{"status":"available","doknr":"OLD363727","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2021-05-10","aktenzeichen":"4 UF 19/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 UF 19/20 = 62 F 5346/16 Amtsgericht Bremen \n \nerlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: \nBremen, 10. Mai 2021 \n \n \ngez. […] \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \nbetr. d. mdj. X \n \n \nBeteiligte: \n \n1. X, \n \n2. Verfahrensbeiständin: \nRechtsanwältin […], \n \n3. Kindesmutter \n[…], \n \nVerfahrensbevollmächtigte zu 3: \nRechtsanwältin […] \n \n4. Kindesvater, \n[…] \n \nVerfahrensbevollmächtigte zu 4: \nRechtsanwältin […] \n \n5. Amt für Soziale Dienste […], \n \nhat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts \nin Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Haberland, den \nRichter am Oberlandesgericht Küchelmann und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. \nSiegert \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 10 \n2\nam 06.05.2021 beschlossen: \n \n1. \nDie Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – \nFamiliengericht – Bremen vom 10.12.2019 wird zurückgewiesen. \n2. \nGerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die \naußergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst. \n3. \nDer Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € \nfestgesetzt. \n \n \n \nGründe: \n \nI. \nDie Antragstellerin und der Antragsgegner sind die Eltern des im Rubrum bezeichneten \nKindes. Sie waren nie miteinander verheiratet, führten aber für einige Jahre eine \nnichteheliche \nPartnerschaft, \ndie \n2014/2015 \nendete. \nSie \nsind \ngemeinsam \nsorgeberechtigt. Der Kindesvater stammt aus dem Irak. Er spricht nur gebrochen \nDeutsch. [redaktioneller Hinweis: von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird \naus Gründen der Anonymisierung abgesehen.]. X lebt seit ihrer Geburt im Haushalt der \nKindesmutter. Die Kindeseltern führten verschiedene Verfahren, drei Anträge wurden im \nSeptember 2016 von der Kindesmutter gestellt (im vorliegenden Verfahren, in einem \nVerfahren auf vorläufigen Entzug des Umgangsrechts zum Az: 62 F 5347/16 EAUG und \nin einem Gewaltschutzverfahren zum Az: 62 F 5345/16 EAGS), der Kindesvater stellte \nim Oktober 2016 einen Antrag auf Regelung des Umgangs (zum Az: 62 F 5596/16 UG= \n4 UF 104/17) in dessen Rahmen begleiteter Umgang und Elterngespräche eingerichtet \nwerden sollten (vgl. Bl. […]. d.A) und schließlich in der Anhörung vor dem erkennenden \nSenat zum Az: 4 UF 104/17 vom 05.04.2019 vereinbart wurde, diese fortzuführen, womit \ndas Verfahren einvernehmlich beendet wurde. Die Eskalation der Situation zwischen \nden Beteiligten im September/Oktober 2016 beruhte darauf, dass der zuvor in A. lebende \nKindesvater im August 2016 wieder nach Bremen zurückgekommen war und nun die \nKindesmutter wegen Kontakt zu X bedrängte. Er lauerte ihr auf, versuchte auch, ihr das \nKind zu entreißen und schrieb ihr diverse SMS. \n \nDie Kindesmutter begründete ihren Antrag auf Übertragung (zunächst nur von Teilen, \nmit Schriftsatz vom 24.07.2017 aber auch der gesamten) elterlichen Sorge u.a. damit, \ndass Zweifel an der Erziehungseignung des Kindesvaters bestehen würden. Er sei ein \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 10 \n3\nstreng konservativer Iraker, der ein sehr problematisches Verhältnis zu Frauen habe. Er \nhabe die (damals dreijährige) Tochter geschlagen, weil diese beim Tanzen „zu sehr mit \ndem Po gewackelt“ habe. Es liefen auch unstreitig strafrechtlicher Ermittlungen gegen \nihn [redaktioneller Hinweis: von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird aus \nGründen der Anonymisierung abgesehen.]. Es seien keinerlei sachliche Absprachen \nmöglich, der Kindesvater höre weder zu, noch habe er eine ausreichende Affektkontrolle. \n \nDer Kindesvater ist dem in der Anhörung vom 27.10.2017 entgegengetreten, hat die \nErteilung einer Vollmacht angeboten und erklärt, Informationen über sein Kind erhalten \nzu wollen (Bl. […] d.A.). Die Kindesmutter war zu einer „Vollmachtlösung“ nicht bereit \n(vgl. Bl. […] d.A.). \n \nDas Jugendamt äußerte sich dahingehend, dass der Kindesvater keinerlei \nKooperations- und Kommunikationsbereitschaft zeige (B. […] d.A.) und überhaupt nicht \nmitwirke (Bl. […] d.A.). \n \nDie Verfahrensbeiständin unterstützte den Antrag der Kindesmutter (Bl. […] d.A.), \nnachdem sie zunächst angeregt hatte, den Kindesvater zur Mitwirkung aufzufordern und \nElterngespräche zu führen, um die Sorgerechtsübertragung zu vermeiden, da der \nKindesvater bislang keinerlei Einsicht zeige und sich sehr ambivalent verhalte. X \ndagegen habe deutlich geäußert, den Kindesvater nicht sehen zu wollen. Das Verhältnis \nzur Kindesmutter und die Versorgung durch diese sei dagegen gut. \n \nIm Nachgang der Anhörung der Beteiligten wies die Bevollmächtigte des Kindesvaters \ndarauf hin, dass eine Übertragung des Sorgerechts schon deshalb nicht dem Kindeswohl \nentspreche, weil der Kindesvater eine umfassende Vollmacht angeboten habe. Die \nKindesmutter lehne dies aus eigennützigen Interessen ab. Es werde die Einholung eines \nSachverständigengutachtens beantragt (Bl. […] d.A.). \n \nDie Verfahrensbeiständin wiederholte daraufhin zunächst ihre Einschätzung, dass eine \nKommunikation zwischen den Kindeseltern kaum möglich sei, allenfalls die Erteilung \neiner Vollmacht infrage komme, die aber nicht vorliege (Bl. […]). Später vertrat sie die \nAuffassung, es sollte unverzüglich eine Vollmacht erteilt werden, um die Begutachtung \nzu vermeiden (Bl. […].). \n \nDer \nKindesvater \nwiederholte \nmehrfach \nsein \nAngebot \neiner \numfassenden \nVollmachtserteilung und betonte, den Lebensmittelpunkt des Kindes nicht infrage zu \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 10 \n4\nstellen (Bl. […] d.A.), verbunden mit dem Wunsch nach einer einvernehmlichen \nVerfahrensbeendigung. \n \nDie Kindesmutter hat dies nochmals ausdrücklich abgelehnt, sie wolle die Übertragung \nder vollen elterlichen Sorge (Bl. […] d.A.). \n \nAm 26.04.2018 erließ das Amtsgericht einen Beweisbeschluss (Bl. […] d.A.). Zur \nSachverständigen wurde die Dipl.-Psych. Y bestellt (Bl. […] d. A.). Die Begutachtung \nverlief äußerst schleppend. Die Mitwirkungsbereitschaft des Kindesvaters bestand \nallenfalls in sehr beschränktem Maße (vgl. etwa Ausführungen der Sachverständigen Bl. \n[…]. d.A.). Aber auch die Kindesmutter und das Jugendamt haben nur eingeschränkt \nmitgewirkt (vgl. Vermerk Bl. […] d.A.). Schließlich wurde Termin auf den 26.11.2019 \nanberaumt, ohne dass ein Gutachten vorlag. \n \nDie Sachverständige hat sich im Termin zusammengefasst dahingehend geäußert (Bl. \n[…] ff. d.A.), dass X entwicklungsverzögert sei und dringend Stabilität und Kontinuität \nbrauche. Vor allem brauche sie Ruhe vor dem Konflikt der Eltern. Daraus leite sich ab, \ndass es für X nur belastend wäre, wenn die Kindeseltern sich über Erziehungsfragen \neinigen müssten. Es spreche auch vieles dagegen, dass die Kindeseltern gemeinsam \ndie elterliche Sorge kindeswohldienlich ausüben könnten. Dabei würden nicht die \nElternkompetenzen, sondern die Entwicklungserfordernisse des Kindes im Vordergrund \nstehen. Sie sei allerdings zunächst überrascht gewesen, wie gut Xs Kontakt zum \nKindesvater sei. Allerdings sei die Kindesmutter besser geeignet, Xs Bedürfnisse \nwahrzunehmen. Es sei nicht klar, ob der Kindesvater eine Vollmacht widerrufen würde. \nEr verstehe schon nicht, wofür diese gut sei und auch nicht die Aufgaben, die mit der \nelterlichen Sorge einhergingen. Es sei fraglich, welche Entwicklungsmöglichkeiten er \nhabe. Ebenso wenig verstehe er den Unterschied zwischen Sorge und Umgang. Auch \nunter Berücksichtigung einer Vollmachtserteilung spreche nichts für die gemeinsame \nelterliche Sorge. \n \nVerfahrensbeiständin und Jugendamt haben sich der Empfehlung, der Kindesmutter die \nelterliche Sorge allein zu übertragen, angeschlossen. Ergänzend wird für den \nSachverhalt auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses verwiesen. \n \nMit dem angegriffenen Beschluss ist das Amtsgericht den dargestellten Empfehlungen \ngefolgt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die gemeinsame \nelterliche Sorge nicht (mehr) infrage komme, weil es den Eltern an einem Mindestmaß \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 10 \n5\nan Übereinstimmung und an einer tragfähigen sozialen Beziehung fehle. Der \nElternkonflikt habe sich auch schon nachteilig auf das Kind ausgewirkt. Das Gericht habe \nim Termin wahrnehmen können, dass die Kindeseltern nicht kommunizieren könnten. \nAnsonsten schließe man sich den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen \nan. Die Kindesmutter sei nach den sachverständigen Ausführungen dabei klar besser \ngeeignet, den Bedürfnissen des Kindes gerecht zu werden. Es seien auch nicht nur \nTeilbereiche der elterlichen Sorge zu übertragen, selbst wenn derzeit kein konkreter \nRegelungsbedarf erkennbar sei. Dies folge schon daraus, dass kein Mindestmaß an \nÜbereinstimmung festgestellt werden könne. Etwas Anderes folge auch nicht aus der \nangebotenen Vollmacht. Auch insofern folge das Gericht den Ausführungen der \nSachverständigen. \n \nHiergegen hat die Verfahrensbevollmächtigte des Kindesvaters Beschwerde eingelegt. \nDiese hat sie im Wesentlichen damit begründet, dass die umfassende Sorgevollmacht \nallein deshalb nicht erteilt worden sei, weil die Kindesmutter dies abgelehnt habe. Der \nKindesvater sei hierzu nach wie vor bereit. Die Umgangskontakte hätten auch gezeigt, \ndass die Kindeseltern durchaus miteinander kommunizieren könnten. Dass der \nKindesvater Umgang und Sorge nicht voneinander unterscheiden könne, teile er mit \nvielen Kindeseltern. Dies könne ihm kaum zur Last gelegt werden. Auch sei nicht \nnachvollziehbar, wenn die Sachverständige die Ablehnung der gemeinsamen Sorge auf \nEntwicklungsdefizite des Kindes stütze. Dieses habe seit Geburt bei der Kindesmutter \ngelebt. Entwicklungsdefizite könnten daher auch darauf hindeuten, dass sie dort keine \nausreichende Förderung erhalte. Der Kindesmutter fehle offenbar die Bindungstoleranz, \nwomit sich die Sachverständige aber nicht auseinandergesetzt habe. Die Beschwerde \nsei \nauch \nschon \nallein \ndeshalb \nbegründet, \nweil \nbislang \nkein \nschriftliches \nSachverständigengutachten vorliege. \n \nDie Kindesmutter ist dem entgegengetreten. Sie verteidigt die erstinstanzliche \nEntscheidung. Dem Kindesvater fehle jede Erziehungseignung. Die Verständigung der \nKindeseltern scheitere auch keineswegs an dessen Sprachkenntnissen, sondern an \nseiner Persönlichkeitsstruktur. Vor allem aber fehle ihm jeder Respekt vor der \nKindesmutter. \n \nDie Verfahrensbeiständin hat dahingehend Stellung genommen, dass die Entscheidung \nihr richtig erscheine und eine Kommunikation zwischen den Kindeseltern kaum \nvorstellbar sei (Bl. […] d.A.). \n \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 10 \n6\nDas Jugendamt hat sich der Einschätzung der Verfahrensbeiständin angeschlossen. Es \nbestehe eine Hochstrittigkeit zwischen den Kindeseltern. Die „Elternebene“ sei nicht \nstabil. Die Elterngespräche würden derzeit getrennt geführt, die Entscheidung des \nAmtsgerichts habe zu „großer Unruhe“ geführt. Derzeit sei Ziel, wieder gemeinsame \nElterngespräche zu führen (Bl. […] d.A.). \n \nDer Senat hat die Beteiligten am 26.03.2021 im Beisein der Sachverständigen persönlich \nangehört und auch die Sachverständige ergänzend befragt, von einer erneuten \nAnhörung des Kindes jedoch abgesehen. Für das Ergebnis der Anhörung wird auf das \nProtokoll Bl. […] der Akte sowie den Vermerk der Berichterstatterin vom 26.03.2021, Bl. \n[…] der Akte, Bezug genommen. Im Termin hat die Bevollmächtigte des Kindesvaters \ndabei eine auf den 26.03.2021 datierte und vom Kindesvater unterschriebene Vollmacht \nüberreicht, von der die Kindesmutter das Original erhielt und eine Kopie zum Vorgang \ngenommen wurde. Für den Inhalt der Vollmacht wird auf […] der Akte verwiesen. Der \nSenat hat im Termin auf die Entscheidung des BGH vom 29.04.2020, XII ZB 112/19 \nhingewiesen und unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. \n \nDie Verfahrensbeiständin hat darauf mit Schreiben vom 21.04.2021 (Bl. […] der Akte) \ndie Auffassung vertreten, dass die betreffende Vollmacht jedenfalls inhaltlich nicht \nausreichend sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es nach wie vor keinerlei \nKommunikationsbasis zwischen den Kindeseltern gebe. Der Kindesvater könne sich \nauch in keiner Weise in seine Tochter hineinversetzen. Es bestehe ein hohes Risiko, \ndass die Vollmacht wiederrufen werde. Es werde daher weiterhin die alleinige elterliche \nSorge der Kindesmutter befürwortet. \n \nDie Bevollmächtigte des Kindesvaters ist dem entgegengetreten. Es habe letztlich in den \nletzten fünf Jahren keine Probleme mit dem gemeinsamen Sorgerecht gegeben. Mit der \nVollmacht könne die Kindesmutter sämtliche Angelegenheiten des Kindes regeln. Es \nbestehe auch die Bereitschaft, die Vollmacht zu erweitern, falls dies gewünscht werde. \nDie Spannungen zwischen den Kindeseltern seien nach der Rechtsprechung des BGH \nbelanglos. \n \nDie übrigen Beteiligten haben von der Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch \nmehr gemacht. \n \n \nII. \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 10 \n7\nDie statthafte (§ 58 FamFG), form– und fristgerecht eingelegte Beschwerde des \nKindesvaters ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Zu Recht hat das \nAmtsgericht das Sorgerecht für X gemäß § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB auf die \nKindesmutter übertragen. \n \n1. \nEine Sorgerechtsentscheidung nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB erfordert eine doppelte \nKindeswohlprüfung. Es ist in zwei Stufen zu prüfen, ob (erstens) die Aufhebung der \ngemeinsamen Sorge und (zweitens) die Übertragung gerade auf den antragstellenden \nElternteil dem Kindeswohl am besten entspricht (BGH, Beschluss vom 15.06.2016, XII \nZB 419/15 – juris Rn. 16ff.; OLG Bremen, Beschluss vom 20.8.2018, 4 UF 57/18 – juris \nRn. 11, jeweils m.w.N.). Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge entspricht \ndem Kindeswohl unter anderem dann am besten, wenn aufgrund fehlender elterlicher \nKooperationsfähigkeit oder -bereitschaft die Ausübung der gemeinsamen Sorge nicht \nmöglich ist. Das ist der Fall, wenn es an einem Mindestmaß an Übereinstimmung in \nSorgeangelegenheiten von erheblicher Bedeutung fehlt. Erforderlich ist insoweit das \nFortbestehen einer tragfähigen sozialen Beziehung zwischen den Kindeseltern. Von \neiner solchen kann nicht mehr ausgegangen werden, wenn stattdessen eine konkrete \nund nachhaltige Einigungsunfähigkeit festzustellen ist, die sich negativ auf die \nEntwicklung und das Wohl des Kindes auswirkt (BGH, a.a.O., OLG Bremen, a.a.O.). Ein \nGrund für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge kann es auch sein, wenn \nein Elternteil nicht erziehungsgeeignet ist (Schilling, NJW 2007, 3223, 3228; OLG \nBrandenburg, FamRZ 2002,120). \n \nStets ist dabei angesichts des Eingriffs in das durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte \nElternrecht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, was bedeutet, dass eine \nÜbertragung des Sorgerechts auf nur einen Elternteil nur dann in Betracht kommt, wenn \ndem Kindeswohl nicht durch mildere Mittel entsprochen werden kann (BGH, Beschluss \nvom 29.04.2020, XII ZB 112/19, – juris). Ggf. ist die Entscheidung auf Teilbereiche der \nelterlichen Sorge zu begrenzen, sofern eine solche Teilentscheidung dem Kindeswohl \ngenügt (BVerfG FamRZ 2019, 802). Ggf. kann auch die Erteilung einer Vollmacht die \nÜbertragung des Sorgerechts entbehrlich machen, sofern sie nicht nur angekündigt, \nsondern tatsächlich erteilt wird und dem bevollmächtigten Elternteil eine ausreichend \nverlässliche Handhabe zur alleinigen Wahrnehmung der Kindesbelange gibt. Hierfür ist \neine ausreichende Kooperationsfähigkeit und –bereitschaft der Kindeseltern erforderlich, \nsoweit eine solche auch unter Berücksichtigung der Vollmacht und des durch diese \nerweiterten Handlungsspielraums des bevollmächtigten Elternteils unerlässlich ist. Einer \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 10 \n8\nPrognose, wie wahrscheinlich der Widerruf einer erteilten Vollmacht ist, bedarf es dabei \nunter keinem Gesichtspunkt, solange der Widerruf nicht tatsächlich erklärt worden ist, \nebenso wenig der Zustimmung des bevollmächtigten Elternteils (vergleiche BGH, \na.a.O.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe aber ist der Senat zu der Überzeugung \ngelangt, dass vorliegend die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben und der \nKindesmutter zu übertragen war. \n \nEbenso wie das Amtsgericht ist dabei der Senat schon aufgrund des in der Anhörung \ngewonnenen Eindrucks zu dem Schluss gelangt, dass es an einer ausreichenden \nKommunikationsbasis \nund \nan \neinem \nMindestmaß \nan \nÜbereinstimmung \nin \nSorgeangelegenheiten von erheblicher Bedeutung zwischen den Kindeseltern fehlt. \nDass sich diese fehlende Einigungsfähigkeit bereits nachteilig auf Xs Entwicklung \nausgewirkt hat, hat die Sachverständige überzeugend damit begründet, dass X von dem \nElternkonflikt inzwischen dermaßen belastet ist, dass ihr Ressourcen für anstehende \nEntwicklungsaufgaben fehlen und sie dringend Ruhe und Stabilität braucht. Dabei \nverkennt der Senat nicht, dass es zumindest im Jahr 2019 offenbar Elterngespräche und \neine „gute Phase“ gegeben hat. Diese war jedoch alsbald, nämlich mit dem \nerstinstanzlichen Beschluss, wieder beendet. Schon dies deutet darauf hin, dass der \nKindesvater letztlich entweder nicht bereit oder nicht imstande ist, eine einigermaßen \ntragfähige soziale Beziehung mit der Kindesmutter zu führen. Hierzu ist ergänzend \nanzumerken, dass der Kindesvater ebenso die begleiteten Umgänge zu seiner Tochter \nohne nachvollziehbaren Anlass nach einer langen und mühsamen Anbahnungsphase \nwieder abgebrochen hat, was zwar nicht entscheidend für die Tragfähigkeit der sozialen \nBeziehung zur Kindesmutter ist, jedoch verdeutlicht, dass es dem Kindesvater sowohl \nam Durchhaltevermögen als auch an einem ausreichenden Verständnis für die \nBedürfnisse anderer fehlt. Zumindest in der Vergangenheit hat der Kindesvater auch \nunstreitig versucht, der Kindesmutter die gemeinsame Tochter schlicht zu entreißen, \nstatt zu versuchen, ein Einvernehmen mit ihr über die Belange der Tochter herzustellen. \nIn jüngerer Vergangenheit hat es dagegen zwischen den Kindeseltern offenbar vor allem \nzufällige Begegnungen gegeben. Wenn der Kindesvater in der Anhörung gleichwohl die \nAuffassung vertreten hat, es gebe letztlich keine Probleme zwischen ihm und der \nKindesmutter, sondern lediglich Probleme, die das Jugendamt verursache, lässt dies \nersichtlich jede realistische Einschätzung der Situation vermissen. Auch die \nKindesmutter ist inzwischen nicht mehr an einem Beziehungsaufbau, etwa im Rahmen \nvon Elterngesprächen, interessiert. Es drängt sich daher dem Senat schon allein auf \ndieser Grundlage auf, dass von Seiten des Kindesvaters keinerlei belastbare Beiträge \nzu einer tragfähigen Beziehung zwischen den Kindeseltern geleistet werden, es aber \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 10 \n9\nauch insgesamt an jeder tragfähigen sozialen Beziehung zwischen den Kindeseltern \nfehlt. Die Sachverständige hat zudem überzeugend und auf Grundlage ihrer \nBeobachtung in der Anhörung ausgeführt, dass der Kindesvater keinerlei konkrete \nVorstellungen zum Sorgerecht habe, keinerlei Einsatz zeige, um die Beziehung zu X \naufzubauen und er das Sorgerecht letztlich nur „einfordert“. Auch dies wird nicht zu einer \ntragfähigen Beziehung beitragen. \n \nVor diesem Hintergrund sieht der Senat ebenso wie das Amtsgericht letztlich keine \nMöglichkeit einer gemeinsamen Sorgerechtsausübung durch die Kindeseltern. Auch die \nvom Kindesvater nunmehr nach mehrjähriger Verfahrensdauer erteilte Vollmacht ändert \nhieran nichts. Zwar ist nach der obenstehenden Rechtsprechung des BGH jedenfalls \nunter Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen stets zu prüfen, ob die Erteilung einer Vollmacht \nnicht als milderes Mittel gegenüber der Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts in \nBetracht kommt, jedenfalls sofern eine solche tatsächlich erteilt worden ist. \nDementsprechend hat das Amtsgericht zu Recht die bloße Ankündigung der \nVollmachtserteilung nicht zum Anlass genommen, von der Übertragung des Sorgerechts \nAbstand zu nehmen. Aber auch die nunmehr erfolgte Vollmachtserteilung führt im \nErgebnis nicht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung. Zwar kommt es dabei auf \ndie von den Verfahrensbeteiligten diskutierte Frage, wie wahrscheinlich der Widerruf der \nerteilten Vollmacht durch den Kindesvater erscheint, unter keinem rechtlichen \nGesichtspunkt an. Ebenso ist es unerheblich, ob die Kindesmutter mit der \n„Vollmachtlösung“ einverstanden ist oder sich auch nur mit dieser zu arrangieren \nvermag. Zutreffend hat die Verfahrensbeiständin jedoch darauf hingewiesen, dass die \nerteilte Vollmacht schon dem Wortlaut nach allenfalls einen begrenzten Umfang hat. \n \nDies folgt etwa daraus, dass im Bereich der Gesundheit die Befugnisse der Kindesmutter \nauf Untersuchungen, Heilbehandlungen oder Eingriffe beschränkt werden, die im Falle \nvon Lebensgefahr oder der Gefahr eines schweren, längeren Gesundheitsschadens \nanstehen, so dass alle sonstige Behandlungen etc. schon gar nicht erfasst sind. Vor \nallem aber wird eingangs der Vollmacht klargestellt, dass diese sich nur auf Bereiche \nder Aufgaben des elterlichen Sorgerechts erstreckt, die „nicht mehr als Fragen von \nwesentlicher Bedeutung im Rahmen des gemeinsamen Sorgerechts angesehen \nwerden“. Diese Formulierung ist zumindest unklar und lässt durchaus den Schluss zu, \ndass die Vollmacht lediglich für Bereiche des täglichen Lebens erteilt wird, für die die \nKindesmutter, bei der X lebt, sie gemäß § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB ohnehin nicht benötigt. \nHinzukommt, \ndass \ndie \nVollmacht \nbeispielsweise \nweder \ndas \nAufenthaltsbestimmungsrecht noch das Recht der Vermögenssorge umfasst. \n\n \n \n \n \nSeite 10 von 10 \n10\nAngesichts dieser unklaren Formulierung und begrenzten Reichweite der Vollmacht aber \nwäre ersichtlich noch eine Mitwirkung des Kindesvaters in Angelegenheiten seiner \nTochter auch zukünftig notwendig. Dementsprechend lässt die erteilte Vollmacht die \nNotwendigkeit der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge wegen der fehlenden \nKooperations- und Kommunikationsbasis der Kindeseltern nicht entfallen. Nichts \nAnderes ergibt sich nach dem oben Gesagten daraus, dass eine weitergehende \nVollmacht zwar angekündigt, aber bis heute offenbar nicht erteilt worden ist. \n \nEbenso wenig erscheint unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten eine nur teilweise \nÜbertragung des Sorgerechts geboten. Zwar hat der Kindesvater unter anderem den \nLebensmittelpunkt seiner Tochter bei der Kindesmutter in der Vergangenheit nicht \nernsthaft infrage gestellt. Zudem sind z.B. Angelegenheiten der Vermögenssorge in \nnäherer Zukunft konkret weder vorgetragen noch ersichtlich. Vor dem Hintergrund aber, \ndass der Kindesvater zumindest verschiedentlich versucht hat, das Kind der \nKindesmutter gewaltsam zu entreißen und zudem unter Berücksichtigung des \nUmstandes, dass der Kindesvater mehrfach ein sehr sprunghaftes Verhalten an den Tag \ngelegt hat, in dem er ohne nachvollziehbare Motive angebahnte Gespräche und \nKontakte abgebrochen hat, sieht der Senat sich gehalten, die gemeinsame elterliche \nSorge insgesamt aufzuheben, da in keinem Bereich vorstellbar erscheint, dass eine \nKommunikation zielführend und belastbar möglich wäre bzw. kindeswohldienlich \nausgeübt werden würde. \n \nDass die elterliche Sorge der Kindesmutter zu übertragen ist, weil diese nach \nSchilderung sämtlicher Verfahrensbeteiligter, denen sich der Senat nach eigener \nÜberzeugungsbildung und insbesondere dem Eindruck in der Anhörung anschließt, nicht \nnur von Geburt an für X gesorgt hat, sondern sich auch einfühlsam um deren Belange \ngekümmert, sodass nicht nur der Grundsatz der Kontinuität und das Förderprinzip für \ndie Übertragung des Sorgerechts auf sie sprechen, sondern auch sämtliche übrigen \nKindeswohlkriterien, liegt dabei auf der Hand. \n2. \nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 81 ff. FamFG, die Entscheidung über den \nVerfahrenswert auf §§ 40, 45 Nr. 1, 63 Abs. 1 Satz 2 FamGKG. \n \ngez. Dr. Haberland \ngez. Küchelmann \ngez. Dr. Siegert","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363727","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-05-10/4-uf-19-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1671","ref_norm":"1671","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1687","ref_norm":"1687","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363727","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363727","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-05-10/4-uf-19-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363727","retrieved":"2026-07-09 04:51:55.164957+00:00"}}