{"status":"available","doknr":"OLD363726","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2021-05-11","aktenzeichen":"1 AuslA 3/17 II","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \n \nGeschäftszeichen: 1 Ausl. A 3/17 \n \n \nB E S C H L U S S \n \nIn der Auslieferungssache \n \n \n \ngegen \nden albanischen Staatsangehörigen A. (alias A.) H. \ngeboren am […] in D. \n \nwohnhaft: […] \n \n \n \n \n \nRechtsbeistand: \nRechtsanwalt I., Bremen \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nDr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin am \nAmtsgericht Varelmann \nam 11. Mai 2021 beschlossen: \n \nDer Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bremen, dem Verfolgten den \nDurchführungshaftbefehl des Senats vom 30.04.2021 bekannt zu geben, wird \nzurückgewiesen. \nEiner Verkündung des Durchführungshaftbefehls durch den Senat des \nOberlandesgerichts oder ein anderes Gericht bedarf es nicht. \n \n\n2 \n \nGRÜNDE \n \nI. \nDie Republik Albanien ersucht um Auslieferung des Verfolgten zur Vollstreckung einer \nFreiheitsstrafe von zwei Jahren aus dem Abwesenheitsurteil des Amtsgericht K. vom \n21.06.2016 in Verbindung mit dem Urteil des Berufungsgerichts S. vom 05.10.2016. \nMit Beschluss vom 23.12.2020 hat der Senat die Auslieferung des Verfolgten an die Republik \nAlbanien für zulässig erklärt. Das Bundesamt für Justiz hat mit Schreiben an das albanische \nJustizministerium vom 25.03.2021 die Auslieferung des Verfolgten nach Albanien bewilligt. \nAuf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bremen vom 08.04.2021 hat der Senat am \n30.04.2021 nach § 34 IRG die Haft zur Durchführung der Auslieferung angeordnet. \nDer Verfolgte wurde am 10.05.2021 auf der Grundlage des Durchführungshaftbefehls \nfestgenommen. Dieser Haftbefehl wurde dem Verfolgten durch die Polizei gem. § 20 Abs. 2 \nIRG bekanntgegeben. \nDie \nGeneralstaatsanwaltschaft \nbeantragt \nnunmehr, \ndem \nVerfolgten \nden \nDurchführungshaftbefehl zusätzlich durch den Senat bekanntzugeben. \n \nII. \nDie Verkündung eines Haftbefehls durch das Oberlandesgericht sieht das IRG in \nAuslieferungs- und Überstellungsverfahren in keinem Falle vor. Die Bekanntgabe der \nHaftbefehle des 2. Teils des IRG erfolgt regelhaft durch Übergabe einer Ausfertigung des \nHaftbefehls an den Verfolgten (§§ 20 Abs. 2, 34 Abs. 3, 77 IRG), erforderlichenfalls unter \nÜbergabe einer Übersetzung (§§ 77 IRG, 114a StPO). \nEin von diesem Grundsatz abweichendes Erfordernis einer Verkündung des Haftbefehls sieht \ndas IRG lediglich in § 21 Abs. 1 IRG für den Fall vor, dass der Verfolgte aufgrund eines \nAuslieferungshaftbefehls ergriffen wird. Er ist dann dem Richter des nächsten Amtsgerichts, \nnicht aber dem Strafsenat des Oberlandesgerichts vorzuführen, das den Haftbefehl erlassen \nhat. \nIn der großen Mehrzahl der Fälle ergehen die Haftbefehle gem. §§ 15 ff. IRG nach einer \nvorherigen Festhalteanordnung des Amtsgerichts gem. § 22 Abs. 3 S. 2 IRG. Eine \nVerkündung dieser Haftbefehle durch eine Vorführung des Verfolgten vor ein Gericht sieht das \nIRG außerhalb des Anwendungsbereichs des § 21 Abs. 1 IRG nicht vor. Sie werden dem \nVerfolgten deshalb nach den oben genannten Grundsätzen ausschließlich durch Übergabe \n\n3 \n \neiner Ausfertigung und - soweit erforderlich - einer Übersetzung bekannt gegeben. In dieser \nForm ist auch der Durchführungshaftbefehl gem. § 34 IRG dem Verfolgten mitzuteilen, denn \ndas IRG sieht keine andere Form vor. § 34 Abs. 3 IRG verweist gerade nicht auf die \nVerkündung durch Vorführung zum Amtsgericht gem. § 21 IRG, sondern lediglich auf die \nBekanntgabe nach § 20 Abs. 2 IRG. \nEine Notwendigkeit der Bekanntgabe des Durchführungshaftbefehls in Form der Verkündung \ndurch den Strafsenat des Oberlandesgerichts folgt auch nicht aus Art. 104 GG (so aber: \nHackner, in: Schomburg/Lagodny/Hackner, 6. Aufl. 2020, IRG § 34 Rn. 17; Köberer, in \nAmbos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Aufl. 2020, Rn. 454). \nArt. 104 Abs. 1 GG verstärkt den in Art. 2 Abs. 1 S. 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt, \nindem er neben der Forderung nach einem „förmlichen“ freiheitsbeschränkenden Gesetz die \nPflicht, dessen Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (so BVerfG, \nBeschluss vom 20.09.2001 – 2 BvR 1144/01, juris Rn. 16, NStZ 2002, 157). Für den \nAnwendungsbereich des § 115 StPO folgt daraus, dass dem Beschuldigten jeder Haftbefehl, \nauch der erweiterte, durch den zuständigen Richter eröffnet und er von diesem dazu angehört \nwerden muss (BVerfG, a.a.O., Rn. 17). \nFür die Bekanntgabe der Haftbefehle des 2. Teils des IRG hat § 115 StPO allerdings generell \nkeine Bedeutung, denn das IRG sieht für den Bereich der Auslieferungshaftbefehle in den \n§§ 20 ff. IRG eine eigenständige Regelung vor und auch für Durchführungshaftbefehle nach \n§ 34 Abs. 3 IRG hat das Gesetz eine ausschließlich auf die Bekanntgabe nach § 20 IRG \nbeschränkte Regelung der Form und des Verfahrens der Bekanntgabe getroffen. Wegen \ndieser gesonderten Regelung in § 34 Abs. 3 IRG kommt, wie bereits ausgeführt wurde, auch \nkeine entsprechende Anwendung des § 115 StPO über die allgemeine Verweisungsregelung \nin § 77 IRG in Betracht. Die Pflicht zur Vorführung vor das zuständige Oberlandesgericht zur \nEröffnung des Haftbefehles sieht das IRG für den Fall des Durchführungshaftbefehls mithin \ngerade nicht vor. Art. 104 Abs. 1 GG erhebt es zur verfassungsrechtlich geschützten Pflicht, \nbei einer Freiheitsentziehung die Formvorschriften der einschlägigen Verfahrensordnung zu \nwahren. Diese Pflicht bezieht sich aber nicht auf Formvorschriften eines ganz anderen \nVerfahrens, wenn diese im betreffenden Fall der Freiheitsentziehung nach dem einschlägigen \nVerfahrensrecht keine Anwendung finden. \n \n \nDr. Schromek \nDr. Böger \nVarelmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363726","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-05-11/1-ausla-3-17-ii","cited_norms":[{"jurabk":"IRG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":6},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":3},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":3},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":3},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363726","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363726","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-05-11/1-ausla-3-17-ii","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363726","retrieved":"2026-07-09 04:51:55.144424+00:00"}}