{"status":"available","doknr":"OLD363697","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2022-01-17","aktenzeichen":"1 Ws 140/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nAz: 1 Ws 140/21 \nzu 71 StVK 380/21 LG Bremen \n \nB E S C H L U S S \nin der Maßregelvollzugssache \n \nd e s \n \n \n… \nVerteidiger: Rechtsanwalt … \n \ng e g e n \nKlinikum … \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schro-\nmek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin am Landgericht \nWesemüller am 17. Januar 2022 beschlossen: \n \nDie sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 01.12.2021 gegen den \nBeschluss der 71. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen vom \n24.11.2021 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, soweit sie sich ge-\ngen die Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss wendet, und als un-\nbegründet zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Versagung der Bewilli-\ngung von Prozesskostenhilfe im angefochtenen Beschluss wendet. \n \nGründe \nI. \nDer Beschwerdeführer ist im Rahmen des Maßregelvollzugs in der Forensischen Psychiatrie \ndes Klinikums … untergebracht. \nDer Beschwerdeführer hat mit Antrag vom 01.06.2021 eine gerichtliche Entscheidung der zu-\nständigen Strafvollstreckungskammer begehrt, dass ihm durch das Klinikum monatlich \nEUR 140,- von seinem Konto in bar ausgehändigt werden sollen. Der Beschwerdeführer \nmachte zur Begründung dieses Antrags geltend, dies sei ihm vom Klinikum generell untersagt \n\n \n2\nworden, wobei er weder einen konkreten Antrag noch eine Bescheidung desselben durch das \nKlinikum benennt. Das Klinikum erklärte mit Stellungnahme vom 02.07.2021, dass der Be-\nschwerdeführer aktuell wie auch bisher auf seinen Wunsch einen Geldbetrag bis zu dieser \nHöhe ausgezahlt bekommen könne. Der Beschwerdeführer machte mit weiterem Schriftsatz \nvom 05.08.2021 daraufhin geltend, dass Auszahlungen zwar erfolgt, aber mit der Einschrän-\nkung verbunden worden seien, dass er angeben solle, wofür er das Geld benötige. Der Be-\nschwerdeführer hat daher beantragt, die Auszahlung des Taschengeldes vorbehaltlos zu ge-\nwährleisten. Seitens der zuständigen Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucher-\nschutz ist dem mit Stellungnahme vom 26.08.2021 entgegengetreten worden. Auf das weitere \nVorbringen des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 28.09.2021, dass der Stationsleiter \nangewiesen worden sei, ihm kein Taschengeld auszuzahlen, teilte das Klinikum mit Stellung-\nnahme vom 12.10.2021 mit, dass die Klinikleitung und sämtliche beteiligten Mitarbeiter zusi-\ncherten, dass die Auszahlung von EUR 140,- pro Monat gewährleistet sei. \nMit Beschluss vom 24.11.2021 hat die 71. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bre-\nmen (1.) die Erledigung des Antrags des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung \nvom 01.06.2021 festgestellt, (2.) die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen \ngegeneinander aufgehoben, (3.) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und (4.) \nden Gegenstandswert auf EUR 500,- festgesetzt. Die Kostenaufhebung nach § 121 Abs. 2 \nS. 2 StVollzG hat die Kammer damit begründet, dass nicht ersichtlich sei, ob der Antrag des \nBetroffenen ohne den Eintritt der Erledigung Erfolg gehabt hätte, da nicht nachvollzogen wer-\nden könne, ob tatsächlich eine Versagung der Auszahlung erfolgt sei. Die Ablehnung der Be-\nwilligung von Prozesskostenhilfe beruhte nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO darauf, dass der Be-\nschwerdeführer nicht binnen gesetzter Frist die erforderliche Erklärung zu seinen wirtschaftli-\nchen Verhältnissen abgegeben habe. \nMit seinem Rechtsmittel vom 01.12.2021 wendet sich der Beschwerdeführer gegen diesen \nBeschluss und gegen die Entscheidung zu Ziff. 3 und hat zur weiteren Begründung eine Er-\nklärung zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen eingereicht. Das Landgericht hat am \n03.12.2021 der Beschwerde nicht abgeholfen. \nDie Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz hat am 16.12.2021 Stellung ge-\nnommen und sich hinsichtlich der Kostenentscheidung den Ausführungen im angefochtenen \nBeschluss angeschlossen und im Übrigen auf eine Stellungnahme verzichtet. \nII. \n1. Das als Beschwerde „gegen den Beschluss und gegen die Entscheidung zu Ziff. 3“ einge-\nlegte Rechtsmittel des Beschwerdeführers vom 01.12.2021 ist als Rechtsmittel gegen die Kos-\ntenentscheidung zu Ziff. 2 und gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe \nzu Ziff. 3 auszulegen, da der Beschwerdeführer durch diese Entscheidungen belastet ist und \n\n \n3\nseinem Vorbringen in erster wie zweiter Instanz nicht zu entnehmen ist, dass er sich gegen \ndie Erledigung zu Ziff. 1 und die Wertfestsetzung zu Ziff. 4 wenden wollte. \n2. Soweit sich das Rechtsmittel des Beschwerdeführers vom 01.12.2021 gegen den Aus-\nspruch zu Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses vom 24.11.2021 richtet, ist das Rechtsmittel \nals sofortige Beschwerde unstatthaft (§ 128 Nr. 2 StVollzG Bremen, § 121 Abs. 4 StVollzG \ni.V.m. § 464 Abs. 3 S. 1 StPO). Da das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung einer \nRechtsbeschwerde nach § 116 StVollzG weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, ist ein \nRechtsmittel gegen die Hauptsacheentscheidung im Verfahren nach § 109 StVollzG nicht er-\nöffnet, so dass auch die nach § 121 Abs. 2 StVollzG entsprechend den Erfolgsaussichten in \nder Hauptsache ergangene Kostenentscheidung nicht angefochten werden kann. Im Übrigen \nwäre die sofortige Beschwerde auch nicht begründet, da das Landgericht seine Entscheidung \nnach billigem Ermessen zutreffend darauf gestützt hat, dass nach Aktenlage nicht festgestellt \nwerden kann, ob tatsächlich eine Versagung der Auszahlung erfolgt ist. \n3. Soweit sich das Rechtsmittel des Beschwerdeführers vom 01.12.2021 gegen den Aus-\nspruch zu Ziff. 3 des angefochtenen Beschlusses vom 24.11.2021 richtet, ist das Rechtsmittel \nals sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe nach den § 128 Nr. 2 \nStVollzG Bremen, § 120 Abs. 2 StVollzG, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig. Dass ein Rechtsmittel \ngegen die Hauptsacheentscheidung eröffnet ist, steht der Zulässigkeit hier nicht entgegen, \nsoweit sich die Beschwerde nicht auf eine mangelnde Annahme von Erfolgsaussichten durch \ndie Ausgangsinstanz stützt (vgl. hierzu die Rechtsprechung des Senats, Hanseatisches Ober-\nlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 12.05.2020 – 1 Ws 129/19, juris Rn. 3, JurBüro 2020, \n494 m.w.N.). \nDie sofortige Beschwerde ist aber nicht begründet, da die Rechtsverfolgung durch das Betrei-\nben eines Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 Abs. 2 StVollzG als mutwillig \nim Sinne des § 114 Abs. 2 ZPO erscheint. Es ist nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer, \nbevor er anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen und einen Antrag auf gerichtliche Entschei-\ndung gestellt hat, zuvor einen schriftlichen Antrag an die Klinikleitung gestellt oder eine be-\ngründete schriftliche Entscheidung nach § 20 Abs. 2 S. 1 Bremisches PsychKG herbeizufüh-\nren gesucht hätte. Die Klinik hat im vorliegenden Verfahren nach Erhalt der Antragsschrift des \nProzessbevollmächtigten des Beschwerdeführers umgehend mehrfach bestätigt, dass er die \nbegehrten Auszahlungen erhalten könne. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es dem Be-\nschwerdeführer, der nur vage dazu vorträgt, wann, wie und von wem konkret er eine Auszah-\nlung begehrt habe und wer und wie ihm diese verweigert habe, nicht möglich gewesen wäre, \neine solche Bestätigung auf ein einfaches Anschreiben an das zuständige Leitungspersonal \nder Klinik hin zu erhalten. Eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, hätte bei \nverständiger Würdigung aller Umstände (siehe § 114 Abs. 2 ZPO) in dieser Situation von der \n\n \n4\nunmittelbaren Geltendmachung ihres Begehrens im Wege eines Antrags auf gerichtliche Ent-\nscheidung abgesehen und zunächst den naheliegenderen und vorliegend ersichtlich ebenso \nerfolgversprechenden Weg eines Vorgehens nach § 20 Abs. 2 S. 1 Bremisches PsychKG ge-\nwählt. \n4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die dem Beschwerdeführer erwachsenen not-\nwendigen Auslagen fallen diesem zur Last (§ 128 Nr. 2 StVollzG Bremen, § 121 Abs. 4 \nStVollzG, § 473 StPO). Insbesondere war auch nicht hinsichtlich der Unzulässigkeit der sofor-\ntigen Beschwerde gegen die Entscheidung zu Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses das Ent-\nfallen einer solchen Kostenentscheidung im Hinblick auf die dem Untergebrachten abweichend \nerteilte Rechtsmittelbelehrung veranlasst (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.07.2012 \n– Ws 199-201/12, juris Rn. 15, NStZ-RR 2013, 191 (Ls.)), da sich diese sofortige Beschwerde \nauch als unbegründet erwiesen hat. \n \ngez. Dr. Schromek \n \n \n \ngez. Dr. Böger \n \ngez. Wesemüller","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363697","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2022-01-17/1-ws-140-21","cited_norms":[{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363697","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363697","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2022-01-17/1-ws-140-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363697","retrieved":"2026-07-09 04:51:52.962894+00:00"}}