{"status":"available","doknr":"OLD363706","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2021-10-22","aktenzeichen":"1 W 22/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 W 22/21 = 3 O 189/20 Landgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Beschwerdesache \n \n…, \n \n \nKlägerin, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte … \n \ngegen \n \n…, \n \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte … \n \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Rich-\nter am Oberlandesgericht Dr. Böger \n \nam 22.10.2021 beschlossen: \n \nDie sofortige Beschwerde der Klägerin vom 25.08.2021 gegen den Beschluss \ndes Landgerichts Bremen vom 16.08.2021 wird auf ihre Kosten zurückgewie-\nsen. \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 7 \n2\nGründe \nI. \nMit ihrer sofortigen Beschwerde vom 25.08.2021 wendet sich die Klägerin gegen den \nBeschluss des Landgerichts vom 16.08.2021, mit dem das Landgericht gegen die Klä-\ngerin ein Ordnungsgeld von EUR 250,- festgesetzt hat, nachdem zum Termin zur Gü-\nteverhandlung und zur mündlichen Verhandlung am 22.06.2021 die Klägerin lediglich \neine Unterbevollmächtige mit Terminsvollmacht entsandt hatte. Das Gericht hatte zu \ndiesem Termin das persönliche Erscheinen eines Vorstands der Klägerin zur Sachver-\nhaltsaufklärung und für einen Güteversuch angeordnet. Ein im Termin vom 22.06.2021 \nunter Widerrufsvorbehalt abgeschlossener Vergleich wurde nachfolgend mit Schriftsatz \nvom 29.06.2021 von der Klägerin widerrufen und das Landgericht hat mit Verfügung \nvom 16.08.2021 einen Termin zur Fortsetzung der Güteverhandlung und der mündli-\nchen Verhandlung anberaumt, zu dem erneut das persönliche Erscheinen der Parteien \nangeordnet wurde. Mit Beschluss vom 27.08.2021 hat das Landgericht der sofortigen \nBeschwerde der Klägerin nicht abgeholfen. \nII. \nDie sofortige Beschwerde der Klägerin vom 25.08.2021 gegen den Beschluss des \nLandgerichts vom 16.08.2021 ist statthaft und zulässig erhoben, war in der Sache aber \naus den zutreffenden Gründen der angegriffenen Entscheidung sowie des Nichtabhil-\nfebeschlusses vom 27.08.2021 zurückzuweisen, da das Landgericht zu Recht nach den \n§§ 141 Abs. 3, 380 Abs. 1 S. 2 ZPO gegen die Klägerin als Partei wegen des Ausblei-\nbens in der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2021 trotz Anordnung des persönli-\nchen Erscheinens ein Ordnungsgeld festgesetzt hat. \n1. Gegen den Beschluss, mit dem gegen eine Partei wegen des Ausbleibens in der \nmündlichen Verhandlung ein Ordnungsgeld festgesetzt wird, ist nach §§ 141 Abs. 3, \n380 Abs. 3 ZPO eine sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist auch \nbinnen der Frist des § 569 Abs. 1 ZPO nach der zutreffend jedenfalls nicht allein an die \nKlägerin selbst, sondern auch an deren Prozessbevollmächtigten erfolgten Zustellung \n(vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 13.02.2012 – 5 W 6/12, juris Rn. 2, \nMDR 2012, 428) des Beschlusses vom 16.08.2021 erhoben worden. \n2. Die Klägerin hat nicht bestritten, die Ladung erhalten zu haben. Soweit sie das Fehlen \nvon Feststellungen zur ordnungsgemäßen Ladung der Klägerin im Beschluss des Land-\ngerichts gerügt hat, insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Belehrung nach \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 7 \n3\n§ 141 Abs. 3 S. 3 ZPO, ist dem entgegenzuhalten, dass der Nachweis der ordnungs-\ngemäßen Ladung durch das Beschwerdegericht den Gerichtsakten entnommen wer-\nden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 22.06.2011 – I ZB 77/10, juris Rn. 12, NJW-RR \n2011, 1363). Ausweislich des zu den Gerichtsakten genommenen Doppels der Ladung \ndes gesetzlichen Vertreters der Klägerin ist darin ein Hinweis auf die bereits in der vo-\nrangegangenen Ladung mitgeteilte Anordnung des persönlichen Erscheinens zum \nZweck eines Güteversuchs (§ 278 Abs. 3 S. 1 ZPO) sowie zur Aufklärung des Sachver-\nhalts (§ 141 Abs. 1 S. 1 ZPO) nebst Hinweis auf die Folgen des Nichterscheinens ent-\nsprechend § 141 Abs. 3 S. 3 ZPO enthalten. Zur genügenden Entschuldigung des Aus-\nbleibens i.S.d. § 381 Abs. 1 S. 1 ZPO, wobei hier ein Verschulden ihres Prozessbevoll-\nmächtigten der Partei nicht nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen wäre (siehe BGH, \na.a.O. juris Rn. 20), hat die Klägerin nichts vorgetragen. \n3. Der gesetzliche Vertreter der Klägerin ist im Termin vom 22.06.2021 nicht erschienen \n(§ 141 Abs. 3 S. 1 ZPO) und die Klägerin hatte auch keinen Vertreter zur Verhandlung \nentsandt, der den Anforderungen des § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO genügte. \nDabei war allerdings die im Termin vom 22.06.2021 für die Klägerin auftretende Unter-\nbevollmächtigte als im Sinne des § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO zur Abgabe der gebotenen \nErklärungen ermächtigt anzusehen, insbesondere zu einem Vergleichsschluss. Grund-\nsätzlich ist hierzu festzustellen, dass nicht schon das Vorliegen einer Terminsvollmacht \nim Allgemeinen auch den Anforderungen einer Ermächtigung nach § 141 Abs. 3 S. 2 \nZPO genügt (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 30.12.1987 – 4 U \n90/87, juris Rn. 6, MDR 1988, 417; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.11.2018 – 9 U \n109/16, juris Rn. 10, NJW-RR 2019, 382): Zwar ermächtigt die Prozessvollmacht nach \n§ 81 ZPO nach außen zum Abschluss eines Vergleichs, der Prozessbevollmächtigte \nkann aber im Innenverhältnis zur Partei Beschränkungen seiner Vollmacht unterliegen \n(siehe Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.). Vorliegend ergibt sich aber aus dem \nUmstand des Abschlusses eines Widerrufsvergleichs im Termin vom 22.06.2021, dass \ndie Unterbevollmächtigte der Klägerin mit der erforderlichen Ermächtigung zur Abgabe \nder gebotenen Erklärungen handelte. Auf eine Ermächtigung zu einem unbedingten \nVergleichsschluss kommt es im Rahmen des § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO nicht an (anders \nOLG München, Beschluss vom 23.01.1992 – 28 U 1604/91, juris Rn. 5, NJW-RR 1992, \n827; OLG Naumburg, Beschluss vom 01.02.2011 – 2 W 91/10, juris Rn. 10, MDR 2011, \n943; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2009 – 10 W 34/09, juris Rn. 14, MDR 2009, \n1301; Zöller/Greger, 33. Aufl., § 141 ZPO Rn. 18 m.w.N.; wie hier dagegen BeckOK/von \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 7 \n4\nSelle, 42. Ed. 1.9.2021, § 141 ZPO Rn. 14.1; Münchener Kommentar/Fritsche, 6. Aufl., \n§ 141 ZPO Rn. 19): Auch die persönliche erschienene Partei wird vielfach einen sol-\nchen Widerrufsvorbehalt benötigen, um die Zustimmung zum Vergleichsschluss von \nDritten einholen zu können, z.B. im Hinblick auf einen möglichen Rückgriff, so dass \nauch nicht weitergehende Anforderungen an einen Vertreter der Partei gestellt werden \nsollten. \nDagegen war die Unterbevollmächtigte der Klägerin nicht den Anforderungen des § 141 \nAbs. 3 S. 2 ZPO entsprechend zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage, so dass \ndas Gericht auf die insoweit fehlende ausreichende Vertretung der Klägerin einen Ord-\nnungsgeldbeschluss stützen konnte. Das Risiko einer nicht hinreichenden Information \ndes Vertreters trägt die Partei (siehe OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.02.1991 – 11 \nW 4/91, juris (Ls.), NJW 1991, 2090). Die Unterbevollmächtigte der Klägerin konnte \nnicht – wie im Nichtabhilfebeschluss vom 27.08.2021 ausgeführt – Fragen zur grund-\nsätzlichen Gestaltung der streitgegenständlichen Geschäfte beantworten, was dem \nVorstand der Klägerin hätte möglich sein sollen. \n4. Das Ordnungsgeld ist zutreffend nicht dem gesetzlichen Vertreter der Klägerin, son-\ndern der Klägerin als Partei auferlegt worden (siehe BGH, Beschluss vom 30.03.2017 \n– BLw 3/16, juris Ls., NJW-RR 2017, 1446). \n5. Die Ordnungsgeldverhängung ist auch nicht ermessensfehlerhaft erfolgt. Liegen, wie \nvorstehend ausgeführt, die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgel-\ndes vor, so steht dessen Verhängung nach § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO („kann“) im Ermes-\nsen des Gerichts (siehe BGH, Beschluss vom 12.06.2007 – VI ZB 4/07, juris Rn. 15, \nMDR 2007, 1090; Beschluss vom 22.06.2011 – I ZB 77/10, juris Rn. 17 f., NJW-RR \n2011, 1363; Münchener Kommentar/Fritsche, 6. Aufl., § 141 ZPO Rn. 25). Die Über-\nprüfung durch das Beschwerdegericht erfolgt insoweit lediglich auf das Vorliegen von \nFehlern in der Ausübung dieses Ermessens (siehe BGH, a.a.O.; OLG Naumburg, Be-\nschluss vom 01.02.2011 – 2 W 91/10, juris Rn. 10, MDR 2011, 943; Zöller/Greger, \n33. Aufl., § 141 ZPO Rn. 15; Münchener Kommentar/Fritsche, 6. Aufl., § 141 ZPO \nRn. 26), wobei eine Ergänzung der Ermessenserwägungen des Erstgerichts auch noch \nin der Nichtabhilfeentscheidung erfolgen kann (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom \n14.09.2009 – 10 W 34/09, juris Rn. 25, MDR 2009, 1301). \na. Die gesetzliche Regelung selbst sieht vor, dass von der Anordnung des persönlichen \nErscheinens abzusehen ist, wenn einer Partei aus wichtigem Grund die persönliche \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 7 \n5\nWahrnehmung des Termins nicht zuzumuten ist (§ 141 Abs. 1 S. 2 ZPO); auch die Ver-\nhängung eines Ordnungsgeldes ist nur nach entsprechender Abwägung mit Blick auf \nderartige Umstände des Einzelfalls zulässig (siehe BGH, Beschluss vom 12.06.2007 – \nVI ZB 4/07, juris Rn. 17, MDR 2007, 1090). Derartige wichtige Gründe auf Seiten der \nKlägerin bzw. ihres gesetzlichen Vertreters sind bereits nicht dargetan. \nb. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 ZPO wegen des Ausblei-\nbens der Partei und des Fehlens der Entsendung eines Vertreters, der zur Aufklärung \ndes Tatbestandes in der Lage ist, kann nur erfolgen, wenn das unentschuldigte Aus-\nbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert \n(so BGH, Beschluss vom 12.06.2007 – VI ZB 4/07, juris Rn. 16, MDR 2007, 1090; Be-\nschluss vom 22.06.2011 – I ZB 77/10, juris Rn. 16, NJW-RR 2011, 1363; siehe auch \nBVerfG, Beschluss vom 10.11.1997 – 2 BvR 429/97, juris Rn. 8, NJW 1998, 892; an-\nders früher noch Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom \n30.12.1987 – 4 U 90/87, juris Rn. 9 (Mitarbeit der Parteien an kooperativen Konfliktlö-\nsungsversuchen); weitergehend auch (dort obiter) OLG Karlsruhe, Beschluss vom \n27.11.2018 – 9 U 109/16, juris Rn. 13 ff. (Respekt vor dem Gericht)). Diese Erschwe-\nrung der Sachaufklärung und die darauf beruhende Verzögerung des Prozesses ist für \ndas Beschwerdegericht festzustellen gestützt auf die vom Landgericht im Nichtabhilfe-\nbeschluss dargelegte Absicht, im Termin vom 22.06.2021 eine Befragung eines Vertre-\nters der Klägerin durchzuführen. Dem steht nicht entgegen das Vorbringen der Klägerin, \ndass der Vorstand hierzu nichts hätte beitragen können und dass es auch nicht sinnvoll \nsei, wenn das Landgericht dann erneut einen Termin zur mündlichen Verhandlung be-\nstimme, ohne zugleich auch Zeugen zu laden. Dies lässt unter Zugrundelegung der \nAbsicht des Landgerichts zur Befragung des Vertreters der Klägerin eine durch das \nAusbleiben im Termin vom 22.06.2021 begründete Erschwerung der Sachaufklärung \nund eine darauf beruhende Verzögerung des Prozesses nicht entfallen. \naa. Die Sachverhaltsermittlung und die Beurteilung der Beweisbedürftigkeit und der \nFrage der Erforderlichkeit vorheriger weiterer Aufklärung durch eine Befragung der Par-\nteien, sofern sie wie hier vom Landgericht als Grundlage der Ordnungsgeldverhängung \ndargetan sind, unterliegen nicht der Überprüfung im Beschwerdeverfahren. Nur dann, \nwenn auch unter Zugrundelegung der Sichtweise des Erstgerichts ein Anlass zur wei-\nteren Sachaufklärung durch eine Anhörung der Partei nicht festzustellen sein sollte \n(siehe BGH, Beschluss vom 12.06.2007 – VI ZB 4/07, juris Rn. 20, MDR 2007, 1090; \nOLG Hamm, Beschluss vom 31.07.2018 – I-21 W 16/18, juris Rn. 15, BauR 2019, 701; \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 7 \n6\nOLG Köln, Beschluss vom 17.10.2018 – 20 W 12/18, juris Rn. 2, VersR 2019, 251; \nsiehe auch BGH, Beschluss vom 22.06.2011 – I ZB 77/10, juris Rn. 19, NJW-RR 2011, \n1363, wo auch nach der Einschätzung des Erstgerichts schriftliche Angaben der Par-\nteien genügten), wäre eine Anordnung des persönlichen Erscheinens und die Verhän-\ngung eines Ordnungsgeldes bei unentschuldigtem Ausbleiben als nicht mehr vom Ziel \nder Sachverhaltsaufklärung getragen und daher als unter diesem Gesichtspunkt ermes-\nsensfehlerhaft anzusehen. Dies ist vorliegend aber nicht festzustellen. \nbb. Einer positiven Feststellung, welche konkreten Ergebnisse zur Sachverhaltsaufklä-\nrung durch eine Befragung eines Vertreters der Klägerin zu erzielen gewesen wären, \nbedarf es nicht. Es genügt, dass es jedenfalls nach den Umständen nicht als von vorn-\nherein ausgeschlossen erscheint, dass hierdurch dem Erstgericht weitere Sachver-\nhaltsfeststellungen ermöglicht worden wären (siehe OLG Stuttgart, Beschluss vom \n01.08.2013 – 7 W 43/13, juris Rn. 23, WM 2014, 93). Gegenüber der Einwendung der \nKlägerin, dass ihr Vorstand nichts hätte zum Streitgegenstand beitragen können, ist \ndabei auch zu berücksichtigen, dass sich das Vorstandsmitglied einer Partei erforderli-\nchenfalls auch die Sachverhaltskenntnisse eines Sachbearbeiters aneignen muss \n(siehe BGH, Beschluss vom 12.06.2007 – VI ZB 4/07, juris Rn. 20, MDR 2007, 1090). \ncc. Für die Verursachung einer Verzögerung des Rechtsstreits durch das unentschul-\ndigte Ausbleiben ist ebenfalls auf den Ablauf der Sachaufklärung nach der Planung und \nProzessleitung durch das Erstgericht abzustellen. Das Landgericht hat, nachdem es im \nTermin vom 22.06.2021 keine Anhörung der Klägerin vornehmen konnte und ein dort \ngeschlossener Vergleich nachfolgend widerrufen wurde, einen neuen Termin zur Fort-\nsetzung der Güteverhandlung und zur mündlichen Verhandlung angeordnet und erneut \ndas persönliche Erscheinen angeordnet, woraus sich die Verzögerung des Rechts-\nstreits durch das unentschuldigte Ausbleiben der Klägerin im Termin vom 22.06.2021 \nergibt. Die Ansicht der Klägerin, dass es sinnvoller wäre, für den Termin zur erneuten \nParteianhörung auch Zeugen zu laden, kann nicht die eingetretene Verzögerung in \nFrage stellen und die Prozessleitung durch das Erstgericht unterliegt insoweit dessen \nBeurteilung. Anderes würde dann gelten, wenn – wie vorliegend nicht ersichtlich – der \nAblauf der Sachaufklärung auch unter Zugrundelegung der Planung des Prozessab-\nlaufs durch das Erstgericht auch ohne das unentschuldigte Ausbleiben der Partei auf-\ngrund anderweitiger Umstände verzögert worden und dieses Ausbleiben damit letztlich \nfolgenlos geblieben wäre (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.05.2014 – I-6 W 24/14, \njuris Rn. 3, DV 2014, 200). \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 7 \n7\nc. Die Verhängung des Ordnungsgeldes ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt als \nermessensfehlerhaft anzusehen, dass die Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht zur \nErzwingung eines Vergleichsschlusses dienen darf (siehe BGH, Beschluss vom \n12.06.2007 – VI ZB 4/07, juris Rn. 18, MDR 2007, 1090; Beschluss vom 22.06.2011 – \nI ZB 77/10, juris Rn. 17, NJW-RR 2011, 1363). Dies ist vorliegend nicht der Fall, die \nVerhängung des Ordnungsgeldes beruhte vielmehr zulässigerweise, wie vorstehend \nausgeführt, auf der Erschwerung der Sachaufklärung und der darauf beruhenden Ver-\nzögerung des Prozesses. Die Verhängung des Ordnungsgeldes gewinnt auch nicht \ndadurch den Charakter eines Mittels zur Erzwingung eines Vergleichsschlusses, dass \ndas Erstgericht nach dem Widerruf des im Termin vom 22.06.2021 geschlossenen Ver-\ngleichs mit Verfügung vom 05.07.2021 anregte, dass die Parteien diesen Vergleich \nnochmals abschließen sollten, und zugleich für den Fall des Nichtzustandekommens \ndieses Vergleichs darauf hinwies, dass die Entscheidung über die Festsetzung eines \nOrdnungsgeldes vorbehalten bleibe. Dass das Landgericht nicht bereits zu diesem Zeit-\npunkt über die Verhängung des Ordnungsgeldes entschied und sich dessen Verhän-\ngung lediglich für den Fall des Nichtzustandekommens eines Vergleichs vorbehielt, ist \nvielmehr Konsequenz des Umstandes, dass bei tatsächlichem Zustandekommen des \nVergleichs eine Verzögerung des Rechtsstreits nicht festzustellen und ein Ordnungs-\ngeld nicht mehr zu verhängen gewesen wäre \nd. Die Festsetzung des Ordnungsgeldes i.H.v. EUR 250,- ist auch der Höhe nach an-\ngemessen und beachtet die Grenzen des Art. 6 Abs. 1 EGStGB, wonach das Mindest-\nmaß des Ordnungsgeldes fünf, das Höchstmaß tausend Euro beträgt. \n6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. \n \ngez. Dr. Böger","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363706","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-10-22/1-w-22-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":20},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 380","ref_norm":"380","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 381","ref_norm":"381","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363706","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363706","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-10-22/1-w-22-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363706","retrieved":"2026-07-09 04:51:54.547625+00:00"}}