{"status":"available","doknr":"OLD363732","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2021-03-31","aktenzeichen":"1 U 62/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 U 62/20 = 4 O 1213/18 Landgericht Bremen \n \n \nVerkündet am 31.03.2021 \ngez. … \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n1. … \n \n2. … \n \n \nKläger, \n \nProzessbevollmächtigter zu 1 und 2: \nRechtsanwalt … \n \ngegen \n \n… \n \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte … \n \nUnterbevollmächtigte: \nRechtsanwälte … \n \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen im schriftlichen \nVerfahren mit Schriftsatzfrist gemäß § 128 Abs. 2 ZPO bis zum 10.03.2021 durch den \n\n- 2 - \n \nSeite 2 von 11 \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlan-\ndesgericht Dr. Böger und die Richterin am Amtsgericht Varelmann für Recht erkannt: \n \nI. \nAuf die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin wird das Urteil des Land-\ngerichts Bremen vom 22.07.2020 (Az. 4 O 1213/18) abgeändert und insgesamt \nwie folgt gefasst: \nDas Versäumnisurteil des Landgerichts Bremen vom 30.10.2018 wird \naufrechterhalten, soweit die Beklagte darin verurteilt wurde, an die Klä-\nger als Gesamtgläubiger einen Betrag von EUR 1.632,61 nebst Zinsen \ni.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2018 zu \nzahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage \nwird abgewiesen. \nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. \nII. \nDie Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz tragen die Kläger zu jeweils 35 %, die \nBeklagte zu 30 %, die Kosten des Rechtsstreits in 2. Instanz tragen die Kläger \nzu jeweils 21 %, die Beklagte zu 58 %. \nIII. \nDieses Urteil sowie das Urteil des Landgerichts Bremen vom 22.07.2020 sind \nvorläufig vollstreckbar. \nIV. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nV. \nDer Gegenstandswert der Berufung wird auf EUR 2.832,61 festgesetzt. \n \nGründe \nI. \nDie Kläger nehmen die Beklagte, ein Fluglinienunternehmen, auf Schadensersatz auf-\ngrund einer Flugverspätung in Anspruch. \nDie Kläger unternahmen Ende 2017 eine Flugreise mit Umsteigeverbindung von Bre-\nmen über Paris nach Martinique (Flugstrecke insgesamt mehr als 3.500 km) und buch-\nten hierzu die folgenden Flugverbindungen: Buchung am 14.07.2017 von Flügen von \nParis nach Fort de France, Martinique, bei der … am 09.12.2017, Abflug 15:35 Uhr und \nAnkunft 20:10 Uhr, sowie von Rückflügen von Fort de France nach Paris am \n23.12.2017; weitere Buchung am 08.10.2017 von Flügen von Bremen nach Paris mit \n\n- 3 - \n \nSeite 3 von 11 \n \nder Beklagten am 09.12.2017, Abflug 10:35 Uhr und Ankunft 12:10 Uhr, sowie von \nRückflügen von Paris nach Bremen mit der Beklagten am 23.12.2017. Die Entfernung \nvon Bremen nach Paris beträgt weniger als 1.500 Kilometer, nach Fort de France mehr \nals 3.500 Kilometer. \nDer Hinflug von Bremen nach Paris am 09.12.2017 startete nach den unstreitigen Fest-\nstellungen im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils aufgrund eines technischen De-\nfekts erst um 13:17 Uhr, so dass die Kläger erst um 15:10 Uhr in Paris landeten und \nihren gebuchten Flug nach Martinique nicht mehr erreichten. Die Kläger buchten daher \nam 10.12.2017 eine Ersatzflugverbindung von Paris nach Martinique, mit der sie am \n11.12.2017 um 21:50 Uhr den Flughafen von Fort de France erreichten. In Paris ent-\nstanden den Klägern Hotelkosten i.H.v. EUR 159,99. \nDie Kläger meinen, die Beklagte hafte aufgrund der Verspätung der Kläger am Endzie-\nlort auf eine Entschädigung nach der Fluggastrechte-VO i.H.v. EUR 1.200,- sowie auf \nErsatz für Kosten des Ersatzflugs i.H.v. EUR 3.346,83, wobei die Kläger mit nicht nach-\ngelassenem Schriftsatz nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Land-\ngericht vorgetragen haben, es seien wegen des Nichtantritts des ursprünglichen Flugs \nvon Paris nach Fort de France auch die mitgebuchten Rückflüge gestrichen worden. \nFerner haben die Kläger weitere EUR 1.060,43 als Ersatz von Kosten für Hotel, Ver-\npflegung, Transport und zusätzliche Telefonkosten geltend gemacht. \nDie Beklagten meinen, es komme für die Entschädigung nach der Fluggastrechte-VO \nauf die Flugverspätung bei Erreichen des Flughafens in Paris an, nicht auf den Flugha-\nfen in Fort de France, da der weitere Flug von Paris zum Endziel nicht gemeinsam mit \ndem von der Beklagten ausgeführten Flug nach Paris gebucht worden sei. Die Beklag-\nten bestreiten die Kosten für den Ersatzflug sowie die weiteren von den Klägern geltend \ngemachten Kosten. \nHinsichtlich des Tatbestandes und des weiteren Vorbringens der Parteien in erster In-\nstanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird Bezug genommen auf die Feststel-\nlungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bremen vom 27.07.2020, Az. 4 O \n1213/18 (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). \nDas Landgericht hat die Beklagten mit Versäumnisurteil vom 30.10.2018 verurteilt, an \ndie Kläger als Gesamtgläubiger EUR 4.407,26 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über \ndem Basiszinssatz seit dem 01.10.2018 sowie an den Kläger zu 1. und die Klägerin \nzu 2. jeweils EUR 600,- seit dem 01.10.2018 zu zahlen sowie die Kläger von vorgericht-\n\n- 4 - \n \nSeite 4 von 11 \n \nlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. EUR 571,44 freizuhalten. Auf den Einspruch der Be-\nklagten hat das Landgericht mit Urteil vom 27.07.2020 das Versäumnisurteil aufgeho-\nben, soweit die Beklagte darin zur Zahlung eines EUR 2.832,61 übersteigenden Be-\ntrags sowie zur Freihaltung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten über \nEUR 571,44 verurteilt wurde, und es hat insoweit die Klage abgewiesen. Zur Begrün-\ndung hat das Landgericht, soweit in der Berufungsinstanz noch relevant, ausgeführt, \ndass für die Beurteilung der Frage, ob die Verspätung den für eine Entschädigungszah-\nlung nach Art. 7 Fluggastrechte-VO vorausgesetzten Umfang erreicht hat und in wel-\ncher Höhe hierfür eine Entschädigung zu erbringen ist, nicht das Ziel des einzelnen \nbetroffenen Fluges maßgeblich sei, sondern der letzte Zielort, an dem der Fluggast in-\nfolge der Verspätung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt. Hieran ändere \ndie Selbständigkeit des Anschlussfluges nichts. Zudem hafte die Beklagte aus dem Be-\nförderungsvertrag auf den weiteren Schaden hinsichtlich der Kosten der Buchung für \nden Ersatzflug, welche allerdings nur in Höhe des auf den verpassten Hinflug nach Fort \nde France i.H.v. EUR 1.472,73 entfallenden Anteils ersatzfähig seien, sowie auf die \nweiter geltend gemachten Kosten der Kläger aufgrund des verpassten Fluges, die aber \nlediglich hinsichtlich der Hotelkosten i.H.v. EUR 159,88 belegt seien. Auf diesen Scha-\ndensersatzanspruch sei der Entschädigungsanspruch aus der Fluggastrechte-VO nach \nderen Art. 12 Abs. 1 nicht anzurechnen, da letzterer nicht wie bei den Kosten des Er-\nsatzflugs und des Hotels Vermögensschäden ausgleichen solle, sondern den erlittenen \nZeitverlust. \nGegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer rechtzeitig eingelegten Berufung, \nmit der sie ihren erstinstanzlichen Klagabweisungsantrag weiterverfolgt. \nDie Beklagte macht geltend, dass wegen der separaten, über verschiedene Anbieter \nvon Buchungswebsites erfolgten Buchung der von verschiedenen Fluggesellschaften \nausgeführten Flüge von Bremen nach Paris sowie von Paris nach Fort de France für \ndas Bestehen von Entschädigungsansprüchen nach der Fluggastrechte-VO bei Flug-\nverspätungen nur die Verspätung am Ankunftsort des verspäteten ersten Flugs maß-\ngeblich sei. Nur bei einer einheitlichen Buchung bzw. einem einheitlichen Beförderungs-\nvertrag komme es auf die Verspätung am Endzielort an. \nWeiter macht die Beklagte geltend, dass sie auch nicht auf die Kosten der Ersatzflüge \nund der Ersatzunterbringung hafte. Die Verspätung eines Flugs begründe regelmäßig \nkeinen Sachmangel der Beförderungsleistung und es mangele auch an einem Vertre-\ntenmüssen der Beklagten, da sie mangels Kenntnis von einem Weiterflug der Kläger \n\n- 5 - \n \nSeite 5 von 11 \n \nauch nicht für das Verpassen dieses Flugs und die daraus resultierenden Kosten ver-\nantwortlich gemacht werden könne. \nDie Beklagte beantragt, \nunter Abänderung des angefochtenen Urteils das Versäumnisurteil vom \n30.10.2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen. \nDie Kläger beantragen, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \nDie Kläger verteidigen das erstinstanzliche Urteil und meinen, dass es für die Frage \neiner Entschädigung wegen einer Flugverspätung nach der Fluggastrechte-VO allein \nauf die Verspätung am Endzielort ankomme und dass dies auch bei getrennter Buchung \nmehrerer Teilflüge gelte, wenn sich die Verspätung des ersten Teilflugs auf die Ver-\nspätung auch des weiteren Flugs ausgewirkt habe. \nHinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf \ndie gewechselten Schriftsätze verwiesen. \nII. \nDie Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache ist sie im tenorierten \nUmfang begründet und führt insoweit zur Abänderung des angefochtenen landgericht-\nlichen Urteils und zur Aufhebung des Versäumnisurteils vom 30.10.2018 und zur Ab-\nweisung der Klage, im Übrigen ist die Berufung dagegen nicht begründet. Das Land-\ngericht hat die Beklagten in Höhe eines Betrags von insgesamt EUR 1.632,61 nebst \nZinsen zu Recht zur Zahlung verurteilt und das hiergegen gerichtete Berufungsvorbrin-\ngen der Beklagten begründet insoweit keine abweichende Beurteilung. Der weiterge-\nhende Klaganspruch ist dagegen nicht begründet, so dass insoweit das Versäumnis-\nurteil vom 30.10.2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen war. \n1. Die Kläger haben einen Anspruch auf Zahlung von EUR 500,- nach den Grundsät-\nzen zu Entschädigungsleistungen bei verspäteter Ankunft nach Art. 7 Fluggastrechte-\nVO (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung \nfür Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförde-\nrung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der \nVerordnung (EWG) Nr. 295/91). Der weitergehende diesbezüglich von den Klägern \ngeltend gemachte Anspruch ist unbegründet. \n\n- 6 - \n \nSeite 6 von 11 \n \na. Nach den unstreitigen Feststellungen im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, \ndie für den Senat nach § 314 S. 1 ZPO bindend sind, ist der mit der Beklagten gebuchte \nFlug der Kläger von Bremen nach Paris am 09.12.2017 erst um 15:10 Uhr in Paris \ngelandet, so dass bei einer vorgesehenen Ankunft um 12:10 Uhr eine dreistündige An-\nkunftsverspätung vorliegt. Ab einer Ankunftsverspätung von drei Stunden besteht auch \naußerhalb der Fälle der Annullierung und Nichtbeförderung ein Entschädigungsan-\nspruch nach Art. 7 Fluggastrechte-VO (siehe hierzu allgemein EuGH, Urteil vom \n19.11.2009 – C-402/07 und C-432/07, Sturgeon u.a., juris Rn. 69, NJW 2010, 43; Urteil \nvom 23.10.2012 – C-581/10 und C-629/10, Nelson u.a., juris Rn. 40, NJW 2013, 671; \nUrteil vom 26.02.2013 – C-11/11, Folkerts u.a., juris Rn. 47, NJW 2013, 1291; ebenso \nBGH, Urteil vom 07.05.2013 – X ZR 127/11, juris Rn. 9, NJW-RR 2013, 1065, Urteil \nvom 17.09.2013 – X ZR 150/10, juris Rn. 8, VRR 2014, 145; Beschluss vom 19.07.2016 \n– X ZR 138/15, juris Rn. 15, RRa 2016, 286; Urteil vom 16.04.2019 – X ZR 93/18, juris \nRn. 15, NJW 2019, 2604), der hier nach Art. 7 Abs. 1 S. 1 Buchst. a Fluggastrechte-\nVO bei einer Entfernung von Bremen nach Paris von weniger als 1.500 Kilometer \nEUR 250,- beträgt, hier also insgesamt EUR 500,- für beide Kläger. \nb. Dagegen ist für das Bestehen und die Bemessung eines solchen Entschädigungs-\nanspruchs nicht abzustellen auf die durch diese Ankunftsverspätung in Paris verur-\nsachte weitere Verspätung der Ankunft der Kläger an ihrem Endziel in Fort de France, \nwelches sie erst fast 48 Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit erreichten und \nwelches vom Abflugort mehr als 3.500 Kilometer entfernt war, so dass nach Art. 7 \nAbs. 1 S. 1 Buchst. c Fluggastrechte-VO die Entschädigung pro Flug EUR 600,- betra-\ngen würde, d.h. insgesamt EUR 1.200,-. Zwar ist grundsätzlich nach der Rechtspre-\nchung des Bundesgerichtshofs bei zusammengesetzten Flügen eine Gesamtbetrach-\ntung vorzunehmen, wonach maßgeblich für den Entschädigungsanspruch des Passa-\ngiers die Verspätung am Endzielort ist und nicht lediglich die Verspätung am Zwischen-\nziel (siehe BGH, Urteil vom 07.05.2013 – X ZR 127/11, juris Rn. 11, NJW-RR 2013, \n1065; Urteil vom 16.04.2019 – X ZR 43/18, juris Rn. 16, RRa 2019, 167). Die Grunds-\nätze zur Zuerkennung einer Entschädigungsleistung bei verspäteter Ankunft nach \nArt. 7 Fluggastrechte-VO können aber in Fällen von Anschlussflügen nicht zur Anwen-\ndung kommen, wenn hier getrennt gebuchte Flüge vorliegen, die auch nicht bei dersel-\nben Fluglinie gebucht wurden. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die \nGewährung von Entschädigungsleistungen wegen einer Ankunftsverspätung am End-\nzielort bei zusammengesetzten Flügen davon abhängig gemacht worden, dass die \n\n- 7 - \n \nSeite 7 von 11 \n \nFlüge bei derselben Fluglinie gebucht wurden oder zumindest vom Passagier einheit-\nlich gebucht werden konnten und auch tatsächlich einheitlich gebucht wurden (siehe \nBGH, Urteil vom 16.04.2019 – X ZR 93/18, juris Rn. 20, NJW 2019, 2604; ebenso auch \nLG Köln, Urteil vom 16.01.2018 – 11 S 131/17, juris Rn. 18). In der Rechtsprechung \ndes Europäischen Gerichtshofs ist bisher eine Entschädigungsleistung nur in Fällen \nvon bei derselben Fluglinie gebuchten Anschlussflügen zuerkannt worden (siehe \nEuGH, Urteil vom 04.10.2012 – C-321/11, Rodríguez Cachafeiro u.a., juris Rn. 10, 34, \nNJW 2013, 363; Urteil vom 26.02.2013 – C-11/11, Folkerts u.a., juris Rn. 18, NJW \n2013, 1291), wobei aber – soweit ersichtlich – bisher vom Gerichtshof nicht ausdrück-\nlich ausgesprochen worden ist, ob es sich hierbei um eine notwendige Voraussetzung \neiner solchen Haftung handelt. In der Literatur wird eine Erstreckung der Haftung auf \nEntschädigung bei verspäteter Ankunft auf Fälle separat und bei verschiedenen Flug-\ngesellschaften gebuchter zusammengesetzter Flüge verneint (so Staudinger/Keiler-\nKeiler, 2016, Art. 7 Fluggastrechte-VO Rn. 19; siehe auch BeckOK-Hopperdietzel, \nEd. 01.01.2021, Art. 2 Fluggastrechte-VO Rn. 73). Dies entspricht auch der Auffas-\nsung des Senats: Aus der Sicht des Passagiers ist in diesen Fällen anders als sonst \nbei Fällen verspäteter Ankunft keine Gleichbehandlung mit den sonst zur Entschädi-\ngung nach Art. 7 Fluggastrechte-VO berechtigenden Fällen geboten, da der Passagier \nhier durch die von ihm selbst durch eine getrennte Buchung vorgenommene, d.h. ihm \nnicht gemeinsam angebotene, Kombination der beiden Flüge das Risiko einer verspä-\nteten Ankunft am Endzielort aufgrund einer Verspätung des ersten Flugs begründet \nhat, so dass es insoweit bei seinen durch Art. 12 Fluggastrechte-VO nicht ausgeschlos-\nsenen Schadensersatzansprüchen bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des \nVerzugs verbleiben kann. \n2. Hinsichtlich der Kosten für Ersatzflug und Unterkunft haben die Kläger gegen die \nBeklagte einen weiteren Schadensersatzanspruch i.H.v. EUR 1.632,72, der sich aus \nArt. 19 des Montrealer Übereinkommens (Übereinkommen zur Vereinheitlichung be-\nstimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom \n28.05.1999, kurz MontrÜbk) ergibt, wobei aber auf diesen Anspruch eine Anrechnung \ndes Entschädigungsanspruchs nach der Fluggastrechte-VO stattfindet (siehe unter 3.), \nso dass ein Betrag dieses weiteren Anspruchs i.H.v. EUR 1.132,72 verbleibt. \na. Nach Art. 1 Abs. 1 und 2 MontrÜbk gilt dieses Übereinkommen – unter anderem – \nfür den vorliegenden Fall einer entgeltlichen internationalen Beförderung von Personen \n\n- 8 - \n \nSeite 8 von 11 \n \ndurch Luftfahrzeuge, bei der Abgangs- und Bestimmungsort der Beförderung in ver-\nschiedenen Vertragsstaaten liegen. Deutschland und Frankreich sind Vertragsstaaten \ndes Übereinkommens. \nb. Mit der nach den bindenden tatbestandlichen Feststellungen im landgerichtlichen \nUrteil vorliegenden Ankunftsverzögerung von drei Stunden für den Flug von Bremen \nnach Paris liegt eine für die Anwendung des Art. 19 MontrÜbk relevante Verspätung \nbei der Luftbeförderung der Kläger vor. In Rechtsprechung und Literatur sind im Ein-\nzelnen unterschiedliche Zeitspannen einer Ankunftsverzögerung als relevant angese-\nhen worden (siehe den Überblick bei BeckOGK-Förster, Ed. 01.01.2021, Art. 19 Mon-\ntrÜbk Rn. 18 ff.); bei einer Ankunftsverzögerung von drei Stunden für einen Flug von \nnur knapp über eineinhalb Stunden geplanter Dauer ist allerdings ohne weiteres davon \nauszugehen, dass dies den Zeitraum überschreitet, auf den als Verzögerung sich ein \nvernünftiger Reisender von vornherein einzurichten und den er in seine Planung ein-\nzubeziehen hat (zu diesen Kriterien siehe AG Wedding, Urteil vom 25.03.2011 – 16 C \n167/10, juris Rn. 32, RRa 2012, 81). \nc. Dass der Flugbeförderungsvertrag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\nhofs nicht als absolutes Fixgeschäft anzusehen ist, bei dem die Nichteinhaltung der \nLeistungszeit die Unmöglichkeit der Leistung begründet (siehe BGH, Urteil vom \n28.05.2009 – Xa ZR 113/08, juris Rn. 12, NJW 2009, 2743), und dass zudem auch die \nVerzögerung einer Flugbeförderung nicht als Mangel der Beförderungsleistung anzu-\nsehen sein soll (siehe BGH, a.a.O., juris Rn. 14), steht dem nicht entgegen: Diese Aus-\nführungen sind bezogen auf die von der Schadensersatzpflicht nach Art. 19 MontrÜbk \nunabhängigen Fragen des Wegfalls der Gegenleistungspflicht des Passagiers wegen \nUnmöglichkeit der vom Beförderer geschuldeten Leistung bzw. des Bestehens oder \nNichtbestehens eines Minderungsrechts des Passagiers wegen eines Mangels der \nWerkleistung und auch der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich anerkannt, dass hier-\nvon eine Haftung des Beförderers auf Ersatz des Verzögerungsschadens unter den \nVoraussetzungen des Verzugs unberührt bleibt (siehe BGH, a.a.O., juris Rn. 17; \nebenso MünchKomm-Tonner, 8. Aufl., Anh zu § 651y BGB Rn. 58 m.w.N.). \nd. Auch soweit die Haftung nach Art. 19 MontrÜbk auf Fälle der Verwirklichung einer \nluftfahrttypischen Gefahr begrenzt wird (ablehnend gegenüber dieser Einschränkung \nEuGH, Urteil vom 19.12.2019 – C-532/18, Niki Luftfahrt, juris Rn. 42 f., NJW 2020, 381; \noffengelassen in BGH, Urteil vom 21.11.2017 – X ZR 30/15, juris Rn. 21, NJW 2018, \n861; siehe allgemein hierzu BeckOGK-Förster, Ed. 01.01.2021, Art. 19 MontrÜbk \n\n- 9 - \n \nSeite 9 von 11 \n \nRn. 57 ff.), steht dies der Haftung der Beklagten im vorliegenden Fall nicht entgegen: \nBezwecken die Haftungsregelungen des Montrealer Übereinkommens den Schutz des \nFluggastes vor den spezifischen Gefahren, die aus den technischen Einrichtungen und \nsonstigen sachlichen Gegebenheiten der Luftbeförderung resultieren (so BGH, a.a.O., \njuris Rn. 24), dann erfasst dies auch eine Flugverzögerung aufgrund des hier nach den \nFeststellungen des Landgerichts vorliegenden technischen Defekts. \ne. Der zu ersetzende Schaden aufgrund der Verspätung einer Luftbeförderung nach \nArt. 19 S. 1 MontrÜbk umfasst als kausal durch die Verzögerung entstandenen Scha-\nden auch die Kosten, die dem Passagier dadurch verursacht werden, dass er aufgrund \nder verspäteten Ankunft seines Fluges einen Weiterflug verpasst. Zu ersetzen sind \ndemnach vom Luftfrachtführer sowohl die Kosten der Buchung eines Ersatzflugs, wenn \nder Passagier für seinen separat gebuchten verpassten Weiterflug einen anderen Flug \nbuchen muss, um sein Endziel zu erreichen, wie auch die Hotelkosten, wenn dieser \nErsatzflug nicht mehr für denselben Tag zu buchen war (so auch LG Hamburg, Urteil \nvom 29.08.2012 – 318 S 56/11, juris Rn. 42 ff.; BeckOGK-Förster, Ed. 01.01.2021, \nArt. 19 MontrÜbk Rn. 47 unter Hinweis auch auf die Rechtsprechung anderer Vertrags-\nstaaten). \nf. Dass der Luftfrachtführer nicht darum wusste, dass der Passagier einen Weiterflug \nzu erreichen hatte, ist dabei grundsätzlich unerheblich, sofern nicht substantiiert dar-\ngetan und gegebenenfalls nachgewiesen ist, dass bei einer entsprechenden Informa-\ntion entweder der Luftfrachtführer hätte ermöglichen können, dass der Passagier den \nErsatzflug noch hätte erreichen könne, oder stattdessen der Luftfrachtführer selber für \nden Weiterflug des Passagiers hätte Sorge tragen und damit die Kosten eines Ersatz-\nflugs hätte vermeiden können. Nur unter diesen Voraussetzungen wäre im Sinne des \nArt. 19 S. 2 MontrÜbk anzunehmen gewesen, dass der Luftfrachtführer den Nachweis \nführen konnte, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung \ndes Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche \nMaßnahmen zu ergreifen. Derartiges ist hier nicht ersichtlich, der Umstand einer sepa-\nraten Buchung des Weiterflugs durch den Passagier und die fehlende Kenntnis des \nLuftfrachtführers hiervon genügt für sich genommen nicht, um die Haftung des Luft-\nfrachtführers für Schäden aufgrund eines wegen der verspäteten Beförderung verpass-\nten Weiterflugs auszuschließen. \ng. Zu ersetzen sind damit die nachgewiesenen Hotelkosten der Kläger i.H.v. \nEUR 159,88; die zu ersetzenden Kosten des Ersatzflugs sind in Anwendung des § 287 \n\n- 10 - \n \nSeite 10 von 11 \n \nZPO in der Höhe der Hälfte der Kosten der von den Klägern am 10.12.2017 vorgenom-\nmenen Buchung zu bemessen, die zu EUR 2.945,46 die Hin- und Rückflüge von Paris \nnach Fort de France erfasste. Die Rüge der Beklagten gegen diese Bemessungsweise, \ndass in der Regel die Preise für den Hin- und Rückflug nicht identisch seien, steht dem \nnicht entgegen und enthält auch keine Anhaltspunkte für eine für den konkreten Fall \nexaktere Schadensschätzung. Die Haftungsobergrenze nach Art. 22 Abs. 1 MontrÜbk \nist damit nicht überschritten. \n3. Nach Art. 12 Abs.1 S. 2 Fluggastrechte-VO kann die nach dieser Verordnung ge-\nwährte Entschädigung auf anderweitig begründete Schadensersatzansprüche ange-\nrechnet werden. Anrechnungsfähig ist die Entschädigung wegen einer Ankunftsverzö-\ngerung nach der Fluggastrechte-VO insbesondere auch auf Schadensersatzansprüche \nwegen einer Verspätung der Luftbeförderung nach Art. 19 MontrÜbk (siehe Staudin-\nger/Keiler-Bollweg, 2016, Art. 12 Fluggastrechte-VO Rn. 72 i.V.m. 32; BeckOGK-Stein-\nrötter, Ed. 01.08.2020, Art. 12 Fluggastrechte-VO Rn. 49). Der Anrechnung steht ins-\nbesondere auch nicht entgegen, dass der Entschädigungsanspruch nach der Fluggast-\nrechte-VO auch dem Ausgleich immaterieller Nachteile dient, während der vorliegende \nSchadensersatzanspruch nach Art. 19 MontrÜbk materielle Nachteile der Kläger aus-\nzugleichen bestimmt ist. Vielmehr ergibt sich ausdrücklich aus Erwägungsgrund 36 und \nArt. 14 Abs. 5 der Pauschalreise-RL (Richtlinie (EU) 2015/2302 vom 25.11.2015 über \nPauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) \nNr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des \nRates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates), dass die Anrech-\nnung nach Art. 12 Abs.1 S. 2 Fluggastrechte-VO auch in Bezug auf Ansprüche auf den \nErsatz immaterieller Schäden stattfindet (siehe so BGH, Urteil vom 06.08.2019 – X ZR \n128/18, juris Rn. 17, NJW 2020, 40; Urteil vom 06.08.2019 – X ZR 165/18, juris Rn. 15, \nVuR 2020, 182; siehe auch EuGH, Urteil vom 13.10.2011 – C-83/10, Sousa Rodríguez \nu.a., juris Rn. 46, NJW 2011, 3776; Staudinger/Keiler-Bollweg, a.a.O.; differenzierend \ndagegen BeckOGK-Steinrötter, a.a.O.; BeckOK-Maruhn, Ed. 01.01.2021, Art. 12 Flug-\ngastrechte-VO Rn. 10; zweifelnd ebenso noch BGH, Beschluss vom 30.07.2013 – X \nZR 111/12, juris Rn. 34 f., RRa 2013, 233, dieses Vorabentscheidungsverfahren wurde \nohne Entscheidung des EuGH erledigt). \n4. Zinsansprüche, die mit dem landgerichtlichen Urteil vom 27.07.2020 hinsichtlich des \nfür begründet erachteten Teils der Hauptforderung nicht aberkannt werden sollten, wie \nsich aus Ziffer 2.3 der Gründe ergibt, sind geschuldet nach den §§ 288, 291 BGB i.H.v. \n5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den zuerkannten Betrag seit dem \n\n- 11 - \n \nSeite 11 von 11 \n \n01.10.2018. Im Hinblick auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ist die Klage dagegen \nbereits durch das landgerichtliche Urteil, das insoweit nicht angegriffen wurde, rechts-\nkräftig abgewiesen worden. \n5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92, 97, 100 ZPO; die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. \n6. Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Be-\ndeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen \nRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 \nZPO). \n \ngez. Dr. Schromek \n \n \ngez. Dr. Böger \n \n gez. Varelmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363732","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-03-31/1-u-62-20","cited_norms":[{"jurabk":"FluggastrechteVO","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":6},{"jurabk":"FluggastrechteVO","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651y","ref_norm":"651y","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"FluggastrechteVO","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363732","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363732","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-03-31/1-u-62-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363732","retrieved":"2026-07-09 04:51:55.286474+00:00"}}