{"status":"available","doknr":"OLD363698","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2022-01-05","aktenzeichen":"2 W 56/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 W 56/21 = 2 U 89/21 Landgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Beschwerdesache \n \n[…]., \n \n \nKläger, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […], \n \n \ngegen \n \n[…], \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […] \n \n \nhat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vor-\nsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Pellegrino, die Richterin am Oberlandes-\ngericht Dr. Kunte und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Kramer \n \nam 05.01.2022 beschlossen: \n \nDie Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen \nvom 21.06.2021 wird als unbegründet zurückgewiesen. \n \n \nGründe: \nI. \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 3 \n2\nDer Kläger wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung in I. Instanz. \nDas Landgericht hat den Streitwert nach Abschluss der I. Instanz mit Beschluss der \nKammer vom 21.06.2021 entsprechend des Zahlungsantrages der Klageschrift vom \n05.11.2019 auf 18.941,52 € festgesetzt. Mit der am 30.06.2021 beim Landgericht ein-\ngegangenen Streitwertbeschwerde macht der Kläger geltend, dass der Streitwert ab \ndem Zeitpunkt der teilweisen Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 30.09.2020, die noch \nvor einer mündlichen Verhandlung erfolgt ist, um den zurückgenommenen Betrag von \n3.179,53 € zu reduzieren sei. Die Kammer hat eine Abhilfe mit der Begründung abge-\nlehnt, dass eine teilweise Klagerücknahme auf den Wert für die Gerichtsgebühren kei-\nnen Einfluss habe, und hat die Streitwertbeschwerde dem Senat zur Entscheidung vor-\ngelegt. \nDen hilfsweise vom Kläger gestellten Antrag auf Festsetzung des Wertes der anwaltli-\nchen Tätigkeit verwarf das Landgericht durch Beschluss des Einzelrichters vom \n28.07.2021 als unzulässig. \nII. \nDie Streitwertbeschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG statthaft, wurde \nauch innerhalb der in § 68 Abs. 1 S. 3 in Verbindung mit § 63 Abs. 3 S. 2 GKG bestimm-\nten Frist eingelegt und erreicht die gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 GKG notwendige Beschwer \nvon 200,- €, soweit man das Begehren des Klägers darin erblickt, eine Reduzierung der \nWertfestsetzung sowohl für die Gerichtsgebühren als für die daran anknüpfenden \nRechtsanwaltsgebühren beider Parteien zu erreichen. \nDie Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht \nangenommen, dass die Höhe des für die Gerichtskosten maßgeblichen Wertes von ei-\nner teilweisen Klagerücknahme nach Klageerhebung unberührt bleibt. \nDie gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG zu treffende Wertfestsetzung zielt, wie sich aus dem \nGesetzeswortlaut ergibt, allein auf den Wert für die zu erhebenden Gerichtsgebühren \nab. Für den Wert dieser Gebühren kommt es gemäß § 40 GKG aber auf den Wert des \nStreitgegenstandes im Zeitpunkt der ihn betreffenden Antragstellung an. Eine teilweise \nKlagerücknahme nach Klageerhebung hat demnach keine Auswirkungen auf den für \ndie Gerichtsgebühren festzusetzenden Streitwert (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 02. \nMärz 2018 – 26 W 62/17 –, juris Rn. 7, AGS 2018, 344; OLG München, Beschluss vom \n13. Dezember 2016 – 15 U 2407/16 –, juris Rn. 16, NJW-RR 2017, 700), so dass zeitlich \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 3 \n3\ngestaffelte Festsetzungen für die Gerichtsgebühren wegen einer teilweisen Reduzie-\nrung des Streitwertes nicht erfolgen (vgl. auch OLG Dresden, Beschluss vom 17. Ja-\nnuar 2019 – 8 W 24/19 –, juris Rn. 10, NJW-RR 2019, 575; Beschluss vom 16. Januar \n2019 – 8 W 8/19 –, juris Rn. 9, MDR 2019, 510; Zöller-Herget, ZPO, 33. Aufl., § 3 Rn. \n8; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., § 63 GKG Rn. 64; \nBeckOK KostR/Jäckel, 35. Ed., § 63 GKG Rn. 22). Die Streitwertfestsetzung durch die \nKammer auf Grundlage des § 63 Abs. 2 GKG ist demnach nicht zu beanstanden. \nSoweit der Kläger das Interesse, eine Herabsetzung des Wertes für die Gebühren für \ndie anwaltliche Tätigkeit zu erreichen, auch durch einen hilfsweise gestellten Antrag auf \ngesonderte Festsetzung gemäß § 33 Abs. 1 RVG verfolgt und das Landgericht diesen \nAntrag durch weiteren Beschluss des Einzelrichters als unzulässig verworfen hat, ist \ngegen diese gesonderte Entscheidung eine – fristgebundene, § 33 Abs. 3 S. 3 RVG – \nBeschwerde nicht eingelegt worden, so dass offen bleiben muss, ob das Landgericht \ndiesen Antrag als zulässig hätte ansehen und den Wert für die Terminsgebühren ge-\nmäß § 33 Abs. 1 RVG gesondert hätte festsetzen müssen (so aber OLG München, \nBeschluss vom 13. Dezember 2016 – 15 U 2407/16 –, juris Rn. 16, NJW-RR 2017, 700; \nKG Berlin, Beschluss vom 02. März 2018 – 26 W 62/17 –, juris Rn. 9, AGS 2018, 344; \nOLG Dresden, Beschluss vom 16. Januar 2019 – 8 W 8/19 –, juris Rn. 9, MDR 2019, \n510; Beschluss vom 17. Januar 2019 – 8 W 24/19 –, juris Rn. 11, NJW-RR 2019, 575). \nEine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 GKG. \n \n \ngez. Dr. Pellegrino \ngez. Dr. Kunte \ngez. Dr. Kramer \n \nFür die Ausfertigung: \n \n \nLenz, Justizbeschäftigte \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363698","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2022-01-05/2-w-56-21","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":3},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363698","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363698","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2022-01-05/2-w-56-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363698","retrieved":"2026-07-09 04:51:52.984304+00:00"}}