{"status":"available","doknr":"OLD363719","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2021-07-01","aktenzeichen":"3 U 39/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 3 U 39/20 = 4 O 886/19 Landgericht Bremen \n \n \nVerkündet am 01.07.2021 \ngez. \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n \n \nKlägerin, \n \nProzessbevollmächtigte: \n \ngegen \n \n \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündli-\nche Verhandlung vom 20. Mai 2021 durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts \nWolff, die Richterin am Oberlandesgericht Neuhausen und den Richter am Landge-\nricht Dr. Isenberg für Recht erkannt: \n \nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Bremen, 4. Zi-\nvilkammer, vom 06.11.2020 abgeändert und wie folgt neu gefasst: \n \n\n- 2 - \n \nSeite 2 von 20 \n \n1. \nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.693,22 EUR nebst \nZinsen in Höhe von 4 Prozent pro Jahr seit dem 21.05.2019 zu zah-\nlen. \n \nDie Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtli-\nche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 913,33 EUR nebst Zinsen \nin Höhe von 4 Prozent pro Jahr seit dem 22.08.2019 zu zahlen. \n \n \n \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n \n2. \nDie Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte. \n \n3. \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n \n \nGründe \n \nI. \nDie Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung, hilfsweise auf Abrechnung, im Zusam-\nmenhang mit einer Genussrechtsbeteiligung in Anspruch. \nDie Klägerin zeichnete im Jahr 2007 vinkulierte Namens-Genussrechte in Höhe eines \nNominalwerts von 12.000,00 EUR an der X Investments AG, einer Aktiengesellschaft \nösterreichischen Rechts mit Sitz in Wien. Zuzüglich eines Agios von 7 % waren von der \nKlägerin insgesamt 12.840,00 EUR für ihre Genussrechtsbeteiligung in Form einer Ra-\ntenanlage zu zahlen. In der Folge erbrachte sie Zahlungen in Höhe von insgesamt \n11.543,00 EUR. Auf die zur Akte gereichten Genussrechtsbedingungen (Bl. 31 der \nAkte; im Folgenden auch GRB), insbesondere die §§ 5, 6, 8 und 13 der GRB, wird \nBezug genommen. \nDie X Investments AG wurde im Jahr 2013 durch formwechselnde Umwandlung zur X \nInvestments GmbH (Im Folgenden X), die sodann mit Wirkung zum 31.12.2018 auf die \nBeklagte, eine Gesellschaft nach dem Recht Englands und Wales mit Sitz in London, \nverschmolzen wurde. Im Zusammenhang mit dem Verschmelzungsvorgang teilte die X \n\n- 3 - \n \nSeite 3 von 20 \n \nAnlegerverwaltung der Klägerin im Februar 2019 mit, dass sich aufgrund der Ver-\nschmelzung die Genussrechte in Aktien (sog. B-Shares) der Beklagten umgewandelt \nhätten (Bl. 10 der Akte). In der Fußzeile dieses Schreibens war die Firma und Anschrift \nder Beklagten angegeben. Ausweislich einer dem Schreiben beigefügten Anlegerinfor-\nmation betrug der rechnerische Wert der Genussrechte der Klägerin zum 31.12.2018 \ninsgesamt 13.693,22 EUR (s. Bl. 9 Rückseite der Akte). Diese Wertangabe war mit \neiner Fußnote wie folgt versehen: „Der Berechnung des rechnerischen Wertes zum \nStand 31.12.2018 liegen die Werte der Rechnungslegung mit Stand vom 31.12.2018 \nzugrunde.“ Die Anzahl gewährter Aktien war in der Anlegerinformation mit 13.693 \nStück, der Nennwert pro Aktie mit 0,001 EUR angegeben. \nDie Klägerin kündigte die Genussrechtsbeteiligung mit anwaltlichem Schreiben vom \n06.05.2019 außerordentlich und fristlos und machte zudem Auszahlungsansprüche in \nHöhe von 13.693,22 EUR gegenüber der Beklagten unter Fristsetzung zum 20.05.2019 \ngeltend (Bl. 11 der Akte). Die Beklagte wies die außerordentliche Kündigung der Klä-\ngerin zurück und lehnte eine Zahlung ab. \nDie Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass ihre Genussrechtsbetei-\nligung durch die erklärte fristlose Kündigung beendet worden sei und sie deshalb einen \nAnspruch auf Auszahlung in der geltend gemachten Höhe habe. Die Anlagegesellschaft \nhabe gegen ihre Genussrechtsbedingungen verstoßen, da sie der Klägerin im Zuge der \nVerschmelzung keine gleichwertigen Rechte eingeräumt habe. \nDie Klägerin hat mit ihrer der Beklagten am 21.08.2019 zugestellten Klage (s. Bl. 40 der \nAkte) beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 13.693,22 EUR zzgl. Zinsen und außer-\ngerichtlichen Anwaltskosten zu verurteilen. Hilfsweise hat sie beantragt, die Beklagte \nzu verurteilen, die Genussrechtsbeteiligung der Klägerin auf den 31.12.2018 (letzter \nBilanzstichtag vor der erklärten Kündigung), hilfsweise auf den 06.05.2019 (Zeitpunkt \nder außerordentlichen Kündigung), abzurechnen und die Beklagte im Wege der Stu-\nfenklage zu verurteilen, das abgerechnete Auseinandersetzungsguthaben an sie, die \nKlägerin, zur Auszahlung zu bringen. \nDie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat u.a. die Ansicht vertreten, \ndass das Landgericht Bremen örtlich und international nicht zuständig sei, da der Sitz \nder Beklagten in London liege. Die Klage sei auch unbegründet, da die Klägerin man-\ngels Kündigung zum Stichtag 31.12.2018 weder Auszahlung noch Abrechnung verlan-\n\n- 4 - \n \nSeite 4 von 20 \n \ngen könne. Die Anlegerinformation zum 31.12.2018 sei nicht geeignet, einen Zahlungs-\nanspruch zu begründen, der Klägervortrag sei insoweit bereits unschlüssig. Die außer-\nordentliche Kündigung sei zudem unwirksam. Die Klägerin habe im Zuge der Ver-\nschmelzung Rechte erhalten, die mit den zunächst erworbenen Genussrechten gleich-\nwertig seien, Genussrechte kenne das Recht Großbritanniens allerdings nicht. Die im \nMai 2019 erklärte Kündigung könne zudem keine rückwirkende Wirkung entfalten. \nWegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den \nTatbestand der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen. \n \nDas Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 06.11.2020 abgewiesen. Zwar bestünden \nhinsichtlich der Zulässigkeit der Klage keine Bedenken. Insbesondere sei das Landge-\nricht Bremen auch örtlich zuständig, da Art. 18 Abs. 1 EUGVVO Verbrauchern die Kla-\ngeerhebung vor dem Gericht des Wohnortes erlaube und eine wirksame abweichende \nGerichtsstandsvereinbarung nach Artikel 19 EuGVVO zwischen den Parteien nicht ge-\ntroffen worden sei. Die Klage bleibe jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin habe \ndie Entstehung der geltend gemachten Ansprüche nicht schlüssig dargelegt. Ein An-\nspruch auf Zahlung des Nennbetrages der Genussrechte zum 31.12.2018 könne der \nKlägerin schon mangels einer zu diesem Zeitpunkt erklärten Kündigung nicht zustehen. \nAber auch ein Anspruch der Klägerin auf Abrechnung zum Tag der Kündigung am \n06.05.2019 bestehe nicht, da die Genussrechte der Klägerin aufgrund der Verschmel-\nzung der X Investments GmbH auf die Beklagte an diesem Tag gar nicht mehr existent \ngewesen seien. Schließlich ergebe sich ein Abrechnungs- und Auszahlungsanspruch \nauch nicht unter dem Gesichtspunkt der Vertragsverletzung nach §§ 280 Abs. 1 und 3, \n283 BGB. Mangels rechtzeitig ausgesprochener Kündigung fehle es an einem Rück-\nzahlungsanspruch der Klägerin, der durch die Verschmelzung hätte unmöglich werden \nkönnen. Zu dem Vorliegen der Voraussetzungen eines sonstigen Schadensersatzan-\nspruches gemäß § 280 Abs. 1 BGB aufgrund der möglicherweise vertragswidrigen Ver-\nschmelzung der X Investments GmbH auf die Beklagte habe die Klägerin zudem nicht \nsubstantiiert vorgetragen. \n \nAuf die Entscheidungsgründe der erstinstanzlichen Entscheidung wird ergänzend Be-\nzug genommen. \nMit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanz-\nlichen Anträge weiter. \n\n- 5 - \n \nSeite 5 von 20 \n \nDas Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen An-\nspruch auf Abrechnung zum Tag der Kündigung am 06.05.2019 gehabt habe. Der \nRückzahlungsanspruch folge aus § 241 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 4 der \nGenussrechtsbedingungen. Der Klägerin habe ein außerordentliches Kündigungsrecht \nzugestanden, da die Genussrechte entgegen § 8 der Genussrechtsbedingungen in \nnicht gleichwertige Aktien an der Beklagten umgewandelt worden seien und die Be-\nklagte durch die Verschmelzung zudem gegen § 11 der Genussrechtsbedingungen ver-\nstoßen habe. Aufgrund der außerordentlichen Kündigung sei die Beklagte zur Rück-\nzahlung der Genussrechte gemäß § 6 Ziff. 4 S. 1 und 2 der Genussrechtsbedingungen \nverpflichtet. Aber selbst wenn eine außerordentliche Kündigung aufgrund der Ver-\nschmelzung nicht möglich gewesen sein sollte, bestünde jedenfalls ein Schadenser-\nsatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB, \nweil aufgrund der Verschmelzung und Umwandlung der Rückzahlungsanspruch der \nGenussrechte gemäß § 6 Ziff. 4 S. 1 und 2 der Genussrechtsbedingungen unmöglich \nim Sinne des § 275 Abs. 1 BGB geworden sei und die Beklagte die Unmöglichkeit ihrer \nLeistung nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB auch zu vertreten habe. Der Höhe nach habe die \nKlägerin einen Anspruch auf Rückzahlung der Genussrechte zu 100 % des Nennbetra-\nges (11.543,00 EUR) gemäß § 6 Ziff. 4 der Genussrechtsbedingungen zuzüglich eines \nGewinnanteils in Höhe von 2.150,22 EUR entsprechend dem Abrechnungsschreiben \nder Beklagten zum 31.12.2018. Eine Reduzierung um einen Verlustanteil (§ 5 Ziff. 1 der \nGenussrechtsbedingungen) erfolge hingegen nicht, da die insoweit darlegungs- und \nbeweispflichtige Beklagte einen solchen bislang nicht belegt habe. Insbesondere sei in \nAnbetracht der übermittelten Anlegerinformation, die einen rechnerischen Wert der klä-\ngerischen Genussrechte zum 31.12.2018 in Höhe von 13.693,22 EUR ausgewiesen \nhabe, nicht nachvollziehbar, dass das bilanzielle Saldo des nachrangigen Genuss-\nrechtskapitals der X zum 31.12.2017 0,00 EUR betragen haben und eine Wiederauffül-\nlung im Jahr 2018 nicht erfolgt sein soll. \nDie Klägerin beantragt, \n1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bremen vom 06.11.2020 - Az. \n4 O 886/19 - \na) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. \n13.693,22 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem je-\nweiligen Basiszinssatz seit dem 06.05.2019 zu zahlen, \n\n- 6 - \n \nSeite 6 von 20 \n \n \n \n \nhilfsweise \naa) die Beklagte zu verurteilen, die Genussrechtsbeteiligung der \nKlägerin zu der Vertragsnummer VAG3189621 auf den letzten \nBilanzstichtag vor Kündigung, somit den 31.12.2018, abzurech-\nnen, hilfsweise auf den Zeitpunkt der außerordentlichen Kündi-\ngung am 06.05.2019, \nbb) die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, das ab-\ngerechnete Guthaben an die Klägerin zur Auszahlung zu bringen, \nzuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen \nBasiszinssatz seit Rechtsanhängigkeit, \nb) die Beklagte ferner zu verurteilen, an die Klägerin den verbleibenden \nRest der entstandenen außergerichtlichen Geschäftsgebühr gemäß \n§§ 13, 14 Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 913,33 EUR nebst Zinsen i.H.v. \n5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängig-\nkeit zu zahlen. \n \n2. für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen. \nDie Beklagte beantragt, \n \n die Berufung zurückzuweisen. \nDie Beklagte meint, dass das Landgericht Bremen örtlich und international nicht zustän-\ndig und die Klage insoweit bereits unzulässig sei. Zu Unrecht habe das Landgericht die \nVerbrauchereigenschaft der Klägerin bejaht. Da es vorliegend um eine Aktienbeteili-\ngung (B-Shares an einer company limited by shares) gehe, Aktionäre in ihrem Verhält-\nnis zu ihrer Gesellschaft jedoch niemals Verbraucher seien, liege vielmehr eine inner-\ngesellschaftsrechtliche Streitigkeit vor. Für eine solche sei eine Zuständigkeit deutscher \nGerichte aber nicht gegeben. \n \nIm Übrigen verteidigt die Beklagte das landgerichtliche Urteil, soweit die Klage als un-\nbegründet abgewiesen worden ist. Die Klägerin habe infolge der Verschmelzung gleich-\nwertige Rechte erhalten, so dass ihr schon aus diesem Grund kein außerordentliches \nKündigungsrecht zugestanden habe. B-Shares an einer britischen company limited by \nshares seien zudem ohnehin nicht kündbar, da ein Dauerschuldverhältnis insoweit nicht \n\n- 7 - \n \nSeite 7 von 20 \n \nbestehe. Eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB sei schließlich auch \ngar nicht fristgemäß i.S.d. § 314 Abs. 3 BGB erklärt worden. Zudem fehle es der Klä-\ngerin an einem Rechtsschutzbedürfnis. Da zum Zeitpunkt der vermeintlichen Beendi-\ngung der Beteiligung an dem Genussrechtsverhältnis durch außerordentliche Kündi-\ngung dieses bereits gar nicht mehr bestanden habe, seien streitgegenständlich allein \ndie Ansprüche der Klägerin aus den gewährten B-Shares. Für die Durchsetzung dieses \nInteresses sei jedoch ausschließlich eine Klage auf Einräumung gleichwertiger Rechte \ndas geeignete Rechtsmittel, nicht aber eine Zahlungsklage wegen einer ausgesproche-\nnen Kündigung. Die Klägerin könne daher ggfs. auf Einräumung gleichwertiger Rechte \nklagen, einen „Schadensersatzanspruch wegen Unmöglichkeit“ kenne das Umwand-\nlungsrecht hingegen nicht. \n \nDie Klägerin habe des Weiteren auch nicht schlüssig dargelegt, dass ihr infolge der \nvermeintlichen außerordentlichen Kündigung der B-Shares im Mai 2019 ein Betrag in \nHöhe von 13.693,22 EUR zustehe. Es sei jedoch an der Klägerin, die Höhe ihres an-\ngeblichen Anspruchs aus der Genussrechtsbeteiligung konkret darzulegen und zu be-\nweisen. Tatsächlich hätte der Rückzahlungsanspruch der Klägerin bei Kündigung zum \n31.12.2018 aber ohnehin lediglich 0,00 EUR betragen. Denn ausweislich des Jahres-\nabschlusses der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der X Investments GmbH, zum \nStichtag 31.12.2017 sei im Geschäftsjahr 2017 ein Verlust erwirtschaftet worden, der in \nHöhe von 5.514.061,14 EUR durch Erträge aus der Herabsetzung des Genussrechts-\nkapitals ausgeglichen worden sei. Da die X Investments GmbH im Jahr 2018 keine \nGewinne erwirtschaftet habe, seien die Genussrechte der Klägerin im Zeitpunkt der \nVerschmelzung somit wertlos gewesen. \nZur Ergänzung des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze \nder Klägerin vom 11.01.2021 und 31.03.2021 sowie auf den Schriftsatz der Beklagten \nvom 05.03.2021 und auf den nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom \n10.06.2021 Bezug genommen. \nII. \nDie Berufung der Klägerin ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, ins-\nbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 517, \n519, 520 ZPO. \n\n- 8 - \n \nSeite 8 von 20 \n \nDie Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist zulässig (u. 1.) und begründet \n(u. 2.). \n1. \nDie Klage ist zulässig. \n1.1 \nDie Klage ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, wirksam im Sinne der \n§§ 253, 261 ZPO erhoben worden. Auf die entsprechenden Ausführungen des Landge-\nrichts (S. 5 des angegriffenen Urteils), die von der Beklagten im Berufungsverfahren \nauch nicht weiter angegriffen worden sind, kann insoweit verwiesen werden. \n1.2 \nDas Landgericht Bremen ist nach Art. 17 Abs. 1 lit. c), 18 Abs. 1 EuGVVO auch örtlich \nund international zuständig. Vorliegend ist der Gerichtsstand für Verbrauchersachen \neröffnet. \nDie Klägerin hat die Genussrechte zu privaten Zwecken erworben (s. etwa das Vermitt-\nlungsprotokoll v. 15.05.2017, Bl. 5 der Akte) und ist danach Verbraucherin im Sinne \ndieser Bestimmungen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte, wie sich schon aus \nder Vielzahl an Parallelverfahren unter Beteiligung deutscher Anleger unschwer ergibt, \nihre Geschäftstätigkeit jedenfalls auch auf Deutschland ausgerichtet. Hierfür spricht zu-\ndem, dass in den eingereichten Unterlagen zur Zeichnung der Genussrechte wiederholt \nStuttgart als Sitz der „Anlegerverwaltung Europa“ erwähnt wird (s. etwa Bl. 15 der Akte). \nSoweit die Beklagte geltend macht, die Klägerin sei keine „Verbraucherin“ im Sinne der \nArt. 17 Abs. 1 lit. c, 18 Abs. 1 EuGVVO, da sie wegen der ihr im Zuge der Verschmel-\nzung gewährten „B-Shares“ als Aktionärin anzusehen sei, was einer Verbrauchereigen-\nschaft widerspreche, liegt dies aus Sicht des Senats fern. Denn die Klägerin hat keine \n„B-Shares“ gezeichnet, sondern Genussrechte. Durch die nachträglich – ohne Einver-\nständnis oder auch nur vorhergehende Anhörung der Klägerin – erfolgte Verschmel-\nzung kann eine verbraucherschützende Zuständigkeit jedoch schlechterdings nicht wie-\nder entzogen werden (so auch: OLG Celle, Beschluss vom 29. Januar 2021 – 9 U 66/20 \n–, Rn. 13 f., juris). \n\n- 9 - \n \nSeite 9 von 20 \n \nGegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Gerichtsstandsvereinbarung des § 13 \nAbs. 2 der GRB. Diese Bestimmung steht einer Zuständigkeit des Landgerichts Bremen \nnicht entgegen, da sie schon ihrem Wortlaut nach nicht das Recht der Genussrechtsin-\nhaber beschränkt, das Verfahren vor einem anderen zuständigen Gericht anzustrengen \n(so im Ergebnis auch OLG Dresden, Beschluss vom 08.03.2021 – Az. 8 U 2149/20; LG \nVerden, Urteil v. 26.06.2020 – Az. 2 O 259/19). \n2. \nDie Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf \nZahlung von 13.693,22 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebüh-\nren. \n2.1 \nFür die rechtliche Beurteilung des Falles ist aufgrund der in § 13 Nr. 1 der GRB getroffe-\nnen Rechtswahl das Recht der Republik Österreich maßgeblich. \na. \nDie Bestimmung des Vertragsstatuts erfolgt hier nach den Art. 27 ff. EGBGB a.F., durch \nwelche das Europäische Vertragsrechtsübereinkommen (EVÜ) in deutsches Recht um-\ngesetzt worden ist. Danach stand den Parteien die Wahl des anwendbaren Rechts \ngrundsätzlich frei (Art. 27 EGBGB a.F.). Der die Verbraucherverträge regelnde Art. 6 \nAbs. 1 Rom-I VO ist vorliegend nicht anwendbar, da die Klägerin ihre Genussrechtsbe-\nteiligung bereits im Jahr 2007, also noch vor Geltung der Rom-I VO zum 17. Dezember \n2009 (s. Art. 28 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Pri-\nvatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 25.09.2009 [Rom-I VO], BGBl. \n2009, 1574), abgeschlossen hatte. Der Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlus-\nses ist auch bei Dauerschuldverhältnissen, wie beispielsweise Genussrechtsbeteiligun-\ngen (vgl. BGH, Urteil vom 05. Oktober 1992 – II ZR 172/91 –, BGHZ 119, 305-334, Rn. \n48), maßgeblich (LG Hamburg, Urteil vom 25. Februar 2021 – 327 O 433/19 –, Rn. 62, \njuris m.w.Nw.). \nDie Rechtswahl zugunsten des österreichischen Rechts ist nach der gebotenen Einbe-\nziehungskontrolle (vgl. Staudinger/Wendland, BGB, 2019, Anh. zu §§ 305-310 Rn. N22; \nMüKoBGB/Martiny, 8. Aufl. 2021, Rom I-VO Art. 3 Rn. 13) vorliegend wirksam erfolgt. \n\n- 10 - \n \nSeite 10 von 20 \n \nBei den Genussrechtsbedingungen handelt es sich schon dem äußeren Erscheinungs-\nbild nach um allgemeine Geschäftsbedingungen der X (vgl. zur AGB-Eigenschaft von \nGenussrechtsbedingungen auch BGH, Urteil vom 22.3.2018 – IX ZR 99/17; Urteil vom \n05. Oktober 1992 – II ZR 172/91 –, BGHZ 119, 305-334, Rn. 13, juris; zum österreichi-\nschen Recht s. Reich-Rohrwig, ecolex 2013, 133, 136). Die Beurteilung der Wirksam-\nkeit einer in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Rechtswahlklausel be-\nstimmt sich dabei gemäß Art. 31 Abs. 1 EGBGB a.F. nach dem Recht, das nach der \nRechtswahlklausel angewendet werden soll (BGH, Urteil vom 25. Januar 2005 – XI ZR \n78/04; Urteil vom 26. Oktober 1993 – XI ZR 42/93 –, beide juris; vgl. auch Staudin-\nger/Wendland, BGB, 2019, Anh. zu §§ 305-310 Rn. N17), vorliegend also nach dem \nRecht der Republik Österreich. \nDie Wahl des österreichischen Rechts ist hier nicht überraschend i.S.d. § 864a ABGB \nerfolgt, da die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihren Sitz in Österreich hatte und dies \nfür die Klägerin ausweislich der Zeichnungsunterlagen auch ohne weiteres erkennbar \nwar (s. etwa den Zeichnungsschein, Bl. 5 Rückseite der Akte: „Genussrechte der X \nInvestments AG, Wien“). Auch § 13a öKSchG gelangt hier nicht zur Anwendung. Diese \nBestimmung gilt schon ihrem Wortlaut nach nur für Rechtswahlklauseln, die bei Ver-\nbraucherverträgen zu der Anwendung des Rechts eines Nicht-EWR-Mitgliedstaates \nführen. Schließlich steht auch Art. 27 Abs. 3 EGBGB a.F. der Rechtswahl nicht entge-\ngen. Diese Vorschrift setzt voraus, dass der Sachverhalt, abgesehen von der Rechts-\nwahlklausel, nur mit einem Staat verbunden ist, dessen Recht nicht gewählt worden ist. \nDies ist hier allerdings nicht der Fall, weil die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihren \nSitz in Österreich hatte und der Bezug zum österreichischen Recht hierdurch gegeben \nwar (vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Januar 2005 – XI ZR 78/04; Urteil vom 26. Oktober \n1993 – XI ZR 42/93 –, beide juris). \nAuch eine ergänzende Anwendung der zwingenden Bestimmungen des deutschen \nRechts gemäß Art. 29 Abs. 1 EGBGB a.F. bzw. Art. 5 EVÜ kommt hier nicht in Betracht. \nNach diesen Regelungen durfte bei Verträgen über die Lieferung beweglicher Sachen \noder die Erbringung von Dienstleistungen zu einem Zweck, der nicht der beruflichen \noder gewerblichen Tätigkeit des Berechtigten (Verbrauchers) zugerechnet werden \nkonnte, sowie bei Verträgen zur Finanzierung eines solchen Geschäfts eine Rechtswahl \nder Parteien nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der durch die zwingenden Best-\nimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, \n\n- 11 - \n \nSeite 11 von 20 \n \ngewährte Schutz entzogen wurde. Die Zeichnung von Wertpapieren, hier Genussrech-\nten, wird von dieser Norm jedoch schon gar nicht erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 25. Ja-\nnuar 2005 – XI ZR 78/04 –, Rn. 26, juris; Palandt/Thorn, BGB, 68. Aufl. 2009, Art. 29 \nEGBGB Rn. 3; so auch: LG Hamburg, Urteil vom 25. Februar 2021 – 327 O 433/19 –, \njuris). \nb. \nÖsterreichisches Recht bleibt schließlich auch nach der Verschmelzung der X auf die \nBeklagte anwendbar, auch wenn deren Sitz nunmehr in London liegt. Denn durch eine \ngrenzüberschreitende Verschmelzung erfolgt grundsätzlich keine Änderung des auf be-\nstehende Verträge anzuwendenden Rechts (vgl. EuGH, Urteil vom 12.11.2015 – Az. C-\n483/14, Rn. 59 ff.; Klampfl, GesRZ 2016, 228). \n2.2 \nDie Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von \n13.679,53 EUR aus § 1295 ABGB. \nDie Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin hat ihre vertraglichen Pflichten aus dem Ge-\nnussrechtsverhältnis verletzt, indem sie der Klägerin in Folge des Verschmelzungsvor-\nganges keine mit der Genussrechtsbeteiligung gleichwertigen Rechte gewährt hat. Sie \nist daher zum Schadensersatz verpflichtet. \na. \nDer Genussrechtsvertrag stellt ein Dauerschuldverhältnis eigener Art dar, da das Ge-\nnussrecht auf wiederkehrende Leistungen gerichtet ist (OGH, Urteil vom 29.01.2003 – \nAz. 7 Ob 267/02v; Ledineg, Die Schutzvorschriften für Inhaber von Sonderrechten bei \ngrenzüberschreitenden Verschmelzungen und Spaltungen nach österreichischem \nRecht und ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, 2018, S. 26 f.; Reich-Rohrwig, \necolex 2013, 133, 136; für das deutsche Recht s. etwa BGH, Urteil vom 05. Oktober \n1992 – II ZR 172/91 –, BGHZ 119, 305-334, Rn. 48). Die beiderseitigen Verpflichtungen \naus einem derartigen Rechtsverhältnis erschöpfen sich dabei nicht in den Hauptleis-\ntungspflichten (Erbringung der versprochenen Geldleistung durch den Genussrechtsin-\nhaber und Leistung der vereinbarten Gewinnbeteiligung durch die Gesellschaft), son-\ndern es ergeben sich auch weitere Schutz- und Verhaltenspflichten, deren Inhalt in der \nWahrung der Rechte des anderen Vertragsteils und der Rücksichtnahme auf seine \n\n- 12 - \n \nSeite 12 von 20 \n \nwohlverstandenen Interessen besteht. Die Gesellschaft trifft demnach grundsätzlich die \nPflicht, vertragswidrige Beeinträchtigungen des Genussrechtskapitals zu unterlassen \nbzw. zu unterbinden. Verletzt sie diese Pflicht, kann eine vertragliche Schadensersatz-\nverpflichtung entstehen (vgl. Reich-Rohrwig, ecolex 2013, 133, 142; Ledineg, a.a.O, S. \n45, 56; s. zum deutschen Recht auch: BGH, Urteil vom 05. Oktober 1992 – II ZR \n172/91 –, BGHZ 119, 305-334, Rn. 48; Semler/Stengel/Kalss, 4. Aufl. 2017, UmwG § \n23 Rn. 17; Henssler/Strohn/Ca. Müller, UmwG, 5. Aufl. 2021, § 23 Rn. 4, 5). \n \nDie Rechtsvorgängerin der Beklagten hat hier die bezeichnete Rücksichtnahmepflicht \nverletzt, als sie durch die durchgeführte Verschmelzung ohne jede Mitwirkung bzw. Zu-\nstimmung der Klägerin die dieser zustehenden Genussrechte ohne angemessenen \nAusgleich (Gewährung gleichwertiger Rechte oder Abfindung) vernichtet hat (vgl. auch \nOLG Celle, Beschluss vom 29. Januar 2021 – 9 U 66/20 –, Rn. 24 f., juris: „begründeter \nVerdacht eines rechtsmissbräuchlichen oder eines gezielt den Interessen der Genuss-\nscheininhaber zuwiderlaufenden Verhaltens“). Hierin liegt zugleich ein Verstoß gegen \n§ 8 Nr. 2 der GRB. Denn (auch) nach dieser Bestimmung war die Rechtsvorgängerin \nder Beklagten verpflichtet, der Klägerin gleichwertige Rechte einzuräumen. Dies ist vor-\nliegend indes nicht erfolgt. Hierzu im Einzelnen: \n \nFür die Frage, ob den Inhabern von Genussrechten gleichwertige Rechte gewährt wor-\nden sind, kommt es nicht auf eine etwaige „Gleichartigkeit“ der gewährten Rechte, son-\ndern vielmehr allein auf deren wirtschaftliche Gleichwertigkeit, also die Wertäquivalenz, \nan (Ledineg, a.a.O., S. 39; Zollner/Hartlieb, ecolex 2015, 122, 123; für das dt. Recht s. \netwa OLG Dresden, Beschluss vom 08.03.2021 – Az. 8 U 2149/20 m.w.Nw.; Sem-\nler/Stengel/Kalss, 4. Aufl. 2017, UmwG § 23 Rn. 12 und § 204 Rn. 5). Denn „gleichwer-\ntig“ ist nicht formal, sondern wirtschaftlich zu verstehen. Die Ausgestaltung der Rechte \nin dem übernehmenden Rechtsträger muss ökonomisch betrachtet mit jenen im über-\ntragenden Rechtsträger identisch sein. Genussrechtsinhaber dürfen durch die Ver-\nschmelzung danach keinen Vermögensnachteil erleiden (Ledineg, a.a.O., S. 39, 44 f. \nm.w.Nw.; Zollner/Hartlieb, ecolex 2015, 122, 123), wobei der maßgebliche Zeitpunkt für \ndie Bestimmung der Gleichwertigkeit der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Verschmelzung \nmit der erfolgten Eintragung ist (Ledineg, a.a.O., S. 44). \n \nNach diesen Maßgaben sind der Klägerin vorliegend keine gleichwertigen Rechte ge-\nwährt worden (so im Ergebnis u.a. auch OLG Dresden, Beschluss vom 08.03.2021 – \n\n- 13 - \n \nSeite 13 von 20 \n \nAz. 8 U 2149/20; OLG Celle, Beschluss vom 29. Januar 2021 – 9 U 66/20 –, juris, \nRn. 21: „Die Darstellung der Beklagten, der Kläger habe im Zuge der Umwandlung \ngleichwertige Rechte erhalten, ist in tatsächlicher Hinsicht inhaltsleer.“). Denn die zu-\ngeteilten B-Shares weisen lediglich einen Nennbetrag von 0,001 EUR auf, der Gesamt-\nnennbetrag der klägerischen Wertpapiere reduzierte sich durch die Verschmelzung \ndemnach in einem Verhältnis von 1000:1. Der rechnerische Wert der Genussrechtsbe-\nteiligung, der ausweislich der Anlegerinformation zum 31.12.2018 noch 13.693,22 EUR \nbetragen hatte, verringerte sich so ohne nachvollziehbare Berechnungsgrundlage auf \neinen Anteil am Nominalkapital in Höhe von lediglich 13,69 EUR. Die den Genuss-\nrechtsinhabern eingeräumte Möglichkeit, die B-Shares an die Beklagte zurückzugeben, \nstellte bei wirtschaftlicher Betrachtung insoweit keine sinnvolle Beendigungsmöglichkeit \ndar. \n \nAber selbst wenn man eine „Gleichartigkeit“ ausreichen lassen wollte (in diese Richtung \nfür das österreichische Recht wohl Reich-Rohrwig, ecolex 2013, 133, 142), ergäbe sich \nvorliegend nichts anderes. Denn die B-Shares sind auch in diesem Sinne nicht „gleich-\nwertig“ mit den Genussrechten. Denn zum einen besteht für sie kein direkter Anspruch \nauf Kündigung und Auszahlung zum eingezahlten Nennbetrag. Bei einem Verkauf der \n(nicht fungiblen) B-Shares würde sich der Preis nämlich nicht am ursprünglichen Ein-\nzahlungsbetrag orientieren. Zum anderen ist das – wirtschaftlich betrachtet bei entspre-\nchenden Anlageformen entscheidende – Recht zur Gewinnbeteiligung nachteilig zu \nLasten der Anleger geändert worden. Während in § 4 Abs. 3 der GRB noch eine im \nFalle eines Unternehmensgewinns grundsätzlich zu zahlende „Mindestdividende“ vor-\ngesehen war, wird die Ausschüttung von Dividenden selbst bei Vorliegen eines Jahre-\nsüberschusses nunmehr in das Belieben der Gesellschaft gestellt (vgl. Ziffer 89.2 des \nGesellschaftsvertrages der Beklagten). Schließlich betrifft die Beteiligung der Klägerin \njetzt eine britische Limited, was hinsichtlich des Austritts Großbritanniens aus der Eu-\nropäischen Union mit zusätzlichen Anlegerrisiken verbunden ist (vgl. LG Hamburg, Ur-\nteil vom 25. Februar 2021 – 327 O 433/19 –, juris; LG Verden, Urt. v. 26.06.2020 - Az. \n2 O 259/19). \n \nSelbst wenn, wie die Beklagte vorträgt, das Englische Recht Genussrechte nicht ken-\nnen sollte, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Ausgestaltung von Rechten \nals „gleichwertig“ wäre auch in diesem Fall nicht per se ausgeschlossen gewesen. Ob \n\n- 14 - \n \nSeite 14 von 20 \n \ndie Verschmelzung auf eine Gesellschaft einer Rechtsordnung, die keine gleichwerti-\ngen Rechte kennt, von Vornherein hätte unterbleiben müssen (vgl. LG Frankenthal, Ur-\nteil v. 19.02.2020 - Az. 3 O 186/19; LG Hamburg, Urteil vom 25. Februar 2021 – 327 O \n433/19 –, beide juris), kann daher dahinstehen. \n \nb. \nIn der klägerseits erklärten außerordentliche Kündigung und dem Rückzahlungsbegeh-\nren gegenüber der Beklagten ist die konkludente Geltendmachung von Schadensersatz \nzu erblicken (so auch OLG Dresden, Beschluss vom 08.03.2021 – Az. 8 U 2149/20). \nDer Umstand, dass die ursprünglich bestehenden Genussrechte aufgrund des Ver-\nschmelzungsvorganges erloschen sind, hindert die Geltendmachung von vertraglichen \nSchadensersatzansprüchen dabei nicht (so zum dt. Recht: OLG Dresden, a.a.O.). \n \nc. \nDas Verschulden der Rechtsvorgängerin der Beklagten wird nach § 1298 ABGB ver-\nmutet. \n \nd. \nDer Begriff des Schadens nach § 1293 ABGB wird im österreichischen Recht grund-\nsätzlich weit ausgelegt (vgl. OGH, Beschluss vom 30.01.2019, Geschäftszahl 7 Ob \n181/18w; abrufbar über https://www.ris.bka.gv.at/Jus/) und bemisst sich hier anhand \ndes Wertes der erloschenen Genussrechte, soweit dieser wirtschaftlich nicht durch die \nEinräumung von B-Shares ausgeglichen worden ist (OLG Düsseldorf, Beschluss [un-\ndatiert], Az. I-16 U 220/20; OLG Dresden, Beschluss vom 08.03.2021 – Az. 8 U \n2149/20; vgl. auch Reich-Rohrwig, ecolex 2013, 133, 142; Ledineg, a.a.O, S. 45, 56 \n[Schadensersatz in Höhe der angemessenen Abfindung]). \n \nVorliegend hatten die Genussscheine der Klägerin zum 31.12.2018 nach der Mitteilung \nder Beklagten einen rechnerischen Wert von 13.693,22 EUR (s. Bl. 9 Rückseite der \nAkte). Die für die Höhe ihres Anspruches darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat \nzu dem Wert ihrer im Verschmelzungszeitpunkt bestehenden Genussrechte mit dem \nVerweis auf diese Information hinreichend substantiiert vorgetragen (so auch OLG \n\n- 15 - \n \nSeite 15 von 20 \n \nDresden, Beschluss vom 08.03.2021 – Az. 8 U 2149/20). Zwar enthält die Anlegerin-\nformation in der Fußzeile den Hinweis, dass die Darstellungen zum rechnerischen Wert \nder Genussrechte kein Anerkenntnis darstellen und keine Zahlungspflichten begrün-\nden. Die Beklagte muss sich gleichwohl an diesem konkret mitgeteilten Wert der Ge-\nnussrechte zum 31.12.2018 festhalten lassen, zumal aus Sicht des Senats auch unter \nBerücksichtigung des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsrechtszug nicht \nnachvollziehbar ist, warum dieser Betrag für die Bestimmung des Wertes der Genuss-\nrechte zum 31.12.2018 (in der „logischen Sekunde“ vor der Verschmelzung) nicht maß-\ngebend sein soll bzw. wie sich der Widerspruch zu dem vermeintlichen Buchwert der \nGenussrechte zum 31.12.2017 in Höhe von 0,00 EUR erklärt (so auch: OLG Celle, Be-\nschlüsse vom 30.11.2020 und 29.01.2021, Az. 9 U 67/20 und 9 U 66/20). Das wäre in \nAnbetracht der Anlegerinformation aber zu erwarten gewesen, zumal der Rückzah-\nlungsbetrag zum 31.12.2016 noch bei 12.409,22 EUR gelegen haben soll (s. Bl. 14 der \nAkte). Soweit die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz nunmehr vorträgt, dass der \nmitgeteilte rechnerische Wert der Genussrechte „wirtschaftlich dem Wert der B-Anteile \nentspricht/entsprechen würde“ (S. 14 des nachgelassenen Schriftsatzes vom \n10.06.2021), überzeugt dies schon deshalb nicht, weil dieser „rechnerische Wert im \nSinne eines Marktwertes“ (ebenda) der Klägerin im Zuge der Verschmelzung von der \nBeklagten ja gerade nicht als Ausgleich ihrer Genussrechtsbeteiligung angeboten wor-\nden ist (sondern lediglich ein Tausendstel dieses vermeintlichen „Marktwertes“). \n \nDass für Zwecke des Steuerrechts und der Rechnungslegung die Übernahme des Ver-\nmögens der übertragenden Gesellschaft durch die Beklagte im Innenverhältnis mit Wir-\nkung zum 31.12.2017 erfolgt ist (vgl. § 4 Abs. 2 des Verschmelzungsplans), führt (an-\nders als die Beklagte nunmehr offensichtlich meint) auch nicht zum Erlöschen der Ge-\nnussrechte zu diesem Stichtag. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem Schreiben \nder X Anlegerverwaltung aus Februar 2019 (vgl. Bl. 9 der Akte: „Nicht zuletzt aus die-\nsem Grund wurde mit Stichtag 31.12.2018 die TLI mit der neu gegründeten Aktienge-\nsellschaft Y Infrastructure Holding Limited („YIH“) verschmolzen […]. Mit der Ver-\nschmelzung folgte der automatische Wandel Ihrer Genussrechte/-scheine in Aktien der \nYIH.“) und aus der Mitteilung des rechnerischen Wertes der Genussrechte/-scheine \nzum 31.12.2018 (Bl. 9 Rückseite der Akte). Der Vortrag der Beklagten in dem nachge-\nlassenen Schriftsatz vom 10.06.2021, wonach „die B-Anteile damit ab dem 01.01.2018 \n\n- 16 - \n \nSeite 16 von 20 \n \n– 0:00 Uhr gewährt worden“ seien (Seite 8 des Schriftsatzes), überzeugt vor diesem \nHintergrund nicht. \n \nDer Wert der klägerischen Genussrechte war hier auch nicht durch etwaige Verluste \nder X bzw. der Beklagten reduziert. Die Beklagte hat das Bestehen von Verlusten schon \ngar nicht hinreichend schlüssig dargelegt (so LG Hamburg, Urteil vom 25. Februar 2021 \n– 327 O 433/19 –, juris), geschweige denn nachgewiesen (LG Frankenthal, Urt. v. \n19.02.2020 - Az. 3 O 186/19). Denn die Vorlage einer Bilanz und einer GuV zum Stich-\ntag 31.12.2017 besagt nichts über das Bestehen von Verlusten zum Verschmelzungs-\nstichtag 31.12.2018 (insoweit kann die Beklagte auch aus den in Bezug genommenen \nUrteilen des BGH vom 14.06.2016 – Az. II ZR 121/15 und vom 29.04.2014 – Az. II ZR \n395/12 nichts zu ihrem Vorteil herleiten, unbeschadet des Umstandes, dass diese oh-\nnehin nur das deutsche Recht betreffen; so im Ergebnis auch: OLG Celle, Beschluss \nvom 29. Januar 2021 – 9 U 66/20; OLG Dresden, Beschluss vom 08.03.2021 – Az. 8 U \n2149/20; LG Hamburg, Urteil vom 25. Februar 2021 – 327 O 433/19 –, juris), zumal die \nGenussrechte an einem etwaigen Verlustvortrag ausweislich § 5 Abs. 1 a.E. der GRB \nauch gar nicht teilnehmen sollten (so auch OLG Dresden, Urteil vom 03.03.2021 – Az. \n5 U 1581/20). Es ist vorliegend auch nicht die Klägerin, die darlegen und beweisen \nmuss, dass eine Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals im Jahr 2018 erfolgt ist, \nsondern die Beklagte trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Minderung des Wer-\ntes der Genussrechte aufgrund bestehender Verluste, da es sich insoweit um eine für \nsie günstige Rechtsfolge handelt (so auch LG Verden, Urteil v. 26.06.2020 – Az. 2 O \n259/19). Dem wird sie mit der bloßen und zudem unsubstantiierten Behauptung, es \nhabe keine Wiederauffüllung stattgefunden, jedoch nicht gerecht (OLG Dresden, Be-\nschluss vom 08.03.2021 – Az. 8 U 2149/20; LG Hamburg, Urteil vom 25. Februar 2021 \n– 327 O 433/19; LG Regensburg, Urteil vom 29.09.2020 – Az. 82 O 1808/19). Insoweit \nkann es im Ergebnis auch dahingestellt bleiben, ob die Klägerin nach den Genuss-\nrechtsbedingungen einen Anspruch gegen die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin \nauf Erstellung von Finanzinformationen zum Stichtag 31.12.2018 hatte oder nicht. Denn \nes ist die Beklagte, die in Ermangelung solcher Unterlagen das Bestehen von Verlusten \nzu diesem Stichtag nicht nachweisen kann. \n \nDass die beklagtenseits zunächst vorgelegten Rechnungslegungsunterlagen (wie in § 5 \nAbs. 1 der GRB vorgesehen) nach IFRS erstellt worden sind und danach für die Ermitt-\n\n- 17 - \n \nSeite 17 von 20 \n \nlung von Verlusten zum 31.12.2017 überhaupt herangezogen werden konnten, er-\nscheint zudem zweifelhaft. So spricht schon die Veröffentlichung des bezeichneten Jah-\nresabschlusses im österreichischen Firmenbuch eher für einen nach dem Unterneh-\nmensgesetzbuch (UGB; vgl. dort § 277) erstellten Abschluss. Auch der Umstand, dass \ndie X in § 4 Abs. 1 des Verschmelzungsplanes (Anlagen zum Schriftsatz des Kläger-\nvertreters vom 20.07.2020) als eine „kleine GmbH“ im Sinne des § 221 Abs. 1 UGB \nbezeichnet worden ist, deren Jahresabschluss gemäß § 268 Abs. 1 UGB nicht durch \neinen Abschlussprüfer zu prüfen ist, deutet eher gegen eine Rechnungslegung nach \nIFRS. § 9 Abs. 2 des Verschmelzungsplans stellt zudem klar, dass die Bewertung des \nAktiv- und Passivvermögens der X den österreichischen unternehmens- und steuer-\nrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung – und mithin nicht den \nIFRS/IAS – folgt. Soweit die Beklagte mit nachgelassenem Schriftsatz vom 10.06.2021 \nunter Bezugnahme auf ein „Statement of financial position as of 31 December 2017“ \nnunmehr vorträgt, dass auch die nach den IFRS-Vorschriften erstellten Rechnungsle-\ngungsunterlagen „für die Genussrechtsinhaber keine vorteilhafteren Ergebnisse“ aus-\nwiesen (Seite 10 des Schriftsatzes), ergibt sich insoweit nichts anderes. Denn die für \ndie Berechnung des Verlustanteils nach § 5 Abs. 1 der GRB erforderliche, nach den \nRechnungslegungsvorschriften IFRS erstellte Gewinn- und Verlustrechnung für das \nJahr 2018 (oder für die vorangegangenen Geschäftsjahre) legt die Beklagte weiterhin \nnicht vor. \n \nAusweislich der Anlegerinformation zum 31.12.2018 (Bl. 9 Rückseite der Akte) betrug \nder rechnerische Wert der Genussrechte der Klägerin zum Verschmelzungsstichtag \ninsgesamt 13.693,22 EUR. Im Zuge der Verschmelzung erhielt sie hierfür 13.693 B-\nShares mit einem Nennwert von jeweils 0,001 EUR (also einem rechnerischen Gegen-\nwert von 13,69 EUR). Die Klägerin hat aufgrund der Verschmelzung danach einen fi-\nnanziellen Schaden in Höhe von 13.679,53 EUR erlitten. \n \n2.3 \nDie Klägerin hat überdies einen vertraglichen Rückzahlungsanspruch in Höhe von \n13,69 EUR gegen die Beklagte. Denn die Klägerin hat durch ihr Schreiben vom \n06.05.2019 (Bl. 11 der Akte) hinreichend deutlich gemacht hat, kein Interesse an den \n\n- 18 - \n \nSeite 18 von 20 \n \ngewährten B-Shares zu haben. Sie hat insoweit von der ihr durch die Beklagte aus-\ndrücklich eingeräumten Möglichkeit, die Anteile zum Nennbetrag von jeweils 0,001 EUR \nan diese zurückzugeben, Gebrauch gemacht. \n \n2.4 \nDer Zahlungsanspruch der Klägerin richtet sich gegen die Beklagte als Rechtsnachfol-\ngerin der X. Denn das Rechtsverhältnis der Genussrechtsinhaber ist im Zuge der Ver-\nschmelzung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft \nübergegangen, die somit neue Vertragspartnerin geworden ist (vgl. Fritzer/Hartlieb, \nÖBA 2017, 16, 21). \n \n2.5 \nOb sich der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 13.693,22 EUR daneben auch aus \n§ 226 Abs. 3 öAktG i.V.m. § 96 Abs. 2 öGmbHG i.V.m. § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes \nüber die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften in der Euro-\npäischen Union (EU-VerschG) ergibt (zu der Problematik einer europarechtskonformen \nAuslegung dieser Norm s. etwa EuGH, Urteil vom 12.11.2015, Az. C-483/14; OGH, \nUrteil vom 21.06.2016 – Az. 1 Ob 93/16g, abrufbar über https://www.ris.bka.gv.at/Jus; \nLedineg, a.a.O., S. 55 ff.; Fritzer/Hartlieb, ÖBA 2017, 16 ff.), kann danach dahinstehen \n(zu der in der gesellschaftsrechtlichen Literatur Österreichs umstrittenen Frage, in wel-\nchem Maße Genussrechte aktienähnlich ausgestaltet sein müssen, um dem Anwen-\ndungsbereich des § 226 Abs. 3 öAktG zu unterfallen, s. etwa Ledineg, a.a.O., S. 42 f.; \nZollner/Hartlieb, ecolex 2015, 122, 124 f.; Zollner, ecolex 2016, 497, 500 jeweils \n\n- 19 - \n \nSeite 19 von 20 \n \nm.w.Nw.), da sich der klägerseits geltend gemachte Zahlungsanspruch nach dem Vor-\nstehenden bereits in voller Höhe als Schadensersatz- (13.679,53 EUR) bzw. vertragli-\ncher Rückzahlungsanspruch (13,69 EUR) ergibt. \n \n2.6 \nNach alledem besteht der geltend gemachte Zahlungsanspruch der Klägerin in der be-\ngehrten Höhe. \n \n2.7 \nDie Klägerin hat des Weiteren auch einen Anspruch auf Verzinsung und vorgerichtliche \nRechtsanwaltskosten. Auch diese Nebenansprüche unterliegen gem. Art. 32 Abs. 1 Nr. \n3 EGBGB a.F. dem österreichischen Recht als Vertragsstatut. \n \na. \nDer Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus § 1333 \nAbs. 2 ABGB. Zu den nach dieser Vorschrift zu ersetzenden Schäden gehören auch \ndie notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden außergerichtlichen Beitreibungs- \noder Einbringungsmaßnahme, etwa die Kosten eines anwaltlichen Mahnschreibens \n(vgl. auch LG Hamburg, Urteil vom 25. Februar 2021 – 327 O 433/19 –, Rn. 82, juris). \nIm Hinblick auf die Komplexität des grenzüberschreitenden Sachverhalts ist die be-\ngehrte 1,9 Geschäftsgebühr hier auch der Höhe nach angemessen (vgl. auch LG Ver-\nden, Urteil v. 26.06.2020 – Az. 2 O 259/19). \n \nb. \nDer Zinsanspruch folgt als Verzögerungsschaden aus §§ 1333 Abs. 1, 1334 i.V.m. \n§ 1000 Abs. 1 ABGB. Nach diesen Vorschriften sind gesetzliche Verzugszinsen in Höhe \nvon 4 Prozent p.a. zu zahlen, hier hinsichtlich der Hauptforderung allerdings erst mit \nAblauf der gesetzten Zahlungsfrist zum 21.05.2019 und bezüglich der vorgerichtlichen \nRechtsanwaltskosten erst ab Eintritt der Rechtshängigkeit am 21.08.2019. Ein weiter-\ngehender Anspruch auf Prozesszinsen nach § 291 BGB steht der Klägerin hingegen \nnicht zu, da sich die Verzinsung insgesamt nach dem auf den Rechtsstreit anwendba-\nren Sachrecht und nicht nach dem anwendbaren Prozessrecht richtet (so im Ergebnis \nauch OLG Dresden, Urteil vom 03.03.2021 – Az. 5 U 1581/20; OLG Zweibrücken, Urteil \n\n- 20 - \n \nSeite 20 von 20 \n \nvom 25. März 2021 – 4 U 137/20 –, Rn. 31, juris; a.A. LG Hamburg, Urteil vom 25. \nFebruar 2021 – 327 O 433/19 –, Rn. 83, juris). Denn bei dem Anspruch auf Prozess-\nzinsen handelt es sich um einen materiell-rechtlichen Anspruch, so dass die lex fori \nnicht zur Anwendung gelangt (OLG Zweibrücken, Urteil vom 25. März 2021 – 4 U \n137/20; OLG München, Urteil vom 25. März 2015 – 15 U 458/14 –, beide juris; \nMüKoBGB/Ernst, 8. Aufl. 2019, BGB § 291 Rn. 5; Staudinger/Feldmann (2019) BGB \n§ 291, Rn. 2; a.A. aber OLG Frankfurt, Urt. v. 22.05.2007 – 9 U 12/07, NJW-RR 2007, \n1357, 1358; OLG Köln, Urteil vom 15. Oktober 2013 – 3 U 209/12; OLG Düsseldorf, \nUrteil vom 26. Oktober 1999 – 21 U 48/99 [ohne nähere Begründung] –, beide juris; \nPrell, JR 2012, 179 ff.; zum Meinungsstand s. auch BeckOGK/Weller, 1.10.2020, Rom \nI-VO Art. 12 Rn. 33). \n \n2.8 \nDa die Klägerin mit ihrer Klage in der Hauptsache danach voll obsiegt, war über die \ngestellten Hilfsanträge nicht zu entscheiden. \n \n3. \nDie Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Be-\nrufungsverfahrens beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, da die Beschwer den Wert von \n20.000,00 EUR nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). \n \nDie Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeu-\ntung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-\nsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (vgl. § 543 Abs. 2 ZPO) \n \ngez. Wolff \ngez. Neuhausen \ngez. Dr. Isenberg","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363719","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-07-01/3-u-39-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363719","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363719","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-07-01/3-u-39-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363719","retrieved":"2026-07-09 04:51:54.919213+00:00"}}