{"status":"available","doknr":"OLD363731","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2021-03-31","aktenzeichen":"4 UF 44/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 UF 44/21 = 154 F 310/19 Amtsgericht Bremerhaven \n \nerlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: \nBremen, 31.03.2021 \n \ngez. […], Justizfachangestellte \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \nB e s c h l u s s \n \nIn der Familiensache \n \n[…], \n \nAntragstellerin, \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […] \n \ngegen \n \n[…], \n \nAntragsgegnerin, \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \nhat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts \nin Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Haberland als \nEinzelrichter \n \nam 30.03.2021 beschlossen: \n \nDie Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts \nBremerhaven vom 12.02.2021 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom \n18.03.2021 wird zurückgewiesen. \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 3 \n2\nDas Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. \n \nGründe \nI. \nZwischen den Beteiligten ist vor dem Amtsgericht Bremerhaven eine Familiensache \nanhängig. Durch Teil- und Versäumnisbeschluss vom 21.10.2019 hat das Amtsgericht \ndie Antragsgegnerin zur Auskunftserteilung verpflichtet und diese Verpflichtung durch \nBeschluss vom 14.01.2021 aufrechterhalten. Darüber hinaus hat es gegen die \nAntragsgegnerin mit Beschluss vom 27.11.2021 zur Erzwingung der ihr im Beschluss \nvom 21.10.2021 auferlegten Handlung ein Zwangsgeld in Höhe von € 5.000,00 \nverhängt. \nDurch \nBeschluss \nvom \n12.02.2021 \nhat \ndas \nFamiliengericht \nden \nVerfahrenswertwert auf € 75.000,00 festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf den \nvorgenannten Beschluss Bezug genommen. \n \nGegen die Wertfestsetzung hat die Antragsgegnerin durch Schriftsatz ihres \nBevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, das Interesse der \nAntragstellerin an der Vollstreckung könne allenfalls mit € 500,00 festgesetzt werden. \n \nDas Familiengericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 27.11.2021 insoweit \nabgeholfen, als statt des Verfahrenswertes der Gegenstandswert auf € 75.000,00 \nfestgesetzt wurde. Im Übrigen ist der Beschwerde nicht abgeholfen worden. \n \n \nII. \nDie gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde des der Antragsgegnerin ist \nunbegründet. \n \nGemäß § 33 Abs. 1 RVG ist auf Antrag der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen \nTätigkeit durch Beschluss selbständig festzusetzen. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit \nbestimmt sich gemäß § 25 Nr. 3 RVG im Falle einer in der Zwangsvollstreckung zu \nerwirkenden Handlung nach dem Wert, den diese für den Gläubiger hat. Entscheidend \nist also das Erfüllungsinteresse des Gläubigers. Im vorliegenden Fall ist zu \nberücksichtigen, dass mit dem Zwangsgeld die Erfüllung des Auskunftsanspruchs der \nAntragstellerin durchgesetzt werden soll. Für einen Auskunftsantrag ist grundsätzlich \nlediglich ein Bruchteil der Hauptsache anzusetzen; der Wert ist zu schätzen (vgl. \nZöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 3 Rn. 16.28 m.w.N.). Unter Berücksichtigung des \nUmstandes, dass die Antragstellerin zur Bemessung ihres Leistungsanspruchs auf die \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 3 \n3\nAuskunft angewiesen ist, hält der Senat es für angemessen, den Verfahrenswert auf \n25% des behaupteten Leistungsanspruchs festzusetzen (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe, \nFamRZ 2017, 468). \n \nIm vorliegenden Fall hat die Antragstellerin unter Begründung im Einzelnen die von ihr \nbehauptete \nZugewinnausgleichsforderung \nauf \n€ \n300.000,00 \nbeziffert. \nDem \nentsprechend ist der Verfahrenswert durch Beschluss des Amtsgerichts Bremerhaven \nvom 13.03.2019 auch vorläufig auf € 300.000,00 festgesetzt worden. Für den \nAuskunftsanspruch ergibt sich daraus ein Wert von 25% von € 300.000,00 = \n€ 75.000,00. \n \nSoweit die Antragsgegnerin geltend macht, dass der Verfahrenswert maximal € 500,00 \nbetrage und sie sich dabei auf den Beschluss des Senats vom 25.03.2020 im \nvorliegenden Verfahren (Gesch.-Nr. 4 UF 36/20) beruft, verkennt die Antragsgegnerin, \ndass Gegenstand jenes Beschlusses eine Beschwerde der Antragsgegnerin gegen ihre \nAuskunftspflicht war. Bei der Bemessung des Verfahrenswertes war insoweit deshalb \nnicht das Erfüllungsinteresse der Antragstellerin, sondern das Abwehrinteresse der \nAntragsgegnerin zu Grunde zu legen, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist \nlediglich auf den Aufwand an Kosten und Zeit abzustellen, den die sorgfältige Erteilung \nder geschuldeten Auskunft erfordert (BGH, FamRZ 2018, 445; BGH, FamRZ 2018, 1529 \nmit Anm. Haberland, jurisPR-BGHZivilR 15/2018, Anm. 4). Dieser Aufwand ist im \nvorgenannten Verfahren durch den Senat mit < € 500,00 bewertet worden. \n \nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 33 Abs. 9 RVG). \n \ngez. Dr. Haberland","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363731","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-03-31/4-uf-44-21","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363731","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363731","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-03-31/4-uf-44-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363731","retrieved":"2026-07-09 04:51:55.265572+00:00"}}