{"status":"available","doknr":"OLD363736","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2021-03-01","aktenzeichen":"3 U 19/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 3 U 19/20 = 6 O 1844/16 Landgericht Bremen \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n \n \nKläger, \n \nProzessbevollmächtigte: \n \ngegen \n \n \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \n \nwird der Streitwert für das Verfahren (erste und zweite Instanz) auf 130.226,18 € und der \nVergleichswert auf 157.849,92 € festgesetzt. \n \n \nGründe \n \nI. \n \nDer Kläger hat Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung geltend gemacht. \n \nDer Kläger unterhielt vom 01.07.2005 bis zum 30.06.2020 bei der Beklagten eine \nBerufsunfähigkeitsversicherung. Mit seiner der Beklagten am 19.12.2016 zugestellten Klage \nhat der Kläger u.a. beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 19.731,24 € nebst Zinsen \n(entspricht der Berufsunfähigkeitsrente für den Zeitraum vom 01.06.2016 bis 30.11.2016) \n(Antrag zu 1)) sowie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Antrag zu 3)) zu verurteilen \nund des Weiteren festzustellen, dass auch über den 10.06.2016 hinaus ein Anspruch auf \nAuszahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 3.288,54 € gegenüber der \nBeklagten bestehe (Antrag zu 2)). Das Landgericht Bremen hat der Klage mit Urteil vom \n11.06.2020 vollumfänglich stattgegeben und den Streitwert mit Beschluss vom 17.08.2020 auf \n157.849,92 € festgesetzt. Dabei hat es den Streitwert für den Antrag zu 1) mit 19.731,24 € und \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 5 \n2\nden Antrag zu 3) mit 138.118,68 € (entsprechend der ungekürzten dreieinhalbfachen \nJahresrente) bemessen. Die Beklagte hat mit ihrer Berufung vom 17.07.2020 ihren \nerstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. \nDer Rechtsstreit ist durch gerichtlich festgestellten Prozessvergleich vom 29.01.2021 im \nBerufungsverfahren beendet worden. In dem Vergleich hat die Beklagte sich verpflichtet, zur \nendgültigen Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche aus der streitgegenständlichen \nBerufsunfähigkeitsversicherung einen Betrag in Höhe von 150.000,00 € an den Kläger zu \nzahlen. \nII. \nDer Streitwert für die Gebühren des Verfahrens bestimmt sich über § 48 Abs. 1 GKG nach den \nVorschriften der §§ 3 ff. ZPO und beträgt hier insgesamt 130.226,18 €. Von diesem Betrag \nentfallen auf den Antrag zu 1) 19.731,24 € und auf den Antrag zu 3) 110.494,94 € (dazu \nsogleich u. 1.). Der Wert des Vergleiches beträgt 157.849,92 €, so dass ein \nVergleichsmehrwert in Höhe von 27.623,74 € besteht (dazu u. 2.). \n1. \nBei wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Ansprüche auf Rente aus einer \nBerufsunfähigkeitsversicherung gehören, ist der Wert – sofern kein Fall des § 9 Satz 2 ZPO \ngegeben ist – grundsätzlich nach § 9 Satz 1 ZPO zu bestimmen und entspricht danach dem \ndreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges. Soweit der Anspruch – wie hier – im Wege \neiner \npositiven \nFeststellungsklage \nverfolgt \nwird, \nist \nvon \ndiesem \nBetrag \nein \nFeststellungsabschlag vorzunehmen, der in der Rechtsprechung üblicherweise mit 20 % \nbeziffert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2008 – III ZR 202/07; OLG Hamm, Beschluss \nvom 22. Mai 2018 – I-7 W 9/18 –, beide juris). Das gilt auch dann, wenn – wie vorliegend – zu \nerwarten ist, dass die Schuldnerin, ein großes Versicherungsunternehmen, sich bereits dem \nFeststellungsausspruch beugen wird (BGH, a.a.O.; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. \nAufl. 2020, § 3 ZPO, Rn. 16_76). Der Streitwert für den Feststellungsantrag zu 3) beträgt \ndanach 110.494,94 € (138.118,68 € x 0,8). Soweit das Landgericht in seinem Beschluss vom \n17.08.2020 den Wert des Antrags zu 3) in ungekürzter Höhe berücksichtigt hat, war der \nStreitwert gemäß § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen zu ändern. \nHinzuzurechnen sind nach § 42 Abs. 3 GKG zudem die bei Klageeinreichung bereits fälligen \nRentenbeträge in Höhe von 19.731,24 €, die der Kläger mit seinem Antrag zu 1) verfolgt. Der \nAntrag zu 2) (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) bleibt – da auf eine Nebenforderung \ngerichtet – bei der Bestimmung des Streitwerts hingegen unberücksichtigt (§ 43 Abs. 1 GKG), \nso dass sich ein Gesamtstreitwert für das Verfahren in der tenorierten Höhe ergibt. \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 5 \n3\n2. \nDer Wert des zwischen den Parteien geschlossenen Abfindungsvergleichs beträgt \n157.849,92 €, der überschießende Vergleichswert danach 27.623,74 €. \na. \nEinen Vergleichsmehrwert hat die Rechtsprechung bei Abfindungsvergleichen im \nZusammenhang \nmit \nder \nGeltendmachung \nvon \nRentenansprüchen \naus \neiner \nBerufsunfähigkeitsversicherung soweit ersichtlich bislang nur in solchen Fällen angenommen, \nin denen die Parteien sich im Vergleichswege auch über die (nicht zwischen ihnen in Streit \nstehende) Beendigung der Berufsunfähigkeitsversicherung verständigt haben. In diesen \nKonstellationen geht die Rechtsprechung grundsätzlich (sofern wegen der kurzen Restlaufzeit \nkein Fall des § 9 Satz 2 ZPO gegeben ist; vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 19. April \n2017 – 20 U 117/16 –, juris) von einem Vergleichsmehrwert i.H.v. 20 % der dreieinhalbfachen \nJahresleistung der Berufsunfähigkeitsversicherung aus (vergleiche etwa OLG Hamm, \nBeschluss vom 13. Februar 2019 – 20 W 6/19; OLG Köln, Beschluss vom 29. April 2015 – 20 \nW 75/14; KG Berlin, Beschluss vom 17. September 2014 – 6 W 127/14; OLG Nürnberg, \nBeschluss vom 13. August 2014 – 8 W 1409/14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. März \n2015 – 12 W 7/15; OLG Stuttgart, Beschluss vom 07. Dezember 2010 – 7 W 75/10 –, allesamt \njuris). Der Mehrwert der in dem Vergleich bestimmten Vertragsaufhebung wird dabei in dem \nUmstand gesehen, dass hierdurch die Möglichkeit ausgeschlossen wird, dass nach einer \nVerurteilung zur Leistungserbringung wegen des geltend gemachten Versicherungsfalls die \nLeistungspflicht der Beklagten (etwa wegen einer Gesundung des Klägers oder wegen einer \nVerweisung) später aufgrund eines weiteren Versicherungsfalls erneut entstehen könnte und \ninsoweit die Gefahr künftiger Streitigkeiten aus dem Versicherungsverhältnis beseitigt wird. \nEin \nsolcher \nFall \nliegt \nhier \naber \nnicht \nvor, \nda \ndie \nVertragslaufzeit \nder \nBerufsunfähigkeitsversicherung des Klägers ohnehin bereits am 30.06.2020 – und mithin noch \nwährend des laufenden Berufungsverfahrens und vor Abschluss des Prozessvergleiches am \n29.01.2021 – geendet hat. Allein vor diesem Hintergrund ist ein Vergleichsmehrwert vorliegend \ndaher nicht anzunehmen. \nb. \nEin solcher Vergleichsmehrwert ergibt sich zur Überzeugung des Senats jedoch insoweit, als \ndie Parteien im Vergleichswege eine (vollstreckbare) Leistungspflicht der Beklagten begründet \nhaben, obgleich das klägerische Begehren bezüglich der künftigen Rentenzahlungen lediglich \nauf Feststellung gerichtet gewesen war. \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 5 \n4\nDer Wert eines Prozessvergleiches bemisst sich grundsätzlich nach dem Wert der durch den \nVergleich insgesamt erledigten streitigen Forderungen. Entscheidend ist nach einhelliger \nRechtsprechung insoweit nicht, worauf sich die Parteien geeinigt haben, sondern worüber der \nVergleich geschlossen worden ist. Entsprechend kommt es bei einem Abfindungsvergleich, \nwie dem vorliegenden, grundsätzlich nicht auf den Abfindungsbetrag als solchen, sondern \nvielmehr auf den Wert der abgefundenen Ansprüche an (zum Ganzen: OLG Hamm, Beschluss \nvom 27.04.2012 – I-20 W 13/12, 20 W 13/12; OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.12.2010 – 7 W \n75/10; KG, Beschluss vom 17.09.2014 – 6 W 127/14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. \nOktober 2014 – 9 W 33/14 –, allesamt juris). Für die Frage, ob ein Vergleichsmehrwert \nfestzusetzen ist, ist es mithin nicht entscheidend, ob der vereinbarte Vergleichsbetrag den \nnach den §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ff. ZPO ermittelten Wert übersteigt. Maßgeblich ist vielmehr, \nob der Abfindungsvergleich lediglich den Streitgegenstand erledigt (dann grundsätzlich kein \nMehrwert) oder darüber hinaus geht, weil eine Regelung im Vergleich getroffen wird, die \nwirtschaftlich und rechtlich betrachtet weitergehend als der nach dem Klageantrag bestimmte \nursprüngliche Streitgegenstand ist. Das ist zur Überzeugung des Senates vorliegend der Fall. \nDer Umstand, dass der mit dem Antrag zu 3) begehrte Feststellungsausspruch selbst nicht \nvollstreckungsfähig gewesen wäre, durch den Vergleich nunmehr aber ein Vollstreckungstitel \nbegründet worden ist, hat nach Auffassung des Senats einen gebührenrechtlichen Mehrwert \nzur Folge, der der Höhe nach der Differenz zwischen dem Wert von Feststellungs- und \nLeistungsklage – und mithin dem bei Bemessung des Streitwerts des Feststellungsantrags \nnach § 9 Satz 1 ZPO vorgenommenen Abschlag in Höhe von 20 % (s. o. Ziffer 1.) – entspricht \n(in diese Richtung auch OLG Köln, Beschluss vom 14. Januar 2013 – 5 W 40/12; ablehnend \naber: OLG Hamm, Beschluss vom 22. Mai 2018 – I-7 W 9/18; OLG Nürnberg, Beschluss vom \n22. März 2012 – 8 W 390/12 –, allesamt juris). \nHierfür spricht, dass der maßgebliche Streitgegenstand des Verfahrens zum einen von dem \nAntrag des Klägers und zum anderen von dem zu seiner Begründung vorgetragenen \nLebenssachverhalt bestimmt wird. Streitgegenstand hier war die Leistungspflicht der \nBeklagten aus der bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung für die Vergangenheit \n(insoweit hat der Kläger eine bezifferte Leistungsklage erhoben) und für die Zukunft (hier von \ndem Kläger als Feststellungsantrag gestellt). Die künftige Leistungspflicht der Beklagten sollte \nnach dem Willen des Klägers demnach also nicht tituliert, sondern nur festgestellt werden, \nobgleich durchaus die Möglichkeit für ihn bestanden hätte, nach § 258 ZPO auch insoweit \neinen vollstreckbaren Titel zu erlangen. Damit war hinsichtlich der künftigen Rentenzahlungen \naber auch nur die Feststellung einer Zahlungspflicht streitgegenständlich, nicht aber die \nZahlungspflicht als solche. Soweit die Parteien in dem getroffenen Abfindungsvergleich \nvereinbart haben, dass die Beklagte einen Betrag in Höhe von 150.000,00 € an den Kläger \nzahlt, stellt diese Zahlungspflicht – im Vergleich zu dem beantragten Feststellungsausspruch – \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 5 \n5\ndaher ein wirtschaftliches und rechtliches „Mehr“ dar. Denn Sinn und Zweck der Kürzung des \nWertes \neines \nmit \nder \nFeststellungsklage \nverfolgten \nAnspruchs \num \nden \n„Feststellungsminderwert\" von 20 % (s.o. Ziffer 1.) ist die „weniger weit tragende, weil in der \nHauptsache nicht vollstreckungsfähige Wirkung eines Feststellungsurteils gegenüber dem \nLeistungsurteil“ (BGH, Beschluss vom 30. April 2008 – III ZR 202/07 –, juris). Diese \nÜberlegung greift bei einem Prozessvergleich, der – wie hier – einen unmittelbar zur \nVollstreckung geeigneten Titel bildet, jedoch gerade nicht. In einem solchen Fall ist deshalb \nfür die Berechnung des Vergleichswertes (neben dem Wert des bezifferten Leistungsantrages) \ngrundsätzlich der nach § 9 ZPO zu bestimmende ungekürzte Wert maßgeblich, als wäre auch \ninsoweit eine Leistungsklage erhoben worden (vgl. auch LG Frankenthal, Urteil vom 07. \nDezember \n2012 \n– \n4 \nO \n326/12 \n–, \njuris \n[dort \nRz. \n68 \nff.]; \na.A. \nNeuhaus, \nBerufsunfähigkeitsversicherung, 4. Auflage 2020, Kapitel 19. Rn. 27 [Schätzung des \nVergleichsmehrwerts nach § 3 ZPO]). Dies ist vorliegend ein Betrag in Höhe von 138.118,68 €. \nc. \nEin – darüber hinausgehender – weiterer Vergleichsmehrwert ist vorliegend indes nicht \ngegeben. Er ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Parteien sich im \nVergleichswege eine „Generalquittung“ erteilt haben. Zu der Frage, ob neben der \nstreitgegenständlichen Leistung der Berufsunfähigkeitsrente überhaupt auch weitere – nicht \nstreitgegenständliche – Ansprüche, etwa im Hinblick auf die Rückzahlung etwaig zu viel \ngeleisteter Beiträge, im Raum standen, die durch den Vergleich mitabgegolten worden sind, \nhaben sich die Parteien trotz ausdrücklicher Nachfrage des Gerichtes vom 29.01.2021 nicht \nverhalten. \n \nBremen, 01. März 2021 \n3. Zivilsenat \n \ngez. Wolff \ngez. Neuhausen \ngez. Dr. Isenberg","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363736","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-03-01/3-u-19-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363736","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363736","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-03-01/3-u-19-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363736","retrieved":"2026-07-09 04:51:55.419900+00:00"}}