{"status":"available","doknr":"OLD363704","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2021-11-24","aktenzeichen":"1 U 6/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 U 6/21 = 2 O 1573/19 Landgericht Bremen \n \n[Verkündet am 24.11.2021] \n \n \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n…, \n \nKläger, \nProzessbevollmächtigte: … \n \ngegen \n \n1. …, \n \n2. …, \n \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigte zu 1 und 2: … \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündli-\nche Verhandlung vom 03.11.2021 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesge-\nricht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und den Richter am \nAmtsgericht Karla für Recht erkannt: \n \nI. \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom \n21.12.2020, Az.: 2 O 1573/19, wird zurückgewiesen. \nII. \nDie Kosten der Berufung trägt der Kläger. \nIII. \nDieses Urteil sowie das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21.12.2020, \nAz.: 2 O 1573/19, sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. \n\n- 2 - \n \nSeite 2 von 12 \n \nDem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-\ntung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags \nabzuwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der \nVollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betra-\nges leistet. \nIV. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nV. \nDer Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis EUR 25.000,- festge-\nsetzt. \n \nGründe: \nI. \nDer Kläger beansprucht die Zahlung von Schadensersatz von den Beklagten aufgrund \ngeltend gemachter Haftung aus Kapitalanlageberatung sowie Prospekthaftung im Zu-\nsammenhang mit dem Erwerb zweier Fondsbeteiligungen. \nDer Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 06.10.2009 mit einer Zeichnungs-\nsumme in Höhe von EUR 10.000,00 zzgl. 1,5 % Agio an der A1 GmbH & Co. KG. Bei \ndieser Beteiligungsgesellschaft handelt es sich um einen geschlossenen Schiffsfonds, \nwelcher als Dachfonds in ein Portfolio von auf dem Zweitmarkt gehandelten Schiffsbe-\nteiligungen investierte. Die Beklagte zu 1. ist als Komplementärin Gründungsgesell-\nschafterin dieser Beteiligungsgesellschaft. Zu dieser Beteiligungsgesellschaft wurde ein \nEmissionsprospekt unter dem Prospektaufstellungsdatum 10.02.2009 herausgegeben, \nder die B. GmbH als Prospektverantwortliche und weitere Kommanditistin der Beteili-\ngungsgesellschaft benennt. \nMit weiterer Beitrittserklärung vom 01.05.2010 beteiligte sich der Kläger mit einer Zeich-\nnungssumme in Höhe von EUR 15.000,00 zzgl. 1,5 % Agio an der A2 GmbH & Co. KG, \nwobei es sich auch bei dieser Beteiligungsgesellschaft um einen geschlossenen \nSchiffsfonds handelt, welcher als Dachfonds in ein Portfolio von auf dem Zweitmarkt \ngehandelten Schiffsbeteiligungen investierte. Die Beklagte zu 2. ist als Komplementärin \nGründungsgesellschafterin dieser Beteiligungsgesellschaft. Zu dieser Beteiligungsge-\nsellschaft wurde ein Emissionsprospekt unter dem Prospektaufstellungsdatum \n22.02.2010 herausgegeben, der die B. GmbH als Prospektverantwortliche und weitere \nKommanditistin der Beteiligungsgesellschaft benennt. \n\n- 3 - \n \nSeite 3 von 12 \n \nAlleinige Gesellschafterin der Beklagten zu 1. wie auch der Beklagten zu 2. ist nach \nden jeweiligen Prospektangaben die C. GmbH & Co. KG, vertreten durch deren Kom-\nplementärin, die D. GmbH, vertreten durch deren alleinigen Geschäftsführer Herrn E., \nder zugleich auch als Geschäftsführer der B. GmbH sowie – wiederum zusammen mit \nHerrn F. – als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. wie auch der Beklagten zu 2. ange-\ngeben wurde. \nDem Kläger wurden die Beteiligungen vermittelt durch die G. GmbH (nachfolgend G.). \nVor den jeweiligen Zeichnungen fanden Telefonate zwischen dem Kläger und der G. \nbzw. ihrem Mitarbeiter H. statt, auf die hin der Kläger die Beteiligungen zeichnete, wobei \nder Inhalt dieser Gespräche im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist. \nDer Kläger macht gegen die Beklagten wegen dieser Beteiligungen Ansprüche auf-\ngrund von Prospekthaftung im engeren und weiteren Sinne geltend. Er meint, die Pros-\npekte seien jeweils fehlerhaft und macht verschiedene Prospektfehler geltend […]. \nZudem macht der Kläger gegen die Beklagten Ansprüche wegen einer fehlerhaften Auf-\nklärung und Beratung durch die G. geltend. Der Kläger behauptet, dass die G. bei den \nTelefongesprächen mit dem Kläger vor den Zeichnungen als Vertriebsgesellschaft bzw. \nUntervermittlerin für die Beklagten tätig geworden sei. […] \nDie Beklagten haben bestritten, dass zwischen ihnen und der G. ein Vertragsverhältnis \nbestanden habe, und meinen, dass sie daher auch nicht für etwaige Beratungsfehler \nder G. haften. Der klägerische Vortrag zu einem Beratungsgespräch sei nicht hinrei-\nchend substantiiert. \nDas Landgericht hat mit Urteil vom 21.12.2020 die Klage abgewiesen. Das Landgericht \nhat eine Haftung der Beklagten mit der Begründung verneint, dass der Kläger die Emis-\nsionsprospekte für beide Fonds rechtzeitig erhalten habe und hierdurch ausreichend \naufgeklärt worden sei. Die Risikohinweise in den Prospekten seien ausreichend und \nder Kläger habe auch nicht substantiiert dazu vorgetragen, dass Herr H. diese Risiko-\nhinweise verharmlost oder den Kläger zur unmittelbaren Zeichnung im Anschluss an \ndie Telefonate gedrängt habe. Eine sonstige Zurechnung von Aufklärungsfehlern der \nG. finde nicht statt, die Beklagten als Gründungsgesellschafter der Beteiligungsgesell-\nschaften träfen keine Pflichten eines Anlageberaters und es lägen auch keine Anhalts-\npunkte dafür vor, dass die G. insoweit für die Beklagten als Erfüllungsgehilfin gehandelt \nhabe. Hinsichtlich des Tatbestandes und des weiteren Vorbringens der Parteien in ers-\nter Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird Bezug genommen auf die \n\n- 4 - \n \nSeite 4 von 12 \n \nFeststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bremen vom 21.12.2020, Az.: \n2 O 1573/19 (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). \nGegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstin-\nstanzliches Klagbegehren weiterverfolgt. \nDer Kläger macht mit seiner Berufung geltend, dass das Landgericht zu Unrecht nicht \nden Herrn H. als Zeugen für die klägerischen Behauptungen dazu vernommen habe, \ndass Herr H. die im Prospekt dargestellten Risiken verharmlost habe. Die Beklagten \nmüssten sich insoweit ein Fehlverhalten während der Beratungsgespräche gemäß \n§ 278 BGB zurechnen lassen, da sie als Gründungsgesellschafterinnen der Beteili-\ngungsgesellschaften sich zur Einwerbung des Eigenkapitals diverser Vertriebspartner \nbedient hätten. Die Empfehlung eines Schiffsfonds zur sicheren Altersvorsorge sei un-\ngeeignet gewesen und habe gegen die Anlageziele des Klägers verstoßen. \nGegenüber der Würdigung des Landgerichts, dass er die Prospekte rechtzeitig erhalten \nhabe, wendet der Kläger ein, die Empfangsbestätigungen im Vertrauen auf die Anga-\nben von Herrn H. nicht gelesen zu haben. \nDer Kläger vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag zu behaupteten Prospektfehlern, \ninsbesondere zur Irreführung des Klägers über den Charakter der Ausschüttungen, bei \ndenen es sich tatsächlich nicht um Gewinne bzw. Erträge der Anlage handele. \nDer Kläger beantragt, \n \nunter Abänderung des angefochtenen Urteils wie folgt zu erkennen: \nA. Für die Beteiligung am A1: \n1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von \n9.650,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweili-\ngen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen; \n2. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe \nvon 2.027,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem \njeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen; \n3. festzustellen, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, den Kläger von sämtli-\nchen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen aus und im Zusammenhang mit der \nBeteiligung der Klagepartei an der A1 GmbH & Co. KG, insbesondere von der \nPflicht zur Rückzahlung von Ausschüttungen, freizustellen; \n\n- 5 - \n \nSeite 5 von 12 \n \n4. in Bezug auf die Anträge 1. bis 3. Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte \nund Pflichten des Klägers aus der Beteiligung des Klägers an der A1 GmbH & \nCo. KG mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von 10.000,00 EUR auf die Be-\nklagte zu 1.; \n5. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1. mit der Annahme der Rechte und \nPflichten des Klägers aus der Beteiligung des Klägers an der A1 GmbH & Co. \nKG mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von 10.000,00 EUR in Verzug befin-\ndet; \n6. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, dass sie die Kosten für die Übertragung der \nBeteiligung des Klägers an der A1 GmbH & Co. KG mit einem Beteiligungsbe-\ntrag in Höhe von 10.000,00 EUR trägt; \nB. Für die Beteiligung am A2: \n7. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von \n15.225,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jewei-\nligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen; \n8. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe \nvon 2.868,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem \njeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen; \n9. festzustellen, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, den Kläger von sämtli-\nchen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen aus und im Zusammenhang mit der \nBeteiligung der Klagepartei an der A2 GmbH & Co. KG, insbesondere von der \nPflicht zur Rückzahlung von Ausschüttungen, freizustellen; \n10. in Bezug auf die Anträge 7. bis 9. Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte \nund Pflichten des Klägers aus der Beteiligung des Klägers an der A2 GmbH & \nCo. KG mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von 15.000,00 EUR auf die Be-\nklagte zu 2.; \n11. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 2. mit der Annahme der Rechte und \nPflichten des Klägers aus der Beteiligung des Klägers an der A2 GmbH & Co. \nKG mit einem Beteiligungsbetrag in Hohe von 15.000,00 EUR in Verzug befin-\ndet; \n\n- 6 - \n \nSeite 6 von 12 \n \n12. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, dass sie die Kosten für die Übertragung \nder Beteiligung des Klägers an der A2 GmbH & Co. KG mit einem Beteiligungs-\nbetrag in Höhe von 15.000,00 EUR trägt. \nDie Beklagten beantragen, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \nDie Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Sie sind der Auffassung, einer \nHaftung aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung stehe der Vorrang der gesetzlichen \nProspekthaftungsansprüche entgegen. Hinsichtlich der gesetzlichen Prospekthaftungs-\nansprüche berufen sich die Beklagten auf die Einrede der Verjährung. Im Übrigen mei-\nnen die Beklagten, dass eine Pflicht zur anlegergerechten Beratung nicht bestanden \nhabe, da keine Anlageberatungssituation durch die Beklagten vorgelegen habe, und \ndass die Prospekte nicht fehlerhaft gewesen seien. \nHinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz sowie zum \nErgebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen H. wird auf das Proto-\nkoll der Berufungsverhandlungen vom 03.11.2021 nebst dem zur Anlage genommenen \nBerichterstattervermerk verwiesen. \nII. \nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten \nAnsprüche gegen die Beklagten unter keinem in Betracht kommenden rechtlichen Ge-\nsichtspunkt zu. \n1. Der Kläger hat keine durchsetzbaren Ansprüche gegen die Beklagten aus gesetzli-\ncher Prospekthaftung, da zwar die Beklagten dem Anwendungsbereich der spezialge-\nsetzlichen Prospekthaftung unterfielen (siehe unter a.), Ansprüche aus spezialgesetzli-\ncher Prospekthaftung aber verjährt sind (siehe unter b.). \na. Die Beteiligungsgesellschaften in der Form geschlossener Fonds in der Rechtsform \nder GmbH & Co. KG waren nach § 8f Abs. 1 VerkProspG in der Fassung vom \n16.07.2007, die vom 01.11.2007 bis zum 31.12.2012 galt, prospektpflichtig. \nNach § 13 Abs. 1 VerkProspG in der Fassung vom 22.12.2006, die vom 31.12.2006 bis \nzum 31.05.2012 galt, und die auf die Haftungsregelungen der §§ 44 bis 47 BörsG a.F. \nverwiesen hat, war daher eine gesetzliche Prospekthaftung der Prospektverantwortli-\nchen (§ 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BörsenG a.F.) sowie derjenigen Personen vorgesehen, \nvon denen der Erlass des Prospekts ausgeht (§ 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BörsenG a.F.). Zur \n\n- 7 - \n \nSeite 7 von 12 \n \nAnwendung des § 44 Abs. 1 S. Nr. 2 BörsenG a.F. hat der Bundesgerichtshof wie folgt \nausgeführt (siehe BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – XI ZB 35/18, juris Rn. 24, NJW \n2021, 1318): „Damit sollen die Personen und Unternehmen getroffen werden, von de-\nnen die wirtschaftliche Initiative ausgeht und die hinter dem Prospekt stehen und seine \neigentlichen Urheber sind (vgl. Senatsurteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, \nBGHZ 195, 1 Rn. 35 ff.; BGH, Urteile vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, \n337, 340 ff., vom 22. März 1982 - II ZR 114/81, BGHZ 83, 222, 223 f., vom 5. Juli 1993 \n- II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 109 f. und vom 2. Juni 2008 - II ZR 210/06, BGHZ 177, \n25 Rn. 12). Veranlasser ist, wer hinter dem Emittenten steht und neben der Geschäfts-\nleitung besonderen Einfluss ausübt. Durch die Regelung soll eine Lücke bei den Haf-\ntungsverpflichteten geschlossen werden; insbesondere sollen auch Konzernmutterge-\nsellschaften in die Haftung einbezogen werden (Senatsurteil vom 18. September 2012, \naaO, Rn. 36). Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF ist von einer Prospektverant-\nwortlichkeit eines Hintermannes unter anderem dann auszugehen, wenn dieser auf die \nKonzeption des konkreten, mit dem Prospekt beworbenen und vertriebenen Modells \nmaßgeblich Einfluss genommen hat und damit letztendlich auch für die Herausgabe \ndes Prospektes verantwortlich ist. Dabei können die gesellschaftsrechtliche Funktion \ndes Hintermannes sowie ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse für eine Ein-\nflussnahme auf die Konzeption des Modells sprechen. Nicht entscheidend ist, ob eine \nMitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospektes gegeben ist; ausschlagge-\nbend dagegen ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr \ngebracht worden ist (Senatsurteil vom 18. September 2012, aaO, Rn. 37).“ \nNach diesen Grundsätzen ist für die Beklagten als Gründungskomplementärinnen der \nBeteiligungsgesellschaften und wegen ihrer gesellschaftsrechtlichen bzw. geschäfts-\nführungsmäßigen Verknüpfung zur B. GmbH als im Prospekt genannten Prospektver-\nantwortlichen eine Stellung als hinter dem Prospekt stehende Person und damit eine \nErfassung vom Anwendungsbereich der Haftung nach § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BörsG a.F. \nzu bejahen. \nb. Ansprüche aufgrund der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG \na.F. sind aber nach der Regelung der dreijährigen Verjährungsfrist ab Prospektveröf-\nfentlichung nach § 46 BörsG a.F. wegen der Veröffentlichung der Beteiligungspros-\npekte in den Jahren 2009 und 2010 in den Jahren 2012 bzw. 2013 verjährt. Dass sich \ndie Beklagten erst in zweiter Instanz auf die Einrede der Verjährung berufen haben, \nsteht der Berücksichtigung dieses Verteidigungsmittels nach den §§ 529, 531 ZPO nicht \n\n- 8 - \n \nSeite 8 von 12 \n \nentgegen, da die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verjährung (hier die Prospekt-\nveröffentlichung in den Jahren 2009 und 2010) bereits dem klägerischen Vorbringen in \n1. Instanz zu entnehmen sind. \n2. Ansprüche des Klägers aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung bestehen nicht. \nIm Anwendungsbereich einer spezialgesetzlich geregelten Prospekthaftung ist nach \nder jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Haftung der Gründungsge-\nsellschafter für etwaige Prospektfehler nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im \nweiteren Sinn auf der Grundlage der Regelungen zur Haftung für Verschulden bei Ver-\ntragsschluss (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB) grundsätzlich ausgeschlos-\nsen ist (siehe BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – XI ZB 35/18, juris Rn. 26, NJW 2021, \n1318; Beschluss vom 27.04.2021 – XI ZB 35/18, juris Rn. 4, AG 2021, 707; siehe so \nauch bereits BGH, Beschluss vom 23.10.2018 – XI ZB 3/16, juris Rn. 55, BGHZ 220, \n100). Ist ein Anspruch aufgrund einer spezialgesetzlich geregelten Prospekthaftung \naufgrund der Anwendung der hierfür geltenden kurzen gesetzlichen Verjährungsrege-\nlungen verjährt, kommt demnach mithin ein Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze \nzur Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss aufgrund von Unrichtigkeiten und Un-\nvollständigkeiten in den Emissionsprospekten mit den dafür geltenden Verjährungsre-\ngelungen der §§ 195, 199 BGB nicht in Betracht, da die Grundsätze der bürgerlich-\nrechtlichen Prospekthaftung im Rahmen ihres Anwendungsbereichs durch die spezial-\ngesetzliche Regelung verdrängt werden. \n3. Ansprüche aus einem Anlageberatungsvertrag bestehen nicht, da ein solcher Vertrag \nauch unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers jedenfalls mit den Beklagten \nnicht zustande gekommen ist. Die G. und Herr H. sind auch nach dem Vorbringen des \nKlägers von den Beklagten lediglich zur Vermittlung und zum Vertrieb eingesetzt wor-\nden, so dass ein etwaiger Anlageberatungsvertrag allenfalls zwischen dem Kläger und \nder G. zustande kam. Die Beklagten schuldeten daher keine anlegergerechte Beratung; \nder Kläger kann gegen die Beklagten keine Pflichtverletzungen auf der Grundlage der \nbehaupteten Empfehlung von nicht zu seinen Anlagezielen passenden Anlagen geltend \nmachen. \n4. Auch ist neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung keine sonstige Haftung der \nBeklagten aus Verschulden bei Vertragsschluss begründet. \na. Grundsätzlich ist allerdings eine solche sonstige Haftung aus Verschulden bei Ver-\ntragsschluss auch nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur ab-\nschließenden Natur der gesetzlichen Prospekthaftung nicht ausgeschlossen. Danach \n\n- 9 - \n \nSeite 9 von 12 \n \nkönnen auch im Übrigen prospektverantwortliche Gründungsgesellschafter weiterhin \neiner Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss nach den §§ 311 Abs. 2, 241 \nAbs. 2, 280 Abs. 1 BGB unterliegen, sofern eine nicht von der spezialgesetzlichen Pros-\npekthaftung erfasste Sachverhaltsgestaltung vorliegt (hierzu allgemein BGH, Beschluss \nvom 19.01.2021 – XI ZB 35/18, juris Rn. 26, NJW 2021, 1318; Beschluss vom \n27.04.2021 – XI ZB 35/18, juris Rn. 8, AG 2021, 707), d.h. wenn die Gründungsgesell-\nschafter aus anderen Gründen als durch Verwenden einer Kapitalmarktinformation als \nMittel der schriftlichen Aufklärung haften könne, wobei der Bundesgerichtshof als ein \nBeispiel für eine solche Haftung außerhalb des Anwendungsbereichs der Prospekthaf-\ntung unrichtige mündliche Zusicherungen nennt, für die die Gründungsgesellschafter \nnach den §§ 280 Abs. 1 i.V.m. 311 Abs. 2 BGB (und gegebenenfalls § 278 BGB) haften \nkönnen (siehe BGH, Beschluss vom 27.04.2021, a.a.O.). \nVorliegend haften die Beklagten auch grundsätzlich für das Verhalten und die hierbei \nerfolgten mündlichen Angaben einer in den Vertrieb der Anlage eingeschalteten Ver-\ntriebsgesellschaft und von deren Mitarbeitern. Als Gründungsgesellschafter haften die \nBeklagten für eine fehlerhafte Aufklärung der Anlageinteressenten durch das Fehlver-\nhalten im Vertrieb eingeschalteter Unternehmen, wobei deren Fehlverhalten den Grün-\ndungsgesellschaftern nach § 278 BGB zugerechnet werden kann (siehe BGH, Urteil \nvom 14.05.2012 – II ZR 69/12, juris Rn. 11 ff., NJW-RR 2012, 1316; Urteil vom \n24.07.2018 – II ZR 305/16, juris Rn. 9, ZInsO 2018, 2822; siehe auch BeckOGK/Her-\nresthal, Ed. 01.01.2021, § 311 BGB Rn. 683). Die Beklagten haben insoweit lediglich \nvorgetragen, dass zwischen ihnen und der G. bzw. Herrn H. kein Vertragsverhältnis \nbestanden habe. Darauf kommt es nach dem vorstehenden nicht an, da die Zurechnung \nvon Aufklärungspflichtverletzungen der Vertriebsgesellschaft unabhängig von einem \nkonkreten Vertragsverhältnis zwischen Vertrieb bzw. Untervertrieb und Gründungsge-\nsellschafter bereits dann stattfindet, wenn mit dem Einsatz von Untervermittlern zu rech-\nnen war (siehe BGH, Urteil vom 14.05.2012, juris Rn. 14). Der Bundesgerichtshof stellt \nim Hinblick auf die grundsätzlich alle Gründungsgesellschafter im Verhältnis zum Neu-\nanleger treffende Aufklärungspflicht auch nicht darauf ab, ob der jeweilige Gründungs-\ngesellschafter auch nach der internen Verteilung der Aufgabenbereiche zwischen den \neinzelnen Gesellschaftern selbst für den Vertrieb verantwortlich ist. Es ändert sich an \nder Haftung mithin nichts, wenn nach den Abreden zwischen den Gründungsgesell-\nschaftern ein anderer Gesellschafter den Vertrieb übernehmen sollte (hier die B. GmbH) \nund bei diesem wiederum damit zu rechnen war, dass er einen Untervertrieb einsetzen \n\n- 10 - \n \nSeite 10 von 12 \n \nwürde (hier die G.). Nur wenn die G. überhaupt nicht durch die Beteiligungsgesellschaf-\nten und deren Gesellschafter mit dem Vertrieb betraut worden sein sollte, würde danach \neine Haftung der Beklagten ausscheiden; dies wird aber von den Beklagten nicht vor-\ngetragen. \nb. Dies kann vorliegend aber dahinstehen, da der Kläger nicht den Nachweis erbringen \nkonnte, dass die geltend gemachten Aufklärungspflichtverletzungen des Herrn H. in \nForm einer ungenügenden Risikoaufklärung (dazu siehe unter aa.) oder in Form der \nVerharmlosung im Prospekt enthaltener Risiken (dazu siehe unter bb.) tatsächlich er-\nfolgt sind. \naa. Die Behauptung des Klägers war nicht zu bestätigen, dass er nicht über die mit \neiner Beteiligung an einem Schiffsfonds einhergehenden Risiken und Nachteile ord-\nnungsgemäß aufgeklärt worden sei, insbesondere nicht über das Totalverlustrisiko, die \neingeschränkte Fungibilität, das Risiko des Wiederauflebens der Haftung gemäß § 172 \nAbs. 4 HGB oder einer Haftung gemäß §§ 30, 31 GmbHG und über das Wesen und die \nFunktionsweise des Fonds als solchen sowie über die jeweils finanzierenden Banken \nund die entsprechenden Fremdkapitalquoten. \nZwar hat der Kläger in seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht im Termin \nvom 26.11.2020 – wenn auch pauschal – angegeben, dass über Risiken in den Ge-\nsprächen nur am Rande geredet worden sei und dass zwar mitgeteilt worden sei, dass \nsich die Anlage nicht so entwickeln könnte wie erwartet oder es länger dauern würde, \nbis der Schifffahrtsmarkt sich wieder erhole. […] \nAuf eine mangelnde Aufklärung im Telefongespräch zwischen dem Kläger und Herrn \nH. kommt es aber vorliegend nicht an, da eine genügende Aufklärung hier auch durch \ndie rechtzeitige Übergabe der Prospekte zu den beiden Beteiligungsgesellschaften er-\nfolgen konnte (siehe unter (a) und (b)) und dem Kläger der Nachweis nicht gelungen \nist, dass die Prospekte zu den Fonds A1 und A2 nicht rechtzeitig übergeben wurden \n(siehe unter (c)). \n(a) Grundsätzlich gilt, dass ein Prospekt als Mittel zur Aufklärung vor der Anlageent-\nscheidung verwendet werden kann, wenn der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet \nist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem \nAnlageinteressenten so rechtzeitig vor Vertragsschluss übergeben wird, dass sein In-\nhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (siehe BGH, Urteil vom 12.07.2007 – \nIII ZR 145/06, juris Rn. 9, WM 2007, 1608; Urteil vom 24.07.2018 – II ZR 305/16, juris \nRn. 9, ZInsO 2018, 2822; Urteil vom 08.01.2019 – II ZR 139/17, juris Rn. 21, WM 2019, \n\n- 11 - \n \nSeite 11 von 12 \n \n495; Urteil vom 23.02.2021 – XI ZR 191/17, juris Rn. 19, WM 2021, 2042). Welche Frist \nseit dem Empfang des Prospekts bis zum Abschluss des Anlagegeschäfts angemessen \nund erforderlich ist, damit der Anleger den Prospektinhalt hinreichend zur Kenntnis neh-\nmen kann, hängt maßgeblich von den Umständen des einzelnen Falles ab und eine \nRegelfrist gibt es nicht (siehe BGH, Beschluss vom 19.07.2011 – XI ZR 191/10, juris \nRn. 18, WM 2011, 1506; Urteil vom 10.01.2019 – III ZR 109/17, juris Rn. 28, WM 2019, \n304). Der Anleger trägt die Darlegungs- und Beweislast für die nicht rechtzeitige Über-\ngabe des Prospekts (siehe BGH, Urteil vom 10.01.2019 – III ZR 109/17, juris Rn. 28 \nm.w.N., WM 2019, 304; Urteil vom 15.08.2019 – III ZR 205/17, juris Rn. 20, WM 2019, \n1833). \n(b) Im vorliegenden Fall enthalten die Prospekte zu den vom Kläger geltend gemachten \nRisiken der Beteiligungen, soweit diese tatsächlich aufklärungsbedürftig sind, jeweils \neine hinreichende Aufklärung. Im Einzelnen gilt hierzu folgendes: Auf das Totalverlust-\nrisiko, die eingeschränkte Fungibilität, Wiederaufleben der Haftung gemäß § 172 Abs. 4 \nHGB und die Fremdkapitalaufnahme wird in den Risikohinweisen im Prospekt zur Be-\nteiligung A1 auf S. … eingegangen, im Prospekt zur Beteiligung A2 auf S. ... Diese In-\nformationen sind dort jeweils auch nach Form und Inhalt wahrheitsgemäß und verständ-\nlich dargestellt. Ebenso ist im Prospekt zur Beteiligung A2 auf S. … auch auf das Risiko \neiner Haftung gemäß §§ 30, 31 GmbHG hingewiesen, wobei es sich aber bereits um \neinen nicht aufklärungsbedürftigen Umstand handelt, da diese Haftung nur bei verbots-\nwidrigen Ausschüttungen in Betracht kommt und über das Risiko verbotswidrigen Ver-\nhaltens der Geschäftsführung grundsätzlich nicht aufzuklären ist (siehe OLG München, \nBeschluss vom 11.07.2018 – 13 U 2556/17, juris Rn. 16, GmbHR 2019, 717; siehe all-\ngemein BGH, Urteil vom 09.05.2017 – II ZR 344/15, juris Rn. 21, WM 2017, 1252; \nebenso die Rspr. des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Urteil vom \n12.05.2021 – 1 U 22/20, juris Rn. 32, WM 2021, 1594). \n(c) Hinsichtlich beider Prospekte hat der Kläger zwar schriftsätzlich vorgetragen, diese \nerst nach der jeweiligen Zeichnung erhalten zu haben. Der Nachweis, dass die Pros-\npekte zu den beiden Fonds nicht rechtzeitig übergeben wurden, ist dem Kläger aber \nnicht gelungen. Hierzu gilt folgendes: […] \nbb. Ebenfalls war nicht zu bestätigen die Behauptung des Klägers, dass Herr H. die \nvorhandenen Risikohinweise im Prospekt im Rahmen seiner mündlichen Aufklärung \nverharmlost habe. \n\n- 12 - \n \nSeite 12 von 12 \n \n[…] Während es sich hierbei teilweise um lediglich werbende Bewertungen handeln \ndürfte („sichere Anlagen in Sachwerte“, „nur gewinnen“), ist jedenfalls die Behauptung \ndes Ausschlusses des Totalverlusts als - unzutreffende – Tatsachenbehauptung anzu-\nsehen. Mit dieser Angabe in der mündlichen Beratung, sofern sie denn so gemacht \nworden sein sollte, läge eine Entwertung bzw. Verharmlosung von im Prospekt enthal-\ntenen Risikohinweisen vor, so dass ungeachtet der Frage der Prospektübergabe eine \nAufklärungspflichtverletzung zu bejahen wäre (siehe BGH, Urteil vom 19.11.2009 – III \nZR 169/08, juris Rn. 24, BKR 2010, 118; Urteil vom 24.04.2014 – III ZR 389/12, juris \nRn. 23, NJW-RR 2014, 1075; Urteil vom 24.07.2018 – II ZR 305/16, juris Rn. 9, ZInsO \n2018, 2822). \nDen Nachweis, dass in den Gesprächen mit Herrn H. eine solche Verharmlosung von \nim Prospekt enthaltenen Risikohinweisen erfolgt sei, hat der Kläger aber wiederum nicht \nführen können. […] \n5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n6. Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Be-\ndeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen \nRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 \nZPO). \n \ngez. Dr. Schromek \n \n \ngez. Dr. Böger \n \n \ngez. Karla","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363704","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-11-24/1-u-6-21","cited_norms":[{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363704","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363704","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-11-24/1-u-6-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363704","retrieved":"2026-07-09 04:51:53.172507+00:00"}}