{"status":"available","doknr":"OLD363729","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2021-04-30","aktenzeichen":"1 AuslA 3/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \n \nGeschäftszeichen: 1 Ausl. A 3/17 \n \n \nDURCHFÜHRUNGSHAFTBEFEHL \n \nIn der Auslieferungssache \n \n \n \ngegen \nden albanischen Staatsangehörigen A. (alias A.) H. \ngeboren am […] in D. \n \nwohnhaft: […] \n \n \n \n \n \nRechtsbeistand: \nRechtsanwalt I., Bremen \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nDr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin am \nAmtsgericht Freter \nam 30. April 2021 beschlossen: \nGegen den Verfolgten wird gemäß § 34 IRG die Haft zur Durchführung der \nAuslieferung an die Republik Albanien mit der Maßgabe angeordnet, dass diese \nab dem Zeitpunkt der Festnahme des Verfolgten nicht länger als 30 Tage \nandauern darf. \n\n2 \n \nGRÜNDE \nDie Republik Albanien ersucht um Auslieferung des Verfolgten zur Vollstreckung einer \nFreiheitsstrafe von zwei Jahren aus dem Abwesenheitsurteil des Amtsgericht K. vom \n21.06.2016 in Verbindung mit dem Urteil des Berufungsgerichts S. vom 05.10.2016. \nMit Beschluss vom 23.12.2020 hat der Senat die Auslieferung des Verfolgten an die Republik \nAlbanien für zulässig erklärt. Das Bundesamt für Justiz hat mit Schreiben an das albanische \nJustizministerium vom 25.03.2021 die Auslieferung des Verfolgten nach Albanien bewilligt. \nAuf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bremen vom 08.04.2021 ordnet der Senat nach § \n34 IRG die Haft zur Durchführung der Auslieferung mit der aus dem Tenor ersichtlichen \nMaßgabe an. \nDie Anordnung der Durchführungshaft ist erforderlich, da die Auslieferung nicht auf andere \nWeise gewährleistet werden kann. Es ist nach dem Verlauf des bisherigen Verfahrens nicht \nzu erwarten, dass der Verfolgte aktiv an seiner Überstellung mitwirken wird. Ein ausreichender \nHaftgrund für die Anordnung der Haft nach § 34 IRG liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass sich \nder Verfolgte der Auslieferung durch passives Verhalten entziehen wird (vgl. KG Berlin, \nBeschluss vom 14.01.2013 – (4) 151 Ausl.A. 165/12 (312/12), BeckRS 2013, 4048; Hackner \nin Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., § 34 IRG Rn. 1). \nBereits im Rahmen seiner richterlichen Anhörung vom 26.03.2017 hat der Verfolgte erklärt, er \nkönne nicht nach Albanien zurück und wolle in Deutschland bleiben. Die Anhörung erfolgte \neinen Tag nach einem Suizidversuch des Verfolgten, der nach Angaben seines Arbeitgebers \ngegenüber der Polizei in Zusammenhang mit einer drohenden Abschiebung / Auslieferung \nnach Albanien zu sehen sei. Im Rahmen seiner richterlichen Vernehmung nach § 28 IRG am \n26.02.2018 übergab der Verfolgte zwei ärztliche Stellungnahmen. Aus der ersten ärztlichen \nStellungnahme des Klinikums […] vom 30.11.2017 ergibt sich, dass der Verfolgte als Ursache \nseines Suizidversuchs die angekündigte Rückführung in sein Heimatland angegeben habe, \ndie bei ihm Verzweiflung und Angst ausgelöst habe. Der Verfolgte habe geäußert, dass die \nRückführung einem Todesurteil gleichkomme, da er dort von einer kriminellen Gruppe verfolgt \nund getötet werden würde. In der weiteren ärztlichen Stellungnahme des Klinikums […] vom \n30.11.2017 wurde als Diagnose eine posttraumatische Belastungsstörung genannt, die \nchronisch verlaufe. Eine später zur Akte gereichte ärztliche Stellungnahme des Klinikums […] \nvom 18.03.2020 belegt diagnostisch eine depressive Entwicklung bei dem Verfolgten, die von \neiner posttraumatischen Belastungsstörung begleitet und seit 2015 durch die dortige \npsychiatrische Ambulanz betreut wird Es wird in der Stellungnahme zudem eine latente \nSuizidalität des Verfolgten festgestellt. Weiterhin sei die mögliche Rückführung nach Albanien \nals Auslöser seiner psychischen Erkrankung anzusehen. Die psychische Erkrankung des \nVerfolgten und deren Auswirkungen lassen in der Gesamtschau des bisherigen \n\n3 \n \nVerfahrensverlaufs und der hierbei gewonnenen Erkenntnisse nicht erwarten, dass der \nVerfolgte aktiv und freiwillig an seiner Auslieferung mitwirken wird. \nUnter diesen Umständen sind mildere Maßnahmen als die Anordnung der Haft zur \nDurchführung der Auslieferung nicht geeignet, um die Übergabe des Verfolgten an den \nersuchenden Staat sicherzustellen. \nEs erscheint insbesondere nicht ausreichend, die Auslieferung durch Erlass eines \nVorführungsbefehls nach § 77 Abs. 1 IRG i. V. m. § 135 Satz 2 StPO abzusichern, auch wenn \ndieser grundsätzlich als weniger einschneidende Maßnahme in Betracht zu ziehen ist (vgl. \nOLG Hamm – Beschluss vom 25.05.2010 – 2 Ausl 62/10, BeckRS 2010, 15753; OLG Stuttgart, \nBeschluss vom 04.02.2003 – 3 Ausl. 113/01, NStZ-RR 2003, 277; Hackner in \nSchomburg/Lagodny, a. a. O., Rn. 7). Nach § 77 Abs. 1 IRG i. V. m. § 135 Satz 2 StPO, der \nfür alle Formen der Vorführung gilt (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O.), darf der Verfolgte aufgrund \neines Vorführungsbefehls nicht länger festgehalten werden als bis zum Ende des Tages, der \ndem Beginn der Vorführung folgt. Angesichts des beabsichtigten Transports auf dem Luftweg \nnach Verbringung des Verfolgten zum Flughafen in Frankfurt am Main und dortiger Übergabe \nan die albanischen Beamten erscheint die Einhaltung der kurzen Frist des § 135 Satz 2 StPO \nnicht möglich. Dies gilt in der aktuellen Situation und angesichts der bestehenden \nEinschränkungen im Reiseverkehr infolge der Corona-Pandemie, die eine Vielzahl von \nFlugausfällen zur Folge hat, umso mehr. \nUngeschriebene weitere Voraussetzung der Zulässigkeit eines Haftbefehls gemäß § 34 IRG \nist das zeitlich alsbaldige oder unmittelbare Bevorstehen der bewilligten Auslieferung. Im \nRahmen der Verhältnismäßigkeit hat sich die Dauer der Durchführungshaft an den für die \nBundesrepublik Deutschland geltenden Auslieferungsverträgen zu orientieren (vgl. Hackner in \nSchomburg/Lagodny, a. a. O., Rn. 20). Art. 18 Abs. 4 EuAlÜbk, welches im \nAuslieferungsverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien \nzur Anwendung zu bringen ist, sieht eine Höchstfrist von 30 Tagen für die Übergabe des \nVerfolgten vor. Die Durchführungshaft nach § 34 IRG, für die eine Höchstdauer gesetzlich nicht \ngeregelt ist, ist daher, wenn eine Durchführung der Auslieferung noch nicht konkret mit Zeit \nund Ort der Übergabe vereinbart ist, auf diese Höchstfrist aus Art. 18 Abs. 4 EuAlÜbk zu \nbeschränken (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2003 – 3 Ausl 113/01, juris Rn. 12). \nIm vorliegenden Verfahren steht nach Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Bremen noch \nkein konkreter Übergabetermin fest. Dies steht jedoch der Anordnung der Durchführungshaft \nnicht entgegen (vgl. OLG Hamm, a. a. O.), insbesondere dann nicht, wenn diese mit der \nMaßgabe ausgesprochen wird, dass eine Verhaftung des Verfolgten nur erfolgen kann, wenn \ndie Übergabe innerhalb der genannten Frist gesichert ist. Es ist deshalb sicherzustellen, dass \ndie Übergabe hinsichtlich Zeit und Ort geklärt ist, so dass der Verfolgte innerhalb der \n\n4 \n \nbefristeten Durchführungshaft übergeben werden kann (vgl. KG Berlin, a. a. O.). Zur Wahrung \nder Verhältnismäßigkeit der Durchführungshaft war daher eine zeitliche Begrenzung ihres \nVollzuges für maximal 30 Tagen auszusprechen. \nWegen der Gefährdung des Erfolges ergeht diese Entscheidung ohne vorherige Anhörung (§ \n77 Abs. 1 IRG i. V. m. § 33 Abs. 4 StPO). \n \n \nDr. Schromek \nDr. Böger \nFreter","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363729","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-04-30/1-ausla-3-17","cited_norms":[{"jurabk":"IRG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":6},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363729","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363729","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-04-30/1-ausla-3-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363729","retrieved":"2026-07-09 04:51:55.217282+00:00"}}