{"status":"available","doknr":"OLD363713","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2021-09-08","aktenzeichen":"5 AR 3/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"-Ausfertigung- \n \n \n \n \n \n \n \nHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 AR 3/21 \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn dem Verfahren auf Bestimmung des zuständigen Gerichts der Beteiligten \n \n \n1. Rechtsanwalt X als Testamentsvollstrecker über den Nachlass der verstorbenen B \n[…], Berlin, zu […] \n \n \nAntragsteller, \n \n2. C, […], Berlin, \n3. D, […], Bremen \n \n \n \nhat der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den \nVorsitzenden \nRichter \nam \nOberlandesgericht \nLüttringhaus, \nden \nRichter \nam \nOberlandesgericht Hoffmann und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Siegert \n \nam 8.09.2021 beschlossen: \n \nAls zuständiges Gericht wird das Amtsgericht – Nachlassgericht – Bremen \nbestimmt. \nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. \n \nGründe: \n \nAm 11.11.2005 verstarb Herr A, zuletzt wohnhaft in Bremen. Er wurde zu gleichen \nTeilen beerbt von seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau B. und seinen Kindern, den \nBeteiligten zu 2.) und 3.). \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 5 \n2\nZu seinem Nachlass gehören u.a. auch zahlreiche Kunstgegenstände von erheblichem \nWert, die sich derzeit als Leihgaben in verschiedenen Museen in Deutschland bzw. \nEngland befinden.[…]. Den Erben gelang es bisher nicht, die Auseinandersetzung über \nden umfangreichen Nachlass endgültig abzuschließen; insbesondere über das \nSchicksal der zum Nachlass gehörenden Kunstwerke konnte keine Einigung \nherbeigeführt werden. Ein Versuch der vormaligen Antragstellerin, Einvernehmen über \neine Veräußerung durch das Auktionshaus […] in New York zu erlangen, scheiterte. \n \nMit einem am 30.12.2020 beim Amtsgericht Bremen eingereichten Antrag begehrte die \nvormalige Antragstellerin die gerichtliche Entscheidung über eine abweichende Art der \nVerwertung der Kunstgegenstände gem. §§ 2042 Abs. 2, 753 Abs. 1, 1246 Abs. 1 u. 2 \nBGB u.a. durch Kündigung der Leihverträge mit den aktuellen Besitzern und \nÜberführung der Bilder an das New Yorker Auktionshaus zum Zwecke der \nVersteigerung. Hierzu führte sie im Einzelnen aus, aus welchen Gründen die von ihr \nvorgeschlagene Art u. Weise der Verwertung im Interesse aller Beteiligten sei. Im \nHinblick auf die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts vertrat die \nAntragstellerin die Auffassung, diese ergebe sich aus dem Gesichtspunkt des \nGerichtsstands der Erbschaft und insbesondere der Teilung der Erbschaft. \n \nDas Amtsgericht Bremen wies das Verfahren dem Nachlassgericht zu. Dieses äußerte \nvor dem Hintergrund der Regelung in §§ 410 Nr. 4, 411 Abs. 4 FamFG zunächst \nBedenken gegen seine örtliche Zuständigkeit, erklärte sich sodann durch Beschluss \nvom 3.02.2021 für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren an das Amtsgericht \nBerlin Mitte. Zur Begründung verwies das Nachlassgericht auf die für das Verfahren der \nfreiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwendende Vorschrift des § 411 Abs. 4 FamFG, wonach \ndasjenige Gericht zuständig sei, in dessen Bezirk sich die zu verwertenden \nGegenstände befinden. Da sich die Gegenstände an mehreren Orten befänden und \ndamit mehrere Gerichtsstände eröffnet seien, die Antragstellerin aber von ihrem \nWahlrecht \nkeinen \nGebrauch \ngemacht \nhabe, \nsei \nder \nGerichtsstand \nnach \nZweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu bestimmen. Dies sei aufgrund der räumlichen \nNähe der (seinerzeit nahe Berlin wohnhaften) Antragstellerin das Amtsgericht Berlin. \nMit Beschluss vom 3.06.2021 erklärte sich das Amtsgericht Berlin-Mitte für örtlich \nunzuständig und legte das Verfahren dem Hanseatischen Oberlandesgericht zur \nEntscheidung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG vor. Das Amtsgericht Berlin Mitte meint, \ndas Amtsgericht Bremen habe das rechtliche Gehör der Antragstellerin verletzt, weil es \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 5 \n3\ndiese nicht auf ihr Wahlrecht und seine Absicht, sich für unzuständig zu erklären, \nverwiesen habe. Die angestellten Zweckmäßigkeitserwägungen seien irrig, denn es \nhandele sich um ein schriftliches Verfahren, bei dem es auf die Nähe zum Gericht nicht \nankommen könne. Überdies befinde sich der überwiegende Teil der Gemälde in Köln \nund nicht in Berlin. Nachdem die Antragstellerin am 31.05.2021 verstorben ist, hat der \nAntragsteller das Verfahren in seiner Eigenschaft als deren Testamentsvollstrecker \naufgenommen. Der Senat hat den Antrag vom 30.12.2020 den weiteren Beteiligten zur \nKenntnis und dem Antragsteller Gelegenheit zur Ausübung seines Wahlrechts \ngegeben. Die weiteren Beteiligten haben sich nicht geäußert, der Antragsteller hält die \nZuständigkeit des Amtsgerichts Bremen weiterhin für gegeben. \n \nII. \n1. \nDer Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist zulässig, nachdem sich \nsowohl das zunächst angerufene Amtsgericht Bremen als auch das Amtsgericht Berlin-\nMitte rechtkräftig für unzuständig erklärt haben. Zwar lässt sich nicht feststellen, dass \nbeide Amtsgerichte sämtliche Verfahrensbeteiligten von ihren Entscheidungen in \nKenntnis gesetzt haben, was nach der Rechtsprechung unabdingbare Voraussetzung \nfür das Verfahren ist (vgl. OLG Bremen BeckRS 2011, 9875; OLG Düsseldorf NZFam \n2016, 905), doch hat dies der Senat im Interesse einer Beschleunigung des Verfahrens \nnachgeholt. Das OLG Bremen ist gem. § 5 Abs. 2 FamFG auch zur Entscheidung \nberufen. \n \nEntgegen der Annahme des Antragstellers ergibt sich die Zuständigkeit nicht aus § 27 \nZPO, sondern aus den einschlägigen Regelungen der §§ 410 Abs. 4 u. 411 Abs. 4 \nFamFG. § 27 ZPO schafft einen – nicht ausschließlichen – Wahlgerichtsstand für die in \n§ 27 Abs. 1 ZPO abschließend aufgeführten Streitigkeiten; es handelt sich also \nkeineswegs um einen umfassenden Erbschaftsgerichtsstand (vgl. Schultzky in: Zöller, \nZivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 27 ZPO Rn. 1; BeckOK ZPO/Toussaint ZPO § 27 \nRn. 1; MüKoZPO/Patzina ZPO § 27 Rn. 4; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 04. Juni \n2019 – 6 O 1565/19 –, juris Rn. 5). Die hier begehrte Zustimmung zur anderweitigen \nVerwertung \nder \nNachlassgegenstände \nstellt \nindes \nkeinen \nFall \nder \nErbschaftsauseinandersetzung i.S.v. § 27 Abs. 1 ZPO dar, denn die Klage auf Teilung \nder Erbschaft erfasst die Auseinandersetzung unter Miterben nach den §§ 2042 ff. BGB, \nsoweit diese im Wege der Auseinandersetzungsklage betrieben wird und nicht auf \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 5 \n4\nandere Weise erfolgt (MüKoZPO/Patzina ZPO § 27 Rn. 12). Vorliegend geht es aber \nnicht um die Auseinandersetzung des Nachlasses oder eines Teils des Nachlasses; der \nAntragsteller begehrt vielmehr die Mitwirkung der weiteren Beteiligten bei der \nVorbereitung der Auseinandersetzung, denn er erstrebt – ggf. mit gerichtlicher Hilfe – \ndie Zustimmung der weiteren Beteiligten zu einer bestimmten Art der Verwertung von \nNachlassgegenständen, um sodann darüber eine Auseinandersetzung herbeizuführen. \nNichts anderes ergibt sich im Übrigen aus der von dem Antragsteller für seine \nAuffassung bemühten Entscheidung des BGH vom 22.10.1991 (Beschl., X ARZ 11/91 \n= NJW 1992, 364), denn dort ging es um die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts \nfür einen Anspruch aus § 2057a BGB, einem Anspruch, der einen im Rahmen der \nAuseinandersetzung zu berücksichtigenden Abrechnungsposten betrifft und damit \nunmittelbar die Auseinandersetzung unter den Miterben befördert. Hinzu kommt, dass \nder Gesetzgeber das vorliegende Verfahren eindeutig nicht der streitigen \nGerichtsbarkeit zugeordnet hat, sondern der freiwilligen Gerichtsbarkeit; schon \ndeswegen ist der Anwendungsbereich des § 27 ZPO nicht eröffnet. Es liegt \nschlussendlich auch keine Regelungslücke vor, die eine analoge Anwendung von § 27 \nZPO rechtfertigen könnte, denn der Gesetzgeber hat in den §§ 410 und 411 FamFG ja \ngerade eine Regelung für diese Fallgestaltung getroffen. Daher kann sich der \nAntragsteller für seine Auffassung auch nicht auf § 23a GVG berufen, denn diese Norm \nregelt die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte für Nachlasssachen, enthält aber \nkeine Aussage zu örtlichen Zuständigkeit. \n \nÖrtlich zuständig für die Bescheidung des Antrags ist mithin gem. §§ 410 Abs. 4, 411 \nAbs. 4 FamFG das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die zu verwertenden \nNachlassgegenstände befinden. Das führt indes vorliegend zu einer Aufsplittung der \nZuständigkeiten, wenn man der Auffassung folgt, es handele sich um eine \nausschließliche Zuständigkeit (so Holzer in: Prütting/Helms , FamFG , 5. Aufl. 2020 § \n411 Rn. 6). Dies wird mit dem Argument hingenommen, dass anderenfalls gar keine \nZuständigkeit feststellbar sei (vgl. Damrau in ZEV 2008, S. 216 ff, sub. 3.1.6). \nGleichwohl erscheint das im Hinblick auf die Möglichkeit, dass es in Bezug auf die \nVerwertung gleichartiger, aber an verschiedenen Orten lagernder Gegenstände aus \ndemselben Nachlass zu unterschiedlichen Verwertungsverfahren kommen könnte, \näußerst misslich, abgesehen davon, dass sich für die in London befindlichen Gemälde \neine Zuständigkeit auf diesem Wege gar nicht begründen ließe. Diese Problematik hat \nder Gesetzgeber offenbar übersehen. \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 5 \n5\n \nSchließen ließe sich diese Lücke auf zweierlei Wegen: entweder wird dem Willen des \nGesetzgebers folgend an der Anknüpfung an den Ort der Nachlassgegenstände \nfestgehalten und dem Prioritätsprinzip folgend (§ 2 Abs. 1 FamGKG) auf das erste, mit \nder Sache befasste zuständige Amtsgericht abgestellt oder es wird unter \nAbstandnahme \nvom \nPrinzip \nder \nLagebezogenheit \nauf \ndie \ngrundsätzliche \nwohnortsbezogene Zuständigkeitsregelung des § 343 Abs. 1 FamFG abgestellt. Für \nden hier vorliegenden Einzelfall hält der Senat die mit einer lagebezogenen \nZuständigkeit möglicherweise verbundenen Vorteile für nicht zielführend. Es mag Fälle \ngeben, in denen die Sachkunde des Gerichts am Ort der Nachlassgegenstände für die \nBeurteilung der Frage einer anderweitigen Verwertung von Vorteil ist. Der Vorliegende \nzählt dazu nicht, denn es ist nicht erkennbar, dass der Ort der Entscheidung in \nirgendeiner Weise für die Beurteilung der Frage der Verwertung der in Rede stehenden \nKunstwerke von Bedeutung ist. Insbesondere die Entscheidung über die örtliche \nZuständigkeit hinsichtlich der im Ausland befindlichen Gemälde kann unter Anwendung \nder lagebezogenen Betrachtungsweise nicht befriedigend gelöst werden. Es ist daher \nauf die allgemeine Zuständigkeit des § 343 Abs.1 FamFG abzustellen, auch wenn damit \nein Gericht örtlich zuständig wird, in dessen Bezirk sich überhaupt kein \nNachlassgegenstand befindet. \n \nDie Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 5 Abs. 3 FamFG). \n \ngez. Lüttringhaus \n \n \ngez. Hoffmann \n \ngez. Dr. Siegert \n \n \n \nFür die Ausfertigung: \n \n \nStoye, Justizfachangestellte \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle des \nHanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363713","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-09-08/5-ar-3-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":7},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":4},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 410","ref_norm":"410","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2042","ref_norm":"2042","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 23a","ref_norm":"23a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2057a","ref_norm":"2057a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363713","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363713","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-09-08/5-ar-3-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363713","retrieved":"2026-07-09 04:51:54.768857+00:00"}}