{"status":"available","doknr":"OLD363716","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2021-08-06","aktenzeichen":"1 SsRs 9/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 SsRs 9/21 \nzu 2 SsRs 9/21 GenStA \nzu 84 OWi 286 Js 48017/20 AG Bremen \n \nB E S C H L U S S \nIn der Bußgeldsache \n \n \ngegen \n \nN. A. \n \n \n \n \ngeboren am […] in [..] \n \n \n \n \nwohnhaft: […] \n \n \n \n \ndeutsche Staatsangehörige \n \n \nVerteidiger: \n \nRechtsanwalt B., Bremen \n \nhat \nder \nSenat \nfür \nBußgeldsachen \ndurch \nden \nVorsitzenden \nRichter \nam \nOberlandesgericht Dr. Schromek, die Richterin am Amtsgericht Freter und den \nRichter am Oberlandesgericht Dr. Kramer \n \nam 06. August 2021 einstimmig beschlossen: \n \nDie Rechtsbeschwerde der Betroffenen vom 05.11.2020 gegen das Urteil des \nAmtsgerichts Bremen vom 29.10.2020 wird auf ihre Kosten als offensichtlich \nunbegründet verworfen. \n \n \n \n\n2 \nG r ü n d e \nI. \nDas Ordnungsamt – Allgemeine Ordnungswidrigkeiten – der Freien Hansestadt Bremen erließ \nam 28.04.2020 gegen die Betroffene einen Bußgeldbescheid, in welchem ihr vorgeworfen \nwird, sich am 17.04.2020 um 16:34 Uhr in Bremen, […], in der Öffentlichkeit mit sechs \nweiteren Personen getroffen zu haben, die nicht ausschließlich zu ihrem Familienkreis \ngehören oder sich eine Wohnung bzw. gewöhnliche Unterkunft mir ihr teilen. Dieser \nSachverhalt wurde als Ordnungswidrigkeit gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 7 der bremischen \nCoronaverordnung in Verbindung mit § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes als \nBeteiligung an einer sonstigen Menschenansammlung im öffentlichen Raum geahndet. Es \nwurde eine Geldbuße von 150,00 Euro gegen die Betroffene festgesetzt. Der Verteidiger legte \nfristgerecht Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. \nMit Urteil vom 29.10.2020 verhängte das Amtsgericht Bremen gegen die Betroffene eine \nGeldbuße von 100,00 Euro wegen vorsätzlicher Beteiligung an einer verbotenen sonstigen \nMenschenansammlung im öffentlichen Raum. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass sich \ndie Betroffene am 17.04.2020 entsprechend einer Verabredung zusammen mit fünf weiteren \nPersonen, bei denen es sich nicht um Familienmitglieder oder sonstige Personen handelt, mit \ndenen sie sich eine Wohnung teilt, im Bereich des Strandes […] an der Straße […], aufhielt \nund sich gemeinsam mit den anderen fünf Personen dort auf mitgebrachten Handtüchern und \nmit Rucksäcken für einen längeren Aufenthalt niedergelassen hatte. Durch die Handtücher \nsollte der Mindestabstand zwischen den Personen gewahrt werden. Der Betroffenen war \ndabei bewusst, dass sie durch ihr Verhalten gegen die bestehende Corona-VO-HB verstoßen \nwürde. Als angewendete Vorschriften werden die §§ 6 Abs. 1, 19 Abs. 1 Nr. 7 der Bremischen \nVerordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaVO-\nHB) mit Gültigkeit vom 10.04.2020 bis 19.04.2020, § 73 Abs. 1a Nr. 24 des \nInfektionsschutzgesetzes genannt. \nMit Schriftsatz vom 05.11.2020, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, beantragte der \nVerteidiger, gegen das vom Amtsgericht Bremen am 29.10.2020 verkündete Urteil die \nRechtsbeschwerde zuzulassen. Das Urteil mit schriftlichen Urteilsgründen wurde dem \nVerteidiger am 07.12.2020 förmlich zugestellt. Mit weiterem Schriftsatz vom 02.01.2021, \neingegangen bei Gericht am 04.01.2021, beantragte der Verteidiger, das Urteil des \nAmtsgerichts Bremen vom 03.12.2020 (gemeint ist 29.10.2020) aufzuheben, die Betroffene \nfreizusprechen, hilfsweise das Verfahren einzustellen und weiter hilfsweise, die Sache zur \nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine \nandere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen. Gerügt wurde die Verletzung \nmateriellen Rechts; die Sachrüge wurde allgemein erhoben. Zudem wurde die Verletzung \n\n3 \nformellen Rechts in Form eines Gehörsverstoßes gerügt und die Rügen weitergehend \nbegründet. \nDie Generalstaatsanwaltschaft Bremen beantragt in ihrer Verfügung vom 13.04.2021, auf den \nAntrag der Betroffenen vom 05.11.2020, gegen das in ihrer Anwesenheit am 29.10.2020 \nverkündete Urteil des Amtsgerichts Bremen die Rechtsbeschwerde zuzulassen und diese als \nunbegründet zu verwerfen. \nDer Verteidiger nahm hierzu mit Schriftsatz vom 14.05.2021 ergänzend Stellung. \nDurch Beschluss der Einzelrichterin des Senats für Bußgeldsachen vom 16.07.2021 wurde \ndie Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom \n29.10.2020 gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zugelassen und die Entscheidung über die \nRechtsbeschwerde auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern \nübertragen, weil es gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG geboten ist, das Urteil zur Fortbildung \ndes Rechts nachzuprüfen. \n \nII. \nDie aufgrund der Zulassung gem. § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde ist \nunbegründet, da die auf die erhobene Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils keinen \nRechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen erbringt. \nDas Amtsgericht Bremen hat die Betroffene in rechtlich nicht zu beanstandender Weise und \nauf der Grundlage von zutreffend angewendeten Rechtsnormen verurteilt. \n1. Bei dem zur Anwendung gelangten § 6 Abs. 1 der Bremischen Verordnung zum Schutz vor \nNeuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 03.04.2020 (BremGBl. S. 168 ff.) in \nder Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen \nmit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 09.04.2020 (BremGBl. S. 198 ff.) handelt es sich um \nein Zeitgesetz, das auch zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils noch zur Anwendung zu \nbringen war, auch wenn die Norm zu diesem Zeitpunkt bereits außer Kraft getreten war. Nach \ndieser Vorschrift sind Veranstaltungen, Feiern sowie sonstige Menschenansammlungen in der \nFreien Hansestadt Bremen verboten. \nNach § 4 Abs. 1 OWiG bestimmt sich die Geldbuße nach dem Gesetz, das zur Zeit der \nHandlung gilt. Die vom Amtsgericht Bremen im angefochtenen Urteil zur Anwendung \ngebrachte Vorschrift des § 6 Abs. 1 der Bremischen Verordnung zum Schutz vor \nNeuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 03.04.2020 galt vom 10.04.2020 bis \nzum 19.04.2020, mithin auch am Tattag, dem 17.04.2020. \n\n4 \nNach § 4 Abs. 3 OWiG ist das mildeste Gesetz anzuwenden, wenn das Gesetz, das bei \nBeendigung \nder \nHandlung \ngilt, \nvor \nder \nEntscheidung \ngeändert \nwird, \nsog. \nMeistbegünstigungsprinzip. § 4 Abs. 3 OWiG kann jedoch vorliegend keine Anwendung \nfinden, da nach der Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 4 Satz 1 OWiG ein Gesetz, das nur für \neine bestimmte Zeit gelten soll, auf Handlungen, die während seiner Geltung begangen \nworden sind, auch dann anzuwenden ist, wenn es außer Kraft getreten ist, sog. Zeitgesetz. \nZeitgesetze sind solche Gesetze, die für eine bestimmte Zeit erlassen sind. Das ist der Fall, \nwenn für ein Gesetz ausdrücklich bei seiner Verkündung oder später ein kalendermäßiger \nZeitpunkt oder ein sonstiges in der Zukunft liegendes Ereignis bestimmt wird, an dem es \naußer Kraft treten soll (Zeitgesetz im engeren Sinne) (vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.1954 – \n3 StR 12/54, NJW 1954, 970 (972); Hanseatisches OLG in Hamburg, Beschluss vom \n17.02.2021 – 2 RB 69/20, COVuR 2021, 244 (245)). Jedoch kann als Zeitgesetz auch ein \nGesetz gelten, das ohne kalendermäßige Befristung seiner Natur nach zeitbedingt ist. \nDemnach ist fast jedes Gesetz in gewissem Sinne zeitbedingt. Deshalb kann sich diese \nAusdehnung nur auf solche besonderen Fälle beziehen, die das Gesetz als vorübergehende \nRegelung erkennen lässt. Ein Zeitgesetz (im weiteren Sinne) ist daher auch ein solches, das \nvon vornherein mit Rücksicht auf außergewöhnliche Verhältnisse oder für deren Dauer gelten \nwill (vgl. BGH, a. a. O.), etwa wegen eines dynamischen, nicht voraussehbaren Prozesses, \nund dem nur vorübergehende Bedeutung und insoweit vorbehaltene Neubewertungen \nzukommen sollen (vgl. Hanseatisches OLG in Hamburg, a. a. O.). Wenn diese Neubewertung \nnicht ausschließlich auf der Veränderung der in Betracht kommenden Lebensverhältnisse, \nsondern auf einem Wechsel in der Rechtsanschauung des Gesetzgebers beruht, ist trotz \nAnnahme eines Zeitgesetzes dem Meistbegünstigungsprinzip Vorrang einzuräumen. \nVoraussetzung ist jedoch, dass das ursprüngliche Zeitgesetz nicht wegen Änderungen seiner \ntatsächlichen Voraussetzungen, sondern deshalb gemildert werden, weil sich der \nGesetzgeber zu der ursprünglich schärferen Regelung nicht mehr bekennt (vgl. \nHanseatisches OLG in Hamburg, a. a. O.). \nUnter Anwendung dieser Maßgaben erweist sich § 6 Abs. 1 der Bremischen Verordnung zum \nSchutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 03.04.2020 als Zeitgesetz, \ndas erlassen wurde, um dem zum Erlasszeitpunkt gegenwärtigen und sich dynamisch \nändernden Infektionsgeschehen der Corona-Pandemie wirkungsvoll zu begegnen, wobei \nzugleich ersichtlich war, dass bei einem Nachlassen der Gefahrintensität auch die verhängten \nRegelungen Lockerungen erfahren oder aufgehoben werden sollen. Dies wird ausdrücklich \nfestgelegt in § 21 Abs. 3 der Bremischen Verordnung vom 03.04.2020, in welchem eine \nfortlaufende Evaluierung der Verordnungsgeberin dazu, ob die Voraussetzungen zur \nAufrechterhaltung der mit dieser Verordnung verbundenen Grundrechtsbeschränkungen \nweiter Bestand haben können, festgelegt wird. Da in § 21 Abs. 1 und Abs. 2 der Bremischen \n\n5 \nVerordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom \n03.04.2020 sowohl das Inkafttreten der Verordnung – einen Tag nach Verkündung – sowie \ndas Außerkrafttreten – mit Ablauf des 19.04.2020 – geregelt ist, handelt es sich bei der \nBremischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 \nvom 03.04.2020 in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz \nvor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 09.04.2020 insgesamt um ein \nZeitgesetz im engeren Sinne, welches die Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips des § \n4 Abs. 3 OWiG ausnahmsweise ausschließt. Für die rechtliche Bewertung des \nverfahrensgegenständlichen Sachverhalts vom 17.04.2020 sind die Verordnung und die sich \nhieraus ergebenden Rechtsfolgen daher auch nach dem Außerkrafttreten der Verordnung mit \nAblauf des 19.04.2020 weiterhin anzuwenden. \nEntgegen der Auffassung der Verteidigung handelt es sich bei späteren Änderungen der \nBremischen Coronaverordnungen gerade nicht um eine grundsätzliche Abkehr des \nVerordnungsgebers \nvon \ndem \nhier \nzur \nAnwendung \ngebrachten \nOrdnungswidrigkeitentatbestand, sondern erkennbar um Anpassungen, die aufgrund des \ndynamischen Infektionsgeschehens und der sich entwickelnden Erkenntnislage aus seiner \nSicht im Pandemieverlauf erforderlich geworden sind. \n2. Ein Verstoß gegen die Verordnungsermächtigung ist nicht gegeben. \na. Nach dem vom Amtsgericht Bremen in der angefochtenen Entscheidung zur Anwendung \ngebrachten § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig \neiner Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1 IfSG zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung \nfür einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. § 32 Satz 1 IfSG in der \nFassung mit Gültigkeit vom 01.01.2001 bis 22.04.2021 ermächtigt die Landesregierungen, \nunter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend \nsind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung \nübertragbarer Krankheiten zu erlassen. Nach § 32 Satz 2 IfSG a. F. können die \nLandesregierungen die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen, \nsog. Subdelegation. Von dieser Möglichkeit hat der Bremische Senat Gebrauch gemacht. \nNach § 6 Satz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem \nInfektionsschutzgesetz vom 11.09.2018 (BremGBl. 2018, S. 425), in Kraft getreten am \n08.04.2020, wird die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 \nIfSG auf die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz übertragen. Die \nSenatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz hat unter Verweis auf § 32 Satz 1 \nund 2 des IfSG in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden \nnach dem Infektionsschutzgesetz vom 11.09.2018 die hier maßgebliche Verordnung zum \nSchutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 03.04.2020 erlassen. In § \n19 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung ist ein Ordnungswidrigkeitentatbestand geschaffen, nach dem \n\n6 \nordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des IfSG handelt, wer vorsätzlich oder \nfahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 der Bremischen Corona-Verordnung in der Fassung mit \nGültigkeit vom 10.04.2020 bis 19.04.2020 an einer sonstigen Menschenansammlung im \nöffentlichen Raum beteiligt ist, wobei der außerhäusliche Aufenthalt mit einer anderen nicht in \nder gemeinsamen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft lebenden Person oder einer \nsonstigen Person nach § 5 Abs. 1 der Bremischen Corona-Verordnung in der Fassung mit \nGültigkeit vom 10.04.2020 bis 19.04.2020 nicht erfasst ist. Eine sonstige Person im Sinne des \n§ 5 Abs. 1 der Bremischen Corona-Verordnung in der Fassung mit Gültigkeit vom 10.04.2020 \nbis 19.04.2020 sind Familienmitglieder, eigene Kinder, auch wenn die Eltern getrennt leben; \ndazu gehören auch die Kinder der Partner (sogenannte Patchworkfamilien) (Nr. 1) und \nsonstige Personen, mit denen eine Wohnung oder gewöhnliche Unterkunft geteilt wird (Nr. 2). \nOffensichtlich durchgreifende Bedenken dagegen, dass die maßgeblichen Vorschriften in §§ \n32 Satz 1 und Satz 2, 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 IfSG eine hinreichende, dem \nParlamentsvorbehalt genügende Ermächtigungsgrundlage für das hier gegenständliche \nVerbot sonstiger Menschenansammlungen im öffentlichen Raum zur Tatzeit darstellen, sind \ndanach nicht ersichtlich (vgl. auch Hanseatisches OVG in Bremen, Beschluss vom 03.03.2021 \n– 1 B 102/21, juris Rn.11). \nb. Die vom Amtsgericht Bremen angewendete Bremische Verordnung zum Schutz vor \nNeuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 03.04.2020 in der Fassung der \nVerordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem \nCoronavirus SARS-CoV-2 vom 09.04.2020 ist schließlich auch formell rechtmäßig. Sie wurde \ndurch die zuständige Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz erlassen, \nwobei sich deren Zuständigkeit infolge der vom Senat auf sie aufgrund der Ermächtigung zum \nErlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG nach § 6 Satz 1 der Verordnung über \ndie zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11.09.2018 i. V. m. § 32 \nSatz 2 IfSG erfolgten wirksamen – oben dargestellten - Übertragung ergibt. Durch \nVerkündung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-\nCoV-2 vom 03.04.2020 und der Verkündung der Verordnung zur Änderung der Verordnung \nzum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 09.04.2020, jeweils \nordnungsgemäß verkündet gemäß § 1 Abs. 2 des Bremischen Verkündungsgesetzes \n(BremVerkündG) im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen, sind beide Verordnungen \nbekanntgemacht worden und waren somit am Tattag, dem 17.04.2020, in Kraft. \nc. Schließlich liegt auch keine Verletzung des sich aus Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG ergebenden \nZitiergebots vor, das auch im Fall der Subdelegation nach Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG gilt. Die \nsubdelegierte Verordnung muss ihre unmittelbare Ermächtigungsgrundlage angeben, die sie \nin der subdelegierenden Verordnung findet. In der subdelegierenden Verordnung sind die \n\n7 \ngesetzliche Verordnungsermächtigung und die gesetzliche Ermächtigung zur Subdelegation \nzu nennen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.2019 – 1 BvR 587/17, NVwZ 2020, 220 (Ls.)). \nDie Präambel der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-\nCoV-2 vom 03.04.2020 enthält ebenso wie die Präambel der Verordnung zur Änderung der \nVerordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom \n09.04.2020 – als subdelegierte Verordnungen - den Verweis auf § 6 Satz 1 der Verordnung \nüber die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11.09.2018. Damit ist \ndie unmittelbare Ermächtigungsgrundlage in der subdelegierenden Verordnung und in der sie \nändernden Verordnung angegeben. \nIn der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom \n11.09.2018 als subdelegierender Verordnung wiederum wird in der Präambel auf § 32 Satz 2 \ndes Infektionsschutzgesetzes als gesetzliche Verordnungsermächtigung und zugleich \ngesetzliche Ermächtigung zur Subdelegation verwiesen. \n3. Die Rechtsgrundlage, auf die das Amtsgericht Bremen die Verurteilung gestützt hat, genügt \ndem Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG. \nEine Tat kann nach Art. 103 Abs. 2 GG nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich \nbestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Der Schutz der Vorschrift erstreckt sich auch \nauf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.11.1989 – 2 BvR \n1491, 1492/87, NJW 1990, 1103; Beschluss vom 08.12.2015 – 1 BvR 1864/14, NJW 2016, \n1229) und ist in § 3 OWiG einfachgesetzlich normiert. Gesetze im Sinne des Art. 103 Abs. 2 \nGG sind nicht nur Gesetze im formellen Sinne, sondern auch Rechtsverordnungen, die im \nRahmen von Ermächtigungen ergangen sind, die den Voraussetzungen des Art. 80 Abs. 1 \nGG genügen (vgl. BVerfG, Urteil vom 03.07.1962 – 2 BvR 15/62, NJW 1962, 1339). Nach Art. \n80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im \nGesetze bestimmt werden, wenn die Landesregierungen durch Gesetz ermächtigt werden, \nRechtsverordnungen \nzu \nerlassen. \nWie \ndas \nBundesverfassungsgericht \nwiederholt \nausgesprochen hat, müssen an die inhaltliche Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm für \nEingriffs- und zumal für Strafgesetze strenge Anforderungen gestellt werden. Der \nGesetzgeber muss die Ermächtigung zur Strafandrohung unzweideutig aussprechen und \ndabei Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung so genau umreißen, dass die \nVoraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe für den Bürger schon aus der \nErmächtigung und nicht erst aus der auf sie gestützten Verordnung voraussehbar sind (vgl. \nBVerfG, a. a. O.). Dabei steht es der erforderlichen Bestimmtheit jedoch nicht entgegen, dass \nder Gesetzgeber Begriffe verwendet, die in besonderem Maße der Deutung durch den Richter \nbedürfen. Auch im Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts ist es wegen der \nVielgestaltigkeit der zu regelnden Lebenssachverhalte unvermeidlich, dass in Grenzfällen \n\n8 \nZweifel über den Verlauf der Sanktionsgrenze entstehen. Deshalb ist es dem Gesetzgeber \nvon \nVerfassungs \nwegen \nnicht \nverwehrt, \nGeneralklauseln \noder \nunbestimmte, \nwertungsausfüllungsbedürftige Begriffe zu verwenden. Der Grad der für eine Norm jeweils \nerforderlichen Bestimmtheit lässt sich dabei nicht abstrakt festlegen, sondern hängt von den \nBesonderheiten des jeweiligen Tatbestandes einschließlich der Umstände ab, die zur \ngesetzlichen Regelung geführt haben (st. Rechtsprechung des BVerfG, vgl. Beschluss vom \n20.06.2012 – 2 BvR 1048/11, NJW 2012, 3357 m. w. N.). Gegen die Verwendung \nunbestimmter Rechtsbegriffe bestehen keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen \nAuslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben \nGesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder auf Grund einer \ngefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für eine Auslegung und Anwendung \nder Norm gewinnen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.1992 – 2 BvR 1041/88 u. 78/89, \nNJW 1992, 2947, Beschluss vom 20.06.2012 – 2 BvR 1048/11, NJW 2012, 3357). \nBei der vorliegend zur Anwendung gebrachten Rechtsgrundlage handelt es sich um einen \nsog. Blanketttatbestand. Dabei handelt es sich um Straf- oder Bußgeldbestimmungen, bei \ndenen Sanktions- und Ausfüllungsnorm in der Weise getrennt sind, dass die Sanktionsnorm \ndas mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Verhalten nicht konkret bzw. nur mehr oder weniger \nkonkret beschreibt, sondern stattdessen auf anderweitige Rechtsvorschriften, Verfügungen \nund Anordnungen verweist (vgl. KK/Rogall, OWiG, 5. Aufl., Vor § 1 Rn. 15). Das \nCharakteristikum des Blanketttatbestandes liegt in der wechselseitigen Ergänzung von \nSanktionsnorm und Ausfüllungsnorm, wobei erst in der Zusammenschau beider Normen eine \nVollvorschrift gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.1965 – 2 StR 49/64, NJW 1965, 981; \nHanseatisches OLG in Hamburg, Beschluss vom 12.01.1984 – 2 Ss 232/83 OWi, NStZ 1984, \n273). Bei einem Blanketttatbestand ersetzt der Gesetzgeber die Beschreibung des \nOrdnungswidrigkeitentatbestandes durch die Verweisung auf eine Ergänzung im selben \nGesetz oder in anderen – auch künftigen – Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die nicht \nnotwendig von derselben rechtsetzenden Instanz erlassen werden müssen (vgl. BVerfG, \nBeschluss vom 21.09.2016 – 2 BvL 1/15, NJW 2016, 3648). Die Verwendung dieser \nGesetzgebungstechnik ist verfassungsrechtlich unbedenklich, sofern das Blankettgesetz \nhinreichend klar erkennen lässt, worauf sich die Verweisung bezieht (vgl. BverfG, Beschluss \nvom 06.05.1987 – 2 BvL 11/85, NJW 1987, 3175, Beschluss vom 21.09.2016 – 2 BvL 1/15, \nNJW 2016, 3648). Daher muss das Blankettgesetz die Regelungen, die zu ihrer Ausfüllung in \nBetracht kommen und die dann durch sie bewehrt werden, sowie deren möglichen Inhalt und \nGegenstand genügend deutlich bezeichnen und abgrenzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n07.05.1968 – 2 BvR 702/65, NJW 1968, 1515). Dem in Art. 103 Abs. 2 GG verankerten \nBestimmtheitsgebot genügen Blankettgesetze nur dann, wenn sich die möglichen zu \nahndenden Fälle schon aufgrund des Gesetzes voraussehen lassen, die Voraussetzungen \n\n9 \nder Ahndung und die Art der Sanktion also bereits entweder im Blankettgesetz selbst oder in \neinem in Bezug genommenen Gesetz hinreichend deutlich umschrieben sind; zudem müssen \nneben den Blankettgesetzen auch die sie ausfüllenden Vorschriften die sich aus Art. 103 Abs. \n2 GG ergebenden Anforderungen erfüllen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.09.2016 – 2 BvL \n1/15, NJW 2016, 3648). \nDie im angefochtenen Urteil zur Anwendung gebrachte Rechtsgrundlage, § 73 Abs. 1a Nr. 24 \nIfSG, § 32 Satz 1 IfSG, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i. V. m. § 6 Abs. 1 der Verordnung zum \nSchutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 03.04.2020 in der Fassung \nder Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem \nCoronavirus SARS-CoV-2 vom 09.04.2020 genügt diesen Anforderungen an die erforderliche \nBestimmtheit. \nNach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, § 6 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit \ndem Coronavirus SARS-CoV-2 in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung \nzum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 09.04.2020 handelt \nordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG, wer vorsätzlich oder fahrlässig \nentgegen § 6 Abs. 1 an einer öffentlichen Menschenansammlung im öffentlichen Raum \nbeteiligt ist. Die Tatbestandsmerkmale sind unter Beachtung der ausgeführten Erfordernisse \nan das Bestimmtheitsgebot hinreichend bestimmt. \nAuch das Tatbestandsmerkmal der Menschenansammlung ist hinreichend bestimmt. Eine \nsolche liegt vor bei einer körperlichen Zusammenkunft mehrerer Personen, die keinen \nVersammlungszweck verfolgten. Dabei setzt eine Menschenansammlung mindestens drei \nPersonen voraus (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19.05.2020 – 13 B 557/20, BeckRS \n2020, 9803). Nicht erfasst ist dabei der außerhäusliche Aufenthalt mit einer anderen, nicht in \nder gemeinsamen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft lebenden Person oder einer \nsonstigen Person nach § 5 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem \nCoronavirus SARS-CoV-2 in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum \nSchutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 09.04.2020. Gemessen an \nden Erfordernissen der Bestimmtheit ist damit auch das Tatbestandsmerkmal der \nMenschenansammlung hinreichend bestimmt, insbesondere, wenn die Umstände, die zur \ngesetzlichen Regelung geführt haben, bedacht werden. Denn Ziel der einschränkenden \nCorona-Regelungen \nwar \nstets, \ndas \nInfektionsgeschehen \neinzuschränken \nund \ndie \nInfektionszahlen möglichst niedrig zu halten. Insgesamt verbleiben daher keine Zweifel an der \nerforderlichen Bestimmtheit der im angefochtenen Urteil zur Anwendung gebrachten Normen. \nSoweit sich die Verteidigung auf das Urteil des Thüringischen Verfassungsgerichtshof vom \n01.03.2021 (VerfGH 18/20, BeckRS 2021, 2015) bezieht, so verkennt sie, dass vorliegend \nzum Tatzeitpunkt § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG in der Fassung mit Gültigkeit vom 28.03.2020 bis \n\n10 \n18.11.2020 \nAnwendung fand. \nDanach kann \ndie \nzuständige \nBehörde \nunter \nden \nVoraussetzungen des Satz 1 u.a. sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder \nverbieten. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der genannten Fassung trifft die zuständige \nBehörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 \ngenannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer \nKrankheiten erforderlich ist, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige \noder Ausscheider festgestellt werden. Anders als beispielsweise die Pflicht zum Tragen von \nMund-Nasen-Schutzbedeckungen, die als mögliche Maßnahme ausdrücklich erst im am \n19.11.2020 in Kraft getretenen § 28a IfSG genannt wird, war die Möglichkeit einer \nBeschränkung oder einem Verbot von Menschenansammlungen bereits zur Tatzeit in § 28 \nAbs. 1 Satz 2 IfSG ausdrücklich vorgesehen. Die Argumentation des Thüringischen \nVerfassungsgerichtshofs aus dem genannten Urteil kann daher nicht auf Fälle der sonstigen \nMenschenansammlungen angewendet werden und ist daher aus Sicht des Senats auch nicht \ngeeignet, die festgestellte Bestimmtheit der zur Anwendung gebrachten Normen in Zweifel zu \nziehen. \n4. Auch unter Anwendung des Gebots der verfassungskonformen Auslegung von § 19 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 7, § 6 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus \nSARS-CoV-2 in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor \nNeuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 09.04.2020 begegnet das \nangefochtene Urteil keinen Bedenken. § 6 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor \nNeuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der Fassung der Verordnung zur \nÄnderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 \nvom 09.04.2020 ist nicht dahingehend auszulegen, dass ein Verstoß gegen das Verbot der \nBeteiligung an einer sonstigen Menschenansammlung im Sinne des § 6 Abs. 1 nur dann \nvorliegt, wenn zugleich der nach § 5 Abs. 2 der Verordnung normierte Mindestabstand \nunterschritten wird. Denn der Verordnungsgeber hat sich bewusst dafür entschieden, einen \nMindestabstand in § 5 Abs. 2 der Verordnung festzulegen und damit zugleich eine \nUnterschreitung dieses Mindestabstandes zu untersagen, er hat sich jedoch zugleich dafür \nentschieden, Verstöße nicht bußgeldbewehrt auszugestalten. Es stünde einer Umgehung \ndieser Entscheidung des Verordnungsgebers gleich, wenn nun die Unterschreitung des \nMindestabstandes zwingende Grundlage für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 6 \nAbs. 1 der Verordnung wären. Die Frage, ob zugleich ein Verstoß gegen den Mindestabstand \nvorgelegen hat, kann sich auf die Frage der konkreten Bußgeldhöhe auswirken, da das \nInfektionsrisiko \nbei \neiner \nMenschenansammlung \nim \nöffentlichen \nRaum, \ndie \nden \nMindestabstand unterschreitet, höher ist als bei einer Menschenansammlung im öffentlichen \nRaum, die den Mindestabstand einhält. Entsprechendes hat das Amtsgericht im Rahmen der \nangefochtenen Entscheidung in die Erwägungen zur Bemessung der konkreten Bußgeldhöhe \n\n11 \nbeanstandungsfrei berücksichtigt. Eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend, dass \nein Verstoß nach § 6 Abs. 1 der Verordnung nur dann vorliegen kann, wenn zugleich auch ein \nVerstoß gegen § 5 Abs. 2 der Verordnung feststellbar ist, ist indes nicht angezeigt. Vielmehr \nist unter dem Begriff der Ansammlung, wie er in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG und in § 6 Abs. 1 der \nVerordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der \nFassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit \ndem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 09.04.2020 verwendet wird, jedes Zusammenkommen \neiner Mehrzahl von Personen mit einem inneren Bezug oder einer äußeren Verklammerung \nzu verstehen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2021 – 4 RBs 446/20, juris Rn. 34; OVG \nLüneburg, Beschluss vom 11.06.2020 – 13 MN 192/20, juris Rn. 34), wodurch im Wege der \nverfassungskonformen Auslegung ausgeschlossen werden kann, dass die bloße gleichzeitige \nAnwesenheit mehrerer Menschen den Tatbestand erfüllt. \n5. Die im Urteil getroffenen Feststellungen tragen den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch. \nNach § 71 OWiG i. V. m. § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe im Falle einer \nVerurteilung die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen \nMerkmale der angenommenen Ordnungswidrigkeit gefunden werden. Zwar unterliegen die \nGründe des Urteils keinen hohen Anforderungen, jedoch müssen sie so beschaffen sein, dass \ndas Rechtsbeschwerdegericht ihnen zur Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung \nentnehmen kann, welche Feststellungen der Tatrichter zu den objektiven und subjektiven \nTatbestandsmerkmalen getroffen hat und welche tatrichterlichen Erwägungen der Bemessung \nder Geldbuße und der Anordnung oder dem Absehen von Nebenfolgen zugrunde liegen (st. \nRechtsprechung des Senats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 19.10.2009 \n– 2 SsBs 38/09, juris Rn. 4, NZV 2010, 42; Beschluss vom 02.09.2013 – 2 SsBs 60/13, juris \nRn. 7). \nGemessen an diesen Voraussetzungen ist der Schuldspruch ohne Rechtsfehler und auch der \nRechtsfolgenausspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. \nVerstöße gegen § 6 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem \nCoronavirus SARS-CoV-2 in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum \nSchutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 09.04.2020 können nach § \n73 Abs. 2 IfSG, § 19 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem \nCoronavirus SARS-CoV-2 in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum \nSchutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 09.04.2020 mit einem \nBußgeld bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Die im angefochtenen Urteil verhängte \nGeldbuße in Höhe von 100 Euro bewegt sich im mittleren Bereich des für eine solche \nOrdnungswidrigkeit in dem Gemeinsamen Erlass der Senatorin für Gesundheit, Frauen und \n\n12 \nVerbraucherschutz und des Senators für Inneres vom 03.04.2020 festgelegten Rahmens und \nist somit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 46 Abs. 1, 79 Abs. 3 OWiG \n \n \nDr. Schromek \n \n \nFreter \n \nDr. Kramer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363716","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-08-06/1-ssrs-9-21","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":7},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":5},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":5},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363716","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363716","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-08-06/1-ssrs-9-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363716","retrieved":"2026-07-09 04:51:54.843147+00:00"}}