{"status":"available","doknr":"OLD363724","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2021-05-17","aktenzeichen":"5 WF 14/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 WF 14/21 = 151 F 845/20 Amtsgericht Bremerhaven \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…], \n \n \nAntragstellerin, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […] \n \ngegen \n \n[…], \n \n \nAntragsgegner, \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \n \nhat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen – durch den Vorsitzenden Richter am \nOberlandesgericht Lüttringhaus, den Richter am Oberlandesgericht Küchelmann und \ndie Richterin am Oberlandesgericht Otterstedt \n \nam 17. Mai 2021 beschlossen: \n \nDer Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht Bremerhaven – vom 11. \nSeptember 2020 wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur Prüfung der \nwirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe \nan das Amtsgericht Bremerhaven zurückverwiesen. \nDas Familiengericht wird angewiesen, der Antragstellerin die begehrte \nVerfahrenskostenhilfe nicht mit der Begründung fehlender Erfolgsaussicht zu \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 9 \n2\nversagen, soweit die Antragstellerin die Zuweisung der nachfolgenden \nHaushaltsgegenstände beansprucht: \n1x Garderobe im Flur in Hochglanz-Weiß, bestehend aus 3 Elementen, \n1x Bademöbelset in Hochglanz-Weiß bestehend aus \n \n1x Waschbecken Unterschrank \n \n1x Waschbecken \n \n1x Hängeschrank \n \n1x Spiegel inklusive Ablage, \n1x LCD-Beleuchtung im Bad, \n1x Vileda Wischsystem Ultramat Turbo Komplettset, \n1x Essservice für 6 Personen in Tropfenform, weiß, \n1x Essservice mit Kaffeeservice für 12 Personen 66-teilig, weiß, \n1x WMF Palma Besteckset 30-teilig, \n12 x Espressolöffel, kristalloptik, \n1 x Teegläserset + Untertassen für 6 Personen LAV1, \n1x Teegläserset + Untertassen + Löffel für 6 Personen, 18-teilig, marmoroptik, schwarz, \n6x Sektgläser in kristalloptik, \n1x Zuckerdose aus Edelstahl, \n12x Espressolöffel aus Glas, \n3x Zuckerlöffel aus Edelstahl, \n12x Eisbecher aus Glas, \n1x Teekannenset inkl. Tasse, aus Glas, \n1x Teekanne aus Stahl, \n2x Mokkakannen, aus Kupfer, \n1x Mokkaset aus Edelstahl mit Tabletts für 12 Personen, \n1x Mokkaset aus Edelstahl mit Spiegeltablett für 2 Personen, 6-teilig, \n1x Messerset, bestehend aus 6 Steakmessern, inkl. Bambustruhe, \n6x Messer von Solingen, \n6x Obstmesser, Griff aus rotem Kunststoff, \n2x Messer aus Edelstahl, Griff in schwarz, \n1x Kuchenplatte mit Glocke aus Glas, \n1x Tortenheber von Tupperware, \n7x Auflaufformen, \n1x Tretmülleimer, \n7x Backformen, \n2x Gewürzmühle von Steinbach aus Glas, \n1x Glasflasche inkl. Deckel 1 l, \n1x Glasflasche inkl. Deckel 0,5 l, \n1x Trinkflasche von Tupperware 0,5 l, \n1x Topfset, Granit, beschichtet, bestehend aus 8 Töpfen inkl. Deckel, \n1x Schnellkochtopf von Tefal, \n1x Römertopf, \n2x Toaster, Tefal und Silex, inkl. Kochblech, \n2x Kochlöffelsets/Küchenhelfersets Bambus und Silikon, inkl. Halterung, \n2x Schneidebrett aus Bambus, \n1x Saftpresse von Tristar, \n1x Wasserkocher von Grundig, \n1x Stabmixer und Zubehör, inkl. Koffer von Kitchenaid, \n1x Scheller von Victorinox, \n1x Messer von Victorinox, \n20x Gewürzdosen aus Glas inkl. Deckel aus rotem Kunststoff, \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 9 \n3\n1x Tupperware Teigfalle Ravioliform, Blau D 145, inkl. Löffel, \n3x Glas-Frischhaltedosen mit Kunststoffdeckel, \n3x Frischhaltedosen aus Kunststoff inkl. Deckel in pink, \n1x Brotbox von Tupperware inkl. Deckel in gelb, \n8x Schüsseln inkl. Deckel von Tupperware, \n1x Schäler von Tupperware, \n2x Stuhl, schwarz (skandinavisch), \n1x Esstisch, schwarz, \n1x JEMAKO Spültuch, grün, \n1x JEMAKO Profituch, gelb, \n1x JEMAKO Profituch, faser, gelb \n2x Ausrollstab aus Holz, \n1x Teigschneider für Manti, \n4x Tabletts, Metall mit Spiegel, \n1x Tablett in Silber mit Windlichtkerzen, \n1x Jahresuhr mit Drehpendeltechnik in Gold, \n1x Tischfeuerzeug aus Kristall, \n1x Geschenktruhe, Metallgitter, groß, inkl. Deckel, \n1x geschenkt ruhe, Metallgitter, klein, inkl. Deckel, \n1x Salzkristall-Lampe, \n1x Korantruhe aus Stahl, inkl. Halterung, \n1x Pfingstrosenstrauß, künstlich, rosa, \n1x Band mit Bestickung, rot, \n4x Etageren, \n1x Staubsauger Roventa, \n1x Bügelbrett, \n1x Dampfbügelstation, \n1x Hängeleuchte, noch verpackt, (für den Esstisch, lang) LED, \n1x Hängeleuchte, noch verpackt, im Industrial-Stil, (Silber), \n2x Koffer, Größe M und S, \n1x Schreibtisch im Arbeitszimmer, \n1x Schreibtischstuhl im Arbeitszimmer, \n4X Bettwäschesets grün, rot, lila und rosa, \n30x Handtücher (handbestickt), \n20x Waschlappen (handgestrickt), \n1x Schminktisch im Schlafzimmer, \n1x Kleiderschrank im Schlafzimmer, \n1x Bett im Schlafzimmer, \n2x Kommoden im Schlafzimmer, \n1x Kronleuchter 6-armig, im Schlafzimmer, \n1x Kronleuchter 8-armig, im Essbereich, \n1x Kronleuchter 15-armig, im Wohnzimmer, \n6x Rollo-Gardinen, 4 × 160 cm, 1 x 120 cm, 1 x 100 cm, \n1x Laptop, ThinkPad. \n \nDer weitergehende Verfahrenskostenhilfeantrag wird zurückgewiesen. \n \n \nGründe: \nI. \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 9 \n4\nDie Beteiligten sind seit Juni 2019 getrenntlebende Eheleute. Ein Verfahren auf \nScheidung der am 27.3.2018 geschlossenen Ehe ist eingeleitet. Mit ihrem am \n30.7.2020 beim Amtsgericht – Familiengericht – eingereichten Antrag hat die \nAntragstellerin die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren auf \nVerteilung der Haushaltsgegenstände begehrt. Für den Fall der Bewilligung von \nVerfahrenskostenhilfe hat sie die Zuweisung zahlreicher Gegenstände aus dem \ngemeinsamen Haushalt beantragt und hierzu 2 Listen vorgelegt, von deren eine (Liste \nA) die von ihr beanspruchten Haushaltsgegenstände enthält und die andere (Liste B) \ndie dem Antragsgegner nach ihrer Vorstellung verbleibenden Haushaltsgegenstände \naufführt. Der Antragsgegner ist dem Verfahrenskostenhilfeantrag entgegengetreten \nund hat im Wesentlichen geltend gemacht, die Beteiligten hätten erfolglose Versuche \nzur Aufteilung unternommen. Wesentliche Teile der Haushaltsgegenstände würden gar \nnicht der Antragstellerin, sondern dem Vater des Antragsgegners gehören, zahlreiche \nder beanspruchten Gegenstände seien tatsächlich nicht vorhanden und entgegen \nihrem Vortrag habe sie auch viele Haushaltsgegenstände mitgenommen. \nMit Beschluss vom 11.11.2020 hat das Familiengericht den Antrag auf Bewilligung von \nVerfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Es sei \ndem Gericht nicht erkennbar, ob es sich bei den von der Antragstellerin \nherausverlangten Gegenstände überhaupt um „Haushaltsgegenstände“ im Sinne der \nVorschrift handele, denn dies setze in zeitlicher Hinsicht voraus, dass die Gegenstände \nin der Zeit von der Eheschließung bis zur endgültigen Trennung für die gemeinsame \nLebensführung angeschafft worden seien. Angesichts des Umstandes, dass die \nBeteiligten lediglich 14 Monate innerhalb einer ehelichen Lebensgemeinschaft gelebt \nhätten, wäre hierzu weiterer Vortrag erforderlich gewesen. Aus dem vorprozessualen \nSchriftwechsel ergebe sich, dass einige der Gegenstände Geschenke gewesen seien. \nDie Aufteilung in 2 Listen entsprechend den Eigentumsverhältnissen mache den Antrag \nunzulässig, weil insoweit § 985 BGB Anwendung finde. Hinzu komme, dass es dem \nAntrag an der erforderlichen Bestimmbarkeit fehle, denn die Gegenstände seien nicht \nso hinreichend individualisiert bezeichnet, dass es einem Gerichtsvollzieher möglich \nsei, sie allein aufgrund des Titels vollstrecken zu können. \nGegenüber diesem Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 20.12.2020 \nfristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, aus der Liste ergebe \nsich, dass es sich um Haushaltsgegenstände handele, diese seien auch für die \ngemeinsame Lebensführung bis zur Trennung genutzt worden. Soweit es sich um \nGegenstände des persönlichen Gebrauchs handele, könne das Gericht insoweit dem \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 9 \n5\nAntrag ja die Erfolgsaussicht absprechen. Ferner legt die Antragstellerin zu den \nüberwiegenden Gegenständen der Liste A Fotografien vor. Mit Beschluss vom \n28.12.2020 hat das Familiengericht der Beschwerde nicht abgeholfen und das \nVerfahren dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, \nder Beschwerde könne aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht \nabgeholfen \nwerden, \ndas \nBeschwerdevorbringen \nrechtfertige \nkeine \nandere \nEntscheidung. Zur „Begründungstiefe“ werde auf einen Beschluss des Senats vom \n22.7.2020 Bezug genommen. \nDurch Beschluss vom 11.02.2021 hat der Senat – Einzelrichter – den Beschluss des \nFamiliengerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Durchführung des \nAbhilfeverfahrens an das Familiengericht zurückverwiesen. Dem Vorlage- und \nNichtabhilfebeschluss lasse sich nicht entnehmen, dass das Ausgangsgericht sich mit \ndem Beschwerdevorbringen in der Sache auseinandergesetzt habe. Dies stelle eine \nVerletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs dar. \nDurch weiteren Beschluss vom 10.03.2021 hat das Familiengericht der Beschwerde \nerneut nicht abgeholfen und das Verfahren wiederum dem Senat vorgelegt. Tatsächlich \nhabe \nsich \ndas \nFamiliengericht \nmit \ndem \nRechtsmittel \nder \nAntragstellerin \nauseinandergesetzt. Es gebe keine gesetzliche Regelung, die insoweit eine \nMindestanzahl von Wörtern erfordere. Das OLG weise mitunter Beschwerden selbst \nohne jede Begründung formelhaft zurück. Warum dies bei Abhilfebeschlüssen anders \nsein könne, sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sei nicht erkennbar, inwieweit die \nvorgelegten Lichtbilder die Mängel des Antrags beheben könnten, denn zum \nüberwiegenden Teil würden dort nicht die Originalgegenstände abgebildet. In den \nLichtbildern fänden sich im Übrigen hochwertige Gegenstände, die den Schonbetrag \ndeutlich übersteigen dürften, sodass auch die Bedürftigkeit der Antragstellerin fraglich \nsei. \n \nII. \nDer Beschluss des Familiengerichts vom 11.11.2020 ist aufzuheben, denn mit der vom \nFamiliengericht gegebenen Begründung – seinen Abhilfebeschlüssen lässt sich in \nErmangelung inhaltlicher Auseinandersetzung mit dem Rechtsmittel nichts anderes \nentnehmen – kann dem Verfahrenskostenhilfeantrag der Erfolg nicht gänzlich verwehrt \nbleiben. \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 9 \n6\nDer Senat sieht dabei im Interesse der Beteiligten von der an sich gebotenen erneuten \nZurückverweisung an das Familiengericht ab und entscheidet in der Sache selbst (vgl. \nMüKoZPO/Hamdorf, 6. Aufl. 2020, ZPO § 572 Rn. 32 Fn. 134 m.w.N.). \n \n1. \nAllerdings leidet auch das erneute Abhilfeverfahren in Ermangelung einer \nnachvollziehbaren Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen an einem \nschweren Verfahrensmangel, weil der Familienrichter sich nicht erkennbar mit der \nBeschwerdebegründung auseinandergesetzt hat. Wenn das Familiengericht in seiner \nNichtabhilfeentscheidung rein floskelhaft auf die Gründe der angefochtenen \nEntscheidung verweist, ohne das sachlich neue, umfangreiche Beschwerdevorbringen \nzu würdigen, wird das Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt, nämlich \nsein Anspruch auf rechtliches Gehör, und zugleich wird der Zweck des \nAbhilfeverfahrens verfehlt, nämlich die Erledigung von Beschwerden auf einem \nmöglichst einfachen Weg (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 01. \nJuli 2020 – 13 WF 115/20 –, juris). Die Hinweise des Familienrichters, es werde keine \n„Mindestanzahl von Wörtern“ vorausgesetzt und auch der Senat habe zuweilen eine \nBeschwerde „formelhaft zurückgewiesen“ offenbart ein gravierendes Unverständnis \nüber den Sinn und Zweck des Abhilfeverfahrens und die Funktion eines \nBeschwerdegerichts. Das Abhilfeverfahren ist weder Selbstzweck, noch dient es der \nDisziplinierung der Erstinstanz, wie offenbar der Familienrichter zu meinen scheint. Sinn \nund Zweck des Abhilfeverfahrens ist die Erledigung von Beschwerden auf einem \nmöglichst einfachen Weg (Brandenburgisches OLG a.a.O. m.w.N.). Es ermöglicht der \nErstinstanz die Selbstkontrolle und trägt in vielen Fällen dazu bei, dass \nBeschwerdeführern klar wird, dass und aus welchem Grunde ihr Vorbringen auch unter \nBerücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsmittelbegründung keine Aussicht auf \nErfolg hat. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es im Beschwerdeverfahren \nder ZPO keine Präklusion gibt (§ 571 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das kann indes nur \nfunktionieren, wenn die Abhilfeentscheidung auch die Gründe offenlegt, die nach \nMeinung der ersten Instanz auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der \nRechtsmittelbegründung die Richtigkeit der erstinstanzlich getroffenen Entscheidung \nfortbestehen lassen. Insoweit geht es also keineswegs um eine Mindestanzahl von \nWörtern, sondern um eine transparente Auseinandersetzung mit den gegen die \nErstentscheidung vorgebrachten Argumenten. Der vom Familienrichter – schon \nwiederholt - verwendete Hinweis auf die „Begründungstiefe“ des Senatsbeschlusses \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 9 \n7\nvom 22.07.2020 (5 W 54/20) ist weder passend, noch sonst in irgendeiner Weise \nbehelflich. Abgesehen davon, dass die Verfahrensbeteiligten mit diesem Hinweis \nüberhaupt nichts anfangen können, weil es sich um ein ihnen unbekanntes Verfahren \nhandelt und die Entscheidung an keiner Stelle veröffentlicht ist, passt der Verweis schon \ndeswegen nicht, weil es im dortigen Fall um eine Streitwertbeschwerde ging, auf die \nder Familienrichter in seiner Abhilfeentscheidung inhaltlich zutreffend eingegangen (!) \nwar. Hier hatte der Senat die Beschwerdeführerin zunächst auf die für richtig \ngehaltenen Ausführungen in jenem Beschluss hingewiesen, Gelegenheit zur \nStellungnahme gewährt und – nachdem eine solche nicht eingegangen war – die \nBeschwerde in der Tat unter kurzem Hinweis auf die für zutreffend erachtete \nAbhilfeentscheidung zurückgewiesen. Das ist mit der hier vorliegenden Situation, in der \nes um die gesetzlich gebotene Auseinandersetzung mit einer Rechtsmittelbegründung \ngeht, nicht vergleichbar. \n \n2. \nEntgegen der unzutreffenden Annahme des Familienrichters fehlt den verlangten \nGegenständen überwiegend nicht die Eigenschaft eines „Haushaltsgegenstandes“ \ni.S.v. § 1361a Abs. 1 S. 1 BGB. Haushaltsgegenstände sind alle beweglichen Sachen, \ndie nach den ehelichen Lebens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten für die \ngemeinsame Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben einschließlich der \ngemeinsamen Freizeitgestaltung bestimmt sind (BeckOGK/Erbarth, 1.3.2021, BGB § \n1361a Rn. 47m.w.N.). Erforderlich ist die tatsächliche Verwendung im Rahmen der \ngemeinsamen Lebensführung. Die Bestimmung zum Haushaltsgegenstand kann sich \naus dem schlüssigen Verhalten der Eheleute ergeben. Üblicherweise zählen dazu die \nWohnungseinrichtung, Gartenmöbel, Geschirr, Wäsche, Radio- und TV-Geräte, \nBücher, PC´s und andere elektronische Geräte (vgl. Götz in: Palandt, BGB, 80. Aufl., \n§ 1361 a Rn. 4). Keine Haushaltsgegenstände sind demgegenüber solche, die zum \nZweck der Trennung angeschafft worden sind, um den Hausstand eines Ehegatten \nauszustatten. Ebenso scheiden Gegenstände als Haushaltsgegenstände aus, die allein \nals Kapitalanlage oder ausschließlich dem Beruf oder sonstigen Erwerb eines \nEhegatten dienen (BeckOGK a.a.O. Rn. 48). Die o.g. Voraussetzungen für die \nAnnahme von Haushaltsgegenständen liegen bei den im Tenor genannten \nGegenständen unzweifelhaft vor. Soweit das Familiengericht aus der Dauer des \nZusammenlebens von 14 Monaten den Schluss ziehen will, die nach dem insoweit nicht \nkonkret bestrittenen Vortrag ursprünglich im Hausstand vorhandenen Gegenstände \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 9 \n8\nseien deswegen keine Haushaltsgegenstände, gibt es hierfür weder einen Rechts- noch \neinen Erfahrungssatz, auf den sich das Familiengericht stützen könnte. Ob es sich bei \neinigen der (Haushalts-) Gegenstände um Geschenke an die Antragstellerin handelt, \nist für die Erfolgsaussichten ebenfalls belanglos, wie sich bereits aus dem Wortlaut des \n§ 1361a Abs. 1 S. 1 BGB ergibt. Es kommt also nicht darauf an, welcher Ehegatte den \nGegenstand gekauft hat, aus wessen Mitteln er bezahlt worden ist, und auch nicht auf \ndie Eigentumsverhältnisse. Haushaltsgegenstände können auch geliehen, geleast oder \ngemietet sein oder im Sicherungseigentum eines Dritten stehen (BeckOGK a.a.O. Rn. \n49), weswegen der Einwand des Antraggegners hinsichtlich des behaupteten \nEigentums seines Vaters unerheblich ist. Richtig ist allein, dass Gegenstände des \npersönlichen Gebrauchs wie z.B. Kleidung und Schmuck regelmäßig keine \nHaushaltsgegenstände sind. Zutreffend weist die Antragstellerin darauf hin, dass es \ninsoweit \nmöglich \ngewesen \nwäre, \ndie \nVerfahrenskostenhilfe \nentsprechend \neingeschränkt zu bewilligen. Dass der Familienrichter dies erwogen hat, lässt sich \nseinen unzureichenden Nichtabhilfebeschlüssen allerdings nicht entnehmen. Rechtlich \ngeboten wäre vor einer Abweisung im Übrigen eine Aufforderung gem. § 206 Abs. 1 Nr. \n3 FamFG gewesen. \nEbenfalls rechtsirrig ist die nicht weiter begründete Annahme des Familienrichters, die \nDarstellung des gesamten Hausrats durch Aufstellung zweier Listen, von denen eine \ndie beanspruchten und die andere die beim anderen Ehegatten zurückbleibenden \nHaushaltsgegenstände aufzählt, sei „unzulässig“. Das Gegensteil ist der Fall. Um dem \nFamiliengericht die Möglichkeit einer angemessenen, nämlich der Billigkeit \nentsprechenden Aufteilung zu ermöglichen, sieht § 206 Abs. 1 Nr. 2 FamFG \nausdrücklich die Aufforderung zur Vorlage derartiger Aufstellungen vor. Dass für die \nHerausgabe von im Eigentum eines Ehegatten stehenden Haushaltsgegenständen die \nallgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften – der Familienrichter verweist insoweit auf § \n985 BGB – gelten sollen, ist ebenfalls unrichtig, denn Klagen gemäß § 985 auf \nHerausgabe von Hausrat sind ab dem Zeitpunkt der Trennung der Eheleute unzulässig \n(OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 25.2.2015 – 2 UF 356/14, Rn. 32; \nMüKoBGB/Weber-Monecke, 8. Aufl. 2019, BGB § 1361a Rn. 8). \nSchließlich verfängt auch die Kritik des Familienrichters an der fehlenden Bestimmtheit \ndes Antrags der Antragstellerin nicht mehr, nachdem diese für den überwiegenden Teil \nihres Antrags Fotografien vorgelegt hat, die einem Vollstreckungsorgan unschwer die \nZuordnung ermöglichen. Dass es sich dabei nicht um Fotos der streitbefangenen \nHaushaltsgegenstände handelt, ist vollkommen unerheblich, denn es geht nur darum, \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 9 \n9\neinem Gerichtsvollzieher die Möglichkeit zu eröffnen, die ggf. im Titel erwähnten \nGegenstände vor Ort zu identifizieren. Das dürfte aber auch mittels Fotos, die, wenn \nauch nicht dieselben, so aber doch die gleichen Gegenstände zeigen, möglich sein. \nAus welchem Grunde dies bei welchen konkreten Gegenständen nicht möglich sein \nsoll, hat der Familienrichter nicht näher ausgeführt. \n \nUnbegründet ist die Beschwerde, soweit es im Antrag der Antragstellerin um die \nZuweisung eines Epilierers, eines Kopftuchs aus Tüll, von 30 Kopftüchern, 30 Paar \nSocken und eines Lockenstabs geht, denn hierbei handelt es sich ersichtlich um \nGegenstände des persönlichen Gebrauchs, die nicht der Regelung des § 1361a BGB \nund des dazu einschlägigen Verfahrens i.S.v. § 200 FamFG unterfallen. \n \n3. \nDa sich der Familienrichter noch nicht mit der Frage der Bedürftigkeit der Antragstellerin \nauseinandergesetzt hat, beschränkt sich die Bindungswirkung des Beschlusses auf die \nFrage der Erfolgsaussicht des Antrages und dem Familiengericht ist die Prüfung der \nBedürftigkeit gem. § 572 Abs. 3 ZPO zu übertragen. \n \n \nLüttringhaus \nKüchelmann \nOtterstedt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363724","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-05-17/5-wf-14-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361a","ref_norm":"1361a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 206","ref_norm":"206","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 572","ref_norm":"572","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363724","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363724","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-05-17/5-wf-14-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363724","retrieved":"2026-07-09 04:51:55.082787+00:00"}}