{"status":"available","doknr":"OLD363723","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2021-05-19","aktenzeichen":"1 W 4/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 W 4/21 = 4 O 860/20 Landgericht Bremen \n \n \nB e s c h l u s s \n \nIn der Beschwerdesache \n \n… \n \nAntragstellerin, \nProzessbevollmächtigte: … \n \ngegen \n \n... \n \n \nAntragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigte: … \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vor-\nsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandes-\ngericht Dr. Böger und die Richterin am Amtsgericht Varelmann am 19.05.2021 be-\nschlossen: \n \nAuf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin wird \nder Beschluss des Landgerichts Bremen vom 18.12.2020 in der Gestalt des \nNichtabhilfebeschlusses vom 19.01.2021 abgeändert und der Antragstellerin \nwird Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung bewilligt und \nRechtsanwältin … beigeordnet. \n \nVerbessern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin wesentlich \noder ändert sich die Anschrift, ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Das \nGericht soll bei wesentlicher Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen \nVerhältnisse nachträglich die Zahlung der Kosten oder Ratenzahlungen anord-\nnen (§ 120a Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 ZPO). \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 16 \n2\nGründe \nI. \nDie Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsich-\ntigte Klage gegen die Antragsgegnerin auf Zahlung eines Betrags von EUR 16.452,35, \num den die Antragsgegnerin das bei ihr geführte Konto der Antragstellerin für Geldab-\nhebungen mit Zahlungskarten belastet hat, wobei diese Abhebungen nach den Be-\nhauptungen der Antragstellerin nicht von ihr autorisiert waren. \nDie Antragstellerin unterhielt im streitgegenständlichen Zeitraum der Jahre 2016 bis \n2019 ein Zahlungskonto bei der Antragsgegnerin, wobei der Kontoführung die AGB der \nAntragsgegnerin zugrunde lagen, die in den hier maßgeblichen Passagen den AGB-\nSparkassen entsprechen. Zu Lasten dieses Zahlungskontos wurden durch mehrere \nZahlungsvorgänge im Zeitraum vom 25.07.2016 bis zum 15.08.2016 insgesamt \nEUR 822,08 unter Vorlage einer Kreditkarte gegen Unterschrift eines Auszahlungsbe-\nlegs in einer Bankfiliale in der Dominikanischen Republik abgehoben, wo auch die An-\ntragstellerin lebt, sowie im Zeitraum vom 08.12.2018 bis zum 15.04.2019 in teils kurzer \nzeitlicher Folge insgesamt EUR 15.720,27 mit einer Zahlungskarte und PIN an Geldau-\ntomaten ebenfalls in der Dominikanischen Republik. Im letztgenannten Zeitraum erfolg-\nten daneben auch autorisierte Abhebungen mit der Debitkarte der Antragstellerin. Un-\nstreitig hatte sich ein Bevollmächtigter der Antragstellerin Ende Dezember 2018 an die \nAntragsgegnerin gewandt, weil mit der Debitkarte der Antragstellerin eine Geldabhe-\nbung nicht möglich war. Die Abhebungsbeträge wurden von der Antragsgegnerin zu \nLasten des Zahlungskontos der Antragstellerin belastet. Die Antragstellerin reklamierte \ndiese Abbuchungen am 22.09.2016 bzw. 30.04.2019 gegenüber der Antragsgegnerin, \ndie eine Rückerstattung jeweils verweigerte. Ob die Antragstellerin im Zeitraum der \nstreitgegenständlichen Abbuchungen Kontoauszüge nebst Rechnungsabschlüssen \nvon der Antragsgegnerin in Papierform zugesandt erhielt, ist zwischen den Parteien \nstreitig. Ein Zugang zum Online-Banking war für das Konto der Antragstellerin nur für \nderen Kontobevollmächtigte eingerichtet; die Bereitstellung von Kontoauszügen durch \nelektronische Dokumente war nicht vereinbart. \nDie Antragstellerin behauptet, die Abhebungen im Zeitraum vom 25.07.2016 bis zum \n15.08.2016 seien ohne Vorlage der Originalkarte und mit von Mitarbeitern der Bank in \nder Dominikanischen Republik gefälschten Unterschriften vorgenommen worden. Die \nAbhebungen im Zeitraum vom 08.12.2018 bis zum 15.04.2019 seien mittels von Dritten \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 16 \n3\nangefertigen Dubletten der Debitkarte der Antragstellerin vorgenommen worden. Die \nOriginalkarte und PIN seien sicher verwahrt gewesen. Es könne aber durch das Ausle-\nsen des Magnetstreifens einer Karte von Dritten eine Kartenkopie erstellt worden sein. \nDie Antragstellerin habe im Dezember 2018 nicht mangels vorhandenen Guthabens auf \nihrem Konto keine Geldabhebung mit ihrer Zahlungskarte vornehmen können, sondern \nweil durch die unautorisierten Abhebungen das Tageslimit ausgereizt gewesen sei. In \ndem Gespräch im Dezember 2018 sei seitens der Antragsgegnerin mitgeteilt worden, \ndass mit der Karte alles seine Richtigkeit habe und dass auch mit dem Konto alles in \nOrdnung sei, ohne dass sie auf die Vielzahl der teils in schneller zeitlicher Folge erfolg-\nten Geldabhebungen hingewiesen hätte. Die Antragstellerin habe auch keine sonstige \nMöglichkeit gehabt, sich über Bewegungen auf ihrem Konto zu informieren. Im streitge-\ngenständlichen Zeitraum habe sie über keine aktuellen Kontoauszüge verfügt. Konto-\nauszüge habe sie generell nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung über den Postweg \nerhalten, wenn sie zunächst von der Antragsgegnerin an einen Bevollmächtigten der \nAntragstellerin in Deutschland versandt und sodann von diesem in die Dominikanische \nRepublik weitergeleitet worden seien. Die Antragstellerin rügt zudem, dass es an sub-\nstantiiertem Vortrag der Antragsgegnerin dazu fehle, wann und auf welche Weise sie \nKontoauszüge für den relevanten Zeitraum an die Antragstellerin versandt haben will. \nEine Nutzung des Zugangs zum Online-Banking sei für die Antragstellerin selbst man-\ngels funktionsfähigen Computers nicht möglich gewesen. \nDie Antragsgegnerin behauptet, die Abhebungen im Zeitraum vom 25.07.2016 bis zum \n15.08.2016 seien als autorisierte Abhebungen unter Verwendung der Original-Kredit-\nkarte vorgenommen worden und auch die Unterschriften auf den Belegen hätten keinen \nZweifel an ihrer Echtheit zugelassen. Auch die Abhebungen im Zeitraum vom \n08.12.2018 bis zum 15.04.2019 seien unter Verwendung der Original-Zahlungskarte \nund PIN autorisiert worden. Die Herstellung einer Kopie der verwendeten Karten unter \nAuslesen von Magnetkarte und Chip sei nicht möglich. Sollte die Antragstellerin tat-\nsächlich nicht die Abhebungen autorisiert haben, so hafte sie nach den anwendbaren \nBedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte) jedenfalls für den durch nicht auto-\nrisierte Kartenverfügungen außerhalb des EWR entstandenen Schaden, den sie durch \neine unterlassene Sperranzeige fahrlässig verursacht habe, nachdem sie im Dezember \n2018 wegen der nicht möglichen Abhebung mit ihrer Zahlungskarte einen Verdacht der \nunautorisierten Kartennutzung hätte haben müssen. Zudem müsse die Antragsgegne-\nrin gegen ihre Sorgfaltspflichten bei der Aufbewahrung ihrer Debitkarte verstoßen ha-\nben, da ansonsten eine über eine längere Zeit andauernde parallele autorisierte und \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 16 \n4\nnicht autorisierte Kartennutzung nicht denkbar sei. In dem Gespräch Ende Dezember \n2018 sei lediglich nachgefragt worden, ob die Zahlungskarte der Antragstellerin ge-\nsperrt sei, was zutreffend verneint worden sei. Die Antragsgegnerin macht geltend, \ndass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Kontoauszüge der Antragstellerin \nnicht oder nicht rechtzeitig zugegangen seien und sie habe auch keinen entsprechen-\nden Hinweis gegeben. Mit Schriftsatz vom 01.03.2021 hat die Antragsgegnerin zu-\nnächst vorgetragen, monatlich Kontoauszüge der Antragsgegnerin an die inländische \nWohnanschrift ihres Kontobevollmächtigten versandt zu haben. Mit Schriftsatz vom \n09.04.2021 hat die Antragsgegnerin vorgetragen, ab November 2017 die Kontoaus-\nzüge für die Antragstellerin stattdessen in deren elektronisches Postfach im Online-\nBanking eingestellt zu haben. \nDas Landgericht hat mit Beschluss vom 18.12.2020 den Antrag der Antragstellerin auf \nBewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landge-\nricht ausgeführt, dass die Antragstellerin, nachdem sie mit ihrer Karte kein Geld habe \nabheben können, nach Nr. 7.4 Abs. 2 der Bedingungen für die Sparkassen-Card (De-\nbitkarte) wegen des Verdachts einer nicht autorisierten Nutzung der Karte eine Sperr-\nanzeige hätte vornehmen müssen. Die Antragstellerin hafte daher ab diesem Zeitpunkt \nnach Nr. 14.1 Abs. 3 der Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte) für den \ndurch den Einsatz der Zahlungskarte außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums \nentstehenden Schaden bereits bei einfacher Fahrlässigkeit hinsichtlich der Verletzung \ndieser Obliegenheit. Der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin vom 07.01.2021 hat \ndas Landgericht mit Beschluss vom 19.01.2021 nicht abgeholfen. \nII. \nAuf die statthafte und fristgerecht eingereichte sofortige Beschwerde der Antragstellerin \nund Beschwerdeführerin vom 07.01.2021 gegen den Beschluss des Landgerichts Bre-\nmen vom 18.12.2020 war dieser Beschluss in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses \nvom 19.01.2021 wie tenoriert abzuändern, da im Sinne des § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO hin-\nreichende Erfolgsaussichten für die Rechtsverfolgung der Antragstellerin, die nach ih-\nren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung \nnicht aufbringen kann, nicht zu verneinen sind. Dem liegen folgende Erwägungen zu-\ngrunde: \n1. Die Antragstellerin hat nach § 675u S. 2 BGB einen Anspruch gegen die Antrags-\ngegnerin auf Erstattung des Betrags der streitgegenständlichen Abbuchungen vom bei \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 16 \n5\nder Antragsgegnerin geführten Konto der Antragstellerin, wenn die zugrunde liegenden \nZahlungsvorgänge nicht von der Antragstellerin autorisiert waren. Für die Behauptung \nder Antragsgegnerin, dass die Abhebungen durch die Antragstellerin selbst autorisiert \ni.S.v. § 675j Abs. 1 S. 1 BGB wurden, ist die Antragsgegnerin als Zahlungsdienstleiste-\nrin im Verhältnis zur Antragstellerin als Zahlerin nach § 675w S. 1 BGB darlegungs- und \nbeweisbelastet (siehe OLG Frankfurt, Urteil vom 11.05.2017 – 1 U 224/15, juris Rn. 15, \nZIP 2017, 1559; Nobbe, in: Ellenberger/Findeisen/Nobbe/Böger, Zahlungsverkehrs-\nrecht, 3. Aufl. 2020, § 675w BGB Rn. 16; Palandt-Sprau, 80. Aufl. 2021, § 675u BGB \nRn. 8; Staudinger/Omlor, 2020, § 675w BGB Rn. 3; ebenso die Begründung des Re-\ngierungsentwurfs zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, BT-\nDrucks. 18/11495, S. 167). Es sind im Hinblick auf die diesbezüglichen beiderseitigen \nBeweisangebote daher im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens insoweit hinrei-\nchende Erfolgsaussichten für die Rechtsverfolgung der Antragstellerin gegen die darle-\ngungs- und beweisbelastete Antragsgegnerin nicht zu verneinen. \na. Aufgrund der wirksamen Rechtswahl in Nr. 6 Abs. 1 AGB-Sparkassen ist deutsches \nRecht auch auf die im Ausland getätigten Zahlungsvorgänge anzuwenden (siehe Art. 6 \nAbs. 2 S. 1 Rom I-VO); vorrangige zwingende Verbraucherschutzvorschriften des \nRechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der Antragstellerin (Art. 6 Abs. 2 S. 2 \nRom I-VO) sind nicht ersichtlich. \nb. Die Zahlungsvorgänge im Zeitraum vom 25.07.2016 bis zum 15.08.2016 über einen \nGesamtbetrag von EUR 822,08 unter Vorlage einer Kreditkarte gegen Unterschrift ei-\nnes Auszahlungsbelegs sind dann autorisiert im Sinne des § 675j Abs. 1 S. 1 BGB, \nwenn sie mit Zustimmung der Antragstellerin erfolgten, d.h. wenn die Unterschrift auf \nden Auszahlungsbelegen – wie von der Antragsgegnerin behauptet – von der Antrag-\nstellerin stammt. Die Antragstellerin bestreitet dies und behauptet, die Unterschriften \nseien von Mitarbeitern der Bank in der Dominikanischen Republik, bei der die Abhe-\nbungen erfolgten, gefälscht worden. \naa. Die Darlegungs- und Beweislast, dass die Unterschrift auf einem Zahlungsauftrag \nvom Zahler stammt, trägt der Zahlungsdienstleister, der damit auch das Risiko trägt, \ndass sich die Unterschrift als gefälscht erweist (siehe OLG Frankfurt, Urteil vom \n11.05.2017 – 1 U 224/15, juris Rn. 15, ZIP 2017, 1559; Nobbe, in: Ellenberger/Findei-\nsen/Nobbe/Böger, Zahlungsverkehrsrecht, 3. Aufl. 2020, § 675u BGB Rn. 39). Es findet \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 16 \n6\ndamit hier der allgemeine Grundsatz Anwendung, dass derjenige, der sich auf eine pri-\nvatschriftliche Urkunde beruft, entsprechend § 440 Abs. 1 ZPO die Echtheit der Unter-\nschrift zu beweisen hat (siehe BGH, Urteil vom 22.03.1995 – VIII ZR 191/93, juris \nRn. 24, NJW 1995, 1683; Urteil vom 13.07.2000 – I ZR 49/98, juris Rn. 23, WM 2000, \n2170; MüKoZPO/Schreiber, 6. Aufl. 2020, § 440 ZPO Rn. 2), wobei für die Echtheit \nkeine gesetzliche Vermutung greift (siehe BGH, a.a.O.). Es ist insoweit mangels Typi-\nzität des Geschehens auch im – hier ohnehin von der Antragstellerin bestrittenen – Fall \ndes Einsatzes der Originalkarte kein Beweis des ersten Anscheins verfügbar (siehe \nMüKo/Zetzsche, 8. Aufl. 2020, § 675w BGB Rn. 5; Nobbe, in: Ellenberger/Findei-\nsen/Nobbe/Böger, Zahlungsverkehrsrecht, 3. Aufl. 2020, § 675w BGB Rn. 81; Staudin-\nger/Omlor, 2020, § 675w BGB Rn. 13). Die Antragsgegnerin hat zur Echtheit der Un-\nterschriften Beweis durch Inaugenscheinnahme von Vergleichsunterschriften der An-\ntragstellerin angeboten, diese wiederum gegenbeweislich Beweis durch Zeugenver-\nnehmung sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens, so dass im Rahmen \ndes Prozesskostenhilfeverfahrens insoweit hinreichende Erfolgsaussichten für die \nRechtsverfolgung der Antragstellerin gegen die beweisbelastete Antragsgegnerin nicht \nzu verneinen sind. \nbb. Einer Haftung der Antragsgegnerin nach § 675u S. 2 BGB auf Rückerstattung der \naufgrund dieser Abhebungen abgebuchten EUR 822,08 stünde nicht entgegen, dass – \nwie die Antragsgegnerin geltend macht – ihr eine Fälschung der Unterschriften nicht \nerkennbar gewesen sein sollte: Die Haftung nach § 675u S. 2 BGB setzt kein Verschul-\nden voraus und auf einen Haftungsausschluss nach § 676c Nr. 1 BGB könnte sich die \nAntragsgegnerin auch bei einer nicht erkennbaren Unterschriftenfälschung nicht beru-\nfen, weil es sich hierbei nicht um ein unvorhersehbares Ereignis handelte (siehe BGH, \nUrteil vom 17.11.2020 – XI ZR 294/19, juris Rn. 20, WM 2021, 174; OLG Celle, Be-\nschluss vom 17.11.2020 – 3 U 122/20, juris Rn. 25, BKR 2021, 114; OLG Frankfurt, \nUrteil vom 11.05.2017 – 1 U 224/15, juris Rn. 16, ZIP 2017, 1559). \nc. Die Autorisierung der weiteren streitgegenständlichen Zahlungsvorgänge im Zeit-\nraum vom 08.12.2018 bis zum 15.04.2019 über einen Gesamtbetrag von \nEUR 15.720,27 unter Verwendung einer Debitkarte und der PIN setzt voraus, dass \ndiese Abhebungen mit Zustimmung der Antragstellerin unter Verwendung der Original-\nkarte und PIN vorgenommen wurden. Die Antragstellerin bestreitet dies und behauptet, \ndiese Abhebungen seien mittels von Dritten angefertiger Dubletten der Debitkarte der \nAntragstellerin vorgenommen worden. \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 16 \n7\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mehrfach grundsätzlich ausgespro-\nchen worden, dass dann, wenn bei Abhebungen mit einer Zahlungskarte an einem Au-\ntomaten die Originalkarte und PIN verwendet wurden, ein Beweis des ersten Anscheins \ngegeben ist, dass die Zahlung entweder vom berechtigten Karteninhaber selbst vorge-\nnommen wurde oder – dazu sogleich unter 2.a.cc – dass er, wenn die Karte von einem \nDritten unberechtigt genutzt wurde, diesem pflichtwidrig eine Kenntniserlangung von \nder PIN ermöglicht hat, insbesondere durch eine grob fahrlässig erfolgende gemein-\nsame Aufbewahrung der Karte mit einer Notiz der PIN (siehe BGH Urteil vom \n05.10.2004 – XI ZR 210/03, juris Rn. 27 ff., BGHZ 160, 308; Urteil vom 14.11.2006 – XI \nZR 294/05, juris Rn. 31, BGHZ 170, 18; Beschluss vom 06.07.2010 – XI ZR 224/09, \njuris Rn. 10, WM 2011, 924; Urteil vom 29.11.2011 – XI ZR 370/10, juris Rn. 16, WM \n2012, 164). Diese Rechtsprechung ist vom Bundesverfassungsgericht nicht bean-\nstandet worden (siehe BVerfG, Beschluss vom 08.12.2009 – 1 BvR 2733/06, juris \nRn. 16, WM 2010, 208) und ihr ist auch in der jüngeren Rechtsprechung der Zivilge-\nrichte weiter gefolgt worden (siehe die Nachweise bei Nobbe, in: Ellenberger/Findei-\nsen/Nobbe/Böger, Zahlungsverkehrsrecht, 3. Aufl. 2020, § 675w BGB Rn. 41). Grund-\nlage dieses Anscheinsbeweises ist der anerkannte technische Befund, dass es Unbe-\nfugten praktisch nicht möglich ist, die Sicherheitsvorkehrungen im Bereich der Karten-\nzahlvorgänge mit PIN unter Einsatz der Originalkarte zu überwinden (so BGH, Urteil \nvom 05.10.2004 – XI ZR 210/03, juris Rn. 28, BGHZ 160, 308; siehe auch Nobbe, in: \nEllenberger/Findeisen/Nobbe/Böger, Zahlungsverkehrsrecht, 3. Aufl. 2020, § 675w \nBGB Rn. 51 m.w.Nachw.). An dieser Rechtsprechung ist insbesondere auch nach der \nEinführung des § 675w S. 3 BGB mit Wirkung zum 01.11.2009 in Umsetzung der Ersten \nZahlungsdiensterichtlinie (Richtlinie 2007/64/EG vom 13.11.2007 über Zahlungsdienste \nim Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und \n2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG, ABl. L 319 vom 05.12.2007, \nS. 1) festzuhalten (so BGH, Urteil vom 26.01.2016 – XI ZR 91/14, juris Rn. 23, BGHZ \n208, 331; siehe auch Nobbe, in: Ellenberger/Findeisen/Nobbe/Böger, Zahlungsver-\nkehrsrecht, 3. Aufl. 2020, § 675w BGB Rn. 33 ff. m.w.Nachw.). Soweit § 675w S. 3 BGB \nbestimmt, dass die Aufzeichnung der Nutzung des Zahlungsinstruments einschließlich \nder Authentifizierung durch den Zahlungsdienstleister allein nicht notwendigerweise \nausreichen soll, um nachzuweisen, dass der Zahler den Zahlungsvorgang autorisiert \n(bzw. nach den Nr. 2 bis 4 pflichtwidrig gehandelt) hat, wird diesen zusätzlichen Nach-\nweisanforderungen durch die Konstruktion des Anscheinsbeweises Genüge getan: In-\n\n \n \n \n \nSeite 8 von 16 \n8\ndem der Anscheinsbeweis weder eine zwingende Beweisregel noch eine Beweis-\nlastumkehr beinhaltet, bleibt vielmehr eine Berücksichtigung der Umstände des Einzel-\nfalls möglich (siehe BGH, a.a.O., juris Rn. 27 ff.). \nDieser Beweis des ersten Anscheins bei Kartenzahlungsvorgängen mit PIN setzt die \nVerwendung der Original-Zahlungskarte voraus, denn bei Verwendung einer Dublette \nkann nicht ausgeschlossen werden, dass die Daten des Zahlers bei einem früheren \nKarteneinsatz unberechtigt und für den Zahler unbemerkt ausgelesen und sodann für \ndie Auslösung des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs verwendet wurden (siehe \nBGH, Urteil vom 05.10.2004 – XI ZR 210/03, juris Rn. 28, BGHZ 160, 308; Urteil vom \n29.11.2011 – XI ZR 370/10, juris Rn. 16, WM 2012, 164). Für diese Verwendung der \nOriginalkarte, die vorliegend von der Antragstellerin bestritten wurde, ist der Zahlungs-\ndienstleister, hier also die Antragsgegnerin, darlegungs- und beweisbelastet (siehe \nBGH, a.a.O., juris Rn. 18), wozu es der Einholung des von der Antragsgegnerin hierzu \nangebotenen Beweises bedarf. Auch wenn der Nachweis der Verwendung der Origi-\nnalkarte zu führen sein sollte, ist sodann nach allgemeinen Grundsätzen eine Erschüt-\nterung des Anscheinsbeweises durch die konkrete Darlegung und gegebenenfalls den \nNachweis einer ernsthaft und nicht lediglich theoretisch in Betracht kommenden Mög-\nlichkeit eines atypischen Geschehensablaufs möglich oder auch der konkrete Nachweis \ndes Gegenteils (siehe BVerfG, Beschluss vom 08.12.2009 – 1 BvR 2733/06, juris \nRn. 16, WM 2010, 208; BGH, Urteil vom 05.10.2004 – XI ZR 210/03, juris Rn. 35 f., \nBGHZ 160, 308; Beschluss vom 06.07.2010 – XI ZR 224/09, juris Rn. 10, WM 2011, \n924; Urteil vom 26.01.2016 – XI ZR 91/14, juris Rn. 28 f., BGHZ 208, 331): Allgemeine \nund unsubstantiierte Zweifel an der Unüberwindlichkeit der verwendeten Technik, wie \nsie vorliegend von der Antragstellerin vorgetragen werden, genügen hierfür allerdings \nnicht, zumal sich das Vorbringen der Antragstellerin allein auf Möglichkeiten des Anfer-\ntigens einer Kartenkopie bezieht, während für den Anscheinsbeweis ohnehin der Nach-\nweis der Verwendung der Originalkarte vorausgesetzt wird. Abhebungen an für den \nKarteninhaber ungewöhnlichen Orten oder an zu ungewöhnlichen Zeiten oder mit ge-\nringen Zeitabständen – so wie vorliegend in Betracht kommend – können den An-\nscheinsbeweis einer Autorisierung erschüttern (siehe OLG Frankfurt, Urteil vom \n08.12.2014 – 23 U 291/13, juris Rn. 42 f., ITRB 2015, 160); gleichzeitig kann es aber, \nwenn der Karteninhaber vor und nach der angeblich nicht autorisierten, aber – wie hier \nzu unterstellen – nachweislich mit der Originalkarte durchgeführten Abhebung auch \nnicht beanstandete eigene Zahlungsvorgänge mit der in seinem Besitz befindlichen \nKarte vornimmt, nach der Lebenserfahrung dafür sprechen, dass er die Karte auch beim \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 16 \n9\nstreitgegenständlichen Zahlungsvorgang in Besitz hatte, dieser tatsächlich also autori-\nsiert erfolgte (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 18.09.2013 – 7 S 182/12, juris Rn. 6, WM \n2014, 1282; Nobbe, in: Ellenberger/Findeisen/Nobbe/Böger, Zahlungsverkehrsrecht, \n3. Aufl. 2020, § 675w BGB Rn. 45). Zu berücksichtigen bliebe ferner auch hier der von \nder Antragstellerin gegenbeweislich angebotene Zeugenbeweis. \nd. Fragen eines Einwendungsausschlusses nach Zugang eines Rechnungsabschlus-\nses (siehe Nr. 7 Abs. 3 AGB-Sparkassen), der zu einer Genehmigung zwar nicht der \neinzelnen Buchungen, wohl aber des jeweiligen Saldos und damit im Ergebnis zu einer \nBeweislastumkehr bei der Geltendmachung von dessen Unrichtigkeit führen könnte \n(siehe BGH, Urteil vom 18.10.1994 – XI ZR 194/93, juris Rn. 13, NJW 1995, 320; Urteil \nvom 28.01.2014 – XI ZR 424/12, juris Rn. 21, NJW 2014, 1441; Nobbe, in: Ellenber-\nger/Findeisen/Nobbe/Böger, Zahlungsverkehrsrecht, 3. Aufl. 2020, § 676b BGB Rn. 20; \nBunte, in:Bunte/Zahrte, AGB-Banken, AGB-Sparkassen, Sonderbedingungen, 5. Aufl. \n2019, 3. Teil, AGB-Sparkassen Rn. 32), stellen sich vorliegend nicht. Es ist bereits von \nder Antragsgegnerin nicht substantiiert vorgetragen, dass und wie sie im streitgegen-\nständlichen Zeitraum Kontoauszüge mit Rechnungsabschlüssen an die Antragstellerin \nübersandt haben will und wie diese der Antragstellerin zugegangen sein sollen. Hin-\nsichtlich des Zeitraums vom 25.07.2016 bis zum 15.08.2016 ist schon der Inhalt von \nsolchen Abschlüssen nicht vorgetragen, hinsichtlich des Zeitraums vom 08.12.2018 bis \nzum 15.04.2019 hat die Antragsgegnerin ihren ursprünglichen Vortrag nicht mehr auf-\nrechterhalten, diese Abschlüsse in Papierform an die Antragsgegnerin versandt zu ha-\nben, und die von der Antragsgegnerin behauptete Versendung als elektronisches Do-\nkument an das Postfach im Online-Bankung war aber zwischen den Parteien nicht ver-\neinbart. Die Antragstellerin musste sich auf diese Übersendungsform daher nicht ein-\nstellen. Ein anderes ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass die Antragstellerin, \nwie von der Antragsgegnerin geltend gemacht, nicht darauf hingewiesen hat, Konto-\nauszüge und Rechnungsabschlüsse nicht erhalten zu haben. Ein solcher geltend ge-\nmachter Verstoß gegen die Hinweispflicht nach Nr. 20 Abs. 1 Buchst. g S. 2 AGB-Spar-\nkassen führt generell nicht zu einer Genehmigungswirkung, sondern allenfalls zu einem \nGegenanspruch gegen den Kunden auf Zahlung von Schadensersatz nach Nr. 20 \nAbs. 2 AGB-Sparkassen (dazu unten 2.a.dd). \n2. Dem Erstattungsanspruch der Antragstellerin, so er denn bestehen sollte, was ins-\nbesondere für den Fall eines fehlenden Nachweises der Echtheit der Unterschriften bei \n\n \n \n \n \nSeite 10 von 16 \n10\nden Abhebungen im Zeitraum vom 25.07.2016 bis zum 15.08.2016 und der Verwen-\ndung der Originalkarte bei den Abhebungen im Zeitraum vom 08.12.2018 bis zum \n15.04.2019 anzunehmen ist, hält die Antragsgegnerin ihrerseits Einwendungen entge-\ngen. Diese Einwendungen sind teilweise erheblich, aber ebenfalls eines Beweises \ndurch die beweisbelastete Antragsgegnerin bedürftig und lassen damit für die Bewilli-\ngung von Prozesskostenhilfe genügende Erfolgsaussichten für die Rechtsverfolgung \nder Antragstellerin nicht entfallen. \na. Hinsichtlich der Abhebungen im Zeitraum vom 08.12.2018 bis zum 15.04.2019 macht \ndie Antragsgegnerin Schadensersatzansprüche aufgrund der Haftungsregelung nach \nNr. 14.1 Abs. 3 der Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte) geltend, wonach \nbeim hier vorliegenden Karteneinsatz außerhalb des EWR der Kontoinhaber den auf-\ngrund nicht autorisierter Kartenverfügungen entstehenden Schaden trägt, wenn er die \nnach diesen Bedingungen ihm obliegenden Pflichten verletzt. Nach dieser Regelung \nhaftet mithin der Zahlungsdienstnutzer bereits für eine einfache Fahrlässigkeit hinsicht-\nlich der Ermöglichung eines nicht autorisierten Karteneinsatzes, während nach § 675v \nAbs. 3 BGB eine Haftung des Zahlungsdienstnutzers für den gesamten infolge eines \nnicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstandenen Schaden nur für den Fall betrüge-\nrischen Handelns bzw. einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des \nZahlungsdienstnutzers vorgesehen ist. Diese Abweichung von der gesetzlichen Rege-\nlung des § 675v Abs. 3 BGB ist nach § 675e Abs. 2 Nr. 2 BGB auch im Verbraucherge-\nschäft bei einem Zahlungsvorgang in einem – hier vorliegenden – Drittstaatensachver-\nhalt nach § 675d Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Buchst. b BGB zulässig (siehe MüKoBGB/Casper, \n8. Aufl. 2020, § 675e BGB Rn. 10). \naa. Als haftungsbegründende Pflichtverletzung der Antragstellerin macht die Antrags-\ngegnerin geltend, dass die Antragstellerin gegen die Pflicht zur Abgabe einer Sperran-\nzeige nach Nr. 7.4 Abs. 2 der Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte) ver-\nstoßen habe, wonach der Karteninhaber zur Sperranzeige verpflichtet ist, wenn er den \nVerdacht hat, dass eine nicht autorisierte Nutzung von Debitkarte oder PIN vorliegt. \nDiese Regelung in den AGB-Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte) ist aber \nnach Auffassung des Senats unwirksam, da sie unzulässigerweise zu Lasten des Zah-\nlungsdienstnutzers von der gesetzlichen Regel des § 675l Abs. 1 S. 2 BGB abweicht, \nwonach eine Verpflichtung des Zahlungsdienstnutzers zur unverzüglichen Anzeige der \nnicht autorisierten Nutzung eines Zahlungsinstruments gegenüber dem Zahlungs-\ndienstleister oder einer von diesem benannten Stelle nur für den Fall vorgesehen ist, \n\n \n \n \n \nSeite 11 von 16 \n11\ndass der Zahlungsdienstnutzer hiervon ausdrücklich Kenntnis erlangt hat. \nIn der Rechtsliteratur wird überwiegend angenommen, dass ungeachtet der Beschrän-\nkung der Anzeigepflicht des Zahlungsdienstnutzers nach § 675l Abs. 1 S. 2 BGB auf \nden Fall positiver Kenntnis von der nicht autorisierten Nutzung (ein bloßer Verdacht \ngenügt hier nicht, siehe statt aller Palandt/Sprau, 80. Aufl., § 675l BGB Rn. 7) die Er-\nstreckung der Sperranzeigepflicht auf Verdachtsfälle nach Nr. 7.4 Abs. 2 der Bedingun-\ngen für die Sparkassen-Card (Debitkarte) zulässig sei. Gestützt wird dies darauf, dass \nes sich hierbei um eine nach § 675l Abs. 2 BGB zulässige Konkretisierung der Sorg-\nfaltspflichten des Zahlungsdienstnutzers durch die Vereinbarung der Einhaltung sachli-\ncher, verhältnismäßiger und nicht benachteiligender Bedingungen für die Ausgabe und \nNutzung eines Zahlungsinstruments handele (siehe Zahrte, in: Bunte/Zahrte, AGB-Ban-\nken, AGB-Sparkassen, Sonderbedingungen, 5. Aufl. 2019, Teil II. Bedingungen für die \nSparkassen-Card (Debitkarte), Rn. 77; Maihold, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bank-\nrechtshandbuch, 5. Aufl. 2017, § 54 Rn. 89), wobei teilweise eine einschränkende Aus-\nlegung dieser Regelung dahingehend befürwortet wird, wonach von einem relevanten \nVerdacht lediglich bei Vorliegen konkreter Verdachtsmomente zu sprechen sein soll \n(siehe BeckOGK/Hofmann, 15.03.2021, § 675l BGB Rn. 121; Nobbe, in: Ellenber-\nger/Findeisen/Nobbe/Böger, Zahlungsverkehrsrecht, 3. Aufl. 2020, § 675v BGB Rn. 76; \nStaudinger/Omlor, 2020, § 675l BGB Rn. 22). Einzelne Stimmen in der Literatur haben \nallerdings Zweifel hinsichtlich einer hieraus erwachsenden Belastung des Zahlungs-\ndienstnutzers geäußert (siehe Erman/von Westphalen, 16. Aufl. 2020, § 675l BGB \nRn. 15 (einschränkend wiederum Rn. 18)). \nNach Auffassung des Senats ist die Verschärfung der Anzeigepflicht des Zahlungs-\ndienstnutzers durch die Regelung in Nr. 7.4 Abs. 2 der Bedingungen für die Sparkas-\nsen-Card (Debitkarte) nicht durch die Zulassung der Vereinbarung von Bedingungen \nnach § 675l Abs. 2 BGB gedeckt: Es handelt sich insoweit nicht um die Vereinbarung \nvon Bedingungen für durch das Gesetz nicht geregelte Fragen bzw. um deren Konkre-\ntisierung, sondern lediglich um eine Abweichung zu Lasten des Zahlungsdienstnutzers. \nDie Zulässigkeit abweichender Vereinbarungen wäre nach der Systematik der \n§§ 675c ff. BGB aber in § 675e BGB selbst zu regeln gewesen. Dies wird auch durch \ndie Gesetzgebungsgeschichte gestützt: § 675l Abs. 2 BGB wurde eingeführt in Umset-\nzung von Art. 69 Abs. 1 Buchst. a der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (Richtlinie \n2015/2366 vom 25.11.2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der \nRichtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) \n\n \n \n \n \nSeite 12 von 16 \n12\nNr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtline 2007/64/EG, ABl. L 337 vom \n23.12.2015, S. 35). Nach der Gesetzesbegründung sollten durch diese Regelung sach-\nliche Vorgaben für die Vereinbarung von Nutzungsbedingungen festgelegt werden \n(siehe die Begründung des Regierungsentwurfs zur Umsetzung der Zweiten Zahlungs-\ndiensterichtlinie, BT-Drucks. 18/11495, S. 157), während eine Absicht des Gesetzge-\nbers, hinsichtlich der Regelungen des § 675l BGB durch die Hinzufügung des § 675l \nAbs. 2 BGB n.F. eine Abdingbarkeit vorzusehen, den Gesetzesmaterialien nicht zu ent-\nnehmen ist. Auch die Möglichkeit einer einschränkenden Auslegung der Regelung in \nNr. 7.4 Abs. 2 der Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte) kann der Unzu-\nlässigkeit der Regelung nicht entgegenstehen, da für die Prüfung der Unwirksamkeit \neiner AGB grundsätzlich von der kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen ist (siehe \nBGH, Urteil vom 07.12.2010 – XI ZR 3/10, juris Rn. 35, BGHZ 187, 360; Urteil vom \n20.10.2015 – XI ZR 166/14, juris Rn. 19, BGHZ 207, 176). \nDie Regelung in Nr. 7.4 Abs. 2 der Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte) \nist daher wegen der Abweichung von § 675l Abs. 1 S. 2 BGB zu Lasten des Zahlungs-\ndienstnutzers unwirksam, da § 675e BGB Abweichungen von § 675l BGB weder ge-\ngenüber Verbrauchern noch Nicht-Verbrauchern gestattet. Darauf, dass vorliegend ein \nDrittstaatensachverhalt vorliegt und § 675e Abs. 2 Nr. 2 BGB in diesem Bereich Abwei-\nchungen zulasten des Zahlungsdienstnutzers zuließe, kommt es nicht an, da die Rege-\nlung in Nr. 7.4 Abs. 2 der Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte) insoweit \nkeine Differenzierungen enthält und eine geltungserhaltende Reduktion dieser nicht \nweiter teilbaren Bestimmung auf den Anwendungsbereich einer zulässigen Abwei-\nchung von der gesetzlichen Regelung nicht stattfindet (st. Rspr. des Bundesgerichts-\nhofs seit BGH, Urteil vom 17.05.1982 – VII ZR 316/81, juris Rn. 20 ff., BGHZ 84, 109). \nbb. Eine haftungsbegründende Pflichtverletzung der Antragstellerin im Hinblick auf die \nunterlassene Sperranzeige nach dem Maßstab des § 675l Abs. 1 Abs. 3 BGB ist bereits \ndem Vortrag der Antragsgegnerin nicht zu entnehmen, da auch die Antragsgegnerin \nnicht vorträgt, dass die Antragstellerin von der nicht autorisierten Nutzung ihrer Zah-\nlungskarte ausdrücklich Kenntnis erlangt hatte. \ncc. Die Antragsgegnerin macht das Vorliegen einer weiteren haftungsbegründenden \nPflichtverletzung der Antragstellerin dergestalt geltend, dass diese gegen ihre Oblie-\ngenheiten nach § 675l Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Nr. 7 der Bedingungen für die Sparkas-\nsen-Card (Debitkarte) zur sicheren Verwahrung von Karte und PIN verstoßen haben \n\n \n \n \n \nSeite 13 von 16 \n13\nkönnte. \n(1) Im Hinblick auf die Zahlungsvorgänge im Zeitraum vom 08.12.2018 bis zum \n15.04.2019 unter Einsatz der Debitkarte kommt auf der Grundlage der oben dargeleg-\nten Erwägungen zur praktischen Unüberwindbarkeit der Sicherheitsmerkmale von Zah-\nlungskarten ein Anscheinsbeweis für das Vorliegen eines Verstoßes der Antragstellerin \ngegen ihre Obliegenheiten nach § 675l Abs. 1 S. 1 BGB in Betracht, wobei aber auch \nhier vorauszusetzen ist, dass die Antragsgegnerin die Verwendung der Originalkarte \nnachweisen kann. An den Grundsätzen zur Verfügbarkeit dieses Anscheinsbeweises \nfür eine Obliegenheitsverletzung ist auch nach der Einführung des § 675w S. 4 BGB in \nUmsetzung von Art. 72 Abs. 2 S. 2 der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie festzuhalten, \nwonach der Zahlungsdienstleister unterstützende Beweismittel vorlegen muss, um Be-\ntrug, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers nachzuweisen (so \nauch Palandt-Sprau, 80. Aufl., § 675w BGB Rn. 4; BeckOGK/Hofmann, 15.1.2021, \n§ 675w BGB Rn. 72 f.; Linardatos, NJW 2017, 2145, 2149; MüKoBGB/Zetzsche, \n8. Aufl. 2020, § 675w BGB Rn. 26 f.; Staudinger/Omlor, 2020, § 675w BGB Rn. 10; \nZahrte, NJW 2018, 337, 340; einschränkend dagegen Nobbe, in: Ellenberger/Findei-\nsen/Nobbe/Böger, Zahlungsverkehrsrecht, 3. Aufl. 2020, § 675w BGB Rn. 55 f. (An-\nscheinsbeweis auf alternativer Grundlage denkbar)). Die unterstützenden Beweismittel \nim Sinne dieser Vorschrift können auch im Nachweis der Voraussetzungen für die An-\nwendbarkeit des Anscheinsbeweises bestehen, d.h. in der Darlegung der praktischen \nUnüberwindbarkeit \nder \nSicherheitsmerkmale \nvon \nZahlungskarten \n(so \nauch \nMüKoBGB/Zetzsche, 8. Aufl. 2020, § 675w BGB Rn. 27). Gelingt der Antragsgegnerin \nder Nachweis, dass bei den streitgegenständlichen Zahlungsvorgängen im Zeitraum \nvom 08.12.2018 bis zum 15.04.2019 die Originalkarte verwendet wurde, würde über-\ndies auch der Umstand, dass damit über einen längeren Zeitraum mit dieser Karte pa-\nrallel sowohl autorisierte wie auch nicht autorisierte Abhebungen vorgenommen wur-\nden, einen weiteren eigenständigen Anschein dafür begründen, dass die Antragstellerin \nihren Obliegenheiten hinsichtlich der Aufbewahrung dieser Karte nicht nachgekommen \nist. Der Antragstellerin stünde aber auch hier die Möglichkeit der Führung eines Gegen-\nbeweises offen, insbesondere auch durch Zeugenbeweis dazu, dass sie ihre Obliegen-\nheiten hinsichtlich der Aufbewahrung ihrer Zahlungskarte nicht verletzt hat (hierzu BGH, \nBeschluss vom 06.07.2010 – XI ZR 224/09, juris Rn. 11, WM 2011, 924; Nobbe, in: \nEllenberger/Findeisen/Nobbe/Böger, Zahlungsverkehrsrecht, 3. Aufl. 2020, § 675w \nBGB Rn. 58; BeckOGK/Hofmann, 15.01.2021, § 675w BGB Rn. 46). \n\n \n \n \n \nSeite 14 von 16 \n14\n(2) Allerdings kann dem Anspruch des Zahlungsdienstleisters auf Schadensersatz we-\ngen einer zumindest grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheiten des Zahlungs-\ndienstnutzers zur sicheren Aufbewahrung seiner Zahlungskarte nach § 254 BGB ein \netwaiges Mitverschulden des Zahlungsdienstleisters anspruchskürzend entgegenge-\nhalten werden (hier gesondert geregelt in Nr. 14.1 Abs. 3 S. 2 der Bedingungen für die \nSparkassen-Card (Debitkarte); siehe allgemein Nobbe, in: Ellenberger/Findei-\nsen/Nobbe/Böger, Zahlungsverkehrsrecht, 3. Aufl. 2020, § 675v BGB Rn. 107; \nMüKo/Zetzsche, 8. Aufl. 2020, § 675v BGB Rn. 59; BeckOKBGB/Schmalenbach, \n57. Ed. 1.2.2021, § 675v BGB Rn. 14): Die Antragstellerin hat in der Beschwerde be-\nhauptet, dass ihrem Kontobevollmächtigten in Deutschland seitens der Antragsgegne-\nrin mitgeteilt worden sei, dass mit dem Konto alles in Ordnung sei, und sie hat für diese \nvon der Antragsgegnerin bestrittene Behauptung Zeugenbeweis angeboten. Mit einer \nsolchen Behauptung wäre die Antragstellerin jedenfalls zunächst aufgrund eines über-\nwiegenden Verschuldens auf Seiten der Antragsgegnerin von einer weiteren Haftung \nfür einen Verstoß gegen Obliegenheitspflichten hinsichtlich der Aufbewahrung ihrer \nZahlungskarte frei geworden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Übrigen auch \ndann, sofern sich die vorgenannte Behauptung der Antragstellerin zum Inhalt des Ge-\nsprächs mit dem Mitarbeiter der Antragsgegnerin im Dezember 2018 nicht bestätigen \nsollte, jedenfalls von einem zumindest hälftigen Mitverschulden der Antragsgegnerin \nauszugehen sein dürfte, wenn diese ungeachtet der auffälligen Abhebungen im Minu-\ntentakt im Zeitraum Ende Dezember 2018 und einer als solchen unstreitig gestellten \nAnfrage, ob die Karte gesperrt sei, nicht von sich aus eine Prüfung bzw. Rückfrage \nvornimmt, ob diese Abhebungen der Antragstellerin bekannt sind. Gerade wegen der \nerfolgten Nachfrage der Antragstellerin durfte die Antragsgegnerin nicht davon ausge-\nhen, dass die Antragstellerin über die Vorgänge auf ihrem Konto bereits informiert war. \ndd. Soweit sich die Antragsgegnerin ferner darauf beruft, dass die Antragstellerin ihr \nentgegen Nr. 20 Abs. 1 Buchst. g S. 2 AGB-Sparkassen nicht angezeigt habe, die Kon-\ntoauszüge nicht erhalten zu haben, aus denen die Antragstellerin die Zugriffe auf ihr \nKonto hätte ersehen können, so dass sie die Antragsgegnerin hätte vor den weiteren \nstreitgegenständlichen Abbuchungen im Zeitraum vom 08.12.2018 bis zum 15.04.2019 \ninformieren können, vermag dies nicht zu einer hier dem Erstattungsanspruch der An-\ntragstellerin entgegenzuhaltenden Schadensersatzhaftung der Antragstellerin zu füh-\nren. Die Haftungsregelung nach Nr. 14.1 Abs. 3 der Bedingungen für die Sparkassen-\nCard (Debitkarte) zur Haftung bei lediglich einfacher Fahrlässigkeit in Drittstaatensach-\n\n \n \n \n \nSeite 15 von 16 \n15\nverhalten setzt eine Verletzung der dem Kunden nach diesen Bedingungen obliegen-\nden Pflichten voraus, erfasst daher nicht auch eine Haftung wegen der Verletzung von \nObliegenheiten nach den AGB-Sparkassen, für die vielmehr die Schadensersatzhaf-\ntung des Kunden nach Nr. 20 Abs. 2 AGB-Sparkassen gilt. Würde diese generell bereits \nin Fällen einfacher Fahrlässigkeit hinsichtlich einer Verletzung der Obliegenheiten des \nKunden nach Nr. 20 Abs. 1 AGB-Sparkassen zur Anwendung kommende Haftungsre-\ngelung auch einen Schadensersatz wegen einer lediglich einfach fahrlässigen Ermög-\nlichung nicht autorisierter Zahlungsvorgänge begründen können, so würde dies der Be-\nschränkung der entsprechenden Haftung des Kunden nach § 675v Abs. 3 BGB auf \nFälle betrügerischen Handelns bzw. einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflicht-\nverletzung des Zahlungsdienstnutzers entgegenstehen. Zwar könnte diese Beschrän-\nkung für den vorliegenden Fall eines Drittstaatensachverhalts nach § 675e Abs. 2 Nr. 2 \nBGB wirksam abbedungen werden; da sich aber eine entsprechende Beschränkung \nder Klauseln in Nr. 20 Abs. 1 Buchst. g S. 2 und Abs. 2 AGB-Sparkassen nicht findet, \nwären diese Klauseln, wenn sie auch auf einen derartigen Schadensersatzanspruch \nbezogen zu verstehen wären, insoweit als unwirksam anzusehen. \nb. Hinsichtlich der Abhebungen im Zeitraum vom 25.07.2016 bis zum 15.08.2016 findet \ndie Regelung in Nr. 14.1 Abs. 3 der Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte) \nkeine Anwendung, da diese Abhebungen im Präsenzgeschäft unter Verwendung der \nKreditkarte der Antragstellerin erfolgten; ein über die Begrenzung auf EUR 50,- nach \n§ 675v Abs. 1 BGB hinausgehender Schadensersatzanspruch der Antragsgegnerin \nwegen der Verletzung von Obliegenheitspflichten der Antragstellerin hinsichtlich der \nAufbewahrung der Kreditkarte besteht daher nur unter den Voraussetzungen des \n§ 675v Abs. 3 BGB bzw. Nr. 12.1.5 der Bedingungen für die Mastercard/Visa Card (Kre-\nditkarte), d.h. bei Vorliegen betrügerischen bzw. vorsätzlichen oder grob fahrlässigen \nHandelns des Kunden. Zu beachten ist, dass sich im Hinblick auf diese Abhebungen \ndie Antragsgegnerin auch bei erwiesener Verwendung der Originalkarte nicht auf einen \nAnscheinsbeweis für eine Obliegenheitsverletzung der Antragstellerin nach den oben \ndargelegten Grundsätzen berufen kann. Die Grundsätze zur Verfügbarkeit eines An-\nscheinsbeweises für das Vorliegen eines Obliegenheitsverstoßes des Zahlungsdienst-\nnutzers bei unautorisierter Nutzung von Zahlungskarten finden keine Anwendung beim \nEinsatz von Kreditkarten im Präsenzgeschäft ohne Verwendung einer PIN (siehe \nNobbe, in: Ellenberger/Findeisen/Nobbe/Böger, Zahlungsverkehrsrecht, 3. Aufl. 2020, \n§ 675w BGB Rn. 81; Böger, in: Baas/Buck-Heeb/Werner, Anlegerschutzgesetze, 2019, \n\n \n \n \n \nSeite 16 von 16 \n16\n§ 675w BGB Rn. 27), da eine im Präsenzgeschäft vorgelegte Kreditkarte und die Un-\nterschrift auf dem Leistungsbeleg keine dem Einsatz einer Zahlungskarte mit PIN ver-\ngleichbare Sicherheit bieten. \n \ngez. Dr. Schromek \ngez. Dr. Böger \ngez. Varelmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363723","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-05-19/1-w-4-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675w","ref_norm":"675w","n":23},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675l","ref_norm":"675l","n":15},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675v","ref_norm":"675v","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675e","ref_norm":"675e","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675u","ref_norm":"675u","n":5},{"jurabk":"Rom I-VO","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675j","ref_norm":"675j","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 676b","ref_norm":"676b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 676c","ref_norm":"676c","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675d","ref_norm":"675d","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675c","ref_norm":"675c","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363723","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363723","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-05-19/1-w-4-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363723","retrieved":"2026-07-09 04:51:55.049757+00:00"}}