{"status":"available","doknr":"OLD363701","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2021-12-14","aktenzeichen":"2 W 31/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 W 31/21 = \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Handelsregistersache \n \nP. GmbH, Bremen, \n \n \nAntragstellerin und Beschwerdeführe-\nrin, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin und Notarin S., \n \n \n \nhat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vor-\nsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Pellegrino, die Richterin am Oberlandes-\ngericht Witt und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Kramer \n \nam 14.12.2021 beschlossen: \n \n1. Die Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin vom 20.05.2021 \ngegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Registergericht – Bremen \nvom 17.05.2021 wird als unbegründet zurückgewiesen. \n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin und Beschwer-\ndeführerin. \n \nGründe: \nI. \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 4 \n2\nDie Antragstellerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine Zwischenverfü-\ngung vom 17.05.2021, mit der das Amtsgericht – Registergericht – Bremen ein Eintra-\ngungshindernis mit Abhilfefrist mitteilte. Das Registergericht vertritt die Auffassung, \ndass der Beglaubigungsvermerk der Konsularbeamtin, mit der die Unterschrift des Voll-\nmachtgebers T. unter die Bevollmächtigung zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages \nbeglaubigt worden war, unzureichend sei, weil er nur den Namen des Erklärenden ohne \nweitere individualisierende Zusätze ausweise. \nMit ihrer hiergegen erhobenen Beschwerde vom 20.05.2021 macht die Notarin, die den \nGesellschaftsvertrag beurkundet hat, geltend, dass eine Verletzung der Beurkundungs-\nvorschrift des § 10 BeurkG, die eine bloße Sollvorschrift sei, nicht zur Unwirksamkeit \nder Urkunde führe und die Beweiskraft der Urkunde über die Identität erhalten bleibe. \nMit Beschluss vom 25.05.2021 hielt das Registergericht an der Beanstandung fest und \nlegte die Sache dem Senat zur Entscheidung vor. Bei der hier in Rede stehenden Un-\nterschriftenbeglaubigung erstrecke sich die Prüfpflicht der beglaubigenden Konsularbe-\namtin über die Identitätsfeststellung des Unterzeichnenden hinaus nicht auch auf den \nInhalt der Urkunde, so dass dieser nicht ergänzend herangezogen werden könne. \nMit Schriftsatz vom 30.11.2021 legt die Antragstellerin eine Urkunde vor, mit der der \nVollmachtgeber T. alle Erklärungen des Bevollmächtigten zum Abschluss des Gesell-\nschaftsvertrages genehmige. Diese Erklärung ist mit einem Beglaubigungsvermerk der \nKonsularbeamtin der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in A. versehen, der \nneben dem Namen des Erklärenden dessen Geburtsort und –tag ausweist. Die Antrag-\nstellerin erhält ihre Beschwerde aufrecht und kündigt die Geltendmachung von Amts-\nhaftungsansprüchen an. Das Registergericht hat die Anmeldung noch nicht veranlasst, \nda es noch an einer aktuellen Versicherung des Geschäftsführers fehle. \nII. \n1. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Registergerichts ist gemäß § 382 \nAbs. 4 S. 2 FamFG statthaft. Sie erweist sich auch im Übrigen als zulässig. Die Antrag-\nstellerin, in deren Namen die Anmeldung erfolgt (vgl. Altmeppen, GmbHG, 10. Aufl. \n2021, § 7 Rn. 5), ist gemäß § 59 Abs. 2 FamFG beschwerdebefugt. Die Vertretungs-\nmacht der Notarin folgt aus § 378 Abs. 2 FamFG. Dass die Notarin hier eine – unzuläs-\nsige – Beschwerde in eigenem Namen einlegen wollte, ist nicht ersichtlich. Wird der \nName des Beschwerdeführers nicht angegeben, so gilt die Beschwerde im Zweifel als \nim Namen aller beschwerdebefugten Anmeldeberechtigten eingelegt, für die der Notar \ntätig geworden ist (vgl. Keidel/Heinemann, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 378 Rn. 14). Da \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 4 \n3\ndem ursprünglichen Eintragungsantrag noch nicht entsprochen worden ist, ist die Sa-\nche auch noch nicht erledigt. \n2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. \na) Bei einer Erstanmeldung einer GmbH ist gemäß § 9c Abs. 1 GmbHG zu prüfen, ob \ndie Gesellschaft ordnungsgemäß errichtet ist (vgl. Krafka, Registerrecht, 11. Aufl. 2019, \nRn. 156). Im Rahmen der Ordnungsmäßigkeit von Errichtung und Anmeldung der Ge-\nsellschaft hat das Registergericht die formelle und materielle Wirksamkeit des Gesell-\nschaftsvertrages zu prüfen. Unter formeller Wirksamkeit sind die Voraussetzungen der \n§§ 2, 5 Abs. 4 S. 1 zu verstehen. Materiell-rechtlich ist auch die ordnungsgemäße Ver-\ntretung nach § 2 Abs. 2 zu prüfen (BeckOK GmbHG/C. Jaeger, 49. Ed. 1.8.2021, § 9c \nRn. 6; Krafka, Registerrecht, 11. Aufl. 2019, Rn. 976). Die Unterzeichnung des Gesell-\nschaftsvertrages durch Bevollmächtigte ist gemäß § 2 Abs. 2 GmbHG nur auf Grund \neiner notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig. Dies soll Zweifel und \nStreitigkeiten über die Legitimation der Vertreter verhindern (vgl. BeckOK GmbHG/C. \nJaeger, 49. Ed. 1.8.2021, § 2 Rn. 21). \nDie Beglaubigung der Vollmachtserklärung richtet sich nach § 129 BGB, §§ 8, 40 Be-\nurkG (vgl. BeckOK GmbHG/C. Jaeger, 49. Ed. 1.8.2021, GmbHG § 2 Rn. 21). Zustän-\ndig ist im Ausland der deutsche Konsularbeamte, § 10 KonsularG. In § 40 Abs. 4 Be-\nurkG wird u.a. § 10 Abs. 2 BeurkG für anwendbar erklärt. Daraus folgt, dass der Notar \ndie Person des Unterzeichners im Beglaubigungsvermerk so genau bezeichnen soll, \ndass Zweifel und Verwechslungen ausgeschlossen sind. Die Bezeichnung der unter-\nzeichnenden Person muss sich dabei aus dem Beglaubigungsvermerk selbst ergeben. \nEs genügt nicht, wenn sich die Bezeichnung aus dem unterschriebenen Text vervoll-\nständigen lässt (vgl. (BeckOK BeurkG/Boor, 6. Ed. 1.11.2021, BeurkG § 40 Rn. 22). \nDie in den Beglaubigungsvermerk aufzunehmenden Merkmale zur Bezeichnung des \nUnterzeichners werden dabei konkretisiert in § 26 Abs. 2 DONot (BeckOK Be-\nurkG/Boor, 6. Ed. 1.11.2021, BeurkG § 40 Rn. 22). Dort ist ausdrücklich festgehalten, \ndass bei der Bezeichnung natürlicher Personen neben dem Namen das Geburtsdatum, \nder Wohnort und die Wohnung, ggf. auch ein abweichender Geburtsname anzugeben \nsind. Eine hiervon abweichende Regelung für Beurkundungen durch Konsularbeamte \nist in § 10 KonsularG nicht geregelt. \nb) Ausgehend hiervon ist es nicht zu beanstanden, dass das Registergericht die An-\nmeldung von der Vorlage eines Beglaubigungsvermerkes abhängig gemacht hat, der \neine eindeutige Identitätsprüfung erlaubt. \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 4 \n4\nVorliegend wurde der Gesellschaftsvertrag zur Gründung der Beschwerdeführerin vom \n25.03.2021 für den Gesellschafter T. nicht von diesem selbst, sondern durch den von \nihm Bevollmächtigten A.H. unterzeichnet. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte \nVollmacht des Gesellschafters T. vom 24.02.2021 wurde zwar von der zuständigen \nKonsularbeamtin der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beglaubigt, jedoch \nweist der Beglaubigungsvermerk insbesondere das Geburtsdatum, aber auch den \nWohnort des Erklärenden nicht aus, sondern lediglich den Namen des Bevollmächtig-\nten, teils in abgekürzter Form ([…] T.). Eine solche Beglaubigung lässt aber die vom \nRegistergericht von Amts wegen zu treffende Feststellung, dass der im Gesellschafts-\nvertrag bezeichnete Gesellschafter, für den der Bevollmächtigte unterzeichnet hat, \nauch die hierzu erforderliche Vollmacht erklärt hat, nicht zu. \nRichtig ist zwar die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass andere Behörden an die zi-\nvilprozessualen Beweisregeln des Urkundsbeweises gebunden sind (vgl. BeckOK Be-\nurkG/Bremkamp, 6. Ed. 1.5.2021, § 10 Rn. 137). Soweit wie hier die Identitätsfeststel-\nlung durch die öffentliche Urkunde in Rede steht, ist das Registergericht daher auch \nohne Rückgriff auf das zivilprozessuale Beweisrecht an die Identitätsfeststellungen des \nNotars gebunden (BeckOK BeurkG/Bremkamp, 6. Ed. 1.5.2021, BeurkG § 10 Rn. 138). \nDies ändert aber nichts daran, dass der Beglaubigungsvermerk, der allein die öffentli-\nche Urkunde darstellt, keine Dokumentation der Feststellungen der Konsularbeamtin \nzu weiteren identifizierenden Merkmalen neben dem Namen des Erklärenden enthält. \nAngesichts dessen ist der Vollzug dieser Urkunde durch das Registergericht ausge-\nschlossen, weil die Person des Erklärenden durch den Beglaubigungsvermerk nicht \nzweifelsfrei dokumentiert ist. Es stehen demnach nicht wirksamkeitshindernde Mängel \nder Urkunde, sondern unzureichende Feststellungen in Rede, die den Vollzug aus die-\nser Urkunde hindern. Denn die Feststellungen des Beglaubigungsvermerks lassen für \ndas Registergericht nicht die Prüfung zu, dass der als Gesellschafter auftretende T. und \nkeine namensgleiche Person die Vollmacht erklärt hat. Angesichts dessen hat das Re-\ngistergericht zu Recht den Nachweis einer ordnungsgemäßen Gründung der Gesell-\nschaft als nicht geführt angesehen, so dass die Beschwerde als unbegründet zurück-\nzuweisen war. \nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 81, 84 FamFG. \n \ngez. Dr. Pellegrino \ngez. Witt \ngez. Dr. Kramer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363701","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-12-14/2-w-31-21","cited_norms":[{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 9c","ref_norm":"9c","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 382","ref_norm":"382","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 378","ref_norm":"378","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363701","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363701","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2021-12-14/2-w-31-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363701","retrieved":"2026-07-09 04:51:53.088130+00:00"}}