{"status":"available","doknr":"OLD363730","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2021-03-31","aktenzeichen":"1 Ss 50/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 Ss 50/20 (2 Ss 50/20 GenStA) \n52 Ns 230 Js 16641/18 (165/18) (LG Bremen) \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \nin der Strafsache \n \ng e g e n \n \n… \nVerteidiger: \nRechtsanwalt … \n \nwegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte \nhat der 1. Strafsenat auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bre-\nmen vom 25.02.2020 in der Sitzung vom 31.03.2021, an der teilgenommen haben: \n[…] \nfür Recht erkannt: \nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom \n25.02.2020 wird als unbegründet verworfen. \nDer Angeklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. \nGründe \nI. \n \n\n2 \nMit Urteil vom 28.02.2019 verhängte das Amtsgericht Bremen gegen den Angeklagten \nwegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung \nund wegen Beleidigung eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,- EUR. \nGegen dieses Urteil legten die Staatsanwaltschaft Bremen und der Angeklagte jeweils \nam 01.03.2019 Berufung ein. Mit Urteil der Strafkammer 52 des Landgerichts Bremen \nvom 25.02.2020 wurde auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten \ndas Urteil vom 28.02.2019 aufgehoben und der Angeklagte wurde wegen Widerstandes \ngegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren \nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Übrigen wurden die Berufungen der \nStaatsanwaltschaft und des Angeklagten als unbegründet verworfen. \nDas Landgericht hat folgende Feststellungen zur Tat getroffen: \n„Die Polizeibeamten und Zeugen A. und B. stellten am 13.12.2017 gegen 09:00 \nUhr \nin \nder \nC.straße \nauf \nHöhe \nder \nHausnummer \n… \neine \nVerkehrsordnungswidrigkeit fest. Danach parkte ein Pkw Land Rover mit dem \namtlichen Kennzeichen … (rotes Kennzeichen) am rechten Fahrbahnrand fünf \nMeter vor einer mobil eingerichteten Lichtzeichenanlage im Geltungsbereich \neines mobil eingerichteten absoluten Halteverbots. \nWährend die Zeugen A. und B. den Pkw überprüften und eine entsprechende \nschriftliche Verwarnung an das Fahrzeug hefteten, kam der Angeklagte auf diese \nzu und teilte den Zeugen mit, dass er dort parken dürfe und das Halteverbot für \nihn keine Geltung beanspruchen würde, weil es sich „um seine“ Einfahrt handeln \nwurde Die Zeugen belehrten ihn mehrfach darüber, dass das Halteverbot auch \nfür den Angeklagten gelte und forderten ihn mehrfach sachlich und mit ruhigem \nTon auf, das Fahrzeug zu entfernen. Ohne Rückäußerung begab sich der \nAngeklagte in das nahe gelegene Büro des Automobilhandels, in dem er als \nGeschäftsführer tätig ist. Die Zeugen A. und B. gingen zunächst davon aus, dass \nder Angeklagte den Schlüssel für das Kfz holen wollte um das Fahrzeug zu \nentfernen Als er auch nach einigen Minuten nicht zurück kehrte folgte ihm der \nZeuge A. in dessen Büro. Dort fand er den Angeklagten hinter dem Schreibtisch \nsitzend vor, ohne dass dieser Anstrengungen entfaltete, seinen Schlüssel zu \nholen und den Pkw zu entfernen. \nDaraufhin forderte der Zeuge A. den Angeklagten mehrfach auf, sich \nauszuweisen. Der Angeklagte äußerte daraufhin zu dem Zeugen: „Erst wenn du \nden Zettel vom Auto nimmst!\". Durch das Duzen fühlte sich der Zeuge in seinem \nEhranspruch herabgesetzt. Sodann betrat der Zeuge B. die Geschäftsräume, \n\n3 \nweil der Zeuge A. nicht alsbald zurückkehrte. Im Weiteren Verlauf der \nUnterhaltung forderten die Zeugen A. und B. den Angeklagten mehrfach erfolglos \nauf, sich auszuweisen und kündigten eine Durchsuchung seiner Person für den \nFall der weiteren Weigerungshaltung an. Der Angeklagte erklärte sodann \naufgebracht, dass die Zeugen seinen Ausweis nicht bekommen wurden und warf \ndem Zeugen B. eine Visitenkarte zu, woraufhin der Zeuge erklärte, dass dies für \ndie Identitätsfeststellung nicht ausreiche und er ein amtliches Ausweisdokument \nbenötige. Da sich der Angeklagte weiterhin weigerte und sich unkooperativ \nverhielt, sollte er zum Zwecke der Identitätsfeststellung von den Zeugen nach \nAusweisdokumenten durchsucht werden. Dazu ergriffen sie ihn an den Armen, \nworaufhin sich der Angeklagte mit erheblicher Kraftanstrengung loszureißen \nversuchte. Auf Grund seiner erheblichen Gegenwehr mussten die Zeugen ihn \nsodann zu Boden bringen und fixieren. Dagegen wehrte er sich, indem er an dem \nlinken Ärmel des Zeugen B. riss, wodurch dessen linke Hand über den Boden \ngezerrt wurde. Hierbei erlitt der Zeuge eine Schürfwunde. Die Zeugen A. und B. \nverbrachten den Angeklagten sodann mit dem Streifenwagen zur Wache. Bei der \ndortigen intensiven Durchsuchung fanden sie u.a. seinen Personalausweis in der \nHosentasche. \nWährend der Tat führte der Angeklagte bewusst und gebrauchsbereit ein \neinseitig geschliffenes eingeklapptes Taschenmesser mit einer Klingenlänge von \n8,5 cm in seiner Hosentasche mit sich.“ \nGegen dieses Urteil legte der Angeklagte mit am 02.03.2020 per Fax eingegangenen \nSchreiben Revision ein. Die schriftlichen Urteilsgründe sind seinem Verteidiger am \n23.03.2020 zugestellt worden. Die Revision wurde mit Schriftsatz vom 22.04.2020 \nbegründet. \nder \nAngeklagte \nrügt \ndie \nVerletzung \nmateriellen \nRechts. \nDie \nGeneralstaatsanwaltschaft Bremen hat am 06.08.2020 Stellung genommen. \nDer Angeklagte beantragt Freispruch, hilfsweise die Aufhebung des Urteils des \nLandgerichts und die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an das \nLandgericht Bremen. \nII. \nDie Revision ist statthaft (§ 333 StPO), form- und fristgerecht eingelegt (§ 341 StPO) und \nbegründet (§§ 344, 345 StPO) worden, erweist sich jedoch als unbegründet, da weder \nder Schuld- noch der Strafausspruch der angefochtenen Entscheidung Rechtsfehler \nzum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen. \n\n4 \n1. Hinsichtlich des Schuldspruchs zeigt die Nachprüfung des Urteils der Strafkammer 52 \ndes Landgerichts Bremen vom 25.02.2020 auf die mit der Revision des Angeklagten \nallein erhobene Sachrüge nicht auf, dass Urteil in materieller Hinsicht auf Rechtsfehlern \nzum Nachteil des Angeklagten beruht. \nDie durch das Landgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen \nWiderstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 StGB. Die tatsächlichen \nFeststellungen des Landgerichts zur Rechtmäßigkeit der Diensthandlung (§ 113 Abs. 3 \nStGB) sind genügend. \nFür die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung im Sinne des § 113 Abs. 3 StGB kommt es \nnicht auf die materielle Verwaltungsrechtmäßigkeit der Diensthandlung an, sondern auf \nden strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff, wonach grundsätzlich nur die formale \nRechtmäßigkeit \nausschlaggebend \nist \nund nur \nschwerwiegende Mängel \nder \nDiensthandlung zu ihrer Unrechtmäßigkeit führen, wie insbesondere eine fehlende \nsachliche \nund \nörtliche \nZuständigkeit, \ndie \nNichteinhaltung \nder \nwesentlichen \nFörmlichkeiten sowie im Fall von Ermessensvorschriften eine nicht pflichtgemäße \nAusübung des Ermessens, bei der der Beamte nicht auf Grund sorgfältiger Prüfung in \nder Annahme handelte, zu der Amtshandlung berechtigt und verpflichtet zu sein (siehe \nu.a. BGH, Urteil vom 10.11.1967 – 4 StR 512/66, juris Rn. 130, BGHSt 21, 334, 361). \nUm dem Revisionsgericht die rechtliche Einordnung nachvollziehbar zu machen, ist es \nerforderlich, dass die Urteilsfeststellungen die Diensthandlung, gegen die sich der \nAngeklagte zur Wehr gesetzt hat, genau erkennen lassen. Hierzu ist es nötig, die \nDiensthandlung nicht nur ihrer Art nach zu benennen, sondern auch Feststellungen zum \nZweck, zur Ausführung und den Begleitumständen zu treffen (siehe OLG Celle, \nBeschluss vom 08.07.2011 – 31 Ss 28/11, juris Rn. 6, StV 2011, 678; OLG Hamm, \nBeschluss vom 25.02.2016 – III-3 RVs 11/16, juris Rn. 6; OLG München, Beschluss vom \n08.12.2008 – 5St RR 233/08, juris Rn. 10). \na. Die nach den Feststellungen des Landgerichts eingeschrittenen Polizeibeamten A. \nund B. waren als Bremer Polizeibeamte örtlich und auch sachlich zuständig zur \nVerfolgung von Ordnungswidrigkeiten (§ 53 Abs. 1 OWiG). \nb. Die Beamten haben auch die wesentlichen Förmlichkeiten für ihre Diensthandlung \nbeachtet, es liegen keine Mängel hinsichtlich der pflichtgemäßen Ausübung des \nErmessens vor und es sind in den Urteilsfeststellungen auch die notwendigen \nFeststellungen zu Zweck und Ausführung der Diensthandlung enthalten. \n\n5 \naa. Nach § 53 Abs. 1 S. 1 OWiG haben Beamte des Polizeidienstes nach \npflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle \nunaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. \nNach den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 163b Abs. 1 S. 1 1. Halbs. StPO können Beamte des \nPolizeidienstes auch die zur Feststellung der Identität einer Person erforderlichen \nMaßnahmen treffen, wenn diese Person einer Verkehrsordnungswidrigkeit verdächtig \nist. \nbb. Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die Polizeibeamten A. und B. \nzunächst nach Feststellung einer Ordnungswidrigkeit in Form des gemäß §§ 49 Abs. 3 \nNr. 4 i.V.m. 41 Abs. 1, Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, Abschnitt 8, Zeichen 62, \nZeichen 283 (absolutes Halteverbot), verkehrsordnungswidrig geparkten Pkw mit dem \namtlichen Kennzeichen HB-061365 eine schriftliche Verwarnung an das Fahrzeug \ngeheftet. Die Verkehrsordnungswidrigkeit wegen verkehrsordnungswidrigen Parkens \nrichtet sich gegen diejenige Person, die als Fahrer den Pkw dort abgestellt hat. Anders \nals in der Entscheidung OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.01.1984 – 2 Ss 639/83, \nNJW 1984, 1571 entfällt vorliegend auch nicht die Rechtmäßigkeit der für die Erfüllung \ndes Tatbestands des § 113 StGB relevanten Diensthandlung dadurch, dass der \nAngeklagte hat erkennen lassen, mit dieser Verwarnung nicht einverstanden zu sein, so \ndass wegen der Mitwirkungsbedürftigkeit dieses Verwaltungshandelns gemäß § 56 \nAbs. 2 OWiG dessen Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit nicht gegeben wäre: Die \nWiderstandshandlung des Angeklagten richtete sich vorliegend nicht gegen die \nVerwarnung, sondern gegen die nachfolgende Identitätsfeststellung durch die \nPolizeibeamten, so dass deren Rechtmäßigkeit für die Erfüllung des Tatbestands des \n§ 113 StGB maßgeblich ist. \ncc. Nach den weiteren Feststellungen des Landgerichts folgten die Polizeibeamten A. \nund B. sodann dem Angeklagten in dessen Büro, nachdem sich der Angeklagte als \nmöglicher Fahrer des Pkw zu erkennen gegeben hatte, indem er ihnen mitgeteilt hatte, \ndass er an der betreffenden Stelle parken dürfe und das Halteverbot für ihn keine \nGeltung beanspruchen würde, weil es sich „um seine“ Einfahrt handeln wurde. Im Büro \nforderte die Zeugen A. und B. den Angeklagten mehrfach erfolglos auf sich auszuweisen \nund kündigten eine Durchsuchung seiner Person für den Fall der weiteren \nWeigerungshaltung an. Da sich der Angeklagte weiterhin weigerte und sich unkooperativ \nverhielt, sollte er nach den Feststellungen des Landgerichts zum Zwecke der \nIdentitätsfeststellung von den Zeugen nach Ausweisdokumenten durchsucht werden, \nund hiergegen leistete der Angeklagte Gegenwehr. \n\n6 \n(a) Die Feststellung der Identität des Angeklagten durch die Polizeibeamten A. und B. \nerfolgte auf der Grundlage der §§ 46 Abs. 1 OWiG, 163b Abs. 1 S. 1 1. Halbs. StPO, \nwonach die Beamten des Polizeidienstes berechtigt sind, die zur Feststellung der \nIdentität einer Person erforderlichen Maßnahmen treffen, wenn diese Person einer \nVerkehrsordnungswidrigkeit verdächtig ist. Durch die vorherigen Angaben hatte sich der \nAngeklagte gegenüber den Polizeibeamten wie dargelegt der Begehung einer \nVerkehrsordnungswidrigkeit durch das dem mobil eingerichteten Halteverbot entgegen \nerfolgende Parken seines Pkw verdächtig gemacht. \n(b) Da der Angeklagte verweigerte, sich auszuweisen, war nach § 163b Abs. 1 S. 2 und \nS. 3 StPO eine Durchsuchung seiner Person zulässig. Die Erforderlichkeit der \nDurchsuchung des Angeklagten zur Feststellung der Identität seiner Person entfiel \nweder dadurch, dass die Polizeibeamten ohne weiteres den Halter des Fahrzeugs und \nauch die Identität des Geschäftsführers des Betriebs des Angeklagten hätten feststellen \nkönnen, noch durch die Hingabe einer Visitenkarte des Angeklagten. Der Angeklagte \nhatte sich durch seine eigenen Angaben gerade als möglicher Fahrer des Fahrzeugs \nverdächtig gemacht, der gegebenenfalls als solcher auch verschieden sein konnte vom \nHalter und vom auch durch die Visitenkarte ausgewiesenen Geschäftsführer des \nBetriebs, so dass die einschreitenden Polizeibeamten die Feststellung der Identität der \nPerson des Angeklagten für erforderlich erachten konnten. Der Angeklagte ist zudem \ngemäß §§ 163b Abs. 1 S. 1 2. Halbs. i.V.m. 163a Abs. 4 S. 1 StPO belehrt worden. \n(c) Der Rechtmäßigkeit der von den einschreitenden Polizeibeamten ergriffenen \nMaßnahmen stand auch nicht der Schutz des Grundrechts aus Art. 13 GG entgegen. \nDie polizeiliche Maßnahme unterfiel nicht als Durchsuchung dem Richtervorbehalt nach \nArt. 13 Abs. 2 GG und es ist nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils das \nBetreten der Geschäftsräume des Angeklagten wie auch das weitere Verweilen dort \nauch nicht gegen dessen erklärten bzw. erkennbaren Willen erfolgt, so dass auch kein \nsonstiger rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts \nvorlag (siehe BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 – 1 BvR 209/83, juris Rn. 141, BVerfGE 65, \n1). \n(d) Die ergriffene Maßnahme stellt sich nach den Feststellungen des Landgerichts \nschließlich auch nicht als unverhältnismäßig dar, dies insbesondere im Hinblick darauf, \ndass die vorgenommene Durchsuchung nach Identitätspapieren sich grundsätzlich als \nmildere Maßnahme im Vergleich zur Verbringung auf das Polizeirevier zur \nIdentitätsfeststellung darstellte. \n\n7 \n2. Auch hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs beruht das landgerichtliche Urteil auf \nkeinen Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten. \na. Kein Rechtsfehler im Rahmen der Strafzumessung ist darin zu erkennen, dass das \ndas Landgericht den Strafrahmen dem besonders schweren Fall eines Widerstands \ngegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 2 StGB entnommen hat. \naa. Entgegen der Auffassung der Revision ist insoweit ein Rechtsfehler der \nlandgerichtlichen Entscheidung in Bezug auf die Beweiswürdigung und die \nTatsachenfeststellungen nicht zu erkennen, wobei grundsätzlich zu beachten ist, dass \ndie revisionsgerichtliche Überprüfung der Beweiswürdigung darauf beschränkt ist, ob \ndem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, was in sachlich-rechtlicher Hinsicht der \nFall ist, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen \nDenk- oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht zu hohe \nAnforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr. des BGH, siehe zu-\nletzt u.a. BGH, Urteil vom 16.08.2012 – 3 StR 237/12, juris Rn. 6, NStZ-RR 2012, 369). \nDas Landgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der Angeklagte während \nder Tat bewusst und gebrauchsbereit ein einseitig geschliffenes eingeklapptes \nTaschenmesser mit einer Klingenlänge von 8,5 cm in seiner Hosentasche mit sich führte. \nDiese Feststellungen berufen auch nicht aufgrund einer widersprüchlichen, unklaren \noder lückenhaften Beweiswürdigung, sondern das Landgericht hat hierzu ausgeführt, \ndass der Angeklagte eingeräumt habe, das Taschenmesser bei sich geführt zu haben, \num damit Pakete im Büro öffnen zu können. Damit trägt die Beweiswürdigung des \nLandgerichts nicht nur das objektive Beisichführen, sondern auch die Feststellung des \nsubjektiven Bewusstseins hiervon in dem konkreten Moment der Tat, nämlich während \ndes Aufenthalts in dem Büro, wo der Angeklagte Pakete öffnen wollte. Der Fall ist gerade \nnicht der vom Angeklagten herangezogenen Entscheidung BGH, Beschluss vom \n27.09.2002 – 5 StR 117/02, juris Rn. 15 f., NStZ-RR 2003, 12, vergleichbar, worin der \nBGH ausführte, dass bei kleineren Taschenmessern aus dem Merkmal des objektiven \nBeisichführens nicht notwendigerweise auch auf ein im Moment der Tatausführung \nvorliegendes subjektives Bewusstsein davon geschlossen werden kann: Vorliegend sind \ndie subjektiven Voraussetzungen des bewussten Beisichführens vielmehr vom \nLandgericht in rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung konkret festgestellt worden. Dabei \nschließt insbesondere auch das bewusste Beisichführen des Taschenmessers das Be-\nwusstsein von dessen Natur als gefährliches Werkzeug ohne weiteres ein. \nbb. Das bewusste und gebrauchsbereite Beisichführen des Taschenmessers erfüllt die \nVoraussetzungen des Regelbeispiels nach § 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB. Das \nTaschenmesser ist, wenn auch keine Waffe, so doch ein gefährliches Werkzeug im \n\n8 \nSinne dieser Vorschrift (siehe zum selben Begriff im Rahmen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a \nStGB BGH, Beschluss vom 03.06.2008 – 3 StR 246/07, NJW 2008, 2861); die frühere \nVoraussetzung einer Verwendungsabsicht ist – mit Wirkung für Taten nach dem \n29.05.2017 – in § 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB n.F. nicht mehr enthalten. \ncc. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Strafzumessung durch das Landgericht \nauch nicht deswegen fehlerhaft, weil verkannt worden wäre, dass die indizielle Wirkung \ndes Regelbeispiels nach den konkreten Umständen widerlegt wäre. \nEs kann die Indizwirkung eines Regelbeispiels ausnahmsweise durch besondere \nstrafmildernde Umstände entkräftet werden, die für sich allein oder in ihrer Gesamtheit \nso schwer wiegen, dass sie das Tatunrecht oder die Schuld deutlich vom Regelfall \nabheben und daher die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle \nunangemessen erscheint (siehe BGH, Urteil vom 13.01.1987 - 1 StR 654/86, NStZ 1987, \n222). Dies bedeutet, dass trotz Vorliegens eines Regelbeispiels in Ausnahmefällen ein \nbesonders schwerer Fall verneint werden kann, wenn eine Reihe von gewichtigen \nStrafmilderungsgründen – hierbei kann es sich um vertypte oder sonstige \nMilderungsfaktoren handeln – Unrecht und Schuld des Täters als gemindert erscheinen \nlassen (siehe BGH, Beschluss vom 04.08.2015 – 3 StR 267/15, BeckRS 2015, 16316). \nHierbei handelt es sich auch um solche Fragen der Strafzumessung, die der revisions-\ngerichtlichen Überprüfung unterliegen (siehe BGH, Beschluss vom 11.12.2008 – 5 StR \n536/08, juris Rn. 13, NStZ-RR 2009, 279). \nDas Vorliegen solcher besonderer strafmildernder Umstände, die das Tatunrecht oder \ndie Schuld deutlich vom Regelfall abheben würden, ist vorliegend aber nicht \nfestzustellen. \nDabei könnte allerdings durchaus als ein zugunsten des Angeklagten sprechender straf-\nmildernder Umstand darin gesehen werden, dass die Widerstandshandlung hier im Büro \ndes Angeklagten erfolgte und damit in einem Raum, der für den Angeklagten den Schutz \nnach Art. 13 GG genießt, und in dem das Beisichführen eines als gefährliches Werkzeug \neinzuordnenden Gegenstands den Zwecken der normalen Betätigung in diesem Raum \nentsprechen kann. Auch wenn nach den vorstehenden Ausführungen vorliegend die \nRechtmäßigkeit der Diensthandlung von der Betroffenheit des Schutzbereichs des \nArt. 13 GG unberührt bleibt, ist doch festzustellen, dass es als strafmildernder Umstand \nzu berücksichtigen in Betracht kommt, wenn sich der Angeklagte bei der Widerstands-\nleistung in seinem eigenen Büro und damit in einem für ihn geschützten Raum aufhält \nund lediglich wegen des Beisichführens eines gefährlichen Werkzeugs – ohne eine ent-\nsprechende Absicht auch einer Verwendung desselben zur Widerstandsleistung – das \n\n9 \nVorliegen eines Regelbeispiels anzunehmen wäre. Vorliegend kann dies aber letztlich \nschon deswegen im Ergebnis nicht zu einer Entkräftung des Regelbeispiels führen, weil \nder Angeklagte bereits aufgrund des Vorgeschehens auf der Straße damit rechnen \nmusste, dass die Polizeibeamten ihm in seine Geschäftsräume folgen und dort weiter \nseine Personalien feststellen wollen würden. Auch wenn er sich in der konkreten \nKonstellation im Büro nicht mehr aktiv nach außen in eine außerhalb des Schutzes des \nArt. 13 GG liegende Situation bewegt hat, in der es dann zu Widerstandshandlungen \nkommen würde, war diese Situation mithin durch sein Vorverhalten im unmittelbaren \nzeitlichen Zusammenhang herausgefordert, so dass die zusätzliche abstrakte Gefähr-\ndung durch das Beisichführen des gefährlichen Werkzeugs nicht wertungsmäßig ent-\nkräftet ist. \nAuch die sonstigen Faktoren des konkreten Falls begründen keine strafmildernden \nUmstände, die das Tatunrecht oder die Schuld deutlich vom Regelfall abheben würden. \nDer Widerstand des Angeklagten erfolgte mit erheblicher Kraftanstrengung und seine \nGegenwehr machte es weiter erforderlich, ihn zu Boden zu bringen und zu fixieren, \nwogegen er sich weiter wehrte. Dass die Polizeibeamten sich – wie im landgerichtlichen \nUrteil ausgeführt – über die Respektlosigkeit des Angeklagten geärgert hatten und dass \nauch der Zeuge B. lauter gewesen sei, begründet ebenfalls keine abweichende \nBewertung, zumal all dies an der Rechtmäßigkeit der Diensthandlung nichts ändert. \nDass die Situation wie geschehen aus einer Nichtigkeit eskalierte, bleibt hier dem \nAngeklagten zuzuschreiben, dem es unschwer möglich gewesen wäre, durch Vorzeigen \nseines Ausweises die Feststellung seiner Identität zu ermöglichen. \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO. \n \ngez. Dr. Böger \n \n \n \ngez. Freter \n \n \ngez. Küchelmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363730","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-03-31/1-ss-50-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363730","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363730","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-03-31/1-ss-50-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363730","retrieved":"2026-07-09 04:51:55.239002+00:00"}}