{"status":"available","doknr":"OLD363734","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2021-03-08","aktenzeichen":"2 U 67/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 U 67/21 = 1 O 549/20 Landgericht Bremen \n \n \n \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…], Bremen, \n \n \nKläger, \n \nProzessbevollmächtigte: \n \ngegen \n \nVW AG, \n \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündli-\nche Verhandlung vom 26.01.2024 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesge-\nricht Dr. Pellegrino, die Richterin am Oberlandesgericht Martin und den Richter am \nOberlandesgericht Dr. Kramer für Recht erkannt: \n \n1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom \n02.06.2021 – Az. 1 O 549/20 – wird als unbegründet zurückgewiesen. \n2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. \n\n- 2 - \n \nSeite 2 von 16 \n \n3. Das Urteil des Landgerichts Bremen vom 02.06.2021 – Az. 1 O 549/20 – sowie \ndieses Urteil des Senats sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. \n4. Die Revision wird nicht zugelassen. \n5. Der Streitwert der Berufung wird auf 17.022,80 € festgesetzt. \n \nGründe: \nA. \nDer Kläger begehrt Schadensersatz wegen der behaupteten Verwendung unzulässiger \nAbschalteinrichtungen. \nDer Kläger erwarb am 23.02.2015 einen Skoda Oktavia 1,6 TDI Combi, 77 Kw, mit \neinem Kilometerstand von 10 km zum Kaufpreis von 25.610 €. Das Fahrzeug ist mit \neinem Dieselmotor des Typs EA 288 (Euro 5) ausgestattet. \nHinsichtlich des Tatbestandes und des weiteren Vorbringens der Parteien in erster In-\nstanz im Übrigen einschließlich der dort gestellten Anträge wird auf die Feststellungen \nim angefochtenen Urteil des Landgerichts Bremen vom 02.06.2021 Bezug genommen, \n§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO. \nMit der Klage begehrte der Kläger in 1. Instanz im wesentlichen Erstattung seiner Auf-\nwendungen für den Erwerb des Fahrzeuges gemindert um einen Abzug wegen gezo-\ngener Nutzungen Zug um Zug gegen Übertragung des Fahrzeuges an die Beklagte, \nhilfsweise die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen des Ein-\nbaus unzulässige Abschalteinrichtungen in das Fahrzeug des Klägers. \nDas Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Ein Anspruch aus § 826 \nBGB bestehe nicht, da der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt habe, dass \ndas Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet sei. Zwar reich-\nten Anhaltspunkte für unzulässige Abschalteinrichtungen aus, wenn diese in vergleich-\nbaren Fahrzeugtypen vorlegen. Soweit der Kläger behaupte, in dem Fahrzeug seien \nunzulässige Abschalteinrichtungen in Gestalt einer Zykluserkennung (Fahrkurve bzw. \nAkustikfunktion) eines Thermofensters und einer Manipulation des OBD-Systems ver-\nbaut, so handele es sich um nicht berücksichtigungsfähige Behauptungen des Klägers \nins Blaue hinein. Es fehlten jegliche greifbare Anhaltspunkte für das tatsächliche Vor-\nliegen der behaupteten Abschalteinrichtungen. \n\n- 3 - \n \nSeite 3 von 16 \n \nAllein der Verweis auf Medienberichterstattungen sei nicht geeignet, ein solches Indiz \nzu begründen, da unklar bleibe, ob die darin erhobenen Vorwürfe richtig seien oder \nnicht. Auch der Verweis auf staatsanwaltschaftliche Ermittlungen reiche nicht aus. \nSchließlich lasse ein Rückruf des VW Busses T6 keine Anhaltspunkte für eine unzuläs-\nsige Abschalteinrichtung erkennen. Zudem habe das KBA bisher kein einziges Fahr-\nzeug mit einem Motor der Baugruppe EA 288 zurückgerufen. Die Behauptung, das KBA \nsei nicht in der Lage, die Abschalteinrichtung zu erkennen, bleibe reine Spekulation. \nHinzu komme, dass das Kraftfahrtbundesamt ausweislich des Berichtes vom \n22.04.2016 Fahrzeuge der Baureihe EA 288 (Euro 6) ausführlich untersucht, aber keine \nAnhaltspunkte für Abschalteinrichtung vorgefunden habe. Soweit der Kläger interne Un-\nterlagen der Beklagten bezogen auf den Motor Typ EA 288 (Euro 6) mit einem NSK \nheranziehe, sei bereits zweifelhaft, ob die darin enthaltenen Angaben auf den streitge-\ngenständlichen Motor bezogen sein. Die angeführten Messungen der deutschen Um-\nwelthilfe im Realbetrieb seien als tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen unzuläs-\nsige Abschalteinrichtung untauglich. Erfahrungen in den USA seien auch deshalb nicht \nübertragbar, weil die Fahrzeuge in den USA anderen regulatorischen Anforderungen \nunterlägen als in der EU. \nDas vorgelegte Gutachten des Sachverständigen Dr. P. sei auf ein anderes Fahrzeug, \neinen VW Golf 2.0 TDI Euro 5 bezogen, das nicht ohne weiteres vergleichbar mit dem \nstreitgegenständlichen Fahrzeug sei. Im Übrigen seien die Untersuchungsergebnisse \ndes Sachverständigen vom Kraftfahrtbundesamt nicht bestätigt worden. \nSelbst wenn aber ein unzulässiges Thermofenster vorhanden wäre, wäre das Verhalten \nder Beklagten nicht als sittenwidrig einzuordnen. Es fehle an konkreten Anhaltspunkten \ndafür, dass die Beklagte in Kenntnis einer Gesetzeswidrigkeit gehandelt hätte. Bei der \nVerwendung eines Thermofensters könne dies jedenfalls nicht ohne Weiteres vermutet \nwerden. Es obliege auch nicht der Beklagten, darzulegen, mit welchen Angaben sie die \nVerwendung eines Thermofensters gegenüber dem KBA begründet habe. Der pau-\nschale Vortrag, die Beklagte habe gegenüber dem KBA die Abschalteinrichtungen nicht \noffengelegt, bleibe unsubstantiiert. Es fehlten konkrete Angaben dazu, welche unzutref-\nfenden Angaben dem KBA gegenüber durch die Beklagte gemacht worden sein sollen. \n\n- 4 - \n \nSeite 4 von 16 \n \nDieselben Erwägungen griffen auch für die geltend gemachte Fahrkurvenerkennung. \nAuch ausbleibende Fehlermeldungen des OBD-Systems stellten keine Abschalteinrich-\ntung dar und begründeten auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein sittenwidri-\nges Verhalten. \nFür die weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen. \nGegen diese Entscheidung, die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am \n02.06.2021 zugestellt worden ist, wendet sich der Kläger mit seiner Berufung vom \n11.06.2021, die am selben Tag bei Gericht eingegangen ist. Nach Verlängerung der \nBerufungsbegründungsfrist bis zum 02.09.2021 hat der Kläger seine Berufung mit \nSchriftsatz vom 27.08.2021, der wiederum am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, \nbegründet. Der Kläger verfolgt sein ursprüngliches Klageziel nach übereinstimmender \nteilweiser Erledigungserklärung weiter und begehrt im wesentlichen Verurteilung der \nBeklagten zur Erstattung seiner Aufwendungen für den Erwerb des Fahrzeuges i.H.v. \n12.410,44 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung des Fahrzeuges an die Be-\nklagte, hilfsweise die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. \nErgänzend hat der Kläger beantragt, den Annahmeverzug der Beklagten mit der Zug-\num-Zug-Leistung sowie die Rechtsnatur des Anspruches aus einer vorsätzlich began-\ngenen unerlaubten Handlung festzustellen und die Beklagte zur Freistellung des Klä-\ngers von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu verurteilen. \nIn der Berufungsinstanz wurde unstreitig, dass die Abgasreinigung des streitbefange-\nnen Fahrzeuges allein im Wege der Abgasrückführung erfolge und weder ein SCR- \nKatalysator noch ein NSK-Katalysator in dem Fahrzeug verbaut sei. \nDer Kläger beanstandet, dass das Landgericht zu Unrecht einen Schadensersatzan-\nspruch aus § 826 BGB, aber auch aus weiteren Anspruchsgrundlagen nicht zugespro-\nchen habe. Insbesondere habe das Landgericht die Anforderungen an die Substantiie-\nrung des Sachvortrages des Klägers überspannt. Letztlich kenne der Kläger die zum \nEinsatz gekommenen Abschalteinrichtungen nicht im Einzelnen, deren Vorliegen sich \njedoch aus den erstinstanzlich vorgetragenen Indizien ergebe. Die Beklagte jedenfalls \nhabe den technischen Grund für diese Immissionsüberschreitungen und die konkret \nverwendeten Abschalteinrichtungen nie offengelegt. \n\n- 5 - \n \nSeite 5 von 16 \n \nMit Schriftsatz vom 18.01.2024 kündigte der Kläger reduzierte Klageanträge an, wo-\nnach er nunmehr nur noch den kleinen Schadensersatz geltend mache und Verurtei-\nlung der Beklagten zur Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Scha-\ndensersatzbetrages, der 3.841,50 € nicht unterschreiten dürfe nebst Zinsen und Frei-\nstellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehre. Die Beklagte habe in di-\nversen anderen Zivilverfahren eine unterschiedliche Ausgestaltung der temperaturab-\nhängigen Steuerung der Abgasrückführungsrate vorgetragen, sodass das gegnerische \nVorbringen der Beklagten als widersprüchlich und unsubstantiiert anzusehen sei. \nIn der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2024 kehrte der Unterbevollmächtigte der \nProzessbevollmächtigten des Klägers zu den verfahrenseinleitend in der Berufungs-\ninstanz gestellten Anträgen mit der Maßgabe zurück, dass Zahlung in Höhe von \n12.410,44 € begehrt und die Klage im Übrigen für erledigt erklärt werde. \nNachdem die Beklagte sich der teilweisen Erledigungserklärung angeschlossen hat, \nbeantragt der Kläger, \ndas am 02.06.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Bremen zum Az. 1 O \n549/20 abzuändern und \n1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.410,44 € nebst Zinsen i.H.v. 5 \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2019 Zug-um- Zug \ngegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges der Marke Skoda vom \nTyp Octavia 1.6 TDI Combi mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) \n[….] nebst 2 Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft zu \nzahlen, \nhilfsweise \nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz \nzu zahlen für Schäden, die aus dem Einbau einer unzulässigen Abschaltein-\nrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 durch die Beklagte in \ndas Fahrzeug der Marke Skoda vom Typ Octavia 1.6 TDI Combi mit der \nFahrzeugidentifikationsnummer (FIN) [….] resultieren, \n2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in vorgenannten \nKlageanträgen genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befin-\ndet, \n\n- 6 - \n \nSeite 6 von 16 \n \n3. festzustellen, dass der in Antrag zu 1 bezeichnete Anspruch aus einer vor-\nsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt und \n4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den durch die Beauftragung der \nProzessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außerge-\nrichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 2077,74 € freizustellen. \nDie Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nB. \nDie Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Klage ist zwar zulässig, jedoch ist \nein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht schlüssig dargelegt worden. \nI. Die Klage in ihrer ursprünglichen Gestalt, wie sie der Kläger mit Einleitung der Beru-\nfungsinstanz zunächst fortgesetzt hat, ist zulässig und weiterhin rechtshängig. Zwar hat \nder Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 18.01.2024 teilweise zurückgenommen. Dieser \nSchriftsatz ist der Beklagten auch zugestellt worden, jedoch fehlt es für die Wirksamkeit \nder Klagerücknahme an einer Einwilligung der Beklagten, § 269 Abs. 1 ZPO. \nII. Die Klage ist jedoch unbegründet, da dem Kläger weder ein Anspruch auf Erstattung \nseiner Aufwendungen für den Erwerb des Fahrzeuges gegen Übertragung auf die Be-\nklagte im Wege des großen Schadenersatzes noch Ersatz eines Differenzschadens im \nWege des kleinen Schadensersatzes zusteht. \n1. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass der Kläger einen Anspruch aus \n§ 826 BGB gegen die Beklagte nicht schlüssig dargelegt hat. \na) Objektiv sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch \numfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das \nAnstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allge-\nmeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden \nhervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutre-\nten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen \nGesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der \nSittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Han-\ndelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. \n\n- 7 - \n \nSeite 7 von 16 \n \nDie Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbe-\nsondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger \ndas Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schä-\nden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. BGH, Urteil \nvom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, juris Rn. 15, NJW 2020, 1962 m.w.N.). \nFür die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig ist in einer Gesamt-\nschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln. Dieser Gesamtschau ist das gesamte Ver-\nhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten \nzugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn – wie hier – die \nerste potentiell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich \nauseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen er-\nkennbar geändert hat. In solchen Fällen kann demnach nicht isoliert auf den Zeitpunkt \ndes haftungsbegründenden Handelns oder auf den des Schadenseintritts abgestellt \nwerden. Im Falle der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB wird \ndas gesetzliche Schuldverhältnis erst mit Eintritt des Schadens beim konkreten Ge-\nschädigten begründet, weil der haftungsbegründende Tatbestand des § 826 BGB die \nZufügung eines Schadens zwingend voraussetzt. Deshalb kann im Rahmen des § 826 \nBGB ein Verhalten, das sich gegenüber zunächst betroffenen (anderen) Geschädigten \nals sittenwidrig darstellte, aufgrund einer Verhaltensänderung des Schädigers vor Ein-\ntritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten diesem gegenüber als nicht sitten-\nwidrig zu werten sein. Eine solche Verhaltensänderung kann somit bereits der Bewer-\ntung seines Gesamtverhaltens als sittenwidrig - gerade in Bezug auf den geltend ge-\nmachten, erst später eingetretenen Schaden und gerade im Verhältnis zu dem erst spä-\nter Geschädigten - entgegenstehen und ist nicht erst im Rahmen der Kausalität abhän-\ngig von den Vorstellungen des jeweiligen Geschädigten zu berücksichtigen (vgl. BGH, \nUrteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20 –, juris Rn. 30 f., NJW 2020, 2798; Urteil vom 08. \nDezember 2020 – VI ZR 244/20 –, juris Rn. 12, WM 2021, 50; Urteil vom 23. März 2021 \n– VI ZR 1180/20 –, juris Rn. 10, WM 2021, 986). \nDer Bundesgerichtshof hat es in den Entscheidungen zum ebenfalls von der Beklagten \nhergestellten Motor des Typs EA 189, der der Vorgängermotor zum hier streitgegen-\nständlichen Modell ist, als sittenwidrig angesehen, dass der Hersteller eines Kraftfahr-\nzeuges auf der Grundlage einer für seinen Konzern getroffenen grundlegenden strate-\ngischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch \nGewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes \n\n- 8 - \n \nSeite 8 von 16 \n \n(KBA) systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA 189 \nin siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht hat, de-\nren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die ge-\nsetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf \ndem Prüfstand eingehalten wurden. Damit ging einerseits eine erhöhte Belastung der \nUmwelt mit Stickoxiden und andererseits die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung \ndieses Sachverhalts gegenüber den Fahrzeughaltern eine Betriebsbeschränkung oder \n-untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte. Der Umstand, \ndass das Vertrauen der Verbraucher in den Bestand der Typengenehmigung und die \nErfüllung der gesetzlichen Abgasgrenzwerte ausgenutzt worden war, begründete zu-\ndem die Wertung, dass die Täuschung gegenüber der Typengenehmigungsbehörde \nwertungsmäßig einer Täuschung des geschädigten Verbrauchers gleichstehe (vgl. \nBGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, juris Rn. 23, BGHZ 225, 316) und \ndaher auch im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Un-\nkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den \ngrundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren ist (vgl. \nBGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, juris Rn. 16, NJW 2020, 1962; vgl. auch \nBGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, juris Rn. 33, NJW 2020, 2798; Urteil vom \n30.07.2020 – VI ZR 367/19, juris Rn. 12 f., NJW 2020, 2804; Urteil vom 26.01.2021 – \nVI ZR 405/19, juris Rn. 12 f., ZIP 2021, 368; vgl. zum Ganzen auch Hanseatisches \nOberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 4. Februar 2022 – 2 U 87/21 –, Rn. 27 ff., \njuris). \nb) Ausgehend hiervon hat der Kläger keine Umstände dargelegt, die in ihrer Gesamt-\nschau die Würdigung tragen könnten, die Beklagte habe dadurch, dass sie das streit-\ngegenständliche Fahrzeug in Verkehr gebracht habe, den Kläger sittenwidrig vorsätz-\nlich geschädigt. \naa) Soweit der Kläger behauptet, dass die Beklagte in der Motorsteuerung anknüpfend \nan die Fahrkurvenerkennung die Abgasrückführung im Prüfstandsbetrieb anders regele \nals im Straßenbetrieb und dort die Abgasrückführung reduziert werde, so dass die Stick-\noxidemissionen die Grenzwerte überschritten, hat das Landgericht dieses Vorbringen \naus zutreffenden Gründen als unsubstantiiert angesehen. Auch das Berufungsvorbrin-\ngen enthält insoweit keine weiteren konkreten Anhaltspunkte für diese Behauptung. \n\n- 9 - \n \nSeite 9 von 16 \n \n(1) In den vom Kläger angeführten internen Unterlagen aus dem Haus der Beklagten \nwird keinesfalls zugestanden, dass auch Motoren der Baureihe EA 288 dieselbe prüf-\nstandsbezogene Abschalteinrichtung aufwiesen wie der EA 189. Der Umstand, dass \nerste Erklärungen der Beklagten in der Öffentlichkeit nach Aufdecken der täuschenden \nAbschalteinrichtungen im Motor der Baureihe EA 189 es noch als möglich erscheinen \nlassen, dass auch in einigen Motoren der Baureihe EA 288 eine vergleichbare Abschalt-\neinrichtung verbaut gewesen sein könnte, vermag ebenfalls kein hinreichendes Indiz zu \nbegründen. Die Erklärungen bleiben erkennbar vage und lassen Einzelheiten nicht er-\nkennen. Im Oktober 2015 hat die Beklagte diese Aussagen auch relativiert und erklärt, \ndass Motoren der Baureihe EA 288 nicht betroffen seien. \n(2) Soweit der Kläger auf den Umstand abstellt, dass in der Motorsteuerung auch des \nstreitgegenständlichen Fahrzeuges jedenfalls zunächst eine Fahrkurvenerkennung ent-\nhalten war, stellt diese für sich genommen keine Abschalteinrichtung dar, deren Ver-\nwendung einen Anspruch aus § 826 BGB rechtfertigen könnte. Sie ist vielmehr für eine \nHaftung nach § 826 BGB nur dann relevant, wenn eine auf dem Prüfstand erkannte \nFahrkurve Auswirkungen auf das Emissionsverhalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni \n2023 – VIa ZR 335/21 –, BGHZ 237, 245, Rn. 48). Im Fall der fehlenden Grenzwertkau-\nsalität bestehen vielmehr keine Anhaltspunkte für eine Täuschung der Genehmigungs-\nbehörde mit dem Ziel, die EG-Typgenehmigung zu erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 6. \nNovember 2023 – VIa ZR 535/21 –, Rn. 11, juris; Urteil vom 27. November 2023 – VIa \nZR 159/22 –, Rn. 9, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 21. \nJanuar 2022 – 2 U 62/21 –, Rn. 35, juris) \nEs fehlen aber greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Fahrkurve für das Emissions-\nverhalten des Motors relevant war. Dagegen sprechen die von der Beklagten angeführ-\nten Auskünfte des Kraftfahrtbundesamtes, das in Bezug auf diverse Ausführungen des \nMotors der Baureihe EA 288 – wie gerichtsbekannt, aber auch unbestritten vorgetragen \n(Anlagenkonvolut BB1-BB7) ist – mitgeteilt hat, dass die Deaktivierung der Fahrkurven-\nerkennung nicht zu einer Veränderung des Emissionsverhaltens des Motors geführt \nhabe. Auch in Bezug auf den streitgegenständlichen Motor hat das KBA mitgeteilt, dass \nunzulässige Abschalteinrichtungen nicht vorhanden seien (vgl. Anlage BB1). Dem ist \nder Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. \n\n- 10 - \n \nSeite 10 von 16 \n \n(3) Soweit der Kläger anführt, dass bei Messungen eines Fahrzeuges mit einem ähnli-\nchen Motor (Audi A3 mit einem Motor der Baureihe EA 288, 2.0 TDI Euro 5) im Real-\nbetrieb Stickoxidemissionen festgestellt worden seien, die die gesetzlichen Grenzwerte \nund die Emissionen im NEFZ um ein Vielfaches überschritten, so ist dieses Vorbringen \nungeeignet, die behauptete prüfstandsbezogene Abschalteinrichtung zu belegen. \nZum einen sind Messwerte mit Blick auf den Motor eines Fahrzeuges eines anderen \nHerstellers mit einem anderen Hubraum nicht geeignet, um ein Indiz für eine Abschalt-\neinrichtung auch im streitgegenständlichen Fahrzeug zu begründen. \nZum anderen aber ist eine solche Abweichung der Messwerte im Realbetrieb gegen-\nüber den im NEFZ festgestellten Werten ohnehin nicht als Indiz für eine Abschaltein-\nrichtung, und noch dazu für eine Manipulationssoftware, die die Voraussetzungen des \n§ 826 BGB erfüllen könnte, geeignet. Denn dass die entsprechenden Werte im Realbe-\ntrieb diejenigen erheblich übertreffen, die im seinerzeit maßgeblichen \"Neuen Europäi-\nschen Fahrzyklus\" (NEFZ) erzielt werden, ist schon angesichts der Unterschiede der \nBedingungen und unabhängig von der Verwendung einer Umschaltlogik zu erwarten \n(vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2022 – VI ZR 435/20 –, Rn. 15, juris; ebenso BGH, Urteil \nvom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20 –, Rn. 23, juris; Beschluss vom 15. September 2021 \n– VII ZR 2/21 –, Rn. 30, juris). Auch eine Durchführung eines freiwilligen Software-Up-\ndates durch den Hersteller zur Verbesserung der Abgaswerte bietet keine hinreichende \nGrundlage für das Vorhandensein einer täuschenden prüfstandsbezogenen Abschalt-\neinrichtung (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2022 – VI ZR 435/20 –, Rn. 15, juris). \n(4) Die Berufung zeigt auch nicht auf, welche konkreten Erkenntnisse im Zuge der Un-\ntersuchung amerikanischer Behörden zum streitgegenständlichen Fahrzeugtyp darauf \nhindeuteten, dass eine Abschalteinrichtung vorliege, die die Abgasrückführung außer-\nhalb des Prüfstandsbetriebes absenke. \n(5) Soweit der Kläger Abschaltstrategien in Bezug auf NSK- und SCR-Katalysatoren im \nNEFZ-Betrieb anführt, sind diese für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, da \ndas Fahrzeug unstreitig nicht über solche Katalysatoren verfügt. \nbb) Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Landgericht keine objektiv sittenwidrige \nHandlung darin gesehen hat, dass in der Motorsteuerung unstreitig eine außentempe-\n\n- 11 - \n \nSeite 11 von 16 \n \nraturabhängige Steuerung der Abgasreinigung (sogenanntes Thermofenster) – in strei-\ntigem Zuschnitt – zur Anwendung kommt. Auf die Frage, ob ein solches Thermofenster \neine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, kommt es insoweit nicht an. \n(1) Ausgehend von den einleitend skizzierten Maßstäben reicht allein der Umstand, \ndass in der Fahrzeugsteuerung des streitgegenständlichen Fahrzeuges ein Thermo-\nfenster verbaut ist, das die Abgasreinigung in Abhängigkeit von der Außentemperatur \nsteuert, für sich genommen nicht aus, um den Vorwurf der Sittenwidrigkeit zu rechtfer-\ntigen, selbst wenn sich diese Steuerung der Abgasreinigung gemäß Art. 3 Nr. 10, 5 \nAbs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG als unzulässig erweisen sollte. Denn eine solche Steue-\nrung beeinflusst die Abgasreinigung nicht abhängig davon, ob das Fahrzeug im Prüf-\nstand oder im Straßenverkehr betrieben wird (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar \n2021 – VI ZR 433/19 –, juris Rn. 16 ff.). Bei dieser Sachlage wäre der Vorwurf der \nSittenwidrigkeit gegenüber der Beklagten nur gerechtfertigt, wenn zu einem – unter-\nstellten – Verstoß gegen die Verordnung 715/2007/EG weitere Umstände hinzuträten, \ndie das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erschei-\nnen ließen (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19 –, juris Rn. 19; Urteil \nvom 20. Juli 2021 – VI ZR 1154/20 –, juris Rn. 13; Urteil vom 16. September 2021 – VII \nZR 190/20 –, juris Rn. 16). Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt in diesen Fällen \nvoraus, dass die für die Beklagte handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder \nVerwendung der in Rede stehenden Gestaltung des Emissionskontrollsystems in dem \nBewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den \ndarin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits \nder objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli \n2021 – VI ZR 128/20 –, juris Rn. 13; Urteil vom 20. Juli 2021 – VI ZR 1154/20 –, juris \nRn. 13; Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20 –, juris Rn. 16). Hierfür trägt \nder Kläger nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, \nBeschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, juris Rn. 19; Beschluss vom 09.03.2021 – \nVI ZR 889/20, juris Rn. 28 f.; Urteil vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20, juris Rn. 14; Urteil \nvom 20. Juli 2021 – VI ZR 1154/20 –, juris Rn. 13; Urteil vom 16. September 2021 – VII \nZR 190/20 –, juris Rn. 17). \nAnhaltspunkte für ein solches Handeln in Kenntnis des möglichen Gesetzesverstoßes \nkönnen sich daraus ergeben, dass im Typengenehmigungsverfahren verschleiert wird, \ndass eine bestimmte Abschalteinrichtung zur Anwendung kommt (vgl. BGH, Beschluss \nvom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19 –, juris Rn. 24); ebenso sprechen wissentlich \n\n- 12 - \n \nSeite 12 von 16 \n \nunterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Typengenehmigungsverfah-\nren, die auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des Kraft-\nfahrtbundesamtes gerichtet sind, für ein solches Unrechtsbewusstsein (BGH, Urteil \nvom 16. September 2021 – VII ZR 190/20 –, juris Rn. 26). Dagegen reicht es nicht aus, \nwenn der Hersteller es im Typengenehmigungsverfahren unterlässt, die genaue Wir-\nkungsweise der dem Grunde nach bekannten Abschalteinrichtung zu beschreiben und \nhierzu erforderliche Angaben unterlässt. Denn in einem solchen Fall wäre die Typen-\ngenehmigungsbehörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz \n1 und 2 VwVfG gehalten gewesen, Einzelheiten zu erfragen, um sich in die Lage zu \nversetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug \nzu prüfen (BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20 –, juris Rn. 26). \n(2) Solche Anhaltspunkte dafür, dass die für die Beklagte handelnden Personen bei \nProgrammierung der Motorsteuerung sich der – unterstellten – Gesetzeswidrigkeit ei-\nnes jeden Thermofensters bewusst gewesen wären und eine solche wenigstens als \nmöglich erkannte Gesetzeswidrigkeit billigend in Kauf genommen hätten, um den Ge-\nwinninteressen des Konzerns in breitem Umfang unter Umgehung von Gesundheits- \nund Umweltschutzvorschriften und auf die Gefahr einer späteren Betriebsuntersagung \ngegenüber den Erwerbern den Vorzug zu geben, hat der Kläger nicht vorgetragen. \nSoweit der Kläger in erster Linie darauf abhebt, dass sich die Rechtswidrigkeit des Ther-\nmofensters auch seinerzeit unmittelbar aufgedrängt habe, vermag dies Anhaltspunkte \ndafür, dass die Beklagte ein etwaig rechtswidriges Verhalten gebilligt habe, nicht zu \nbegründen. Aus dem im Internet veröffentlichten Bericht der vom Bundesminister für \nVerkehr und digitale Infrastruktur eingesetzten Untersuchungskommission \"Volkswa-\ngen\" vom April 2016 ergibt sich, dass in dem hier fraglichen Zeitraum Thermofenster \nvon allen Autoherstellern verwendet wurden. Begründet wurde dies mit dem Erfordernis \ndes Motorschutzes, auf den sich die Beklagte auch im vorliegenden Verfahren beruft. \nSowohl das Kraftfahrtbundesamt als auch das zuständige Fachministerium haben sei-\nnerzeit den Einsatz eines Thermofensters auch mit Blick auf die Ausnahmevorschrift \ndes Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 715/2007 für rechtfertigungsfähig erach-\ntet, wenn die Einrichtung notwendig sei, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall \nzu schützen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20 –, Rn. 31, juris; \nBeschluss vom 25. November 2021 – III ZR 202/20 –, Rn. 15, juris; Urteil vom 13. Ja-\nnuar 2022 – III ZR 205/20 –, Rn. 24, juris). Im Hinblick auf diese nicht eindeutige Rechts-\n\n- 13 - \n \nSeite 13 von 16 \n \nlage - der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich erstmals mit Urteil vom 17. De-\nzember 2020 (C-693/18, NJW 2021, 1216) mit der Auslegung der vorgenannten Aus-\nnahmevorschrift befasst - können allein aus dem Einsatz eines Thermofensters keine \nAnhaltspunkte dafür hergeleitet werden, dass die für die Beklagte handelnden Perso-\nnen dies als illegal angesehen und gebilligt haben (vgl. BGH, Urteil vom 16. September \n2021 – VII ZR 190/20 –, Rn. 30 f., juris; Beschluss vom 25. November 2021 – III ZR \n202/20 –, Rn. 15, juris). Eine möglicherweise fahrlässige Verkennung der Rechtslage \ndurch die Beklagte genügt für die Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit nicht (vgl. \nBGH, Urteil vom 13. Januar 2022 – III ZR 205/20 –, Rn. 24, juris). \nWeitere konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln im Bewusstsein der möglichen Geset-\nzeswidrigkeit hat der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht vorgetragen. \nSein pauschales Bestreiten, dass das Thermofenster überhaupt gegenüber der Typen-\ngenehmigungsbehörde offengelegt worden sei, ist ungeeignet, um solche konkreten \nAnhaltspunkte aufzuzeigen. Die Beklagte hat ausführlich dargelegt, dass bereits im \nZuge eines Workshops im Januar 2016 mit dem KBA auch die Verwendung eines Ther-\nmofensters offengelegt worden sei. Demgegenüber hat der darlegungs- und beweisbe-\nlastete Kläger nicht vorgetragen, dass die Beklagte im Typengenehmigungsverfahren \nbestimmte Angaben zur Arbeitsweise des Thermofensters gemacht hätte, die bewusst \nunrichtig und auf eine Überlistung des KBA gerichtet gewesen seien. Die Beklagte trifft \ninsoweit auch keine sekundäre Darlegungslast, ihre technischen Angaben aus dem Ty-\npengenehmigungsverfahren offen zu legen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in \nBremen, Urteil vom 4. Februar 2022 – 2 U 87/21 –, Rn. 35, juris). Denn es ist Sache \ndes Klägers, soweit er seinen Anspruch auf die Behauptung stützt, die Beklagte habe \ndie Typengenehmigungsbehörde getäuscht, diese Täuschung darzulegen. Keinesfalls \nist die Beklagte auf die bloße und nicht weiter belegte Behauptung hin gehalten, sich \nzu exkulpieren. \n(3) Im Übrigen hat der Kläger auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für seine Be-\nhauptung vorgetragen, dass die Abgasreinigung anders als die Beklagte es darstelle \nnur in einem sehr viel engeren Außentemperaturbereich uneingeschränkt arbeite. \nDie Messung der DUH an einem Audi A3 2.0 TDI, Euro 5, EA 288, im realen Fahrbetrieb \numfasst zwar auch 2 Messungen des Fahrzeuges, bei dem der NEFZ auf der Straße \nnachgefahren worden sein soll. Bei den beiden Messungen herrschten Außentempera-\nturen von 11°C. Die gemessenen Stickoxidemissionen überschritten den Grenzwert \n\n- 14 - \n \nSeite 14 von 16 \n \nvon 180 mg/Km um weniger als das Doppelte. Im Übrigen zeigen auch die weiteren, \nnicht am NEFZ orientierten Messungen des Fahrzeuges auf der Straße, das die Stick-\noxidemissionen mit sinkender Außentemperatur (auf +6 °C) ansteigen. Diese Messun-\ngen an einem Fahrzeug eines anderen Herstellers mit einem anderen Hubraum stellen \nkein hinreichendes Indiz für ein Thermofenster eines bestimmten Zuschnitts dar, schon \nweil sie im realen Fahrbetrieb vorgenommen worden sind. \nAuch die Ausführungen des Sachverständigen Dr. P. belegen ein solches engeres \nThermofenster nicht. Aus dem vorgelegten Privatgutachten des Dr. P. betreffend einen \nPKW VW Golf EU 5 ergibt sich zwar eine temperaturabhängige Veränderung der NOx-\nWerte zwischen +14 und +19 Grad Celsius. Der Gutachter bestätigte aber, dass die \nAbgasreinigung in dem betreffenden Temperaturfenster zu 100 % aktiv war (vgl. OLG \nMünchen, Urteil vom 12. August 2021 – 14 U 4191/20 –, Rn. 101, juris). Im Übrigen \nsind die Ausführungen des Privatgutachtens auf ein anderes Fahrzeug (VW Golf) mit \nabweichendem Hubraum (2.0 TDI) bezogen und können für den hier in Rede stehenden \nSkoda Octavia 1.6 TDI keine Belege liefern (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sach-\nsen-Anhalt, Urteil vom 21. November 2022 – 12 U 110/22 –, Rn. 14, juris). Im Übrigen \nhaben die von der Beklagten angeführten und durch die vorgelegten Auskünfte beleg-\nten Untersuchungen des Kraftfahrtbundesamtes zu den diversen Motoren aus der Bau-\nreihe EA 288 keine aus Sicht der Behörde hinreichenden Anhaltspunkte für ein unzu-\nlässiges Thermofenster ergeben. Eine vorgelegte Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes \ngegenüber dem Landgericht Bonn bezog sich auch auf ein baugleiches Fahrzeug (An-\nlage BB1). Daneben hat das Kraftfahrtbundesamt die Untersuchung eines VW Golf mit \nbaugleichem Motor (VW Golf VII, 1.6 l Euro 5 EA 288 ohne NSK und SCR) im Bericht \nder Untersuchungskommission „Volkswagen“ des BMI veröffentlicht. Bei dem dort do-\nkumentierten NEFZ-Tests bei 10ºC Außentemperatur wurde aber keine Grenzwertüber-\nschreitung festgestellt (vgl. Bericht der Untersuchungskommission „Volkswagen“ des \nBMI, S. 66). \n2. Offen bleiben kann, ob daneben Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit \n§§ 6, 27 EG-FGV bestehen, da die Beklagte insoweit jedenfalls nicht passiv legitimiert \nist. \nDenn die Sonderpflicht, eine mit den (unions-)gesetzlichen Vorgaben konvergierende \nÜbereinstimmungsbescheinigung auszugeben, trifft nur den Fahrzeughersteller, nicht \n\n- 15 - \n \nSeite 15 von 16 \n \nden Motorhersteller. Der Motorhersteller kann deshalb, weil er die Übereinstimmungs-\nbescheinigung nicht ausgibt, nach den allgemeinen und durch das Unionsrecht unan-\ngetasteten Grundsätzen des deutschen Deliktsrechts weder Mittäter einer Vorsatztat \ndes Fahrzeugherstellers noch mittelbarer (Vorsatz-)Täter hinter dem (gegebenenfalls \nfahrlässig handelnden) Fahrzeughersteller sein, weil ihm nicht die hierzu erforderliche \nSonderpflicht obliegt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 – VIa ZR 1119/22 –, Rn. 20, \njuris; Urteil vom 11. September 2023 – VIa ZR 1689/22 –, Rn. 10, juris). Eine bei Son-\nderdelikten mögliche Beteiligung der Beklagten als Motorherstellerin im Sinne des \n§ 830 Abs. 2 BGB an einer deliktischen Schädigung des Fahrzeugherstellers kommt \nzwar rechtlich in Betracht. So kann Beihilfe auch zu Sonderdelikten geleistet werden, \nbei denen der Gehilfe nicht Täter sein kann. Voraussetzung ist allerdings nicht nur, dass \nder Gehilfe mit doppeltem Vorsatz hinsichtlich der fremden rechtswidrigen Tat und der \neigenen Unterstützungsleistung gehandelt hat. Bedingung einer Beteiligung ist vielmehr \nweiter eine Vorsatztat des Fahrzeugherstellers. Die vorsätzliche Förderung einer fahr-\nlässigen Tat erfüllt dagegen die Voraussetzungen des § 830 Abs. 2 BGB nicht (vgl. \nBGH, Urteil vom 10. Juli 2023 – VIa ZR 1119/22 –, Rn. 21, juris; Urteil vom 6. November \n2023 – VIa ZR 535/21 –, Rn. 17, juris; Urteil vom 11. September 2023 – VIa ZR 1689/22 \n–, Rn. 11, juris). Darlegungs- und Beweisbelastet für dieses schuldhafte Verhalten des \nFahrzeugherstellers ist der Anspruchssteller (BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 – VIa ZR \n1119/22 –, Rn. 23, juris). Dass der Fahrzeughersteller, hier Skoda, im Zeitpunkt der \nAusstellung der Übereinstimmungsbescheinigung, positive Kenntnis von einer der gel-\ntend gemachten Abschalteinrichtungen gehabt habe, hat der Kläger auch auf den Hin-\nweis des Senats hin nicht dargelegt. Die Beklagte als Motorenherstellerin trifft auch \nnicht etwa eine sekundäre Darlegungslast, zur Schuldhaftigkeit eines Verstoßes des \nFahrzeugherstellers gegen §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV vortragen zu müssen. Inso-\nweit bleibt es vielmehr bei der allgemeinen Darlegungslast des Anspruchsstellers, der \nein solches Verschulden des Fahrzeugherstellers als anspruchsbegründende Tatsache \ndarzulegen hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 – VIa ZR 1119/22 –, Rn. 23, juris). \nNach allem ist das Berufungsvorbringen des Klägers auch mit Blick auf einen Differenz-\nschadensersatzanspruch, zu dem vorzutragen der Senat durch zwischenzeitliche Aus-\nsetzung des Verfahrens Gelegenheit gegeben hat, nicht geeignet, einen Schadenser-\nsatzanspruch des Klägers und sei es auch in Form eines Differenzschadensersatzan-\nspruches zu rechtfertigen. Das Landgericht hat die Klage daher auch unter Berücksich-\n\n- 16 - \n \nSeite 16 von 16 \n \ntigung der zwischenzeitlich vom BGH ergänzten Rechtsprechung zu einem Differenz-\nschadensersatzanspruch bei Verstoß gegen §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV zu Recht \nabgewiesen. Die Berufung war daher insgesamt zurückzuweisen. \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 91a Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 544 Abs. 2 Nr. \n1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO und orientiert sich gemäß § 40 \nGKG am Wert des die Berufungsinstanz einleitenden Antrages des Klägers. \n \nDr. Pellegrino \nMartin \nDr. Kramer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363734","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-03-08/2-u-67-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":10},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363734","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363734","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-03-08/2-u-67-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363734","retrieved":"2026-07-09 04:51:55.337224+00:00"}}