{"status":"available","doknr":"OLD363718","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2021-07-16","aktenzeichen":"1 W 18/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 W 18/21 = 1 O 135/20 Landgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Beschwerdesache \n \n… \n \n \nAntragstellerin, \n \ngegen \n \n… \n \n \nAntragsgegnerin, \n \nProzessbevollmächtigte: … \n \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Rich-\nter am Oberlandesgericht Dr. Böger, die Richterin am Amtsgericht Varelmann und den \nRichter am Oberlandesgericht Dr. Kramer \n \nam 16.07.2021 beschlossen: \n \nDie sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 29.03.2021 gegen den Be-\nschluss des Landgerichts Bremen vom 22.02.2021 wird zurückgewiesen. \n \nGründe \nI. \nMit ihrer sofortigen Beschwerde vom 29.03.2021 wendet sich die Antragstellerin gegen \nden Beschluss des Landgerichts vom 22.02.2021, mit dem das Landgericht den Antrag \nder Antragstellerin vom 28.08.2019 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Gel-\n\n \n \n \n \nSeite 2 von 3 \n2\ntendmachung immateriellen Schadensersatzes bzw. Schmerzensgeldes zurückgewie-\nsen hat. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin mit Be-\nschluss vom 23.04.2021 nicht abgeholfen. \nII. \nDie sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 29.03.2021 gegen den Beschluss \ndes Landgerichts vom 22.02.2021 war aus den zutreffenden Gründen der angegriffe-\nnen Entscheidung sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 23.04.2021 zurückzuwei-\nsen. Der Antragstellerin war die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen, da sie wei-\nterhin keinen Sachverhalt vorgetragen hat, aufgrund dessen sich das Vorliegen hinrei-\nchender Erfolgsaussichten für die Rechtsverfolgung der Antragstellerin als Vorausset-\nzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO ergeben würde. Die \nAntragstellerin verkennt, dass nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (Verord-\nnung (EU) 2016/679 vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar-\nbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der \nRichtlinie 95/46/EG, nachfolgend: DSGVO) ein Anspruch auf Schadensersatz voraus-\nsetzt, dass einer natürlichen Person wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung \nein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist. Dem Vorbringen der Antrag-\nstellerin ist lediglich ein Vortrag zu einem geltend gemachten Verstoß gegen die Best-\nimmungen der DSGVO zu entnehmen, dagegen fehlt es an jeglichem Vorbringen zu \neinem der Antragstellerin hierdurch entstandenen immateriellen Schaden. Einer Vor-\nlage an den Europäischen Gerichtshof bedurfte es bereits im Hinblick auf den eindeu-\ntigen Wortlaut des Art. 82 DSGVO nicht: Anders als in der Entscheidung des Bundes-\nverfassungsgerichts vom 14.01.2021 (siehe BVerfG, Beschluss vom 14.1.2021 – 1 BvR \n2853/19, juris Rn. 21, NJW 2021, 1005) liegt den vorstehenden Erwägungen nicht die \nAnnahme einer Erheblichkeitsschwelle für den Schadensbegriff des Art. 82 DSGVO zu-\ngrunde, sondern es fehlt bereits an jeglichem Vorbringen zu einem der Antragstellerin \ndurch die geltend gemachte Rechtsverletzung entstandenen Schaden. Im Übrigen ist \nArt. 267 Abs. 3 AEUV eine Vorlagepflicht der einzelstaatlichen Gerichte nur in solchen \nVerfahren zu entnehmen, in denen die Entscheidungen dieser Gerichte selbst nicht \nmehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können. Im \nvorliegenden Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gilt aber ebenso \nwie im Verhältnis zwischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und den \nHauptsacheverfahren, dass keine Vorlagepflicht besteht, wenn die zu erlassende Ent-\nscheidung das Gericht, dem der Rechtsstreit danach in einem Hauptsacheverfahren \nvorgelegt wird, nicht bindet und den Parteien eine erneute Überprüfung der zunächst \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 3 \n3\nnur vorläufig entschiedenen Frage offensteht (siehe BVerfG, Beschluss vom \n19.10.2006 – 2 BvR 2023/06, juris Rn. 13, EuR 2006, 814). \n \ngez. Dr. Böger \ngez. Varelmann \ngez. Dr. Kramer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363718","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-07-16/1-w-18-21","cited_norms":[{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 82","ref_norm":"82","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363718","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363718","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-07-16/1-w-18-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363718","retrieved":"2026-07-09 04:51:54.897896+00:00"}}