{"status":"available","doknr":"OLD363703","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2021-11-25","aktenzeichen":"5 U 63/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"-Ausfertigung- \n \n \n \n \n \nHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 U 63/20 = 1 O 1708/17 Landgericht Bremen \n \n \nVerkündet am 25.11.2021 \ngez. […] \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \nIm Namen des Volkes \n \n G r u n d - u n d \nT e i l u r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…] \n \n \nKläger, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \ngegen \n \n[…], \n \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […] \n \n \nhat der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die \nmündliche Verhandlung vom 14.10.2021 durch den Vorsitzenden Richter am \nOberlandesgericht Lüttringhaus, den Richter am Oberlandesgericht Hoffmann und die \nRichterin am Oberlandesgericht Otterstedt für Recht erkannt: \n \n\n- 2 - \n \nSeite 2 von 20 \n \nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts, 1. Zivilkammer, vom \n2.12.2020, Az. 1 O 1708/17, abgeändert. \n \nDer Anspruch des Klägers auf Ersatz des Schadens aus der ärztlichen Behandlung \ndurch die Beklagte vom 4.11.2013 bis zum 5.1.2014 im Klinikum Bremen-Mitte ist \ndem Grunde nach gerechtfertigt. \n \nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen \nzukünftigen materiellen Schaden sowie sämtlichen weiteren zum Zeitpunkt der \nletzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden zu \nersetzen, soweit dieser nicht von den im Berufungsverfahren gestellten \nKlaganträgen \n1., \n2. \nund \n4. \numfasst \nist \noder \ndie \nForderungen \nauf \nSozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen \nwerden. \n \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n \nDie Revision wird zugelassen. \n \nGründe: \nI. \nDer Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen \nbehaupteter Aufklärungs- und Behandlungsfehler im Zusammenhang mit einer \noperativen \nBegradigung \nder \nNasenscheidewand \nund \neiner \nNasennebenhöhlenoperation am 4.11.2013 in der HNO-Klinik der Beklagten im \nKlinikum […]. \n \nDer Kläger wurde von seinem behandelnden HNO-Facharzt im Hinblick auf eine \nmögliche Operation der Ohren (Mastoidektomie) in die HNO-Klinik der Beklagten \nüberwiesen und dort in der Ambulanz am 28.10.2013 behandelt. Dort berichtete er Prof. \nDr. N. von chronisch rezidivierenden Ohrenentzündungen und Paukenergüssen. Dieser \nriet dem Kläger zunächst zur Operation der Nasen-Septum-Plastik zur Optimierung der \n\n- 3 - \n \nSeite 3 von 20 \n \nNasenluftpassage sowie einer sich daran in zeitlichem Abstand von 6-8 Wochen \nanschließenden Mastoidektomie. Am 1.11.2013 unterzeichnete der Kläger die \nOperationseinwilligung für die Nasen-Septum-Plastik. Am 4.11.2013 wurde der Kläger \nstationär aufgenommen und der Eingriff zur Begradigung der Nasenscheidewand sowie \neine vollständige Nasennebenhöhlenoperation durch den Oberarzt Dr. P. durchgeführt. \nUnter der OP trat eine stärkere arterielle Blutung auf. Postoperativ war der Kläger nicht \nerweckbar. Im CT zeigte sich eine Hirnblutung. Bei der daraufhin erfolgten \nneurochirurgischen Intervention wurde festgestellt, dass es bei der ersten OP zu einer \nDuraverletzung, der Verletzung der vorderen Hirnschlagader und zu einer \nDurchtrennung des Riechnervs links gekommen war. Der Kläger wurde intubiert und \nbeatmet auf die Intensivstation verlegt und im Folgenden neurochirurgisch behandelt. \nIm weiteren Verlauf entwickelte er eine systemische Entzündungsreaktion des Körpers \nund wurde am 8.11.2013 erneut operiert. Es folgten weitere stationäre und ambulante \nBehandlungen in anderen Kliniken in den Jahren 2014 und 2015 sowie \nergotherapeutische Behandlungen. \n \nDer Kläger hat behauptet, die Operation am 4.11.2013 sei technisch fehlerhaft \ndurchgeführt worden, insbesondere habe der Operateur die äußerste Sorgfalt, die im \nBereich des dünnen und besonders verletzlichen Siebbeins stets und aufgrund der hier \nerkannten deutlich ausgedünnten Frontobasis-Abdeckung besonders erforderlich \ngewesen sei, nicht eingehalten. Die präoperative Diagnostik sei nicht ausreichend \ngewesen. Es hätte ein CT mit koronarer Schichtung veranlasst werden müssen. \n \nFerner hat der Kläger Aufklärungsfehler gerügt. Es habe keine Aufklärung über \nBehandlungsalternativen dahingehend gegeben, dass ein Zuwarten und zunächst eine \nweitere Behandlung der Ohren möglich gewesen wären. Die Operation der Nase sei – \nanders als von Prof. Dr. N. dargestellt – nicht gegenüber der Ohrenoperation vorrangig \ngewesen und nicht erforderlich gewesen, um im Anschluss daran die Ohren zu \noperieren. Ihm seien die unterschiedlichen Vorteile und Risiken in Bezug auf die \nReihenfolge der Operationen nicht erläutert worden. Es habe weder ein Gespräch über \ndie mit der Operation allgemein verbundenen Risiken noch über die hohen individuellen \nRisiken \naufgrund \nder \naufgebrauchten \nFrontobasis-Abdeckung \ndes \nKlägers \nstattgefunden. Diese erhöhten Risiken seien auch erkennbar gewesen. Insbesondere \nsei der Kläger über einen möglichen Hirnschaden mit Dauerfolgen nie aufgeklärt \nworden. \nDie \nim \nAufklärungsbogen \naufgeführten \nRisiken \nseien \ninsgesamt \n\n- 4 - \n \nSeite 4 von 20 \n \nverharmlosend dargestellt und die Auswirkungen auf die Lebensführung bei der \nRealisierung der Risiken nicht aufgeführt worden. Er sei nicht darüber aufgeklärt \nworden, dass die Operation nicht dringlich gewesen sei. Spätestens im Zeitpunkt der \nintraoperativ näher erkannten erhöhten Risiken hätte der Eingriff abgebrochen werden \nmüssen, um die Einwilligung des Klägers zur Fortsetzung des Eingriffs nachzuholen. In \nKenntnis der Risiken hätte der Kläger den Eingriff nicht durchführen lassen, sondern \ndie Behandlung der Ohren fortgesetzt. \n \nDer Kläger hat näher genannte gesundheitliche Folgen behauptet. Er ist in Pflegestufe \n1 (übergeleitet in Pflegegrad 2) eingestuft und hat einen GdB 90. Im Juli 2014 wurde \ndie Betreuung in sämtlichen Angelegenheiten durch seine Ehefrau angeordnet. Mit \nBeschluss des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck vom 3.8.2021 wurde die \nBetreuung wieder aufgehoben. \n \nDer Kläger hat ein Schmerzensgeld i.H.v. 125.000 € für angemessen gehalten und mit \nnäherer Begründung einen Haushaltsführungsschaden i.H.v. 22.446,00 € verlangt. \n \nDer Kläger hat beantragt, \n \n1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes, in das Ermessen des \nGerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem \njeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; \n \n2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 22.446,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 \nProzentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; \n \n3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren \nzukünftigen materiellen Schaden sowie sämtlichen weiteren zum Zeitpunkt der letzten \nmündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden zu ersetzen, \nsoweit dieser aus der fehlerhaften/rechtswidrigen Operation vom 4.11.2013 sowie der \nweiteren Behandlung in dem Behandlungszeitraum vom 4.11.2013 bis zum 5.1.2014 \nim Klinikum Bremen-Mitte resultiert, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger \noder sonstige Dritte übergegangen ist oder übergehen wird; \n \n\n- 5 - \n \nSeite 5 von 20 \n \n4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.789,44 € vorgerichtliche \nRechtsanwaltskosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen \nBasiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen. \n \nDie Beklagte hat beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie hat behauptet, die Operation sei fehlerfrei durchgeführt worden. Bei dem Kläger \nhabe sich eine seltene, aber typische Operationskomplikation verwirklicht, über die der \nKläger auch aufgeklärt worden sei. Die präoperative Diagnostik sei korrekt gewesen. \nDas zur Vorbereitung der OP angefertigte CT habe die Indikation für den Eingriff \nbestätigt. Der Operateur P. sei ein erfahrener Operateur für den streitgegenständlichen \nEingriff. Die intraoperativ eingetretenen Verletzungen der Hirnschlagader und des \nRiechnervs seien aufgrund der näher genannten anatomischen Situation beim Kläger \nals schicksalhaft zu bewerten. Auf die aufgetretenen Verletzungen sei intraoperativ \nadäquat reagiert worden. Auch die Aufklärung sei nicht zu beanstanden, da der Kläger \numfassend durch Prof. Dr. N. über den Eingriff und die Alternativen sowie über den \nEingriff und die damit verbundenen Risiken durch die Ärztin Frau A. aufgeklärt worden \nsei. \n \nDas Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, \nAnhörung des Sachverständigen Dr. B. und Vernehmung der Zeugen Prof. Dr. N. und \nA. mit Urteil vom 2.12.2020 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der \nKläger einen Behandlungsfehler der Beklagten nicht bewiesen habe und der Eingriff \nauch nicht aufgrund unzureichender Aufklärung rechtswidrig gewesen sei. Dabei hat \nsich das Landgericht auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. B. gestützt. Dieser \nhabe die präoperative Diagnostik für ausreichend und leitliniengerecht erachtet. Soweit \nder Zeuge Prof. Dr. N. eine darüberhinausgehende präoperative Diagnostik für \nerforderlich gehalten habe, begründe dies keinen Behandlungsfehler. Der Zeuge habe \nim nicht zur Gerichtsakte gelangten CT vom 1.11.2013 lediglich eine zweite \nSicherheitsstufe gesehen, die der Sachverständige jedoch auch wegen der damit \nverbundenen Strahlenbelastung nicht für erforderlich gehalten habe. Die Kammer hat \nes daher nicht für erforderlich gehalten, dem Sachverständigen aufzugeben, diese CT-\nAufnahme zu begutachten und dies auch darauf gestützt, dass der Sachverständige \n\n- 6 - \n \nSeite 6 von 20 \n \nsicher davon ausgegangen sei, dass sich der Befund zwischen dem 8.8.2013 und dem \n1.11.2013 nicht derart geändert habe, dass die Indikation entfallen sei. Es sei höchst \nunwahrscheinlich, dass sich der Umfang der Ausdünnung der Schädelbasis innerhalb \ndieses Zeitraums verändert habe. Eine weiter fortgeschrittene Ausdünnung würde den \nEingriff erst recht indizieren. Aufgrund des Unschärfebereichs des CT könne man \nüberdies ohnehin erst in der Operation erkennen, wie dünn der Knochen tatsächlich sei. \nDer Sachverständige habe – unter Verweis auf den OP-Bericht – bestätigt, dass der \nEingriff lege artis durchgeführt und auf die aufgetretenen Komplikationen richtig reagiert \nworden sei. Der Verlauf sei als schicksalhaft zu bewerten. Die Bewertung des \nSachverständigen werde auch durch die Ausführungen des MDK-Gutachters Prof. Dr. \nE. gestützt. Schließlich sei der Operateur Dr. P. für die streitgegenständliche Operation \nqualifiziert gewesen. \n \nDie Kammer ist nach der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der \nKläger sowohl über die Risiken und Chancen des Eingriffs als auch über mögliche \nBehandlungsalternativen zutreffend aufgeklärt worden sei. Die Risikoaufklärung durch \ndie Zeugin A. sei ausreichend gewesen. Die Beklagte habe bewiesen, dass die Zeugin \nin dem Aufklärungsgespräch mit dem Kläger alle in dem Formular aufgeführten \nKomplikationen angesprochen habe. Dabei sei es ausreichend, dass die Zeugin ihr \nübliches Vorgehen bei der Aufklärung im Einzelnen geschildert habe. Es komme nicht \ndarauf an, dass das Aufklärungsformular nach Einschätzung des Sachverständigen \nsehr knapp gehalten sei, da allein entscheidend das geführte Gespräch zwischen Arzt \nund Patient sei. Die dokumentierte Risikoaufklärung sei nach Auffassung des \nSachverständigen aus medizinischer Sicht ausreichend. Es habe im individuellen Fall \ndes Geschädigten keinen Anhalt für eine komplexe, risikobehaftetere intraoperative \nSituation gegeben, die eine über das normale Maß hinausgehende Aufklärung und \npräoperative Planung nötig gemacht hätte. Auch ein Abbruch der OP sei nach Ansicht \ndes Sachverständigen nicht erforderlich gewesen. Zu diesem Ergebnis sei auch der \nGutachter des MDK gekommen. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin A. bestehende \nRisiken verharmlost habe, habe die Kammer nicht. Die Aufklärung sei auch rechtzeitig \nerfolgt. Der Sachverhalt der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des OLG Köln \n(Urteil vom 16.1.2019, 5 U 29/17) sei mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Nach \nAuffassung der Kammer sei ein expliziter Hinweis auf das Bestehen eines letalen \nRisikos und möglicher Dauerfolgen nicht erforderlich. Dies hat die Kammer damit \nbegründet, dass der Kläger durch die von der Zeugin genannten seltenen \n\n- 7 - \n \nSeite 7 von 20 \n \nKomplikationen näher bezeichneter Hirnverletzungen mit einem lebensbedrohlichen \nVerlauf und/oder dauerhaften Schädigungen auch ohne besondere Erwähnung habe \nrechnen müssen. Aber auch bei Annahme einer Aufklärungspflicht über ein vitales \nRisiko könne daraus keine Haftung der Beklagten hergeleitet werden, da sich dieses \nRisiko vorliegend nicht verwirklicht habe. \nAuch die Aufklärung durch Prof. Dr. N., dass die Nasenoperation vor der \nOhrenoperation durchgeführt werden sollte sowie das Nichtbesprechen von \nAlternativen zur vorgeschlagenen Nasenoperation sei nicht zu beanstanden. \nInsbesondere habe Prof. Dr. N. den Eingriff an den Ohren nur für den Fall als indiziert \nangesehen, dass der Eingriff an der Nase nicht zum Erfolg geführt hätte. Der \nSachverständige Dr. B. habe die inhaltliche Richtigkeit der näher ausgeführten \nAngaben des Zeugen bestätigt. Der Sachverständige habe auch bestätigt, dass es \nangesichts der Ausprägung der Entzündung der Nebenhöhlen des Klägers keine \nAlternative gegeben habe, die gleichermaßen indiziert gewesen sei und zu einer \nVerbesserung \nder \nBeschwerden \ndes \nKlägers \ngeführt \nhätte. \nDie \nGabe \nentzündungshemmender Mittel sei zwar prinzipiell eine Behandlungsalternative, \nallerdings würde man damit nur die Symptome, nicht aber die Ursachen behandeln. \nAus diesem Grund sei die medikamentöse Behandlung zwar indiziert, aber keine \ngleichwertige Therapie. Bei einem komplett entzündeten Zustand wie bei dem Kläger \nsei die Wahrscheinlichkeit, dass sich unter Anwendung von Nasenspray eine \nBesserung ergebe, sehr gering. Auch ein Zuwarten hätte keine Verbesserung der \nSituation für den Kläger gebracht. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass seine \nBeschwerden zugenommen hätten. Zu dem gleichen Ergebnis sei auch der MDK-\nGutachter gekommen. Die vom behandelnden HNO-Arzt angedachte Operation der \nOhren sei nicht indiziert und daher keine Behandlungsalternative gewesen. \n \nDas Sachverständigengutachten sei überzeugend, wenn auch schriftlich knapp, jedoch \nin der mündlichen Verhandlung überzeugend auf Nachfragen ergänzt worden. Dass der \nSachverständige dem Gericht nicht angezeigt habe, dass ihm die CT-Aufnahmen vom \n1.11.2013 nicht vorgelegen haben, lasse nicht den Schluss darauf zu, der \nSachverständige habe das Gutachten unvollständig und ungenau erstellt. Aus Sicht des \nSachverständigen sei es auf die Aufnahmen nicht angekommen. Die unterschiedliche \nEinschätzung des Sachverständigen und des Zeugen Prof. Dr. N. im Hinblick auf die \nErforderlichkeit einer weiteren CT-Aufnahme habe nicht die Einholung eines \nObergutachtens erforderlich gemacht. \n\n- 8 - \n \nSeite 8 von 20 \n \n \nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf den \nTatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug \ngenommen. \n \nMit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Er greift \ndas Urteil primär im Hinblick auf die verneinten Aufklärungsfehler an. Ferner greift er \ndie Beweiserhebung des Landgerichts insoweit an, dass die Einholung eines weiteren \nGutachtens zu der Fragestellung der korrekten intraoperativen Vorgehensweise zu \nUnrecht abgelehnt worden sei. \n \nZu Unrecht habe das Landgericht einen Aufklärungsfehler verneint, der darin bestehe, \ndass der Kläger nicht über das Risiko von Dauerfolgen aufgeklärt worden sei. \nInsbesondere das hier bestehende Risiko einer dauerhaften Hirnschädigung sei \naufklärungspflichtig gewesen. Insoweit stützt sich der Kläger insbesondere auf ein Urteil \ndes OLG Zweibrücken vom 10.11.2009 (5 U 27/08). Die Argumentation des \nLandgerichts, dass solche Risiken „allgemein bekannt gewesen seien“ überzeuge nicht. \nDer Kläger habe weder Kenntnis von diesen möglichen Dauerschäden gehabt, noch \nseien diese allgemein bekannt. Die vom Landgericht herangezogene Entscheidung des \nBGH vom 14.2.1989 (VI ZR 65/88) sei vorliegend nicht einschlägig. Es sei insbesondere \nnicht \nrichtig, \ndass \nein \nPatient \nmit \ndem \nHinweis \nauf \neine \nHirnverletzung/Hirnhautverletzung eine dauerhafte Hirnfunktionsstörung verbinde. \nDavon könne ein aufklärender Arzt auch nicht ausgehen. Vielmehr werde eine \nVerletzung als vorübergehender Zustand begriffen, der schlimmstenfalls mittels einer \nOperation wieder behebbar sei. Auch stelle die genannte BGH-Entscheidung lediglich \nauf die sogenannten „allgemeinen Operationsrisiken“ ab. Auch hier seien aber bereits \nbei schwerwiegenden Folgen Ausnahmen vorgesehen. Das Landgericht befinde sich \nmit seiner Entscheidung ferner im Widerspruch zu der genannten Entscheidung des \nOLG Zweibrücken, nach der über Verletzungen und Folgen aufzuklären sei. Dies gelte \numso mehr, als im dortigen Fall – ebenso wie vorliegend – nach dem präoperativen \nKenntnisstand die Operation weder dringlich noch vital indiziert gewesen sei. Sofern \nder Senat hierzu eine andere Auffassung als das OLG Zweibrücken vertrete, werde \nhilfsweise die Zulassung der Revision beantragt. Widersprüchlich sei auch, dass das \nLandgericht das Risiko als selten bezeichne und gleichzeitig als allgemeines \nOperationsrisiko bewerte. Denn die seltenen Operationsrisiken würden eben gerade \n\n- 9 - \n \nSeite 9 von 20 \n \nnicht regelmäßig auftreten, sodass ein Arzt auch nicht davon ausgehen könne, dass \nein entsprechendes Wissen bei dem Patienten zu unterstellen sei. Der Kläger verweist \ndarauf, dass gerade bei einem ärztlichen Routineeingriff der Patient diesen im \nAllgemeinen als ungefährlich ansehe. Entgegen der Wertung der Kammer sei die \ndokumentierte verbalisierte Risikoaufklärung zu Hirndauerschäden nach Auffassung \ndes Sachverständigen gerade nicht ausreichend gewesen. Insoweit verweist der Kläger \nauf die protokollierte Aussage des Sachverständigen. Vielmehr habe der \nSachverständige lediglich ausgeführt, dass die schwerwiegenden Komplikationen \naufklärungspflichtig gewesen seien. Nicht ausgesagt habe er aber, dass dieses auch \ndokumentiert worden sei. Außerdem enthalte das Urteil eine Argumentationslücke \ndahingehend, dass sich die Kammer bei der Hilfsargumentation zwar mit dem \nLetalitätsrisiko auseinandergesetzt habe, nicht jedoch mit dem Risiko eines \nDauerschadens. Das Landgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass die Zeugin A. \nausgeführt habe, dass sie das Aufklärungsgespräch analog zu dem Aufklärungsbogen \nführe. Hieraus ergebe sich, dass das Aufklärungsgespräch ebenso defizitär wie der vom \nSachverständigen zu Recht als sehr knapp und damit als defizitär bezeichnete \nAufklärungsbogen gewesen sei. Dasselbe gelte für die Riechnervverletzung, die \nebenfalls zu einem Dauerschaden im Sinne des Verlustes des Geruchssinns geführt \nhabe. \n \nDer Kläger rügt, das Landgericht habe eine wirksame Einwilligung in die OP auch \ndeshalb zu Unrecht angenommen, weil dem Kläger keine hinreichende Bedenkzeit \nzwischen Aufklärungsgespräch und Operationseinwilligung zugebilligt worden sei. \nHierzu verweist er noch einmal auf die Entscheidung des OLG Köln vom 16.1.2019 (5 \nU 929/17), deren Grundsätze das Landgericht unrichtig angewandt habe. Soweit das \nLandgericht ausgeführt habe, der Kläger sei von der Zeugin A. nicht bedrängt worden, \nkomme es hierauf nicht an. Die Verkürzung der Entscheidungsfreiheit resultiere \nvielmehr daraus, dass nicht genügend Bedenkzeit zu einer wohlüberlegten \nEntscheidung gegeben werde. Anders als das Landgericht meine, sei auch unerheblich, \nob der Kläger zuvor schon mit Dr. N. über den Eingriff gesprochen habe, da in diesem \nGespräch nicht über die Risiken gesprochen wurde. Ebenso könne nicht darauf \nabgestellt werden, ob der Kläger sich freiwillig zur Operation begeben habe. Auch wenn \nin dem der Entscheidung des OLG Köln zugrundeliegenden Fall der zeitliche Abstand \nzwischen der Unterzeichnung des Aufklärungsbogens und Durchführung der OP \ndeutlich kürzer gewesen sei als vorliegend, sei es erst recht unverständlich, wieso dem \n\n- 10 - \n \nSeite 10 von 20 \n \nKläger vorliegend keine hinreichende Bedenkzeit gegeben worden sei. Soweit der \nSenat hierzu eine andere Auffassung als das OLG Köln vertrete, werde hilfsweise die \nZulassung der Revision beantragt. \n \nDer Kläger rügt außerdem, das Landgericht habe zu Unrecht eine Aufklärungspflicht \nüber die Behandlungsalternative Nasenspray verneint. Insoweit verweist der Kläger auf \nein Urteil des Senats vom 23.5.2019 (5 U 12/16). Der Sachverständige habe \nausgeführt, dass er selbst im Falle eines komplett entzündeten Zustandes ein \noperatives Vorgehen empfehle und nur wenn der Patient dies nicht wünsche, auch noch \neinmal die Option mittels eines Nasensprays angesprochen werde. Auch hier rügt der \nKläger nochmals die Nichtberücksichtigung des CT vom 1.11.2013 und behauptet \nhierzu, die Auswertung des CT ergebe, dass in dem Bereich der Nebenhöhlen kein \nkomplett entzündeter Bereich erkennbar gewesen sei, der es rechtfertigte, von der \nAufklärung über ein alternativ zu verwendendes Nasenspray abzusehen. Hierzu \nverweist der Kläger auf eine Leitlinie, die das Versagen eines konservativen \nTherapieversuchs, insbesondere bei dem hier vorliegenden nicht dringlichen Eingriff, \nvoraussetze. Der Kläger rügt schließlich, dass das Landgericht zu Unrecht einen \nAufklärungsfehler hinsichtlich der Ohroperation verneint hat. Dies betreffe die vom \nKläger näher ausgeführte Alternative der Tympantotomie wegen des beim Kläger \nbestehenden Verdachts auf ein disloziertes Paukenröhrchen. Bei hinreichender \nAufklärung hätte sich der Kläger gegen die Operation entschieden, zumindest noch \neinmal mit seinem HNO-Arzt gesprochen. \n \nSchließlich rügt der Kläger eine fehlerhafte Beweiserhebung durch das Landgericht. Zu \nUnrecht sei das CT vom 1.11.2013 nicht ausgewertet worden, aus dem sich der \nEntzündungsgrad und damit das individuelle Risiko beim Kläger habe feststellen \nlassen. Auch sei nicht ersichtlich, warum die Kammer der Einschätzung des \nSachverständigen Dr. B. gefolgt ist, dass das CT vom 8.8.2013 hinreichend alle \nStrukturen erkennen lasse und nicht der Auffassung von Prof. Dr. N., dass die \nNasennebenhöhlen auf dem Felsenbeinhöhlen-CT vom 8.8.2013 nicht erkennbar \nseien. \n \nDer Kläger beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, \n \n\n- 11 - \n \nSeite 11 von 20 \n \n1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes, in das \nErmessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen i.H.v. 5 \nProzentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu \nzahlen; \n \n2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 22.446,00 € nebst Zinsen i.H.v. \n5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit \nzu zahlen; \n \n3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen \nweiteren zukünftigen materiellen Schaden sowie sämtlichen weiteren zum \nZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren \nimmateriellen \nSchaden \nzu \nersetzen, \nsoweit \ndieser \naus \nder \nfehlerhaften/rechtswidrigen Operation vom 4.11.2013 sowie der weiteren \nBehandlung in dem Behandlungszeitraum vom 4.11.2013 bis zum 5.1.2014 \nim Klinikum [..] resultiert, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger \noder sonstige Dritte übergegangen ist oder übergehen wird; \n \n4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.789,44 € vorgerichtliche \nRechtsanwaltskosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem \njeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Ergänzend führt sie aus: Der Kläger sei \nordnungsgemäß über die Nasennebenhöhlenoperation aufgeklärt worden. Soweit der \nKläger eine Aufklärungsbedürftigkeit über Dauerfolgen postuliere, sei dies im Rahmen \nder Aufklärung erfolgt. Dies ergebe sich schon aus den Begriffen im Aufklärungsbogen, \ndenn bei Gefühl-, Riech- sowie Atemstörungen, Blindheit oder Hirnverletzung sowie \näußere \nFormveränderungen, \nVerbrennungen \netc. \nhandle \nes \nsich \nbereits \nbegriffsimmanent um Dauerfolgen. Insoweit verweist die Beklagte auf eine \nEntscheidung des BGH vom 11.10.2016 (VersR 2017,100 ff.). Die dortigen \nAusführungen zum Begriff „Lähmung“ seien auf die hier in Rede stehende Möglichkeit \n\n- 12 - \n \nSeite 12 von 20 \n \ndes Eintritts von Dauerfolgen zu übertragen. Sofern der Kläger behaupte, dass über \nHirndauerschäden und Hirnfunktionsstörungen „definitiv auch nicht aufgeklärt“ worden \nsei, sei dies eine unbeachtliche Erklärung ins Blaue hinein, da der Klägervertreter in der \nmündlichen Verhandlung vorgetragen habe, dass der Kläger selbst keine Erinnerungen \nan die Gespräche mit Prof. Dr. N. oder Frau A. habe. Hinsichtlich der Verletzung des \nRiechnervs verweist die Beklagte auf das Aufklärungsformular, sodass auch hierüber \naufgeklärt worden sei. Der Kläger sei von Frau A. auch nicht zur Unterschrift unter das \nFormular gedrängt worden. Zudem werde in dem Aufklärungsformular ausdrücklich \ndarauf hingewiesen, dass der Kläger die Einwilligung widerrufen könne. Dem stehe die \nvom Kläger zitierte Entscheidung des OLG Köln nicht entgegen. \n \nDas vom Sachverständigen nicht ausgewertete CT vom 1.11.2013 führe zu keiner \nabweichenden medizinischen Bewertung, insbesondere lasse sich hieraus kein \nindividuell erhöhtes Risiko beim Kläger herleiten. Vielmehr ergebe sich hieraus ein \nausgeprägter operationsbedürftiger Befund. Die Aufnahme zeige, dass die knöchernen \nStrukturen intakt erschienen und ohne Hinweis auf eine präoperative Liquorfistel. \nHinweise für eine Aufweichung des Knochens seien nicht gegeben, insbesondere sei \nkein Hinweis für eine Schädelbasiserosion mit Lufteinschlüssen festzustellen. Somit sei \nvon einer intakten Schädelbasis auszugehen gewesen. \n \nDie Verwendung von Nasenspray sei im Falle des Klägers keine aufklärungspflichtige \nBehandlungsalternative gewesen. Vielmehr sei im Gegenteil bei längerfristiger \nAnwendung von abschwellendem Nasenspray mit einer zusätzlichen Schädigung der \nNasenschleimhaut und häufig mit einem Privinismus zu rechnen. Auch die Wirkung \neines kortikoidhaltigen Nasensprays wäre bei den vorliegenden Befunden insuffizient \ngewesen. Im Übrigen könne das vorliegende chronische Krankheitsbild beim Kläger \nmedikamentös nicht dauerhaft therapiert werden. \n \nDie Beklagte wiederholt schließlich ihre Auffassung, dass die Ohrenproblematik beim \nKläger lediglich ein Symptom gewesen sei, welches durch eine mangelhafte Belüftung \naufgrund einer Tubenventilationsstörung hervorgerufen worden sei. Im Übrigen sei \nauch die Mastoidektomie mit erheblichen – näher genannten – Risiken verbunden, die \nerheblicher seien als beim streitgegenständlichen Eingriff. \n \n\n- 13 - \n \nSeite 13 von 20 \n \nDer Kläger trägt ergänzend vor, dass bei ihm am 30.12.2014 eine Mastoidektomie im \nKlinikum […] durchgeführt worden sei sowie weitere Klinikaufenthalte sich \nangeschlossen hätten. \n \nDie Beklagte führt hierzu aus, dass die vom Kläger eingereichten Arztberichte eine \nBestätigung der chronischen Tubenventilationsstörung enthielten. \n \nMit Schriftsatz vom 1.11.2021 nimmt die Beklagte zu Hinweisen des Senats in der \nmündlichen Verhandlung Stellung und vertritt die Ansicht, dass durch das Erscheinen \ndes Klägers in der Klinik der Beklagten zur Durchführung der verabredeten OP am \n4.11.2013 jedenfalls die (erneute) Erteilung oder Wiederholung der Einwilligung durch \nden Kläger zu sehen sei und daher der Abstand von drei Tagen zwischen Aufklärung \nam 1.11.2013 und Aufnahme in der Klinik am 4.11.2013 ausreichend für eine wirksame \nAufklärung sei. Die Entscheidung des OLG Köln betreffe aus näher genannten Gründen \neinen sehr speziellen Einzelfall, der auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht übertragbar \nsei. Auch der Sachverständige Dr. B. habe die dem bundesweit allgemein üblichen \nKlinikstandard entsprechende Praxis der Beklagten nicht beanstandet. Zumindest hätte \nsich die Beklagte in einem nicht vorwerfbaren Irrtum befunden, so dass die Haftung für \ndie nachteiligen Folgen wegen fehlender wirksamer Einwilligung im konkreten Fall \nmangels Verschuldens entfallen würde. Höchst vorsorglich beruft sich die Beklagte auf \nden Einwand der hypothetischen Einwilligung. \n \nZur Ergänzung des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze \nder Parteien Bezug genommen. \n \nDer Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen Dr. \nB., Vernehmung der Zeugin A. sowie Anhörung des Klägers. Wegen des Ergebnisses \nder Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom \n14.10.2021 (Bl. 370 ff. der Akte) Bezug genommen. \n \n \n \n \n \n\n- 14 - \n \nSeite 14 von 20 \n \nII. \nDie Berufung ist zulässig (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1, 517, 519 f. ZPO). \nSie hat auch in der Sache insoweit Erfolg, als dem erhobenen Feststellungsantrag im \nWege des Teilurteils stattzugeben und die Klage im Übrigen durch Zwischenurteil dem \nGrunde nach für gerechtfertigt zu erklären ist (§ 304 ZPO). \n \nDem Kläger steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein vertraglicher Anspruch auf \nmateriellen und immateriellen Schadensersatz zu, weil die Operation vom 1.11.2013 \nwegen unwirksamer Einwilligung des Klägers nicht rechtmäßig war. Soweit der Kläger \ndie Feststellung beantragt, dass weitere materielle und immaterielle Schäden zu \nersetzen sind, die nicht vom Schmerzensgeldantrag sowie den bezifferten \nKlageanträgen umfasst sind, war der Klage im Wege des Teilurteils stattzugeben. \n \n1. \nSoweit der Kläger rügt, die Aufklärung sei nicht ausreichend gewesen, da nicht auf das \nRisiko eines Dauerschadens hingewiesen worden sei, greift diese Rüge jedoch nicht. \nDas Landgericht hat die Anforderungen an die Aufklärung zutreffend und unter \nBerücksichtigung der Rechtsprechung dargestellt. Auch die Beweislast der \nBehandlerseite hat das Landgericht zutreffend gesehen und vor diesem Hintergrund \ndie Zeugin A. vernommen. Dass die Zeugin die im Formular aufgelisteten Punkte mit \ndem Kläger besprochen hat, wird mit der Berufung nicht angegriffen. Der Kläger rügt \nlediglich, dass nicht auf einen Dauerschaden sowohl hinsichtlich des Hirnschadens als \nauch des Verlustes des Geruchssinns hingewiesen wurde. Richtig ist, dass im \nAufklärungsbogen (B1 = Bl. 45 der Akte) ein Dauerschaden nicht ausdrücklich \nangesprochen wird. Aufgeführt ist jedoch u.a. die Riechstörung sowie die Hirn-\n(haut)verletzung/-entzündung und der Hirnwasserfluss. Die Zeugin A. hat in ihrer \nVernehmung bestätigt, dass sie die genannten Punkte mit dem Patienten \ndurchspreche. Sie habe auch etwas zur Hirnverletzung/Hirnhautverletzung gesagt etwa \nin dem Sinne, dass es passieren könne, dass die Schädelbasis verletzt wird. Der \nSachverständige hat hierzu ausgeführt, dass der Aufklärungsbogen vorliegend sehr \nkurz sei und in dem von ihm verwendeten Bogen auch etwas über Dauerschaden und \nHirnfunktionsstörungen stehe. In der Folge hat der Sachverständige ausgeführt, dass \nman mögliche gefährliche Folgen ansprechen müsse, aber sicher nicht den Fokus \ndarauf legen solle. Diese Ausführungen hat der Sachverständige auf die Frage nach \nder Komplikation des Versterbens gemacht. Beispielhaft angesprochen hat er eine \n\n- 15 - \n \nSeite 15 von 20 \n \nOperation an der Halsschlagader, bei der sicherlich über das Versterbensrisiko \naufzuklären sei. Dies liege aber in der Gefährlichkeit dieses Eingriffs als solchem. Bei \ndem vorliegenden standardisierten Eingriff, der in Deutschland hundertfach \ndurchgeführt \nwerde, \nwürde \nman \nden \nFokus \nanders \nlegen. \nDie \nNasenscheidewandkorrektur sei sozusagen das Brot- und Buttergeschäft der HNO. \nDas Landgericht hat einen expliziten Hinweis auf das Bestehen eines letalen Risikos \nund mögliche Dauerfolgen für nicht erforderlich erachtet und zugleich die insoweit \nabweichende Ansicht des OLG Zweibrücken im Hinblick auf das letale Risiko bei einer \nNasennebenhöhlenoperation angesprochen. Im Übrigen sei es allgemein bekannt, \ndass die Komplikationen in Bezug auf das Gehirn auch einen lebensbedrohlichen \nVerlauf nehmen und/oder mit dauerhaften Schädigungen verbunden sein könnten, \nsodass der Kläger auch ohne besondere Erwähnung damit rechnen müsse. Insoweit \nhat die Kammer auf ein Urteil des BGH zum bekannten Risiko einer Wundinfektion \nverwiesen. Im Übrigen habe sich das letale Risiko auch nicht verwirklicht, sodass nach \ndem Schutzzweck der Aufklärungspflicht aus der Verwirklichung dieses Risikos keine \nHaftung hergeleitet werden könne. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an. \nAus der Entscheidung des OLG Zweibrücken (Urteil v. 10.11.2009, 5 U 27/08) ergibt \nsich für den vorliegenden Fall nichts anderes. Anders als im vorliegenden Fall hatte sich \ndort zum einen das Letalitätsrisiko verwirklicht. Zum anderen hat das OLG Zweibrücken \ndarauf verwiesen, dass der Hinweis auf eine Hirnhautentzündung als mögliche \nKomplikation nicht ausreichend sei, sondern vielmehr auf die Verletzung von Hirnhaut \nund Hirngewebe hätte hingewiesen werden müssen (OLG Zweibrücken, a.a.O., Rn. \n53). Dieser Hinweis auf eine Verletzung ist vorliegend aber erfolgt. Es wird nicht \nlediglich die Hirnhautentzündung genannt, sondern ausdrücklich auch die Verletzung \nsowie der Hirnwasserfluss. Dass eine Hirn(haut)verletzung mit Hirnwasserfluss einen \nDauerschaden hervorrufen kann, ist auch nach Ansicht des Senats allgemein bekannt. \n \nSoweit der Kläger die Aufklärung über die Möglichkeit eines Dauerschadens in Bezug \nauf den Geruchssinn nicht für ausreichend hält, greift auch dieser Einwand nicht. Die \nZeugin A. hat erstinstanzlich lediglich allgemein ausgesagt, dass sie die Risiken, die im \nAufklärungsbogen stehen, mit dem Patienten durchspreche. Die Angaben der Zeugin \nhat der Kläger nicht in Abrede gestellt. Er rügt lediglich, dass die im Aufklärungsbogen \nangegebene Riechstörung nicht ausreichend sei. In ihrer Vernehmung durch den Senat \nhat die Zeugin A. ausgeführt, dass sie den Kläger auch auf die Möglichkeit der \nVerletzung der Riechrinne und auch darauf hingewiesen hat, dass es hier zu der \n\n- 16 - \n \nSeite 16 von 20 \n \nBeschädigung und in der Folge zu einer Riechstörung kommen kann. Diese \nAusführungen hat der Kläger nicht angegriffen. Der Sachverständige hat diese von der \nZeugin geschilderte Aufklärung als ausreichend bewertet, die dem Standard in seiner \nKlinik entspreche. Der Senat folgt diesen überzeugenden Ausführungen des \nSachverständigen und hält die Aufklärung im Hinblick auf eine dauerhafte \nBeeinträchtigung des Geruchssinnes für ausreichend. \n \n2. \nDie Rüge des Klägers, er sei nicht ausreichend über Behandlungsalternativen \naufgeklärt worden, greift ebenfalls nicht. \n \nEine Aufklärungspflicht besteht, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte \nTherapie mehrere im Heilungserfolg gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur \nVerfügung stehen, die zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen des Patienten \nführen oder wesentlich unterschiedliche Risiken oder Erfolgschancen aufweisen \n(Martis/Winkhart-Martis, MDR 2020, 1421, 1424). Eine echte Wahlmöglichkeit, über die \nder Patient vor einer relativ indizierten Operation aufzuklären ist, stellt eine konservative \noder rein abwartende Behandlung auch nur dann dar, wenn die begründete Aussicht \nbesteht, dass hiermit mehr als eine nur kurzzeitige Beschwerdelinderung erreicht \nwerden kann (Martis/Winkhart-Martis, MDR 2020, 1421, 1426; OLG Dresden, Urteil \nvom 27. März 2018 – 4 U 1457/17 –, juris). \n \nSoweit der Kläger auf die Behandlungsalternative einer (weiteren) Behandlung mit \nNasenspray oder ein (weiteres) Abwarten abstellt, ist dies nicht als aufklärungspflichtige \nBehandlungsalternative anzusehen. Der Sachverständige hat in seiner Anhörung vor \ndem Senat insoweit überzeugend ausgesagt, dass die Behandlung mit Nasenspray \nzwar eine alternative Behandlung darstelle, aber keine gleichwertige. Er hat dies \nnachvollziehbar damit begründet, dass man der beim Kläger durchgeführten \nBildgebung mit hoher Wahrscheinlichkeit entnehmen könne, dass das Vorgehen im \nSinne einer konservativen Nasenspray-Behandlung hier keinen Erfolg gebracht hätte. \nDies liege nicht zuletzt daran, dass das Cortison eben nicht in der Tiefe wirke, wo beim \nKläger die Probleme gelegen hätten. Hinzu komme, dass der Kläger initial Probleme \nmit den Ohren gehabt habe und das Nasenspray dort nicht wirken könne. Auf die Frage, \nob es sich bei der Nasenspray-Behandlung um eine kausale oder lediglich eine \nsymptombezogene Therapie handele, hat der Sachverständige erklärt, dass es keine \n\n- 17 - \n \nSeite 17 von 20 \n \nevidenzbasierten Feststellungen gebe, dass die Nasenspray-Therapie überhaupt \ngeeignet sei, zu einem Behandlungserfolg zu führen. Er würde sagen, es handele sich \num ein tradiertes Vorgehen. Auch ein abwartendes Vorgehen stellte vorliegend keine \nBehandlungsalternative dar. Insoweit hat der Sachverständige überzeugend \nangegeben, dass dieses Vorgehen bereits in der Vergangenheit beim Kläger zu keiner \nVeränderung geführt habe. Ein solches Verhalten hätte nach Ansicht des \nSachverständigen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Verbesserung \nbeigetragen. Auch insoweit folgt der Senat den Ausführungen des Sachverständigen \nDr. B.. \n \nSoweit der Kläger rügt, er sei fehlerhaft über die Rangfolge der Operationsalternativen \nNasen-OP und Ohren-OP aufgeklärt worden, greift auch diese Rüge nicht. Der Senat \nfolgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. B.. Dieser \nhat überzeugend ausgeführt, dass das Vorgehen, die Sanierung der Nebenhöhlen \nzunächst ins Auge zu fassen, aus seiner Sicht eine gleichwertige Alternative zu dem \nVorgehen, unmittelbar das Ohr anzugehen im Sinne einer Mastoidektomie eine \ngleichwertige Therapie darstellte. Auch er hätte in der konkreten Situation des Klägers \ndazu geraten, sich zunächst den Nasennebenhöhlen zuzuwenden, weil er keine \nAnzeichen für eine chronische Mastoiditis habe feststellen können. Man könne von \neiner 60 %/40 %-Entscheidung sprechen. \n \n3. \nDie Einwilligung des Klägers, die dieser am 1.11.2013 mit Unterzeichnung des \nAufklärungsbogens erteilte, war jedoch unwirksam, weil der Kläger keinerlei Bedenkzeit \nzwischen Aufklärung über die Risiken des Eingriffs und der Entscheidung über die \nEinwilligung gemäß § 630e Abs. 2 Nr. 2 BGB hatte. Eine wohlüberlegte Entscheidung \nkann schon nach dem Wortlaut des § 630e Abs. 2 Nr. 2 BGB nur treffen, wer \nausreichend Zeit zum Überlegen hat. Wenn ein Krankenhaus aus organisatorischen \nGründen die Übung hat, den Patienten unmittelbar im Anschluss an die Aufklärung zur \nUnterschrift unter die Einwilligungserklärung zu bewegen, kann in einem solchen Fall \nnicht von einer wohl überlegten Entscheidung ausgegangen werden (Martis/Winkhart-\nMartis, MDR 2020, 1421, 1424; OLG Köln, Urteil vom 16. Januar 2019 – I-5 U 29/17 –, \nRn. 21, juris). Sie wird vielmehr unter dem Eindruck einer großen Fülle von dem \nPatienten regelmäßig unbekannten und schwer verständlichen Informationen und in \neiner persönlich schwierigen Situation abgegeben (OLG Köln, a.a.O.). \n\n- 18 - \n \nSeite 18 von 20 \n \n \nSo liegt der Fall hier. Unstreitig hat der Kläger unmittelbar nach dem \nAufklärungsgespräch am 1.11.2013 über die teils erheblichen Risiken, die mit der \nOperation verbunden sind, auf Bitten der Zeugin A. die Einverständniserklärung \nbetreffend die streitgegenständliche Operation unterschrieben und damit nicht lediglich \neinen Nachweis über das stattgehabte Aufklärungsgespräch unterzeichnet, sondern \nseine Einwilligungserklärung zum streitgegenständlichen Eingriff erteilt. Unbeachtlich \nist insoweit, ob die Zeugin den Kläger zur Unterschrift gedrängt hat oder ob der Kläger \nbereits drei Tage zuvor mit dem Zeugen Prof. Dr. N. über den Eingriff gesprochen hatte. \nLetzteres ist bereits deshalb unbeachtlich, da Prof. Dr. N. unstreitig keine \nRisikoaufklärung durchgeführt hatte. Entscheidend ist vielmehr, dass dem Kläger die \nbereits nach dem Wortlaut des § 630e Abs. 2 Nr. 2 BGB vorgesehene (Wohl-) \nÜberlegungszeit nicht eingeräumt wurde und die Einwilligung daher unwirksam war. \n \n4. \nDer Kläger hat auch nicht konkludent zu einem späteren Zeitpunkt erneut in die \nstreitgegenständliche Operation eingewilligt. Der Umstand, dass der Kläger sich drei \nTage nach dem Aufklärungsgespräch in die stationäre Aufnahme in der Klinik der \nBeklagten begeben hat, kann nicht als konkludente Einwilligungserklärung gewertet \nwerden. Die Einwilligung kann ausdrücklich oder konkludent erklärt werden. Eine Form \nist grundsätzlich nicht vorgesehen. Aus Gründen der Nachweisbarkeit bietet sich – wie \nin der Praxis üblich – Schriftform an. Der Behandelnde hat die Einwilligung nach § 630f \nAbs. 2 Satz 1 BGB in der Patientenakte aufzuzeichnen (K. Schmidt in: \nHerberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 630d BGB \n(Stand: 01.02.2020), Rn. 9; str.: a.A. OLG Hamm, Urteil vom 19. November 2018 – I-3 \nU 44/18 –, Rn. 35 juris). Eine Einwilligungserklärung hat der Kläger ausdrücklich am \n1.11.2013 abgegeben, indem er das entsprechende Formular unterzeichnete. Es ist \nweder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger diese Einwilligung widerrufen hat. \nDarüber hinaus ist weder vorgetragen noch davon auszugehen, dass die Beklagte als \nErklärungsempfänger bei der stationären Aufnahme des Klägers davon ausging, dass \nder Kläger erst jetzt seine Einwilligung zur Operation erteilt. Etwas anderes könnte \nallenfalls dann gelten, wenn der Kläger bei der Aufnahme darauf hingewiesen worden \nwäre, dass seine vorausgehende schriftliche Einwilligung unwirksam war. Wenn der \nKläger dann trotzdem die Aufnahme im Krankenhaus begehrt, könnte dies als \n\n- 19 - \n \nSeite 19 von 20 \n \n(konkludente) Einwilligung gewertet werden (vgl. Karl Nußstein in VersR 2019, 1500 \nff.). Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. \n \n5. \nSoweit sich die Beklagte auf eine hypothetische Einwilligung beruft, hat der Kläger \ndiesen Einwand entkräftet. Der Einwand der hypothetischen Einwilligung, der um \nmissbräuchlichem Vorbringen fehlerhafter Aufklärung zu begegnen grundsätzlich \nbeachtlich ist, unterliegt strengen Anforderungen (Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. \nAuflage 2009, C IV. 137). Der Arzt muss darlegen und beweisen, dass der Patient bei \nrechtzeitiger ordnungsgemäßer Aufklärung in den identischen Eingriff eingewilligt hätte. \nDer Einwand der hypothetischen Einwilligung ist dem Arzt abgeschnitten, wenn sich der \nPatient \nbei \nordentlicher \nAufklärung \nin \neinem \nplausibel \nzu \nmachenden \nEntscheidungskonflikt befunden hätte, insbesondere, wenn er ernsthaft vor der Frage \nder Erteilung einer Einwilligung gestanden hätte (BGH NJW 1994, 3009, 3011; NJW \n2007, 217, 219; OLG Köln VersR 2009, 1119, 1120). Auf den Einwand der \nhypothetischen \nEinwilligung \nist \ndie \nDarstellung \neines \nernsthaften \nEntscheidungskonflikts plausibel, wenn die Patientin erklärt, sie hätte bei korrekter \nAufklärung noch zugewartet, um sich in Ruhe über den Eingriff schlüssig zu werden, \njedenfalls, wenn dieser nicht vital bzw. zwingend indiziert war (Martis/Winkhart-Martis, \nMDR 2020, 1421, 1426). Ein Entscheidungskonflikt ist auch dann plausibel, wenn die \nPatientin darauf hinweist, ihr Selbstbestimmungsrecht sei verkürzt worden, bei \nEinräumung einer Überlegungsfrist von jedenfalls mehreren Stunden hätte sie die \nMöglichkeit gehabt, mit einem ihr bekannten Arzt Rücksprache zu halten, sie hätte sich \ndann gegen die Operation entschieden (Martis/Winkhart-Martis, MDR 2020, 1421, \n1424). Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Kläger plausibel einen \nEntscheidungskonflikt dargelegt. Es handelte sich vorliegend nicht um einen \nnotfallmäßigen \noder \ndringenden \nEingriff. \nDer \nVortrag \ndes \nKlägers, \nbei \nordnungsgemäßer Bedenkzeit hätte er Rücksprache mit seinem behandelnden HNO-\nArzt gehalten und sich möglicherweise gegen die Operation entschieden, ist plausibel \nund reicht aus. \n \n6. \nDie Haftung der Beklagten entfällt auch nicht wegen fehlenden Verschuldens. Dabei \nkann dahinstehen, ob das Vorgehen der Beklagten einem bundesweiten Standard im \nRahmen der Aufklärung entspricht. Sofern auch andere Kliniken unmittelbar nach dem \n\n- 20 - \n \nSeite 20 von 20 \n \nAufklärungsgespräch dem Patienten ein Einwilligungsformular zur Unterzeichnung \nvorlegen und ihm damit keine ausreichende Bedenkzeit zur wohlüberlegten \nEntscheidung über die Einwilligung gemäß § 630e Abs. 2 Nr. 2 BGB einräumen, kann \ndies die Beklagte nicht entlasten. Sofern der Kläger darauf verweist, dass der \nSachverständige Dr. B. diese im Klinikalltag übliche Praxis nicht beanstandet habe, \nergibt sich hieraus bereits deshalb nichts anderes, weil es sich insoweit um eine nicht \nvom Sachverständigen zu beurteilende Rechtsfrage handelt. \n \nIII. \nÜber die Kosten des Verfahrens ist im Schlussurteil zu entscheiden. \n \nIV. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. \nEine Sicherheitsleistung war mangels eines vollstreckungsfähigen Tenors der \nEntscheidung nicht zu bestimmen. \n \nV. \nDie Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO im Hinblick auf die Frage einer \nausreichenden Bedenkzeit zwischen Aufklärungsgespräch und Entscheidung über die \nEinwilligung gemäß § 630e Abs. 2 Nr. 2 BGB zugelassen. \n \ngez. Lüttringhaus \ngez. Hoffmann \ngez. 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