{"status":"available","doknr":"OLD363715","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2021-08-31","aktenzeichen":"4 WF 54/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 WF 54/21 = 67 F 1204/21 Amtsgericht Bremen \n \nerlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: \nBremen, 01.09.2021 \n \ngez. […] Justizfachangestellte \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…], \nAntragsteller, \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […] \n \ngegen \n \n[…], \nAntragsgegnerin, \n \n \nhat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts \nin Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Haberland als \nEinzelrichter \n \nam 31.08.2021 beschlossen: \n \nAuf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts \nBremen vom 10.06.2021 in der Kostenentscheidung (Ziff. III. des Tenors) wie \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 4 \n2\nfolgt geändert: Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller die \nGerichtskosten; die außergerichtlichen Kosten trägt jeder der Beteiligten selbst. \n \nGerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; \naußergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet. \n \nDer Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf \n€ 5.336,00. \n \n \nGründe \n \nI. \nDie Beteiligten sind am 30.03.2021 die Ehe miteinander eingegangen. Vorab schlossen \ndie \nBeteiligten \nam \n29.03.2021 \neinen \nnotariell \nbeurkundeten \nEhevertrag \n(UR-Nr. […] des Notars […]), in dem sie u.a. Gütertrennung (§ 1) vereinbarten und den \nVersorgungsausgleich ausschlossen (§ 2). Zudem vereinbarten die Beteiligten in Ziff. \nVIII. \nAbs. \n2 \nder \nnotariell \nbeurkundeten \nTrennungs- \nund \nEhescheidungsfolgenvereinbarung vom 03.12.2020 (UR-Nr. […] des Notars […]), dass \ndie gerichtlichen Kosten des Ehescheidungsverfahrens (1. Instanz) der Ehemann und \ndie außergerichtlichen Kosten jeder Ehegatte selbst trägt. \n \nDurch Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 10.06.2021 wurde die Ehe der \nBeteiligten geschieden, festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet und \ndie Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Zur Begründung der \nKostenentscheidung wurde ausgeführt, dass sich diese nach § 150 FamFG richte, \nwonach die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander \naufzuheben seien. \n \nGegen den ihr am 24.07.2021 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am \ngleichen Tage beim Amtsgericht Bremen Beschwerde eingelegt. Sie beantragt \nsinngemäß, dass der Antragsteller entsprechend der Regelung in Ziff. VIII. der \nScheidungsfolgenvereinbarung die gerichtlichen Kosten alleine trägt. \n \nDer Antragsteller hat durch Schriftsatz vom 10.08.2021 zugesagt, die Gerichtskosten zu \ntragen und keinen Kostenausgleichsantrag zu stellen. Die Antragsgegnerin hält \ngleichwohl an ihrer Beschwerde fest. \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 4 \n3\n \nII. \n1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Kostenentscheidung des \nAmtsgerichts ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die \nAntragsgegnerin auch beschwert, obwohl der Antragsteller durch Schriftsatz vom \n10.08.2021 \nzugesagt \nhat, \ndie \nGerichtskosten \nzu \ntragen \nund \nkeinen \nKostenausgleichsantrag zu stellen. Denn gemäß § 24 Nr. 1 FamGKG ist die \nAntragsgegnerin im Außenverhältnis Kostenschuldnerin, soweit ihr die Kosten des \nVerfahrens auferlegt sind. \n \n2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist auch begründet. \n \nZwar bestimmt § 150 Abs. 1 FamFG, dass, wenn die Scheidung der Ehe ausgesprochen \nwird, die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben \nsind. Nach § 150 Abs. 4 Satz 3 FamFG soll das Gericht jedoch, wenn die Beteiligten, \nwie hier in Ziff. VIII. Abs. 2 der Scheidungsfolgenvereinbarung vom 03.12.2020, eine \nVereinbarung über die Kosten getroffen haben, diese der Entscheidung ganz oder \nteilweise zugrunde legen. Diese „Soll“-Vorschrift ist ausdrücklich mit der Absicht \neingeführt worden, die Vereinbarungen der Beteiligten stärker zu berücksichtigen als es \nnach der bis zur Einführung des FamFG geltenden „Kann“-Vorschrift des § 93a Abs. 1 \nSatz 3 ZPO a.F. der Fall war (BT-Drs. 16/6308, S. 233). Das Familiengericht hat seiner \nKostenentscheidung deshalb eine Vereinbarung der Beteiligten im Regelfall zugrunde \nzu legen und darf hiervon nur abweichen, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, die \nes rechtfertigen, die Kosten gegen den Willen der Beteiligten auf andere Weise als \nvereinbart zu verteilen (vgl. Blank in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 150 Rn. 13; \nKemper, in: Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, \n81. Lieferung, Verfahren in Ehesachen, Rn. 877; Zöller/Lorenz, ZPO, 33. Aufl., § 150 \nFamFG Rn. 5; Keidel/Weber, FamFG, 20. Aufl., § 150 Rn. 9; Markwardt, in \nJohannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Aufl., § 150 FamFG Rn. 17; BeckOK \nFamFG, Hahne/Schlögel/Schlünder, 39. Edition, § 150 Rn. 18). Die für eine Abweichung \nvom Regelfall maßgeblichen Gründe sind zudem durch das Familiengericht in der \nBegründung der Kostenentscheidung darzulegen (Eickelmann, in: Haußleiter, FamFG, \n2. Aufl., § 150 Rn. 22). \n \nDerartige schwerwiegende Gründe, die es rechtfertigen, von der von den Beteiligten in \nder Ziff. VIII. Abs. 2 der Scheidungsfolgenvereinbarung getroffenen Kostenverteilung \nabzuweichen, sind weder von den Beteiligten vorgetragen noch aus der Begründung der \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 4 \n4\nKostenentscheidung \ndes \nFamiliengerichts \nersichtlich. \nDie \nerstinstanzliche \nKostenentscheidung war deshalb der Vereinbarung der Beteiligten entsprechend \nabzuändern. \n \nDie Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 80, 81 Abs. 1 \nFamFG. Für die Festsetzung des Verfahrenswertes im Beschwerdeverfahren war auf \ndie Beschwer der Antragsgegnerin, nämlich auf die nach dem angefochtenen Beschluss \nvon ihr zu tragenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, abzustellen. \n \n \ngez. Dr. Haberland","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363715","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-08-31/4-wf-54-21","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":5},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363715","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363715","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-08-31/4-wf-54-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363715","retrieved":"2026-07-09 04:51:54.822682+00:00"}}