{"status":"available","doknr":"OLD363725","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2021-05-12","aktenzeichen":"1 U 22/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 U 22/20 = 2 O1226/18 Landgericht Bremen \n \n \nVerkündet am 12.05.2021 \ngez. … \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n…, \n \n \nKläger, \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt … \n \ngegen \n…, \n \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte … \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündli-\nche Verhandlung vom 31.03.2021 durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger, \ndie Richterin am Amtsgericht Varelmann und den Richter am Oberlandesgericht Kü-\nchelmann für Recht erkannt: \n \nI. \nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen \nvom 30.01.2020, Az.: 2 O 1226/18, abgeändert und die Klage abgewiesen. \nII. \nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. \n\n- 2 - \n \nSeite 2 von 18 \n \nIII. \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die \nVollstreckung aufgrund des Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, \nwenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des \njeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nIV. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nV. \nDer Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis EUR 65.000,- festge-\nsetzt. \n \nGründe: \nI. \nDer Kläger nimmt die Beklagte, die gewerbsmäßig im Bereich der Kapitalanlagevermitt-\nlung und -beratung tätig ist, auf Schadensersatz wegen einer geltend gemachten feh-\nlerhaften Anlageberatung in Bezug auf Geldanlagen in Container in Anspruch. \nDer Kläger hat seit 2002 mehrfach Geldanlagen aufgrund von Beratungs- und Vermitt-\nlungsleistungen der Beklagten getätigt, unter anderem seit 2003 mehrere Direktinvest-\nments in Form des Ankaufs von Containern von der X. GmbH (nachfolgend X.). Bei \ndiesen Investments schloss der Anleger einen Kauf- und Verwaltungsvertrag mit der X. \nüber den Kauf einer bestimmten Zahl von Containern und beauftragte sogleich die X. \nfür einen bestimmten Zeitraum (hier jeweils 5 Jahre) mit der Verwaltung der Container, \ninsbesondere einschließlich des Abschlusses der damit zusammenhängenden Ver-\nträge und der Einziehung von Mieten. Sämtliche Rechte und Pflichten aus Miet- und \nAgenturverhältnissen betreffend die Container sollten gleichzeitig mit der Eigentums-\nübertragung an den Anleger übergehen. Die X. garantierte dem Anleger für die Dauer \ndes Vertrags eine bestimmte, jeweils gesondert festgelegte Tagesmiete und erklärte \nsich bereit, nach Ablauf der Vertragsdauer die Container zurückzukaufen und dafür \nrechtzeitig vor Ablauf der Vertragsdauer ein Angebot zu unterbreiten. Die Verträge ent-\nhielten jeweils eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts. \nErstmals schloss der Kläger ein solches Direktinvestment mit Kauf- und Verwaltungs-\nvertrag vom 02.07.2003 ab, wobei die X. hier für die Dauer des Vertrags eine Tages-\nmiete von EUR 0,67 garantierte (entsprechend 12,48 % des Kaufpreises p.a.). Ziffer 3 \ndes Kaufvertrags sah vor, dass der Kläger zum Nachweis der Eigentumsübertragung \nder Container ein von der X. ausgestelltes Eigentumszertifikat mit dem internationalen \n\n- 3 - \n \nSeite 3 von 18 \n \nCode und der Seriennummer seiner Container erhält, wobei dies „aus marktüblichen \norganisatorischen Gründen innerhalb von ca. 90 Tagen nach Geldgutschrift des Kauf-\npreises“ erfolgen sollte. Dem Kläger wurde im diesbezüglichen Beratungsgespräch von \ndem für die Beklagten tätigen Berater Y. erklärt, dass er bei diesem Anlagekonzept \nEigentümer der von ihm erworbenen Container werde. In den Jahren 2004, 2007 und \n2012 tätigte bzw. verlängerte der Kläger erneut über die Beklagte Anlagen in X.-Con-\ntainer, wobei dem Kläger jeweils ein entsprechendes Eigentumszertifikat mit dem inter-\nnationalen Code und der Seriennummer des Containers übersandt wurde. \nMit Schreiben vom 06.01.2015 wies die Beklagte den Kläger auf das bevorstehende \nAblaufdatum seiner bestehenden verlängerten X.-Anlage hin und empfahl die direkte \nWiederanlage des zu erzielenden Rückflusses in eine Neuinvestition in X.-Container. \nNach einem weiteren Gespräch mit Herrn Y. schloss sodann der Kläger mit „Kauf- & \nVerwaltungsvertrag“ vom 14./16.01.2015 über die Beklagte eine weitere Anlage in X.-\nContainer ab, wobei er hierbei 21 Container für insgesamt EUR 78.435,- erwarb und \ndie X. ihm für die fünfjährige Vertragsdauer eine Tagesmiete von EUR 0,95 garantierte \n(entsprechend 9,17 % des Kaufpreises p.a.). Nach den Bedingungen dieses Kaufver-\ntrags hieß es zum Eigentumserwerb des Klägers: \n„3. Die Eigentumsübertragung der/des Container(s) erfolgt innerhalb von maxi-\nmal 90 Tagen nach Geldgutschrift des Kaufpreises. Die Übergabe der/des Con-\ntainer(s) wird durch nachfolgenden Verwaltungsvertrag ersetzt. \n4. Der Investor erhält zum Nachweis der Eigentumsübertragung der/des Contai-\nner(s) auf Anforderung ein von X. ausgestelltes Eigentumszertifikat mit dem in-\nternationalen Code und der Seriennummer des Containers.“ \nDer Kläger forderte nachfolgend kein Eigentumszertifikat an. Tatsächlich verwaltete die \nX. zu diesem Zeitpunkt deutlich weniger Container, als sie an Anleger verkauft hatte. \nBis zum 31.12.2017 hatte der Kläger von der X. Mietzahlungen i.H.v. insgesamt \nEUR 19.102,14 erhalten. Am 24.07.2018 wurde über das Vermögen der X. das Insol-\nvenzverfahren eröffnet. \nDer Kläger behauptet, die Beklagte habe ihn weder bei dem Erwerb der X.-Container \nim Jahr 2015 noch bei dessen früheren Anlagen in X.-Container hinsichtlich der Risiken \ndieser Anlage beraten. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass der Kläger hinsicht-\nlich Investments unerfahren gewesen sei und dass er sein Kapital habe sicher und ohne \nRisiken anlegen wollen. Wegen des mit den X.-Containern verbundenen Totalverlustri-\nsikos sei diese Anlage für den Kläger ungeeignet gewesen. \n\n- 4 - \n \nSeite 4 von 18 \n \nDer Kläger behauptet, der Berater Y. habe lediglich geäußert, dass der Anleger Eigen-\ntümer der von ihm zu erwerbenden Container werde, X. sodann von den Anlegern miete \nund sich um die Container kümmere. Über Risiken sei er nicht aufgeklärt worden und \nauch nicht darüber, dass das Investment sehr stark von der X. abhänge. Der Kläger \nmeint, er habe mangels Individualisierung bestimmter Container in den Kauf- und Ver-\nwaltungsverträgen mit der X. nicht Eigentümer der Container werden können. Daher \nhabe der Kläger keine insolvenzfeste Eigentumsposition erlangt, worüber die Beklagte \nnicht aufgeklärt habe. Auch die nach dem Kauf- & Verwaltungsvertrag vorgesehene \nAbtretung von Rechten aus bestehenden Miet- oder Agenturverhältnissen sei vom Ei-\ngentumsübergang an bestimmten Containern abhängig, so dass im Fall der Insolvenz \nder X. der Kläger, da der Eigentumsübergang nicht vollzogen worden sei, keine insol-\nvenzfeste Position an den Erlösen aus solchen Nutzungsverhältnisse erlangen würde, \nworüber der Kläger ebenfalls nicht aufgeklärt worden sei. Ebenso sei nicht gesichert \ngewesen, dass die X. tatsächlich insolvenzfest für den Investor Mieten einziehen würde, \nworüber der Kläger ebenfalls nicht aufgeklärt worden sei. \nDer Kläger behauptet weiter, dass aufgrund eines Sinkens der Frachtraten und eines \ndaraus resultierenden Sinkens der Containerpreise seit 2012 um 45 % und der Mieten \num 36 % das wirtschaftliche Gelingen des Gesamtgeschäfts erheblich fraglich gewesen \nsei. Zudem sei das Unternehmensgeflecht der X. sowohl rechtlich als auch wirtschaft-\nlich komplex, so dass die tatsächlichen Containerbestände als auch die Geldflüsse \nschwer bis kaum zu durchblicken gewesen seien und auch weiterhin seien. Weitere \nRisiken ergäben sich für den Kläger daraus, dass er, selbst wenn er Eigentümer der \nContainer geworden wäre, über deren aktuelle Verwendung, Verwendbarkeit, Standort \netc. nicht informiert würde, worüber der Kläger ebenfalls nicht aufgeklärt worden sei. \nAls Eigentümer der Container sei der Kläger auch verpflichtet, alle Kosten zu tragen, \ndie im Zusammenhang mit dem erworbenen Container anfielen (z.B. Wartung, Pflege, \nMiete für Standzeiten) und es sei auch ein Ausfall der Containerversicherung aufgrund \nausbleibender Beitragszahlungen möglich. Zudem sei keine Aufklärung des Klägers \ndarüber erfolgt, dass, wovon auszugehen sei, die Beklagte für die Vermittlung des In-\nvestments Vergütungen erhalten habe. \nDie Beklagte hat vor dem Landgericht behauptet, dass der Berater Y. den Kläger vor \ndem Erwerb der streitgegenständlichen Anlage über sämtliche entscheidungserhebli-\nchen Umstände einschließlich der Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt habe. Der Be-\nrater Y. habe den Kläger bereits vor dessen erster Anlage in X.-Container erklärt, dass \ndieses zwar eine deutlich höhere Renditeaussicht habe als konservative Anlagen, aber \n\n- 5 - \n \nSeite 5 von 18 \n \nauch deutlich riskanter sei. Dem Kläger sei weiter erklärt worden, dass das Investment \nsehr stark von der X. abhänge, da diese zwar die Miete garantiere, diese aber nicht \ndurch Bürgschaften oder ähnliches abgesichert sei. Es sei auch erklärt worden, dass \nes nicht gesichert sei, dass die X. nach Ablauf der Laufzeit tatsächlich ein Kaufangebot \nunterbreite und dass es sich nicht vorhersagen ließe, ob die X. auch weiterhin wie in \nder Vergangenheit ihre Verpflichtungen gegenüber den Investoren erfüllen werde. Er-\nklärt worden sei auch, dass im Fall der Insolvenz der X. der Anleger zwar konzeptions-\ngemäß Eigentümer der von ihm erworbenen Container bleibe, dass es aber marktab-\nhängig sei, ob er noch eine Miete oder einen Kaufpreis hierfür erhalte. Auch sei dem \nKläger erläutert worden, dass der wirtschaftliche Erfolg sehr stark von der nicht vorher-\nzusagenden Entwicklung der Weltwirtschaft abhänge und dass das Investment mit ei-\nnem Währungsrisiko verbunden sei. Der Berater Y. habe mit dem Kläger auch bei des-\nsen Neuanlage im Jahr 2007 über das Konzept und die Risiken der X.-Container ge-\nsprochen, ebenso bei der Verlängerung dieser Anlage im Jahr 2012. \nDas Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 30.01.2020 zur Zahlung von \nEUR 59.332,85 nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers \naus dem Vertrag vom 16.01.2015/14.01.2015 sowie zur Zahlung der vorgerichtlichen \nAnwaltskosten des Klägers verurteilt und die Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche \nweiteren Schäden aus der streitgegenständlichen Anlage und den Verzug der Beklag-\nten mit der Annahme der Abtretung der Rechte des Klägers hieraus festgestellt. Nach \nAuffassung des Landgerichts bestand zwischen den Parteien ein Anlageberatungsver-\ntrag und die Beklagte verletzte ihre hieraus erwachsende Pflicht zur Aufklärung des \nKlägers darüber, dass er Eigentümer der gekauften Container nur dann werde, wenn \ner von der Beklagten in eine Eigentumsliste eingetragen oder ihm ein Eigentumszertifi-\nkat zugesandt werde. Dieser Aufklärungspflicht habe die Beklagte auch nicht durch die \nbehauptete Erklärung den Anlegern gegenüber genügen können, dass sie die Eigen-\ntumszertifikate anfordern sollten, da angesichts der Tragweite die Aufklärung einen Hin-\nweis hätte beinhalten müssen auf die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen \ndes Eigentumserwerbs und das damit verbundene Risiko, nicht Eigentümer zu werden. \nHinsichtlich des Tatbestandes und des weiteren Vorbringens der Parteien in erster In-\nstanz wird Bezug genommen auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil des Land-\ngerichts Bremen vom 30.01.2020, Az.: 2 O 1226/18 (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). \nGegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer frist- und formgerecht eingeleg-\nten und begründeten Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klagabweisungsan-\ntrag weiterverfolgt. Die Beklagte meint, dass im Jahr 2015 allenfalls eine Vermittlung \n\n- 6 - \n \nSeite 6 von 18 \n \nstattgefunden habe, nicht aber eine Beratung. Zudem habe das Landgericht die höchst-\nrichterlichen Anforderungen an die Auskunfts- bzw. Beratungspflicht im Anlagervermitt-\nlungs- wie -beratungsvertrag verkannt. Eine Aufklärung des Klägers über die Erforder-\nlichkeit weiterer Zwischenschritte für den Eigentumserwerb sei nicht geschuldet gewe-\nsen, da sich dies vielmehr ausdrücklich aus den Regelungen des Kauf- und Verwal-\ntungsvertrags vom 16.01.2015/14.01.2015 ergeben habe und dem Kläger aufgrund sei-\nner früheren Anlagen in X.-Container die Bedeutung der Eigentumszertifikate bekannt \ngewesen sei. Zudem erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. \nDie Beklagte beantragt, \nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen und für den \nFall des Unterliegens die Revision zuzulassen. \nDer Kläger beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen, \nhilfsweise unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit an das \nLandgericht Bremen zurückzuverweisen, \n \nhilfsweise die Revision zuzulassen. \nDer Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er meint, er sei als juristischer Laie \nauch im Hinblick auf die Umstände zu beraten gewesen, die für den gesicherten Eigen-\ntumserwerb erforderlich gewesen seien. Aus dem Kauf- und Verwaltungsvertrag vom \n16.01.2015/14.01.2015 sei nicht zu erkennen, welche Schritte für den Eigentumserwerb \nnotwendig seien. \nHinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die \ngewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen sowie auf das Protokoll der mündli-\nchen Verhandlung vom 31.03.2021, dies auch hinsichtlich der Angaben des Klägers in \nseiner persönlichen Anhörung und zum Ergebnis der Beweisaufnahme durch Verneh-\nmung der Zeugen Y. und Z. \n \nII. \nDie Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet und führt zur Klagabweisung. \nDem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu, da \neine nach § 280 Abs. 1 BGB zu Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung der \nBeklagten nicht vorliegt. \n\n- 7 - \n \nSeite 7 von 18 \n \n1. Dabei wendet sich die Beklagte ohne Erfolg gegen die Feststellung des Landgerichts, \ndass zwischen den Parteien auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Anlage im \nJahr 2015 ein Anlageberatungsvertrag geschlossen wurde. Nach der Rechtsprechung \ndes Bundesgerichtshofs liegt regelmäßig eine Anlageberatung vor, wenn der Kapital-\nanleger selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügen-\nden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat und er deshalb nicht nur die \nMitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren – häufig auf seine persönlichen \nVerhältnisse zugeschnittene – fachkundige Bewertung und Beurteilung erwartet, die er, \nder Kapitalanleger auch besonders honoriert (siehe BGH, Urteil vom 15.05.2012 − VI \nZR 166/11, juris Rn. 15, NJW 2012, 3177 m.w.N.). Dabei kann ein solcher Anlagebera-\ntungsvertrag nach allgemeinen Grundsätzen auch konkludent geschlossen werden und \ndies sowohl dadurch, dass der Anlageinteressent an den Anlageberater oder der Anla-\ngeberater an den Anlageinteressenten herantritt, um über die Anlage eines Geldbetra-\nges beraten zu werden bzw. zu beraten, wobei das darin liegende Angebot zum Ab-\nschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungs-\ngesprächs angenommen werden kann (siehe BGH, Urteil vom 06.07.1993 – XI ZR \n12/93, juris Rn. 11, BGHZ 123, 126). Vorliegend lag bereits der ersten Anlageentschei-\ndung des Klägers zum Erwerb von X.-Containern im Jahr 2003 unstreitig eine Beratung \ndurch die Beklagte zugrunde und die Beklagte hat sodann mit Schreiben vom \n06.01.2015 unter Hinweis auf den bevorstehenden Ablauf der laufenden Anlage dem \nKläger gegenüber erklärt, weiterhin die Investition in das X.-Programm für sinnvoll zu \nhalten, und eine Neuinvestition des zurückfließenden Kapitals in X.-Container empfoh-\nlen. Die Beklagte hat damit individualisiert in Bezug auf den Kläger eine Anlageemp-\nfehlung ausgesprochen, auf die hin der Kläger auf der Grundlage eines weiteren Ge-\nsprächs mit dem Anlageberater der Beklagten die betroffene Anlage getätigt hat. Damit \nsind die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien auch in Bezug auf die streitgegen-\nständliche erneute Anlage im Jahr 2015 als Anlageberatungsvertrag zu qualifizieren: \nZum einen liegt hier eine Fortwirkung der ursprünglichen Beratungsleistungen aus dem \nJahr 2003 auch für die Folgegeschäfte im Jahr 2015 vor, da hier die Beklagte die Fort-\ngeltung ihrer ursprünglichen Empfehlung erklärte (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2019 – III \nZR 244/18, juris Rn. 28, WM 2020, 119; so auch die Rspr. des Senats, Hanseatisches \nOLG in Bremen, Beschluss vom 20.02.2019 – 1 U 50/18, juris Rn. 45), zum anderen ist \nauch mit der erneuten individualisierten und bewertenden Kaufempfehlung der Beklag-\nten im Jahr 2015, auf die der Kläger eingegangen ist, ein erneuter Anlageberatungs-\nvertrag begründet worden (siehe ähnlich zu Kaufempfehlungen von Anlagen OLG \n\n- 8 - \n \nSeite 8 von 18 \n \nFrankfurt, Urteil vom 29.07.2014 – 3 U 39/12, juris Rn. 42; OLG Celle, Urteil vom \n20.11.2013 – 3 U 65/13, juris Rn. 52). \n2. Die Beklagte haftet aus diesem Anlageberatungsvertrag nicht gegenüber dem Kläger \nfür eine fehlende Prüfung des Anlagekonzepts. Während im Rahmen eines Anlagever-\nmittlungsvertrags der Anlagevermittler eine Plausibilitätsprüfung der Anlage schuldet, \nim Rahmen derer er das Anlagekonzept zumindest auf seine wirtschaftliche Tragfähig-\nkeit hin überprüfen muss und einen zum Vertrieb der Anlage verwendeten Prospekt \ndarauf überprüfen muss, ob er ein schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt \ngibt und ob die darin enthaltenen Informationen sachlich richtig und vollständig sind \n(siehe BGH, Urteil vom 05.03.2009 – III ZR 17/08, juris Rn. 12, NZG 2009, 471; Urteil \nvom 17.02.2011 – III ZR 144/10, juris Rn. 9, NJW-RR 2011, 910; Urteil vom 30.10.2014 \n– III ZR 493/13, juris Rn. 23, NJW-RR 2015, 365; Urteil vom 30.03.2017 – III ZR 139/15, \njuris Rn. 9, WM 2017, 800), gehen die Prüfungspflichten eines Anlageberaters weiter. \nEin Anlageberater ist verpflichtet, eine Anlage, die er empfehlen will, mit üblichem kriti-\nschem Sachverstand zu prüfen, oder den Anleger auf ein diesbezügliches Unterlassen \nhinzuweisen. Zu einer Haftung kann eine solche unterlassene Prüfung allerdings nur \ndann führen, wenn bei dieser ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anle-\nger hätte aufgeklärt werden müssen, oder aber wenn erkennbar geworden wäre, dass \neine Empfehlung der Anlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (siehe BGH, Ur-\nteil vom 07.10.2008 – XI ZR 89/07, juris Rn. 12 ff., BGHZ 178, 149; Urteil vom \n05.03.2009 – III ZR 302/07, juris Rn. 13, NJW-RR 2009, 687; Urteil vom 15.11.2012 – \nIII ZR 55/12, juris Rn. 6, WM 2012, 2375). Dass vorliegend durch eine solche mit übli-\nchem kritischen Sachverstand vorgenommene Prüfung zu erkennen gewesen wäre, \ndass ein in dieser Weise aufklärungsbedürftiges Risiko vorlag oder dass die Anlage \nnicht zu empfehlen gewesen wäre, ist aber bereits nicht dargetan. \na. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass ein Mangel des Anlagekonzepts dergestalt \nvorgelegen hätte und der Beklagten im Rahmen der durch sie geschuldeten Prüfung \nerkennbar gewesen sein müsste, dass eine fehlende Individualisierung der zu erwer-\nbenden Container im Kauf- & Verwaltungsvertrag nach den Grundsätzen des sachen-\nrechtlichen Bestimmtheitsgebots dem Eigentumserwerb des Anlegers entgegengestan-\nden hätte. Der Kauf- & Verwaltungsvertrag vom 14./16.01.2015 bezieht sich nicht auf \nbereits in diesem Vertrag individuell bezeichnete Container, sondern begründet zu-\nnächst lediglich eine (schuldrechtliche) Verpflichtung der X. zur Übereignung einer An-\nzahl in diesem Vertrag nur gattungsmäßig bestimmter Container. Zum Eigentumsüber-\ngang regelt der Vertrag, dass dieser binnen 90 Tagen nach Kaufpreiszahlung erfolgen \n\n- 9 - \n \nSeite 9 von 18 \n \nsoll, wobei die Übergabe der Container durch den Verwaltungsvertrag ersetzt wird, in \nwelchem die X. vom Anleger mit der Verwaltung der Container beauftragt wird. Der \nEigentumserwerb an den Containern ist damit nach den Bedingungen des Kauf- & Ver-\nwaltungsvertrag vorgesehen im Wege einer vorweggenommenen Einigung zwischen \nAnleger und X. über den Eigentumsübergang im Sinne des § 929 Abs. 1 S. 1 BGB und \neiner Ersetzung der Übergabe durch die Vereinbarung eines Besitzkonstituts nach \n§ 930 BGB, hier in Form eines antizipierten Besitzkonstituts durch Abschluss des Ver-\nwaltungsvertrags. Der Bundesgerichtshof hat in Anwendung der Grundsätze des anti-\nzipierten Besitzkonstituts entschieden, dass es einer Konkretisierung der zu übereig-\nnenden Gegenstände nicht bereits im Moment des Vertragsschlusses bedarf, sondern \ndass vielmehr der Eigentumsübergang stattfindet, sobald in der weiteren Abwicklung \ndes Geschäfts eine Konkretisierung erfolgt und die Verschaffung des mittelbaren Besit-\nzes aufgrund des bereits vorab vereinbarten Besitzkonstituts stattfindet (siehe BGH, \nUrteil vom 22.03.1982 – VIII ZR 92/81, juris Rn. 17, NJW 1982, 2371 zum sogenannten \nStreckengeschäft). Für die Erfüllung des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes \nkommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht notwendigerweise \nauf den Zeitpunkt der Einigung an, sondern es genügt, wenn infolge eines einfachen, \nnach außen erkennbaren Geschehens in dem für den Eigentumsübergang maßgebli-\nchen Zeitpunkt für jeden Dritten, der die Parteiabreden kennt, ohne weiteres ersichtlich \nist, welche individuell bestimmten Sachen übereignet werden sollen (siehe BGH, Urteil \nvom 27.09.1960 – VIII ZR 230/59, BeckRS 1960, 31190401, WM 1960, 1223; Urteil \nvom 20.03.1986 – IX ZR 88/85, juris Rn. 19, WM 1986, 594). Nach diesen Grundsätzen \nkonnte vorliegend der Eigentumserwerb ungeachtet einer im Kauf- & Verwaltungsver-\ntrag noch nicht erfolgten Individualisierung mithin dadurch erfolgen, dass nachfolgend \ndie X. entsprechend ihrer Verpflichtung aus diesem Vertrag bestimmte Container in ei-\nner nach außen erkennbaren Weise dem Anleger zuordnete und damit aufgrund des \nVerwaltungsvertrags einen mittelbaren Besitz des Anlegers an diesen bestimmten Con-\ntainern begründete und so zugleich für die Erfüllung des sachenrechtlichen Be-\nstimmtheitsgrundsatzes sorgte. Ein erkennbarer Mangel des Anlagekonzepts im Sinne \neiner fehlenden Möglichkeit des Anlegers, tatsächlich Eigentümer bestimmter Contai-\nner zu werden, liegt damit nicht vor (so auch OLG München, Beschluss vom 13.07.2020 \n– 8 U 2610/20, juris Rn. 34, WM 2020, 1822; OLG Oldenburg, Beschluss vom \n14.05.2020 – 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 3; Beschluss vom 24.06.2020 – 8 \nU 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 6; LG Hamburg, Urteil vom 31.03.2020 – 311 O \n206/19, juris Rn. 39; Urteil vom 10.7.2020 – 321 O 91/19, BeckRS 2020, 19698 Rn. 40). \n\n- 10 - \n \nSeite 10 von 18 \n \nb. Ein von der Beklagten im Rahmen der ihr obliegenden Prüfung zu erkennender Man-\ngel des Anlagekonzepts ist auch nicht darin zu erkennen, dass Unsicherheiten hinsicht-\nlich der Bestimmung des maßgeblichen Sachenrechtsstatus bestünden: Dabei ist aller-\ndings nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass die sachenrechtlichen Verhältnisse \nbezüglich der zu übereignenden Container, insbesondere die Frage des Eigentumser-\nwerbs des Klägers, dem deutschen Recht und nicht etwa nach Art. 43 EGBGB dem \nRecht des jeweiligen Belegenheitsorts unterliegen. Auch unter Berücksichtigung der im \nKauf- und Verwaltungsvertrag enthaltenen Rechtswahlklausel zugunsten des deut-\nschen Rechts kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass hier vom Vorliegen \neiner wesentlich engeren Verbindung zum deutschen Recht im Sinne des Art. 45 \nEGBGB auszugehen wäre (so aber OLG München, Beschluss vom 13.07.2020 – 8 U \n2610/20, juris Rn. 37, WM 2020, 1822), da dies sonstige maßgebliche Umstände wie \nden tatsächlichen Verwendungsort der Container und den Sitz des Mieters von vornhe-\nrein außer Acht ließe und das Internationale Sachenrecht gerade nicht von der allge-\nmeinen Verbindlichkeit einer von den Parteien getroffenen Rechtswahlvereinbarung \nausgeht. Auch wenn daher nicht sicher von der Anwendung deutschen Rechts ausge-\ngangen werden kann, ist aber nicht dargetan, dass nicht eine entsprechende Begrün-\ndung des Eigentumserwerbs aufgrund der im Kauf- und Verwaltungsvertrag getroffenen \nVereinbarungen wie vorstehend nach deutschem Sachenrecht hergeleitet auch nach \nden stattdessen in Betracht kommenden ausländischen Sachenrechten möglich wäre. \nDie Darlegungslast für eine solche mangelnde Plausibilität bzw. einen im Rahmen der \nkritischen Prüfung der Anlage erkennbaren Mangel der Anlage trägt der Anleger (siehe \nBGH, Urteil vom 15.11.2012 – III ZR 55/12, juris Rn. 17, WM 2012, 2375; Urteil vom \n20.06.2013 – III ZR 293/12, juris Rn. 22, Urteil vom 30.03.2017 – III ZR 139/15, juris \nRn. 15, BKR 2017, 340). An entsprechendem Vortrag mangelt es aber und es ist auch \nnicht anderweitig ersichtlich, dass nach dem Recht eines bestimmten in Betracht kom-\nmenden Staates der Eigentumserwerb nicht möglich gewesen wäre, so dass letztlich \nkein im Rahmen der der Beklagten obliegenden Prüfung erkennbarer Mangel des An-\nlagekonzepts festzustellen ist. \nc. Da nach den vorstehenden Ausführungen ein Mangel des Anlagekonzepts hinsicht-\nlich der Möglichkeit des Eigentumserwerbs des Anlegers nicht festzustellen ist, geht \ndamit auch die Rüge des Klägers ins Leere, dass mangels Vollzugs des Eigentums-\nübergangs die nach dem Kauf- & Verwaltungsvertrag vorgesehene Abtretung von \nRechten aus bestehenden Miet- oder Agenturverhältnissen nicht insolvenzfest wirksam \n\n- 11 - \n \nSeite 11 von 18 \n \nerfolgen könne oder dass die entsprechenden Mieten von der X. nicht insolvenzfest \neingezogen würden. \n3. Eine haftungsbegründende Pflichtverletzung der Beklagten im Rahmen des Anlage-\nberatungsvertrags ist auch nicht darin zu erkennen, dass sie – wie zwischen den Par-\nteien unstreitig – den Kläger nicht über die rechtlichen und tatsächlichen Einzelheiten \nund Voraussetzungen des Eigentumserwerbs an den Containern aufgeklärt hat. \nNach allgemeinen Grundsätzen ist im Rahmen des Anlageberatungsvertrags eine Auf-\nklärung und Beratung in Bezug auf Umstände der Anlage (anlagegerechte Beratung) \nnur dann geschuldet, wenn und soweit es sich um Eigenschaften und Risiken handelt, \ndie für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben \nkönnen (siehe BGH, Urteil vom 27.09.2011 − XI ZR 178/10, juris Rn. 23, WM 2011, \n2261; Urteil vom 25.11.2014 – XI ZR 480/13, juris Rn. 18, BKR 2015, 163; Urteil vom \n18.02.2016 – III ZR 14/15, juris Rn. 15, WM 2016, 504). Eine Aufklärungspflicht besteht \nzudem nicht, wenn der Anleger nicht aufklärungsbedürftig ist, weil ihm die betreffenden \nUmstände bereits aus früheren Erfahrungen oder auf sonstiger Grundlage bekannt sind \n(siehe BGH, Urteil vom 27.09.2011 − XI ZR 178/10, juris Rn. 31, WM 2011, 2261; Urteil \nvom 27.11.2012 – XI ZR 384/11, juris Rn. 30 f., NJW 2013, 1223). \nWie vorstehend bereits ausgeführt wurde, war die Frage des Eigentumserwerbs an den \nContainern nicht schon deswegen aufklärungsbedürftig, weil das Anlagekonzept an ei-\nnem erkennbaren Mangel hinsichtlich der Möglichkeit der Erfüllung des sachenrechtli-\nchen Bestimmtheitsgrundsatzes gelitten hätte. \nAuch darüber hinausgehend bestand eine Aufklärungsbedürftigkeit der Voraussetzun-\ngen und Einzelheiten des Eigentumserwerbs nicht: In welchen Einzelschritten konkret \nsich der Eigentumserwerb vollziehen würde, ist nicht als aufklärungsbedürftiger Um-\nstand anzusehen, da weder dargetan noch anderweitig ersichtlich ist, dass diese Ein-\nzelheiten für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung gehabt hätten \noder hätten haben können. Insbesondere war der Vollzug des Eigentumserwerbs nicht \nvon einer weiteren Mitwirkung des Anlegers abhängig: Die X. konnte, wie oben ausge-\nführt, den Eigentumserwerb bei anlagekonzeptgemäßem Verhalten dadurch herbeifüh-\nren, dass sie entsprechend ihrer Verpflichtung aus diesem Vertrag bestimmte Container \nin einer nach außen erkennbaren Weise dem Anleger zuordnete. Hierzu bedurfte es \nauch nicht einer Anforderung eines Eigentumszertifikats durch den Anleger gemäß der \nRegelung in Ziffer 4 des Kaufvertrags (so auch OLG Oldenburg, Beschluss vom \n\n- 12 - \n \nSeite 12 von 18 \n \n14.05.2020 – 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 5), wobei es sich vielmehr lediglich \num den Nachweis einer erfolgten Zuordnung handelte. \nDer allgemeine Umstand, dass es sich beim Eigentumserwerb um ein mehraktiges und \nnicht mit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrags vollzogenes Geschehen han-\ndelte, bedurfte dagegen vorliegend deswegen keiner Aufklärung, weil dies sich bereits \naus der insgesamt nur einseitigen Vertragserklärung ergab (so auch OLG Oldenburg, \nBeschluss vom 14.05.2020 – 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 3): Ziffer 3 des \nKaufvertrags spricht ausdrücklich an, dass der Eigentumserwerb dem Kauf und der \nZahlung des Kaufpreises zeitlich nachfolgt. Zudem war im vorliegenden Fall dem Kläger \nnach den unstreitigen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils aus den vorherigen \nGeschäften bekannt, dass er später gesondert ein Eigentumszertifikat erhalten würde, \nso dass ihm auch hieraus die Mehraktigkeit des Geschehens bekannt war und ihm zu-\ngleich offenbar sein musste, dass es ratsam sein könnte, für die Erfüllung der weiteren \nzum Eigentumserwerb erforderlichen Schritte ein solches Zertifikat oder einen anderen \nNachweis zu erlangen, wie es auch nach Ziffer 4 des Kaufvertrags vorgesehen war. \n4. Eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten ist auch nicht festzustellen im Hin-\nblick auf eine sodann tatsächlich nicht vorgenommene Übertragung des Eigentums an \nbestimmten Containern auf den Kläger durch die X. Dies stellte vielmehr das Risiko \neines nicht bereits dem Anlagekonzept innewohnenden Fehlverhaltens der X. dar, hin-\nsichtlich dessen die Beklagte keine besonderen anlageberatungsvertraglichen Aufklä-\nrungspflichten schuldete: Über das allgemeine (abstrakte) Risiko pflichtwidrigen Ver-\nhaltens der Geschäftsführung der an der Anlage beteiligten Unternehmen muss regel-\nmäßig nicht aufklärt werden, da Pflichtverletzungen regelmäßig kein spezifisches Risiko \neiner Kapitalanlage sind, jedenfalls wenn nicht bestimmte Pflichtverletzungen aus struk-\nturellen Gründen als sehr naheliegend einzustufen sind (siehe BGH, Urteil vom \n11.12.2014 – III ZR 365/13, juris Rn. 24, WM 2015, 128; Urteil vom 09.05.2017 – II ZR \n344/15, juris Rn. 21, WM 2017, 1252; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2015 – I-16 U \n112/13, juris Rn. 51; siehe für den Fall vergleichbarer Direktinvestments in Container \nauch OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.05.2020 – 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 \nRn. 4; Beschluss vom 24.06.2020 – 8 U 295/19, BeckRS 2020, 15766 Rn. 6; LG Ham-\nburg, Urteil vom 31.03.2020 – 311 O 206/19, juris Rn. 39; LG München I, Urteil vom \n06.04.2020 – 3 O 909/19, juris Rn. 74, ZD 2021, 221). \nDass die Beklagte zum Anlagezeitpunkt davon Kenntnis hätte haben können, dass die \nX. nach dem Abschluss von Kauf- und Verwaltungsverträgen mit Anlegern eine Zuord-\n\n- 13 - \n \nSeite 13 von 18 \n \nnung von Containern zu diesen Investments nicht mehr vornahm, woraus sich eine ent-\nsprechende Aufklärungspflicht ergeben hätte (siehe OLG München, Beschluss vom \n13.07.2020 – 8 U 2610/20, juris Rn. 39, WM 2020, 1822; auch OLG Oldenburg, Be-\nschluss vom 14.05.2020 – 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 6 f.), ist nicht substan-\ntiiert dargelegt. \nDie nicht erfolgende Zuordnung von Containern und dem Eigentum hieran an be-\nstimmte Anleger war auch nicht nach der Struktur der Anlage als besonders nahelie-\ngendes Risiko anzusehen, über das nicht aufgeklärt zu haben eine Haftung der Beklag-\nten begründen würde. Ein solcher gegebenenfalls aufklärungsbedürftiger struktureller \nMangel könnte allenfalls darin gesehen werden, dass nach der Konzeption der Anlage \n– auch ohne Berücksichtigung eines individuellen Fehlverhaltens der X. bzw. ihrer Ge-\nschäftsführung – jedenfalls für den Zeitraum zwischen der Zahlung des Kaufpreises und \nder sodann binnen 90 Tagen vorgesehenen Eigentumsübertragung an den Anleger die-\nser keine dingliche Rechtsposition innerhaben und damit nicht gegen eine in diesem \nZeitraum eintretende Insolvenz der X. geschützt sein würde (hierzu LG Kleve, Urteil \nvom 05.05.2020 – 4 O 210/19, BeckRS 2020, 39597Rn. 71; Urteil vom 16.03.2021 – 4 \nO 198/20, BeckRS 2021, 8231 Rn. 36). Dieses Risiko ist vorliegend aber endgültig ent-\nfallen, da die Insolvenz der X. erst weitaus nach dem vorgesehenen Eigentumsüber-\ngang eintrat und damit zu einem Zeitpunkt, als die mangelnde Erlangung einer dingli-\nchen Rechtsposition durch den Anleger allein auf dem Fehlverhalten der Geschäftsfüh-\nrung der X. beruhte und nicht auf dem Umstand der nach dem Anlagekonzept vorge-\nsehenen Zeitspanne von 90 Tagen bis zur Übereignung. Eine Haftung der Beklagten \nist auf die mangelnde Aufklärung über dieses Risiko daher nicht zu stützen, da dieses \nRisiko sich als für die Anlage unerheblich erwiesen hat. \n5. Das Vorliegen einer Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten ist auch nicht festzu-\nstellen im Hinblick auf die Behauptung des Klägers, dass ihm das Risiko nicht erläutert \nworden sei, dass das Investment sehr stark von der X. als Garantiegeberin abhängig \nsein würde. Grundsätzlich handelt es sich bei diesem Emittenten- bzw. Garantiegeber-\nrisiko um einen Umstand, der im Rahmen eines Container-Direktinvestmentgeschäfts, \nbei dem der Verkäufer zugleich mit der Verwaltung der Container beauftragt wird und \ner dem Anleger eine Rendite in Form einer zugesagten Miete garantiert, um einen auf-\nklärungsbedürftigen Umstand, da bei Wegfall der Leistungen des Garantiegebers die \nRealisierung der erwarteten Rendite für den Anleger und der tatsächliche Zugriff auf \nseine Container erheblich erschwert sein wird (so auch LG Erfurt, Urteil vom 22.02.2019 \n– 9 O 736/18, juris Rn. 33). Die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, insoweit nicht \n\n- 14 - \n \nSeite 14 von 18 \n \naufgeklärt worden zu sein, war auf der Grundlage der durch den Senat durchgeführten \nBeweisaufnahme aber nicht nachzuweisen. Zwar hat der Kläger in seiner persönlichen \nAnhörung angegeben, dass er seitens der Beklagten keine Risikohinweise bekommen \nhabe und dass ihm vielmehr die Anlage als sichere Anlage mit einem garantierten Rück-\nkaufwert geschildert worden sei. Die Verlässlichkeit der Wiedergabe der Einzelheiten \ndes Beratungsgesprächs nach den Angaben des Klägers in seiner persönlichen Anhö-\nrung muss allerdings gewissen Zweifeln begegnen schon im Hinblick darauf, dass er \nweiter auch angegeben hat, dass ihm erst durch die Beratung seines Prozessbevoll-\nmächtigen klargeworden sei, dass es hierbei um eine direkte Zuordnung und den Ei-\ngentumserwerb an Containern gegangen sei: Dies ist aber eine nach dem Inhalt des \nlediglich einseitigen Kauf- und Verwaltungsvertrags derartig offenkundige Tatsache, die \ndem Anleger auch ohne gesonderte Erläuterung durch den Berater nicht verborgen \nbleiben konnte, sofern er nicht – wie auch der Kläger es nicht geltend macht – die Un-\nterlagen gänzlich ungelesen unterzeichnete. Zudem war zu berücksichtigen, dass nach \nden unstreitigen Feststellungen des Landgerichts dem Kläger im Rahmen der erstma-\nligen Beratung erklärt wurde, dass er Eigentümer der von ihm erworbenen Container \nwerde. Auch nach den Angaben des Zeugen Z. waren die vorstehend genannten Be-\nhauptungen des Klägers nicht zu bestätigen, da der Zeuge zwar angab, sich nicht erin-\nnern zu können, dass bei den Anlagegesprächen jemals über Risiken gesprochen wor-\nden sei, wobei er gleichzeitig angab, sich an Einzelheiten der Auswahl der angebotenen \nAnlage oder der Gespräche bei den Neuanlagen nicht mehr genau erinnern zu können. \nDer Zeuge Y. gab dagegen an, klargestellt zu haben, dass es sich nicht um ein garan-\ntiertes Geschäft handelte, sondern dass die Rendite stark von der Entwicklung der X. \nabhängig sein würde und dass ein Ausfall der X. auch zu Problemen für den Anleger \nführen würde. Diese Angabe erscheint glaubhaft insbesondere auch vor dem Hinter-\ngrund, dass der Zeuge Y. angab, gegenüber den Anlegern auch auf die in der Vergan-\ngenheit gemachten positiven Erfahrungen mit der X. hinsichtlich der Rücknahme der \nContainer zu den angegebenen Rückkaufwerten verwiesen zu haben. Der Senat ver-\nmochte daher in der Würdigung dieser Beweisaufnahme nicht zu der Überzeugung von \nder Richtigkeit der klägerischen Behauptung einer fehlenden Aufklärung über die Ab-\nhängigkeit der Anlage von der X. als Garantiegeberin zu kommen. \n6. Ebenso ist das Vorliegen einer Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nicht fest-\nzustellen im Hinblick auf eine fehlende Aufklärung des Klägers über ein mit der Anlage \neinhergehendes Totalverlustrisiko. \n\n- 15 - \n \nSeite 15 von 18 \n \nHierzu wird in der Rechtsprechung allgemein angenommen, dass bei einer Sachwert-\nanlage, die – wie hier – keinen Fremdkapitalanteil beinhaltet, das Totalverlustrisiko als \nsolches nicht so gesteigert ist, als dass es gesondert aufklärungsbedürftig ist, da dem \nAnleger regelmäßig der Sachwert verbleibt (so jeweils zu vergleichbaren Container-\nDirektinvestments OLG München, Beschluss vom 13.07.2020 – 8 U 2610/20, juris \nRn. 43, WM 2020, 1822; OLG Oldenburg Beschluss vom 14.05.2020 – 8 U 295/19, \nBeckRS 2020, 23154 Rn. 10; LG Hamburg, Urteil vom 31.03.2020 – 311 O 206/19, juris \nRn. 46). Nach Auffassung der Senats ergibt sich eine gesonderte Aufklärungsbedürf-\ntigkeit spezifisch in Bezug auf die vorliegenden Direktinvestments in Container auch \nnicht daraus, dass die Container diesen Sachwert durch Abnutzung und Beschädigung \nrasch verlieren und dass zudem dessen Realisierung ohne die Verwaltung durch die X. \nfür den Anleger selbst zumindest sehr erschwert sein dürfte: Ersteres ist als eine offen-\nkundige und als solche nicht weiter aufklärungsbedürftige Folge des Umstands anzu-\nsehen, dass die streitgegenständliche Anlage auf dem Erwerb des Eigentums an be-\nstimmten Containern beruht; zweiteres ist Folge des Risikos des Wegfalls des Garan-\ntiegebers, hinsichtlich dessen das Fehlen der geschuldeten Aufklärung vorliegend nicht \nnachzuweisen war. \n7. Eine Aufklärungspflichtverletzung ergibt sich auch nicht aus einer fehlenden Aufklä-\nrung des Klägers darüber, dass er als Eigentümer des Containers ggf. auch Kosten für \nden Container zu tragen haben würde (hierauf in Bezug auf eine vergleichbare Anlage \naber eine Pflichtverletzung stützend LG Kleve, Urteil vom 22.12.2020 – 4 O 326/19, \njuris Rn. 66; Urteil vom 16.03.2021 – 4 O 198/20, BeckRS 2021, 8231, juris Rn. 40) und \ndass die vom Mieter zu zahlende Containerversicherung bei fehlender Beitragszahlung \ndurch den Mieter ausfallen könnte (hierzu wiederum LG Erfurt, Urteil vom 22.02.2019 \n– 9 O 736/18, juris Rn. 33). Nach Auffassung des Senats handelt es sich hierbei jeweils \num Ausprägungen des allgemein vom Eigentümer einer Sache zu tragenden und daher \nnicht gesondert aufklärungsbedürftigen Risikos, dass er die Lasten der Sache unter \nEinschluss der Kosten auch ihrer Versicherung zu tragen hat und dass er bei Fehlen \neines solventen Mieters bzw. sonstigen Vertragspartners diese Kosten auch nicht auf \nletzteren abwälzen kann. \nEine Pflichtverletzung der Beklagten ist auch nicht zu erkennen in der behaupteten feh-\nlenden Aufklärung des Klägers über Risiken, die ihm daraus erwachsen können, dass \nein ihm etwaig übereigneter Container sich an einem ihm unbekannten Ort weltweit \nbefinden könnte (anders dagegen hierzu LG Krefeld, Urteil vom 04.06.2020 – 3 O \n\n- 16 - \n \nSeite 16 von 18 \n \n88/19, juris Rn. 50). Hierbei handelt es sich um einen bei Investments in Frachtcontai-\nner völlig offensichtlichen Umstand, da Container bekanntermaßen und bestimmungs-\ngemäß weltweit eingesetzt werden können (so auch OLG Oldenburg, Beschluss vom \n14.05.2020 – 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 11; Beschluss vom 24.06.2020 – 8 \nU 295/19, BeckRS 2020, 15766 Rn. 10). \n8. Soweit der Kläger weiter geltend gemacht hat, dass sich eine Aufklärungspflichtver-\nletzung der Beklagten auch daraus ergebe, dass sie nicht auf Veränderungen in der \nMarktlage in der Containerbranche hingewiesen habe, ist dem bereits die substantiierte \nBehauptung des Vorliegens der Voraussetzungen für das Bestehen einer Aufklärungs-\npflicht nicht zu entnehmen. Es ist hierzu vom Kläger schon nicht substantiiert vorgetra-\ngen, dass und inwiefern die Marktlage sich auf die streitgegenständliche Anlage nach-\nteilig ausgewirkt haben soll: Aus dem Sinken der Preise seit dem Jahr 2012 ist nicht \ndarauf zu schließen, dass eine Anlage zu den Marktbedingungen des Jahres 2015 für \nden Anleger ungünstig sein müsste. Der Einholung des vom Kläger hierzu angebotenen \nSachverständigenbeweises bedurfte es daher nicht. \n9. Auch dem Vorbringen des Klägers zur Komplexität des Unternehmensgeflechts der \nX. ist kein substantiierter Vortrag konkreter Tatsachen zu entnehmen, bei denen es sich \num für die Anlageentscheidung des Klägers relevante Umstände handeln würde. Es ist \nnicht ersichtlich, dass bei konzeptgemäßem Handeln der X. aus der Struktur des Un-\nternehmens ein besonderes Risiko für den Anleger erwachsen wäre oder dass die Un-\nternehmensstruktur ein pflichtwidriges Handeln der X. in besonderer Weise nahegelegt \nhätte. \n10. Das Vorliegen einer Verletzung einer Pflicht der Beklagten aus dem Anlagebera-\ntungsvertrag ist schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der anlegergerechten \nBeratung festzustellen. Die Behauptung des Klägers, den Kapitalerhalt als sein Anla-\ngeziel angegeben zu haben, so dass die Empfehlung einer mit einem Totalverlustrisiko \nverbundenen Anlage als fehlerhaft anzusehen sein könnte, war nach der durch den \nSenat durchgeführten Beweisaufnahme nicht zu bestätigen. Bereits nach den Angaben \ndes Klägers in seiner mündlichen Anhörung war eine alleinige Orientierung am Kapital-\nerhalt nicht festzustellen, da vielmehr bereits die ursprüngliche Anlage im Jahr 2003 \ngerade darauf gerichtet war, dass das Kapitel nicht „zinslos bei der Bank herumliegen“ \nsollte, d.h. zumindest eine gewisse Rendite erwirtschaften sollte, wenn es auch zugleich \n– zumindest zunächst – für die spätere Ablösung eines Kredits vorgesehen war. Für die \nhier streitgegenständliche Anlage im Jahr 2015 war den Angaben des Klägers nicht zu \nentnehmen, dass diese vorgesehene Verwendung für eine Kreditablösung, die auf den \n\n- 17 - \n \nSeite 17 von 18 \n \nKapitalerhalt als Anlageziel hindeuten könnte, noch eine Rolle gespielt hätte. Dasselbe \ngilt für die Angaben des Zeugen Z., der insoweit lediglich erklärte, dass er gegen die \nAnlage gewesen wäre, wenn ein großes Verlustrisiko bestanden hätte. Dem ist aber \nnicht die Formulierung eines Anlageziels zu entnehmen, wonach ein derartiges Risiko \ngänzlich auszuschließen gewesen wäre. Dies steht im Einklang auch mit den Angaben \ndes Zeugen Y., wonach bei der Auswahl der Anlage für den Kläger wesentlich auch die \nRendite von Bedeutung war, dies insbesondere auch in Abgrenzung zu einer Festgeld-\nanlage. \n11. Schließlich ist auch nicht festzustellen das Vorliegen einer Pflichtverletzung der Be-\nklagten im Hinblick auf die vom Kläger behauptete Vereinnahmung von Provisionen. \nEine Aufklärungspflicht über Provisionen nach § 17 FinVermV gilt vorliegend nicht, da \ndie streitgegenständlichen X.-Geschäfte wegen des darin lediglich in Aussicht gestell-\nten Rückkaufs der Container durch die X. erst aufgrund der ab dem 31.12.2016 gelten-\nden Fassung des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG als Vermögensanlage im Sinne dieses \nGesetzes anzusehen waren (siehe die Begründung des Regierungsentwurfs zum Ers-\nten Finanzmarktnovellierungsgesetz vom 08.02.2016, BT-Drucks. 18/7482, S. 78; vgl. \nauch OLG München, Beschluss vom 13.07.2020 – 8 U 2610/20, juris Rn. 28, WM 2020, \n1822), so dass auch die Regelung des Verbots der Annahme nicht offengelegter Zu-\nwendungen nach § 17 FinVermV vor diesem Zeitpunkt keine Anwendung fand (ebenso \nLG Hamburg, Urteil vom 31.03.2020 – 311 O 206/19, juris Rn. 51). Dass im Übrigen die \nBeklagte solche Provisionen in einer Höhe vereinnahmt hätte, wie sie auch außerhalb \ndes Bereichs gesonderter gesetzlicher Regelungen nach der Rechtsprechung des Bun-\ndesgerichtshofs eine Aufklärungspflicht auch für freie Anlageberater begründen würde \n(zur diesbezüglichen Grenze von 15 % nach der Rechtsprechung des III. Zivilsenats \ndes BGH siehe BGH, Urteil vom 12.02.2004 – III ZR 359/02, juris Rn. 32 ff., BGHZ 158, \n110; Urteil vom 09.02.2006 – III ZR 20/05, juris Rn. 5, NJW-RR 2006, 685; Urteil vom \n03.03.2011 – III ZR 170/10, juris Rn. 16, 22, NJW-RR 2011, 913; Urteil vom 12.12.2013 \n– III ZR 404/12, juris Rn. 14, WM 2014, 118; Urteil vom 23.06.2016 – III ZR 308/15, juris \nRn. 11, WM 2016, 1333; Urteil vom 13.08.2020 – III ZR 148/19, juris Rn. 28, WM 2020, \n1862), ist vom Kläger bereits nicht substantiiert vorgetragen worden. \n12. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n13. Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Be-\ndeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen \n\n- 18 - \n \nSeite 18 von 18 \n \nRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 \nZPO). \n \ngez. Dr. Böger \n \n \ngez. Varelmann \n \ngez. 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