{"status":"available","doknr":"OLD363714","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2021-09-03","aktenzeichen":"1 AuslA 45/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 Ausl.A 45/20 \n \nB E S C H L U S S \nIn der Auslieferungssache \n \n \ngegen \n \nden rumänischen Staatsangehörigen F. L. \n \ngeboren am […] in B. / Rumänien \n \nderzeit: JVA Bremen-Oslebshausen \n \n \n \n \nRechtsbeistand: \nRechtsanwalt D., Bremen \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger, die \nRichterin am Amtsgericht Freter und die Richterin am Oberlandesgericht Witt \n \nam 03. September 2021 beschlossen: \n \nDie Auslieferung des Verfolgten an Rumänien zum Zwecke der Vollstreckung der \nFreiheitsstrafe von drei Jahren, zwei Monaten und 20 Tagen aus dem Strafurteil Nr. \n[…] des Amtsgerichts B. vom 19.11.2019 in Verbindung mit dem Urteil Nr. […] des \nBerufungsgerichts P. vom 26.10.2020 wird für zulässig erklärt. \nDie Fortdauer der Auslieferungshaft wird angeordnet. \n \n \n \n \n\n2 \n \nG r ü n d e \nI. \nMit Europäischem Haftbefehl Nr. […] des Amtsgerichts B. vom 29.10.2020, Az.: […], wird im \nvorliegenden Verfahren um die Festnahme und Übergabe des Verfolgten an Rumänien zum \nZwecke der Vollstreckung einer mit Strafurteil Nr. […] des Amtsgerichts B. vom 19.11.2019, \nrechtskräftig mit der strafrechtlichen Entscheidung Nr. […] des Berufungsgerichts P. vom \n26.10.2020, verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren, zwei Monaten und 20 Tagen ersucht. \n1. Die Verurteilung erfolgte nach rumänischem Recht wegen zwei Straftaten, und zwar wegen \nFahrens ohne Fahrerlaubnis auf öffentlichen Straßen in B. am 15.05.2013 und wegen \nfortgesetzten schweren Diebstahls auf dem Gebiet von Slowenien, begangen in der Zeit vom \n17.10.2015 bis 21.10.2015. Ausweislich des Europäischen Haftbefehls soll der Verfolgte \ninsoweit in diesem Zeitraum zusammen mit zwei anderen Tätern Bargeld in Höhe von 60,00 \nEuro aus einem Restaurant gestohlen haben. Ferner sollen der Verfolgte und seine beiden \nMittäter in zwei Fällen in Wohnhäuser eingebrochen, diese durchwühlt und Wertgegenstände, \nvor allem Schmuck und Uhren, gestohlen haben. Außerdem soll der Verfolgte unter \nBeteiligung seiner Mittäter ein Portemonnaie gestohlen haben und in einem weiteren Fall \neinen weiteren Einbruch in ein Haus versucht haben, wobei er und seine Mittäter gestört \nworden und geflüchtet sein sollen. \nNach rumänischem Recht handelt es sich hierbei um die Straftaten des Führens eines \nFahrzeugs auf öffentlichen Straßen durch eine Person, die keinen Führerschein besitzt \ngemäß Artikel 86 Absatz 1 der Regierungsnotverordnung Nr. 195/2000 (in der neuen \nVerordnung Artikel 335 Absatz 1) unter Bezugnahme auf Art. 396 Absatz 10 der rumänischen \nStrafprozessordnung unter Anwendung von Artikel 5 des rumänischen Strafgesetzbuches \nsowie des schweren fortgesetzten Diebstahls gemäß Artikel 228 Absatz 2 – Artikel 229 Absatz \n2 Buchstabe d des rumänischen Strafgesetzbuches unter Anwendung von Artikel 35 Absatz 1 \nund Artikel 77 Buchstabe a und d des rumänischen Strafgesetzbuches in Verbindung mit \nArtikel 396 Absatz 10 der Strafprozessordnung. \n2. Der Verfolgte wurde am 24.06.2021 aufgrund einer rumänischen Ausschreibung zur \nFestnahme im Schengener Informationssystem (SIS) in Bremen festgenommen. \nAm 24.06.2021 hat das Amtsgericht Bremen gegen den Verfolgten eine Festhalteanordnung \nerlassen. Bei seiner richterlichen Vernehmung hat der Verfolgte erklärt, mit einer Auslieferung \nim vereinfachten Verfahren nicht einverstanden zu sein. \nAuf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat der Senat am 06.07.2021 die \nAuslieferungshaft angeordnet. \n\n3 \n \nDer Verfolgte ist am 22.07.2021 durch das Amtsgericht Bremen nach § 28 IRG vernommen \nworden. \nDie Generalstaatsanwaltschaft Bremen beantragt mit Verfügung vom 16.08.2021 nunmehr, \ndie Auslieferung des Verfolgten an Rumänien für zulässig zu erklären und die Haftfortdauer \nanzuordnen. \nDer Beistand des Verfolgten hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. \n \nII. \nDa sich der Verfolgte mit seiner Auslieferung nicht einverstanden erklärt hat, hat der Senat \ngemäß §§ 29, 32 IRG über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden. \nDiese war in Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bremen \nauszusprechen, da die Auslieferung zulässig ist. \nAn der bereits im Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 06.07.2021 im Rahmen des § 15 \nAbs. 2 IRG vorgenommenen Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung hat sich nichts \ngeändert. \n1. Mit dem Europäischen Haftbefehl Nr. […] des Amtsgerichts B. vom 29.10.2020, Az.: […], \nwird den Anforderungen des § 83a Abs. 1 IRG genügt. Insbesondere enthält der in deutscher \nÜbersetzung vorliegende Europäische Haftbefehl auch eine konkrete Angabe des den Anlass \ndes Auslieferungsersuchens darstellenden vollstreckbaren Urteils, § 83a Abs. 1 Nr. 3 IRG, \nsowie \nauch \ndie \nweiteren \nin \n§ \n83a \nAbs. \n1 \nIRG \ngenannten \nInhalte. \nWeitere \nAuslieferungsunterlagen, wie sonst nach § 10 IRG, bedarf es bei Vorliegen eines \nEuropäischen Haftbefehls nicht. \n2. Die dem Verfolgten angelasteten Taten sind gemäß §§ 3 Abs. 1, 81 Nr. 2 IRG \nauslieferungsfähig. Aus Sicht des ersuchenden Staates kommt es gemäß § 81 Nr. 2 IRG \ndarauf an, dass nach dem Recht des ersuchenden Staates eine Sanktion zu vollstrecken ist, \ndie mindestens vier Monate beträgt. Dies ist hier der Fall, da sich aus dem Europäischen \nHaftbefehl ergibt, dass gegen den Verfolgten eine Freiheitsstrafe von drei Jahren, zwei \nMonaten und 20 Tagen verhängt worden und noch zu vollstrecken ist. Die Strafbarkeit der \nVorwürfe nach deutschem Recht, auf die es nach § 3 Abs. 1 IRG ankommt, ist ebenfalls \ngegeben. Die dem Verfolgten angelasteten Taten wären (bei Umstellung der Sachverhalte) \nnach § 21 Abs. 1 StVG als Fahren ohne Fahrerlaubnis bzw. nach §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 3, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB als (Wohnungseinbruch-) Diebstahl in fünf Fällen, \ndavon in einem Fall im Versuch, strafbar. \n\n4 \n \n3. Die §§ 5, 6 Abs. 1, 7 sowie 11 IRG finden aufgrund des § 82 IRG keine Anwendung. Für \neine Unzulässigkeit der Auslieferung aufgrund des § 6 Abs. 2 IRG liegen keine Anhaltspunkte \nvor. Auch aus den §§ 8, 9 und 9a IRG ergeben sich im vorliegenden Fall keine \nZulässigkeitshindernisse. \na. Es besteht ferner kein Auslieferungshindernis nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG. \nDanach ist die Auslieferung nicht zulässig, wenn bei Ersuchen zum Zweck der \nStrafvollstreckung die verurteilte Person zu der dem Urteil zugrundeliegenden Verhandlung \nnicht persönlich erschienen ist. Es handelt sich vorliegend nicht um einen Fall des \nAbwesenheitsurteils im Sinne des § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG. \nDer Verfolgte wurde durch das Amtsgericht B. in erster Instanz am 19.11.2019 verurteilt. Das \nBerufungsgericht P. entschied in zweiter Instanz am 26.10.2020. Der Verfolgte befand sich \nvom 26.01.2019 bis kurz vor dem 22.01.2020 in Strafhaft in Österreich. Daher handelt es sich \nbei dem erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts \nB. vom 19.11.2019 um ein \nAbwesenheitsurteil. Auf entsprechende Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft Bremen vom \n02.07.2021 teilte das Amtsgericht B. mit Schreiben vom 05.07.2021 mit, dass der Verfolgte \nschriftlich durch Übersendung in die österreichische Justizvollzugsanstalt über die Straftat, die \nGegenstand des Urteils vom 19.11.2019 ist, informiert wurde. Er wurde zudem gefragt, ob er \nvon dem vereinfachten Verfahren Gebrauch machen wolle, was ein Geständnis im Hinblick \nauf die angeklagten Taten voraussetze, und er in Abwesenheit vor Gericht gestellt werden \nwolle. Der Angeklagte hat nach Auskunft des Amtsgerichts B. schriftlich erklärt, dass er vom \nvereinfachten Verfahren Gebrauch machen will, sämtliche angeklagten Taten eingestanden \nund ausdrücklich beantragt, dass in seiner Abwesenheit verhandelt wird. Er wurde in diesem \nVerfahren vor dem Amtsgericht B. von einer Pflichtverteidigerin vertreten. Gegen das Urteil \nvom 19.11.2019 legten die Eltern des Verfolgten in seinem Auftrag Berufung ein. \nBei einem Verfahren über mehrere Instanzen ist die Abwesenheit des Verfolgten während der \nerstinstanzlichen Verhandlung unerheblich, sofern er während der Verhandlung über ein \nRechtsmittel, welches die Voraussetzungen eines fairen Verfahrens erfüllt, anwesend ist. Die \nunterbliebene Anwesenheit des Betroffenen in der erstinstanzlichen Verhandlung kann \ndemnach durch das Rechtsmittelverfahren, in dem eine tatsächliche und rechtliche \nÜberprüfung der Entscheidung stattfindet, noch geheilt werden (vgl. EuGH, Urteil vom \n10.08.2017 – C-270/17 PPU, BeckRS 2017, 121028, IWRZ 2017, 274). Im vorliegenden Fall \nist daher auf das Urteil des Berufungsgerichts P. vom 26.10.2020 abzustellen. \nDas Amtsgerichts B. teilte auf Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft Bremen hierzu unter \ndem 13.07.2021 mit, dass der Verfolgte zum Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht \nP. am 22.01.2020 persönlich erschien und einen neuen Verhandlungstermin beantragte, um \neinen Verteidiger bestellen zu können. Er beauftragte dann einen Wahlverteidiger, mit dem er \n\n5 \n \nam 04.03.2020 persönlich vor dem Berufungsgericht erschien. Bei einem weiteren Termin \nvom 15.06.2020 erschien der Verfolgte infolge einer Covid-Erkrankung nicht, wurde jedoch \ndurch seinen Wahlverteidiger vor Gericht vertreten. Zum Termin am 15.09.2020 erschien der \nVerfolgte \nwiederum \npersönlich \nund \nin \nBegleitung \nseines \nVerteidigers \nvor \ndem \nBerufungsgericht. In diesem Termin teilte der Verfolgte dem Gericht mit, dass er eine \nErklärung abgeben wolle. Nach Anhörung erklärte der Verfolgte sodann, dass er die \nBegehung der Taten, für die er vor Gericht gestellt wurde, anerkennt und ihre Begehung \nbedauert. Außerdem erklärte er sich mit der Erbringung gemeinnütziger Arbeit einverstanden. \nDiesen Ablauf bestätigte auch der Verfolgte selbst im Rahmen seiner Vernehmung nach § 28 \nIRG am 22.07.2021 vor dem Amtsgericht Bremen. \nZum weiteren Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht am 19.10.2020 erschien der \nVerfolgte erneut nicht, wurde jedoch von seinem anwesenden Wahlverteidiger vertreten. In \ndiesem Termin wurde die Urteilsverkündung auf den 26.10.2020 verschoben. Am 26.10.2020 \nverwarf das Berufungsgericht P. schließlich die Berufung des Verfolgten in dessen \nAnwesenheit, die der Verfolgte ebenfalls im Rahmen seiner Vernehmung am 22.07.2021 \nbestätigt hat, als unbegründet. \nIm Rechtsmittelverfahren ist mithin kein Abwesenheitsurteil ergangen, so dass die Vorschrift \ndes § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG vorliegend keine Anwendung findet und kein Auslieferungshindernis \nbesteht. \nb. Die Auslieferung ist schließlich auch nicht nach § 73 IRG i. V. m. Art. 3 EMRK, Art. 4 GRCh \nunzulässig. \naa. In den Artt. 1 und 4 GRCh sowie in Art. 3 EMRK ist einer der Grundwerte der Union und \nihrer Mitgliedstaaten verankert. Aus diesem Grund sieht die EMRK unter allen Umständen, \nauch bei der Bekämpfung von Terrorismus und des organisierten Verbrechens, ein absolutes \nVerbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung vor, das \nunabhängig vom Verhalten des Betroffenen gilt (vgl. EuGH, Urteil vom 05.04.2016 – C 404/15 \nund C.659/15 PPU, juris Rn. 87 m w. N.). \nAus Art. 4 GRCh folgt die Pflicht der mit einem Überstellungsersuchen befassten \nFachgerichte, im Einzelfall zu prüfen und durch zusätzliche Informationen aufzuklären, ob für \nden zu Überstellenden eine echte Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden \nBehandlung ausgesetzt zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.12.2020 – 2 BvR 1845/18, \n2 BvR 2100/18, juris (Ls. 5), NStZ-RR 2021, 86). Dies ist durch das zuständige Fachgericht in \nzwei Prüfungsschritten von Amts wegen aufzuklären. Im ersten, die allgemeine Haftsituation \nbetreffenden Schritt ist das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht verpflichtet, \nsich auf objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben über die \nHaftbedingungen in den Haftanstalten des Ausstellungsmitgliedstaats zu stützen, um zu \n\n6 \n \nprüfen, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine echte Gefahr unmenschlicher \noder erniedrigender Behandlung von Häftlingen in diesem Mitgliedstaat besteht. Konkrete \nAnhaltspunkte für systemische oder allgemeine Mängel der Haftbedingungen im \nAusstellungsmitgliedstaat können sich unter anderem aus Entscheidungen internationaler \nGerichte, von Gerichten des Ausstellungsmitgliedstaats oder anderer Mitgliedstaaten sowie \naus Entscheidungen, Berichten und anderen Schriftstücken von Organen des Europarats oder \naus dem System der Vereinten Nationen ergeben (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 88f.; BVerfG, a. a. \nO., Rn. 42 ff.). In einem zweiten, auf die Situation des Betroffenen bezogenen Prüfungsschritt \nist das Gericht verpflichtet, genau zu prüfen, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte \nund durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die zu überstellende \nPerson im Anschluss an ihre Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund der \nBedingungen, unter denen sie inhaftiert sein wird, dort einer echten Gefahr unmenschlicher \noder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt sein wird. Dies \nerfordert eine aktuelle und eingehende Prüfung der Situation, wie sie sich zum \nEntscheidungszeitpunkt darstellt. Da das Verbot einer unmenschlichen oder erniedrigenden \nBehandlung absoluten Charakter hat, darf die vom Gericht vorzunehmende Prüfung der \nHaftbedingungen nicht auf offensichtliche Unzulänglichkeiten beschränkt werden, sondern \nmuss auf einer Gesamtwürdigung der maßgeblichen materiellen Haftbedingungen beruhen \n(vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 46 m. w. N.). \nDie Grundrechte des Grundgesetzes kommen vorliegend nicht als unmittelbarer \nPrüfungsmaßstab zur Anwendung, denn bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig \nvereinheitlichter Regelungen – wie hier – sind grundsätzlich nicht die deutschen Grundrechte, \nsondern die Unionsgrundrechte maßgeblich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 - 1 BvR \n276/17, juris (Ls.)). Die Nichtanwendung der deutschen Grundrechte als unmittelbarer \nKontrollmaßstab beruht auf der Anerkennung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts \nund lässt die Geltung der Grundrechte des Grundgesetzes als solches unberührt (vgl. BVerfG, \nBeschluss vom 01.12.2020 – 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18, juris Rn. 36, NStZ-RR 2021, \n86). \nDie Unionsgrundrechte gehören heute zu den gegenüber der deutschen Staatsgewalt \ndurchzusetzenden Grundrechtsgewährleistungen und bilden ein Funktionsäquivalent zu den \nGrundrechten des Grundgesetzes. Wie diese dienen sie im Anwendungsbereich des \nUnionsrechts nach Art. 51 Abs. 1 GRCh dem Schutz der Freiheit und Gleichheit der \nBürgerinnen und Bürger und sind Maßstab für jede Art unionsrechtlichen Handelns, der \ngegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 – 1 \nBvR 276/17, juris Rn. 59). In ihrer Präambel beruft sich die Charta dabei auf die gemeinsamen \nVerfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie die in internationalen Übereinkommen und \n\n7 \n \nin \nder \nEuropäischen \nMenschenrechtskonvention \ngeschützten \nunverletzlichen \nund \nunveräußerlichen Menschenrechte. Wie auch das Grundgesetz stellt sie den Menschen in den \nMittelpunkt und bestimmt in Art. 52 Abs. 3 GRCh, dass Rechte der Charta, die den in der \nEuropäischen Menschenrechtskonvention garantierten Rechten entsprechen, die gleiche \nBedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der Konvention verliehen wird. In Art. 52 \nAbs. 4 GRCh wird zudem festgehalten, dass Rechte der Charta, wie sie sich aus den \ngemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, im Einklang mit \ndiesen Überlieferungen ausgelegt werden. Daraus folgt, dass bei der Auslegung der Rechte \nder Charta sowohl die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte konkretisierten \nKonventionsrechte als auch die von den Verfassungs- und Höchstgerichten der \nMitgliedstaaten ausgeformten mitgliedstaatlichen Grundrechte, wie sie sich aus den \ngemeinsamen Verfassungsüberlieferungen ergeben, heranzuziehen sind (vgl. BVerfG, \nBeschluss vom 01.12.2020 – 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18, juris Rn. 37, NStZ-RR 2021, \n86). \nNach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte besteht eine \nstarke Vermutung für eine Verletzung von Art. 3 EMRK, wenn der persönliche Raum des \nHäftlings in einem Gemeinschaftshaftraum unter 3m² fällt, wobei diese Vermutung nur dann \nwiderlegt werden kann, wenn folgende Kriterien kumulativ vorliegen: Es muss sich um eine \nkurze, gelegentliche und unerhebliche Reduzierung des persönlichen Raumes handeln, wobei \neine ausreichende Bewegungsfreiheit und Aktivitäten außerhalb des Haftraums gewährleistet \nsein müssen, und die Strafe muss in einer geeigneten Haftanstalt vollzogen werden, wobei es \nkeine die Haft erschwerenden Bedingungen geben darf. In Fällen, in denen sich der \npersönliche Bereich des Gefangenen auf zwischen 3m² und 4m² beläuft, kann dies zusammen \nmit anderen Aspekten, die auf unangemessene Haftbedingungen schließen lassen, zu einer \nVerletzung von Art. 3 EMRK führen. Dabei geht es insbesondere um den Zugang zu \nAktivitäten im Freien, die natürliche Licht- und Luftzufuhr und die Möglichkeit, sanitäre \nAnlagen ungestört nutzen zu können (vgl. EGMR, Urteil vom 20.10.2016 – 7334/13, BeckRS \n2016, 121215; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2018 – 6 Ausl A 46/17, BeckRS 2018, \n17974). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hängt die Frage, ob die \nArt und Weise der Unterbringung eines Gefangenen die Menschenwürde verletzt, von einer \nGesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umstände ab. Als Faktoren, \ndie eine aus den räumlichen Haftbedingungen resultierende Verletzung der Menschenwürde \nindizieren, kommen in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenem und die Situation der \nsanitären Anlagen in Betracht, wobei als ein die Haftsituation abmildernder Faktor die \nVerkürzung der täglichen Einschlusszeiten berücksichtigt werden kann (vgl. BVerfG, \nBeschluss vom 22.03.2016 – 2 BVR 566/15, NJW 2016, 1872). \n\n8 \n \nbb. Zwar liegen nach wie vor Anhaltspunkte dafür vor, dass eine echte Gefahr unmenschlicher \noder erniedrigender Behandlung im Ausstellungsmitgliedstaat (hier: Rumänien) besteht, die \nsich aus hinreichend aktuellen Quellen ergeben (vgl. zu den Anforderungen insoweit EuGH, \nUrteil vom 15.10.2019 – C-128/18, juris Rn. 52). Dies ergibt sich insbesondere aus den \nfrüheren Entscheidungen des Senats, aber auch aus dem jüngsten Bericht des European \nCommittee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment \n(CPT) vom 19.03.2019 (CPT/Inf (2019) 7), aus dem sich das Fortbestehen unmenschlicher \nHaftbedingungen in einem erheblichen Teil der besuchten rumänischen Haftanstalten ergibt. \nHinzu kommt, dass auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zuletzt mit Urteil \nvom 07.01.2020, Ciupercescu v. Romania, Nr. 41995/14 und 50276/15, Rn. 66, in den \nrumänischen Haftanstalten Giurgiu und Jilava unmenschliche Haftbedingungen festgestellt \nhat. \nOb aber auch ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, \ndass der Verfolgte im Anschluss an seine Überstellung aufgrund der Bedingungen, unter \ndenen er im ersuchenden Mitgliedstaat inhaftiert sein wird, einer echten Gefahr \nunmenschlicher oder erniedrigender Behandlungen ausgesetzt sein wird, ist anhand der von \nden rumänischen Behörden erteilten aktuellen Informationen zu beurteilen (zu diesen \nAnforderungen vgl. EuGH, Urteil vom 25.07.2018 – C-218/18 PPU, NJW 2018, 3161, Rn. 62f.; \nUrteil vom 15.10.2019 – C-128/18, juris Rn. 55). \nVollstreckung in der Justizvollzugsanstalt Bukarest Rahova für die Dauer der 21-tägigen \nQuarantänezeit: \nAuf entsprechende Nachfrage der Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat der Generaldirektor \nder Nationalen Verwaltung der Justizvollzugsanstalten unter dem 14.07.2021 folgendes \nmitgeteilt: \n„Wird die inhaftierte Person an die rumänischen Behörden am Flughafen Henri Coanda in \nBukarest übergeben, wird sie zunächst in der Justizvollzugsanstalt Bukarest Rahova in \nQuarantäne für einen Zeitraum von 21 Tagen in einem Zimmer mit einer Mindestbodenfläche \nvon 3m² untergebracht. \nWährend dieser Zeit üben die Häftlinge alle im Vollstreckungsgesetz vorgesehenen Rechte \naus und führen das Programm zur Anpassung an die Bedingungen des Freiheitsentzugs \ndurch. Die verurteilten Personen werden nach Geschlecht und Alter sowie anderen \ngesetzlichen, internen […] Sicherheitsanforderungen in den Zimmern getrennt untergebracht. \nBei einer Epidemie oder Pandemie, die von einer nationalen Behörde oder einer \ninternationalen \nEinrichtung \nerklärt \nwird, \nkann \ndie \nnationale \nVerwaltung \nder \nJustizvollzugsanstalten, unter Berücksichtigung der medizinischen Situation der inhaftierten \nPerson, eine weitere Justizvollzugsanstalt festlegen, in der sie untergebracht wird, um die \n\n9 \n \nAusbreitung des Virus zu verhindern bzw. die Überwachung aus medizinischer Sicht im Sinne \ndes Schutzes von Leben und Gesundheit der Häftlinge zu gewährleisten. Anschließend wird \nder Gefangene in [die] festgelegten Justizvollzugsanstalten überstellt, wobei die vom \nrumänischen Staat übernommenen Garantien genau eingehalten werden.“ \nAufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das verlangt, auch für die 21-\ntägige Quarantänezeit die näheren Haftbedingungen zu erfragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n01.12.2020 – 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18, juris Rn. 72, NStZ-RR 2021, 86), hat die \nGeneralstaatsanwaltschaft Bremen mit ergänzender Anfrage vom 26.07.2021 konkrete \nAuskünfte bezüglich der sanitären Anlagen, dem Zugang zu Tageslicht, Möglichkeiten der \nBelüftung und Heizung des Haftraumes und die Ausstattung des Haftraumes von den \nrumänischen Behörden erbeten. Der Generaldirektor der Nationalen Verwaltung der \nJustizvollzugsanstalten ergänzte daher unter dem 05.08.2021 die erteilte Auskunft in Bezug \nauf die beabsichtigte Quarantäne- und Beobachtungszeit in der Justizvollzugsanstalt Bukarest \nRahova wie folgt: \n„Die Hafträume der Justizvollzugsanstalt bieten jeder verhafteten Person ein Einzelbett, sie \nsind mit entsprechenden Möbeln, Heizungsanlagen und Hygiene-/Sanitäreinrichtungen \nausgestattet, so dass jeder Häftling dauerhaften Zugang zu Trink- und Warmwasser, den \nSanitäreinrichtungen und Badezimmer hat, zur Erfüllung physiologischer Bedürfnisse, wann \nimmer dies unter hygienischen und privaten Bedingungen erforderlich ist. \nDie Hafträume sind so eingerichtet, dass sie natürliche und künstliche Beleuchtung sowie \nderen optimale Belüftung ermöglichen. In jedem Zimmer gibt es Tische zum Servieren von \nSpeisen, Regale zum Aufbewahren von Produkten, Kleiderbügel und Bänke und im \nBadezimmer Regale zum Aufbewahren von Kleidung und Schuhen. […] \nDie Badezimmer sind mit Waschbecken, Dusche, Spiegel, Regal und Toilettenschüssel \nausgestattet und so unterteilt, dass die Privatsphäre der inhaftierten Personen gewährleistet \nist. Die Toiletten sind durch PVC-Türen vom Badezimmer getrennt, wobei eine natürliche \nBelüftung durch ein Fenster gewährleistet ist. \nDer Zugang zu Trinkwasser erfolgt durch den Anschluss der Justizvollzugsanstalten an das \nöffentliche Wassernetz des Ortes, in dem sie sich befinden, in bestimmten Fällen gibt es auch \nzusätzliche, zugelassene Trinkwasserquellen. […] \nDas Warmwasser wird in allen Haftabteilungen in der Zeitspanne verteilt, die durch das vom \nDirektor des Haftorts genehmigte Programm festgelegt ist. \nBei \nder \nInhaftierung \noder \nÜberstellung \nin \ndie \nder \nNationalen \nVerwaltung \nder \nJustizvollzugsanstalten untergeordneten Einrichtungen werden den inhaftierten Personen \nBettzeuge (Matratze, Bettwäsche, Decke und Kissen) zur Verfügung gestellt. […] \n\n10 \n \nDie Nationale Verwaltung der Justizvollzugsanstalten kann die Zahl der in einem Haftraum \nuntergebrachten inhaftierten Personen nicht vorhersehen, da auf der Ebene des Systems \nwährend der Vollstreckung der Freiheitsstrafe eine ständige Dynamik der Häftlingsbestände \nbesteht, wobei Situationen auftreten können, die von den Verwaltungen der Haftorte oder \nunserer Einrichtungen nicht vorhergesehen werden können. Die Zahl der inhaftierten \nPersonen, die in einem Haftraum in Gewahrsam genommen werden und für die Garantien \ngegeben wurden, ist optimal für die Einhaltung eines individuellen Mindestraums von 3m² \nwährend der gesamten Dauer des Strafvollzuges einschließlich des Bettes und der \ndazugehörigen Möbel. \nUnter Berücksichtigung der Perspektive der Umsetzung der Maßnahmen, die im „Aktionsplan \nfür den Zeitraum 2020-2025“ enthalten sind, der zur Vollstreckung des Piloturteils Rezmives \nund andere gegen Rumänien sowie der Urteile in der Gruppe der Angelegenheiten \nBragadireanu gegen Rumänien ausgearbeitet wurde sowie der Anzahl der Häftlinge, die von \nder Nationalen Verwaltung der Justizvollzugsanstalten in Gewahrsam genommen sind, \naufgrund der vom rumänischen Staat beschlossenen Strafrechtspolitik garantiert die Nationale \nVerwaltung der Justizvollzugsanstalten die Bereitstellung eines individuellen Mindestraums \nvon 3m² während der gesamten Dauer des Strafvollzuges, einschließlich des Bettes und der \ndazugehörigen Möbel, ohne den für das Badezimmer bestimmten Raum einzubeziehen.“ \nWeitere Vollstreckung der Strafe im Rahmen des geschlossenen Vollzuges in der \nJustizvollzugsanstalt Mărgineni: \nIn der E-Mail vom 14.07.2021 hat der Generaldirektor der Nationalen Verwaltung der \nJustizvollzugsanstalten zum Vollzug der Strafhaft nach der Quarantänezeit folgendes \nmitgeteilt: \n„Nach Ablauf der Quarantänezeit legt die Nationale Verwaltung der Justizvollzugsanstalten \nfest, in welcher Justizvollzugsanstalt [der Verfolgte] die Freiheitsstrafe verbüßen soll, da sie \nsich unter Berücksichtigung der Vollstreckungsform so nahe wie möglich am Wohnort der \nverurteilten Person befinden sollte. \nUm die Anzahl der Häftlinge auszugleichen, überwacht die Nationale Verwaltung der \nJustizvollzugsanstalten ständig die Anzahl der inhaftierten Personen und überprüft noch \neinmal, wenn die Umstände dies erfordern, unter Berücksichtigung der Auswirkungen der \nStrafrechtspolitiken und der Kategorien von Häftlingen und ihrer Wohnorte, das Profil jeder \nStrafvollzugsanstalt und die Kategorien von Häftlingen, die in Gewahrsam genommen werden \nsollen. \nAngesichts der Höhe der Strafe wird [der Verfolgte] höchstwahrscheinlich die Freiheitsstrafe \nzunächst im geschlossenen Vollzug verbüßen. Aufgrund seines Wohnsitzes wird er \nhöchstwahrscheinlich die Strafe zuerst in der Justizvollzugsanstalt Mărgineni verbüßen. […] \n\n11 \n \nDie Hafträume der Justizvollzugsanstalt in Mărgineni bieten jeder verurteilten Person \nEinzelbett, Matratze und Bettzeug, sind mit den notwendigen Möbeln sowohl zur \nAufbewahrung persönlicher Gegenstände als auch zum Servieren von Mahlzeiten \nausgestattet. \nDie Hafträume verfügen über ausreichende Belüftung und natürliches Licht und je nach den \nWetterbedingungen ist die Beheizung der Räume gewährleistet, so dass in den Hafträumen \neine optimale Temperatur herrscht. […] \nDie Verwaltung jeder Justizvollzugsanstalt sorgt für angemessene Bedingungen für die \nZubereitung, \nVerteilung \nund \nServieren \nvon \nMahlzeiten \nentsprechend \nden \nLebensmittelhygienevorschriften, je nach Alter, Gesundheitszustand, Art der geleisteten \nArbeit, unter Beachtung der religiösen Überzeugungen der verurteilten Personen.“ \nDarüber hinaus werden einige Merkmale des geschlossenen Vollzuges dargelegt, wie \nArbeitsleistung, Teilnahme an erzieherischen, kulturellen, therapeutischen, moralisch-\nreligiösen und sportlichen Tätigkeiten, psychologischer Beratung und Sozialhilfe, Schul- und \nBerufsausbildung, medizinische Versorgung, Spaziergänge, Ruhezeiten und andere \nTätigkeiten, die erforderlich sind, um das Interesse der Gefangenen im geschlossenen Vollzug \nan der Übernahme von Verantwortung zu wecken. \nAm Ende der Ausführungen zu den Haftanstalten folgen die gleichlautenden Ausführungen \nbezüglich der Garantie der Bereitstellung eines individuellen Mindestraums von 3m² während \nder gesamten Dauer der Strafvollstreckung, einschließlich des Bettes und der Möbel, ohne \nden für das Badezimmer bestimmten Raum einzubeziehen. \nSpätere Vollstreckung der weiteren Strafe im Rahmen des offenen oder halboffenen \nVollzuges in der Justizvollzugsanstalt Focșani: \nIn \nden \nErläuterungen \ndes \nGeneraldirektors \nder \nNationalen \nVerwaltung \nder \nJustizvollzugsanstalten vom 14.07.2021 wird weiter ausgeführt, dass laut Gesetz bei der \nverurteilten Person nach Verbüßung eines Fünftels der Strafe erneut überprüft wird, ob die \nVollstreckungsform geändert werden kann. Falls dann eine weitere Vollstreckung für den \nVerfolgten \nim \noffenen \noder \nhalboffenen \nVollzug \nin \nFrage \nkäme, \nwerde \ndiese \nhöchstwahrscheinlich in der Justizvollzugsanstalt Focșani vollzogen. Insoweit wird ausgeführt: \n„Alle Räume der Justizvollzugsanstalt Focșani haben je nach Zimmergröße ein oder zwei \nFenster sowie ein Fenster zum Badezimmer. Die Fenster der Hafträume sind jeweils über \n1,50 m² groß und ermöglichen natürliches Licht und Raumbelüftung. \nAlle Hafträume sind mit Essmöbeln, TV-Ständer, Regalen zur Aufbewahrung von Geschirr \nund persönlichen Lebensmitteln ausgestattet. \n\n12 \n \nAußerdem sind in allen Hafträumen Metallbetten aufgestellt, so dass jede inhaftierte Person \nein mit [dem] entsprechenden Bettzeug (Decke, Kopfkissen, Bettwäsche, Matratze) \nausgestattete[s] Einzelbett erhält. \nDie Hafträume der Justizvollzugsanstalt Focșani verfügen über einen Raum für Badezimmer \n(Waschbecken, Toilette, Dusche), die es jeder Person ermöglicht, ihre physiologischen \nBedürfnisse jederzeit unter Wahrung der Privatsphäre zu befriedigen. \nDie Räume sind mit Heizungsanlage ausgestattet, die an die Zentralheizung der \nStrafvollzugsanstalt angeschlossen ist. […] \nIm Rahmen des halboffenen Vollzuges sind die Türen der Räume den ganzen Tag geöffnet. \n[…] \nIm Rahmen des offenen Vollzuges sind die Türen der Räume stets geöffnet, außer wenn die \nHäftlinge Mahlzeiten einnehmen oder an Verwaltungstätigkeiten […] teilnehmen. Sie haben \nuneingeschränkten Zugang zu den mit Raucherräumen ausgestatteten Innenhöfen.“ \nEs werden weitere Ausführungen zu Besuchs- und Beschäftigungsmöglichkeiten der \nInhaftierten sowie zur Möglichkeit der Aufnahme von Arbeit im Rahmen des offenen und des \nhalboffenen Vollzuges gemacht. Die Garantie der Bereitstellung eines individuellen \nMindestraums von 3m² während der gesamten Dauer der Strafvollstreckung, einschließlich \ndes Bettes und der Möbel, ohne den für das Badezimmer bestimmten Raum einzubeziehen, \ngilt auch für die Ausführungen zur Justizvollzugsanstalt Focșani. \ncc. Im CTP-Report vom 19.03.2019, Ziffer 79, sind die rumänischen Vollzugsarten \nbeschrieben. Danach werden Freiheitsstrafen zwischen drei und 13 Jahren im geschlossenen \nVollzug vollstreckt. Im halboffenen Vollzug werden Freiheitsstrafen von einem bis zu drei \nJahren Dauer vollstreckt und im offenen Vollzug schließlich Freiheitsstrafen von bis zu einem \nJahr. Die Überprüfung der Änderung der Vollzugsform nach einem Fünftel der verhängten \nStrafe würde im vorliegenden Fall nach etwa acht Monaten Vollzug erfolgen, wobei insoweit \nauch die Dauer der Auslieferungshaft einzubeziehen ist. Nach den Ausführungen der \nrumänischen Behörden im konkreten Fall und dem CTP-Report wäre mithin davon \nauszugehen, dass nach der 21-tägigen Quarantäne in der JVA Bukarest Rahova sich der \ngeschlossene Vollzug für wenige Monate in der JVA Mărgineni anschließen würde und \nsodann – im Falle einer positiven Überprüfung – anschließend die verbleibende Strafe im \nRahmen des halboffenen bzw. offenen Vollzuges in der JVA Focșani weitervollstreckt werden \nwürde. \nDie Haftbedingungen in den Justizvollzugsanstalt Bukarest Rahova, Mărgineni und Focșani, in \ndenen der Verfolgte seine Strafe höchstwahrscheinlich verbüßen wird, genügen jeweils den \ndargestellten Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des \n\n13 \n \nBundesverfassungsgerichts. Die Zusicherungen des Generaldirektors der Nationalen \nVerwaltung \nder \nJustizvollzugsanstalten \nim \nkonkreten \nVerfahren \nfür \ndiese \nJustizvollzugsanstalten sind detailreich und differenziert und verhalten sich ausführlich zur \nGröße des Haftraums, zu sanitären Anlagen, zum Zugang zu Tageslicht, Heizung und Wasser \nsowie zu den Einschlusszeiten im Rahmen der verschiedenen Vollzugsformen, so dass für \nden Senat keine Anhaltspunkte dafür verblieben sind, dass die Vollstreckung der Strafe, \nsoweit sie in diesen drei Justizvollzugsanstalten vollzogen wird, unter menschenunwürdigen \noder erniedrigenden Bedingungen erfolgen würde. \nDie Ausführungen der rumänischen Behörden, wonach die Vollstreckung für den Verfolgten \nhöchstwahrscheinlich zunächst im geschlossenen Vollzug und aufgrund seines Wohnsitzes in \nder Justizvollzugsanstalt Mărgineni und bei positiver Prüfung nach Vollstreckung eines \nFünftels der Strafe im Wege des (halb-) offenen Vollzuges in der Justizvollzugsanstalt Focșani \nerfolgen wird, bietet zwar keine absolute Sicherheit, dass die Strafe tatsächlich in diesen \nJustizvollzugsanstalten vollstreckt wird, jedoch ist die gewährte Zusicherung und der \nWahrscheinlichkeitsgrad ausreichend, da eine absolute Sicherheit aufgrund unvorhersehbarer \nUmstände im Vorfeld der Vollstreckung von keinem Staat garantiert werden kann. Die \ngewährte Zusicherung der höchstwahrscheinlichen Vollstreckung zunächst im geschlossenen \nVollzug in der Justizvollzugsanstalt Mărgineni und bei positiver Prüfung später im (halb-) \noffenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt Focșani ist jedoch ausreichend (vgl. BVerfG, \nBeschluss vom 01.12.2020 – 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18, juris Rn. 71, 74, NStZ-RR 2021, \n86). \nNach alledem sind für den Senat unter Berücksichtigung der Zusicherungen des ersuchenden \nStaates keine Anhaltspunkte für die Annahme eines Auslieferungshindernisses nach § 73 IRG \ni. V. m. Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK ersichtlich geworden. \n4. Die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft, keine Bewilligungshindernisse gegenüber \nder Auslieferung geltend machen zu wollen, unterliegt nach den §§ 79 Abs. 2, 29, 32 IRG im \nRahmen der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung der \nÜberprüfung durch das Gericht daraufhin, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen \nVoraussetzungen des § 83b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von \nBewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in \nBetracht kommenden Umstände des Einzelfalls bewusst war (vgl. OLG Celle, Beschluss vom \n18.12.2012 – 1 Ausl 56/12, juris Rn. 16, StV 2013, 315; OLG Hamm, Beschluss vom \n07.05.2009 – (2) 4 Ausl A 12/07 (127/09), juris Rn. 22, NStZ-RR 2010, 209; OLG Karlsruhe, \nBeschluss vom 14.03.2016 – 1 AK 109/15, juris Rn. 6; so auch die st. Rechtsprechung des \nSenats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 11.09.2013 – 2 AuslA 4/13; \nBeschluss vom 29.09.2016 – 1 Ausl. A 16/16; Beschluss vom 04.02.2019 – 1 Ausl. A 2/19; \nBeschluss vom 30.07.2021 – 1 Ausl.A 32/21). Vorliegend ist die Generalstaatsanwaltschaft \n\n14 \n \nBremen in ihren Stellungnahmen vom 27.06.2021 und vom 16.08.2021 mit zutreffenden \nGründen davon ausgegangen, dass, sofern ein gewöhnlicher Aufenthalt des Verfolgten in \nDeutschland gemäß § 83b Abs. 2 IRG überhaupt angenommen werden könnte, jedenfalls die \nVoraussetzungen des § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG nicht anzunehmen sind. Ermessensfehler sind \nnicht erkennbar. \n \nIII. \nGemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 IRG ist bei dem Vollzug von Auslieferungshaft alle zwei Monate \neine Haftprüfung durchzuführen. Die insoweit zuletzt ergangene Entscheidung ist der \nAuslieferungshaftbefehl vom 06.07.2021. \nDie Fortdauer der Auslieferungshaft, die seit dem 06.07.2021 andauert, ist aus den Gründen \ndes Auslieferungshaftbefehls vom 06.07.2021 und unter Berücksichtigung der Ausführungen \nzur Zulässigkeit der Auslieferung in diesem Beschluss daher anzuordnen. Sie ist angesichts \nder Dauer der in Rumänien zu vollstreckenden Freiheitsstrafe auch weiterhin verhältnismäßig. \nEine Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls nach § 25 IRG kommt vorliegend \nnicht in Betracht, weil weiterhin keine weniger einschneidenden, aber zugleich gleichermaßen \nsicheren Maßnahmen ersichtlich sind, die die Gewähr bieten, dass der Zweck der \nAuslieferungshaft auch ohne Vollzug erreicht werden kann. \nDas Auslieferungsverfahren hat zudem mit der Entscheidung über die Zulässigkeit vom \nheutigen Tag einen Stand erreicht, in dem die Fluchtgefahr des Verfolgten als außerordentlich \nhoch anzusehen ist. \n \n \n \nDr. Böger \n \n \nFreter \n \n \nWitt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363714","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-09-03/1-ausla-45-20","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":3},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 83a","ref_norm":"83a","n":3},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":3},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 9a","ref_norm":"9a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 396","ref_norm":"396","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363714","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363714","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-09-03/1-ausla-45-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363714","retrieved":"2026-07-09 04:51:54.792655+00:00"}}