{"status":"available","doknr":"OLD363721","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2021-06-08","aktenzeichen":"1 U 24/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 U 24/21 = 2 O 412/20 Landgericht Bremen \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n…, \n \n \n \nKläger, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte … \n \ngegen \n \n…, \n \n \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte … \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vor-\nsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesge-\nricht Dr. Böger und die Richterin am Amtsgericht Varelmann \n \nam 08.06.2021 beschlossen: \n \nI. \nDer Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des \nLandgerichts Bremen vom 25.03.2021, Az.: 2 O 412/20, durch einstim-\nmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. \nII. \nDem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.06.2021 \ngegeben. \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 8 \n2\nGründe \nI. \nDie Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrags zur \nFinanzierung eines Gebrauchtfahrzeugs. \nDer Kläger mit Wohnsitz in Bremen und die in Mönchengladbach ansässige Beklagte \nschlossen unter dem Datum des 05.12.2017 vermittelt über einen Gebrauchtfahrzeug-\nhändler, die A., einen Darlehensvertrag über einen Nennbetrag von EUR 29.529,91 mit \neinem nominalen Festzins von 3,92 % p.a. zur Finanzierung eines bei dem Händler zu \nerwerbenden Gebrauchtfahrzeugs Typ B., wobei hier ein Betrag von EUR 22.599,- auf \ndas Fahrzeug entfiel, ein weiterer Betrag i.H.v. EUR 3.185,62 auf mitkreditierte Beitritte \nzu Gruppenversicherungsverträgen der Beklagten als Versicherungsnehmerin in Bezug \nauf die Versicherung des Darlehensbetrags und von Wertverlust sowie Reparaturen \nbezüglich des erworbenen Fahrzeugs. Der Kläger wurde in dem Darlehensvertrag als \nSelbständiger angegeben und es wurde weiter angegeben, dass das Darlehen für eine \nbereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige Tätigkeit des Klägers bestimmt sein \nsollte. \nDer Darlehensvertrag enthält eine Widerrufsinformation, in der es zum Widerrufsrecht \nu.a. heißt: „Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Ta-\ngen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Ver-\ntrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Ab-\nsatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, \nAngabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“ Mit Schreiben vom 20.11.2019 erklärte der \nKläger, den Darlehensvertrag zu widerrufen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom \n08.01.2020 forderten die späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte \nfruchtlos zur Bestätigung des Widerrufs auf. \nDer Kläger begehrt die Feststellung, aus dem Darlehensvertrag vom 05.12.2017 auf-\ngrund des erklärten Widerrufs weder die Zahlung von Zinsen noch die Erbringung von \nTilgungsleistungen zu schulden. Der Kläger meint, zum Widerruf des Darlehensver-\ntrags vom 05.12.2017 berechtigt gewesen zu sein. Der Vertrag sei als Verbraucherdar-\nlehensvertrag anzusehen, da der Kläger als Verbraucher gehandelt habe. Hierzu be-\nhauptet der Kläger, dass das streitgegenständliche Fahrzeug dem Privatvermögen des \nKlägers zugeordnet sei. Im Übrigen könne dahinstehen, ob das Darlehen zur gewerbli-\nchen Tätigkeit des Klägers zugeordnet werden könne, da der Kläger sich dennoch auf \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 8 \n3\ndie verbraucherschützenden Rechte nach den §§ 491 bis 512 BGB berufen könne, da \nder Darlehensbetrag EUR 75.000,- nicht übersteige. \nDer Kläger meint weiter, sein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrags vom \n05.12.2017 sei am 20.11.2019 noch nicht erloschen gewesen, da es an einer ordnungs-\ngemäßen Widerrufsbelehrung gefehlt habe. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters \nder Anlage 7 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F. könne sich die Beklagte nicht berufen, da die \nGestaltungshinweise zu diesem Muster nicht ordnungsgemäß umgesetzt seien. Der \nGesetzlichkeitsfiktion stehe insbesondere entgegen, dass die Beklagte den Darlehens-\nnehmer hinsichtlich der Folgen des Widerrufs in Bezug auf verbundene Geschäfte auch \nim Hinblick auf vorliegend tatsächlich nicht vom Kläger abgeschlossene Geschäfte be-\nlehrt habe. Mit der in der Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag verwendeten Kas-\nkadenverweisung in Form der Bezugnahme auf den Erhalt der „Pflichtangaben nach \n§ 492 Abs. 2 BGB“ werde der Verbraucher nicht klar und prägnant über den Zeitpunkt \ndes Beginns der Widerrufsfrist belehrt, da diese Bestimmung die Pflichtangaben selbst \nnicht nenne, sondern ihrerseits auf den Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB verweise. Zudem \nseien dem Kläger die erforderlichen Pflichtangaben teils nicht, teils nur fehlerhaft mit-\ngeteilt worden. Schließlich sei die Widerrufsinformation auch in optischer Hinsicht nicht \ndem Deutlichkeitsgebot entsprechend ausgestaltet. \nDer Kläger hat vor dem Landgericht beantragt, \n1. festzustellen, dass die Klagepartei aus dem mit der Beklagten geschlossenen \nDarlehensvertrag vom 05.12.2017 über EUR 29.529,91 weder die Zahlung der \nZinsen in Höhe von 3,92 % p.a. noch die Erbringung von Tilgungsleistungen \naufgrund des Widerrufs seit dem 20.11.2019 schuldet; \nhilfsweise für den Fall, dass der Klageantrag zulässig und begründet ist, \n2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei EUR 16.761,91 nebst Zinsen \nin Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängig-\nkeit zu zahlen, nach Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs mit der \nFahrgestellnummer …; \n3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs mit der \nFahrgestellnummer … in Annahmeverzug befindet; \n4. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von außergerichtlichen Anwalts-\nkosten in Höhe von EUR 1.952,55 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über \ndem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (18.04.2020) freizustellen. \nDie Beklagte hat beantragt, \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 8 \n4\ndie Klage abzuweisen. \nDie Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bremen gerügt. Sie meint, \nder Klägerwohnsitz als Erfüllungsort vertraglicher Verbindlichkeiten begründe keinen \nGerichtsstand für eine auf das Nichtbestehen dieser Verbindlichkeiten gerichtete nega-\ntive Feststellungsklage. Hinsichtlich des (hilfsweise erhobenen) Zahlungsantrags be-\nstehe ebenfalls keine Zuständigkeit in Bremen, da vielmehr dieser Zahlungsantrag am \nSitz der Beklagten einzuklagen sei und auch der bestimmungsgemäße Belegenheitsort \nder finanzierten Sache in Widerrufsfällen keine Zuständigkeit der Gerichte an diesem \nOrt auch für die aufgrund des Widerrufs geltend gemachten Zahlungsansprüche be-\ngründe. Insbesondere bestehe anders als in der Konstellation eines mangelbedingten \nRücktritts vom Kaufvertrag im Widerrufsfall auch kein einheitlicher Erfüllungsort für die \nwechselseitigen Rückgewähransprüche. \nDie Beklagte meint zudem, dass dem Kläger am 20.11.2019 kein Widerrufsrecht mehr \nzugestanden habe. Der Darlehensvertrag sei vom Kläger nicht als Verbraucher abge-\nschlossen worden und er habe darauf bestanden, den Vertragsabschluss seiner ge-\nwerblichen Tätigkeit zuzuordnen, wobei es sich bei ihm auch nicht um einen Existenz-\ngründer handele. Ob er dann nach erfolgtem Darlehensvertragsabschluss das Fahr-\nzeug überwiegend gewerblich oder privat genutzt habe, sei unerheblich. Es sei davon \nauszugehen, dass der Kläger das Fahrzeug als Sonderbetriebsvermögen seines Un-\nternehmens halte, jedenfalls es aber steuerlich im Rahmen der Versteuerung seiner \nEinkünfte als selbständiger Tätigkeit geltend gemacht habe. Durch die dennoch erteilte \nWiderrufsbelehrung sei kein vertragliches Widerrufsrecht begründet worden. Im Übri-\ngen sei auch hinsichtlich eines etwaigen durch die erteilte Widerrufsbelehrung begrün-\ndeten vertraglichen Widerrufsrechts die eingeräumte Widerrufsfrist von zwei Wochen \nim Moment der Widerrufserklärung bereits abgelaufen gewesen. \nDie Beklagte meint weiter, die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung sei ordnungsge-\nmäß gewesen und sie habe auch dem Muster gemäß Anlage 7 a.F. zu Art. 247 § 6 \nAbs. 2 EGBGB a.F. entsprochen. Einer Ausübung des Widerrufsrechts durch den Klä-\nger hält die Beklagte zudem die Einreden der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs \nentgegen. Jedenfalls stünde der Beklagten für den Fall eines wirksamen Widerrufs Ge-\ngenansprüche wegen Wertersatzes für die Kapitalnutzung und auf Ersatz des Wertver-\nlusts des finanzierten Fahrzeugs zu. Mit diesen Ansprüchen erklärt die Beklagte für den \nFall, dass das Gericht den Widerruf als wirksam ansehen sollte, hilfsweise die Aufrech-\nnung gegen die Ansprüche des Klägers aus diesem Widerruf. \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 8 \n5\nDas Landgericht hat mit Urteil vom 25.03.2021, Az.: 2 O 412/20, auf welches hinsicht-\nlich des Tatbestandes und des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz ein-\nschließlich der dort gestellten Anträge im Übrigen Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 \nNr. 1 ZPO), die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht \nausgeführt, dass es der sogenannten Spiegelbildformel, wonach für negative Feststel-\nlungsklagen grundsätzlich jedes für eine Leistungsklage umgekehrten Rubrums zustän-\ndige Gericht zuständig sein solle, nicht folge, da dieser Grundsatz das in § 12 ZPO \nverankerte Prinzip unterlaufen würde, dass der Kläger eine Klage gegen den Beklagten \nvor dem für letzteren örtlich zuständigen Gericht erheben müsse. Zudem komme dem \nFeststellungsantrag hier die Funktion einer Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 \nAbs. 2 ZPO, da der Kläger auch Zahlungsanträge stelle, die den Kern seines Klagebe-\ngehrens ausmachten: Die örtliche Zuständigkeit der Zwischenfeststellungsklage folge \naber der Hauptklage, für die vorliegend das Landgericht Bremen nicht zuständig sei. \nGegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner rechtzeitig eingelegten und be-\ngründeten Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt. \nDer Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen, wonach das Land-\ngericht Bremen zur Entscheidung berufen sei und wonach er nicht ordnungsgemäß \nüber sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. \nDer Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils \n1. festzustellen, dass die Klagepartei aus dem mit der Beklagten geschlossenen \nDarlehensvertrag vom 05.12.2017 über EUR 29.529,91 weder die Zahlung der \nZinsen in Höhe von 3,92 % p.a. noch die Erbringung von Tilgungsleistungen \naufgrund des Widerrufs seit dem 20.11.2019 schuldet; \nhilfsweise für den Fall, dass der Klageantrag zu 1) begründet ist, \n2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei EUR 17.113,91 nebst Zinsen \nin Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängig-\nkeit zu zahlen, \n3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs mit der \nFahrgestellnummer … in Annahmeverzug befindet; \n4. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von außergerichtlichen Anwalts-\nkosten in Höhe von EUR 1.952,55 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über \ndem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. \nDie Beklagte beantragt, \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 8 \n6\n \ndie Berufung zurückzuweisen. \nDie Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt und bekräftigt ihren \nVortrag aus erster Instanz. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der \nBerufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. \nII. \nDie Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden; in der Sache hat sie aber keine \nAussicht auf Erfolg. Der Kläger kann mit seinem Berufungsvorbringen nicht mit Aussicht \nauf Erfolg die mit dem Klagantrag zu 1. begehrte Feststellung geltend machen, aus dem \nDarlehensvertrag vom 05.12.2017 aufgrund der Widerrufserklärung weder die Zahlung \nvon Zinsen noch die Erbringung von Tilgungsleistungen zu schulden. \n1. Dabei sieht der Senat entgegen der Auffassung des Landgerichts die örtliche Zu-\nständigkeit der Gerichte in Bremen für die Entscheidung über die negative Feststel-\nlungsklage als gegeben an. Die Ansicht, dass der Gerichtsstand der negativen Fest-\nstellungsklage sich regelmäßig danach bestimmt, wo die gegenläufige Leistungsklage \nzu erheben wäre, entspricht nicht nur der nahezu einheitlichen Auffassung der Ober-\nlandesgerichte, sondern ist auch ausdrücklich vom Bundesgerichtshof in seiner jünge-\nren Rechtsprechung bestätigt worden (siehe BGH, Urteil vom 31.10.2018 – I ZR 224/17, \njuris Rn. 15, NJOZ 2019, 1265). Die Existenz von besonderen Gerichtsständen in den \n§§ 20 ff. ZPO bestätigt, dass es – entgegen der Auffassung des Landgerichts – gerade \nkeinen ausnahmslos zu befolgenden Grundsatz gäbe, wonach Klagen gegen einen Be-\nklagten an dessen allgemeinen Gerichtsstand einzureichen wären. Auch verfängt der \nVergleich zur Zwischenfeststellungsklage nicht, zumal die Feststellung hier gerade \nnicht – wie in der Konstellation des § 256 Abs. 2 ZPO – durch Erweiterung eines bereits \nanhängigen Hauptantrags beantragt wurde, sondern vielmehr als Hauptantrag selbst, \ndessen Zuständigkeit mithin autonom zu bestimmen ist. Da die Darlehensverbindlich-\nkeiten des Klägers an dessen Wohnsitz zu erfüllen wären (siehe §§ 270 Abs. 4, 269 \nAbs. 1 BGB), ist damit auch für die auf das Nichtbestehen dieser Verbindlichkeiten ge-\nrichtete negative Feststellungsklage ein Gerichtsstand am Wohnsitz des Klägers als \nSchuldner begründet (§ 29 ZPO). \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 8 \n7\n2. In der Sache bestehen allerdings keine Erfolgsaussichten für die begehrte Feststel-\nlung, dass der Kläger aus dem Darlehensvertrag vom 05.12.2017 aufgrund der Wider-\nrufserklärung weder die Zahlung von Zinsen noch die Erbringung von Tilgungsleistun-\ngen schuldet. \na. Das Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts für den Kläger im Verbraucherdar-\nlehensvertrag nach § 495 BGB kann der Kläger bereits deswegen nicht mit Aussicht \nauf Erfolg geltend machen, weil nicht ersichtlich ist, dass der Kläger bei Abschluss des \nDarlehensvertrags als Verbraucher handelte. Vorliegend wurde der Kläger im Darle-\nhensvertrag als Selbständiger bezeichnet und es wurde weiter angegeben, dass das \nDarlehen für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige Tätigkeit des Klä-\ngers bestimmt sein sollte. Es trifft grundsätzlich denjenigen, der sich auf die für ihn \ngünstigen Rechtsfolgen einer Verbraucherstellung beruft, die Darlegungs- und Beweis-\nlast dafür, tatsächlich als Verbraucher gehandelt zu haben. Mit den vorstehenden An-\ngaben im Darlehensvertrag dürfte die Anwendung des sonst geltenden allgemeinen \nZweifelssatzes versperrt sein, dass bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen \nPerson im Zweifel von einem Verbraucherhandeln auszugehen ist (hierzu siehe BGH, \nUrteil vom 30.09.2009 – VIII ZR 7/09, juris Rn. 11, NJW 2009, 3780). Der Kläger hat \nauch gegenüber den vorstehenden Angaben im Vertrag bereits lediglich unsubstantiiert \ndazu vorgetragen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug dem Privatvermögen des \nKlägers zugeordnet sei. Aus der Betragsgrenze von EUR 75.000,- nach § 513 BGB \nergibt sich für den Kläger nichts, da er schon nicht geltend macht, dass das Darlehen \noder die Finanzierung des Gebrauchtfahrzeugs erst für die Aufnahme einer selbständi-\ngen beruflichen Tätigkeit bestimmt gewesen wäre. Vor allem aber ist vorliegend der \nGrundsatz zu beachten, dass sich nicht auf den Schutz der Verbraucherschutzvorschrif-\nten berufen kann, wer bei Geschäftsabschluss wahrheitswidrig als Gewerbetreibender \nauftritt und dadurch einen gewerblichen Geschäftszweck vortäuscht (siehe BGH, Urteil \nvom 22.12.2004 – VIII ZR 91/04, juris Rn. 11 ff., NJW 2005, 1045; ebenso EuGH, Urteil \nvom 20.01.2005 – C-464/01, juris Rn. 51, NJW 2005, 653 (Gruber)). Dies entspricht der \nKonstellation des vorliegenden Falls, in dem der Kläger nach den Angaben im Darle-\nhensvertrag als Gewerbetreibender auftrat, was sich als wahrheitswidrig darstellen \nwürde, wenn er nunmehr geltend machen sollte, tatsächlich als Verbraucher gehandelt \nhaben zu wollen. \nb. Aus der dem Kläger erteilten Widerrufsinformation ist auch nicht auf die Vereinba-\nrung eines vertraglichen Widerrufsrechts zu schließen, welches der Kläger am \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 8 \n8\n26.11.2019 noch geltend zu machen berechtigt gewesen wäre. Dabei kann vorliegend \ndahinstehen, ob überhaupt im vorliegenden Fall diese Information im Sinne der Ver-\neinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechts für den Fall des Nichtbestehens eines \ngesetzlichen Widerrufsrechts auszulegen ist (siehe einerseits BGH, Urteil vom \n08.11.2018 – III ZR 628/16, juris Rn. 19, WM 2018, 2317; andererseits dagegen BGH, \nBeschluss vom 26.03.2019 – XI ZR 372/18, juris Rn. 17, WM 2019, 721). Selbst wenn \nvorliegend ein vertragliches Widerrufsrecht vereinbart worden sein sollte, wäre die da-\nrin bestimmte Widerrufsfrist von zwei Wochen bereits abgelaufen. Die Anforderungen \nan eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung in Bezug auf ein gesetzliches Widerrufs-\nrecht fänden für ein vertraglich vereinbartes Widerrufsrecht keine Anwendung und auch \nauf die Frage des Erhalts von Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB käme es nicht \nan, da diese nur für einen Verbraucherdarlehensvertrag gelten. \n3. Die weiteren Anträge sind nur unter der Bedingung gestellt, dass der Antrag zu 1. \nbegründet ist, und bedürfen daher keiner Entscheidung. \n4. Der Senat beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss statt durch Urteil \nzu entscheiden, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die \nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \nEntscheidung durch Urteil erfordern. \nDem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der im Tenor genannten \nFrist gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Ge-\nrichtsgebühren gespart werden können (Ermäßigung der Gebühr für das Verfahren im \nAllgemeinen gemäß Nr. 1220, 1222 KV von 4,0 auf 2,0). \n \ngez. Dr. Schromek \ngez. Dr. Böger \ngez. 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