{"status":"available","doknr":"OLD363705","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2021-11-24","aktenzeichen":"5 W 37/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"-Ausfertigung- \n \n \n \n \n \n \n \nHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 W 37/21 = 2 O 104/20 Landgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Beschwerdesache \n \n[…] , \n \nvertreten durch den Betreuer \n \nHerrn Rechtsanwalt […], \n \n \nKläger, \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […], \n \n \ngegen \n \n[…], \n \n \nBeklagter, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \n \nhat der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den \nVorsitzenden \nRichter \nam \nOberlandesgericht \nLüttringhaus, \nden \nRichter \nam \nOberlandesgericht Hoffmann und die Richterin am Oberlandesgericht Otterstedt \n \nam 24. November 2021 beschlossen: \n \nAuf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Bremen \n– 2. Zivilkammer - vom 2.09.2021 abgeändert. \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 6 \n2\nDer Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des \nBeschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000,00/4.000,00 EUR. \n \n \nGründe: \nI. \nDie Parteien streiten um die Kosten des Rechtsstreits, nachdem dieser durch \nübereinstimmende Erklärungen der Parteien für erledigt erklärt wurde. Gegenstand war \neine Stufenklage zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches des Klägers. \nDie Parteien sind Brüder und haben noch eine weitere Schwester. Der Kläger befindet \nsich seit Jahren aufgrund einer psychischen Erkrankung in der geschlossenen \nAbteilung der Forensik des Klinikums Bremen-Ost. Die Eltern der Geschwister hatten \nsich durch gemeinschaftliches notarielles Testament vom 08.05.1998, das - zuletzt - \nam 15.12.2017 vom Nachlassgericht eröffnet worden ist, jeweils als Vorerben und den \nBeklagten sowie die gemeinsame Schwester als Schlusserben eingesetzt. Zugunsten \ndes Klägers wurde nur eine bedingte Vermächtnisanordnung von den Erblassern \ngetroffen, deren Bedingung unstreitig nicht eingetreten ist. Nachdem 2014 zunächst der \nVater der Parteien verstorben war, verstarb am 22.11.2017 die Mutter der Parteien, die \nzum Ende ihres Lebens – ebenfalls – unter Betreuung stand. Im Juli 2019 wurde der \nBetreuer des Klägers durch das Betreuungsgericht über den Tod der Mutter informiert. \nFerner erhielt er die Ablichtung eines Schreibens des Prozessbevollmächtigten des \nBeklagten an das Betreuungsgericht, in dem dieser die Bekanntgabe von Namen und \nAnschrift des Betreuers der Mutter erbeten hatte, um „die Nachlassverteilung zu \norganisieren“. Mit Schreiben vom 29.08.2019 wandte sich Klägervertreter an den \nBeklagtenvertreter und forderte diesen unter Hinweis auf die Geltendmachung von \nPflichtteilsansprüchen zur Auskunft und zur Vorlage eines Nachlassverzeichnisses \nhinsichtlich der Aktiva und Passiva des Nachlasses einschließlich der Angaben über \nSchenkungen und Verträge zugunsten Dritter auf. Nachdem dies erfolglos blieb, \nmahnte es der Klägervertreter mit Schreiben vom 29.11.2019 an. Mit einem Schreiben \nvom 19.12.2019 teilte der Beklagtenvertreter dem Klägervertreter mit, dass sein \nMandant kaum über Informationen über den Nachlass seiner Mutter verfüge. \nZwischenzeitlich habe er über den Betreuer der Mutter einige Unterlagen erhalten, die \ner zusammenstelle und bis Mitte Januar übersenden werde. Mit Schriftsatz vom \n22.01.2020 beantragte der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und fügte den \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 6 \n3\nEntwurf \neiner \nStufenklage \nbei. \nDer \nBeklagte \nhat \nim \nProzesskostenhilfeprüfungsverfahren die Abweisung des Antrags begehrt und geltend \ngemacht, er verweigere sich der Auskunft und der Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen \nnicht. Ferner legte er eine Abrechnung der Betreuerin der Mutter der Parteien vom \n7.12.2021 vor. Gegenüber der nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 20.03.2020 \nzugestellten Klage hat der Beklagte eine Tabelle mit Konten und Salden vorgelegt, \nmitgeteilt, dass er 1999 eine Geldzuwendung der Mutter in Höhe von 25.000,00 € \nerhalten habe und im Übrigen erklärt, dass er die Erbschaftssteuermitteilungen der \nKreditinstitute gegenüber dem Finanzamt angefordert habe, die indes noch nicht \nvorlägen. Im weiteren Verlauf hat er weitere Unterlagen beigebracht und schließlich mit \nSchriftsatz vom 20.11.2020 eine auf den Todeszeitpunkt bezogene Aufstellung nebst \nBelegen vorgelegt. Daraufhin hat der Kläger sein Auskunftsbegehren mit Schriftsatz \nvom 14.12.2020 für erledigt erklärt und zugleich den Pflichtteilsanspruch auf \n38.713,25 € zzgl. Prozesszinsen beziffert. Der Beklagte hat diesen Anspruch mit \nSchriftsatz vom 4.01.2021 – zunächst ohne Zinsen - unter Verwahrung gegen die \nKostenlast anerkannt. Nachdem der Beklagte am 8.03.2021 zunächst die \nHauptforderung und am 19.05.2021 auch die Zinsen gezahlt hatte, haben die Parteien \nden \nRechtsstreit \nübereinstimmend \nfür \nerledigt \nerklärt \nund \nwiderstreitende \nKostenanträge gestellt. \nDas Landgericht hat dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Beklagte \nhabe den Pflichtteilsanspruch des Klägers zu keinem Zeitpunkt in Abrede genommen, \nsondern dem Grunde nach sofort anerkannt. Er habe daher keine Veranlassung zur \nKlage gegeben. Jedenfalls gelte dies für die Zeit nach dem Übergang von der \nAuskunftsstufe in die Zahlungsstufe, denn hier hätte der Kläger den Beklagten zunächst \naußergerichtlich zur Zahlung auffordern müssen. Insoweit bezieht sich die Kammer auf \neine Entscheidung des OLG Köln vom 27.03.2009 (BeckRS 2009, 19734). Zwar sei \ndiese Rechtsauffassung umstritten, doch führe auch die Zugrundelegung der \nGegenmeinung zur Kostenpflicht des Klägers, denn der Beklagte habe sich an das \nBetreuungsgericht gewandt und aktiv darauf hingewiesen, dass dem Kläger ein \nPflichtteilsanspruch zustehe; bereits am 19.12.2019 habe er dem Klägervertreter \ngegenüber Auskunft erteilt. Dies belege, dass er auch seine Auskunftspflicht nie in \nAbrede genommen habe. \nGegen diesen Beschluss, der dem Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten \nam 09.09.2021 zugestellt worden ist, wendet sich dieser mit seiner am 23.09.2021 beim \nLandgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, der das Landgericht mit Beschluss \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 6 \n4\nvom 4.11.2021 unter Hinweis auf seine Ausführungen im angefochtenen Beschluss \nnicht abgeholfen hat. \n \nII. \nDas gem. §§ 91a, 567 Abs. 1 Nr. 1 statthafte und gem. §§ 567 Abs. 2, 569 Abs. 1 ZPO \nzulässige Rechtsmittel, das der Einzelrichter dem Senat gem. § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO zur \nEntscheidung \nübertragen \nhat, \nführt \nzur \nAbänderung \nder \nerstinstanzlichen \nEntscheidung. \nIm hier vorliegenden Fall einer übereinstimmenden Erledigungserklärung entscheidet \ndas Gericht über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen \nSach- und Streitstandes nach billigem Ermessen (§ 91 a Abs. 1 ZPO). Nach billigem \nErmessen hat derjenige die Kosten zu tragen, dem sie bei Fortführung des Verfahrens \nnach \n§§ \n91 \n– \n97, \n100, \n101 \nZPO \nhätten \nauferlegt \nwerden \nmüssen \n(Musielak/Voit/Flockenhaus, 18. Aufl. 2021, ZPO § 91a Rn. 23). Gem. § 91 Abs. 1 ZPO \nhat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Vorliegend hat sich \nder Beklagte in die Rolle der unterlegenen Partei begeben, indem er den vom Kläger \nklageweise geltend gemachten Pflichtteilsanspruch vollständig erfüllt hat. Ein \nAusnahmefall gem. § 93 ZPO, nach dessen Regelungsinhalt im Falle des sofortigen \nAnerkenntnisses der Kläger als obsiegende Partei die Kosten zu tragen hat, liegt \nentgegen der Annahme des Landgerichts nicht vor. Zwar hat der Beklagte nach \nÜbergang des Klägers in die Leistungsstufe die nunmehr geltend gemachte \nKlagforderung – wenn auch ohne Zinsen – sofort anerkannt. Es fehlt indes an der \nzweiten von § 93 ZPO geforderten Voraussetzung, nämlich dem fehlenden Anlass zur \nKlageerhebung. Zur Erhebung der Klage hat der Beklagte Veranlassung gegeben, \nwenn er sich – ohne Rücksicht auf Verschulden – vorprozessual so verhalten hat, dass \nder Kläger annehmen musste, ohne Anrufung des Gerichts sein Ziel nicht erreichen zu \nkönnen. Bei fälligen Forderungen genügt dafür in der Regel, dass der Beklagte vor dem \nProzess in Verzug geraten ist (Musielak/Voit/Flockenhaus, 18. Aufl. 2021, ZPO § 93 \nRn. 2 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ergibt sich allerdings die Besonderheit, dass der \nKläger seinen Anspruch im Wege der Stufenklage (BGB § 254 BGB) verfolgt hat. \nInsoweit hat das Landgericht gemeint, bei der Prüfung der Frage der Veranlassung zur \nKlageerhebung sei auf den Übergang zur Leistungsstufe abzustellen und sich insoweit \nauf eine Entscheidung des OLG Köln (Beschl. vom 27.03.2009, 2 W 28/09 – juris) \nbezogen, in der tatsächlich die Auffassung vertreten wird, der Kläger einer Stufenklage \nsei verpflichtet, den Beklagte vor Übergang zum Leistungsantrag außergerichtlich zur \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 6 \n5\nZahlung aufzufordern. Dieser – auch vom OLG Köln nicht näher begründeten - \nAuffassung vermag sich der Senat auch vor dem Hintergrund der inzwischen \nergangenen abweichenden (und vom Kläger bereits erwähnten) Rechtsprechung und \nLiteratur (OLG Bamberg, Beschl. v. 24.03.2020, 1 W 13/20 – NJW 2020, 2649 mit zust. \nAnmerkung v. Weber; OLG Dresden, Beschl. v. 11.10.2013, 17 W 844/13 – ErbR 2014, \n176 m. zust. Anm. v. Trappe; Musielak/Voit/Flockenhaus, 18. Aufl. 2021, ZPO § 93 Rn. \n25; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 93 ZPO Rn 6.39) nicht \nanzuschließen. Zum einen hat der BGH schon früher entschieden, dass der \nPflichtteilsberechtigte den Erben auch durch eine unbezifferte, einem zulässigen Antrag \nin einer Stufenklage entsprechenden Mahnung mit der Folge in Verzug setzen kann, \ndass damit der Zinslauf des Pflichtteilsanspruchs beginnt (BGH, Urt. v. 6.05.1981 – IVa \nZR 170/80, Rn. 28 – BGHZ 80, 269). Mit dieser Auffassung lässt sich kaum in Einklang \nbringen, dass es für den Wechsel zur Leistungsstufe trotz bereits eingetretenen \nVerzugs (erneut) einer Mahnung bedürfte. Zum anderen entspricht es inzwischen der \nwohl überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass der Beklagte \neiner Stufenklage bei begründetem Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch im \nErgebnis die Kosten des Rechtsstreits auch dann zu tragen hat, wenn sich aufgrund \nder erteilten Auskunft der Zahlungsanspruch als unbegründet erweist (vgl. Greger in: \nZöller, ZPO; 34. Aufl. 2022, § 254 Rn. 1 m.w.N.; BeckOK ZPO/Bacher, 42. Ed. 1.9.2021, \nZPO § 254 Rn. 33; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 254 Rn. 33). \nDann \nkann \naber \nbei \nbegründetem \nZahlungsanspruch \ndie \nfehlende \nZahlungsaufforderung vor dem Übergang in die Leistungsstufe erst recht nicht zur \nKostenlast des Klägers führen. \nDementsprechend kommt es für die Anwendung des § 93 ZPO im vorliegenden Fall auf \ndie Frage an, ob der Beklagte Veranlassung zur Erhebung der Stufenklage – hier: des \nAuskunftsanspruchs – gegeben hatte. Das ist ohne Einschränkung zu bejahen: der \nAuskunftsanspruch gem. § 2314 BGB entsteht kraft Gesetzes und ist sofort fällig \n(BeckOGK/Blum/Heuser, 15.6.2021, BGB § 2314 Rn. 18). Vorliegend hatte der \nKlägervertreter den Anspruch aus § 2314 BGB gegenüber dem Beklagten mit seinem \nSchreiben vom 29.08.2019 geltend gemacht. Damit traf den Beklagten die Pflicht, durch \nFeststellung des Bestandes und des Wertes des Nachlasses die Höhe des \nPflichtteilsanspruchs zu ermitteln (BGH Urt. v. 6.05.1981 a.a.O.). Hierzu gehörte eine \nDarstellung aller Berechnungsfaktoren; geschuldet war also eine Auskunft über \nsämtliche \nEinzelpositionen \nder \nzum \nZeitpunkt \ndes \nTodes \nvorhandenen \nVermögenswerte (Aktivseite) sowie sämtliche vorhandenen Verbindlichkeiten zum \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 6 \n6\nTodeszeitpunkt (Passivseite – vgl. BeckOGK/Blum/Heuser, 15.6.2021, BGB § 2314 Rn. \n7). Die vom Beklagten vorgelegte Abrechnung der Betreuerin war hierfür ungeeignet, \nließ sie schon den entscheidenden Bezug zum Todeszeitpunkt vermissen; hier hätte es \nauf der Aktivseite einer Darstellung der zu diesem Stichtag vorhandenen Salden der \nKonten der Erblasserin bedurft. Dementsprechend befand sich der Beklagte mit Zugang \nder Mahnung des Klägervertreters vom 29.11.2019, spätestens aber mit dem Zugang \ndes Prozesskostenhilfeantrags im Verzug. Dass der Beklagte immer wieder seine \nErfüllungsbereitschaft signalisierte steht dem nicht entgegen, solange es keine \ngreifbaren Anhaltspunkte dafür gibt, dass seine Säumnis unverschuldet war (§ 286 Abs. \n4 BGB). Angesichts der zwischen erster Aufforderung (August 2019) und dem Zugang \ndes Prozesskostenhilfeantrags (Februar 2020) verstrichenen Zeit hätte es hierzu \nsubstantiierter Darlegungen von Beklagtenseite bedurft, aus welchen Gründen die \nerforderlichen Angaben nicht früher erfolgen konnten. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte in Anwendung von § 91 ZPO \nzu tragen. Die Wertfestsetzung orientiert sich am Kosteninteresse des Klägers. \n \ngez. Lüttringhaus \n \n \ngez. Hoffmann \n \n gez. Otterstedt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363705","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-11-24/5-w-37-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2314","ref_norm":"2314","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363705","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363705","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-11-24/5-w-37-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363705","retrieved":"2026-07-09 04:51:54.522127+00:00"}}