{"status":"available","doknr":"OLD363720","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2021-06-30","aktenzeichen":"1 U 90/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 U 90/19 = 6 O 1484/18 Landgericht Bremen \n \n \nVerkündet am 30.06.2021 \ngez. … \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n…, \n \n \nKläger, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte … \n \ngegen \n \n…, \n \n \nBeklagter, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte … \n \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen im schriftlichen \nVerfahren mit Schriftsatzfrist gemäß § 128 Abs. 2 ZPO bis zum 16.06.2021 durch den \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlan-\ndesgericht Dr. Böger und die Richterin am Amtsgericht Varelmann für Recht erkannt: \n \n\n- 2 - \n \nSeite 2 von 17 \n \nI. \nAuf die Berufung des Klägers und Berufungsklägers wird das Urteil des Land-\ngerichts Bremen vom 11.11.2019 (Az. 6 O 1484/18) abgeändert und insge-\nsamt wie folgt gefasst: \nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 12.451,33 nebst 5 Pro-\nzentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 29.05.2018 sowie \nvorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. EUR 490,99 nebst \n5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 28.09.2018 \nzu zahlen. \nII. \nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. \nIII. \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \nIV. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nV. \nDer Gegenstandswert der Berufung wird auf EUR 12.451,33 festgesetzt. \n \nGründe \nI. \nDer Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in An-\nspruch. \nBei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall, der sich am 03.05.2018 in Bremer-\nhaven ereignete, wurde der Pkw Audi A6 des Klägers durch eine linksseitige Kollision \nmit einem in Polen zugelassenen und dort versicherten Lkw beschädigt. Der Unfallher-\ngang und die alleinige Einstandspflicht des Beklagten als der für Deutschland zustän-\ndigen Einrichtung zur Abwicklung von Autohaftpflichtfällen im Rahmen des internatio-\nnalen Grüne Karte Systems steht zwischen den Parteien nicht im Streit. \nDer Kläger hat zur Feststellung der Unfallschäden ein Privat-Sachverständigengutach-\nten der … vom 16.05.2018 eingeholt, welches einen Reparaturaufwand für das Fahr-\nzeug des Klägers i.H.v. EUR 11.161,95 netto ausweist. Nach den Angaben im Gutach-\nten lagen beim Fahrzeug des Klägers Vor- und Altschäden vor, namentlich ungleich-\nmäßige Spaltmaße am Stoßfänger vorne und am Stoßfänger hinten sowie ein erkenn-\nbarer Spachtelauftrag im vorderen Schadenbereich der Fahrertür. \nMit Schreiben vom 18.05.2018 forderten die späteren Prozessbevollmächtigten des \nKlägers den Beklagten fruchtlos zur Zahlung des Betrags von EUR 11.161,95 zuzüglich \n\n- 3 - \n \nSeite 3 von 17 \n \nder Kosten des Sachverständigengutachtens i.H.v. EUR 1.264,38 sowie einer Ausla-\ngenpauschale von EUR 25,- binnen zehn Tagen auf. \nDer Kläger behauptet, sein Pkw sei durch den Unfall beschädigt worden in den Berei-\nchen Vorderachse, vorderer linker Kotflügel, Fahrertür, hintere linke Tür, hinteres linkes \nSeitenteil sowie vorderes linkes Rad, und der Reparaturaufwand entspreche dem im \nGutachten ausgewiesenen Betrag. Zur Frage von Vorschäden behauptet der Kläger, \ndass er den Pkw im Jahre 2014 gekauft habe und dass Schäden im vorderen Bereich \njedenfalls nicht in seiner Besitzzeit aufgetreten seien. Etwaige Schäden an der Fahrer-\ntür und an der vorderen Stoßstange seien nicht bemerkbar gewesen und jedenfalls voll-\nständig und einwandfrei instandgesetzt gewesen. Während der Besitzzeit des Klägers \nsei lediglich eine Beschädigung durch einen Unfall am 10.08.2016 erfolgt, wobei hier \nein anderer Verkehrsteilnehmer von hinten auf den klägerischen Pkw aufgefahren sei, \nder danach in vollem Umfang gutachtengemäß repariert worden sei. Auch bei der TÜV-\nUntersuchung 2017 sei kein die Fahrsicherheit betreffender Schaden festgestellt wor-\nden, ebenso nicht bei der letzten Wartung des Pkw 2018. \nDer Beklagte bestreitet, dass die geltend gemachten Schäden unfallbedingt seien und \ndass hierdurch unfallbedingt Reparaturkosten in der geltend gemachten Höhe entstan-\nden seien. Soweit der Kläger geltend mache, dass etwaige Schäden vor seiner Besitz-\nzeit aufgetreten seien, entbinde ihn dies nicht von seiner Darlegungs- und Beweislast \ndafür, auszuschließen, dass es sich bei den geltend gemachten Schäden um Vorschä-\nden handele. Die Kosten für das Sachverständigengutachten seien mangels Verwert-\nbarkeit des Gutachtens ebenfalls nicht zu ersetzen und die Auslagenpauschale sei \nüberhöht. \nDas Landgericht hat mit Urteil vom 11.11.2019 die Klage abgewiesen. Zur Begründung \nhat das Landgericht ausgeführt, dass der Pkw des Klägers Vorschäden im Anstoßbe-\nreich aufgewiesen habe. Der insoweit darlegungsbelastete Kläger habe weder substan-\ntiiert zur Art der Vorschäden noch zu deren Reparatur vorgetragen, so dass er nicht \nhabe ausschließen können, dass die Vorschäden gleicher Art und gleichen Umfangs \nwie die streitgegenständlichen Schäden gewesen seien. Hinsichtlich des Tatbestandes \nund des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz einschließlich der dort ge-\nstellten Anträge wird Bezug genommen auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil \ndes Landgerichts Bremen vom 11.11.2019, Az.: 6 O 1484/18 (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). \nGegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstin-\nstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt. Zur Begründung der Berufung wiederholt \n\n- 4 - \n \nSeite 4 von 17 \n \nund vertieft der Kläger sein Vorbringen, dass ihm ein Unfallschaden auf der linken Fahr-\nzeugseite nicht bekannt gewesen sei. Das Fahrzeug habe sich vor dem Unfall in einem \neinwandfreien und vollständig reparierten Zustand befunden. \nDer Kläger beantragt, \nunter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an \nden Kläger EUR 12.451,33 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basis-\nzinssatz ab dem 29.05.2018 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten \ni.H.v. EUR 490,99 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab \ndem 28.09.2018 zu zahlen. \nDer Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \nDer Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er meint, es sei nicht aufklärbar, ob \nder Vorschaden an der Fahrertür tatsächlich vollständig und einwandfrei repariert ge-\nwesen sei. \nHinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die \ngewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung \neines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. Bernd Deeken vom \n20.04.2021 zum Umfang und zur Verursachung der unfallbedingten Schäden am Pkw \ndes Klägers. \nII. \nDie zulässige Berufung des Klägers ist begründet und führt wie tenoriert zur Abände-\nrung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch \nauf Zahlung von Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe von EUR 12.451,33 \nnebst den zuerkannten Zinsen sowie auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfol-\ngungskosten i.H.v. EUR 490,99 nebst Zinsen. \n1. Der Beklagte haftet dem Kläger aus §§ 7, 17 StVG in Verbindung mit den § 115 \nAbs. 1 VVG, § 6 Abs. 1 AuslPflichtVG und den Regelungen des Grüne-Karte-Abkom-\nmens, wonach der Beklagte auf der Grundlage eines Direktanspruchs des Geschädig-\nten verpflichtet ist, den von einem eingereisten Inhaber einer Grünen Karte verursach-\nten Schaden so zu regulieren, als wenn er von einem pflichtversicherten Inländer ver-\nursacht worden wäre (siehe BGH, Urteil vom 01.07.2008 – VI ZR 188/07, juris Rn. 10, \nNJW 2008, 2642; Prölss/Martin/Klimke, VVG, 30. Aufl. 2018, Vor § 1 PflVG Rn. 3). Die \n\n- 5 - \n \nSeite 5 von 17 \n \nalleinige Verantwortlichkeit des Fahrers des in Polen zugelassenen Lkw und die Ein-\nstandspflicht des Beklagten dem Grunde nach stehen zwischen den Parteien nicht im \nStreit. \n2. Der Höhe nach ist der Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 249 Abs. 2 BGB \nin der geltend gemachten Höhe von EUR 12.451,33 nebst den zuerkannten Zinsen be-\ngründet. Das Vorhandensein von Vorschäden am Pkw des Klägers steht dem Bestehen \ndieses Ersatzanspruchs nicht entgegen, da – auch wenn der Kläger nicht die Einzelhei-\nten des Umfangs und der fachgemäßen Beseitigung an seinem Fahrzeug vorhandener \nVorschäden hat darlegen können – auf der Grundlage der durch den Senat durchge-\nführten Beweisaufnahme eine Verursachung weiterer Schäden im vorgeschädigten Be-\nreich durch den streitgegenständlichen Unfall im geltend gemachten Umfang nachzu-\nweisen war. \n3. Zur Frage der Bestimmung des Umfangs der Schadensersatzpflicht des Unfallverur-\nsachers bzw. seines Versicherers im Fall von Vorschäden am Fahrzeug des Geschä-\ndigten sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte \neine Anzahl besonderer Regeln und Grundsätze entwickelt worden, die wie folgt zu-\nsammenzufassen sind: \na. Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung ist der allgemeine Grundsatz, dass es auch \nhinsichtlich des haftungsausfüllenden Tatbestands dem jeweiligen Geschädigten ob-\nliegt, die Voraussetzungen eines Haftungstatbestands darzulegen, also die kausale \nVerursachung und den Umfang eines Schadens auf der Grundlage eines unstreitigen \noder festgestellten haftungsbegründenden Tatbestands, d.h. hier dem Unfallereignis \nmit der Beschädigung des Eigentums des Geschädigten (vgl. allgemein BGH, Be-\nschluss vom 15.10.2019 – VI ZR 377/18, juris Rn. 8, NJW 2020, 393). Bei der Ermittlung \ndieses Kausalzusammenhangs und des Umfangs des Schadens gelten nicht die stren-\ngen Anforderungen des § 286 ZPO, sondern es kommt § 287 ZPO zur Anwendung, \nwonach für die Überzeugungsbildung des Gerichts je nach Lage des Einzelfalls eine \nüberwiegende (höhere oder deutlich höhere) Wahrscheinlichkeit genügt (vgl. BGH, Ur-\nteil vom 13.12.1951 – IV ZR 123/51, juris Ls., BGHZ 4, 192; Urteil vom 19.04.2005 – VI \nZR 175/04, juris Rn. 9 f., NJW-RR 2005, 897; Urteil vom 17.09.2019 – VI ZR 396/18, \njuris Rn. 13, NJW 2020, 236; Beschluss vom 15.10.2019 – VI ZR 377/18, juris Rn. 8, \nNJW 2020, 393; siehe auch OLG Celle, Urteil vom 08.02.2017 – 14 U 119/16, juris \nRn. 9, RuS 2017, 665; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2008 – 1 U 181/07, juris \nRn. 25, DAR 2008, 344; OLG München, Urteil vom 05.07.2019 – 10 U 2814/18, juris \n\n- 6 - \n \nSeite 6 von 17 \n \nRn. 25). Wenn der Schädiger den Umfang oder die Höhe des vom Geschädigten gel-\ntend gemachten Schadensersatzes mit der Begründung bestreitet, der Gegenstand sei \nbereits durch ein früheres Ereignis beschädigt worden, so ändert sich an diesen \nGrundsätzen nichts und es verbleibt die Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich beim \nGeschädigten (siehe BGH, Beschluss vom 15.10.2019 – VI ZR 377/18, juris Rn. 8, NJW \n2020, 393 m.w.N.): Der Geschädigte muss also darlegen und gegebenenfalls bewei-\nsen, dass die Beschädigung seines Pkw, für welche er Schadensersatz begehrt, unfall-\nbedingt ist und nicht als Vorschaden bereits vor dem Unfall vorhanden war. \nb. Dieser Darlegungs- und Beweislast kann der Geschädigte in erster Linie durch den \nNachweis der Beseitigung der von der Gegenseite geltend gemachten Vorschäden \nnachkommen. \naa. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte sind in der Vergangenheit beson-\ndere detaillierte Anforderungen an den Vortrag des Geschädigten zur Beseitigung von \nVorschäden an seinem Fahrzeug entwickelt worden. \n(a) Ausgangspunkt dieser Erwägungen ist, dass der Geschädigte grundsätzlich ver-\npflichtet sein soll, im Einzelnen zur Art der Vorschäden vorzutragen sowie substantiiert \ndarzulegen und zu beweisen, dass der Vorschaden ordnungsgemäß repariert und be-\nseitigt wurde (siehe KG Berlin, Beschluss vom 12.11.2009 – 12 U 9/09, juris Rn. 5, NZV \n2010, 348; Urteil vom 27.08.2015 – 22 U 152/14, juris Rn. 38, MDR 2015, 1128; Urteil \nvom 10.07.2017 – 22 U 79/16, juris Rn. 2, DAR 2018, 265; OLG Celle, Urteil vom \n08.02.2017 – 14 U 119/16, juris Rn. 9, RuS 2017, 665; Beschluss vom 20.09.2018 – 14 \nU 124/18, juris Rn. 5, MDR 2019, 160; Urteil vom 11.11.2020 – 14 U 119/19, juris \nRn. 27; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2015 – 1 U 32/14, juris Rn. 4, Schaden-Pra-\nxis 2015, 265; OLG Frankfurt, Urteil vom 12.12.2019 – 22 U 190/18, juris Rn. 7, ZAP \nEN-Nr 117/2020; Urteil vom 24.11.2020 – 8 U 45/20, juris Rn. 26; Hanseatisches OLG \nHamburg, Urteil vom 29.08.2013 – 14 U 57/13, juris Rn. 13, Schaden-Praxis 2014, 60; \nOLG Hamm, Beschluss vom 10.04.2018 – 9 U 199/17, juris Rn. 4, RuS 2018, 392; OLG \nKöln, Beschluss vom 04.06.2018 – 15 U 7/18, juris Rn. 8; Beschluss vom 27.12.2018 – \n16 U 118/18, juris Rn. 6; Urteil vom 21.01.2021 – 15 U 164/19, juris Rn. 5; OLG Naum-\nburg, Beschluss vom 06.11.2017 – 1 U 79/17, juris Rn. 74, VerkMitt 2018, Nr 50; OLG \nSaarbrücken, Urteil vom 28.02.2019 – 4 U 56/18, juris Rn. 23, VersR 2019, 561; siehe \nauch Hanseatisches OLG in Bremen, Urteil vom 09.01.2007 – 3 U 54/06, juris Rn. 17). \n(b) An die Darlegung der Reparatur von Vorschäden sind dabei im Einzelnen strenge \nAnforderungen gestellt worden. Mit einem Hinweis auf das äußere Erscheinungsbild \n\n- 7 - \n \nSeite 7 von 17 \n \noder mit einer nicht weiter substantiierten Behauptung, Vorschäden seien fachgerecht \nbehoben worden, genügt nach dieser Rechtsprechung der Geschädigte seiner Darle-\ngungslast regelmäßig nicht (siehe KG Berlin, Urteil vom 27.08.2015 – 22 U 152/14, juris \nRn. 40, MDR 2015, 1128; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2015 – 1 U 32/14, juris \nRn. 7, Schaden-Praxis 2015, 265; OLG Frankfurt, Urteil vom 12.12.2019 – 22 U 190/18, \njuris Rn. 15, ZAP EN-Nr 117/2020; OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2018 – 9 U \n180/17, juris Rn. 20, NJW-RR 2018, 1296; Beschluss vom 28.03.2018 – 9 U 180/17, \njuris Rn. 12, NJW-RR 2018, 1296; Beschluss vom 10.04.2018 – 9 U 199/17, juris Rn. 7, \nRuS 2018, 392). Auch die Vorlage eines vom Geschädigten eingeholten Privat-Scha-\ndensgutachtens wurde als für die Darlegung der Reparatur von Vorschäden nicht ge-\nnügend angesehen, wenn nicht dem Sachverständigen vom Geschädigten die betref-\nfenden Vorschäden offengelegt wurden (siehe OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2015 \n– 1 U 32/14, juris Rn. 8, Schaden-Praxis 2015, 265; OLG Frankfurt, Urteil vom \n12.12.2019 – 22 U 190/18, juris Rn. 15, ZAP EN-Nr 117/2020; OLG Hamm, Beschluss \nvom 28.03.2018 – 9 U 180/17, juris Rn. 19, NJW-RR 2018, 1296; Beschluss vom \n10.04.2018 – 9 U 199/17, juris Rn. 6, RuS 2018, 392; Beschluss vom 16.10.2019 – 31 \nU 115/19, juris Rn. 1). \n(c) Noch weitergehend wurde verlangt, dass der konkrete Reparaturweg unter Angabe \nder einzelnen Reparaturschritte und der tatsächlich vorgenommenen Arbeiten darzule-\ngen ist (siehe KG Berlin, Beschluss vom 12.11.2009 – 12 U 9/09, juris Rn. 14, NZV \n2010, 348; Urteil vom 27.08.2015 – 22 U 152/14, juris Rn. 40, MDR 2015, 1128; OLG \nCelle, Urteil vom 08.02.2017 – 14 U 119/16, juris Rn. 9, RuS 2017, 665; OLG Düssel-\ndorf, Urteil vom 10.02.2015 – 1 U 32/14, juris Rn. 9, Schaden-Praxis 2015, 265; OLG \nHamm, Beschluss vom 08.04.2016 – 9 U 79/15, juris Rn. 5; OLG Koblenz, Beschluss \nvom 26.11.2019 – 12 U 1022/19, juris Rn. 4, SVR 2020, 308; OLG Köln, Beschluss vom \n04.06.2018 – 15 U 7/18, juris Rn. 8). Selbst mit der Vorlage von Rechnungen allein soll \nder Darlegungslast des Geschädigten nicht Genüge getan worden sein (siehe OLG \nCelle, Urteil vom 08.02.2017 – 14 U 119/16, juris Rn. 9, RuS 2017, 665; Beschluss vom \n20.09.2018 – 14 U 124/18, juris Rn. 4, MDR 2019, 160), während im Gegenzug die \nBehauptung einer Reparatur als unsubstantiiert angesehen wurde, wenn sie nicht auf \ndie Rechnungen, soweit sie sich beim Geschädigten befinden müssten, gestützt wurde \n(siehe OLG Hamm, Beschluss vom 08.04.2016 – 9 U 79/15, juris Rn. 6; Beschluss vom \n10.04.2018 – 9 U 199/17, juris Rn. 7, RuS 2018, 392). Teilweise ist auch das Erfordernis \naufgestellt worden, dass die behaupteten Reparaturarbeiten in Übereinstimmung mit \nden betreffenden gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben gestanden haben müssten \n\n- 8 - \n \nSeite 8 von 17 \n \n(siehe OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2015 – 1 U 32/14, juris Rn. 4, Schaden-Praxis \n2015, 265; OLG Hamm, Beschluss vom 10.04.2018 – 9 U 199/17, juris Rn. 4, RuS \n2018, 392; OLG Köln, Beschluss vom 04.06.2018 – 15 U 7/18, juris Rn. 8). \nbb. Dieser Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist der Bundesgerichtshof aller-\ndings jüngst dahingehend teilweise entgegengetreten, als er auf den Grundsatz verwie-\nsen hat, dass Anforderungen an den Sachvortrag einer Partei nicht zu überspannen \nsind und dass die Frage, wie weit eine Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, \nauch von ihrem Kenntnisstand abhängt (siehe BGH, Beschluss vom 15.10.2019 – VI \nZR 377/18, juris Rn. 13, NJW 2020, 393). \n(a) Dies verweist auf die allgemeinen Anforderungen aus der Rechtsprechung des Bun-\ndesgerichtshofs, wonach ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs grundsätz-\nlich bereits dann schlüssig und erheblich ist, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in \nVerbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte \nRecht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen, und die Angabe \nnäherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von \nBedeutung sind (siehe BGH, Beschluss vom 28.02.2012 – VIII ZR 124/11, juris Rn. 6, \nWuM 2012, 311; Urteil vom 17.12.2014 – VIII ZR 88/13, juris Rn. 43, NJW 2015, 934; \nBeschluss vom 26.03.2019 – VI ZR 163/17, juris Rn. 11, VersR 2019, 835; Beschluss \nvom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19, juris Rn. 7, NJW 2020, 1740). Diese Grundsätze gel-\nten insbesondere auch dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vor-\ngängen hat, und das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tat-\nsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzun-\ngen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (vgl. etwa BGH, Urteil \nvom 27.05.2003 – IX ZR 283/99, juris Rn. 13, NJW-RR 2004, 337; Beschluss vom \n28.02.2012 – VIII ZR 124/11, juris Rn. 6, WuM 2012, 311; Beschluss vom 26.03.2019 \n– VI ZR 163/17, juris Rn. 11, VersR 2019, 835; Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR \n57/19, juris Rn. 7, NJW 2020, 1740). Dabei ist es einer Partei grundsätzlich nicht ver-\nwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, \nüber die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die \nsie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält (vgl. BGH, \nUrteil vom 27.05.2003 – IX ZR 283/99, juris Rn. 13, NJW-RR 2004, 337; Beschluss vom \n09.11.2010 – VIII ZR 209/08, juris Rn. 15; Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19, \njuris Rn. 8, NJW 2020, 1740). Allerdings bleibt auch insoweit ein Mindestmaß an Sub-\nstantiiertheit erforderlich und eine Behauptung wird unbeachtlich, wenn sie ohne greif-\nbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich \"aufs \n\n- 9 - \n \nSeite 9 von 17 \n \nGeratewohl\" oder \"ins Blaue hinein\" aufgestellt worden ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom \n04.03.1991 – II ZR 90/90, juris Rn. 18, WM 1991, 942; Urteil vom 27.05.2003 – IX ZR \n283/99, juris Rn. 13, NJW-RR 2004, 337; Beschluss vom 09.11.2010 – VIII ZR 209/08, \njuris Rn. 15; Urteil vom 26.01.2016 – II ZR 394/13, juris Rn. 20, WM 2016, 974; Be-\nschluss vom 26.03.2019 – VI ZR 163/17, juris Rn. 11, VersR 2019, 835; Beschluss vom \n28.01.2020 – VIII ZR 57/19, juris Rn. 8, NJW 2020, 1740). Eine solche Annahme von \nWillkür in diesem Sinne ist aber nur zurückhaltend vorzunehmen und kann in der Regel \nnur beim Fehlen jeglicher tatsächlichen Anhaltspunkte gerechtfertigt werden (siehe \nBGH, Urteil vom 27.05.2003 – IX ZR 283/99, juris Rn. 13, NJW-RR 2004, 337; Be-\nschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19, juris Rn. 8, NJW 2020, 1740). \n(b) Aus diesen Vorgaben ist zum einen zu folgern, dass der Geschädigte seiner Darle-\ngungslast hinsichtlich einer in seiner Besitzzeit erfolgten Reparatur von Vorschäden be-\nreits dadurch genügen kann, dass er die wesentlichen Parameter der Reparatur vor-\nträgt, während die weiteren Fragen in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind \n(siehe OLG Frankfurt, Urteil vom 12.12.2019 – 22 U 190/18, juris Rn. 25, ZAP EN-Nr \n117/2020; ähnlich OLG Hamm, Urteil vom 17.01.2020 – I-9 U 132/19, juris Rn. 14; an-\nders offenbar (Festhalten an Darlegungsanforderungen entsprechend der früheren \nRechtsprechung) OLG Celle, Urteil vom 11.11.2020 – 14 U 119/19, juris Rn. 28). Ins-\nbesondere dürfte es daher zu weitgehend sein, zur Substantiiertheit der Behauptung \nder Reparatur von Vorschäden die Vorlage von Rechnungen oder die Darlegung der \nEinzelschritte der Reparatur bzw. ihrer Ausführung in Übereinstimmung mit früheren \ngutachterlichen Vorgaben zu verlangen. Dies schließt nicht aus, dass das Gericht im \nRahmen der Beweiswürdigung – nach Einholung von Sachverständigen- oder Zeugen-\nbeweis zur behaupteten Reparatur von Vorschäden – das Vorliegen bzw. Nichtvorlie-\ngen dieser Umstände berücksichtigt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2020 – 8 U \n45/20, juris Rn. 29 ff.). \n(c) Zum anderen wirken sich die vorstehend dargelegten Grundsätze begrenzend aus \ninsbesondere hinsichtlich der Anforderungen an den Vortrag in Bezug auf vor der Be-\nsitzzeit des Geschädigten erfolgte Vorschäden: Hierzu ist herkömmlich angenommen \nworden, dass der Umstand, dass etwaige Vorschäden vor der Besitzzeit des Geschä-\ndigten eingetreten sind, den Geschädigten von seiner Darlegungs- und Beweislast in \nBezug auf deren Beseitigung nicht entlastet (siehe KG Berlin, Beschluss vom \n12.11.2009 – 12 U 9/09, juris Rn. 7, NZV 2010, 348; Urteil vom 27.08.2015 – 22 U \n152/14, juris Rn. 39, MDR 2015, 1128; OLG Celle, Beschluss vom 20.09.2018 – 14 U \n124/18, juris Rn. 8, MDR 2019, 160; OLG Koblenz, Beschluss vom 26.11.2019 – 12 U \n\n- 10 - \n \nSeite 10 von 17 \n \n1022/19, juris Rn. 6, SVR 2020, 308; OLG Köln, Urteil vom 21.01.2021 – 15 U 164/19, \njuris Rn. 5). Ein Vortrag von Einzelheiten zu einer vor der Besitzzeit des Geschädigten \nerfolgten Reparatur dieser Vorschäden ist allerdings im Lichte der jüngeren Rechtspre-\nchung des Bundesgerichtshofs vom Geschädigten nicht zu verlangen. Vielmehr kann \nder Geschädigte seiner Darlegungs- und Beweislast in einer solchen Situation bereits \ndurch eine unter Beweis gestellte Behauptung genügen, dass der Vorschaden beseitigt \nworden sei, auch wenn der Geschädigte geltend macht, von einem solchen Schaden \nkeine Kenntnis zu haben, und lediglich vermutet, dass eine fachgerechte Reparatur er-\nfolgt sei, solange es sich hier nicht um eine bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhalts-\npunkte ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung handelt (siehe BGH, Beschluss vom \n15.10.2019 – VI ZR 377/18, juris Rn. 9 f., NJW 2020, 393; ebenso OLG Düsseldorf, \nUrteil vom 29.09.2020 – I-1 U 294/19, juris Rn. 29, VersR 2021, 457; OLG Köln, Urteil \nvom 21.01.2021 – 15 U 164/19, juris Rn. 5). Hinreichend substantiiert ist demnach das \nVorbringen des Geschädigten bereits dann, wenn er vorträgt, das Fahrzeug seinerseits \nals unbeschädigt erworben zu haben, oder wenn er darlegt, dass bei einer fachkundi-\ngen Untersuchung des Fahrzeugs Vorschäden nicht festgestellt worden seien (siehe \nBGH, a.a.O., juris Rn. 12 f.; trotz Bezugnahme auf diese Rechtsprechung des BGH ein-\nschränkend offenbar OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2019 – I-7 U 70/19, juris Rn. 7). \nOb das Fahrzeug tatsächlich keine Vorschäden aufgewiesen hat, wäre dann im Rah-\nmen der Beweisaufnahme – bei verbleibender Beweislast des Geschädigten – festzu-\nstellen. \ncc. Fehlt es an dem nach den vorstehenden Ausführungen erforderlichen Vortrag des \nGeschädigten bzw. gelingt ihm gegebenenfalls der erforderliche Beweis zur Reparatur \noder zum Nichtvorhandensein der Vorschäden nicht, dann ist ein Schadensersatzan-\nspruch für die Beschädigungen seines Pkw in solchen Bereichen, die von geltend ge-\nmachten Vorschäden betroffen waren, zu verneinen, sofern nicht im Einzelnen der po-\nsitive Nachweis ihrer Unfallbedingtheit erbracht ist, siehe dazu unter 3.c. Ein Schadens-\nersatzanspruch scheidet mithin auch für an sich unfallkompatible Schäden aus, wenn \nfeststeht, dass nicht sämtliche vom Geschädigten geltend gemachten Schäden auf das \nUnfallereignis zurückzuführen sind, ohne dass der positive Nachweis der Unfallverur-\nsachung erbracht wird oder durch den Geschädigten eine ausreichende Aufklärung er-\nfolgt (so KG Berlin, Beschluss vom 06.06.2007 – 12 U 57/06, juris Rn. 6, NZV 2008, \n297; Beschluss vom 12.11.2009 – 12 U 9/09, juris Rn. 4, NZV 2010, 348; OLG Düssel-\ndorf, Urteil vom 06.02.2006 – 1 U 148/05, juris Rn. 10, DAR 2006, 324; OLG Frankfurt, \nUrteil vom 10.09.2015 – 22 U 150/14, juris Rn. 10, NZV 2016, 436; OLG Köln, Urteil \n\n- 11 - \n \nSeite 11 von 17 \n \nvom 05.02.1996 – 16 U 54/95, juris Ls., NJW 1996, 2314; Beschluss vom 29.01.2015 \n– 12 U 63/14, juris Rn. 7; OLG Schleswig, Beschluss vom 04.01.2021 – 7 U 150/20, \njuris Rn. 19). Zu beachten kann in diesem Zusammenhang auch sein, dass das Ver-\nschweigen von vorhandenen Vorschäden durch den Geschädigten im Rahmen der Gel-\ntendmachung eines Schadensersatzanspruchs auch ein Indiz für das Vorliegen eines \nmanipulierten Unfallgeschehens darstellen kann, so dass gegebenenfalls Schadenser-\nsatzansprüche wegen dieses Ereignisses gänzlich zu versagen sein könnten (siehe KG \nBerlin, Beschluss vom 09.03.2011 – 22 U 10/11, juris Rn. 17 f.; OLG Braunschweig, \nBeschluss vom 24.09.2014 – 7 U 99/13, juris Rn. 10; OLG Celle, Urteil vom 11.11.2020 \n– 14 U 119/19, juris Rn. 23; OLG Schleswig, Beschluss vom 30.01.2017 – 7 U 120/16, \njuris Rn. 9, SchlHA 2017, 351; Beschluss vom 04.01.2021 – 7 U 150/20, juris Rn. 19; \nebenso auch die Rspr. des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss \nvom 08.03.2021 – 1 U 48/20, juris Rn. 54). Ein weitergehender Grundsatz, dass derje-\nnige Geschädigte, der bewusst unzutreffend bei der Geltendmachung eines Schadens-\nersatzanspruchs nach einem Unfall Ersatz auch für bereits vorhandene und von ihm \nverschwiegene Vorschäden begehrt, deswegen unter dem Gesichtspunkt einer unzu-\nlässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB seinen bestehenden Schadensersatzan-\nspruch verlieren würde, ist dagegen nicht begründet (so auch LG Hagen, Urteil vom \n17.07.2020 – 7 S 19/20, juris Rn. 21 ff., NJW-RR 2020, 1353; anders dagegen LG Es-\nsen, Urteil vom 31.05.2019 – 1 O 251/17, juris Rn. 47; LG Münster, Urteil vom \n23.04.2014 – 2 O 462/11, juris Rn. 28, NJW-RR 2014, 1498; Urteil vom 08.08.2014 – \n11 O 279/11, juris Rn. 41, NJW-Spezial 2014, 618; siehe obiter auch OLG Hamm, Be-\nschluss vom 21.12.2018 – 26 U 172/18, juris Rn. 4, NJW-Spezial 2019, 170). Der Ge-\nschädigte steht im Verhältnis zum Schädiger gerade nicht in einem besonderen Ver-\ntrauensverhältnis, welches es – wie im Recht der Kaskoversicherung, siehe BGH, Urteil \nvom 07.12.1983 – IVa ZR 231/81, juris Ls., VersR 1984, 228; Urteil vom 05.12.2001 – \nIV ZR 225/00, juris Rn. 14, NJW 2002, 518 – rechtfertigen könnte, dass das treuwidrige \nVerhalten des Geschädigten die Konsequenz eines Freiwerdens der Gegenseite von \nihrer Leistungspflicht nach sich zieht. \nc. Auch ohne den Nachweis der Reparatur von Vorschäden kann ein Ersatzanspruch \ndann begründet sein, wenn nach dem Maßstab des § 287 ZPO das Gericht zu der \nÜberzeugung kommen kann, dass bestimmte abgrenzbare Beschädigungen durch das \nstreitgegenständliche Unfallereignis verursacht worden sind (vgl. BGH, Urteil vom \n27.03.1990 – VI ZR 115/89, juris Rn. 4, DAR 1990, 224; ebenso OLG Düsseldorf, Urteil \nvom 11.02.2008 – 1 U 181/07, juris Rn. 27, DAR 2008, 344; OLG München, Beschluss \n\n- 12 - \n \nSeite 12 von 17 \n \nvom 27.01.2006 – 10 U 4904/05, juris Rn. 21, NZV 2006, 261; vgl. auch Hanseatisches \nOLG in Bremen, Urteil vom 09.01.2007 – 3 U 54/06, juris Rn. 21). Dies wird teilweise \nauch dahingehend formuliert, dass hinsichtlich dieser bestimmten Beschädigungen, für \ndie Schadensersatz vom Unfallgegner bzw. dessen Versicherer geltend gemacht wird, \nder Geschädigte ausschließen können muss, dass sie bereits als Vorschäden vor dem \nUnfall vorgelegen hatten (siehe KG Berlin, Beschluss vom 12.11.2009 – 12 U 9/09, juris \nRn. 5, NZV 2010, 348; Urteil vom 27.08.2015 – 22 U 152/14, juris Rn. 38, MDR 2015, \n1128; OLG Frankfurt, Urteil vom 10.09.2015 – 22 U 150/14, juris Rn. 10, NZV 2016, \n436; OLG Frankfurt, Urteil vom 12.12.2019 – 22 U 190/18, juris Rn. 10, ZAP EN-Nr \n117/2020; OLG Köln, Beschluss vom 04.06.2018 – 15 U 7/18, juris Rn. 8; Beschluss \nvom 27.12.2018 – 16 U 118/18, juris Rn. 6; Urteil vom 21.01.2021 – 15 U 164/19, juris \nRn. 5; OLG Naumburg, Beschluss vom 06.11.2017 – 1 U 79/17, juris Rn. 94, VerkMitt \n2018, Nr 50; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.02.2019 – 4 U 56/18, juris Rn. 23, VersR \n2019, 561). Erforderlich ist damit jeweils der positive Nachweis der Verursachung und \neine bloße Unfallkompatibilität der betreffenden Beschädigungen genügt für den An-\nspruch nicht (siehe OLG Frankfurt, Urteil vom 06.11.2006 – 12 U 37/06, juris Rn. 8, \nZfSch 2009, 90; OLG Köln, Beschluss vom 27.12.2018 – 16 U 118/18, juris Rn. 9, NZV \n2019, 312 (Ls.)). Dabei bleibt auch hier der anzuwendende Maßstab derjenige des \n§ 287 ZPO (siehe BGH, Beschluss vom 15.10.2019 – VI ZR 377/18, juris Rn. 8, NJW \n2020, 393), wenn auch insbesondere im Fall einer fehlenden Offenlegung erkennbarer \nUnfallschäden durch den Geschädigten erhöhte Anforderungen an die richterliche \nÜberzeugungsbildung zu beachten sein werden (so auch OLG München, Beschluss \nvom 27.01.2006 – 10 U 4904/05, juris Rn. 21 und 33, NZV 2006, 261). Eine rechtliche \nGrundlage dafür, in einem solchen Fall das Verhalten des Geschädigten dadurch zu \npönalisieren, dass für die Unfallbedingtheit der geltend gemachten Schäden der noch \nstrengere Maßstab des § 286 ZPO heranzuziehen wäre, ist dagegen nicht gegeben (so \naber OLG Naumburg, Beschluss vom 06.11.2017 – 1 U 79/17, juris Rn. 94, VerkMitt \n2018, Nr 50). \nd. Kann auch ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, dass jedenfalls bestimmte \nabgrenzbare Beschädigungen im vorgeschädigten Bereich durch das streitgegenständ-\nliche Unfallereignis verursacht wurden, dann kommt es jedenfalls bei genügenden An-\nhaltspunkten in Betracht, das Vorliegen von nicht abzugrenzenden Vorschäden im \nWege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO durch einen Abschlag bei der Scha-\ndensbemessung zu berücksichtigen (siehe BGH, Urteil vom 27.03.1990 – VI ZR 115/89, \n\n- 13 - \n \nSeite 13 von 17 \n \njuris Rn. 4, DAR 1990, 224), was aber nur bei Vorliegen hinreichender greifbarer Tat-\nsachen der Fall ist, da auch § 287 ZPO eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens \ngrundsätzlich nicht zulässt, auch nicht in Form der Schätzung eines Mindestschadens \n(siehe BGH, Beschluss vom 15.10.2019 – VI ZR 377/18, juris Rn. 8, NJW 2020, 393; \nsiehe auch KG Berlin, Urteil vom 27.08.2015 – 22 U 152/14, juris Rn. 41, MDR 2015, \n1128; OLG Celle, Beschluss vom 20.09.2018 – 14 U 124/18, juris Rn. 4, MDR 2019, \n160; OLG Köln, Beschluss vom 27.12.2018 – 16 U 118/18, juris Rn. 6; Beschluss vom \n01.10.2020 – 12 U 74/20, juris Rn. 10 f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2020 – 8 U \n45/20, juris Rn. 33). In Bezug auf den Wiederbeschaffungswert wird dagegen die Schät-\nzung eines aktuellen Werts ohne detaillierte Kenntnis vom Umfang etwaiger Vorschä-\nden und deren Reparatur nicht möglich sein (siehe OLG Celle, Urteil vom 08.02.2017 \n– 14 U 119/16, juris Rn. 15, RuS 2017, 665). Der Geschädigte kann hier seiner Darle-\ngungslast auch nicht durch Vorlage eines Privatgutachtens nachkommen, wenn dem \nSachverständigen die Vorschäden nicht offengelegt worden sind (siehe OLG Celle, Ur-\nteil vom 08.02.2017 – 14 U 119/16, juris Rn. 15, RuS 2017, 665; OLG Hamm, Beschluss \nvom 16.10.2019 – I-31 U 115/19, juris Rn. 1). \ne. Diese besonderen Darlegungs- und Beweisanforderungen zu Lasten des Geschä-\ndigten hinsichtlich des Nichtvorhandenseins von Vorschäden gelten allerdings nicht \nstets, sondern nur dann, wenn Vorschäden unstreitig vorlagen oder konkreter Vortrag \nder Gegenseite oder sonst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Vorliegen gegeben sind \n(siehe KG Berlin, Urteil vom 27.08.2015 – 22 U 152/14, juris Rn. 38, MDR 2015, 1128; \nOLG Köln, Beschluss vom 08.04.2013 – 11 U 214/12, juris Rn. 2, NZV 2013, 445). \nGrundsätzlich gelten zudem die vorstehenden Grundsätze nur dann, wenn es um über-\nlagerte Schadensbereiche geht, d.h. Vorschäden gerade im Anstoßbereich bzw. vom \ngeltend gemachten Unfallschaden nicht eindeutig abgrenzbare Vorschäden (siehe OLG \nCelle, Urteil vom 08.02.2017 – 14 U 119/16, juris Rn. 10, RuS 2017, 665; Beschluss \nvom 20.09.2018 – 14 U 124/18, juris Rn. 4, MDR 2019, 160; OLG Düsseldorf, Urteil \nvom 10.02.2015 – 1 U 32/14, juris Rn. 4, Schaden-Praxis 2015, 265; OLG Frankfurt, \nUrteil vom 12.12.2019 – 22 U 190/18, juris Rn. 10, ZAP EN-Nr 117/2020; OLG Köln, \nBeschluss vom 08.04.2013 – 11 U 214/12, juris Rn. 2, NZV 2013, 445). Lediglich in \nBezug auf die Auswirkungen von Vorschäden auf den Wiederbeschaffungswert ist da-\ngegen auch zu sämtlichen übrigen konkret geltend gemachten Vorschäden auch in an-\nderen Schadensbereichen entsprechend vorzutragen (siehe KG Berlin, Beschluss vom \n12.11.2009 – 12 U 9/09, juris Rn. 11, NZV 2010, 348; OLG Celle, Beschluss vom \n20.09.2018 – 14 U 124/18, juris Rn. 4, MDR 2019, 160; OLG Düsseldorf, Urteil vom \n\n- 14 - \n \nSeite 14 von 17 \n \n29.09.2020 – I-1 U 294/19, juris Rn. 29, VersR 2021, 457; OLG Hamm, Beschluss vom \n08.04.2016 – 9 U 79/15, juris Rn. 4; OLG Köln, Urteil vom 21.01.2021 – 15 U 164/19, \njuris Rn. 5), sofern nicht diese Vorschäden ihrer Art nach ohnehin keinen Einfluss auf \nden Wiederbeschaffungswert haben können (siehe KG Berlin, Urteil vom 10.02.2021 – \n25 U 160/19, juris Rn. 11, MDR 2021, 677). \nf. Das Vorliegen von Vorschäden wirkt sich auch auf die Ersatzfähigkeit von Kosten \neines vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens aus: Teilweise wird hier angenom-\nmen, dass derartige Kosten generell nicht zu ersetzen sind, wenn beispielsweise wegen \nder mangelnden Feststellbarkeit eines bestimmten abgrenzbaren Schadens im Hinblick \nauf das Vorliegen von Vorschäden ein Schadensersatzanspruch insgesamt verneint \nwird (siehe OLG Celle, Urteil vom 08.02.2017 – 14 U 119/16, juris Rn. 20, RuS 2017, \n665; OLG Hamm, Beschluss vom 08.04.2016 – 9 U 79/15, juris Rn. 7; Beschluss vom \n28.03.2018 – 9 U 180/17, juris Rn. 24, NJW-RR 2018, 1296). Dies dürfte als genereller \nGrundsatz allerdings zu weitgehend sein, da auch in diesen Fällen dem Geschädigten \ndurch das Unfallereignis ein Schaden in tatsächlicher Hinsicht durchaus eingetreten ist, \nwenn auch die Bestimmung seines Umfangs gescheitert ist (siehe OLG Düsseldorf, \nUrteil vom 05.03.2019 – 1 U 84/18, juris Rn. 21; OLG Frankfurt, Urteil vom 10.09.2015 \n– 22 U 150/14, juris Rn. 15, NZV 2016, 436; OLG München, Beschluss vom 27.01.2006 \n– 10 U 4904/05, juris Rn. 43, NZV 2006, 261; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.02.2019 \n– 4 U 56/18, juris Rn. 35, VersR 2019, 561). Die Kosten des vorgerichtlichen Sachver-\nständigengutachtens sind aber dann nicht zu ersetzen, wenn dieses aus vom Geschä-\ndigten zu verantwortenden Gründen nicht verwertbar ist, etwa wenn der Geschädigte \nihm bekannte Vorschäden dem Sachverständigen nicht mitgeteilt hat, so dass letzterer \ndiese im Gutachten auch nicht berücksichtigen konnte (siehe KG Berlin, Urteil vom \n27.08.2015 – 22 U 152/14, juris Rn. 46, MDR 2015, 1128; OLG Celle, Urteil vom \n11.11.2020 – 14 U 119/19, juris Rn. 29; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2018 – 1 U \n181/07, juris Rn. 35, DAR 2008, 344; Urteil vom 05.03.2019 – 1 U 84/18, juris Rn. 17; \nOLG Hamm, Beschluss vom 08.04.2016 – 9 U 79/15, juris Rn. 7; OLG Saarbrücken, \nUrteil vom 28.02.2019 – 4 U 56/18, juris Rn. 35, VersR 2019, 561; siehe auch Hansea-\ntisches OLG in Bremen, Beschluss vom 04.09.2006 – 3 U 34/06, juris Rn. 5). Dies gilt \nwiederum dann nicht, wenn es keiner solchen Mitteilung bedurfte, etwa weil es sich um \noffensichtliche Schäden handelte (siehe OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2019 – 1 U \n84/18, juris Rn. 18) oder wenn die Schäden dem Sachverständigen bereits aus früherer \nTätigkeit bekannt waren (siehe OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2019 – 1 U 84/18, \njuris Rn. 19). \n\n- 15 - \n \nSeite 15 von 17 \n \ng. Auch hinsichtlich der allgemeinen Unkostenpauschale wird teilweise ebenso wie zu \nden Kosten eines vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens angenommen, dass \nein Anspruch hierauf nicht bestehen soll, wenn beispielsweise wegen der mangelnden \nFeststellbarkeit eines bestimmten abgrenzbaren Schadens im Hinblick auf das Vorlie-\ngen von Vorschäden ein Schadensersatzanspruch insgesamt verneint wird (siehe KG \nBerlin, Urteil vom 27.08.2015 – 22 U 152/14, juris Rn. 46, MDR 2015, 1128; OLG Celle, \nUrteil vom 08.02.2017 – 14 U 119/16, juris Rn. 20, RuS 2017, 665; OLG Hamm, Be-\nschluss vom 08.04.2016 – 9 U 79/15, juris Rn. 7; Beschluss vom 28.03.2018 – 9 U \n180/17, juris Rn. 24, NJW-RR 2018, 1296). Dies ist allerdings wie zu den Kosten eines \nvorgerichtlichen Sachverständigengutachtens als zu weitgehend anzusehen, da es in \ndiesen Fällen nur an der Bestimmbarkeit des Sachschadens fehlt, nicht an dessen Ent-\nstehung an sich (siehe OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2019 – 1 U 84/18, juris \nRn. 22): Das Anfallen der allgemeinen Unkostenpauschale bleibt also unberührt, auch \nwenn im Hinblick auf das Vorliegen von nicht abzugrenzenden Vorschäden die Bestim-\nmung des Umfangs eines Schadensersatzanspruchs nicht möglich war. \n4. In der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist für den Senat mit \nder nach dem Maßstab des § 287 ZPO erforderlichen Überzeugung festzustellen ge-\nwesen, dass dem Kläger wegen der Beschädigungen seines Fahrzeugs ein Schadens-\nersatzanspruch in Höhe der geltend gemachten Reparaturkosten von EUR 11.161,95 \nentstanden ist. Zwar ist der Bereich der geltend gemachten Beschädigungen durch Vor-\nschäden betroffen gewesen und es hat auch der Kläger nicht konkret zu deren Umfang \nund zu den Einzelheiten von deren Reparatur vorgetragen. Dessen bedurfte es zur \nFeststellung des Umfangs ersatzfähiger Schäden aber nicht, da dem Beweisangebot \ndes Klägers zur Einholung eines Sachverständigenbeweises zum Umfang der durch \ndas Unfallereignis verursachten Schäden nachzugehen war und auf der Grundlage die-\nser durch den Senat durchgeführten Beweisaufnahme dem Senat nach dem Maßstab \ndes § 287 ZPO eine Feststellung des Umfangs der unfallbedingten Schäden möglich \nwar. \nNach dem durch den Senat eingeholten Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. X \nvom 20.04.2021 sind die linksseitigen Beschädigungen am Pkw des Klägers auf einen \nKontakt mit dem Lkw der Unfallgegnerseite zurückzuführen. Den in der Kontaktzone \nerkennbaren Spachtelauftrag hat der Sachverständige als instand gesetzten Vorscha-\nden eingeschätzt und er hat auf dieser Grundlage – unabhängig davon, dass er die \nMöglichkeit des Bestehens eventueller weiterer Vorschäden der Tür offengelassen hat \n\n- 16 - \n \nSeite 16 von 17 \n \n– den Umfang der im vom Kläger in Auftrag gegebenen Privat-Sachverständigengut-\nachten genannten Reparaturkosten bestätigt. Im Übrigen hat der Sachverständige aus-\ngeführt, dass ein verbleibender nicht instand gesetzter Vorschaden anhand des Spur-\nbildes nicht auszumachen sei und dass sich Verstreifungen und massive Kontaktspuren \nauf den Kontakt mit dem Lkw der Unfallgegnerseite zurückführen ließen. Insbesondere \nsei auch eine Beschädigung durch den vorherigen heckseitigen Unfall nicht mehr nach-\nvollziehbar, Spaltmaßveränderungen seien nicht mehr auszumachen. Diesen fachlich \nüberzeugenden und durch das Fotomaterial des Gutachtens belegten Ausführungen ist \nder Senat in seiner Überzeugungsbildung gefolgt. Sofern der Beklagte diesen Feststel-\nlungen entgegenhält, dass der Sachverständige mangels Kenntnis von der Tiefe des \nVorschadens an der Tür nicht habe feststellen können, ob die Verspachtelung der sach- \nund fachgerechte Weg zur Reparatur des Vorschadens gewesen sei, kommt es hierauf \nim Hinblick darauf nicht an, dass auch bei nicht vollständig fachgerechter Reparatur des \nVorschadens der Sachverständige diesen jedenfalls von der unfallbedingten Beschädi-\ngung abgrenzen konnte und auf dieser Grundlage auch seine Feststellungen zum un-\nfallbedingten Reparaturaufwand getroffen hat. Bei der Frage der Tiefe des Schadens \nund der Fachgerechtheit einer hier vorgenommenen Verspachtelung handelt es sich \nauch nicht um einen Umstand, der dem Geschädigten als offenbarer Mangel hätte auf-\nfallen müssen, so dass auch nicht aus einer fehlenden Offenlegung dieses Vorscha-\ndens resultierende Zweifel im Rahmen der Beweiswürdigung zulasten des Klägers zu \nberücksichtigen gewesen wären. \n5. Ebenso sind nach den vorstehenden Ausführungen die Kosten für das vom Kläger \neingeholte Privat-Sachverständigengutachten i.H.v. EUR 1.264,38 zu ersetzen: Ein \nVerschweigen dem Kläger bekannter und noch vorhandener Vorschäden, welches zu \neiner mangelnden Verwertbarkeit dieses Gutachtens geführt hätte, ist nicht ersichtlich. \nDie Berechnung der Kosten des Sachverständigengutachtens begegnet keinen Beden-\nken (siehe zu den hier anzuwendenden Grundsätzen die Rspr. des Senats, Hanseati-\nsches OLG in Bremen, Urteil vom 26.09.2018 – 1 U 14/18, juris Rn. 19 ff.). \n6. Zu ersetzen ist auch die allgemeine Auslagenpauschale, die der Senat i.H.v. \nEUR 25,- schätzt (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O., juris Rn. 16). \n7. Der Zinsanspruch auf den zuerkannten Schadensersatz ist begründet aus Gründen \ndes Verzugs, §§ 286, 288 BGB. \n\n- 17 - \n \nSeite 17 von 17 \n \n8. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers i.H.v. EUR 490,99 sind als \nKosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen nebst den hierauf geltend gemachten Pro-\nzesszinsen nach §§ 288, 291 BGB. \n9. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. \n10. Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Be-\ndeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen \nRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 \nZPO). \n \ngez. Dr. Schromek \n \n \ngez. Dr. Böger \n \ngez. Varelmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363720","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-06-30/1-u-90-19","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363720","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363720","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-06-30/1-u-90-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363720","retrieved":"2026-07-09 04:51:54.967431+00:00"}}