{"status":"available","doknr":"OLD363699","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2022-01-03","aktenzeichen":"1 AuslA 28/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \n \nGeschäftszeichen: 1 Ausl. A 28/20 \n \n \nBESCHLUSS \n \nIn der Auslieferungssache \n \n \ngegen \n \nden türkischen Staatsangehörigen …, \ngeboren am …, \nderzeit JVA … \n \nBeistand: \n… \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nDr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin am \nLandgericht Wesemüller \nam 03. Januar 2022 beschlossen: \n \nDie Auslieferung des Verfolgten … an die Republik Türkei zum Zwecke der \nStrafverfolgung wegen der in dem Auslieferungsersuchen der 2. Großen \nStrafkammer des Gerichts zu Tunceli vom 28.10.2020 aufgeführten Taten wird \nfür zulässig erklärt. \n \n\n2 \n \n \nGRÜNDE \nI. \nDie türkischen Justizbehörden ersuchen mit einem Auslieferungsersuchen der 2. \nGroßen Strafkammer des Gerichts zu Tunceli vom 28.10.2020 um die Auslieferung des \nVerfolgten zum Zweck der Strafverfolgung. Gegen den Verfolgten ist am 09.03.2020 \nein Haftbefehl des 2. Großen Strafkammer des Gerichts zu Tunceli erlassen worden \n(Az. 2018/181). Nach den Angaben im Auslieferungsersuchen wird dem Verfolgten zur \nLast gelegt, am 06.08.2016 in Tunceli (Türkei) im Rahmen eines Streits den \nGeschädigten … unter anderem mit einem Stuhl geschlagen zu haben, worauf der \nGeschädigte zu Boden gefallen sei, eine Verletzung des Gehirns erlitten habe und \nspäter in einem Krankenhaus gestorben sei. Als anzuwendende Strafbestimmungen \nsind die Artt. 86/3-e, 87/4 und 53 des türkischen Strafgesetzbuchs angegeben \n(Körperverletzung mit Todesfolge), die Strafandrohung nach türkischem Recht beträgt \nnach diesen Angaben im Höchstmaß 16 Jahre Freiheitsstrafe und die Verjährungsfrist \n15 Jahre. Zur Identifikation des Verfolgten enthält das Auslieferungsersuchen dessen \ntürkische Identitätsnummer, in der zugehörigen Interpol-Fahndungsausschreibung \n(Interpol Red Notice) vom 20.07.2020 sind weiter enthalten drei Fotos des Verfolgten \nsowie die Nummern seines Reisepasses, seiner Identitätskarte und seines \nFührerscheins. \nDer Senat hat mit Auslieferungshaftbefehl vom 24.05.2021 die Auslieferungshaft gegen \nden Verfolgten angeordnet. Der Verfolgte ist 05.11.2021 festgenommen worden und \nbefindet sich seither in Auslieferungshaft; er hat in seiner mündlichen Anhörung vor \ndem Amtsgericht Bremen am 01.12.2021 sich mit einer Auslieferung im vereinfachten \nVerfahren nicht einverstanden erklärt. Mit Beschluss vom 16.12.20221 hat der Senat \ndie Fortdauer der Auslieferungshaft beschlossen. \nDie Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 01.12.2021 beantragt, die Auslieferung \ndes Verfolgten an die Republik Türkei zur Strafverfolgung für zulässig zu erklären. Der \nVerfolgte hat mit Schriftsätzen vom 26.11.2021, 06.12.2021 und 22.12.2021 Stellung \ngenommen. \n \nII. \nDa der Verfolgte sich mit seiner Auslieferung nicht einverstanden erklärt hat, hatte der \nSenat gemäß den §§ 29, 32 IRG über die Zulässigkeit der Auslieferung zu befinden. \n\n3 \n \nIn Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bremen vom \n01.12.2021 war die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Türkei zum Zwecke \nder Strafverfolgung wegen der in dem Auslieferungsersuchen der 2. Großen \nStrafkammer des Gerichts zu Tunceli vom 28.10.2020 aufgeführten Taten für zulässig \nzu erklären. An der bereits im Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 24.05.2021 \nsowie im Haftfortdauerbeschluss vom 16.12.2021 im Rahmen des § 15 Abs. 2 IRG \nvorgenommenen Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten an die \nRepublik Türkei zum Zweck der Strafverfolgung hat sich nichts geändert. \n1. Der Auslieferungsverkehr mit der Republik Türkei findet auf Grundlage des \nEuropäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EuAlÜbk) in \nVerbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu jenem \nÜbereinkommen statt. Die Bestimmungen des IRG finden Anwendung, soweit in diesen \nVereinbarungen keine vorrangigen Regelungen enthalten sind (siehe § 1 Abs. 3 IRG). \n2. Die nach Art. 12 EuAlÜbk erforderlichen Auslieferungsunterlagen liegen vor. Das \nAuslieferungsersuchen der 2. Großen Strafkammer des Gerichts zu Tunceli vom \n28.10.2020 wurde mit Verbalnote der Botschaft der Republik Türkei vom 26.01.2021 \ndem Auswärtigen Amt übergeben und enthält eine Darstellung des dem Verfolgten zur \nLast gelegten Sachverhalts, welcher sich nach den dortigen Angaben am 06.08.2016 \nin Tunceli (Türkei) abgespielt haben soll, sowie der Beweismittel und ferner ein \nAktenüberprüfungsprotokoll in deutscher Übersetzung, in dem die Prozessgeschichte \nund der sich aus den Strafakten ergebende Tatvorwurf dargestellt sind, den nationalen \nHaftbefehl der 2. Großen Strafkammer des Gerichts zu Tunceli vom 09.03.2020, eine \nAbschrift der anwendbaren türkischen Gesetzesbestimmungen und Unterlagen zur \nIdentität des Verfolgten. \nSoweit der Verfolgte einwendet, dass es in diesen Auslieferungsunterlagen der \nBeifügung der Anklageschrift sowie von Beweismitteln und einer rechtlichen Würdigung \ndes Sachverhalts fehle, ist dem nicht zu folgen. Der Beifügung einer Anklageschrift \nbedarf es nicht, die Beschreibung der vorgeworfenen Handlungen ist der \nSachverhaltsdarstellung zu entnehmen, die auch eine Zusammenfassung der \nZeugenaussagen enthält, und auch die rechtliche Würdigung als vorsätzliche \nKörperverletzung ist den Auslieferungsunterlagen zu entnehmen. Eine darüber \nhinausgehende Prüfung des Tatverdachts im Sinne des § 10 Abs. 2 IRG ist schon \nmangels entsprechender besonderer Umstände nicht veranlasst. Die Identität des \nVerfolgten wird von diesem nicht bestritten. \n3. Das Erfordernis einer beiderseitigen Strafbarkeit nach Art. 2 Abs. 1 S. 1 EuAlÜbk, \nwobei die vorgeworfene Tat nach dem Recht sowohl des ersuchenden als auch des \n\n4 \n \nersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder einer Maßregel im Höchstmaß von \nmindestens einem Jahr bedroht sein muss, ist gewahrt. Die Strafbarkeit nach \ntürkischem Recht ergibt sich nach den Angaben im türkischen Auslieferungsersuchen \naus den Artt. 86/3-e, 87/4 und 53 des türkischen StGB; für die Straftat ist in der Türkei \neine Strafandrohung von im Höchstmaß 16 Jahre Freiheitsstrafe vorgesehen; nach \ndeutschem Recht wäre die vorgeworfene Tat strafbar als Körperverletzung mit \nTodesfolge nach § 227 Abs. 1 StGB und mit einer Freiheitsstrafe nicht unter drei \nJahren bedroht. \n4. Das Vorliegen eines der in den Artt. 4 bis 11 EuAlÜbk normierten \nAuslieferungshindernisse ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Verfolgte kein \ndeutscher Staatsangehöriger, so dass die Auslieferung nicht nach Art. 6 EuAlÜbk \nabgelehnt werden kann. \n5. Eine Unzulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten an die Republik Türkei ergibt \nsich auch nicht aus § 73 S. 1 IRG im Hinblick auf den Einwand drohender Grundrechts- \noder Menschenrechtsverletzungen für den Fall der Auslieferung des Verfolgten an die \nRepublik Türkei. \na. Grundsätzlich ist im Rahmen der Entscheidung über die Zulässigkeit der \nAuslieferung das Grundrecht auf Asyl aus Art. 16 Abs. 1 GG zu beachten, welches \njedem politisch Verfolgten, der Zuflucht in der Bundesrepublik Deutschland sucht, \nSchutz vor Auslieferung garantiert unabhängig davon, ob ihm eine Straftat vorgeworfen \nwird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.1982 – 1 BvR 1457/81, juris Rn. 28, BVerfGE \n60, 348; Beschluss vom 09.03.2016 – 2 BvR 348/16, juris Rn. 12; Beschluss vom \n13.11.2017 – 2 BvR 1381/17, juris Rn. 27 ff., NJW 2018, 37; Beschluss vom \n22.10.2019 – 2 BvR 1661/19, juris Rn. 40). Im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens \nim Anwendungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens erfolgt diese \nBerücksichtigung des Grundrechts auf Asyl auf der auslieferungsvertraglichen \nGrundlage der Regelung des Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbK, wonach eine Auslieferung unter \nanderem dann nicht bewilligt wird, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat \nanzunehmen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat im Fall seiner Auslieferung aus \nrassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden \nErwägungen verfolgt oder bestraft oder dass seine Lage aus einem dieser Gründe \nerschwert würde. Vorliegend ist mit Bescheid des BAMF vom 20.08.2019 der Antrag \nauf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Asylantrag des Verfolgten \nabgelehnt worden (Bl. 47 d.A.). Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden, \nnachdem mit Beschluss vom 06.05.2020 (Bl. 101 d.A.) das VG Bremen das Verfahren \neingestellt hat, da die Klage wegen Nichtbetreibens als zurückgenommen galt. Aus \n\n5 \n \ndem Bescheid des BAMF wie auch dem Inhalt der beigezogenen Asylverfahrensakte \nergibt sich, dass der Ausreise des Verfolgten aus der Türkei nicht eine \nasylrechtsrelevante Verfolgung zugrunde lag, sondern eine im Wesentlichen private \nStreitigkeit, im Rahmen derer es auch nach den Angaben der Verfolgten zu den \nVorfällen kam, die Gegenstand des Tatvorwurfs sind, dessentwegen die türkischen \nBehörden die Auslieferung des Verfolgten betreiben. Es sind auch den \nAuslieferungsunterlagen keine Anhaltspunkte für einen Zusammenhang mit einer \npolitischen Verfolgung zu entnehmen. \nb. Im vorliegenden Fall stehen auch die Haftbedingungen im Strafvollzug in der \nRepublik Türkei nicht im Rahmen des § 73 S. 1 IRG der Zulässigkeit der Auslieferung \ndes Verfolgten an die Republik Türkei entgegen. Etwaige Bedenken in Bezug auf nicht \nEMRK-konforme Haftbedingungen in der Republik Türkei sind jedenfalls auf der \nGrundlage der seitens der türkischen Behörden erteilten Zusicherung ausgeräumt. \nZwar gilt grundsätzlich, dass die zuständigen Organe der Bundesrepublik Deutschland \ngehindert sind, an der Auslieferung eines Verfolgten mitzuwirken, wenn dieser eine \nunmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu gewärtigen oder zu \nverbüßen hat (siehe BVerfG, Beschluss vom 31.03.1987 – 2 BvM 2/86, juris Rn. 38, \nBVerfGE 75, 1; Beschluss vom 19.11.2015 – 2 BvR 2088/15, juris Rn. 24, NVwZ-RR \n2016, 201; Beschluss vom 02.02.2016 – 2 BvR 2486/15, juris Rn. 20, NJW-Spezial \n2016, 152; Beschluss vom 09.03.2016 – 2 BvR 348/16, juris Rn. 9; Beschluss vom \n28.07.2016 – 2 BvR 1468/16, juris Rn. 43), was namentlich dann der Fall ist, wenn dem \nVerfolgten für den Fall seiner Auslieferung aufgrund der Haftbedingungen im \nersuchenden Staat eine Verletzung des Verbots unmenschlicher Behandlung nach \nArt. 3 EMRK droht. Generell gilt im internationalen Auslieferungsverkehr, dass \netwaigen bestehenden systemischen Bedenken im Hinblick auf die Haftbedingungen \nim ersuchenden Staat grundsätzlich durch geeignete verbindliche Zusicherungen der \nzuständigen Behörden des ersuchenden Staates begegnet werden kann, wonach der \nVerfolgte für den Fall seiner Auslieferung keiner solchen menschenrechtswidrigen \nBehandlung durch die Bedingungen seiner Inhaftierung unterworfen wird (st. Rspr. des \nBVerfG, siehe u.a. BVerfG, Beschluss vom 23.02.1983 – 1 BvR 1019/82, juris Rn. 31, \nBVerfGE 63, 215; Beschluss vom 05.11.2003 – 2 BvR 1506/03, juris Rn. 77, BVerfGE \n109, 38; Beschluss vom 24.03.2016 – 2 BvR 175/16, juris Rn. 49, NStZ 2017, 43; \nBeschluss vom 22.10.2019 – 2 BvR 1661/19, juris Rn. 48, NStZ-RR 2020, 62; \nBeschluss vom 04.12.2019 – 2 BvR 1832/19, juris Rn. 44, NVwZ 2020, 144; Beschluss \nvom 19.03.2021 – 2 BvR 408/21, juris Rn. 41). Dabei ist allerdings von den Gerichten \ndes vollstreckenden Staates jeweils die Belastbarkeit dieser Zusicherungen zu prüfen \n(siehe hierzu allgemein BVerfG, Beschluss vom 04.12.2019 – 2 BvR 1832/19, juris \n\n6 \n \nRn. 44 f., NVwZ 2020, 144; Beschluss vom 19.03.2021 – 2 BvR 408/21, juris Rn. 41; \nHanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 16.03.2020 – 1 Ausl. A 78/19, juris \nRn. 26 m.w.N.). \nVorliegend ist mit Verbalnote der Botschaft der Republik Türkei vom 05.11.2020 \nzugesichert worden (Bl. 111 d.A.), dass der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung in der \nJustizvollzugsanstalt des geschlossenen Vollzugs Typ T in Yalvac untergebracht und \ner – abgesehen von Maßnahmen zu seinem Schutz oder aus disziplinarischen \nGründen notwendigen Verlegungen – nicht gegen seinen Willen verlegt werden wird. \nWeiter ist zugesichert worden, dass der Verfolgte für die Dauer seiner Inhaftierung in \neiner Justizvollzugsanstalt untergebracht sein wird, die den Anforderungen nach Art. 3 \nEMRK entspricht, dass er keiner Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden \nBehandlung im Sinne von Art. 3 EMRK unterworfen sein wird und dass der zuständigen \ndeutschen Auslandsvertretung die Möglichkeit eingeräumt wird, den Verfolgten zu \nbesuchen und sich vor Ort über die bestehenden Verhältnisse zu informieren. \nIm näheren zeitlichen Zusammenhang mit dem Putschversuch in der Türkei im Jahr \n2016 hatte der Senat in einem anderen Auslieferungsverfahren (siehe Hanseatisches \nOLG in Bremen, Beschluss vom 28.09.2017 – 1 AuslA 13/17, juris Rn. 28, StV 2018, \n569) den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls mit der Begründung abgelehnt, dass \nvor dem Hintergrund der generellen Überbelegung von Haftanstalten in der Türkei nach \ndem Putschversuch und der zum damaligen Zeitpunkt immer noch unübersichtlichen \npolitischen Lage in der Türkei nicht damit zu rechnen sei, dass die türkischen Behörden \neine konkrete und belastbare verbindliche Zusicherung abgeben würden und könnten, \nmit der bestehende Bedenken gegen die Einhaltung der völkerrechtlichen \nMindeststandards ausgeräumt werden könnten. Jedenfalls in Bezug auf die Frage der \nHaftbedingungen geht der Senat dagegen nunmehr davon aus, dass die seitens der \ntürkischen Behörden erteilte Zusicherung als belastbar anzusehen ist. Es sind – wie \ndem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist – aus den letzten Jahren keine Verstöße \nder türkischen Justizbehörden gegen die Verpflichtungen aus erteilten Zusicherungen \nin Bezug auf Haftbedingungen bekannt geworden; spezifisch in Bezug auf die \nHaftanstalt in Yalvac ist nach dem zur Akte gereichten Bericht der deutschen Botschaft \nin Ankara vom 18.12.2019 (Bl. 141 d.A.) davon auszugehen, dass die Haftbedingungen \ndort den Standards der EMRK entsprechen. \nc. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit einer Auslieferung ist auch die Frage zu \nberücksichtigen, ob dem Verfolgten im ersuchenden Staat eine Verletzung des \nWesensgehalts seines Grundrechts auf ein faires Verfahren dadurch droht, dass der \nGrundsatz der Unabhängigkeit der Gerichte im ersuchenden Staat nicht gewährleistet \n\n7 \n \nist. Das Bundesverfassungsgericht hat grundsätzlich anerkannt, dass die mit \nAuslieferungssachen befassten Gerichte auch die Wahrung der Garantie des fairen \nVerfahrens durch die Gerichte des ersuchenden Staates in ihrem Kernbereich als \nAusfluss des Schutzes der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG zu berücksichtigen \nhaben (siehe BVerfG, Beschluss vom 15.12.2015 – 2 BvR 2735/14, juris Rn. 110, \nBVerfGE 140, 317; Beschluss vom 18.06.2019 – 2 BvR 1092/19, juris Rn. 13; \nBeschluss vom 04.12.2019 – 2 BvR 1832/19, juris Rn. 40, NVwZ 2020, 144). Bei \nentsprechenden Anhaltspunkten einer Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat \nmüssen \nnach \nden \nVorgaben \ndes \nBundesverfassungsgerichts \ndie \nmit \nAuslieferungssachen befassten Gerichte die ihnen möglichen Ermittlungen zur \nAufklärung der behaupteten Gefahr veranlassen und den Sachverhalt eigenständig \nwürdigen (siehe BVerfG, Beschluss vom 04.12.2019 – 2 BvR 1832/19, juris Rn. 41, \nNVwZ 2020, 144). Eine Grundrechtsverletzung liegt hier auch dann vor, wenn die \nGerichte ihrer Sachaufklärungspflicht nicht genügen und insbesondere vorhandenen \nkonkreten Zweifeln an gegebenen Zusicherungen des ersuchenden Staates nicht \nnachgehen oder in Betracht kommende weitere Aufklärungsmöglichkeiten nicht \nnutzen, soweit solche vorhanden sind (siehe BVerfG, Beschluss vom 19.03.2021 – 2 \nBvR 408/21, juris Rn. 44 f.). Dem entspricht, dass für den Bereich des Europäischen \nHaftbefehls nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch die echte \nGefahr der Verletzung des Rechts des Verfolgten auf ein faires Verfahren vor einem \nunabhängigen Gericht der Zulässigkeit einer Auslieferung entgegenstehen kann und \ndaher von den Gerichten des vollstreckenden Staates zu prüfen ist (siehe EuGH, Urteil \nvom 25.07.2018, LM – C-216/18 PPU, ABl EU 2018, Nr C 328, 22 (Ls.)). Danach \nschließt das Recht auf ein faires Verfahren insbesondere die Garantie ein, dass der \nzuständige Richter unabhängig in dem Sinne ist, dass er seine Funktionen in völliger \nAutonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr \nuntergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder \nAnweisungen zu erhalten, so dass sie auf diese Weise vor Interventionen oder Druck \nvon außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden \nund deren Entscheidungen beeinflussen könnten. Zudem muss der Grundsatz der \nSachlichkeit gelten und es darf für den Richter neben der strikten Anwendung der \nRechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits bestehen (siehe \nEuGH, a.a.O., juris Rn. 63-65). Zum Prüfungsmaßstab der Gerichte des \nvollstreckenden Mitgliedstaates hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass \nsie, wenn sie über Anhaltspunkte für systemische oder allgemeine Mängel in Bezug \nauf die Unabhängigkeit der Gerichte im ersuchenden Mitgliedsstaat verfügen, die \nVollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zu verweigern haben, wenn nach einer \n\n8 \n \nkonkreten und genauen Prüfung, bei der insbesondere die persönliche Situation des \nBetroffenen, die Art der in Rede stehenden Straftat sowie der tatsächliche Kontext der \nAusstellung des Haftbefehls berücksichtigt werden, ernsthafte und durch Tatsachen \nbestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Betroffene im Fall der Übergabe \nan den Ausstellungsmitgliedstaat einer echten Gefahr der Verletzung seines \nGrundrechts auf ein faires Verfahren ausgesetzt sein wird (so EuGH, Urteil vom \n17.12.2020 – C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, juris Ls., ABl EU 2021, Nr C 62, 10). \nFür den vertraglichen Auslieferungsverkehr auf der Grundlage der Anwendung des \nEuropäischen Auslieferungsabkommens kann hier im Ergebnis keine geringere \nGrundrechtsbindung des vollstreckenden Staates angenommen werden. \nAuch dies führt für den vorliegenden Fall aber – wie bereits im Haftbefehl vom \n26.05.2021 angenommen – nicht dazu, dass die Auslieferung an die Republik Türkei \ngemäß § 73 S. 1 IRG als unzulässig anzusehen wäre. Zwar ist in der \nEntscheidungspraxis der Oberlandesgerichte vielfach angenommen worden, dass die \nEntwicklungen in der Republik Türkei nach dortigen krisenhaften Ereignissen des \nJahres 2016 die Besorgnis begründen, dass für Verfolgte in der Türkei nicht länger die \nGarantie eines fairen Strafverfahrens besteht (siehe u.a. OLG Hamm, Beschluss vom \n11.12.2017 – III-2 Ausl 147/17, juris Rn. 29, NJW 2018, 2580; Beschluss vom \n26.03.2020 – III-2 Ausl 15/19, juris Rn. 39 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom \n19.10.2018 – Ausl 301 AR 134/18, juris Rn. 15; Beschluss vom 29.12.2020 – 301 AR \n198/20, juris Rn. 12, NStZ-RR 2021, 157; OLG Schleswig, Beschluss vom 22.09.2016 \n– 1 Ausl (A) 45/15 (41/15), juris Rn. 11, NStZ 2017, 50; siehe hierzu auch BVerfG, \nBeschluss vom 04.12.2019 – 2 BvR 1832/19, juris Rn. 50, NVwZ 2020, 144). Dies ist \nallerdings bisher lediglich für den Bereich solcher Verfahren angenommen worden, in \ndenen Bezüge zu politischen, terroristischen oder in sonstiger Weise regimekritischen \nHintergründen bestehen. Auch nach aktueller Einschätzung des Auswärtigen Amts ist \n– wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist – der Bereich der allgemeinen \nKriminalität von dieser Beeinträchtigung der Einhaltung von rechtsstaatlichen \nGrundsätzen sowie von Verfahrens- und Beschuldigtenrechten im Bereich \nTerrorismus/Staatsschutz nicht unmittelbar betroffen. \nBezüge zu politischen, terroristischen oder in sonstiger Weise regimekritischen \nHintergründen sind aber vorliegend weder aus dem Tatvorwurf als solchem noch aus \ndem weiteren Akteninhalt ersichtlich. Der Umstand, dass dem Verfolgten in seiner \nVernehmung in der Türkei kein Pflichtverteidiger beigeordnet war, begründet nicht die \nAnnahme, dass auch in einer in der Türkei durchzuführenden Verhandlung ihm kein \nVerteidiger zur Seite stehen könnte, zumal der Verfolgte bekundet, einen Verteidiger \nbestellen zu wollen. \n\n9 \n \n \ngez. Dr. Schromek \n \n \ngez. Dr. Böger \n \ngez. 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