{"status":"available","doknr":"OLD363711","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2021-09-16","aktenzeichen":"3 U 9/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 3 U 9/21 = 6 O 877/20 Landgericht Bremen \n \nVerkündet am 16.09.2021 \ngez. Mack \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n \n \nKlägerin, \n \nProzessbevollmächtigter: \n \ngegen \n \nVersicherung \n \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündli-\nche Verhandlung vom 26.08.2021 durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts \nWolff, die Richterin am Oberlandesgericht Neuhausen und den Richter am Landge-\nricht Dr. Isenberg für Recht erkannt: \n \n \nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts \nBremen vom 25. Februar 2021 wird zurückgewiesen. \n \n\n- 2 - \n \nSeite 2 von 15 \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n \nDieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. \n \nDer Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Si-\ncherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, \nwenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet. \n \nDie Revision wird zugelassen. \n \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 153.840,00 € festgesetzt. \n \n \nGründe: \nI. \nDie Klägerin macht Ansprüche aus einem Vertrag über eine Betriebsschließungsversi-\ncherung geltend. \nSie betreibt ein Restaurant und ein Hotel und richtet in diesem Zusammenhang u.a. \nindividuelle Feiern, Festlichkeiten und Essen ebenso aus wie größere Feste bzw. Fei-\nerlichkeiten. \nDie Parteien verbindet ein Versicherungsvertrag über eine Betriebsschließungsversi-\ncherung (Individualmodell) vom 07.08.2008 (Vers.-Nr.). Dem Vertrag liegen die Versi-\ncherungsbedingungen der Beklagten zu Grunde, die mit der Überschrift „Allgemeine \nBedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördli-\ncher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) AVB “ verse-\nhen sind. Die Klägerin erhielt ebenfalls ein „Produktinformationsblatt für die Betriebs-\nschließungsversicherung“. \n \nAbschnitt A der Allgemeinen Vertragsbedingungen (im Folgenden: AVB) lautet: \n„§ 1 Versicherte Gefahren und Krankheiten und Krankheitserreger \n1. Versicherte Gefahren \n\n- 3 - \n \nSeite 3 von 15 \n \nDer Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde auf-\ngrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrank-\nheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten mel-\ndepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2) \n \na) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinde-\nrung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitser-\nregern beim Menschen schließt; ………. \n \nb) ….. \n \n2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger \nMeldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedin-\ngungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 nament-\nlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: \n \na) Krankheiten \n- \nBotulismus \n- \n……. \n \nb) Krankheitserreger \n- \nAdenoviren (…..) \n- \n….“ \n \nDie Auflistung umfasst eine knappe Seite der AVB in zweispaltiger Druckweise und \nweist eine Vielzahl von Krankheiten und Krankheitserregern auf. Allerdings sind weder \ndie COVID-19-Erkrankung noch das Corona-Virus SARS-CoV-2 erwähnt. \n \nAbschnitt A lautet u.a. weiter: \n„§ 2 Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhe, Terrorakte, Elementar, Grundwasser, \nKernenergie, Infizierte Warenvorräte, Amtliche Fleischbeschau, Krankheiten \nund Krankheitserreger, Abweichungen von Gesetzen oder Verordnungen, Be-\nkannte Beeinträchtigungen \n….. \n „8. Ausschluss Krankheiten und Krankheitserreger \n\n- 4 - \n \nSeite 4 von 15 \n \nDer Versicherer haftet nicht bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht \nhierauf.“ \n….. \n \nIn dem mit den AVB übersandten „Produktinformationsblatt für die Betriebsschließungs-\nversicherung“ heißt es unter der Frage „Welche Risiken können versichert werden?“: \n„Die \nBetriebsschließungsversicherung \nbietet \nVersicherungsschutz \nfür \n…… \nwenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämp-\nfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in-\nfolge einer versicherten Krankheit die Betriebsschließung ….anordnet. \n \nMeldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger sind im Wesentlichen die Im In-\nfektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und \nKrankheitserreger. \nDazu gehören u.a. \n- \nCholera \n- \n……“ \nAuch hier sind weder die COVID-19-Erkrankung noch das Corona-Virus SARS-CoV-2 \nerwähnt. \n \nDie Versicherungsleistung sieht eine Tagesentschädigung für maximal 30 Arbeitstage \nzu je EUR 5.128,-- sowie Ersatzleistungen für zwei verschiedene Gruppen von Waren-\nvorräten vor. Der jährliche Versicherungsbeitrag beträgt EUR 603,-- (inkl. Steuer). \n \nAufgrund verschiedener Allgemeinverfügungen des Ordnungsamts Bremen (vom \n17.03.2020 und 20.03.2020) bzw. der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit \ndem Coronavirus SARS-CoV-2 (der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbrauch-\nschutz) vom 03.04.2020 durften Gaststätten nicht mehr für den Publikumsverkehr ge-\nöffnet werden. \n \nDie Klägerin verlangt für die Zeit ab dem 18.03.2020 die Tagesentschädigung für 30 \nTage in Höhe von insgesamt EUR 153.840,00 und behauptet, dass ab diesem Zeitpunkt \nder Betrieb jedenfalls bis zur Einreichung der Klage (am 08.05.2020) geschlossen ge-\nwesen sei. Die Beklagte hat unstreitig freiwillig darauf EUR 23.076,00 gezahlt und im \n\n- 5 - \n \nSeite 5 von 15 \n \nÜbrigen eine vollständige Schließung sowohl des Gastronomiebetriebes als auch des \nHotels bestritten. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird auf den Tatbestand der ange-\nfochtenen Entscheidung verwiesen. \n \nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt es an, die Betriebs-\nschließung wegen der Corona-Pandemie sei nicht von den Allgemeinen Versicherungs-\nbedingungen erfasst. \nDie in Abschnitt A § 1 Ziff. 2 der AVB genannte Aufzählung der Krankheiten bzw. Krank-\nheitserreger sei erkennbar abschließend, was sich aus der Aufzählung selbst und dem \neindeutigen Wortlaut ergebe. \nDie Beschränkung des Versicherungsschutzes auf die genannten Krankheiten und \nKrankheitserreger und die damit einhergehende Möglichkeit des Versicherers, das Ge-\nfahrenpotenzial kalkulieren zu können, berücksichtige die Interessen beider Vertrags-\npartner angemessen, so dass auch eine Auslegung gemäß den Grundsätzen von Treu \nund Glauben, § 242 BGB, eine erweiternde Lesart nicht erfordere. \nDie Regelung verstoße auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 \nBGB. Die Klausel sei insoweit eindeutig und würde dem Versicherungsnehmer gerade \nnicht suggerieren, dass der Katalog deckungsgleich sei mit dem des IfSG. Eine Irrefüh-\nrung oder Intransparenz folge auch nicht aus der Nennung der §§ 6 und 7 IfSG. An \ndiesem Ergebnis ändere auch das Bestehen des ausdrücklichen Ausschlusses gemäß \nAbschnitt A § 2 Ziff. 8 der AVB nichts, denn damit werde nicht in Frage gestellt, dass \ndie Liste in den AVB abschließend sein soll. \n \nMit der Berufung meint die Klägerin, das Landgericht habe die Auslegungskriterien un-\nzutreffend angewandt, insbesondere habe es die Motivation des Versicherungsneh-\nmers für den Abschluss einer derartigen Versicherung verkannt. Dieser trachte nach \nAbsicherung bei Betriebsschließungen infolge behördlicher Maßnahmen nach dem In-\nfektionsschutzgesetz und könne einen ausdrücklichen Hinweis erwarten, wenn der Ver-\nsicherer nur auf den namentlichen Katalog von §§ 6,7 IfSG abstellen möchte. Mindes-\ntens hätte das Wort „nur“ in der Klausel erwähnt werden müssen. Sie meint, der durch-\nschnittliche Versicherungsnehmer könne trotz der Formulierung „im folgenden“ den Ein-\ndruck gewinnen, dass sich der Versicherungsschutz auf die in §§ 6, 7 genannten Krank-\n\n- 6 - \n \nSeite 6 von 15 \n \nheiten und Krankheitserreger erstrecken solle, zumal an anderer Stelle Prionenerkran-\nkungen ausdrücklich ausgeschlossen seien, obwohl diese in der Auflistung gar nicht \naufgeführt seien. Jedenfalls nach der Regelung des § 305 Abs.2 BGB sei von einem \numfassenden Versicherungsschutz auszugehen. \nDas Produktinformationsblatt stehe gleichrangig neben den AVB und daraus ergebe \nsich mit der Formulierung „im Wesentlichen“, dass meldepflichtige Krankheiten und \nKrankheitserreger mehr sein können als die in §§ 6,7 IfSG genannten. Dem Versiche-\nrungsnehmer werde mehr versprochen, als die Beklagte tatsächlich zugestehen \nmöchte. Die Klägerin rügt die Intransparenz der Klausel, weil nicht deutlich darauf ver-\nwiesen werde, dass keine dynamische Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz vor-\ngenommen werde. \n \nDie Klägerin beantragt, \ndas Urteil des Landgerichts Bremen vom 25.02.2021 (6 O 877/20) abzuändern und \n1.) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 153.840,00 nebst 9 Pro-\nzentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2020 zu zah-\nlen, \n2.) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag i.H.v. \nEUR 2.305,40 nebst 9 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit \nRechtshängigkeit als nichtfestsetzbare vorgerichtliche Anwaltskosten zu \nzahlen und \n3.) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Fälligkeitszinsen i.H.v. 4% p.a. \nseit dem 17.03.2020 zu zahlen. \n \nDie Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n- 7 - \n \nSeite 7 von 15 \n \nII. \nDie statthafte Berufung ist auch sonst zulässig, insbesondere ist sie form- und fristge-\nrecht eingelegt und begründet worden. \nIn der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. \n \nDie Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf eine Versicherungsleistung \naus § 1 S. 1 VVG i.V.m. Abschnitt A § 1 Ziff. 1 und 2 AVB. \nDie Schließung des Gastronomiebetriebes der Klägerin aufgrund der Allgemeinverfü-\ngungen des Ordnungsamtes bzw. der Verordnung der Senatorin begründet keinen Ver-\nsicherungsfall im Sinne der vereinbarten Betriebsschließungsversicherung, da die Auf-\nzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger in Abschnitt A § 1 Ziff. 2 \nAVB die COVID-19 Erkrankung bzw. das SARS-CoV-2 Virus nicht umfasst. \n \n1. Bei der vorerwähnten Regelung handelt es sich um eine abschließende Aufzählung \nder versicherten Risiken. Für die Feststellung ihres Inhalts ist die Klausel auszulegen: \nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Allgemeine Versiche-\nrungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter \nVersicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und \nunter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei \nkommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versi-\ncherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. In \nerster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk ver-\nfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksich-\ntigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGHZ 123, 83 [85] = \nNJW 1993, 2369 und ständig, zuletzt BGH, Urteil vom 14. April 2021 – IV ZR 105/20 – \nRdnr. 22, juris). Bei einer Betriebsunterbrechungsversicherung richtet sich die Ausle-\ngung nach dem in Unternehmerkreisen zu erwartenden Verständnis (BGH, Urteil vom \n21. April 2010 – IV ZR 308/07 – Rdnr.12, juris). \nEine nach diesen Maßstäben vorgenommene Auslegung ergibt, dass eine Betriebs-\nschließung aufgrund der COVID-19 Erkrankung bzw. des SARS-CoV-2 Virus vom Ver-\nsicherungsschutz nicht umfasst ist: \n \na) Im Wortlaut des § 1 des Abschnitts A der AVB ist dessen Nr. 2 bereits erwähnt, so \ndass für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer zu erkennen ist, dass diese bei-\nden Ziffern zusammengehören. Dort heißt es, der Versicherer leiste Entschädigung, \n\n- 8 - \n \nSeite 8 von 15 \n \nwenn die zuständige Behörde (aufgrund des Infektionsschutzgesetzes) „beim Auftreten \nmeldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr.2) a) den Betrieb \nschließt…etc.“. Es handelt sich bei der Nr. 2 daher nicht um eine Einschränkung der \nzunächst vorbehaltlos in Nr. 1 dargestellten Versicherungsleistung, sondern erkennbar \num deren schon hier platzierte nähere inhaltliche Beschreibung. \nDie Klausel Nr. 2 selbst hat sodann in der Überschrift die Bezeichnung „Meldepflichtige \nKrankheiten und Krankheitserreger“ und lautet in ihrem Einleitungssatz „…sind die fol-\ngenden, …..Krankheiten und Krankheitserreger:“ Der dazwischen aufgenommene Ein-\nschub, mit einem Hinweis auf die namentliche Nennung in den §§ 6 und 7 des Infekti-\nonsschutzgesetzes, führt nicht dazu, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer \ndavon abgelenkt wird, dass tatsächlich die im Folgenden erwähnten Krankheiten und \nKrankheitserreger „versichert“ sein sollen und es sich dabei um eine abschließende \nAufzählung handelt (für vergleichbare AVB wie hier: OLG Oldenburg Urt. v. 6.5.2021, 1 \nU 10/21 – Rdnr. 26; OLG Karlsruhe Urteil vom 30. Juni 2021 – 12 U 4/21 – Rdnr.53 ff., \nOLG Celle, Urteil vom 01. Juli 2021 – 8 U 5/21 – Rdnr. 31; OLG Hamm, Urteil vom 14. \nJuli 2021 – I-20 U 79/21 – Rdnr. 40/41; OLG Koblenz, Urteil vom 28. Juli 2021 – 10 U \n259/21 – Rdnr.32 - alle zitiert nach juris). Das Einfügen eines weiteren Wortes zwischen \n„sind“ und „die folgenden“ ist zum Verständnis nicht erforderlich. \nDa die Aufzählung bzw. die gesamte Nr. 2 offensichtlich auch keine Generalklausel, \nd.h. keinen Hinweis auf jedwede Schließung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes \nenthält, kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkennen, dass nicht eine un-\nbegrenzte oder gar dynamische Versicherung jeder Betriebsschließung aufgrund die-\nses Gesetzes versprochen ist. \n \nb) Nach Ansicht des Senats kommt es aufgrund des zuvor dargestellten grammatikali-\nschen Aufbaus des Einleitungssatzes für die Auslegung der Klausel nicht auf den Ein-\nschub und damit auf die Bedeutung der Formulierung „im Infektionsschutzgesetz in den \n§§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ an. Mit diesem \nwird allerdings ohnehin lediglich klargestellt, dass die folgend genannten Krankheiten \nund Krankheitserreger der namentlichen Nennung im Infektionsschutzgesetz entnom-\nmen sind. \nAnzumerken ist allerdings, dass, sollte es – entgegen der hier geäußerten Ansicht – für \nden Versicherungsschutz (allein) auf die namentliche Nennung der Krankheit bzw. des \nKrankheitserregers im Infektionsschutzgesetz ankommen, d.h. sollten alle in dem Ge-\n\n- 9 - \n \nSeite 9 von 15 \n \nsetz namentlich erwähnten Erkrankungen versichert sein, eine Leistungspflicht der Be-\nklagten ebenfalls nicht gegeben wäre. Denn im streitgegenständlichen Zeitpunkt (vom \n20.3. bis 4.5.2020) waren weder die COVID-19-Erkrankung, noch das entsprechende \nVirus (Sars-Cov-2) als Krankheitserreger im Infektionsschutzgesetz „namentlich“ ge-\nnannt. Dieses wurde erst mit dem 2. Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer \nepidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19.5.2020 mit Wirkung zum \n23.5.2020 geändert. \n \nc) Eine andere Auslegung ist auch nicht aufgrund des später folgenden ausdrücklichen \nAusschlusses von „Krankheiten und Krankheitserreger(n)“ (Überschrift der Ziff.8 des § \n2 des Abschnitts A) geboten. Selbst wenn mit den darin ausschließlich erwähnten „Pri-\nonenerkrankungen“ Krankheiten genannt sein sollten, die in der vorerwähnten Aufzäh-\nlung gar nicht erwähnt sind (und auch bei zukünftigen wissenschaftlichen Erkenntnis-\nsen nicht gemeint sein können), der Ausschluss also überflüssig ist, kann der durch-\nschnittliche Versicherungsnehmer angesichts des deutlich erkennbar abschließenden \nWortlauts der Nr. 2 nicht annehmen, damit werde die Liste der Krankheiten/Krankheits-\nerreger wieder geöffnet (vgl. OLG Oldenburg a.a.O. Rdnr. 34; OLG Stuttgart Urteil vom \n18. Februar 2021 – 7 U 351/20 – Rdnr. 49; OLG Hamm a.a.O. Rdrn. 47 - alle zitiert \nnach juris). \n \nd) Die weiteren Erklärungen der Beklagten in dem „Produktinformationsblatt für die Be-\ntriebsschließungsversicherung“ führen ebenfalls nicht zu einer Auslegung der AVB als \nein Regelwerk, das einen umfassenden Versicherungsschutz gegen jedwede Betriebs-\nschließung nach dem Infektionsschutzgesetz gewährt. Das Informationsblatt weist \nschon in seiner – fettgedruckten – Einleitung darauf hin, dass mit dieser „knappen und \nkeinesfalls abschließend gewollten Darstellung“ ein „Überblick über die wesentlichen \nMerkmale der Betriebsschließungsversicherung“ verschafft werden soll. Auch wird da-\nrin erklärt, dass Versicherungsschutz geleistet wird, wenn die zuständige Behörde auf-\ngrund des Infektionsschutzgesetzes infolge einer versicherten Krankheit die Betriebs-\nschließung … anordnet. An dieser Stelle wird bereits darauf hingewiesen, dass es sich \num eine „versicherte“ Krankheit handeln muss. Erst dann folgt die Erklärung „Melde-\npflichtige Krankheiten und Krankheitserreger sind im Wesentlichen die im Infektions-\nschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitser-\nreger. Dazu gehören u.a. ….“. Aus dieser, mit den Worten „im Wesentlichen“ und der \nAbkürzung „u.a.“, einschränkenden Formulierung ist weder eine Abweichung zu den \n\n- 10 - \n \nSeite 10 von 15 \n \nAVB zu sehen, die dem Versicherungsnehmer einen weitergehenden Schutz ver-\nspricht, noch – erst recht – ein Hinweis darauf, dass sämtliche im Infektionsschutzge-\nsetz genannten Krankheiten und Krankheitserreger in den Schutzbereich der Versiche-\nrung fallen (noch dazu mit dynamischer Anpassung). Dass die Worte „im Wesentlichen“ \nhier einschränkend zu verstehen sein müssen, ergibt sich schon daraus, dass andere \nals im Infektionsschutzgesetz schon ausdrücklich genannte Krankheiten grundsätzlich \nnicht zu einer Betriebsschließung führen können. Dies wäre allenfalls über die Gene-\nralklausel denkbar. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann daher diese For-\nmulierung nicht so verstehen, dass der Versicherer weitere – im Infektionsschutzgesetz \nnoch gar nicht genannte – Krankheiten in das Risiko einbeziehen will. \n \nBei dem Produktinformationsblatt handelt es sich lediglich um eine unverbindliche, vage \nErklärung, die dem Versicherungsnehmer mit den Formulierungen „im Wesentlichen“ \naber auch „u.a.“ gerade deutlich macht, dass er für die Kenntnis des exakten Schutz-\nbereichs weitere Informationen benötigt. Diese weiteren Informationen werden ihm – \nmit den AVB – auch zeitgleich zur Verfügung gestellt und es befindet sich ein Hinweis \nin dem Produktinformationsblatt, dass und wo weitere Informationen zu finden sind. \n \ne) Auch der für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbare Sinn und \nZweck der Versicherungsbedingungen ergeben keine anderen Anhaltspunkte für die \nAuslegung. Sowohl mit dem Vorhandensein einer detaillierten Auflistung von Krankhei-\nten und Krankheitserregern als auch vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Risikos \nist deutlich, dass die Beklagte nur bestimmte Krankheiten (Risiken) absichern wollte \nund nicht solche, die zur Zeit des Versicherungsvertrages noch unbekannt waren und \ndazu noch die Gefahr pandemischer Ausbreitung innehaben. Nur dies kann von den \nVersicherungsnehmern angesichts der Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleis-\ntung auch erwartet werden. \n \n2.) Die so verstandenen Versicherungsbedingungen halten auch der Kontrolle anhand \nder gesetzlichen Regelungen zur Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen \n(AGB) stand: \na) Die Bedingungen sind nicht wegen Mehrdeutigkeit nach § 305 c Abs.2 BGB zu Las-\nten der Beklagten im Sinne der Verpflichtung zur Versicherungsleistung anzuwenden. \nDiese sog. Unklarheitenregel kommt nur dann zur Anwendung, wenn nach Ausschöp-\nfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel \n\n- 11 - \n \nSeite 11 von 15 \n \nbleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (BGH Urt. v. \n20.1.2016 – VIII ZR 152/15 – Rdnr. 19, beck-online). Nach dem Gesagten besteht auf-\ngrund der Formulierung der Einleitung der Ziff.2 und der dann folgenden ausführlichen \nAufzählung jedoch nur eine Möglichkeit des Verständnisses und zwar als abschlie-\nßende Auflistung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger. \nb) Abschnitt A § 1 Ziff. 2 AVB ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenz-\ngebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam (Abweichung von OLG Karlsruhe Urteil \nvom 30. Juni 2021 – 12 U 4/21). \nDanach kann sich eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB \nauch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. \nDas Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Ver-\ntragspartners in den AGB möglichst klar und durchschaubar darzustellen (BGH, Urt. v. \n25. Februar 2016 - VII ZR 156/13 - Rdnr. 31, juris). Dazu gehört nicht nur, dass die \neinzelne Regelung für sich genommen klar formuliert ist, sie muss auch im Kontext mit \ndem übrigen Klauselwerk verständlich sein. Die Klausel muss zudem die wirtschaftli-\nchen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner so weit \nerkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Abzustellen ist \ndabei auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines typischen Vertragspart-\nners bei Verträgen der geregelten Art (BGH, Urteil vom 26. März 2019 – II ZR 413/18 – \nRdnr. 12, juris). Dem Versicherungsnehmer soll bereits im Zeitpunkt des Vertrags-\nschlusses vor Augen geführt werden, in welchem Umfang er Versicherungsschutz er-\nlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden (BGH, Urteil vom \n04. April 2018 – IV ZR 104/17 – Rdnr. 8, juris). \nDie Anforderungen an den Verwender dürfen dabei allerdings nicht überspannt werden. \nEs bedarf weder eines solchen Grades an Konkretisierung, dass alle Eventualitäten \nerfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können, noch ist ein \nVerstoß gegen das Transparenzgebot bereits dann zu bejahen, wenn Bedingungen \nnoch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können (BGH, Urt. v. 04. April \n2018 - IV ZR 104/17 – Rdnr.8, juris). \nDie Kontrolle der Nr. 2 des § 1 (Abschnitt A) der AVB scheitert hier nicht daran, dass es \nsich bei dieser Regelung um das Hauptleistungsversprechen der Beklagten bzw. um \nden Vertragskern handelt, so dass es im Falle ihrer Unwirksamkeit an einem Leistungs-\nversprechen fehlen würde. Das Hauptleistungsversprechen könnte sich auch allein aus \n\n- 12 - \n \nSeite 12 von 15 \n \nAbschnitt A § 1 Nr. 1 der AVB ergeben, der im Falle der Unwirksamkeit der Nr. 2 ver-\nständlich, mit Inhalt versehen und wirksam bleiben würde. \nDie Kontrolle des § 1 Nr. 2 des Abschnitts A der AVB anhand des Maßstabs des \n§ 307 Abs.1 S.2 BGB ergibt allerdings, dass diese Klausel auch im Zusammentreffen \nmit der Regelung des § 1 Nr. 1 für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nach-\nvollziehbar und verständlich ist, wobei es für den Senat nicht entscheidend darauf an-\nkommt, dass sich diese Art der Versicherungen an regelmäßig geschäftserfahrene Ver-\nsicherungsnehmer richtet, weil dies u.U. nicht für jeden Gastronomiebetreiber Geltung \nbeanspruchen kann: \nWie bereits dargestellt, verweist schon § 1 Nr. 1 des Abschnitts A ausdrücklich für die \nDefinition der meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger auf die Nr. 2. Es ist \ndeshalb nicht so, dass es sich bei dieser Klausel (Nr. 1) um ein hinreichend klar um-\nschriebenes Leistungsversprechen handelt, das durch nachfolgende Versicherungs-\nklauseln wieder eingeschränkt wird (anders OLG Karlsruhe a.a.O. Rdnr. 64 ff.). Viel-\nmehr wird die Nr. 2 ausdrücklich eingebunden in die Nr. 1. Hätte die Beklagte in ihren \nVersicherungsbedingungen nicht diesen Klammerzusatz gewählt, sondern die Auflis-\ntung der Nr. 2 direkt in die Nr. 1 übernommen, wäre sie sicher und möglicherweise zu \nRecht mit dem Vorwurf der Unverständlichkeit der Versicherungsbedingungen konfron-\ntiert worden. \nEs ist auch nicht erkennbar, dass die Liste in Nr. 2 vom Versicherungsnehmer so ver-\nstanden werden kann, dass damit „Werbung“ für eine vollumfängliche Versicherung al-\nler Betriebsschließungen nach dem Infektionsschutzgesetz gemacht wird. Allgemeine \nVersicherungsbedingungen haben keinen Werbezweck oder „werbenden Charakter“ \n(anders OLG Karlsruhe a.a.O. Rdnr. 68). Sofern sie überhaupt vor dem Versicherungs-\nantrag ausgehändigt werden, muss auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer \nerkennen, dass es sich dabei um die Regelung des Versicherungsverhältnisses selbst \nund nicht um Werbung für ein solches handelt. Im Gegenteil muss der durchschnittliche \nVersicherungsnehmer erkennen, dass eine solche Auflistung in den Versicherungsbe-\ndingungen unnötig wäre, wenn doch jede Betriebsschließung nach dem Infektions-\nschutzgesetz versichert sein soll. \nAus diesem Grunde muss der Versicherungsnehmer auch nicht die Versicherungsbe-\ndingungen neben das Infektionsschutzgesetz legen. Dies ist ihm nach Ansicht des Se-\nnats auch gar nicht zuzumuten (anders OLG Stuttgart Urteil vom 18. Februar 2021 – 7 \nU 351/20 - Rdnr. 60, 61, juris), da Allgemeine Versicherungsbedingungen aus sich \n\n- 13 - \n \nSeite 13 von 15 \n \nselbst heraus verständlich sein müssen. Entscheidend ist alleine, dass aus der Rege-\nlung der Nr. 1 in Verbindung mit der dort bereits genannten Nr. 2 des Abschnitts A der \nVertragsbedingungen erkennbar ist, dass nur für Betriebsschließungen aufgrund eines \nabschließend benannten Katalogs von Krankheiten und Krankheitserregern eine De-\nckung besteht. Daraus ist für den Versicherungsnehmer zunächst jedenfalls erkennbar, \ndass angesichts möglicher Veränderungen des Infektionsschutzgesetzes andere \nKrankheiten bzw. Krankheitserreger in das Gesetz aufgenommen werden können, die \ndann nicht in den Katalog fallen. Schon allein deshalb fehlt es erkennbar an einem um-\nfassenden Versicherungsschutz. Aber auch aus der einschränkenden Formulierung in \nder Nr. 2 „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedin-\ngungen sind….“ muss der Versicherungsnehmer erkennen, dass es sich um eine be-\nsondere Aufzählung handelt, die keineswegs mit dem Infektionsschutzgesetz gleichzu-\nsetzen ist. Dafür gibt auch der folgende Wortlaut keinen Anlass. \nDass mit einer zusätzlichen Einfügung des Wortes „nur“ vor „die folgenden, im Infekti-\nonsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ \nnoch mehr Klarheit hätte erreicht werden können, ist angesichts der erwähnten Recht-\nsprechung des Bundesgerichtshofs unerheblich. Entscheidend ist, dass mit der schon \nin Nr. 1 in Bezug genommenen Begrenzung auf die „folgende“ Auflistung der Umfang \nfür die Versicherungsnehmer klar und deutlich ist. \nSchließlich ergibt sich auch aus der Bezeichnung der Allgemeinen Vertragsbedingun-\ngen mit „Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden \naufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschlie-\nßung) AVB BS 2010 VGH“ keine Intransparenz, die eine Unwirksamkeit der Nr. 2 nach \nsich ziehen würde (anders OLG Karlsruhe a.a.O. Rdnr. 65). Bei dieser Überschrift han-\ndelt es sich – für den Versicherungsnehmer erkennbar – um eine zusammenfassende \nBeschreibung des Versicherungsgegenstandes, die, angesichts der sodann deutlich \nunter Abschnitt A § 1 Nr. 1 und 2 gegebenen Leistungsbeschreibung, keinen eigenen \n– bindenden – Charakter hat. \nc) Auch eine Unwirksamkeit des Abschnitts A § 1 Nr. 1 und 2 der AVB nach § 307 Abs.2 \nNr.2 BGB bzw. § 307 Abs.1 S.1 BGB liegt nicht vor. \nEs ist schon zweifelhaft, ob diese Regelungen hier angesichts von § 307 Abs.3 S.1 \nBGB anwendbar sind, da die Vertragsbedingungen keine Regelungen enthalten, mit \n\n- 14 - \n \nSeite 14 von 15 \n \ndenen von Rechtsvorschriften abgewichen wird bzw. solche ergänzt werden. Ein ge-\nsetzliches Leitbild für eine Betriebsschließungsversicherung gibt es nicht, die Versiche-\nrungsleistung wird vielmehr erst in dem Vertrag bestimmt. \nSelbst wenn aber die streitgegenständlichen Vertragsbedingungen auch an den vorge-\nnannten gesetzlichen Regelungen zu messen wären, so halten sie auch einer solchen \nKontrolle stand: \nIm Hinblick auf § 307 Abs.2 Nr.2 BGB fehlt es bereits an vertragstypischen Erwartungen \ndes redlichen Geschäftsverkehrs für eine Betriebsschließungsversicherung. Die enu-\nmerative Aufzählung der dem versicherten Risiko unterfallenden Krankheiten und \nKrankheitserreger ist – wie die Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten zeigt – eine typische \nAusprägung dieses Versicherungszweigs (so auch OLG Celle, Urteil vom 01. Juli 2021 \n– 8 U 5/21 – Rdnr. 50, juris). \nAuch liegt eine Gefährdung des Vertragszwecks nicht vor. Grundsätzlich sind Leis-\ntungsbegrenzungen der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers \nüberlassen, soweit er nicht mit der Beschreibung der Hauptleistung beim Versiche-\nrungsnehmer falsche Vorstellungen weckt. Eine Gefährdung des Vertragszwecks liegt \nerst dann vor, wenn die Einschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt \nund in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (BGH, Urteil vom 12. Juli \n2017 – IV ZR 151/15 – Rdnr. 15, juris). Die Beschreibung der Hauptleistung erfolgt nach \ndem dargestellten Inhalt der Vertragsbedingungen überhaupt erst mit den – gemeinsam \nzu lesenden – Nr. 1 und 2 des § 1 des Abschnitts A der AVB. Angesichts der Vielzahl \nder mit der Aufzählung in § 1 Nr. 2 des Abschnitts A der AVB in die Versicherung ein-\ngeschlossenen Krankheiten und Krankheitserregern, bei deren Vorliegen nach dem In-\nfektionsschutzgesetz Maßnahmen möglich sind, ist auch ein erhebliches Betriebs-\nschließungsrisiko versichert. Eine Aushöhlung des Versicherungsgegenstandes ist \nnicht erkennbar (so auch OLG Hamm, Urteil vom 14. Juli 2021 – I-20 U 79/21 – Rdnr.56, \njuris). \nEine unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer gem. § 307 Abs.1 S.1 \nBGB ist angesichts der dargestellten möglichen Versicherungsfälle in Verbindung mit \nder vereinbarten Versicherungsleistung und dem von der Klägerin zu erbringenden Ver-\nsicherungsbeitrag ebenfalls nicht zu erkennen. \n \nAngesichts des dargestellten und auch wirksamen Inhalts der Nr. 1 und 2 des § 1 des \nAbschnitts A der allgemeinen Vertragsbedingungen ist in dem streitgegenständlichen \n\n- 15 - \n \nSeite 15 von 15 \n \nVersicherungsvertrag eine Leistung für eine Betriebsschließung aufgrund der COVID-\n19-Erkrankung bzw. des SARS-Cov-2 Virus nicht vereinbart. \nAus diesem Grunde kam es nicht darauf an, ob eine Erkrankung bzw. der entspre-\nchende Virus für eine Leistungspflicht der Beklagten innerhalb des Betriebes der Klä-\ngerin aufgetreten sein muss (dazu Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil \nvom 10. Mai 2021 – 16 U 25/21 – Rdnr. 21 ff.; OLG Hamburg, Urteil vom 16.07.2021 – \n9 U 25/21 – Rdnr. 28, BeckRS 2021, 21090). Der Senat lässt diese Frage daher offen. \nMangels bestehenden Hauptanspruchs hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zin-\nsen gemäß §§ 286, 288 BGB. \nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. \nDie Revision wird zugelassen. Der Rechtssache kommt einerseits gemäß § 543 Abs. 2 \nS. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzliche Bedeutung zu. Die Frage der Auslegung bzw. Wirksam-\nkeit der streitgegenständlichen Klauseln ist bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt. \nAngesichts des national geltenden Lockdowns aufgrund der Corona-Pandemie im \nFrühjahr 2020 und im Winter/Frühjahr 2020/2021 und der Vielzahl von Versicherungs-\nverträgen mindestens im Gastgewerbe geht die Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus \nund betrifft eine Vielzahl von Versicherungsnehmern. Sie ist daher auch für die Allge-\nmeinheit von Bedeutung. \nIm Übrigen war auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 \nAbs.2 Nr.2 ZPO die Revision zuzulassen, da der Senat in der entscheidungserhebli-\nchen Frage der Wirksamkeit einer allgemeinen Vertragsbedingung eines Betriebs-\nschließungsversicherungsvertrages von der Entscheidung eines anderen Oberlandes-\ngerichts abweicht. \n \ngez. Wolff \ngez. Neuhausen \ngez. Dr. Isenberg","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363711","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-09-16/3-u-9-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":9},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363711","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363711","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-09-16/3-u-9-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363711","retrieved":"2026-07-09 04:51:54.710123+00:00"}}