{"status":"available","doknr":"OLD363707","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2021-10-20","aktenzeichen":"1 EK 2/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 EK 2/19 = 570 Js 20481/13 Landgericht Bremen \n \n \nVerkündet am 20.10.2021 \ngez. … \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n…, \n \n \nKlägerin, \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt …, \n \ngegen \n \n…, \n \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte … \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündli-\nche Verhandlung vom 06.10.2021 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesge-\nricht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und den Richter am \nAmtsgericht Karla für Recht erkannt: \n \n\n- 2 - \n \nSeite 2 von 9 \n \nI. \nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 3.000,- nebst Zinsen in Höhe \nvon 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.02.2020 \nzu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. \nII. \nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 3/8 und die Beklagte zu \n5/8. \nIII. \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. \nIV. \nDer Gegenstandswert der Klage wird auf € 4.800,- festgesetzt. \n \nGründe: \nI. \nDie Klägerin nimmt die Beklagte als Land auf Entschädigung wegen unangemessener \nVerfahrensdauer nach § 198 GVG in Anspruch. \nGegen die Klägerin und ihren Lebensgefährten wurde mit Anklageschrift der Staatsan-\nwaltschaft Bremen vom 23.02.2015, der Klägerin zugestellt am 25.03.2015, Anklage \nwegen Anbaus von Betäubungsmitteln und wegen Waffenbesitzes erhoben. Der Be-\nvollmächtigte der Klägerin erhob sodann mehrfach, zuerst am 08.04.2016 und zuletzt \nam 09.04.2019 Verzögerungsrügen. Am 04.02.2019 übersandte das Landgericht Bre-\nmen die Akten an die Staatsanwaltschaft zurück mit dem Hinweis, dass sich eine Mit-\nwirkung der Klägerin an der vorgeworfenen Tat aus der Akte nicht ergebe. Mit Verfü-\ngung der Staatsanwaltschaft Bremen vom 20.05.2019, gebilligt vom Abteilungsleiter am \n22.05.2019, wurde das Verfahren gegen die Klägerin nach § 170 Abs. 2 StPO einge-\nstellt, die Nachricht von der Einstellung wurde ihrem Verfahrensbevollmächtigten mit \nSchreiben vom 27.05.2019 übersandt. \nMit Klagschrift vom 21.11.2019, bei Gericht eingegangen am 22.11.2019, hat die Klä-\ngerin Klage auf Entschädigung nach § 198 GVG erhoben. Die Klägerin meint, mit der \nDauer von vier Jahren habe das Verfahren unangemessen lange gedauert. Sie macht \ngeltend, sich aufgrund der Verzögerungen psychisch erheblich beeinträchtigt gefühlt zu \nhaben. \nDie Klägerin beantragt, \ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 4.800,- nebst Zinsen i.H.v. 5 %-\nPunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. \n\n- 3 - \n \nSeite 3 von 9 \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \nSie meint, bei einer Gesamtdauer des Verfahrens von vier Jahren und drei Monate sei \nschon deswegen keine vierjährige Dauer einer unangemessenen Verzögerung anzu-\nnehmen, da zum einen die verbleibende Dauer von drei Monaten unrealistisch kurz sei \nund zum anderen nicht jede Überschreitung dieser Dauer bereits zu einer unangemes-\nsenen Verfahrensdauer führen könne. Zudem seien auch richterliche Gestaltungsspiel-\nräume in der weiteren Bearbeitung zu berücksichtigen ebenso wie Zeiten, in denen die \nAkte aus anderen Gründen nicht zur Verfügung gestanden habe. Der Zeitraum zwi-\nschen der ersten Verzögerungsrüge und der Bearbeitung der Akte ab Januar 2019 sei \nmit gut 30 Monaten noch nicht so lang, als dass von einer deutlichen Überschreitung \nder äußersten Grenzen des Angemessenen ausgegangen werden könne. \nZudem beruft sich die Beklagte darauf, dass die Sechsmonatsfrist für die Klageerhe-\nbung nach § 198 Abs. 5 S. 2 GVG nicht eingehalten worden sei, da die Einstellung \ndurch Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20.05.2019 erfolgt sei und die Mitteilung \nan den Verteidiger der Klägerin lediglich deklaratorischen Charakter gehabt habe. \nII. \nDie Klage ist zulässig und auch teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Be-\nklagte einen Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer aus \n§ 198 Abs. 1 GVG im tenorierten Umfang, im Übrigen ist die Klage dagegen unbegrün-\ndet. \n1. Die Klage wahrt die Fristen nach § 198 Abs. 5 GVG. Sie ist entsprechend § 198 \nAbs. 5 S. 1 GVG erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Erhebung der Verzöge-\nrungsrüge erhoben worden (dazu siehe 2.) sowie den Anforderungen des § 198 Abs. 5 \nS. 2 GVG entsprechend vor Ablauf von sechs Monaten nach Erledigung des Verfah-\nrens. \nDie Sechsmonatsfrist für die Klageerhebung nach § 198 Abs. 5 S. 2 GVG hat vorlie-\ngend mit der Erledigung des Strafverfahrens durch die Einstellung nach § 170 Abs. 2 \nStPO begonnen. Zwar kommt es hinsichtlich der Wirksamwerdens der Einstellungsver-\nfügung nach § 170 Abs. 2 StPO lediglich auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft nach \n§ 170 Abs. 2 S. 1 StPO an und nicht auf das Datum der späteren Bekanntgabe an den \nBeschuldigten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die spätere Bekanntgabe nach \n\n- 4 - \n \nSeite 4 von 9 \n \n§ 170 Abs. 2 S. 2 StPO nicht generell erforderlich ist; zudem wäre mangels eines Zu-\nstellungserfordernisses wie bei § 9 Abs. 1 S. 4 StrEG der Zeitpunkt des Zugangs der \nBekanntgabe nicht sicher zu bestimmen. Vorliegend ist aber die Einstellungsverfügung \nvom 20.05.2019 zunächst dem zuständigen Abteilungsleiter der Staatsanwaltschaft zur \nBilligung vorgelegt worden, die am 22.05.2019 erteilt wurde, so dass die Einstellungs-\nverfügung auch erst am 22.05.2019 Wirkung erlangen konnte. Damit ist die am \n22.11.2019 per Telefax beim Oberlandesgericht eingereichte Klage noch rechtzeitig in-\nnerhalb der Sechsmonatsfrist seit der Erledigung des Strafverfahrens eingereicht wor-\nden. \n2. Auch das Erfordernis der Erhebung einer Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 S. 1 \nGVG ist gewahrt, da die Klägerin ab dem 08.04.2016 wiederholt eine solche Rüge er-\nhoben hat. \na. Die Verzögerungsrüge ist ausdrücklich als solche bezeichnet, weitere Fragen einer \nAuslegung stellen sich vorliegend nicht (dazu Hanseatisches OLG in Bremen, Be-\nschluss vom 12.06.2019 – 1 EK 4/18, juris Rn. 5 ff., NJW-RR 2019,1215). \nb. Die Rüge ist auch wirksam und nicht verfrüht erhoben worden: Gemäß § 198 Abs. 3 \nS. 2 GVG kann eine Verzögerungsrüge erst erhoben werden, wenn Anlass zu der Be-\nsorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen \nwird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsge-\nrichts sowie des Bundesfinanzhofes ist es für das Bestehen eines Anlasses für eine \nsolche Besorgnis nicht erforderlich, dass eine Verzögerung bereits eingetreten ist (vgl. \nBFH, Urteil vom 17.06.2014 – X K 7/13, juris Rn. 53, BFH/NV 2015, 33; Urteil vom \n26.10.2016 – X K 2/15, juris Rn. 47, BFHE 255, 407; siehe auch die Begründung des \nGesetzesentwurfs der Bundesregierung für das Gesetz über den Rechtsschutz bei \nüberlangen \nGerichtsverfahren \nund \nstrafrechtlichen \nErmittlungsverfahren \nvom \n17.11.2010, BT-Drucks. 17/3802, S. 20), und maßgeblich ist stattdessen, wann ein Be-\ntroffener erstmals Anhaltspunkte dafür hat, dass das Verfahren als solches keinen an-\ngemessen zügigen Fortgang nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 21.05.2014 – III ZR 355/13, \njuris Rn. 16, NJW 2014, 1783; BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 – 2 WA 1/17 D, juris \nRn. 22, NJW 2019, 320). Vorliegend konnte nach einer etwa einjährigen Nichtbearbei-\ntung des Verfahrens im Zeitraum vom 09.04.2015, zu dem die letzte Verfahrensförde-\nrung durch das Gericht in Form der Bestellung des Verteidigers erfolgte, und der ersten \nVerzögerungsrüge vom 08.04.2016 von einem so bestehenden Anlass zu der Besorg-\n\n- 5 - \n \nSeite 5 von 9 \n \nnis ausgegangen werden, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abge-\nschlossen werden wird. Kein anderes Ergebnis ergibt sich, wenn man mit einer früheren \nEntscheidung des Senats nicht auf konkrete Umstände des Einzelfalles, sondern darauf \nabstellt, ob bei einem Vergleich der sich abzeichnenden Verfahrensdauer mit der sta-\ntistisch ermittelten üblichen Verfahrensdauer gleichartiger Verfahren nicht nur eine \nÜberschreitung des gewöhnlichen Zeitrahmens zu erwarten stehe, sondern eine Über-\nschreitung des Zeitraumes, in dem der allergrößte Teil der Verfahren – etwa 90 bis \n95 % – beendet ist (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 11.12.2017 – \n1 EK 1/17, n.v.): Aus den Statistiken des Statistischen Bundesamtes für die Jahre 2016 \n(Fachserie 10, Reihe 2.6 2016, S. 78) ergibt sich, dass im Jahr 2016 von den Verfahren \nvor den Landgerichten, die nach Anhängigkeit dort erledigt wurden, nach 12-18 Mona-\nten Verfahrensdauer (gemessen ab Anhängigkeit vor dem Landgericht) 89,9 % der Ver-\nfahren abgeschlossen waren. Zum Zeitpunkt der Verzögerungsrüge war das Verfahren \nbereits knapp 14 Monate anhängig, ohne dass seit knapp einem Jahr eine Verfahrens-\nförderung zu erkennen war, so dass vor dem Hintergrund des für eine Erledigung auch \nbei zügigem Fortgang erforderlichen Vorlaufs eine Erledigung vor 18 Monaten nicht \nmehr zu erwarten war, womit der Zeitraum überschritten worden wäre, in dem der al-\nlergrößte Teil der Verfahren beendet ist. \n3. Es liegt auch eine unangemessene Verfahrensdauer iSd § 198 Abs. 1 GVG vor. \na. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 198 Abs. 1 S. 2 GVG \nnach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Schwierigkeit und Bedeutung \ndes Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten. Nach der Recht-\nsprechung des Bundesgerichtshofs und der weiteren obersten Gerichtshöfe des Bun-\ndes sind hier gewichtige Beurteilungskriterien vor allem die Verfahrensführung durch \ndas Gericht auf der einen Seite sowie die zur Verfahrensbeschleunigung, die nicht zum \nSelbstzweck werden darf, gegenläufigen Rechtsgüter auf der anderen Seite, wobei vor \nallem die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gewährleistung der inhaltlichen Rich-\ntigkeit von Entscheidungen sowie die Grundsätze der richterlichen Unabhängigkeit und \ndes gesetzlichen Richters in den Blick zu nehmen sind. Erforderlich ist eine umfassende \nGesamtabwägung aller Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2013 – III ZR 376/12, \njuris Rn. 25 ff., BGHZ 199, 87; Urteil vom 05.12.2013 – III ZR 73/13, juris Rn. 37 ff., \nBGHZ 199, 190; Urteil vom 13.03.2014 – III ZR 91/13, juris Rn. 27, NJW 2014, 933; \nUrteil vom 12.02.2015 – III ZR 141/14, juris Rn. 24 ff., BGHZ 204, 184; Urteil vom \n13.04.2017 – III ZR 277/16, juris Rn. 15, NJW 2017, 2478; BFH, Urteil vom 07.11.2013 \n– X K 13/12, juris Rn. 51 ff., BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179; Urteil vom 08.10.2019 \n\n- 6 - \n \nSeite 6 von 9 \n \n– X K 1/19, juris Rn. 29, BFH/NV 2020, 98) und es reicht nach dieser Rechtsprechung \nfür die Berechnung eines Entschädigungsanspruchs nicht aus, lediglich auf die Diffe-\nrenz zwischen der tatsächlichen und der statistischen Verfahrensdauer hinzuweisen \n(vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2013 – III ZR 376/12, juris Rn. 26 f., BGHZ 199, 87; Urteil \nvom 05.12.2013 – III ZR 73/13, juris Rn. 38, BGHZ 199, 190; BVerwG, Urteil vom \n11.07.2013 – 5 C 23/12 D, juris Rn. 28 f., BVerwGE 147, 146). \nBei der Würdigung der Verfahrensführung durch das Gericht muss stets beachtet wer-\nden, dass die Verfahrensbeschleunigung keinen Selbstzweck darstellt und gegenläu-\nfige Rechtsgüter gleichfalls in den Blick zu nehmen sind. Dazu zählen insbesondere die \naus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Gewährleistung der inhaltli-\nchen Richtigkeit von Entscheidungen sowie die Grundsätze der richterlichen Unabhän-\ngigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) und des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG). \nDem Gericht muss in jedem Fall eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungs-\nzeit zur Verfügung stehen, die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache an-\ngemessen Rechnung trägt. Abgesehen von zwingenden gesetzlichen Vorgaben be-\nsteht ein Ermessen des verantwortlichen Richters hinsichtlich der Verfahrensgestal-\ntung. Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist ihm ein weiter Ge-\nstaltungsspielraum zuzubilligen. Dementsprechend wird die Verfahrensführung des \nRichters im nachfolgenden Entschädigungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern \nnur auf ihre Vertretbarkeit überprüft. Letztere darf nur verneint werden, wenn bei voller \nWürdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege das richterliche \nVerhalten nicht mehr verständlich ist. Eine vertretbare Rechtsauffassung des Gerichts \noder eine nach der jeweiligen Prozessordnung vertretbare Verfahrensleitung begrün-\nden auch dann keinen Entschädigungsanspruch, wenn sie als Abweichung von der op-\ntimalen Verfahrensführung zu einer Verlängerung des Gerichtsverfahrens geführt ha-\nben (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2013 – III ZR 376/12, juris Rn. 31, BGHZ 199, 87; Urteil \nvom 12.02.2015 – III ZR 141/14, juris Rn. 26 f., BGHZ 204, 184). Dem Gericht ist zur \nAusübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse – auch im Hinblick auf die richter-\nliche Unabhängigkeit – in jedem Fall eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbei-\ntungszeit und im Übrigen ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen, der lediglich ei-\nner Vertretbarkeitskontrolle unterliegt. Laufzeiten, die durch die Prozessleitung des Ge-\nrichts bedingt sind, haben nur dann eine unangemessene Verfahrensdauer zur Folge, \nwenn sich die verfahrensleitende Entscheidung – auch bei Berücksichtigung der Be-\nlange einer funktionstüchtigen Rechtspflege – nicht auf verfahrensökonomische Sach-\n\n- 7 - \n \nSeite 7 von 9 \n \ngründe stützen lässt, sondern von sachfremden und zweckwidrigen Erwägungen getra-\ngen und somit nicht mehr verständlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2015 – III ZR \n141/14, juris Rn. 26 f., BGHZ 204, 184; Urteil vom 13.04.2017 – III ZR 277/16, juris \nRn. 16, NJW 2017, 2478). Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein entscheidungsreifes \nVerfahren nicht mehr gefördert wird und sich die Tätigkeit des Gerichts auf ein Liegen-\nlassen der Akten beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2017 – III ZR 277/16, juris \nRn. 16, NJW 2017, 2478; BVerwG, Urteil vom 11.07.2013 – 5 C 23/12 D, juris Rn. 52, \nBVerwGE 147, 146). \nZudem ist zu beachten, dass Bezugspunkt die Gesamtverfahrensdauer ist, wie sie \n§ 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definiert. Verzögerungen, die in einem Stadium des Verfahrens \noder bei einzelnen Verfahrensabschnitten eingetreten sind, können innerhalb einer spä-\nteren Phase des Verfahrens kompensiert werden (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2013 – \nIII ZR 73/13, juris Rn. 41, BGHZ 199, 190; Urteil vom 13.03.2014 – III ZR 91/13, juris \nRn. 33, NJW 2014, 1816). \nb. Auf der Grundlage dieser Kriterien ist vorliegend von einer insgesamt unangemes-\nsenen Verfahrensdauer vor dem Landgericht auszugehen, wenn auch nur für einen \nZeitraum von 2 Jahren und 6 Monaten (bei einer Gesamtdauer von 4 Jahren und 3 \nMonaten): Für die Vorgänge unmittelbar nach Eingang der Anklage (Zustellung, Bei-\nordnung) kann eine Dauer von 3 Monaten als noch nicht unangemessen angenommen \nwerden. Für die Prüfung der Einstellung und deren Abstimmung durch Gericht und \nStaatsanwaltschaft kann ein weiterer Zeitraum von 6 Monaten angenommen werden. \nDem Gericht ist zudem ein weiterer Zeitraum zuzubilligen, in dem sich das Gericht damit \nbeschäftigt, wann es diese Akte priorisiert bearbeitet. Hier kann ein Jahr angemessen \nerscheinen. Insgesamt sind damit 1 Jahr und 9 Monate noch nicht als unangemessen \nanzusehen. Der weitere Zeitraum von 2 Jahren und 6 Monaten dagegen durchaus, zu-\nmal im gesamten Zeitraum vom 09.04.2015 bis Anfang 2019 keinerlei Bearbeitung \ndurch das Landgericht erfolgte, also weder ersichtlich Ermittlungen veranlasst oder er-\nwogen oder sonstige Maßnahmen mit Blick auf die Prozessförderung veranlasst wur-\nden. \n4. Die Klägerin kann für diesen Zeitraum der unangemessenen Verfahrensdauer auch \neine Entschädigung in Geld für erlittene immaterielle Nachteile beanspruchen. \n\n- 8 - \n \nSeite 8 von 9 \n \na. Das Vorliegen immaterieller Nachteile wird gemäß § 198 Abs. 2 S. 1 GVG vermutet \nund der Beklagten ist die Widerlegung der von der Klägerin geltend gemachten Nach-\nteile nicht gelungen. Die Klägerin ist nicht darlegungs- und beweisbelastet, muss also \nauch nichts weiter vortragen zu den von ihr geltend gemachten Beeinträchtigungen. \nb. Es greift auch nicht die Subsidiarität der Geldentschädigung aus § 198 Abs. 2 S. 2 \nGVG. Danach ist die Entschädigung in Geld für immaterielle Nachteile ausgeschlossen, \nsoweit nach den Umständen des Einzelfalls eine Wiedergutmachung auf andere Weise \nausreichend ist, insbesondere durch die förmliche Feststellung der unangemessenen \nVerfahrensdauer, § 198 Abs. 4 GVG. Vorliegend betraf die Verfahrensverzögerung ei-\nnen ganz erheblichen Zeitraum und ließ die Klägerin über diesen Zeitraum über den \nFortgang des gegen sie geführten Strafverfahrens im Ungewissen, so dass nicht er-\nsichtlich ist, dass eine Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend wäre. \nc. Der Höhe nach bemisst sich der immaterielle Nachteil gemäß § 198 Abs. 2 S. 3 GVG \nauf eine Entschädigung in Höhe von EUR 1.200,- pro Jahr, woraus sich vorliegend bei \neiner Verzögerung von 2 Jahren und 6 Monaten ein Entschädigungsbetrag von \nEUR 3.000,- ergibt. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob eine Verzögerungsrüge im \nRegelfall nur auf eine sechs Monate zurückliegende Verfahrensverzögerung zurückwir-\nken kann (vgl. BFH, Urteil vom 06.04.2016 – X K 1/15, juris Rn. 40 ff., BFHE 253, 205) \noder ob keine solche Einschränkung besteht (so BGH, Urteil vom 10.04.2014 – III ZR \n335/13, juris Rn. 31, NJW 2014, 1967; BSG, Urteil vom 05.05.2015 – B 10 ÜG 8/14 R, \njuris Rn. 24, SozR 4-1710 Art. 23 Nr. 4; Urteil vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 3/16 R, juris \nRn. 20 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 14; BVerwG, Urteil vom 29.02.2016 – 5 C 31/15 D, \njuris Rn. 33, NJW 2016, 3464): Auch ab dem Zeitraum sogar noch der zweiten Rüge \nvom 05.10.2016 dauerte das Verfahren noch 2 Jahre und 7 Monate fort. \n5. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB. \n6. Die Kostenentscheidung ergibt sich § 92 ZPO. Die Regelung des § 201 Abs. 4 GVG \nzur Kostenentscheidung nach billigem Ermessen findet keine Anwendung, denn sie gilt \nnur für den Fall, dass das Gericht (zumindest teilweise) anstelle der Zuerkennung einer \nGeldentschädigung die überlange Verfahrensdauer feststellt, nicht dagegen für den Fall \neiner hinter der beantragten Summe zurückbleibenden Geldentschädigung ohne eine \nsolche Feststellung (so BGH, Urteil vom 14.11.2013 – III ZR 376/12, juris Rn. 50, BGHZ \n199, 87). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 709, \n\n- 9 - \n \nSeite 9 von 9 \n \n713 ZPO. Der Zulassung der Revision bedurfte es nicht, weil die Voraussetzungen der \n§§ 201 Abs. 2 S. 3 GVG, 543 ZPO nicht vorliegen. \n \ngez. Dr. Schromek \n \n \ngez. Dr. Böger \n \n \ngez. Karla","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363707","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-10-20/1-ek-2-19","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":17},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":5},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363707","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363707","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-10-20/1-ek-2-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363707","retrieved":"2026-07-09 04:51:54.579344+00:00"}}