{"status":"available","doknr":"OLD363708","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2021-10-19","aktenzeichen":"4 UF 59/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 UF 59/21 = 61 F 3984/18 Amtsgericht Bremen \n \nerlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: \nBremen, 19.10.2021 \n \n[…], Justizfachangestellte \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…], \n \n \nAntragstellerin, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \ngegen \n \n[…], \n \n \nAntragsgegner, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \n \n \nhat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts \nin Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Haberland, die \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 10 \n2\nRichterin am Oberlandesgericht Dr. Siegert und die Richterin am Oberlandesgericht \nOtterstedt \n \nam 19.10.2021 beschlossen: \n \n1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts \nBremen vom 12.01.2021 wird zurückgewiesen. \n \n2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \n3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf \n€ 21.319,84. \n \n4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \n \n \nGründe \n \nI. \nDie Antragstellerin nimmt den Antragsgegner, den Vater des Studierenden […], im Wege \nder Stufenklage auf Ausbildungsunterhalt aus übergegangenem Recht für die Zeit von \nOktober 2016 bis September 2019 in Anspruch. \n \nDer im Jahre 1991 geborene Sohn des Antragsgegners besuchte nach Erlangen seines \nRealschulabschlusses im Jahre 2008 die Fachoberschule mit dem Schwerpunkt \nArchitektur und Bau. Die Fachoberschule verließ er zunächst ohne Abschluss. Von 2011 \nbis 2014 absolvierte er eine Lehre als Bauzeichner, die er abschloss. Nach Durchführung \neines Freiwilligen Sozialen Jahres kehrte der Sohn des Antragsgegners an die \nFachoberschule zurück und legte im Jahre 2016 seine Fachhochschulreife mit einer \nNote von 1,7 ab. Vom Wintersemester 2016/17 bis Sommersemester 2019 studierte er \nArchitektur und erlangte den Bachelorabschluss mit einer Note von 1,6. \n \nDie Antragstellerin leistete dem Sohn des Antragsgegners von Oktober 2016 bis \nSeptember 2019 Ausbildungsförderung in Form von Vorausleistungen in näher \ngenannter Höhe. \n \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 10 \n3\nDie Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, dass sich der Sohn des Antragsgegners \nauch während seines Studiums noch in seiner ersten angemessenen Ausbildung \nbefunden habe und der Antragsgegner seinem Sohn deshalb Ausbildungsunterhalt für \nden genannten Zeitraum schulde. \n \nDer Antragsgegner hat die Auffassung vertreten, dass er seinem Sohn gegenüber nicht \nmehr verpflichtet gewesen sei, Ausbildungsunterhalt zu zahlen, weil es sich bei dem \nStudium um eine Zweitausbildung handele und er, der Antragsgegner, nach dem \nAbbruch der Fachoberschule nicht mehr damit habe rechnen müssen, dass sein Sohn \nauch noch ein Studium aufnehmen werde. \n \nDurch Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 06.12.2019 wurde dem Antragsgegner \naufgegeben, gegenüber der Antragstellerin Auskunft über sein Einkommen in näher \ntenoriertem Umfang zu erteilen. \n \nDie gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde hat der Antragsgegner nach \nHinweis des Senats am 05.03.2020 zurückgenommen und sodann die entsprechenden \nAuskünfte erteilt. \n \nDas Amtsgericht hat den Sohn des Antragsgegners, Herrn […], im Termin vom \n15.11.2019 als Zeugen vernommen. Durch Beschluss vom 12.01.2021, dem \nAntragsgegner zugestellt am 01.04.2021, hat das Amtsgericht Bremen den \nAntragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin € 21.319,84 nebst näher genannter \nZinsen zu zahlen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der \nAntragsgegner seinem Sohn für die Zeit des Bachelorstudiums der Architektur dem \nGrunde nach zum Unterhalt gemäß §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB verpflichtet sei. Dieser \nAnspruch sei auf die Antragstellerin gemäß § 37 Abs. 1 BAföG übergegangen. Für die \nBegründung im Einzelnen und die Berechnung des tenorierten Betrages wird Bezug \ngenommen auf die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 06.12.2019 und 12.01.2021. \n \nMit seiner Beschwerde begehrt der Antragsgegner die Aufhebung des angefochtenen \nBeschlusses. Zur Begründung wiederholt er seine Rechtsauffassung, dass er für die Zeit \ndes Bachelorstudiums seines Sohnes nicht zur Leistung von Ausbildungsunterhalt \nverpflichtet gewesen sei. Es fehle hier schon an einem engen zeitlichen Zusammenhang \nzwischen der bisherigen Ausbildung und dem Studium, da zwischen Realschulabschluss \nund Beginn des Studiums acht Jahre und auch zwischen dem Abschluss der Ausbildung \nund dem Beginn des Studiums zwei Jahre gelegen hätten. Zudem sei es auch nicht \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 10 \n4\nzutreffend, dass sein Sohn das Studium der Architektur von vornherein angestrebt habe. \nDie in der Realschule gezeigten dürftigen Leistungen hätten sich auch in der \nFachoberschule fortgesetzt, was letztlich zum Abbruch der Schulausbildung geführt \nhabe. In dieser Situation sei es überhaupt nicht absehbar gewesen, dass sein Sohn ein \nHochschulstudium aufnehmen werde. Damit habe er, der Antragsgegner, auch nicht \nmehr rechnen müssen. \n \nZudem sei der Unterhaltsanspruch auch der Höhe nach nicht schlüssig vorgetragen. Die \nAntragstellerin verschweige, dass er, der Antragsgegner, eine nicht berufstätige Ehefrau \nhabe, der gegenüber er 3/7 seines Nettoeinkommens vorrangig schulde. Zudem habe \ner eine weitere studierende Tochter, für die er regelmäßig € 470,00 Unterhalt zahle. \n \nDer Antragsgegner beantragt, \n \nden Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 12.01.2021 aufzuheben und den \nAntrag abzuweisen, vorsorglich, für den Fall der Zurückweisung der \nBeschwerde, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. \n \nDie Antragstellerin beantragt, \n \ndie Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen. \n \nDie Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss und bestreitet, dass der \nAntragsgegner weiteren Unterhaltsverpflichtungen nachgekommen sei. Er habe weder \ndargelegt noch nachgewiesen, dass und in welcher Höhe er an seine Ehefrau oder seine \nTochter Unterhalt gezahlt habe. Sie, die Antragstellerin, bestreite, dass der \nAntragsgegner seiner Ehefrau gegenüber zur Leistung von Unterhalt verpflichtet \ngewesen sei und dass er Unterhaltszahlungen an seine Tochter in der behaupteten \nHöhe geleistet habe. Zudem habe der Antragsgegner diese Einwendungen erstmals in \nder Beschwerdebegründung erhoben. Mit diesen Einwendungen sei er aber präkludiert. \n \nDurch Beschluss vom 18.08.2021 hat der Senat die Beteiligten unter Begründung im \nEinzelnen darauf hingewiesen, dass die Beschwerde des Antragsgegners nach \nAuffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg hat und Gelegenheit zur \nStellungnahme gegeben. Der Senat hat in dem vorgenannten Beschluss zudem \nangekündigt, nach Ablauf der gesetzten Frist ohne Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung zu entscheiden. \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 10 \n5\n \nMit Schriftsatz vom 15.09.2021, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat der \nAntragsgegner zum Hinweisbeschluss des Senats vom 18.08.2021 Stellung genommen. \n \nII. \nDie gemäß § 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des \nAntragsgegners ist unbegründet. Wie das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss \nzu Recht ausgeführt hat, steht der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner ein \nAnspruch auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt aus übergegangenem Recht gemäß \n§ 37 Abs. 1 BAföG. §§ 1601, 1610 BGB dem Grunde nach (nachfolgend Ziff. 1.) und \nauch in der erstinstanzlich tenorierten Höhe (nachfolgend Ziff. 2.) zu. \n \n1. Zutreffend ist das Amtsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragsgegner \nseinem Sohn für das hier in Rede stehende Architekturstudium gemäß §§ 1601, 1610 \nAbs. 2 BGB dem Grunde nach Unterhalt schuldet. \n \na) Nach § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt eines Kindes auch die Kosten einer \nangemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Angemessen ist dabei eine Ausbildung, die \nder Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten, \nnicht nur vorübergehenden Neigungen des einzelnen Kindes entspricht. Geschuldet wird \ndie \nden \nEltern \nwirtschaftlich \nzumutbare \nFinanzierung \neiner \noptimalen \nbegabungsbezogenen Berufsausbildung ihres Kindes, die dessen Neigungen gerecht \nwird, ohne dass sämtliche Neigungen und Wünsche berücksichtigt werden müssen, \ninsbesondere nicht solche, die sich nur als flüchtig oder vorübergehend erweisen oder \nmit den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes oder den wirtschaftlichen Verhältnissen der \nEltern nicht zu vereinbaren sind (BGH, Urteil vom 07.06.1989, IVb ZR 51/88 – juris Rn. 8; \nBGH, Urteil vom 17.05.2006, XII ZR 54/04 – juris Rn. 14; BGH, Beschluss vom \n08.03.2017, XII ZB 192/16 – juris Rn. 11 f.; Wendl/Dose/Klinkhammer, Das \nUnterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 2 Rn. 68). \n \nKinder haben grundsätzlich nur Anspruch auf eine Ausbildung, nicht auf mehrere. Haben \nEltern die ihnen obliegende Pflicht, ihrem Kind eine angemessene Ausbildung zu \ngewähren, erfüllt und hat es den üblichen Abschluss seiner Ausbildung erlangt, sind sie \nihrer Unterhaltspflicht aus § 1610 Abs. 2 BGB in ausreichender Weise nachgekommen. \nSie sind unter diesen Umständen grundsätzlich nicht verpflichtet, noch eine weitere \nzweite Ausbildung zu finanzieren, der sich das Kind nachträglich nach Beendigung der \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 10 \n6\nersten Ausbildung unterziehen will (BGH, Urteil vom 14.07.1999, XII ZR 230/97 – juris \nRn. 9; Wendl/Dose/Klinkhammer, a.a.O., Rn. 70, jeweils m.w.N.). \n \nEin Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kann aber ausnahmsweise auch dann in \nBetracht kommen, wenn die weitere Ausbildung als eine bloße Weiterbildung anzusehen \nist und diese von vornherein angestrebt war (Wendl/Dose/Klinkhammer, a.a.O., Rn. 97). \nDann haben die Eltern ihre Verpflichtung erst erfüllt, wenn die geplante Ausbildung \ninsgesamt beendet ist. Gleiches gilt, wenn während der ersten Ausbildung eine \nbesondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung des Kindes deutlich geworden ist \n(BGH, Urteil vom 17.05.2006, XII ZR 54/04 – juris Rn. 15; BGH, Beschluss vom \n08.03.2017, XII ZB 192/16 – juris Rn. 12). Deshalb wertet der BGH eine mehrstufige \nAusbildung als eine Ausbildung im vorgenannten Sinne, wenn die einzelnen Abschnitte \nin einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen (BGH, Urteil vom \n17.05.2006, XII ZR 54/04 – juris Rn. 15; BGH, Beschluss vom 08.03.2017, XII ZB 192/16 \n– juris Rn. 12). Im Falle von Ausbildung und anschließendem Studium erfordert dieser \nenge sachliche Zusammenhang, dass praktische Ausbildung und Studium derselben \nBerufssparte angehören oder jedenfalls so zusammenhängen, dass das eine für das \nandere eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung bedeutet oder dass die \npraktische Ausbildung eine sinnvolle Vorbereitung für das Studium darstellt (BGH, \nBeschluss vom Urteil vom 07.06.1989, IVb ZR 51/88 – juris Rn. 13). Dieser enge \nsachliche Zusammenhang ist vom BGH auch bejaht worden bei einer Ausbildung zur \nBauzeichnerin und dem anschließenden Studium der Architektur (BGH, Urteil vom \n07.06.1989, IVb ZR 51/88 – juris Rn. 19). \n \nAuf der Grundlage dieser Rechtsprechung bedeutet das für den vorliegenden Fall, dass \neine Ausbildung zum Bauzeichner mit anschließendem Architekturstudium, wie sie der \nSohn des Antragsgegners absolviert hat, in engem sachlichen Zusammenhang steht \nund unterhaltsrechtlich als eine (mehrstufige) Ausbildung im vorgenannten Sinne \nanzusehen ist. \n \nb) Auch der Umstand, dass der Sohn des Antragsgegners die Fachoberschule zunächst \nabgebrochen, dann eine Lehre als Bauzeichner und im Anschluss daran die \nFachoberschule absolviert und das Studium erst nach Durchführung eines Freiwilligen \nSozialen Jahres aufgenommen hat, führt hier nicht zu dem Ergebnis, dass der \nAntragsgegner für den streitigen Zeitraum keinen Ausbildungsunterhalt mehr schuldet. \n \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 10 \n7\nDer enge zeitliche Zusammenhang zwischen den einzelnen Ausbildungsstufen erfordert \nzwar, dass der Auszubildende nach dem Abschluss der Lehre das Studium mit der \ngebotenen Zielstrebigkeit aufnimmt (BGH, Urteil vom 07.06.1989, IVb ZR 51/88 – juris \nRn. 13; BGH, Urteil vom 17.05.2006, XII ZR 54/04 – juris Rn. 24; BGH, Beschluss vom \n08.03.2017, XII ZB 192/16 – juris Rn. 17). Der enge zeitliche Zusammenhang kann aber \nauch dann gewahrt sein, wenn die Zeit zwischen der praktischen Ausbildung und dem \nStudium auf zwangsläufige, dem Kind nicht anzulastende Umstände zurückzuführen ist, \nz.B. auf Entwicklungsstörungen infolge von familiären Schwierigkeiten oder bei \nleichterem, nur vorübergehendem Versagen des Kindes, z.B. einmaligem Nichtbestehen \neiner Prüfung oder bei Hinauszögern des Examens, wenn dadurch der Abschluss der \ngesamten Ausbildung in angemessener Zeit nicht gefährdet wird (BGH, Urteil vom \n17.05.2006, XII ZR 54/04 – juris Rn. 24 m.w.N.; Wendl/Dose/Klinkhammer, a.a.O., § 2 \nRn. 84, 92, jeweils m.w.N.). In solchen Fällen hat die Obliegenheitsverletzung des \nKindes jedenfalls kein solches Gewicht, dass sie die schwerwiegende Folge eines \nVerlustes des Unterhaltsanspruchs nach sich ziehen muss (BGH, Urteil vom 17.05.2006, \nXII ZR 54/04 – juris Rn. 24). \n \nZwar sind die vom BGH aufgestellten Grundsätze zum Ausbildungsgang Abitur – \nLehre – Studium in der Regel nicht anwendbar, wenn das Kind erst nach Abschluss der \nLehre durch weiteren Schulbesuch die (Fach-)Hochschulreife erwirbt und dann ein \nStudium aufnimmt. Eine einheitliche Ausbildung und damit ein Unterhaltsanspruch wird \naber dann bejaht, wenn das Kind von vornherein die Absicht geäußert hatte, nach der \nLehre die Fachoberschule zu besuchen und anschließend zu studieren oder die Eltern \nauf Grund besonderer Anhaltspunkte mit einem derartigen Werdegang des Kindes \nrechnen mussten, etwa wenn sich in der schulischen Entwicklung oder in der Lehre eine \ndeutliche Begabung, insbesondere in theoretischer Hinsicht, zeigt (BGH, Urteil vom \n17.05.2006, XII ZR 54/04 – juris Rn. 24; Wendl/Dose/Klinkhammer, a.a.O., § 2 Rn. 104 \nm.w.N.). \n \nIm vorliegenden Fall hat das Amtsgericht in seinen Beschlüssen vom 06.12.2019 und \n12.01.2021, insbesondere aufgrund der persönlichen Anhörung des Sohnes des \nAntragstellers, bereits ausführlich und zutreffend begründet, dass auch diese \nVoraussetzungen für einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gegenüber dem \nAntragsgegner vorliegen. Dem folgt der Senat. \n \nDer Sohn des Antragsgegners hatte bereits im Jahr 2008 die Fachoberschule mit dem \nSchwerpunkt Bau und Architektur besucht. Er hat in seiner persönlichen Anhörung \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 10 \n8\nüberzeugend bekundet, dass es schon die ganze Zeit, auch nach dem zunächst \nerfolgten Abbruch der Fachoberschule, seine Absicht gewesen sei, Architektur zu \nstudieren und er die Fachoberschule allein auf Grund persönlicher Schwierigkeiten, die \noffenbar auch im Zusammenhang mit Konflikten zu seinen Eltern standen, abgebrochen \nhat. Die Aufnahme und der Abschluss der Lehre als Bauzeichner belegen, dass er \ndiesen Berufswunsch auch weiterverfolgt hat. Das kommt in beeindruckender und \nzielstrebiger Weise dadurch zum Ausdruck, dass er sich mit der zunächst erfolgten \nbehördlichen Absage eines weiteren Besuchs der Fachoberschule nicht zufrieden \ngegeben, sondern aufgrund eigenen Engagements einen Dispens der zuständigen \nSenatorin erwirkte, er daraufhin die Fachoberschule besuchen durfte und er diese mit \nder Note von 1,7 abgeschlossen hat. Die vorherige Durchführung eines Freiwilligen \nSozialen Jahres hat der Sohn des Antragsgegners ebenfalls überzeugend damit erklärt, \ndass zu dem Zeitpunkt, als er die Ausnahmegenehmigung erhielt, das Schuljahr bereits \nbegonnen hatte. Schließlich hat er auch das Architekturstudium zielstrebig innerhalb der \nRegelstudienzeit und mit einer Note von 1,6 erfolgreich abgeschlossen. Auch unter \nBerücksichtigung der vorgenannten Rechtsprechung ist hier unterhaltsrechtlich von \neiner mehrstufigen Ausbildung auszugehen, deren einzelne Abschnitte in einem engen \nsachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Auf die Ausführungen des \nAmtsgerichts in Ziff. II. des Beschlusses vom 06.12.2019 und Ziff. II.1. des Beschlusses \nvom 12.01.2021 wird ergänzend Bezug genommen. \n \nDer Antragsgegner kann sich vorliegend, wie das Amtsgericht ebenfalls zutreffend \nfestgestellt hat, auch nicht darauf berufen, dass er nach dem ersten gescheiterten \nBesuch der Fachoberschule mit einem Studium seines Sohnes nicht mehr habe rechnen \nmüssen. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sowohl der Antragsgegner als \nauch die Kindesmutter studiert haben und deshalb die Aufnahme eines Studiums des \nKindes nicht fernliegend ist. Außerdem hätte der Antragsgegner während der Ausbildung \nseines Sohnes zum Bauzeichner Kontakt zu diesem aufnehmen und sich nach dessen \nZukunftsplänen und Ambitionen erkundigen können. Bei einer entsprechenden \nKontaktaufnahme hätte der Antragsgegner die Neigungen, Begabungen und \nFähigkeiten seines Sohnes sowie dessen Berufsziel, auf das dieser dann auch \nkonsequent hingearbeitet hat, erkennen können. Der Umstand, dass der Antragsgegner \njedoch keinen Kontakt aufgenommen und offenbar kein Interesse an dessen \nAusbildungs- und Berufsplänen gezeigt hat, kann nicht zu Lasten des Sohnes gehen. \n \n2. Soweit der Antragsgegner in der Beschwerdeinstanz erstmals vorträgt, dass bisher \nnicht berücksichtigt worden sei, dass er „eine nicht berufstätige Ehefrau“ habe, die das \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 10 \n9\nAmtsgericht in den Unterhaltsberechnungen eben so wenig berücksichtigt habe wie den \nUmstand, dass er seiner ebenfalls studierenden Tochter regelmäßig Unterhalt von \n€ 470,00 monatlich zahle, ist bereits fraglich, ob dieser Vortrag wegen der \nPräklusionswirkung des § 115 Satz 1 FamFG im Beschwerdeverfahren überhaupt noch \nberücksichtigt werden kann. \n \nIm Übrigen ist dieser Vortrag des Antragsgegners auch nicht schlüssig. \n \nDass er seiner Ehefrau tatsächlich Unterhalt gezahlt hat, trägt der Antragsgegner auch \nnach erfolgtem Hinweis des Senats durch Beschluss vom 18.08.2021 nicht vor. Aus den \nvon ihm vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden ergibt sich außerdem, dass seine \nEhefrau jedenfalls in den Jahren 2016 und 2017 Einkommen aus nichtselbstständiger \nArbeit bezogen hat. Entsprechende Unterlagen für 2018 liegen bislang nicht vor. \nLediglich der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 weist keine Einkünfte für die \nEhefrau des Antragsgegners aus. \n \nBezüglich des nach seinem Vortrag an seine Tochter geleisteten Unterhalts trägt der \nAntragsgegner auch nach erfolgtem Hinweis des Senats durch Beschluss vom \n18.08.2021 nicht vor, welchen Zeitraum diese Unterhaltszahlungen betreffen sollen. \nZudem sind Nachweise, dass und ggf. für welchen Zeitraum Unterhalt tatsächlich \ngeleistet worden ist, trotz des Bestreitens der Antragstellerin, nicht vorgelegt worden. \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG; die Festsetzung des \nGegenstandswertes erfolgt gemäß §§ 40, 51 FamGKG. \n \n4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \n \nNach § 70 Abs. 2 FamFG ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Rechtssache \ngrundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer \neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts \nerfordert. \n \nDiese Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. \nInsbesondere bei der Frage des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen \nAusbildung und Studium in den Fällen, in denen das Kind erst nach Abschluss der Lehre \ndurch weiteren Schulbesuch die (Fach-)Hochschulreife erwirbt und dann ein Studium \naufnimmt, weicht der Senat nicht von der höchst- oder obergerichtlichen \n\n \n \n \n \nSeite 10 von 10 \n10\nRechtsprechung ab, sondern trifft auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH \nlediglich eine Entscheidung im konkreten Einzelfall. \n \n \ngez. Dr. Haberland \ngez. Dr. Siegert \ngez. Otterstedt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363708","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-10-19/4-uf-59-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":3},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363708","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363708","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-10-19/4-uf-59-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363708","retrieved":"2026-07-09 04:51:54.610336+00:00"}}