um eine rein rechtliche Prüfung durch das Oberlandesgericht, ob \nAuslieferungshindernisse vorliegen. Die Oberlandesgerichte dürfen nicht anstelle der \nBundesregierung darüber entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang eine Einschränkung \ndes Rechtshilfeverkehrs in Strafsachen mit Russland eine angemessene Reaktion auf dortige \npolitische \nVorkommnisse \nsein \nkönnte. \nErst \ndie \nBewilligungsentscheidung \nder \nBundesregierung nach § 12, § 74 Abs. 1 Satz 1 IRG lässt Spielraum für politische \nErwägungen.“ \nDer Senat tritt diesen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft bei. Auch im Nachgang \nder generalstaatsanwaltschaftlichen Stellungnahme ist eine Einlassung des Verfolgten, die \neine nähere Überprüfung ermöglichen würde, nicht erfolgt. Zwar hat der Verfolgte inzwischen \ndie Erklärung der Frau L. vom 22.08.2020 vorgelegt, wonach diese 2016 im Rahmen einer \nKundgebung Herrn P. R. kennengelernt haben will, der später in der Gruppe von Herrn \nNawalnyi geholfen haben soll. Bei späteren Begegnungen soll Herr P. R. den Verfolgten als \neine der Personen erwähnt haben, welcher finanzielle Hilfe geleistet habe. Einmal habe sie – \nFrau L. – den Verfolgten und Herrn R. auch zusammen gesehen, sei aber persönlich nicht mit \n\n12 \ndem Verfolgten bekannt. Aus diesen Angaben mag sich bei unterstellter Richtigkeit ergeben, \ndass der Verfolgte oppositionelle Bewegungen finanziell unterstützt hat, jedoch eben nicht \nmehr und nicht weniger. Auch die Angaben der Frau L. sind vage gehalten und in keinem \nPunkt überprüfbar. Allein die finanzielle Unterstützung der Opposition führt jedoch nicht \nzwangsläufig zur Annahme einer politischen Verfolgung und einer fingierten Strafermittlung \ndes vorliegenden Ausmaßes durch die russischen Behörden. Konkretere Belege oder \nSchilderungen oppositioneller Tätigkeit oder politischer Verfolgung sind der Akte insgesamt \nnicht zu entnehmen. Der Verfolgte trägt vor, auch frühere Verurteilungen seien politisch \nmotiviert und somit in der konkreten Sache verzerrt worden, Nachweise hierzu fehlen indes. \nAus der tatsächlich vorgelegten Verurteilung des Verfolgten ergibt sich vielmehr ein von ihm \nbegangenes Körperverletzungsdelikt, jedoch keinerlei Hinweise auf eine politische Verfolgung \noder eine entsprechende Intention der russischen Behörden. Allein seine anderslautende \nDarstellung vermag den Senat nicht von einer politischen Verfolgung zu überzeugen. \nDie Akte des Asylverfahrens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge – Az.: […] – war \nbeigezogen. Neue, andere oder ergänzende Erkenntnisse zu einer möglichen politischen \nVerfolgung des Verfolgten ergeben sich hieraus jedoch nicht, insbesondere auch nicht aus \nden Angaben des Verfolgten im Rahmen seiner Anhörung vom 25.11.2020. Über den vom \nVerfolgten am 06.08.2020 gestellten Asylantrag wurde bislang nicht entschieden. \nDer Asylantrag des Verfolgten stützt sich auf dieselbe Begründung, die im vorliegenden \nAuslieferungsverfahren gegen die Zulässigkeit der Auslieferung vom Verfolgten vorgetragen \nwird. Nach Nr. 47 Abs. 1 RiVASt hat die Entscheidung über einen Asylantrag für das \nAuslieferungsverfahren keine bindende Wirkung (§ 4 AsylVfG). Es besteht daher in der Regel \nkein Anlass, mit dem Auslieferungsverfahren bis zur Erledigung innezuhalten. Im \nAuslieferungsverfahren ist die Frage der politischen Verfolgung und ihre Auswirkung auf das \nAsylverfahren eigenständig zu beurteilen. Aus den genannten gewichtigen Gründen geht der \nSenat jedoch nicht von einer politischen Verfolgung des Verfolgten aus, die zum Anlass \ngenommen wurde, ein Ermittlungsverfahren gegen ihn zu fingieren. \nb. Der Verfolgte hat nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, Art. 6 EuAlÜbk. \nc. Es besteht kein Auslieferungshindernis gemäß § 73 Satz 1 IRG i. V. m. Art. 3 EMRK im \nHinblick auf die Haftbedingungen, die den Verfolgten im Falle der Auslieferung in der \nRussischen Föderation erwarten. \nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben deutsche \nGerichte in Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zu Grunde \nliegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen \n\n13 \nvölkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen \nGrundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n09.03.1983 – 2 BvR 315/83, NJW 1983, 1726; Beschluss vom 31.03.1987 – 2 BvM 2/86, NJW \n1987, 2155; Beschluss vom 24.06.2003 – 2 BvR 685/03, NVwZ 2003, 1499; Beschluss vom \n17.05.2017 – 2 BvR 893/17, juris Rn. 27; Beschluss vom 04.12.2019 – 2 BvR 1832/19, juris \nRn. 36). Die Grenzen, die einer Auslieferung hierdurch gezogen werden, hat das \nBundesverfassungsgericht \nhinsichtlich \nder \nAusgestaltung \ndes \nStraf- \nund \nVollstreckungsverfahrens, das den Auszuliefernden in dem ersuchenden Staat erwartet, \nkonkretisiert. Danach zählt zu den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen der \nKernbereich des aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Gebots der Verhältnismäßigkeit. \nDen zuständigen Organen der Bundesrepublik Deutschland ist es danach verwehrt, einen \nVerfolgten auszuliefern, wenn die Strafe, die ihm im ersuchenden Staat droht, unerträglich \nhart, mithin unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erschiene. Ebenso zählt es \nzu den unabdingbaren Grundsätzen der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung, dass \neine angedrohte oder verhängte Strafe nicht grausam, unmenschlich oder erniedrigend sein \ndarf. Die zuständigen Organe der Bundesrepublik Deutschland sind deshalb gehindert, an der \nAuslieferung eines Verfolgten mitzuwirken, wenn dieser eine solche Strafe zu gewärtigen oder \nzu verbüßen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.06.2003 – 2 BvR 685/03, NVwZ 2003, \n1499). \nNach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte besteht eine \nstarke Vermutung für eine Verletzung von Art. 3 EMRK, wenn der persönliche Raum des \nHäftlings in einem Gemeinschaftshaftraum unter 3m² fällt, wobei diese Vermutung nur dann \nwiderlegt werden kann, wenn folgende Kriterien kumulativ vorliegen: Es muss sich um eine \nkurze, gelegentliche und unerhebliche Reduzierung des persönlichen Raumes handeln, wobei \neine ausreichende Bewegungsfreiheit und Aktivitäten außerhalb des Haftraums gewährleistet \nsein müssen, und die Strafe muss in einer geeigneten Haftanstalt vollzogen werden, wobei es \nkeine die Haft erschwerenden Bedingungen geben darf. In Fällen, in denen sich der \npersönliche Bereich des Gefangenen auf zwischen 3m² und 4m² beläuft, kann dies zusammen \nmit anderen Aspekten, die auf unangemessene Haftbedingungen schließen lassen, zu einer \nVerletzung von Art. 3 EMRK führen. Dabei geht es insbesondere um den Zugang zu \nAktivitäten im Freien, die natürliche Licht- und Luftzufuhr und die Möglichkeit, sanitäre \nAnlagen ungestört nutzen zu können (vgl. EGMR, Urteil vom 20.10.2016 – 7334/13, BeckRS \n2016, 121215; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2018 – 6 Ausl A 46/17, BeckRS 2018, \n17974). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hängt die Frage, ob die \nArt und Weise der Unterbringung eines Gefangenen die Menschenwürde verletzt, von einer \nGesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umstände ab. Als Faktoren, \ndie eine aus den räumlichen Haftbedingungen resultierende Verletzung der Menschenwürde \n\n14 \nindizieren, kommen in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenem und die Situation der \nsanitären Anlagen in Betracht, wobei als ein die Haftsituation abmildernder Faktor die \nVerkürzung der täglichen Einschlusszeiten berücksichtigt werden kann (vgl. BVerfG, \nBeschluss vom 22.03.2016 – 2 BVR 566/15, NJW 2016, 1872). \nInsoweit hat das Bundesamt für Justiz bereits am 09.07.2020 mitgeteilt, dass das Auswärtige \nAmt zu den Haftbedingungen in der Russischen Föderation folgende Stellungnahme \nabgegeben habe: \n„Zur Sicherstellung internationaler Mindeststandards im strafrechtlichen Rechtshilfe- und \nAuslieferungsverkehr mit der Russischen Föderation fordert die deutsche Seite folgende \nZusicherungen von der Russischen Föderation ein: \n \nIm Falle der Auslieferung wird der/die Verfolgte sowohl während der Untersuchungs- \nals auch während der späteren Strafhaft in einer Haftanstalt untergebracht, die den \nAnforderungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und \nGrundfreiheiten \n(EMRK) \nvom \n4. \nNovember \n1950 \nund \nden \nEuropäischen \nStrafvollzugsgrundsätzen/Mindestgrundsätzen für die Behandlung von Gefangenen \nvom 11. Januar 2006 entspricht. \n \nEntsprechend der EMRK wird der/die Verfolgte keiner Folter oder die menschliche \nWürde verletzenden Behandlung oder Bestrafung unterzogen. \n \nDer/Die Verfolgte darf sowohl während der Untersuchungs-, als auch während der \nspäteren Strafhaft jederzeit von deutschen Konsularbeamten besucht werden. \n \nDas Gerichtsverfahren darf von deutschen Konsularbeamten beobachtet werden. \n \nDer/Die Verfolgte erhält alle Verteidigungsmöglichkeiten, insbesondere die Möglichkeit \neiner rechtsanwaltlichen Vertretung. \n \nDer/Die Verfolgte wurde im Zusammenhang mit der im Auslieferungsersuchen \nbenannten Straftat nicht schon früher verurteilt oder freigesprochen. Die Straftat ist \nnicht verjährt. \n \nNach Abschluss des Verfahrens wird der zuständigen deutschen Auslandsvertretung \nauf Wunsch eine Kopie des Urteils übermittelt. \n \nDas Auslieferungsersuchen dient nicht dem Zweck der Verfolgung der Person aus \npolitischen Motiven oder im Zusammenhang mit ihrem Geschlecht, Vermögen, ihrer \n\n15 \nHautfarbe, Geburt, Religion oder Weltanschauung, Sprache, sexuellen Orientierung, \nethnischen oder sozialen Herkunft. \n \nEine strafrechtliche Verfolgung wegen nicht in der Auslieferungsbewilligung genannter \nStraftaten oder eine Auslieferung des/der Verfolgten an einen Drittstaat erfolgt nur, \nwenn die Bundesrepublik Deutschland dies zuvor bewilligt hat. \n \n(Bei Ausländern oder Personen mit ständigem Wohnsitz außerhalb des ersuchenden \nStaates:) Nach rechtskräftigem Freispruch bzw. Verbüßung einer verhängten Straftat \ndarf der/die Verfolgte die Russische Föderation ungehindert verlassen. \nIn Einzelfällen wurde trotz eines russischen Moratoriums eine Zusicherung gefordert, dass \neine Todesstrafe nicht verhängt bzw. wenigstens nicht vollstreckt wird. \nEntsprechende Zusicherungen werden von der Russischen Föderation stets abgegeben. \nDeren Einhaltung wird im Rahmen von Haftbesuchen überprüft. Neben regelmäßigen \nHaftbesuchen finden auch anlassbezogen Besuche statt. Die Zusicherungen der russischen \nSeite haben sich in der Vergangenheit als belastbar erwiesen. \nDer Ort, an dem der Verfolgte im Falle der Auslieferung inhaftiert und das gerichtliche \nVerfahren gegen ihn geführt wird, wird aufgrund von russischen strafprozessualen \nBestimmungen erst nach seiner Ankunft in Russland bestimmt. Eine vorherige Festlegung ist \ngrundsätzlich nicht möglich. Üblicherweise findet der Gerichtsprozess am Ort der Ermittlungen \nstatt.“ \nDie \nGeneralstaatsanwaltschaft \nder \nRussischen \nFöderation \nhat \nbereits \nin \ndem \nAuslieferungsersuchen vom 29.07.2020 folgende Zusicherungen erteilt: \n„Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation sichert Ihnen zu, dass das \nAuslieferungsersuchen nicht dem Zwecke der politischen Verfolgung der Person oder \nVerfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Volkszugehörigkeit oder der politischen \nÜberzeugung dient. \nDem [V.] werden alle Verteidigungsmöglichkeiten einschließlich anwaltlichen Beistands \ngewährt. Er wird keiner Folter und keiner grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden \nStrafe oder Behandlung unterworfen (Artikel 3 und 6 der Konvention zum Schutze der \nMenschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950, sowie entsprechende Konventionen \nder Organisation der Vereinten Nationen, des Europarates und dazugehörende Protokolle). \n[…] \n\n16 \nDie Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation sichert Ihnen zu, dass [V.] nur \nwegen derjenigen Straftaten strafrechtlich verfolgt wird, die dem Auslieferungsersuchen \nzugrunde liegen, und dass er nach Beendigung der Strafverfolgung oder der \nGerichtsverhandlung, und im Falle einer Verurteilung nach Verbüßung der Strafe, das \nTerritorium Russlands verlassen darf. Der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in der \nRussischen Föderation oder dem entsprechenden regionalen deutschen Generalkonsulat in \nRussland wird auf Anfrage eine Kopie des rechtskräftigen Urteils übermittelt. \nAls ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation wird [V.] gemäß Artikel 61 Absatz 1 der \nVerfassung der Russischen Föderation an einen anderen Staat nicht ausgeliefert werden. \n[V.] wird im Falle seiner Auslieferung an Russland in den Haftanstalten untergebracht, die den \nAnforderungen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom \n04.11.1950 und den Europäischen Strafvollzugsvorschriften vom 11.01.2006 entsprechen. Die \ndeutschen \nKonsularbeamten \ndürfen \ndas \ngegen \nden \nAusgelieferten \nzu \nführende \nGerichtsverfahren beobachten sowie ihn während der Untersuchungshaft und während der \nVerbüßung einer Strafhaft zwecks Kontrolle der Einhaltung von im Auslieferungsersuchen \naufgeführten Zusicherungen besuchen.“ \nDamit sind alle vom Auswärtigen Amt für Auslieferungen an die Russische Föderation \nregelmäßig verlangten Zusicherungen erfolgt. \nDas Auswärtige Amt selbst hat in einer ergänzenden Stellungnahme zum vorliegenden \nVerfahren vom 14.01.2021 mitgeteilt: \n„Zur Sicherstellung internationaler Mindeststandards im strafrechtlichen Rechtshilfe- und \nAuslieferungsverkehr mit der Russischen Föderation fordert die deutsche Seite in allen \nAuslieferungsfällen diverse Zusicherungen von der Russischen Föderation ein. Dazu gehört \ndie Gewährleistung EMRK-konformer Haftbedingungen. Diese Zusicherungen werden von der \nRussischen Föderation stets abgegeben und auch eingehalten. Die Einhaltung wird im \nRahmen von Haftbesuchen überprüft. Neben regelmäßigen Haftbesuchen finden auch \nanlassbezogene Besuche statt. \nIn einem Fall wurde festgestellt, dass einem Ausgelieferten nicht die zugesicherte \nMindestfläche in der Haftzelle zur Verfügung stand. Nachdem die russische Seite darauf \naufmerksam gemacht wurde, hat sie diese Verletzung nach Überprüfung anerkannt und den \nSoll-Zustand hergestellt. \nIn der Vergangenheit fanden auch zahlreiche Haftbesuche im Gebiet M. statt, Dabei wurden \nkeine Verletzungen der Zusicherungen festgestellt. \n\n17 \nNach Einschätzung des Auswärtigen Amtes kann davon ausgegangen werden, dass die \nZusicherungen, die von der Russischen Föderation abgegeben werden, eingehalten werden. \nDas betrifft auch die regelmäßig angefragte und von Seiten der Russischen Föderation \nabgegebene Zusicherung, dass der Verfolgte entsprechend der EMRK keiner Folter oder die \nmenschliche \nWürde \nverletzenden \nBehandlung \noder \nBestrafung \nunterzogen \nwird. \nÜberprüfungen im Rahmen von Haftbesuchen haben die Belastbarkeit der Zusicherungen \nbestätigt.“ \nIm allgemeinen völkerrechtlichen Auslieferungsverkehr gilt der Grundsatz, dass dem \nersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtshilfe in \nStrafsachen sowie des Völkerrechts Vertrauen entgegenzubringen ist (vgl. BVerfG, Beschluss \nvom 17.05.2017 – 2 BVR 893/17, juris Rn. 28; Beschluss vom 22.11.2019 – 2 BvR 517/19, \njuris Rn. 35; Beschluss vom 04.12.2019 – 2 BvR 1832/19, juris Rn. 42). Auch im allgemeinen \nAuslieferungsverkehr hat der ersuchende Staat ein erhebliches Interesse an der \nAufrechterhaltung und Funktionsfähigkeit der gegenseitigen Rechtshilfe. Von der Begehung \nvon Rechtsverletzungen, die die zukünftige Funktionsfähigkeit des Auslieferungsverkehrs \nzwangsläufig beeinträchtigen würden, wird ein ersuchender Staat schon deshalb regelmäßig \nAbstand nehmen (vgl. BVerfG, a. a. O.). Dieser Grundsatz kann solange Geltung \nbeanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen, etwa systemische Defizite im \nZielstaat, erschüttert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.05.2017 – 2 BvR 893/17, juris Rn. \n29; Beschluss vom 22.11.2019 – 2 BvR 517/19, juris Rn. 36; Beschluss vom 04.12.2019 – 2 \nBvR 1832/19, juris Rn. 43). Das ist der Fall, wenn tatsächliche Anknüpfungspunkte dafür \nvorliegen, dass im Fall einer Auslieferung die unabdingbaren verfassungsrechtlichen \nGrundsätze bzw. das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz oder der verbindliche \nvölkerrechtliche Mindeststandard gemäß Art. 25 GG nicht eingehalten werden. Dafür müssen \nstichhaltige Gründe gegeben sein, nach denen gerade im konkreten Fall eine beachtliche \nWahrscheinlichkeit besteht, dass in dem ersuchenden Staat die Mindeststandards nicht \nbeachtet werden (vgl. BVerfG, a. a. O.). \nDenn eine Zusicherung entbindet das über die Zulässigkeit der Auslieferung befindende \nGericht nicht von der Pflicht, zunächst eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um die \nSituation im Zielstaat und so die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können (vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 04.12.2019 – 2 BvR 1258/19, juris Rn. 61 m. w. N.). Auch nach der \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist davon auszugehen, \ndass der ersuchte Staat anhand der Umstände des Einzelfalls überprüfen muss, ob eine \nabgegebene Zusicherung auch tatsächlich belastbar ist und wieviel Gewicht ihr bei der \nGesamtbetrachtung zukommt. Der Gerichtshof beurteilt die Belastbarkeit einer Zusicherung \nunter anderem danach, ob diese konkret oder allgemein und vage formuliert ist. Diese \n\n18 \nZusicherungen sind auch bei der verfassungsrechtlichen Bewertung von Zusicherungen \nheranzuziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.10.2019 – 2 BvR 828/19, juris Rn. 52 m. w. \nN.). \nDie Generalstaatsanwaltschaft führt insoweit in ihrer Stellungnahme vom 22.09.2020 aus: \n„Bei einer behaupteten Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung (wie hier durch \nSchreiben des Rechtsbeistands des Verfolgten vom 14.07.2020, […]) entspricht es dem \nsowohl vom Bundesverfassungsgericht als auch vom Europäischen Gerichtshof für \nMenschenrechte angewandten Prüfungsmaßstab, dass begründete Anhaltspunkte für die \nGefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung vorliegen müssen (BVerfG NJW 1994, \n2883; BVerfGE 108, 129, 138; EGMR, Urteil vom 7. Juli 1989 – Soering, NJW 1990, 2183, \n2185, 2188). Eine Gefahr in diesem Sinne kann angenommen werden, wenn stichhaltige \nGründe vorgetragen sind, nach denen gerade im konkreten Fall eine „beachtliche \nWahrscheinlichkeit“ besteht, in dem ersuchenden Staat Opfer von Folter oder anderer \ngrausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu werden. Auf konkrete \nAnhaltspunkte gerade im Fall des Auszuliefernden kommt es in der Regel nur dann nicht an, \nwenn in dem ersuchenden Staat eine ständige Praxis grober, offenkundiger oder \nmassenhafter Verletzungen der Menschenrechte herrscht (BVerfGE 108, 129, 138 f.). Für die \nGefahr menschenunwürdiger Haftbedingungen gelten weitgehend die Ausführungen zur \nGefahr der menschenrechtswidrigen Behandlung (BVerfG a.a.O. Seite 142). \nDie Russische Föderation ist Mitglied des Europarates und Konventionsstaat der EMRK sowie \ndes Europäischen Übereinkommens vom 26. November 1987 zur Verhütung von Folter und \nunmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe. Sie ist ferner Vertragsstaat des \nInternationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 und \ndes Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, \nunmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984. Sie hat \nsich damit in mehrfacher Weise - auch gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, die \nebenfalls Vertragsstaat der genannten Konventionen ist - völkerrechtlich verpflichtet, die \nAnwendung von Folter und sonstiger unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu \nunterlassen und zu bekämpfen (BVerfG, Beschluss vom 20.12.2007 – 2 BvR 1996/07 -, juris \nRn. 22). \nEin Auslieferungshindernis könnte nur dann vorliegen, wenn die russischen Zusicherungen als \nunglaubhaft \nanzusehen \nwären \nund \nspeziell \nfür \nden \nVerfolgten \nmit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit die konkrete Gefahr von Folter oder einer unmenschlichen oder \nerniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestünde. […] \n\n19 \nEs gibt speziell im Hinblick auf die Russische Föderation jedoch grundsätzlich keinen Anlass, \nan der Einhaltung von Zusicherungen zu zweifeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.2007 – \n2 BvR 1996/07 -, juris Rn. 24). Für die Frage, ob die Russische Föderation ihren aus \nZusicherungen folgenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, darf das über die \nZulässigkeit \nder \nAuslieferung \nentscheidende \nOberlandesgericht \nsich \nauf \ndie \nErfahrungsberichte des Auswärtigen Amtes verlassen (vgl. BVerfG a.a.O.). \nIm vorliegenden Fall hat das Auswärtige Amt bereits erklärt, dass sich die Zusicherungen der \nrussischen Seite betreffend Haftbedingungen in der Vergangenheit als belastbar erwiesen \nhaben und deren Einhaltung im Rahmen von Haftbesuchen überprüft wird […]. Es gibt \ndeshalb keinen Grund, das Auswärtige Amt noch einmal nach der Belastbarkeit von \nrussischen Zusicherungen zu fragen oder die Einschätzung des Auswärtigen Amtes in Frage \nzu stellen. Letzteres ist schon allein mangels besserer Erkenntnisquellen nicht möglich.“ \nAuch dieser Einschätzung schließt sich der Senat nach eigener Prüfung in vollem Umfang an. \nDie erforderlichen Zusicherungen sind vom Zielstaat erfolgt. Das Auswärtige Amt hat eine \nBelastbarkeit \nder \nZusicherungen, \nauch \nfür \nInhaftierungen \nin \nM., \nbestätigt. \nEin \nAuslieferungshindernis wegen der den Verfolgten erwartenden Haftbedingungen im Falle der \nAuslieferung ist nach alledem nicht ersichtlich. \nd. \nSchließlich \nist \nauch \nder \nGesundheitszustand \ndes \nVerfolgten \nnicht \nals \nAuslieferungshindernis anzusehen. \n[…] \nDa jedoch derzeit aus ärztlicher Sicht eine Reise- und Flugfähigkeit besteht und die generelle \nBehandlungsbedürftigkeit keine akuten Maßnahmen erfordert, stellt der Gesundheitszustand \ndes Verfolgten ebenfalls kein Auslieferungshindernis dar. \n \nIII. \nGemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 IRG ist bei dem Vollzug von Auslieferungshaft alle zwei Monate \neine Haftprüfung durchzuführen. Die insoweit zuletzt ergangene Entscheidung zur \nHaftfortdauer ist in dem Beschluss des Senats vom 16.12.2020 zu sehen, in welchem die \nFortdauer der Auslieferungshaft angeordnet wurde. \nDie Fortdauer der Auslieferungshaft, die seit dem 07.07.2020 andauert, ist aus den Gründen \ndes Auslieferungshaftbefehls vom 10.08.2020 und unter Berücksichtigung der Ausführungen \nzur Zulässigkeit der Auslieferung in diesem Beschluss daher anzuordnen. Sie ist angesichts \n\n20 \nder dem Verfolgten in Russland drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe auch weiterhin \nverhältnismäßig. \nEine Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls nach § 25 IRG kommt vorliegend \nnicht in Betracht, weil weiterhin keine weniger einschneidenden, aber zugleich gleichermaßen \nsicheren Maßnahmen ersichtlich sind, die die Gewähr bieten, dass der Zweck der \nAuslieferungshaft auch ohne Vollzug erreicht werden kann. \nDas Auslieferungsverfahren hat zudem mit der Entscheidung vom heutigen Tage einen Stand \nerreicht, in dem die Fluchtgefahr des Verfolgten als außerordentlich hoch anzusehen ist. \n \n \nDr. Schromek \n \n \nDr. Böger \n \n \n \nFreter","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363737","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-02-16/1-ausla-25-20","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363737","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363737","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-02-16/1-ausla-25-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363737","retrieved":"2026-07-09 04:51:55.443979+00:00"}}