{"status":"available","doknr":"OLD363728","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2021-04-30","aktenzeichen":"1 Ws 24/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 Ws 24/21 \nzu 3 Ws 16/21 GenStA \nzu 9 KLs 321 Js 17094/20 LG Bremen \n \n \nB E S C H L U S S \nIn der Strafsache \n \n \ngegen \n \nI. \n… \n \n \nII. \nA. R. \n \n \n \n \n \ngeboren am […] in N. \n \n \n \n \n \nderzeit: JVA \n \n \n \n \n \ndeutscher Staatsangehöriger, ledig \n \n \n \n \nVerteidiger: \n \nRechtsanwalt M., Verden \n \n \n \n \n \nRechtsanwalt R., Bremen \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nDr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin am \nAmtsgericht Freter \n \nam 30. April 2021 beschlossen: \n \n \n \n\n2 \n \nDie sofortige Beschwerde des Angeklagten R. vom 16.02.2021 gegen den Beschluss \nder Vorsitzenden der Strafkammer 9 des Landgerichts Bremen vom 09.02.2021 wird \nals unbegründet zurückgewiesen. \n \n \nG r ü n d e \nI. \nDie sofortige Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Beiordnung eines zusätzlichen \nPflichtverteidigers. \nMit Anklageschrift vom 18.12.2020 legt die Staatsanwaltschaft Bremen – Az.: 321 Js \n17094/20 – den beiden Angeklagten im vorliegenden Verfahren \n36 Fälle des \ngemeinschaftlichen bandenmäßigen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht \ngeringer Menge mit Waffen zur Last. Dem Mitangeklagten S. werden überdies 16 Fälle des \nunerlaubten Handeltreibens mit Munition zur Last gelegt. Die in der Anklage dargelegte \nBeweisführung der Staatsanwaltschaft Bremen begründet sich im Wesentlichen mit der \nAuswertung von Encrochat-Daten, die die französischen Behörden im Jahr 2020 erhoben und \nden deutschen Ermittlungsbehörden zur Verfügung gestellt haben. Seit dem 16.09.2020 \nbefinden sich beide Angeklagte in dieser Sache in Untersuchungshaft. Das Landgericht \nBremen – Strafkammer 9 – ließ die Anklage der Staatsanwaltschaft Bremen vom 18.12.2020 \ndurch Beschluss vom 24.02.2021 zur Hauptverhandlung vor der Großen Strafkammer zu und \neröffnete \ndas \nHauptverfahren. \nZugleich \nwurde \ndie \nUntersuchungshaft \naus \nden \nfortbestehenden Gründen ihrer Anordnung nach Maßgabe der Anklageschrift aufrecht und in \nVollzug erhalten. \nIm Zuge der Haftbefehlsverkündung am 16.09.2020 wurde dem Angeklagten R. auf dessen \nausdrücklichen Wunsch hin Rechtsanwalt R. als Pflichtverteidiger beigeordnet. \nMit Schreiben vom 26.09.2020 beantragte der Angeklagte R. selbst, ihm nunmehr \nRechtsanwalt M. als Pflichtverteidiger im Rahmen eines Pflichtverteidigerwechsels nach § \n143a Abs. 2 Nr. 1 StPO beizuordnen. Rechtsanwalt R. trat dem Antrag des Angeklagten R. \nbei und auch Rechtsanwalt M. teilte mit, mit seiner Beiordnung einverstanden zu sein. Durch \nBeschluss des Amtsgerichts Bremen vom 05.10.2020 – Az.: 92b Gs 842/20 – wurde daher \nRechtsanwalt R. als Pflichtverteidiger des Angeklagten R. entschlagen und ihm stattdessen \nRechtsanwalt M. als Pflichtverteidiger beigeordnet. \nIm Zuge der Terminsabsprachen zwischen Gericht und Verteidigern beantragte Rechtsanwalt \nR. mit Schriftsatz vom 15.01.2021 seine Beiordnung als weiterer Pflichtverteidiger gemäß § \n\n3 \n \n144 Abs. 1 StPO. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag beantragte auch Rechtsanwalt M. \nRechtsanwalt R. als zweiten Pflichtverteidiger zu bestellen. Mit weiterem Schriftsatz vom \n22.01.2021 führte Rechtsanwalt M. zur Begründung seines Antrages aus, dass die Sache \numfangreich und schwierig sei und angesichts der vollzogenen Untersuchungshaft zudem ein \nerhöhtes \nBeschleunigungsinteresse \nbestehe. \nEin \nzusätzlicher \nPflichtverteidiger \nsei \nerforderlich, wenn bei einer Vielzahl von Hauptverhandlungstagen in Haftsachen eine \nbestimmte Sitzungsfrequenz einzuhalten sei, zu erwartende Terminkollisionen aber \nentgegenstehen. Mit Schriftsatz vom gleichen Tage begründete auch Rechtsanwalt R. seinen \nAntrag ergänzend mit den gleichlautenden Argumenten. \nDie Staatsanwaltschaft Bremen nahm zu dem gestellten Antrag mit Verfügung vom \n08.02.2021 Stellung und beantragte die Ablehnung des Antrags. \nDie Vorsitzende der 9. Strafkammer des Landgerichts Bremen wies den Antrag auf \nBeiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers mit Beschluss vom 09.02.2021 zurück. Zur \nBegründung wird in dem Beschluss ausgeführt, dass der Umfang der Akten mit zwei Kartons \ndemjenigen sonstiger Umfangsverfahren entspricht. Die rechtliche Problematik der \nVerwertbarkeit von Beweismitteln, die nicht in Deutschland erlangt worden seien, sei nicht \nderart exotisch, dass hierdurch oder in der Gesamtschau mit dem Umfang des Verfahrens \neine Beiordnung eines zweiten Verteidigers notwendig erscheine. Zeitliche Verhinderungen \ndes Pflichtverteidigers seien in der Regel kein Grund für die Beiordnung eines zweiten \nPflichtverteidigers. \nDer Beschluss vom 09.02.2021 wurde Rechtsanwalt M. am 10.02.2021 und Rechtsanwalt R. \nsowie dem Angeklagten R. am 11.02.2021 förmlich zugestellt. Rechtsanwalt R. legte mit \nSchriftsatz vom 16.02.2021, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, sofortige Beschwerde \ngegen den Beschluss vom 09.02.2021 ein. Mit Schriftsatz vom 23.02.2021 begründete \nRechtsanwalt R. die sofortige Beschwerde und führte aus, dass das Verfahren sowohl \nbesonders umfangreich sei als auch besondere rechtliche Schwierigkeiten, insbesondere im \nHinblick auf die Erlangung und die Verwertung der Encrochat-Daten, aufweise, die die \nBeiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers erforderlich mache. \nDie Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat in ihrer Stellungnahme vom 08.03.2021 beantragt, \ndie sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. \nRechtsanwalt R. hat hierzu mit Schriftsatz vom 23.03.2021 erneut Stellung genommen. \n \nII. \n\n4 \n \n1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO statthaft und gemäß § 306 \nAbs. 1, 311 Abs. 2 StPO form- und fristgerecht eingelegt. Auch die erforderliche \nBeschwerdeberechtigung ist im Ergebnis anzunehmen. Beschwerdeberechtigt ist der \nAngeklagte, sofern eine Beschwer vorliegt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 142 \nRn. 63). Es besteht vorliegend ein Rechtsschutzinteresse des Angeklagten, da § 144 Abs. 1 \nStPO nicht nur dem öffentlichen Interesse der Verfahrenssicherung im Sinne einer effektiven \nStrafrechtspflege, sondern auch dem Interesse des Angeklagten an der Wahrung des \nBeschleunigungsgrundsatzes dient (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 05.05.2020 – III-4 Ws \n94/20, juris Rn. 4). Insoweit gilt jedoch, dass der nicht beigeordnete Rechtsanwalt kein \neigenes Beschwerderecht hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.05.2000 – 1 Ws \n279/00, juris Ls.; Hanseatisches OLG in Hamburg, Beschluss vom 31.01.1978 – 1 Ws 42/78, \nNJW 1978, 1172; OLG Koblenz, Beschluss vom 22.01.1986 – 1 Ws 42/86, juris; KK/Willnow, \nStPO, 8. Aufl., § 142 Rn. 11; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 142 Rn. 63), sondern \nnur dem Angeklagten selbst das Recht zur Beschwerde zusteht. Der ursprüngliche Antrag auf \nBeiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers wurde sowohl von Rechtsanwalt R. als auch \nvon Rechtsanwalt M. gestellt, so dass jedenfalls durch den Antrag von Rechtsanwalt M. \ndeutlich wird, dass dieser im Namen des Angeklagten gestellt wurde. Ein eigenes Interesse \nvon Rechtsanwalt M., der dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet ist, an der \nBeiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers ist insoweit nicht erkennbar. Ausgehend vom \nursprünglichen Antrag im Namen des Angeklagten ist auch hinsichtlich der nur von \nRechtsanwalt R. eingelegten sofortigen Beschwerde davon auszugehen, dass auch diese im \nInteresse des Angeklagten liegt. Die Ablehnung der Beiordnung eines zusätzlichen \nPflichtverteidigers stellt nach allem eine Beschwer für den Angeklagten dar. Insgesamt erweist \nsich die sofortige Beschwerde somit als zulässig. \n2. Ihr ist jedoch der Erfolg zu versagen, da die Vorsitzende der Strafkammer 9 den ihr \nzustehenden Beurteilungsspielraum bei der Frage, ob die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 \nStPO gegeben sind, erkennbar nicht überschritten hat und die sofortige Beschwerde mithin \nunbegründet ist. \na. Auf die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines weiteren \nVerteidigers prüft das Beschwerdegericht, ob der Vorsitzende des Erstgerichts die Grenzen \nseines Beurteilungsspielraums zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 \nStPO eingehalten und sein Entscheidungsermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Es kann die \nBeurteilung des Vorsitzenden, dass die Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens \ndie Beiordnung nicht erfordert, nur beanstanden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des \nVertretbaren hält (vgl. BGH, a. a. O., Ls.). Insoweit ist der Prüfungsumfang des \nBeschwerdegerichts bei sofortigen Beschwerden gegen die Ablehnung der Beiordnung eines \n\n5 \n \nzusätzlichen Pflichtverteidigers dahingehend eingeschränkt, dass dem Vorsitzenden des \nErstgerichts ein nicht voll überprüfbarer Beurteilungs- und Ermessenspielraum zusteht (vgl. \nBGH, a. a. O., Rn. 17). Dieser eingeschränkte Prüfungsumfang war bereits auf Grundlage des \nalten Rechts, d.h. vor dem Inkrafttreten des § 144 Abs. 1 StPO, anerkannt (vgl. KG Berlin, \nBeschluss vom 06.08.2018 – 4 Ws 104/18, juris Rn. 13 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom \n18.09.2002 – 2 Ws 242/02, juris Rn. 5; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.05.2007 – 3 Ws \n470/07 – juris Rn. 5, NStZ-RR 2007, 244; OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2020 – 5 Ws \n374/10, juris Rn. 18, NStZ 2011, 235; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.05.2009 – 2 Ws \n160/09, juris Rn. 6). Gründe, die sofortige Beschwerde nach der reformierten Gesetzeslage \nanders zu behandeln, sind nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 09.07.2020 – StB \n21/20, juris Rn. 4). Insbesondere sind den Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte dafür zu \nentnehmen, dass der Gesetzgeber von diesem allgemeinen Verständnis hat abweichen \nwollen (vgl. insbesondere BT-Drucksache 19/13829, S. 49 f.). \nEin sachlicher Grund für die ausnahmsweise gebotene Einschränkung der Prüfungsbefugnis \nergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck des § 144 Abs. 1 StPO als maßgeblicher \nErmächtigungsgrundlage. Die Norm dient in erster Linie der zügigen Durchführung des \nVerfahrens. Die Vorbereitung und Leitung der Hauptverhandlung als Herzstück des \ngerichtlichen Erkenntnisverfahrens obliegt im Grundsatz dem Vorsitzenden in eigener \nZuständigkeit. Er hat sicherzustellen, dass der Anspruch des Angeklagten auf eine \nVerhandlung innerhalb angemessener Frist im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 2. HS, Art. 6 \nAbs. 1 Satz 1 MRK gewahrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 31.08.2020 – StB 23/20, juris Rn. \n18, NStZ 2020, 754; LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 238 Rn. 5; KK/Gmel, StPO, 8. Aufl., vor § \n212 Rn. 4). Hieraus folgt gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO auch, dass er nach \nAnklageerhebung zur Entscheidung über die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers \nberufen ist. Deshalb entspricht es dem gesetzlichen Kompetenzgefüge, wenn das \nBeschwerdegericht nicht seine Beurteilung, wie die Hauptverhandlung zu gestalten ist, damit \nsie dem Beschleunigungsgrundsatz genügt, an die Stelle derjenigen des Vorsitzenden setzt. \nDessen Beurteilung, dass die Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens die \nBeiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers nicht erfordert, kann das Beschwerdegericht \nnur dann beanstanden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Vertretbaren hält, \nanderenfalls hat es sie hinzunehmen (vgl. BGH, a. a. O.). \nb. Nach § 144 Abs. 1 StPO können dem Beschuldigten in den Fällen der notwendigen \nVerteidigung zu seinem gewählten oder einem gemäß § 141 StPO bestellten Verteidiger bis \nzu zwei Pflichtverteidiger zusätzlich bestellt werden, wenn dies zur Sicherung der zügigen \nDurchführung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, \nerforderlich ist. \n\n6 \n \nDem Angeklagten ist inzwischen Rechtsanwalt M. als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die \nVoraussetzungen einer notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 5 \nStPO liegen vor. \n§ 144 Abs. 1 StPO, der durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen \nVerteidigung vom 10.12.2019 (BGBl. I 2019 Nr. 46, S. 2128) am 13.12.2019 in Kraft getreten \nist, regelt die Voraussetzungen der zusätzlichen Bestellung eines Verteidigers zur Sicherung \ndes Verfahrens. Die Möglichkeit der Bestellung eines sog. Sicherungsverteidigers war zuvor \nbereits seit langem in der Rechtsprechung anerkannt. Voraussetzung für die gerichtliche \nBestellung eines weiteren Verteidigers ist, dass dessen Bestellung (und Anwesenheit) zur \nSicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Sie kann sich aus dem \nUmfang des Verfahrens ergeben, etwa wenn bei einer Vielzahl von Fortsetzungsterminen \nAusfälle und Terminskollisionen unvermeidlich sind, wegen der Notwendigkeit der Einhaltung \nder Unterbrechungsfristen sowie des insbesondere in Haftsachen zu beachtenden \nBeschleunigungsgrundsatzes die Verhandlung aber dennoch stattfinden muss. Nicht zuletzt \nkann wegen der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines einzigen Verteidigers nicht \nausreichen (vgl. BT-Drucksacke 19/13829, S. 49 f.). Eine solche Bestellung, die vom Willen \ndes Beschuldigten unabhängig ist (vgl. BT-Drucksache 19/13829, S. 49), ist somit nicht schon \ndann geboten, wenn sie eine das weitere Verfahren sichernde Wirkung hat, vielmehr muss sie \nzum Zeitpunkt ihrer Anordnung zur Sicherung der zügigen Verfahrensdurchführung notwendig \nsein (vgl. BGH, Beschluss vom 31.08.2020 – StB 23/20 – juris, Rn. 13, NStZ 2020, 754). Auf \nden Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens kann es demnach nur ankommen, soweit \ndiese Eigenschaften dazu führen, dass dessen zügige Durchführung ohne den weiteren \nVerteidiger gefährdet wäre (vgl. BGH, a. a. O.; OLG Celle, Beschluss vom 11.05.2020 – 5 StS \n1/20, juris Rn. 13). Damit sind die unbestimmten Rechtsbegriffe des Umfangs oder der \nSchwierigkeit des Verfahrens bei § 144 Abs. 1 StPO enger auszulegen als bezüglich der \n„Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage“ in § 140 Abs. 2 StPO, da § 144 Abs. 1 StPO den \nKontext zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens herstellt, § 140 Abs. 2 StPO \nhingegen nicht (vgl. OLG Celle, a. a. O., Ls.). Unter dieser Prämisse kann für die Auslegung \ndes § 144 Abs. 1 StPO im Übrigen auf die Rechtsprechung zurückgegriffen werden, die sich \nvor dem Inkrafttreten des § 144 Abs. 1 StPO zur Zulässigkeit der Beiordnung eines \nzusätzlichen Pflichtverteidigers als Sicherungsverteidiger herausgebildet hat. Danach ist die \nBestellung \neines \nzusätzlichen \nPflichtverteidigers \njedoch \nnur \nin \neng \nbegrenzten \nAusnahmefällen in Betracht zu ziehen, nämlich dann, wenn ein unabweisbares Bedürfnis \nbesteht, um eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten und einen \nordnungsgemäßen Verfahrensverlauf zu gewährleisten (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 14; KG Berlin, \nBeschluss vom 06.07.2016 – 2 Ws 176/16, juris Ls.). Unter anderem besteht ein solches \nunabweisbares Bedürfnis bei einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage dann, \n\n7 \n \nwenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu ihrer \nordnungsgemäßen Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem \nvorübergehenden Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der \nVerfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich ist, dass er nur bei arbeitsteiligem \nZusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 14; KG \nBerlin, a. a. O., Rn. 10; Beschluss vom 06.08.2018 – 4 Ws 104/18, juris Rn. 11; OLG \nBrandenburg, Beschluss vom 20.02.2006 – 1 Ws 25/06, juris Ls.; OLG Karlsruhe, Beschluss \nvom 05.05.2009 – 2 Ws 160/09, juris Rn. 3). \nc. Gemessen an diesen Voraussetzungen begegnet die Ablehnung der beantragten \nBeiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers durch die Vorsitzende der 9. Strafkammer \nmit Beschluss vom 09.02.2021 keinen durchgreifenden Bedenken. Der angefochtene \nBeschluss legt ausreichende Gründe für die Ablehnung des Antrags dar. Die Vorsitzende der \nStrafkammer 9 hat begründet dargelegt, dass nach ihrer Bewertung weder im Umfang des \nkonkreten Verfahrens noch in der voraussichtlichen Dauer der Hauptverhandlung, die mit 22 \nHauptverhandlungstagen in der Zeit vom 11.03.2021 bis 06.07.2021 geplant ist und \ninzwischen begonnen hat, Gründe liegen, die die Bestellung eines zusätzlichen \nPflichtverteidigers zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens für erforderlich \nerscheinen lassen. Die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums hat sie dabei ersichtlich nicht \nüberschritten. \nDer Verfahrensstoff ist nicht in einem außergewöhnlichen Maße umfangreich. Wie in anderen \nVerfahren, in denen die Auswertung von Telekommunikationsdaten eine Rolle spielt, ist ein \nnicht unerheblicher Datenbestand vorhanden, wobei nicht jedes Gespräch bzw. Nachricht \neine wesentliche Rolle spielt. Das Ausmaß der Daten in diesem Verfahren ist jedoch nicht \numfangreicher als in vergleichbaren Verfahren einer Großen Strafkammer, ohne dass \ngrundsätzlich beim Vorhandensein von Telekommunikationsdaten größeren Umfangs die \nVoraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO vorliegen. Der Verfahrensstoff kann ohne Weiteres \nvon einem Verteidiger beherrscht werden. Ein unabweisbares Bedürfnis für die Beiordnung \neines zusätzlichen Pflichtverteidigers ist aus dem konkreten Aktenbestand nicht abzuleiten. \nAnders läge es nur, wenn der Verfahrensstoff als so außergewöhnlich umfangreich zu \nbeurteilen wäre, dass er überhaupt nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier \nVerteidiger beherrscht werden könnte, und anderenfalls eine konkrete Gefahr für die zügige \nDurchführung des ordnungsgemäß betrieben Verfahrens bestünde (vgl. BGH, Beschluss vom \n31.08.2020 – StB 23/20, juris Rn. 21, NStZ 2020, 754). Zurecht hat die Vorsitzende der 9 \nStrafkammer in diesem Zusammenhang berücksichtigt, dass Rechtsanwalt M. als \nPflichtverteidiger den Verfahrensstoff nach mehrfacher Akteneinsicht bereits seit langem \nkennt (vgl. BGH, Beschluss vom 31.08.2020 – StB 23/20, juris Rn. 21, NStZ 2020, 754; \n\n8 \n \nHanseatisches OLG in Hamburg, Beschluss vom 13.01.2020 – 2 Ws 3/20, juris Rn. 19). Die \nwesentlichen Rechtsfragen in Bezug auf die Encochat-Daten wurden durch den Beschluss \ndes Senats vom 18.12.2020 – 1 Ws 166/20 -, der in diesem Verfahren ergangen ist, bereits \ngeklärt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung erfordert die Schwierigkeit der Rechtslage \ndaher ebenfalls nicht die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers. \nEin \ngroßer \nTeil \nder \nBeweisaufnahme \nkann \nim \nHinblick \nauf \ndie \nerhobenen \nTelekommunikationsdaten im Wege des Selbstleseverfahrens nach § 249 Abs. 2 StPO \nvorgenommen werden, wodurch sich die Dauer der Beweisaufnahme während der \neigentlichen Hauptverhandlung deutlich verkürzen würde. Eine Verhandlungsdauer von \nbislang geplanten 22 Hauptverhandlungstagen hat für ein Strafverfahren vor einer Großen \nStrafkammer \nnoch \nkeine \naußergewöhnlich \nlange \nDauer. \nBereits \njetzt \nabsehbare \nVerzögerungen, die eine Verlängerung der geplanten Hauptverhandlung erforderlich machen, \nsind bislang nicht ersichtlich. Die abstrakt-theoretische Möglichkeit einer späteren \nVerfahrensgefährdung durch das Ausbleiben eines Verteidigers reicht nicht aus, um schon \nvon Anfang an einen weiteren Verteidiger zu bestellen; daran ist erst zu denken, wenn \nkonkrete Anhaltspunkte für ein Ausbleiben des Verteidigers hinzutreten (vgl. OLG Celle, \nBeschluss vom 11.05.2020 – 5 StS 1/20, juris Rn. 12, NStZ 2021, 123; Hanseatisches OLG in \nHamburg, Beschluss vom 13.01.2020 – 2 Ws 3/20, juris Rn. 24). Die Hauptverhandlung in der \nderzeit geplanten Form ist mit den Verteidigern terminlich koordiniert worden, so dass solche \nkonkreten Anhaltspunkte derzeit nicht ersichtlich sind. Bei einer dennoch eintretenden \nVerhinderung des Pflichtverteidigers für einzelne Verhandlungstermine kann ggfls. ein anderer \nVerteidiger beigeordnet werden, wozu jedoch in der derzeitigen Konstellation deshalb keine \nVeranlassung bestünde, weil der Angeklagte R. nicht nur durch Rechtsanwalt M. als \nPflichtverteidiger, sondern darüber hinaus von Rechtsanwalt R. als Wahlverteidiger verteidigt \nwird. Die zeitliche Verhinderung des Pflichtverteidigers gibt zudem in der Regel keine \nVeranlassung für die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers. In diesen Fällen ist \nvielmehr die Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteidigers und die Beiordnung eines zeitlich \nausreichend verfügbaren Verteidigers zu erwägen (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, \nBeschluss vom 05.03.2014 – 1 Ws 25/14). Denn der Zweck der Pflichtverteidigung, dem \nAngeklagten einen geeigneten Beistand zu sichern und einen ordnungsgemäßen \nVerfahrensablauf zu gewährleisten, kann nicht erreicht werden, wenn der Pflichtverteidiger an \neinem Großteil der avisierten Hauptverhandlungstermine nicht sicher zur Verfügung steht (vgl. \nHanseatisches OLG in Bremen, a. a. O.). Auch der Umstand, dass auf der Anklageseite zwei \nStaatsanwälte auftreten, erfordert entgegen der Auffassung der Verteidigung für sich \ngenommen ebenfalls nicht die Bestellung zweier Pflichtverteidiger (vgl. OLG Frankfurt, \nBeschluss vom 11.05.2007 – 3 Ws 470/07, juris Ls.). \n\n9 \n \nNach alledem ist nicht ersichtlich, dass die Vorsitzende der Strafkammer 9 des Landgerichts \nBremen im angefochtenen Beschluss ihren Beurteilungsspielraum überschritten hat, indem \nsie \ndie \nNotwendigkeit \neines \nzusätzlichen \nPflichtverteidigers \nabgelehnt \nund \nden \nentsprechenden Antrag zurückgewiesen hat. \n \nDr. Schromek \n \n \nDr. Böger \n \n \n Freter","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363728","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-04-30/1-ws-24-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":12},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 143a","ref_norm":"143a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363728","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363728","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-04-30/1-ws-24-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363728","retrieved":"2026-07-09 04:51:55.191694+00:00"}}