{"status":"available","doknr":"OLD363717","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2021-07-30","aktenzeichen":"1 U 22/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 U 22/21 = 2 O 191/20 Landgericht Bremen \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n…, \n \n \nKläger, \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt … \n \ngegen \n \n…, \n \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte … \n \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Rich-\nter am Oberlandesgericht Dr. Böger, die Richterin am Amtsgericht Varelmann und die \nRichterin am Oberlandesgericht Dr. Siegert \n \nam 30.07.2021 beschlossen: \n \nI. \nDer Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des \nLandgerichts Bremen vom 18.03.2021, Az.: 2 O 191/20, durch einstim-\nmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. \nII. \nDem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 25.08.2021 \ngegeben. \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 8 \n2\nI. \nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen eines vom Kläger im Jahr \n2018 geschlossenen Leasingvertrags über ein Neu-Kraftfahrzeug im Zusammenhang \nmit dem sogenannten Diesel-Abgasskandal in Anspruch. \nDer Kläger schloss mit der … Leasing (Zweigniederlassung der … Leasing GmbH) am \n14.02.2018 einen Leasingvertrag über den streitgegenständlichen Pkw …. In dem Fahr-\nzeug ist ein Motor des Typs ... der Schadstoffklasse Euro 6 verbaut. Der Leasingvertrag \nwurde als Kilometerleasingvertrag geschlossen für eine Laufzeit von 36 Monaten bei \neiner vereinbarten Lieferung im Mai 2018. Als Leasingraten waren zu zahlen eine an-\nfängliche Sonderzahlung von EUR 11.000,- zzgl. MWSt. sowie monatliche Leasingra-\nten i.H.v. EUR 116,90 zzgl. MWSt. \nDer Kläger hat vor dem Landgericht geltend gemacht, dass das streitgegenständliche \nFahrzeug mit unzulässigen Abschalteinrichtungen hinsichtlich der Abgasreinigung ver-\nsehen sei, hier in Form eines sogenannten Thermofensters sowie weiterer Strategien \nzur Erkennung des Prüfstandszyklus und zur entsprechenden Abgasausstoßsteuerung. \nEr begehrt den Ersatz der gezahlten Leasingraten als Schadensersatz. \nDie Beklagte hat vor dem Landgericht die Verwendung einer unzulässigen Abschaltein-\nrichtung bestritten. Zudem macht die Beklagte geltend, dass der Kläger als Leasing-\nnehmer keinen Schadensersatz geltend machen könne. \nDas Landgericht hat mit Urteil vom 18.03.2021, Az.: 2 O 191/20, auf welches hinsicht-\nlich des Tatbestandes und des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz ein-\nschließlich der dort gestellten Anträge im Übrigen Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 \nNr. 1 ZPO), die Klage abgewiesen. Dem Kläger stünden die geltend gemachten An-\nsprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Verwendung einer Motorsteu-\nerungssoftware in Form eines sogenannten Thermofensters begründe den Vorwurf der \nSittenwidrigkeit für sich genommen nicht und das Vorbringen des Klägers zur Verwen-\ndung sonstiger unzulässiger Strategien zur Abgasausstoßsteuerung sei nicht hinrei-\nchend substantiiert. \nGegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner rechtzeitig eingelegten und be-\ngründeten Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren teilweise weiter-\nverfolgt und seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt. \nDer Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 8 \n3\n1. die Beklagte zur Zahlung eines Betrags i.H.v. EUR 8.656,76 nebst Zinsen \nhieraus i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2018 an die Klage-\npartei zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Ansprüche und \nRechte der Klagepartei aus dem Leasingvertrag vom 14.02.2018 mit der … Lea-\nsing GmbH (Vertragsnummer …); \n2. die Beklagte zur Freistellung der Klagepartei von sämtlichen zukünftigen Lea-\nsingraten aus dem Leasingvertrag vom 14.02.2018 zu verurteilen; \n3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsan-\nwaltskosten … in Höhe von EUR 1.789,76 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-\npunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \nDie Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt und bekräftigt ihren \nVortrag aus erster Instanz. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der \nBerufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. \nII. \nDie Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden; in der Sache hat sie aber keine \nAussicht auf Erfolg. Der Kläger vermag mit seiner Berufung nicht mit Aussicht auf Erfolg \ngeltend zu machen, entgegen der klagabweisenden Entscheidung des Landgerichts zur \nZahlung von Schadensersatz gegenüber der Beklagten berechtigt zu sein, da bereits \nnicht ersichtlich ist, dass ihm als Leasingnehmer des streitgegenständlichen Pkw durch \ndie geltend gemachte Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung durch die \nBeklagte ein zu ersetzender Vermögensschaden verblieben wäre. Ein geltend gemach-\nter Vermögensnachteil des Klägers wäre durch die in Höhe der gezahlten Leasingraten \nzu bemessenden Nutzungsvorteile ausgeglichen. \n1. Dahinstehen kann vorliegend, ob der Kläger, wie er mit seiner Berufung geltend \nmacht, hinreichend zu den tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen einer \nSchadensersatzpflicht der Beklagten aufgrund einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schä-\ndigung nach § 826 BGB durch die Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen zur \nEinhaltung der gesetzlichen Abgasgrenzwerte auf dem Prüfstand vorgetragen hat \n(hierzu allgemein BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, juris Rn. 16, BGHZ 225, \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 8 \n4\n316; Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, juris Rn. 33, NJW 2020, 2798; Urteil vom \n30.07.2020 – VI ZR 367/19, juris Rn. 12 f., NJW 2020, 2804; Urteil vom 30.07.2020 – \nVI ZR 397/19, juris Rn. 11, NJW 2020, 2806; Urteil vom 17.12.2020 – VI ZR 739/20, \njuris Rn. 18 f., NJW 2021, 918; Urteil vom 26.01.2021 – VI ZR 405/19, juris Rn. 13, WM \n2021, 359; so auch bereits – jeweils mit Blick auf andere Hersteller – Hanseatisches \nOLG in Bremen, Urteil vom 06.03.2020 – 2 U 91/19, juris Rn. 45 ff.; Beschluss vom \n14.10.2020 – 1 U 4/20, juris Rn. 44, NJOZ 2021, 489) und ob insbesondere sein ent-\nsprechender Vortrag den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten \nSubstantiierungsanforderungen genügt (siehe BGH, Urteil vom 04.03.1991 – II ZR \n90/90, juris Rn. 18, WM 1991, 942; Urteil vom 27.05.2003 – IX ZR 283/99, juris Rn. 13, \nNJW-RR 2004, 337; Beschluss vom 09.11.2010 – VIII ZR 209/08, juris Rn. 15; Urteil \nvom 26.01.2016 – II ZR 394/13, juris Rn. 20, WM 2016, 974; Beschluss vom 26.03.2019 \n– VI ZR 163/17, juris Rn. 11, VersR 2019, 835; Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR \n57/19, juris Rn. 8, NJW 2020, 1740; hierzu vgl. auch die Rspr. des Senats, Hanseati-\nsches OLG in Bremen, Beschluss vom 14.10.2020 – 1 U 4/20, juris Rn. 45, NJOZ 2021, \n489). \n2. Ansprüche nach § 826 BGB gegen den Hersteller eines Pkw wegen des Inverkehr-\nbringens dieses Pkw unter Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zur \nEinhaltung der gesetzlichen Abgasgrenzwerte auf dem Prüfstand kann nicht nur der \nKäufer eines solchen Pkw haben, sondern auch derjenige, der einen solchen Pkw least \n(so auch OLG Dresden, Beschluss vom 02.02.2021 – 17 U 1492/19, juris Rn. 10; OLG \nDüsseldorf, Beschluss vom 26.01.2021 – 23 U 73/19, juris Rn. 42; OLG Hamm, Urteil \nvom 10.12.2019 – 13 U 86/18, juris Rn. 100; OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.11.2020 – \n13 U 1328/19, juris Rn. 48; OLG Koblenz, Urteil vom 02.11.2020 – 12 U 174/20, juris \nRn. 34, NJW-RR 2021, 276; OLG Köln, Urteil vom 17.12.2020 – 15 U 84/20, juris \nRn. 17; Urteil vom 25.02.2021 – 18 U 138/20, juris Rn. 13; OLG München, Urteil vom \n14.12.2020 – 32 U 5915/20, juris Rn. 9; OLG Stuttgart, Urteil vom 09.04.2020 – 2 U \n156/19, juris Rn. 25; verneinend dagegen OLG Bamberg, Beschluss vom 22.07.2020 – \n3 U 321/19, BeckRS 2020, 32652 Rn. 19; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.02.2021 – \n19 U 203/20, juris Rn. 22; OLG Köln, Beschluss vom 26.08.2020 – 16 U 263/19, juris \nRn. 5; offengelassen in OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.01.2020 – 17 U 2/19, juris \nRn. 117, MDR 2020, 672; OLG Koblenz, Urteil vom 30.06.2020 – 3 U 1785/19, juris \nRn. 31). Die Schädigung erfolgt durch den Abschluss des ungewünschten Vertrags und \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 8 \n5\ndurch die daraufhin geleisteten Zahlungen, nicht erst durch die Erlangung von Eigen-\ntum, so dass die Aktivlegitimation für die Geltendmachung von Schadensersatzansprü-\nchen nicht allein bei der Leasinggeberin liegt. \n3. Gegenüber diesem Nachteil – so denn überhaupt die Voraussetzungen einer Haftung \nder Beklagten hinreichend substantiiert vorgetragen und gegebenenfalls zu beweisen \nwären – müsste sich der Geschädigte allerdings im Wege des Vorteilsausgleichs die \naufgrund des schädigenden Ereignisses erlangten Vorteile anrechnen lassen, wobei \ndiese beim durch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begründeten Erwerb eines \nmit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Pkw vom Bundesgerichtshof in \nder Form der Nutzungsmöglichkeit des betreffenden Pkw angenommen werden (siehe \nnachstehend unter a). Im hier vorliegenden Fall des Abschlusses eines Leasingvertrags \nin der Variante des Kilometerleasing, in dem die Nutzungsmöglichkeit des Pkw tatsäch-\nlich nicht eingeschränkt war, entspricht der Wert der Nutzungsmöglichkeit den verein-\nbarten Leasingraten (siehe nachstehend unter b). Damit wäre der geltend gemachte \nVermögensnachteil des Leasingnehmers durch die gezahlten Leasingraten vollständig \ndurch die erlangte Nutzungsmöglichkeit ausgeglichen. Der Leasingnehmer hat im Ge-\ngenzug zu den geleisteten Leasingraten aufgrund des Leasingvertrags eine zeitweilige \nNutzungsmöglichkeit des betreffenden Pkw zum vereinbarten Preis erworben und diese \nNutzungsmöglichkeit hat für ihn ungeachtet der geltend gemachten Verwendung einer \nunzulässigen Abschalteinrichtung uneingeschränkt bestanden. \na. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Erwerber eines Pkw, der \nAnsprüche aus einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung wegen des Inverkehr-\nbringens eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Pkw gegen den \nHersteller dieses Pkw geltend macht, sich im Wege des Vorteilsausgleichs von ihm \ngezogene Nutzungen anrechnen zu lassen, wobei der Bundesgerichtshof eine Berech-\nnung des Werts dieser Nutzungsmöglichkeit dergestalt bejaht hat (linear kilometerab-\nhängige Berechnung), dass der Bruttokaufpreis für das Fahrzeug durch die voraussicht-\nliche Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt geteilt und dieser Wert mit den vom Geschä-\ndigten gefahrenen Kilometern multipliziert wurde (siehe BGH, Urteil vom 25.05.2020 – \nVI ZR 252/19, juris Rn. 64 ff., BGHZ 225, 316; Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 354/19, \njuris Rn. 11 ff., BGHZ 226, 322; Urteil vom 19.01.2021 – VI ZR 8/20, juris Rn. 12 ff., \nWM 2021, 358; Urteil vom 23.03.2021 – VI ZR 3/20, juris Rn. 10 f., WM 2021, 985; Urteil \nvom 27.04.2021 – VI ZR 812/20, juris Rn. 13 f., MDR 2021, 742; Urteil vom 18.05.2021 \n– VI ZR 720/20, juris Rn. 6 ff., WM 2021, 1298). \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 8 \n6\nb. Hat der Geschädigte den Pkw nicht durch Kauf gegen Zahlung eines Kaufpreises \nerworben, sondern lediglich eine zeitweilige Nutzungsmöglichkeit an dem Pkw auf der \nGrundlage eines Leasingvertrags, bei der diese Nutzungsmöglichkeit durch Zahlung \nder vereinbarten Leasingraten an den Leasinggeber vergütet wurde, dann ist dagegen \nder Wert der Nutzungsmöglichkeit des Geschädigten grundsätzlich in Höhe der verein-\nbarten Leasingraten zu berechnen. Dies entspricht der ganz überwiegenden Auffas-\nsung in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (siehe unter cc.), die gegenteiligen \nAuffassungen einer Berechnung des Werts der Nutzungsmöglichkeit wie im Fall eines \nKaufvertrags (siehe unter aa.) oder anhand des vom Leasinggeber erlittenen Wertver-\nluste (siehe unter bb.) überzeugen nicht und widersprechen der Rechtsprechung des \nBundesgerichtshofs zur Natur des Austauschverhältnisses der Parteien beim Leasing-\nvertrag (siehe unter dd.). \naa. Vereinzelt ist in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten worden, dass die vom \nBundesgerichtshof für den Fall eines Kaufvertrags über ein mit einer unzulässigen Ab-\nschalteinrichtung ausgestattetes Fahrzeug angenommene Berechnung der Nutzungs-\nvorteile des Erwerbes (linear kilometerabhängige Berechnung) auch auf die Situation \neines Leasingvertrags anzuwenden ist, jedenfalls wenn dieser auch eine Kaufoption zu \neinem vereinbarten Kaufpreis enthält (siehe OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2019 – 13 U \n86/18, juris Rn. 139; OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.11.2020 – 13 U 1328/19, juris \nRn. 68 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 02.11.2020 – 12 U 174/20, juris Rn. 37 ff., NJW-RR \n2021, 276; OLG Köln, Urteil vom 17.12.2020 – 15 U 84/20, juris Rn. 17). Zu bestimmen \nwäre mithin, zu welchem Anteil der Gesamtaufwand aus Leasingraten und Kaufpreis \ndurch die gefahrenen Kilometer des Leasingnehmers von diesem tatsächlich genutzt \nwerden konnte. \nbb. Nach einer ebenfalls vereinzelt gebliebenen Auffassung soll der Wert des Nutzungs-\nvorteils des Leasingnehmers stattdessen in Höhe des beim Leasinggeber eingetrete-\nnen korrespondierenden Wertverlusts zu berechnen sein (siehe OLG Köln, Urteil vom \n25.02.2021 – 18 U 138/20, juris Rn. 17). Entscheidend soll demnach die Differenz zwi-\nschen dem vom Leasinggeber gezahlten Ankaufpreis des Fahrzeugs und dessen Wert \nbei Beendigung des Leasingvertrags sein, insbesondere wenn dieser Wert in Höhe des \nWeiterverkaufspreises des Fahrzeugs beim Verkauf an den vorherigen Leasingnehmer \nbestimmt werden kann. \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 8 \n7\ncc. Nach der ganz überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung der Oberlandes-\ngerichte ist der Wert der Möglichkeit des Geschädigten zur Nutzung des geleasten Pkw \ndagegen in der Höhe der vereinbarten Leasingraten zu berechnen (siehe OLG Bam-\nberg, Beschluss vom 22.07.2020 – 3 U 321/19, BeckRS 2020, 32652 Rn. 22; OLG \nDresden, Beschluss vom 02.02.2021 – 17 U 1492/19, juris Rn. 10; OLG Düsseldorf, \nBeschluss vom 26.01.2021 – 23 U 73/19, juris Rn. 46; OLG Frankfurt, Beschluss vom \n15.02.2021 – 19 U 203/20, juris Rn. 36; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.01.2020 – 17 U \n2/19, juris Rn. 122, MDR 2020, 672; OLG München, Urteil vom 14.12.2020 – 32 U \n5915/20, juris Rn. 12; OLG Stuttgart, Urteil vom 09.04.2020 – 2 U 156/19, juris Rn. 26). \nIn dieser Höhe hatten die Parteien des Leasingvertrags in ihrem Austauschverhältnis \nden Wert der Nutzungsmöglichkeit objektiv bewertet, so dass, wenn die Leasingraten \nnicht erkennbar den objektiven Wert der Nutzungsmöglichkeit übersteigen, auch im \nVerhältnis zum Schädiger der vom Geschädigten erlangte Nutzungsvorteil in dieser \nHöhe angenommen werden kann. \ndd. Nach der Auffassung des Senats ist der letzteren Berechnungsweise zu folgen. Eine \nBerechnung, die – wie bei den abweichenden Ansätzen – auf eine Kaufpreishöhe ab-\nstellt, ist bei einem Kilometerleasingvertrag schon deswegen nicht praktikabel, weil bei \ndiesem Vertrag ein solcher Kaufpreis nicht vereinbart ist. Der Wertverzehr des Fahr-\nzeugs (siehe vorstehend unter bb.) kann von einer Vielzahl von Faktoren abhängig sein \nund spiegelt den Nutzungswert damit nicht zuverlässig wider. Das reine Abstellen auf \neine linear kilometerabhängige Berechnung (siehe vorstehend unter aa.), die den kilo-\nmeterabhängigen Nutzungswert eines Pkw über dessen Lebensdauer gleichbleibend \nhoch sein ließe, führt zudem beim Leasing von Neufahrzeugen zu nicht überzeugenden \nErgebnissen, da es den vom Leasingnehmer typischerweise durch höhere Leasingra-\nten honorierten Mehrwert der Nutzung eines Neufahrzeugs außer Acht lässt. Die auf \nden Kaufpreis abstellenden abweichenden Ansätze widersprechen auch der Recht-\nsprechung des Bundesgerichtshofs zur Natur des Austauschverhältnisses der Parteien \nbeim Leasingvertrag: Danach stellen sich Kauf und Miete bzw. Leasing in wirtschaftli-\ncher Hinsicht als grundverschiedene Investitionsentscheidungen dar, schon weil der \nMietpreis – bzw. im vorliegenden Fall die Leasingraten, die auch einen monatlichen \nBetrag von EUR 44,90 für Inspektions- und Verschleißdienstleistungen enthalten – an-\nders als der Kaufpreis einen hohen Anteil nicht unmittelbar gebrauchsbezogener Kos-\nten enthält (siehe BGH, Urteil vom 31.03.2006 – V ZR 51/05, juris Rn. 13, BGHZ 167, \n108). Aus diesem Grund bemisst der Bundesgerichtshof die Höhe des Wertersatzes für \nGebrauchsvorteile einer gemieteten Sache nach deren objektiven Mietwert, also dem \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 8 \n8\nfür das genutzte oder ein vergleichbares Objekt üblichen Mietzins (siehe BGH, Urteil \nvom 22.10.1997 – XII ZR 142/95, juris Rn. 19, WM 1998, 609; Urteil vom 31.03.2006 – \nV ZR 51/05, juris Rn. 13, BGHZ 167, 108 m. zahlr. w. Nachw.). Vorliegend sind keine \nAnhaltspunkte dafür gegeben, dass die vereinbarten Leasingraten nicht dem üblichen \nNutzungsentgelt entsprechen; eine tatsächliche Einschränkung der Nutzungsmöglich-\nkeit aufgrund der geltend gemachten Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrich-\ntung, die den Wert der erlangten Nutzungsmöglichkeit beeinträchtigt hätte, lag nicht vor. \nDass aus Sicht des Leasinggebers mit den vereinbarten Leasingraten auch dessen ei-\ngene Finanzierungskosten und sein Gewinn zu decken sind (hierauf abstellend OLG \nHamm, Urteil vom 10.12.2019 – 13 U 86/18, juris Rn. 137), steht dieser Betrachtung \nnicht entgegen, da eine Nutzungsmöglichkeit ohne solche Kosten am Markt nicht zu \nerwerben ist und diese Kosten daher in die Bewertung der Nutzungsmöglichkeit einzu-\nbeziehen sind. \n4. Der weiter geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von den weiteren Leasingra-\nten ist schon deswegen unbegründet, weil der am 14.02.2018 auf 36 Monate geschlos-\nsene Leasingvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug mit vereinbarter Liefe-\nrung im Mai 2018 bereits abgelaufen ist. \n5. Da der Hauptanspruch auf Zahlung nicht besteht, bestehen auch keine Erfolgsaus-\nsichten für den Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die der \nKläger auf den Streitgegenstand des Zahlungsanspruchs berechnet hat. \n6. Der Senat beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss statt durch Urteil \nzu entscheiden, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die \nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \nEntscheidung durch Urteil erfordern. \nDem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der im Tenor genannten \nFrist gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Ge-\nrichtsgebühren gespart werden können (Ermäßigung der Gebühr für das Verfahren im \nAllgemeinen gemäß Nr. 1220, 1222 KV von 4,0 auf 2,0). \n \ngez. Dr. Böger \ngez. Varelmann \ngez. Dr. Siegert","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363717","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-07-30/1-u-22-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363717","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363717","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-07-30/1-u-22-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363717","retrieved":"2026-07-09 04:51:54.874507+00:00"}}