{"status":"available","doknr":"OLD363710","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2021-09-20","aktenzeichen":"5 W 14/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 W 14/21 = 33 VI 175/09 Amtsgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Nachlasssache \n \nE […], verstorben […] 2009, \n \n \nErblasserin, \n \nBeteiligte: \n \n1. Rechtsanwalt R, […] Bremen, \n \nNachlasspfleger \n \n \n2. V […], \n \n \nVerfahrenspflegerin \n \n \nhat der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den \nVorsitzenden \nRichter \nam \nOberlandesgericht \nLüttringhaus, \nden \nRichter \nam \nOberlandesgericht Hoffmann und die Richterin am Oberlandesgericht Otterstedt \n \nam 20. September 2021 beschlossen: \n \nDie Beschwerde des Nachlasspflegers gegen den Beschluss des Amtsgerichts \n– Nachlassgericht – Bremen vom 18.12.2020 wird auf seine Kosten \nzurückgewiesen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. \n \nDer Gegenstandswert der Beschwerde beträgt 500,00 €. \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 5 \n2\nGründe: \n \nI. \nDer Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und seit dem 1.04.2009 Nachlasspfleger für die \nunbekannten Erben der Erblasserin. \nMit Schreiben vom 13.01.2020 begehrte er beim Nachlassgericht die Genehmigung zur \nAbhebung von 500,00 € von einem für die Erblasserin geführten Sparbuch um dieses \nGeld einem Sonderkonto zuzuführen, das er als Unterkonto zu seinem Geschäftskonto \nführen wollte. Hintergrund dieser Vorgehensweise war seine Überlegung, einen \nkostengünstigen Zugriff auf Zahlungsmittel für kleinere Ausgaben im Zusammenhang \nmit der Abwicklung der Pflegschaft zu haben, um damit die Kosten für die Einrichtung \neines Kontos auf den Namen der Erblasserin bzw. eine Verwahrung eines \nBarguthabens auf diesem Wege zu vermeiden. Das Nachlassgericht bestellte für das \nVerfahren zur Genehmigung der Abhebung der 500,00 € einen Verfahrenspfleger, der \nsich gegen die Genehmigung aussprach. Einerseits verletze die beabsichtigte \nVorgehensweise das Prinzip der Vermögenstrennung zwischen Nachlasspfleger und \nNachlassvermögen (§ 1806 BGB), andererseits sei nicht nachvollziehbar, aus welchem \nGrunde der Betrag vorgehalten werden müsse, weil etwaige (geringfügige) Auslagen \ndes Nachlasspflegers bei dessen jährlicher Rechnungslegung ausgeglichen werden \nkönnten. Ggf. sei eben ein – kostenpflichtiges - Girokonto auf den Namen der \nErblasserin einzurichten. Dem hielt der Nachlasspfleger entgegen, dass die vormals für \ndiese Fälle praktizierte Einrichtung von Rechtsanwaltsanderkonten von der B-\nBanknicht mehr gewünscht werde, das sodann praktizierte Verfahren von einzelnen \nAbbuchungsgenehmigungen wegen des damit verbundenen Aufwands (durch die \njeweils erforderliche Einschaltung eines Verfahrenspflegers) jedenfalls im Bereich des \nAmtsgerichts Bremen ebenfalls nicht mehr toleriert werde und die Einrichtung eines \nNachlassgirokontos nicht dem Grundsatz einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung \nentspreche. Der BGH habe es im Rahmen seiner Entscheidung vom 31.10.2018 (XII \nZB 300/18) ausdrücklich zugelassen, zur Bestreitung kleinerer Ausgaben des \nBetroffenen Bargeld vorzuhalten. Dann müsse es erst Recht möglich sein, das Geld auf \neinem Unterkonto des Pflegers zu verwalten, auf welchem die Buchungen über eine \nExcel-Liste nachvollzogen werden könnten und welches keine zusätzlichen Kosten \nverursache. \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 5 \n3\nMit Beschluss vom 18.12.2020 versagte das Nachlassgericht dem Beschwerdeführer \ndie Genehmigung für die begehrte Abhebung von 500,00 €, weil die von ihm verfolgte \nAbsicht der Verwahrung dieses Geldes auf einem Unterkonto gegen das gesetzliche \nPrinzip der Vermögenstrennung verstoße. Die interne Führung einer Excel-Liste für das \nKonto, auf dem ggf. auch Gelder aus anderen Pflegschaften verwaltet würden, sei \nunzureichend. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 5.01.2021 zugestellten \nBeschluss erhob dieser mit einem am 12.01.2021 eingegangenen Schriftsatz \nBeschwerde. Zur Begründung legte der Beschwerdeführer nochmals dar, aus welchen \nGründen er die – vom Nachlassgericht für grds. zulässig erachtete - Verwahrung eines \nBargeldguthabens für untauglich halte. Diese unterscheide sich wirtschaftlich kaum von \nder von ihm praktizierten Sammelverwahrung geringfügiger Beträge; hierüber sei vom \nBGH auch nicht befunden worden. Ferner sei die Einrichtung eines Kontos auf den \nNamen unbekannter Erben nicht möglich. Die Vorgehensweise des Nachlassgerichts \nhält der Beschwerdeführer für nicht zeitgemäß. Mit Beschluss vom 16.03.2021, der auf \nden Beschluss vom 18.12.2020 Bezug nimmt, hat das Nachlassgericht der Beschwerde \nnicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. \nDer Senat hat eine Auskunft der B-Bank eingeholt. Nach deren Schreiben vom \n13.07.2021 ist es grundsätzlich möglich, bei Existenz einer Geschäftsverbindung zum \nErblasser \ndessen \nGirokonto \nals \nNachlass- \nbzw. \nNachlasspflegschaftskonto \nfortzuführen bzw. ein derartiges neu zu eröffnen. Die Führung eines entsprechenden \nRechtsanwaltsanderkontos sei nicht (mehr) möglich. Der Beschwerdeführer hat dazu \nausgeführt, dass der Erblasser über ein Sparbuch und ein Girokonto verfügt habe; das \nGirokonto sei nach erfolgter Bewertung des Nachlasses aufgelöst worden und das \nGuthaben auf das Sparbuch übertragen worden. Nun gehe es eben darum, ein sog. \nVerfügungsgeld i.H.v. 500,00 € vom Sparbuch abzuheben und dieses bis zur \nVerwendung aufzubewahren. \n \nII. \nDas gem. § 57 Abs. 1 FamFG statthafte und gem. 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 \nFamFG zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. \nGem. §§ 1960 Abs. 2, 1915 Abs. 1, 1805 S. 1 BGB darf der Nachlasspfleger Vermögen \ndes Erblassers nicht für sich verwenden. Es entspricht daher allgemeiner Ansicht, dass \nder Nachlasspfleger ein Trennungsgebot für die Vermögenssphären seiner eigenen \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 5 \n4\nPerson und der des Erblassers bzw. dessen unbekannten Erben einzuhalten hat (vgl. \nBGH Beschl. v. 31.10.2018, XII ZB 300/18- juris Rn. 9 f. d. Fall der Betreuung). Nach \n§§ 1915 Abs. 1, 1806 2. Hs. BGB ist es dem Nachlasspfleger allerdings gestattet, zur \nBestreitung von Auslagen des Nachlasses benötigtes Geld bereit zu halten. Dieses \nGeld wird allgemein als sog. „Verfügungsgeld“ bezeichnet. Auf Grundlage der \nRechtsprechung des BGH darf der Nachlasspfleger dieses Geld – getrennt von seinem \neigenen Vermögen – als Bargeld für den Betroffenen verwalten (vgl. BGH a.aO. Rn. \n10). Die Höhe des Verfügungsgeldes muss sich im Einzelfall an den im Verlaufe der \nAbrechnungsperiode zu erwartenden Auslagen orientieren, so dass hierzu keine \nspeziellen Vorgaben gemacht werden können. Soweit der Beschwerdeführer diese \nVorgehensweise für nicht praktikabel hält, bleibt als Alternative nur die Verwahrung auf \neinem für den Nachlass eingerichteten oder einzurichtenden Girokonto, wie es z.B. die \nB-Bankin ihrer Auskunft gegenüber dem Senat offeriert hat. Dass dadurch Kosten \nentstehen können, wird im Hinblick auf den mit dem Trennungsgebot verfolgten Zweck \ndes Vermögensschutzes hinzunehmen sein. Hiervon geht – für die Zukunft - \noffensichtlich auch der Gesetzgeber aus, denn nach den §§ 1888 Abs. 1, 1839, 1840 \nBGB n.F. des inzwischen verkündeten und am 1.01.2023 in Kraft tretenden Gesetzes \nzur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechtes vom 4.05.2021 (BGBl. I Nr. \n21/2021 S. 882 ff.) hat der Nachlasspfleger zukünftig den Zahlungsverkehr bargeldlos \nzu führen (§ 1840 Abs. 1 BGB n.F.) und das sog. Verfügungsgeld auf einem Girokonto \ndes Betreuten bereitzuhalten (§ 1839 Abs. 1 BGB n.F.); lediglich im Geschäftsverkehr \nübliche Bargeldzahlungen sind noch zulässig (§ 1839 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F.). \nDie vom Beschwerdeführer beabsichtigte Verwahrung des Verfügungsgeldes auf \neinem eigenen Unterkonto zu seinem Geschäftskonto lässt sich im Übrigen mit der \nRechtsprechung des BGH (a.aO.) nicht in Einklang bringen. Offensichtlich beabsichtigt \nder Nachlasspfleger die Einrichtung eines einzigen Unterkontos für verschiedene Fälle \nvon Nachlasspflegschaften, denn anderenfalls erschließt sich der Sinn der von ihm \nerwähnten Excel-Tabelle nicht. Das wäre indes nichts anderes als die vom BGH \n(a.a.O.) ausdrücklich für unzulässig erachtete Sammelkontenverwahrung, wobei sich \ndieser Beschluss auch ausdrücklich auf das sog. Verfügungsgeld bezieht. Aber auch \ndie Verbuchung auf jeweils einzelnen Unterkonten kann nicht toleriert werden. Das \nUnterkonto bildet nur gedanklich ein selbständiges Konto, denn es ist immer einem \nHauptkonto zugeordnet, teilt also – z.B. im Fall der Insolvenz oder Pfändung - dessen \nSchicksal (vgl. BAG MDR 2004, 281). Zwar besteht – anders als bei Sammelkonten – \ndurch die getrennte Ausweisung von Ein- und Auszahlungen nicht die unmittelbare \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 5 \n5\nGefahr der Verbuchung in einem gemeinsamen Kontokorrent, doch reicht die Gefahr \ndes Unterworfenseins einer Haftung aus, um die Interessen der unbekannten Erben zu \ngefährden. Dass es sich dabei um – aus der Sicht des Nachlasspflegers – geringe \nBeträge handelt – worüber man bei einem Betrag von 500,00 € durchaus \nunterschiedlicher Auffassung sein kann – ändert nichts an der rechtlichen Bewertung. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG; die Festsetzung des \nGegenstandswerts orientiert sich am Interesse des Beschwerdeführers im konkreten \nEinzelfall. \n \nLüttringhaus \n \n \nHoffmann \n \n \n \nOtterstedt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363710","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-09-20/5-w-14-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1839","ref_norm":"1839","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1840","ref_norm":"1840","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1805","ref_norm":"1805","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1806","ref_norm":"1806","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1960","ref_norm":"1960","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1888","ref_norm":"1888","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363710","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363710","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-09-20/5-w-14-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363710","retrieved":"2026-07-09 04:51:54.672477+00:00"}}