{"status":"available","doknr":"OLD363733","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2021-03-25","aktenzeichen":"4 UF 25/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 UF 25/21 = 64 F 3569/20 Amtsgericht Bremen \n \nerlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: \nBremen, 29.03.2021 \n \ngez. […], Justizfachangestellte \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \nbetr. d. mdj. Kinder […] \n \nBeteiligte: \n \n[…], \n \n \n[…] Rechtsanwältin […], \nVerfahrensbeistand \n \n[…], \nKindesmutter \nVerfahrensbevollmächtigte zu […]: \nRechtsanwältin […] \n \n[…], \nKindesvater \nVerfahrensbevollmächtigter zu […]: \nRechtsanwalt […] \n \n[…] Amt für Soziale Dienste […] \n \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 7 \n2\n[…] Amt für Soziale Dienste Amtsvormundschaft […], \n \n \nhat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts \nin Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Haberland, die Rich-\nterin am Oberlandesgericht Dr. Siegert und den Richter am Oberlandesgericht Küchel-\nmann \n \nam 25.03.2021 beschlossen: \n \n1. \nDie Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts \n– Familiengericht – Bremen vom 27.01.2021 wird als unzulässig verworfen. \n \nDer Antrag des Kindesvaters auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist \nwird zurückgewiesen. \n \n2. \nDie Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts \n– Familiengericht – Bremen vom 27.01.2021 wird als unzulässig verworfen. \n \nDer Antrag der Kindesmutter auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist \nwird zurückgewiesen. \n \n3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 2.000,00 festge-\nsetzt. \n \n \nGründe: \nI. \nMit Beschluss vom 18.11.2020 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen den \nKindeseltern die elterliche Sorge für ihre […] im Rubrum genannten Kinder gemäß \n§§ 1666, 1666a BGB vorläufig entzogen und dem Jugendamt als Vormund übertragen. \nMit Beschluss vom 27.01.2021 hat das Familiengericht nach mündlicher Verhandlung \ndiesen Beschluss hinsichtlich des Kindesvaters insgesamt und hinsichtlich der Kindes-\nmutter bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufrechterhalten. In der Rechtsmit-\ntelbelehrung des letztgenannten Beschlusses heißt es auszugsweise „Diese Entschei-\ndung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats bei \ndem Amtsgericht Bremen… einzulegen“. Der Beschluss ist dem Verfahrensbeistand am \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 7 \n3\n29.01.2021, der Verfahrensbevollmächtigten des Kindesvaters am 01.02.2021 und der \nVerfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter am 03.02.2021 bekannt gemacht worden. \nDer Verfahrensbeistand hat form- und fristgerecht Beschwerde gegen den Beschluss \nvom 27.01.2021 eingelegt. \n \n1. Mit Schriftsatz vom 19.02.2021, der am 22.02.2021 per Fax beim Hanseatischen \nOberlandesgericht in Bremen eingegangen ist, hat der Verfahrensbevollmächtigte des \nKindesvaters Beschwerde eingelegt. Mit Verfügung vom 22.02.2021 hat der Vorsitzende \ndes Senats den Verfahrensbevollmächtigten des Kindesvaters darauf hingewiesen, dass \nBedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestünden, weil die Beschwerde \nnach Ablauf der gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zweiwöchigen Beschwerdefrist einge-\ngangen und zudem nicht beim Amtsgericht, sondern beim Beschwerdegericht eingelegt \nworden sei. Auf diesen Hinweis hat der Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom \n02.03.2021 Stellung genommen. Darin führt er aus, dass die Rechtsmittelbelehrung des \nangefochtenen Beschlusses fehlerhaft sei, weil darauf hingewiesen werde, dass die Be-\nschwerdefrist einen Monat betrage. Aufgrund dieser fehlerhaften Belehrung sei eine feh-\nlerhafte Eintragung in den Fristenkalender erfolgt. Grundsätzlich müsse auch ein \nRechtsanwalt auf eine durch das Gericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen dür-\nfen. \n \n2. Mit Schriftsatz vom 01.03.2021, der am gleichen Tage beim Hanseatischen Oberlan-\ndesgericht in Bremen eingegangen ist, hat die Verfahrensbevollmächtigte der Kindes-\nmutter Beschwerde eingelegt. Mit Verfügung vom 04.03.2021 hat der Vorsitzende des \nSenats die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter darauf hingewiesen, dass Be-\ndenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestünden, weil die Beschwerde nach \nAblauf der gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zweiwöchigen Beschwerdefrist eingegangen \nund zudem nicht beim Amtsgericht, sondern beim Beschwerdegericht eingelegt worden \nsei. Auf diesen Hinweis hat die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter mit Schrift-\nsatz vom 24.03.2021 Stellung genommen und Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist \nbeantragt. Darin führt sie aus, dass die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Be-\nschlusses fehlerhaft sei, weil darauf hingewiesen werde, dass die Beschwerdefrist vier \nWochen betrage. Aufgrund dieser fehlerhaften Belehrung sei eine fehlerhafte Eintragung \nin den Fristenkalender erfolgt. Grundsätzlich müsse auch ein Rechtsanwalt auf eine \ndurch das Gericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen dürfen. \n \n \nII. \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 7 \n4\nDie Beschwerden sowohl des Kindesvaters als auch der Kindesmutter gegen den Be-\nschluss des Amtsgerichts Bremen vom 27.01.2021 sind unzulässig, denn die zweiwö-\nchige Beschwerdefrist gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist nicht eingehalten (1.) und der \nals Wiedereinsetzungsantrag auszulegende Schriftsatz des Bevollmächtigten des Kin-\ndesvaters vom 02.03.2021 bzw. der Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Kindes-\nmutter auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist vom 24.03.2021 sind unbegründet \n(2.). \n \n1. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 27.01.2021 \nwar gemäß § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft. Die Be-\nschwerdefrist betrug gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zwei Wochen und begann gemäß \n§ 63 Abs. 3 FamFG mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an den Verfah-\nrensbevollmächtigten des Kindesvaters am 01.02.2021 bzw. mit der schriftlichen Be-\nkanntgabe des Beschlusses an die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter am \n03.02.2021. Die zweiwöchige Beschwerdefrist verlängerte sich nicht dadurch, dass die \nRechtsmittelbelehrung des Beschlusses eine Beschwerdefrist von einem Monat be-\nnennt. Denn die gesetzlich geregelte Beschwerdefrist steht weder zur Disposition des \nGerichts noch der Beteiligten (OLG Bremen, Beschluss vom 10.12.2019, 5 UF 109/19; \nOLG Dresden, Beschluss vom 7.4.2014, 22 UF 168/14 – juris Rn 19; Keidel/Meyer-Holz, \nFamFG, 20. Aufl., § 39 Rn. 14, m.w.N.). \n \nDie Frist zur Einlegung der Beschwerde endete daher für den Kindesvater mit Ablauf \ndes 15.02.2021 und für die Kindesmutter am 17.02.2021. Beide Fristen waren, als die \nBeschwerdeschriften am 22.02.2021 bzw. 01.03.2021 eingingen, bereits abgelaufen. \nZudem sind beide Beschwerden beim falschen Gericht, nämlich nicht beim Amtsgericht \nBremen (vgl. § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG), sondern beim OLG Bremen eingelegt worden, \nobwohl die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses insoweit zutreffend \nwar. Auch aus diesem Grunde wären die Beschwerden unzulässig. \n \n2. Die zulässigen Wiedereinsetzungsanträge sind unbegründet. \n \nDie Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter hat im Schriftsatz vom 24.03.2021 die \nWiedereinsetzung in die Beschwerdefrist beantragt. Zwar hat der Verfahrensbevoll-\nmächtigte des Kindesvaters im Schriftsatz vom 02.03.2021 nicht ausdrücklich einen An-\ntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Der Schriftsatz des Verfahrens-\nbevollmächtigten des Kindesvaters ist seinem Inhalt nach jedoch als Wiedereinset-\nzungsantrag auszulegen. \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 7 \n5\n \nDer jeweils vorgetragene Wiedereinsetzungsgrund, dass der Ablauf der Rechtsmittelfrist \nfehlgeleitet von der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung falsch in den Fristenkalender ein-\ngetragen worden sei und auch ein Rechtsanwalt auf die durch das Gericht erteilte \nRechtsbehelfsbelehrung vertrauen dürfe, rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vor-\nherigen Stand in die Beschwerdefrist nicht. \n \nBeide Verfahrensbevollmächtigte haben schon nicht ausdrücklich vorgetragen, ob sie \njeweils selbst oder eine Fachkraft des jeweiligen Büros die Frist fehlerhaft eingetragen \nhaben. Aber selbst wenn im für sie günstigsten Fall die Berechnung und Notierung von \nFristen zulässigerweise einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig \nüberwachten Bürokraft überlassen worden wäre, hätten die Verfahrensbevollmächtigten, \nals ihnen die gerichtliche Entscheidung per Empfangsbekenntnis jeweils bekannt gege-\nben worden ist, eigenverantwortlich prüfen müssen, ob Besonderheiten bei der Wahrung \nvon etwaigen Rechtsmittelfristen zu beachten sind, insbesondere, ob die gerichtlichen \nRechtsmittelbelehrungen offenkundige Unrichtigkeiten aufweisen (OLG Bremen, a.a.O.; \nOLG Dresden a.a.O.). Denn die juristische Überprüfung der zugestellten Entscheidung \nim Hinblick auf die Richtigkeit der beigefügten Rechtsmittelbelehrung obliegt nicht den \nFachangestellten; diese hat der Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter in eigener \nVerantwortung vorzunehmen. \n \nDer Verfahrensbevollmächtigten des Kindesvaters und der Kindesmutter können sich \nauch nicht darauf berufen, dass die Rechtsmittelbelehrung unrichtigerweise eine Be-\nschwerdefrist von einem Monat benannte. Zwar wird ein fehlendes Verschulden einer \nFristversäumung gemäß § 17 Abs. 2 FamFG vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbeleh-\nrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Jedoch kommt auch unter der Geltung des § 17 \nAbs. 2 FamFG eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann in Betracht, wenn \ndie unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung für die Fristversäumnis ursächlich geworden ist. \nFür die Fälle einer inhaltlich unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung hat der BGH entschie-\nden, dass die Fristversäumung auch in den Fällen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbe-\nlehrung nicht unverschuldet ist, wenn diese offenkundig falsch gewesen ist und deshalb \n- ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht \neinmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (vgl. BGH, Beschluss vom \n24.01.2018, XII ZB 534/17, juris; BGH, Beschluss vom 13.06.2012, XII ZB 592/11 juris; \nBGH, Beschluss vom 18.12.2013, XII ZB 38/13, juris; BGH, Beschluss vom 12.01.2012, \nV ZB 198/11, juris). \n \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 7 \n6\nLetzteres ist hier der Fall, denn die vom Amtsgericht beigefügte Rechtsmittelbelehrung \nwar nicht geeignet, bei einem Fachanwalt für Familienrecht, wie es der Verfahrensbe-\nvollmächtigte des Kindesvaters ist, und bei der Verfahrensbevollmächtigten der Kindes-\nmutter, die ein familienrechtliches Mandat übernommen hat, einen Rechtsirrtum hervor-\nzurufen. Es lag vielmehr auf der Hand, dass die Beschwerdefrist im vorliegenden Fall \ngemäß § 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG i.V.m. § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG lediglich zwei Wochen \nund nicht einen Monat betrug. Denn es handelte sich um einen Beschluss in einem Sor-\ngerechtsverfahren nach §§ 1666, 1666a BGB, der im Verfahren der einstweiligen Anord-\nnung ergangen war. Da für alle Verfahren der einstweiligen Anordnung entsprechend \nder gesetzlichen Regelung in § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG die Rechtsmittelfrist zwei Wochen \nbeträgt, war die anderslautende Rechtsmittelbelehrung offenkundig falsch. Dieses Wis-\nsen gehört zu den verfahrensrechtlichen Grundkenntnissen eines im Familienrecht täti-\ngen Rechtsanwalts, zumal das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den \nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bereits seit mehreren Jahren in Kraft ist \n(vgl. zum Ganzen: OLG Bremen, a.a.O.; OLG Dresden, a.a.O. Rn 36). Daran ändert \nauch der Umstand nichts, dass diese einfachen Anforderungen genügende Kenntnis des \nVerfahrensrechts selbstverständlich auch vom Familiengericht zu verlangen und der \nFehler in der Rechtsbehelfsbelehrung daher nicht nachvollziehbar ist. \n \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 7 \n7\n3. Die Entscheidung über den Verfahrenswert ergibt sich aus §§ 41, 45 Abs. 1 Nr. 1, \nAbs. 2, 63 Abs. 1 Satz 2 FamGKG. Die Kostenentscheidung wird der Entscheidung über \ndie Beschwerde des Verfahrensbeistandes vorbehalten. \n \n \ngez. Dr. Haberland \ngez. Dr. Siegert \ngez. Küchelmann \n \nAusgefertigt \nBremen, d. 30.03.2021 \n \nZemke, Justizfachangestellte \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363733","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-03-25/4-uf-25-21","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666a","ref_norm":"1666a","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363733","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363733","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-03-25/4-uf-25-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363733","retrieved":"2026-07-09 04:51:55.314108+00:00"}}