{"status":"available","doknr":"OLD363722","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2021-06-03","aktenzeichen":"3 AR 6/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 3 AR 6/21 = 7 O 33/21 Landgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n \n \nKläger, \n \nProzessbevollmächtigte: \n \ngegen \n \n1. \n2. \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigter zu 1 und 2: \n \n \nhat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch die Prä-\nsidentin des Oberlandesgerichts Wolff, die Richterin am Oberlandesgericht Neuhausen \nund den Richter am Landgericht Dr. Isenberg \n \nam 03.06.2021 beschlossen: \n \n \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 5 \n2\nDie Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. \n \nI. \nDer Kläger hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs.1 Ziff.3 ZPO \nbeantragt. \n \nEr macht mit seiner Klage (auch aus abgetretenem Recht) Ansprüche aus einem \nGmbH-Geschäftsanteils- und Grundstücksübertragungsvertrag geltend, mit dem der \nKläger und weitere natürliche Personen letztlich eine Appartementanlage auf X auf die \nBeklagten übertragen haben. In dem notariell beurkundeten Vertrag (vom 17.04.2018, \nUR-Nr. ….. der Notarin Y) hatten die Parteien Folgendes vereinbart (Abschnitt D § 2 \nAbs.2, S.43, Bl. 35 d.A.): \n„Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammen-\nhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Bremen, Deutschland“. \n \nAuf die beim Landgericht Bremen erhobene Klage haben die Beklagten – nach einem \nHinweis des Gerichts auf die Unwirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung – die Zu-\nständigkeit des Landgerichts gerügt. \nDer Kläger ist der Auffassung, die Beklagten könnten sich nach den Grundsätzen von \nTreu und Glauben nicht auf die Unwirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung beru-\nfen, weil § 38 Abs.1 ZPO den Kläger als Nichtkaufmann schützen wolle, der aber ge-\nrade den vereinbarten Gerichtsstand – an dem er auch seinen Wohnsitz hat – in An-\nspruch nehmen wolle. Als zuständig zu bestimmen sei daher das Landgericht Bremen. \nDie Beklagten meinen dagegen, zwingend sei ein Gericht als zuständig zu bestimmen, \nbei denen eine der Beklagten ihren allgemeinen Gerichtsstand habe. Für den Fall der \nVerweisung des Rechtsstreits an das Landgericht X…. würde die Beklagte zu 2) sich \ndort rügelos einlassen. \n \nII. \nDer Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist statthaft. Insbesondere ist ein \nsolcher Antrag auch noch nach Beginn des Rechtsstreits möglich, jedenfalls, wenn die \nKlage gegen alle Streitgenossen vor demselben Gericht erhoben worden ist (vgl. BGH, \nBeschluss vom 23. Februar 2011 – X ARZ 388/10, Rdz. 6 - juris). \n \nDie Voraussetzungen des § 36 Abs.1 Ziff.3 ZPO liegen jedoch nicht vor. \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 5 \n3\n \nZwar sind mit den beiden Beklagten Streitgenossen verklagt worden, die bei verschie-\ndenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Entgegen § 36 Abs.1 Nr.3 \n(letzter Halbsatz) ZPO ist aber für die beiden Beklagten ein gemeinschaftlicher Ge-\nrichtsstand – nämlich Bremen - vorhanden. \n \nAllerdings ergibt sich dieser Gerichtsstand nicht aus der Vereinbarung in Abschnitt D § \n2 Abs.2 S.2 des notariellen Vertrages, denn gemäß § 38 Abs.1 ZPO kann die Zustän-\ndigkeit eines eigentlich unzuständigen Gerichts nur von Kaufleuten, juristischen Perso-\nnen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen begründet \nwerden. Weder der Kläger noch die übrigen Veräußerer erfüllen die dafür erforderlichen \npersönlichen Eigenschaften. Der Gesetzeswortlaut ist insoweit auch eindeutig und lässt \nAusnahmen für den (seltenen) Fall, dass ein Gerichtsstand am Sitz des Nichtkauf-\nmanns vereinbart wird, nicht zu. Eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Entstehen der \nStreitigkeit (§ 38 Abs.3 Nr.1 ZPO) liegt ebenfalls nicht vor, weil die Verabredung über \nden Gerichtsstand im Hauptvertrag und damit vor Entstehen der Uneinigkeit getroffen \nworden ist. Der Senat sieht, angesichts der eindeutigen Formulierung der Gerichts-\nstandsvereinbarung in dem notariellen Vertrag, in der Verabredung auch nicht etwa ein \nAngebot der Beklagten auf Abschluss einer nachträglichen Prorogation, das der Kläger \nmit der Erhebung der Klage angenommen haben könnte. \n \nDas Landgericht Bremen ist aber örtlich zuständig, weil die Beklagten gehindert sind, \ndie Rüge der Unzuständigkeit dieses Gerichts zu erheben. \n \nDabei kann dahingestellt bleiben, ob die Gerichtsstandsregelung, trotz der anderweiti-\ngen Formulierung in einer notariell beurkundeten Vereinbarung, zu Lasten der Beklag-\nten als Verzicht auf die Rüge der örtlichen Zuständigkeit im Falle einer Klage in dem \nvereinbarten Gerichtsstand anzusehen ist. \n \nDie Berufung auf die Unzuständigkeit des eigentlich vereinbarten Gerichts ist jedenfalls \naufgrund widersprüchlichen Verhaltens treuwidrig (§ 242 BGB), weil sich die Beklagten \nals Kaufleute dazu auf eine Unwirksamkeitsregelung berufen, die dem Schutz der Ge-\ngenseite dient. Die Zuständigkeitsregel in § 38 ZPO stellt nicht nur eine reine Zweck-\nmäßigkeitslösung zur begrenzten Ermöglichung der Abweichung von den gesetzlichen \nGerichtsstandsregelungen dar, sie ist auch aus Gerechtigkeits- und Billigkeitsgründen \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 5 \n4\neingeführt worden (BGH, Urteil vom 26. Januar 1983 – VIII ZR 342/81 –, Rdnr. 23 juris; \nauch: Urteil vom 02. Juli 1987 – III ZR 219/86 – BGHZ 101, 271-275,- Rdnr. 17 juris). \nSie will die in der allgemeinen Gerichtsstandsregelung zum Ausdruck kommende Ver-\ngünstigung für Beklagte vor Eingriffen eines „stärkeren“ Vertragspartners sichern (Zöl-\nler-Schultzky, 33. Aufl. 2020, Vorbemerkung zu §§ 38-40 ZPO Rdr. 2). \nDie Beklagten setzen sich mit der erhobenen Rüge der Unzuständigkeit des Gerichts \nzu ihrer ursprünglichen Erklärung in Widerspruch. Danach waren sie damit einverstan-\nden, dass alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag vor den bremischen Gerichten \nausgetragen werden. Die in dieser Vereinbarung aufgenommene Einschränkung „so-\nweit gesetzlich zulässig“ kann nicht im Hinblick auf § 38 Abs.1 ZPO verstanden werden, \ndann hätte eine solche Regelung gar nicht getroffen werden dürfen, sondern nur im \nHinblick auf nicht prorogationsfähige, insbesondere ausschließliche Gerichtsstände (§ \n40 Abs.2 ZPO). Die beabsichtigte Lösung von der ursprünglich abgegebenen Erklärung \nist den Beklagten aber nur mit einem Einwand möglich, der nach dem Gesagten zum \nSchutz des Klägers besteht. Es ist deshalb treuwidrig, wenn die Beklagten diesen \nSchutz nunmehr zu ihren Gunsten für sich in Anspruch nehmen. Das gilt nach Ansicht \ndes Senats nicht nur in dem Fall, dass die (unwirksame) Gerichtsstandsvereinbarung \nden Beklagten einen Vorteil, d.h. der schutzbedürftigen Partei einen Nachteil bringt, \nwenn aufgrund der Regelung am (nachteiligen) vereinbarten „Beklagtengerichtsstand“ \nKlage erhoben wird (dazu Zöller-Schultzky, 33. Aufl. 2020, § 39 ZPO Rdnr. 5; Bülow \nVersR 1976, 415, 416 für eine in AGB enthaltene Vereinbarung). Die Rüge der Unzu-\nständigkeit des Gerichts ist vielmehr aus den genannten Gründen auch dann treuwidrig, \nwenn in der unwirksamen Regelung das Gericht am Sitz des geschützten Vertragspart-\nners vereinbart worden war, so dass der eigentliche Schutzgedanke des § 38 Abs.1 \nZPO tatsächlich für die spezielle Vertragsregelung nicht eingreift. Entscheidend für die \nUnwirksamkeit der Rüge der Unzuständigkeit des Gerichts ist nicht die Frage, ob im \nHinblick auf § 38 ZPO ein konkreter Schutzbedarf besteht, sondern der Umstand, dass \ndie Beklagten einen nicht zu ihren Gunsten dienenden gesetzlichen Schutz in Anspruch \nnehmen möchten, um sich von einer unliebsamen vertraglichen Regelung zu lösen. \nDas widerspricht dem auch im Prozessrecht anzuwendenden Grundsatz von Treu und \nGlauben. \n \nDa die Beklagten aus den genannten Gründen mit der Rüge der Unzuständigkeit des \nGerichts ausgeschlossen sind, sind sie gemäß § 39 ZPO so zu behandeln, als wenn \nsie ohne eine derartige Rüge mündlich verhandelt hätten. Damit wird die Zuständigkeit \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 5 \n5\ndes Landgerichts Bremen für beide Beklagte begründet (§ 39 S.1 ZPO). Auch damit \nliegt ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand im Sinne von § 36 Abs.1 Nr.3 \nZPO vor. \n \n \ngez. Wolff \ngez. Neuhausen \ngez. Dr. Isenberg","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363722","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-06-03/3-ar-6-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363722","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363722","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-06-03/3-ar-6-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363722","retrieved":"2026-07-09 04:51:55.026682+00:00"}}