{"status":"available","doknr":"OLD363709","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2021-09-24","aktenzeichen":"2 U 43/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 U 43/21 = 3 O 1296/19 Landgericht Bremen \n \n \nVerkündet am 24.09.2021 \ngez. […] \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…] \n \n \nKläger, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […] \n \n \ngegen \n \nVolkswagen AG, […], \n \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die \nmündliche Verhandlung vom 13.08.2021 durch den Vorsitzenden Richter am \nOberlandesgericht Dr. Pellegrino, den Richter am Landgericht Dr. Isenberg und den \nRichter am Oberlandesgericht Dr. Kramer für Recht erkannt: \n1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom \n25.03.2021 wird zurückgewiesen. \n\n- 2 - \n \nSeite 2 von 13 \n \n2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. \n3. Das Urteil des Senats und das Urteil des Landgerichts Bremen vom \n25.03.2021 – 3 O 1296/19 – sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig \nvollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, eine Zwangsvollstreckung \nder Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte ihrerseits \nvor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet. \n4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 51.356,67 € festgesetzt. \n \nGründe: \nI. \nDer Kläger begehrt von der früheren Beklagten zu 2., gegen die allein sich die Klage in \nder Berufungsinstanz noch richtet (im Folgenden: Beklagte), Schadensersatz als \nHerstellerin des in dem von ihm erworbenen Pkw verbauten Dieselmotors. \nDer Kläger erwarb am 06.07.2017 einen VW T6 Multivan 2.0 TDI, Euro 6, als \nGebrauchtfahrzeug zum Preis von 46.880,- € bei einem Kilometerstand von 51.413. \nDas Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Motor der Baureihe EA \n288 ausgestattet. Das Datum der Erstzulassung ist der 25.08.2015. Der Kläger hat das \nFahrzeug finanziert und begehrt Ersatz bisher geleisteter Zahlungen und Freistellung \nvon der Pflicht, restliche Darlehensraten zu zahlen. \nFür den Tatbestand im Übrigen und das weitere Vorbringen der Parteien in erster \nInstanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird auf die Feststellungen im \nangefochtenen Urteil des Landgerichts Bremen vom 25.03.2021 Bezug genommen, \n§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO. \nDas Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger habe die \nVoraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB nicht schlüssig \ndargelegt. Soweit er behaupte, dass die Motorsteuerung ebenso wie im Fall des \nVorgängermotorenmodells EA 189 eine Abschalteinrichtung aufweise, die anhand einer \nPrüfstandserkennung die Abgasrückführung nur im Prüfstandsbetrieb aktiviere, im \nrealen Betrieb diese Abgasrückführung aber deaktiviere, so fehle es an jedem \nkonkreten \nAnhaltspunkt \nfür \ndiese \nBehauptung. \nAus \ndem \nBericht \nder \n\n- 3 - \n \nSeite 3 von 13 \n \nUntersuchungskommission „Volkswagen“ des Bundesministeriums für Verkehr (BMVi) \nergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass in dem Motor EA 288 eine solche \nunzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz komme; der Bericht komme vielmehr zur \ngegenteiligen Schlussfolgerung. Es gäbe auch keine entsprechende Beanstandung \ndurch das Kraftfahrtbundesamt (KBA) oder das BMVi. Die bloße Beanstandung der \nNichtkonformität, die dem Rückruf im Jahr 2019 zu Grunde gelegen habe, spreche im \nÜbrigen gegen die Annahme, dass das KBA sich im Typengenehmigungsverfahren \ngetäuscht sehen könnte. Auch die vom Kläger angeführten Unterlagen aus dem Hause \nder Beklagten lägen dem KBA seit 2015 vor. Das KBA habe sich gleichwohl nicht \nveranlasst gesehen, Maßnahmen zu ergreifen. Angesichts dessen drohe auch keine \nBetriebsbeschränkung oder –untersagung. \nAuch die Darstellung, dass die Abgasrückführung außerhalb eines Thermofensters \nreduziert \nbzw. \ndeaktiviert \nwerde, \nreiche \nzur \nBegründung \neines \nSchadensersatzanspruches aus § 826 BGB selbst dann nicht aus, wenn man \nzugunsten des Klägers unterstelle, dass diese Steuerung eine unzulässige \nAbschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG darstelle. Weitere \nUmstände, derer es bedürfe, um das Inverkehrbringen solcher Motoren als besonders \nverwerflich und damit als sittenwidrig erscheinen zu lassen, habe der Kläger nicht \ndargelegt. Er habe keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür angeführt, die den \nRückschluss auf einen bei der Beklagten bestehenden Schädigungsvorsatz zuließen. \nDie Behauptung des Klägers, die Beklagte habe im Typengenehmigungsverfahren \nentgegen Art. 3 Nr. 9 UAbs. 3, 4 VO 692/2008/EG keine Angaben zur Funktionsweise \ndes AGR-Systems bei niedrigen Temperaturen und zu deren Auswirkungen auf die \nEmissionen gemacht, lasse den Schluss darauf, dass der Handelnde einen in der \nAbschalteinrichtung etwaig liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nehme, nicht \nzu. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass fehlende Angaben auf Fahrlässigkeit \nberuhten, zumal die Beklagte der Meinung gewesen sein könnte, ihre Angaben dazu, \nob die Abgasnachbehandlungseinrichtungen nach einem Kaltstart bei -7 ºC in \nausreichend kurzer Zeit den Betrieb aufnehme, seien zur Erfüllung der geforderten \nAuskünfte ausreichend. Unzutreffende Angaben über die Arbeitsweise des \nAbgasrückführungssystems stünden nicht in Rede. Dies gelte umso mehr, als die \nBeklagte unwidersprochen dargelegt habe, dass sie, auch ohne hierzu verpflichtet \ngewesen zu sein, eine BES/AES-Dokumentation beim KBA nachgereicht habe. \nHinsichtlich der vom Kläger behaupteten Täuschung über die Funktion des OBD fehle \nes an jedem substantiierten Sachvortrag. \n\n- 4 - \n \nSeite 4 von 13 \n \nGegen dieses Urteil, das dem Kläger am 26.03.2021 zugestellt worden ist, wendet sich \ndieser mit seiner Berufung vom 22.04.2021, die am selben Tag bei Gericht \neingegangen ist und die der Kläger innerhalb der mit Verfügung vom 25.05.2021 \nverlängerten Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet hat. Der Kläger verfolgt sein \nursprüngliches Prozessziel uneingeschränkt weiter. Das Landgericht habe verkannt, \ndass ein Verschweigen der eingesetzten Abschalteinrichtungen hinreichende \nAnhaltspunkte für einen Schädigungsvorsatz begründe und dass die Beklagte gehalten \ngewesen wäre, sich dadurch zu exkulpieren, dass sie darlege, dass sie das \nThermofenster bzw. alle Abschalteinrichtungen im Typengenehmigungsverfahren \noffengelegt habe. Der Kläger wiederholt sein Vorbringen zu den Angaben der Beklagten \nim Genehmigungsverfahren und führt an, dass diese seinerzeit nur allgemein erklärt \nhabe, dass die Abgasrückführung sich nach der Außentemperatur richte. Zugleich habe \nsie aber keine ergänzenden, gemäß Art. 3 Nr. 9 VO 692/2008/EG zwingend \nerforderlichen Angaben zum Funktionieren des AGR-Systems bei niedrigen \nTemperaturen sowie zu etwaigen Auswirkungen niedriger Temperaturen auf die \nEmissionen gemacht. Obwohl der Kläger solche Angaben der Beklagten im \nTypengenehmigungsverfahren bestritten habe, habe diese nichts hierzu vorgetragen. \nOhne diese zusätzlichen Angaben habe die Beklagte aber wenigstens konkludent \ngegenüber der Typengenehmigungsbehörde erklärt, dass die außenluftabhängige \nSteuerung des Abgasrückführungssystems keine Auswirkungen auf die Emissionen bei \nniedrigen Temperaturen habe. Darin liege aber eine Täuschung des KBA. \nDie Auslegung der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen sei auch so \neindeutig, dass die Beklagte sich nicht auf einen Verbotsirrtum berufen könne. \nDer Kläger beantragt, \ndas angefochtene Urteil des Landgerichts abzuändern und \n1. \ndie Beklagte zu verurteilen, \nan den Kläger 17.531,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über \ndem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und den Kläger von den \nnoch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der X-Bank aus dem \nDarlehensvertrag Nr. […] in Höhe von derzeit noch 33.825,61 € freizustellen, \nZug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeuges VW \nMultivan mit der FIN […] und \n\n- 5 - \n \nSeite 5 von 13 \n \n2. \nfestzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1. \ngenannten \nFahrzeuges \nzwei \nWochen \nnach \nRechtshängigkeit \nin \nAnnahmeverzug befindet. \nDie Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nNach \nAuffassung \nder \nBeklagten \nentfalte \ndie \nerteilte \nTypengenehmigung \nTatbestandswirkung, die der Annahme eines Schadens in Form des Inverkehrbringens \neines solchen festgestelltermaßen legalen Motors entgegenstehe. \n \nII. \nDie Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht geht zutreffend davon \naus, dass eine – allein in Betracht kommende – vorsätzliche sittenwidrige Schädigung \ndes Klägers im Sinne des 826 BGB nicht schlüssig dargelegt worden ist. \n1. Soweit das Landgericht angenommen hat, dass der Kläger keine konkreten \nAnhaltspunkte dafür vorgetragen habe, dass in dem Fahrzeug eine Abschalteinrichtung \nVerwendung finde, wie sie auch im Motor des Typs EA 189 zum Einsatz gekommen \nsei, so ist dies zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden. \nMit der Berufung macht der Kläger geltend, dass in erster Instanz unstreitig geblieben \nsei, dass auch in der Motorsteuerung des EA 288 eine Fahrkurvenerkennung zum \nEinsatz komme, anhand derer erfasst werde, ob das Fahrzeug auf dem Prüfstand \nbetrieben werde und dass für den Prüfstandsbetrieb Einfluss auf die AdBlue-\nEinspritzung genommen werde. Zum Beleg verweist der Kläger auf von ihm vorgelegte \ninterne Unterlagen der Beklagten (Anlage K13) sowie darauf, dass ein \nSachverständiger in Presseberichten aus diesen Unterlagen Anhaltspunkte für eine \ntäuschende Abschalteinrichtung entnommen habe. \na) Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass eine solche Programmierung \nder Motorsteuerung, die anhand der Fahrkurvenerkennung die Abgasreinigung nur im \nPrüfzyklus optimiert, geeignet sein könnte, einen Anspruch des Klägers aus § 826 BGB \nzu begründen. \naa) Objektiv sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch \numfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das \nAnstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im \n\n- 6 - \n \nSeite 6 von 13 \n \nAllgemeinen \nnicht, \ndass \nder \nHandelnde \neine \nPflicht \nverletzt \nund \neinen \nVermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines \nVerhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der \nzutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur \nFeststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und \nBeweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als \nverwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten \nTäuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner \ndarauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, \ngerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB \ngeltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, juris Rn. 15, NJW \n2020, 1962 m.w.N.). \nDer Bundesgerichtshof hat es in den Entscheidungen zum ebenfalls von der Beklagten \nhergestellten Motor des Typs EA 189, der der Vorgängermotor zum hier \nstreitgegenständlichen Modell ist, als sittenwidrig angesehen, dass der Hersteller eines \nKraftfahrzeuges auf der Grundlage einer für seinen Konzern getroffenen \ngrundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen \nKosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des \nKBA systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA189 \nin siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht hat, \nderen Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die \ngesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf \ndem Prüfstand eingehalten wurden. Damit ging einerseits eine erhöhte Belastung der \nUmwelt mit Stickoxiden und andererseits die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung \ndieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der \nbetroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte. Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer \nPerson, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen \nAbschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden \nWertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren (vgl. BGH, Urteil vom \n25.05.2020 – VI ZR 252/19, juris Rn. 16, NJW 2020, 1962; vgl. auch BGH, Urteil vom \n30.07.2020 – VI ZR 5/20, juris Rn. 33, NJW 2020, 2798; Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR \n367/19, juris Rn. 12 f., NJW 2020, 2804; Urteil vom 26.01.2021 – VI ZR 405/19, juris \nRn. 12 f., ZIP 2021, 368). \nbb) Gemessen hieran ist der Vortrag des Klägers, auch im vorliegenden Fall werde \nanhand einer Fahrkurvenerkennung von der Motorsteuerung erfasst, dass sich der \n\n- 7 - \n \nSeite 7 von 13 \n \nWagen im Prüfstandsbetrieb befinde und dass nur für diesen Prüfstandsbetrieb die \nAdBlue-Einspritzung in den SCR-Katalysator erhöht werde, – wie auch das Landgericht \nmeint – im Ausgangspunkt geeignet, einen Schadenersatzanspruch des Klägers aus \n§ 826 BGB zu begründen. \nb) Es kann offenbleiben, ob die Auffassung des Landgerichts zutrifft, dass der Kläger \nkeine hinreichenden Anhaltspunkte für seine Behauptung dargelegt habe, an die \nFahrkurvenerkennung \nknüpfe \neine \nOptimierung \nder \nAbgasreinigung \nim \nPrüfstandsbetrieb an. Zweifeln begegnet dies zumindest deshalb, weil der Kläger \ndarauf hinweist, dass laut eines Presseberichtes des SWR ein Sachverständiger die \ninternen Unterlagen der Beklagten, die auch das Landgericht als irreführend bezeichnet \nhat, dahin gedeutet habe, dass eine Prüfstandserkennung vorliege und auf die AdBlue-\nEinspritzung Einfluss nehme (Bl. 154, Tagesschau vom 12.09.2019). \nDenn selbst wenn man dies anders sehen wollte, so bleibt die Klage mangels \nDarlegung eines täuschenden Verhaltens der Beklagten unschlüssig. \naa) Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung ist das gesamte Verhalten des \nSchädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu \nlegen (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, juris Rn. 30, NJW 2020, 2798). \nAusgehend hiervon ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in einer \nanderen Konstellation – in Bezug auf den Motor EA 189 – die objektive Sittenwidrigkeit \ndes \nInverkehrbringens \neiner \nMotorsteuerung, \ndie \nauf \nTäuschung \nder \nZulassungsbehörden gerichtet war und die Arglosigkeit der Käufer ausnutzte und diese \nzugleich in die Gefahr der Betriebsuntersagung der von ihnen erworbenen Fahrzeuge \nbrachte, dadurch entfallen, dass die Beklagte durch Veröffentlichung einer \nentsprechenden Mitteilung gegenüber der Öffentlichkeit wesentliche Elemente, die ihr \nbisheriges Verhalten gegenüber bisherigen Käufern von Fahrzeugen mit Dieselmotoren \nder Baureihe EA189 als besonders verwerflich erscheinen ließen, derart relativiert hat, \ndass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gegenüber den \nKäufern der Fahrzeuge und im Hinblick auf den Schaden, der diesen durch den \nAbschluss \neines \nungewollten \nKaufvertrags \nentstanden \nsein \nkönnte, \nnach \nVeröffentlichung der Mitteilung nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urteil vom \n30.07.2020 – VI ZR 5/20, juris Rn. 32 ff., NJW 2020, 2798; Urteil vom 08.12.2020 - VI \nZR 244/20, juris Rn. 14 ff., ZIP 2021, 84; Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, \njuris Rn. 15 ff.). \n\n- 8 - \n \nSeite 8 von 13 \n \nGleiches \nmuss \naber \ndann \ngelten, \nwenn \ndie \nBeklagte \ngegenüber \nder \nTypengenehmigungsbehörde \nden \nhier \nin \nRede \nstehenden \nEinsatz \nder \nFahrkurvenerkennung mit Auswirkungen auf die AdBlue-Dosierung nur im \nPrüfstandsbetrieb offenlegt. In diesem Fall entfällt bereits in objektiver Hinsicht die \nTäuschung der Zulassungsbehörden zur Vorspiegelung der Einhaltung der NOx-\nGrenzwerte und damit ein wesentliches Element, welches eine Sittenwidrigkeit des \nHandelns der Beklagten begründete. Dies hat zur Folge, dass jedenfalls ab dem \nZeitpunkt der Offenlegung ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht mehr in \nBetracht kommt, selbst wenn man die vom Kläger behauptete Dosierungsstrategie \nfeststellen würde und diese auch als unzulässige Abschalteinrichtung ansehen wollte. \nbb) Vorliegend ist es aber unstreitig geblieben und so vom Landgericht auch festgestellt \nworden, dass die Beklagte die Unterlagen, die eine Fahrkurvenerkennung und eine \ndaran geknüpfte Beeinflussung des Emissionskontrollsystems abhängig von \nPrüfstandsbetrieb belegen sollen, dem KBA im November 2015 zur Verfügung gestellt \nhat. Dann aber hat die Beklagte etwaige Abschalteinrichtungen, sollten sie sich aus \ndiesen Unterlagen ergeben, vor Abschluss des in Rede stehenden Kaufvertrages \ngegenüber der Typengenehmigungsbehörde offengelegt und damit jedenfalls eine \netwaige Täuschung der Genehmigungsbehörde beendet, so dass ein etwaig \nsittenwidriges Gepräge des Handelns der Beklagten jedenfalls ab November 2015 \nentfallen wäre. \nAuch aus der amtlichen Auskunft des KBA vom 11.02.2021 gegenüber dem \nOberlandesgericht Oldenburg, die die Beklagte vorgelegt hat, folgt, dass die \nFahrkurvenerkennung dort bekannt gewesen ist und auf seine Genehmigungsfähigkeit \nüberprüft worden ist. \n2. Ebenso begegnet es keinen Bedenken, dass das Landgericht angenommen hat, \ndass allein die unstreitige Verwendung einer außentemperaturabhängigen Steuerung \nder Abgasrückführung unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der darin \nliegenden Abschalteinrichtungen den Vorwurf des sittenwidrigen Verhaltens nicht \nbegründen kann. Denn eine solche von äußeren Bedingungen abhängige Steuerung \ndes \nEmissionskontrollsystems \nist \nnicht \nmit \nder \nVerwendung \nder \nPrüfstandserkennungssoftware \nzu \nvergleichen, \ndie \ndie \nBeklagte \nin \ndem \nVorgängermotor EA 189 zunächst zum Einsatz gebracht hatte. Denn eine solche \ntemperaturabhängige Steuerung zielt nicht auf die arglistige Täuschung der \nTypgenehmigungsbehörde ab und steht auch nicht einer unmittelbaren arglistigen \n\n- 9 - \n \nSeite 9 von 13 \n \nTäuschung der Fahrzeugerwerber gleich (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI \nZR 433/19, juris Rn. 17 f., NJW 2021, 921; Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, \njuris Rn. 27, WM 2021, 652). Unter den für den Prüfzyklus maßgebenden Bedingungen \nentspricht die Rate der Abgasrückführung im normalen Fahrbetrieb derjenigen auf dem \nPrüfstand (vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, juris Rn. 27, WM 2021, \n652). \nSelbst wenn man also unterstellt, dass eine solche temperaturbeeinflusste Steuerung \nder Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 \nSatz 1 der Verordnung 715/2007/EG zu qualifizieren ist, wäre der Vorwurf des \nsittenwidrigen Verhaltens gegenüber der Beklagten daher nur dann gerechtfertigt, wenn \nzu einem solchen unterstellten Gesetzesverstoß weitere Umstände hinzuträten, die das \nVerhalten der für die Beklagten handelnden Personen als besonders verwerflich \nerscheinen ließen. Dies kann dann gegeben sein, wenn diese Personen bei der \nEntwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des \nEmissionskontrollsystems \nin \ndem \nBewusstsein \nhandelten, \neine \nunzulässige \nAbschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend \nin Kauf nahmen. Hierfür trägt der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen die \nDarlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, \njuris Rn. 19, NJW 2021, 921; Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, juris Rn. 28 \nf., WM 2021, 652; Urteil vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20, juris Rn. 13, WM 2021, 1609). \nAllein die rechtliche Bewertung des Klägers, die Rechtsauffassungen der Beklagten – \nund des Kraftfahrtbundesamtes – seien unvertretbar, reicht für eine solche Feststellung, \ndass die für die Beklagte bei der Entwicklung handelnden Personen in dem \nBewusstsein des Rechtsverstoßes gehandelt hätten, aber nicht aus. Für die \nFeststellung eines solchen subjektiven Momentes bedarf es vielmehr des Nachweises \nkonkreter Indizien. Jedenfalls im Ergebnis ist das Landgericht zu Recht davon \nausgegangen, dass die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe nur unvollständige \nAngaben im Typengenehmigungsverfahren zur Arbeitsweise der Abgasrückführung \ninsbesondere bei niedrigen Temperaturen und zu den Auswirkungen niedriger \nTemperaturen auf die Emissionen gemacht, nicht ausreichend ist, um darzulegen, dass \ndie für die Beklagten handelnden Personen ein Thermofenster im Bewusstsein dessen \nUnzulässigkeit in die Motorsteuerung implementiert hätten. Denn nach dem eigenen \nVorbringen des Klägers hat die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren die \nAußentemperaturabhängigkeit der Abgasrückführung offengelegt. Bereits angesichts \ndessen kann aber aus den Angaben der Beklagten im Typengenehmigungsverfahren \n\n- 10 - \n \nSeite 10 von 13 \n \nnicht mehr auf ein arglistiges Handeln geschlossen werden. Denn den maßgeblichen \nUmstand, der die Rechtswidrigkeit des Thermofensters nach Auffassung des Klägers \nbegründen soll, hat die Beklagte gegenüber dem KBA gerade nicht verschwiegen. \nSelbst wenn die Angaben der Beklagten im Übrigen nicht vollständig gewesen sein \nsollten, so ließe dies den Rückschluss darauf, dass den für die Beklagten handelnden \nPersonen die Rechtswidrigkeit dieses Thermofensters bewusst gewesen sei, nicht \nmehr zu, denn durch den Hinweis auf das Thermofenster hat die Beklagte die \nGenehmigungsbehörde in die Lage versetzt, selbst zu beurteilen, ob es für die \nGenehmigungsfähigkeit auf weitere Angaben ankommt oder nicht. Arglist lässt sich aus \neinem solchen Handeln jedenfalls nicht ableiten. \nHinzu kommt, dass der Kläger nicht mehr hinreichend auf die Darstellung der Beklagten \nreagiert hat, dass diese die Arbeitsweise der Abgasreinigung ausführlich anhand einer \nBES/AES-Dokumentation gegenüber dem KBA überobligatorisch offengelegt habe. \nZwar hat der Kläger diese Darstellung der Beklagten entgegen der Ansicht des \nLandgerichts in I. Instanz durchaus bestritten. An die anderslautende Feststellung des \nLandgerichts in dem Urteil ist der Senat nicht gemäß § 314 ZPO gebunden, da dem \nTatbestand keine Beweiskraft zukommt, soweit er aus dem Urteil selbst ersichtlich \nWidersprüche, Lücken oder Unklarheiten aufweist (vgl. Zöller-Feskorn, ZPO, 33. Aufl. \n2020, § 314 Rn. 6). Mit der Feststellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils, der \nKläger sei dem Vorbingen der Beklagten „soweit ersichtlich“ nicht entgegengetreten, \nwird im Unklaren gelassen, ob das Vorbringen der Beklagten bestritten worden ist oder \nnicht. Jedoch wäre der Kläger, der für die Tatsachen, auf die er den Rückschluss auf \neinen bewussten Gesetzesverstoß stützen will, darlegungs- und beweisbelastet ist, \ngehalten gewesen, der Darstellung der Beklagten, sie habe dem KBA eine solche \nausführliche BES/AES-Dokumentation nachgereicht, in substantiierter Weise entgegen \nzu treten; der pauschale Vortrag jedenfalls, eine Abschalteinrichtung sei im \nTypengenehmigungsverfahren verschwiegen worden, reicht nicht aus, wenn der \nHersteller vorträgt, dass im Typengenehmigungsverfahren die Parameter der \nSteuerung des Emissionskontrollsystems offen gelegt worden seien (vgl. BGH, Urteil \nvom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20 –, Rn. 17, juris). \n3. Auch die Behauptung des Klägers, dass das in der Motorsteuerung zur Anwendung \nkommende Thermofenster entgegen der Darstellung der Beklagten in Wahrheit viel \nenger gefasst sei, eine uneingeschränkte Abgasnachbehandlung nur in dem \nAußentemperaturbereich von 20-30 ºC vorsehe und auf diese Weise exakt auf die \n\n- 11 - \n \nSeite 11 von 13 \n \nRahmentemperaturen des NEFZ zugeschnitten sei, ist nicht geeignet, einen \nSchadensersatzanspruch des Klägers schlüssig zu begründen. \nSelbst wenn man unterstellt, dass darin eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne \nvon Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 715/2007/EG liege und wenn man zudem \nannehmen wollte, dass der objektive Zuschnitt dieses Thermofensters auch den \nSchluss darauf zuließe, dass die für die Beklagte handelnden Personen, die mit der \nEntwicklung eines solchen Thermofensters befasst gewesen seien, sich der \nUnzulässigkeit eines solchen exakt auf den Prüfstand zugeschnittenen Thermofensters \nbewusst gewesen sein müssten, so bleibt das Vorbringen auf tatsächlicher Ebene ohne \nSubstanz. \na) Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist bereits dann schlüssig und \nerheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz \ngeeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei \nentstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht \nerforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das gilt \ninsbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen \nhat (BGH, Beschluss vom 12.09.2012 - IV ZR 52/14, juris Rn. 27, NJW-RR 2017, 22). \nEiner Partei ist es grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch \nhinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges \nWissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse \nfür wahrscheinlich oder möglich hält. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich - wie \nhier der Kläger - nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels \nSachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und \nverwendeten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder \n-verminderung keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann (vgl. BGH, \nUrteil vom 26.03.2019 - VI ZR 163/17, juris Rn. 13, VersR 2019, 835; Beschluss vom \n28.01.2020 – VIII ZR 57/19, juris Rn. 8, NJW 2020, 1740; Urteil vom 13. Juli 2021 – VI \nZR 128/20, juris Rn. 21, WM 2021, 1609 jeweils m.w.N.). Eine Behauptung ist erst \ndann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines \nbestimmten Sachverhalts willkürlich \"aufs Geratewohl\" oder \"ins Blaue hinein\" \naufgestellt worden ist. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung \ngeboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte \ngerechtfertigt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2003 - IX ZR 283/99, juris \nRn. 13, NJW-RR 2004, 337; Urteil vom 26.03.2019 - VI ZR 163/17, juris Rn. 13, VersR \n\n- 12 - \n \nSeite 12 von 13 \n \n2019, 835; Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19, juris Rn. 7, NJW 2020, 1740; \nUrteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20, juris Rn. 21, WM 2021, 1609 jeweils m.w.N.). \nb) Ausgehend hiervon bleibt die Behauptung des Klägers, das von der Beklagten in die \nMotorsteuerung eingefügte Thermofenster zur außentemperaturabhängigen Steuerung \nder Abgasrückführung sehe eine uneingeschränkte Abgasrückführung nur in dem \nTemperaturbereich zwischen 20 – 30 ºC vor, unsubstantiiert. Zwar mag der Kläger, \nsoweit er geltend macht, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet werde, \nim Allgemeinen nicht gehalten sein, deren genaue technische Funktionsweise \ndarzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19, juris Rn. 9, NJW \n2020, 1740). Anders liegt es jedoch, wenn der Kläger die konkrete technische \nFunktionsweise auch zum Beleg für arglistiges Handeln der Beklagten heranzieht. In \ndiesem Fall verlangt die Schlüssigkeit des Klagevorbringens die prozessual beachtliche \nDarlegung eben dieser Ausgestaltung der Abschalteinrichtung (vgl. OLG Karlsruhe, \nUrteil vom 12. Mai 2021 – 6 U 15/20 –, Rn. 87, juris). So liegt es hier. Man mag in \nBetracht ziehen, dass der behauptete Zuschnitt des Thermofensters exakt auf die \nRahmenbedingungen des NEFZ eine Täuschungsabsicht belegen könnte. Ebenso \nkönnte man auf die Erwägung abstellen, dass ein vom Kläger angeführtes eng \ngefasstes Thermofenster verschwiegen worden sein müsse, wenn die Beklagte selbst \nvorträgt, (nur) ein deutlich weiter gefasstes Thermofenster zur Anwendung gebracht \nund offen gelegt zu haben. Beide Erwägungen setzen voraus, dass der Kläger konkrete \nAnhaltspunkte für eben den von ihm behaupteten engen Zuschnitt des Thermofensters \ndarlegt. \nKonkrete Anhaltspunkte für ein solch eng gefasstes Thermofenster, wie es der Kläger \nanführt, sind aber nicht ersichtlich. Der vom Kläger angeführte Rückruf des Fahrzeuges \nwegen einer Konformitätsabweichung lässt nicht erkennen, dass er wegen eines \nvermeintlich unzulässigen Thermofensters dieses Zuschnitts erfolgt sein solle. Auch die \nangeführten Messungen der DUH sind hierzu unergiebig. Sie beziehen sich auf ein \nanderes Fahrzeug mit einem Motor der Baureihe EA 288 mit einer anderen \nSchadstoffklasse (Euro 5). Außerdem belegen die Messungen nur Diskrepanzen \nzwischen den Schadstoffemissionen im Prüfstand und im tatsächlichen Betrieb, aus \ndenen sich aber kein Anhalt für die behauptete Verwendung der konkreten \nSteuerungsstrategie ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20 –, juris \nRn. 23, WM 2021, 1609). Im Übrigen zeigen die Messungen der DUH zwar einen \nsignifikanten Anstieg der NOx-Emissionen, je niedriger die Außentemperaturen \nausfallen, jedoch belegt auch dies nicht die Verwendung eines Thermofensters des \n\n- 13 - \n \nSeite 13 von 13 \n \nbehaupteten konkreten Zuschnitts. Auch im Übrigen hat der Kläger weder in I. Instanz \nnoch in der Berufung konkrete Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, die dafür sprechen \nkönnten, dass in der Motorsteuerung seines Fahrzeuges tatsächlich eine so eng \ngefasste außentemperaturabhängige Steuerung der Abgasnachbehandlung zum \nEinsatz kommt, wie vom Kläger beschrieben. \n4. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 \nAbs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB scheitert an der fehlenden der \nBereicherungsabsicht und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit \ndes \nerstrebten \nrechtswidrigen \nVermögensvorteils \nmit \neinem \netwaigen \nVermögensschaden (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, juris Rn. 17 ff., \nNJW 2020, 2798). Ein Schadensersatzanspruch folgt auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB \nin Verbindung mit §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007. Das – \nauch hier geltend gemachte – Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten \nVerbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im Aufgabenbereich der Norm (vgl. \nBGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316, juris Rn. 76; Urteil vom \n30.07.2020 – VI ZR 5/20, juris Rn. 11 ff., NJW 2020, 2798). \nMangels Zahlungsanspruches befindet sich die Beklagte auch nicht in Annahmeverzug \nmit der angebotenen Zug-um-Zug-Leistung. \nAngesichts dessen war die gegen die Klageabweisung gerichtete Berufung als \nunbegründet zurückzuweisen. \n5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. \n \n \ngez. Dr. Pellegrino \ngez. Dr. Isenberg \ngez. Dr. Kramer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363709","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-09-24/2-u-43-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363709","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363709","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-09-24/2-u-43-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363709","retrieved":"2026-07-09 04:51:54.641480+00:00"}}