{"status":"available","doknr":"OLD363695","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2022-02-04","aktenzeichen":"2 U 87/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 U 87/21 = 8 O 2218/20 Landgericht Bremen \n \n \nVerkündet am 04.02.2022 \ngez. […] \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…]., \n \n \nKläger, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […] \n \n \ngegen \n \n[…], \n \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […] \nI \n \n \nhat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündli-\nche Verhandlung vom 14. Januar 2022 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlan-\ndesgericht Dr. Pellegrino, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Kunte und den Rich-\nter am Oberlandesgericht Dr. Kramer für Recht erkannt: \n\n- 2 - \n \nSeite 2 von 16 \n \n \n1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom \n11.06.2021 – Az. 8 O 2218/20 – wird als unbegründet zurückgewiesen. \n2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. \n3. Das Urteil des Landgerichts Bremen vom 11.06.2021 – Az. 8 O 2218/20 – sowie \ndas Urteil des Senats sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem \nKläger bleibt nachgelassen, eine Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Si-\ncherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, \nwenn nicht die Beklagte ihrerseits vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n4. Die Revision wird nicht zugelassen. \n5. Der Streitwert der Berufung wird auf 21.023,81 € festgesetzt. \n \nGründe: \nI. \nDer Kläger nimmt die Beklagte als Herstellerin des von ihm erworbenen Fahrzeuges \nauf Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die \nAbgasreinigung in Anspruch. \n1. Der Kläger erwarb am 17.02.2016 ein Fahrzeug der Marke VW, Typ Golf VII 2.0 TDI, \nEuro 6 als Gebrauchtfahrzeug bei einem Kilometerstand von 17.800 Km zu einem Preis \nvon 29.500,- €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten entwickelten Motor der \nBaureihe EA 288 ausgestattet. Zur Abgasreinigung wird auch ein NOx-Speicherkataly-\nsator (kurz NSK bzw. NSC) eingesetzt. \nDer Kläger begehrt Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises abzüglich Nut-\nzungsersatz, Zug-um-Zug gegen Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges \nan die Beklagte sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Feststellung \ndes Annahmeverzuges der Beklagten. \n\n- 3 - \n \nSeite 3 von 16 \n \nIn I. Instanz hat der Kläger nach den Feststellungen des Landgerichts behauptet, dass \nin der Motorsteuerung des streitgegenständlichen Fahrzeuges diverse Abschalteinrich-\ntungen zum Einsatz kämen, die dazu führten, dass die gesetzlichen Grenzwerte für \nStickoxidemissionen nur auf dem Prüfstand eingehalten würden. Dies folge aus den \nerheblichen Überschreitungen der Grenzwerte bei Messungen im Realbetrieb. Außer-\ndem werde die Abgasrückführung zeitabhängig zurückgefahren und die zur Abgasrei-\nnigung im SCR-Katalysator eingesetzte Menge AdBlue außerhalb des Prüfstandsbe-\ntriebes reduziert. Schließlich komme in der Motorsteuerung ein unzulässiges Thermo-\nfenster zum Einsatz; durch diese Softwaresteuerung werde die Abgasreinigung in Ab-\nhängigkeit von der Außentemperatur geregelt. Bei sehr niedrigen oder sehr hohen Au-\nßentemperaturen werde die Abgasreinigung reduziert oder gar abgeschaltet. \nHinsichtlich des Tatbestandes und des weiteren Vorbringens der Parteien in erster In-\nstanz im Übrigen einschließlich der dort gestellten Anträge wird auf die Feststellungen \nim angefochtenen Urteil des Landgerichts Bremen vom 11.06.2021 Bezug genommen, \n§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO. \n2. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Vertragliche oder vor-\nvertragliche Ansprüche bestünden mangels entsprechender Vertragsbeziehungen zwi-\nschen den Parteien nicht. \nDer geltend gemachte Schadensersatzanspruch folge auch nicht aus § 826 BGB. Hier-\nfür könne es offen bleiben, ob eine Motorsteuerung in Form eines Thermofensters eine \nunzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 715/2007 \ndarstelle. Denn jedenfalls stelle sich das Inverkehrbringen des Motors mit einer solchen \nSteuerungsfunktion nicht als sittenwidrige Handlung im Sinne des § 826 BGB dar. Bei \nEinsatz einer die Abgasreinigung steuernden Software, die im normalen Fahrbetrieb in \ngleicher Weise wie im Prüfstandsbetrieb arbeite, könne nicht ohne Weiteres unterstellt \nwerden, dass die für die Beklagte handelnden Personen in dem Bewusstsein agiert \nhätten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Der insoweit darlegungs- \nund beweisbelastete Kläger habe aber keine konkreten Anhaltspunkte für ein solches \nHandeln im Bewusstsein eines gebilligten Gesetzesverstoßes dargetan. \nSoweit der Kläger behaupte, in seinem Fahrzeug werde eine nicht näher spezifizierte \nAbschalteinrichtung eingesetzt, die nur im Prüfstandsbetrieb die Abgasreinigung ver-\nbessere, fehle es an konkreten Anhaltspunkten hierfür. \nFür die weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen. \n\n- 4 - \n \nSeite 4 von 16 \n \n3. Gegen dieses Urteil, das der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17.06.2021 \nzugestellt worden ist, wendet sich der Kläger mit seiner Berufung vom 12.07.2021, die \nam selben Tag bei Gericht eingegangen ist und die mit Schriftsatz vom 05.08.2021, \neingegangen am 06.08.2021, begründet worden ist. \nMit der Berufung verfolgt der Kläger sein Prozessziel unter Anpassung des der Beklag-\nten zugestandenen Nutzungsersatzes uneingeschränkt weiter. Der Kläger trägt erst-\nmals in II. Instanz unbestritten vor, dass sich aus den bereits mit der Klageschrift vor-\ngelegten VW-internen Unterlagen (Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinie & Frei-\ngabevorgaben EA 288 vom 18.11.2015; kurz „Applikationsrichtlinie“) ergebe, dass die \nRegenerationsfunktion des Speicherkatalysators (NSK), die zur Aufrechterhaltung der \nAbgasreinigung notwendig sei, gezielt für den Prüfstand optimiert werde. Die notwen-\ndige Regeneration des Katalysators werde durch ein kurzes Einspritzen eines fetteren \nKraftstoffgemisches hervorgerufen. Im Normalbetrieb werde die Regeneration nach Er-\nreichen einer bestimmten Mindeststrecke oder aber zuvor beladungsabhängig gesteu-\nert. Abweichend hiervon werde die Regeneration bei anhand der Fahrkurvenerkennung \nerkanntem Prüfstandsbetrieb unabhängig unmittelbar vor dem Beginn des NEFZ er-\nzwungen und während des NEFZ rein streckenabhängig gesteuert, um so zusätzliche \nbeladungsabhängige Regenerationen während des Prüfzyklusses und damit zusätzli-\nche Emissionen zu verhindern. Der Kläger beruft sich darauf, dass das OLG Naumburg \nwegen dieser Ausgestaltung der Steuerung des NSK-Katalysators einen Anspruch aus \n§ 826 BGB angenommen hat (OLG Naumburg, Urteil vom 09.04.2021 – 8 U 68/20). \nIm Übrigen wiederholt der Kläger sein Vorbringen dazu, dass es eine unüberschaubare \nVielzahl an Möglichkeiten gebe, einerseits den Prüfstandsbetrieb durch die Motorsteu-\nerungssoftware erkennen zu lassen und andererseits auf dieser Grundlage nur im Prüf-\nstandsbetrieb die Stickoxidemissionen zu optimieren. Die erheblichen Überschreitun-\ngen der Emissionsgrenzwerte im Realbetrieb belegten aber, dass die Beklagte eine \noder mehrere, ihrer Art nach unklare Abschalteinrichtungen verwende. Dass die Be-\nklagte eine Fahrkurvenerkennung verwende, folge auch aus den VW-internen Unterla-\ngen. \nErstmals in II. Instanz behauptet der Kläger, dass eine Reduzierung der Abgasrückfüh-\nrung nach einer Fahrzeit von 1440 Sekunden und damit knapp nach Ende des Zeitin-\ntervalls von 1180 Sekunden, das im NEFZ zurückgelegt wird, erfolge (Bl. 244 Rs.). Auch \naus einer Stellungnahme eines Sachverständigen X vom 11.03.2021 ergebe sich, dass \n\n- 5 - \n \nSeite 5 von 16 \n \ndie Motorsteuerung weiterhin eine Fahrkurvenerkennung enthalte (Bl. 245 mit Bl. 265 \nRs). \nWiederum erstmals in II. Instanz trägt der Kläger vor, dass eine gutachterliche Stellung-\nnahme des Sachverständigen Y belege, dass die Abgasrückführung innerhalb des von \nder Beklagten zugestandenen Thermofensters keineswegs uneingeschränkt arbeite, \nsondern bereits bei Umgebungstemperaturen von unter 19ºC abgeregelt werde (Bl. 245 \nRs mit Bl. 266 Rs. ff.). \nIm Übrigen vertieft der Kläger sein Vorbringen dazu, dass die Beklagte angesichts einer \neindeutigen Rechtslage nicht darüber habe irren können, dass das zum Einsatz kom-\nmende Thermofenster unzulässig sei. \nDer Kläger beantragt, \ndas angefochtene Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagte zu ver-\nurteilen, \n1. an den Kläger 29.500 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Ba-\nsiszinssatz seit Rechtshängigkeit unter Anrechnung einer in das Ermessen des \nGerichts zu stellenden Nutzungsentschädigung und Zug-um-Zug gegen Über-\neignung des Fahrzeuges der Marke VW, Typ Golf, mit der Fahrzeugidentifizie-\nrung Nr. [….] zu zahlen, \n2. an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.025,26 € nebst \nZinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechts-\nhängigkeit zu zahlen und \n3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der im Antrag zu 1 \ngenannten Zug-um-Zug-Leistung in Verzug befindet. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nDie Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. \n \n \nII. \n\n- 6 - \n \nSeite 6 von 16 \n \nDie Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, wurde form- \nund fristgerecht eingereicht, §§ 517, 519 ZPO und innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 \nS. 1 ZPO in einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügenden Weise be-\ngründet. \nDie Berufung erweist sich jedoch als unbegründet, da das Landgericht die zulässige \nKlage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen hat. \n1. Das Klagevorbringen, soweit es in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen war, \nrechtfertigt insbesondere keinen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen sit-\ntenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB. \na) Objektiv sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch \numfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das \nAnstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allge-\nmeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden \nhervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutre-\nten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen \nGesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der \nSittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Han-\ndelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. \nDie Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbe-\nsondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger \ndas Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schä-\nden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. BGH, Urteil \nvom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, juris Rn. 15, NJW 2020, 1962 m.w.N.). \nFür die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig ist in einer Gesamt-\nschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln. Dieser Gesamtschau ist das gesamte Ver-\nhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten \nzugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn – wie hier – die \nerste potentiell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich \nauseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen er-\nkennbar geändert hat. In solchen Fällen kann demnach nicht isoliert auf den Zeitpunkt \ndes haftungsbegründenden Handelns oder auf den des Schadenseintritts abgestellt \nwerden. Im Falle der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB wird \ndas gesetzliche Schuldverhältnis erst mit Eintritt des Schadens beim konkreten Ge-\nschädigten begründet, weil der haftungsbegründende Tatbestand des § 826 BGB die \n\n- 7 - \n \nSeite 7 von 16 \n \nZufügung eines Schadens zwingend voraussetzt. Deshalb kann im Rahmen des § 826 \nBGB ein Verhalten, das sich gegenüber zunächst betroffenen (anderen) Geschädigten \nals sittenwidrig darstellte, aufgrund einer Verhaltensänderung des Schädigers vor Ein-\ntritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten diesem gegenüber als nicht sitten-\nwidrig zu werten sein. Eine solche Verhaltensänderung kann somit bereits der Bewer-\ntung seines Gesamtverhaltens als sittenwidrig - gerade in Bezug auf den geltend ge-\nmachten, erst später eingetretenen Schaden und gerade im Verhältnis zu dem erst spä-\nter Geschädigten - entgegenstehen und ist nicht erst im Rahmen der Kausalität abhän-\ngig von den Vorstellungen des jeweiligen Geschädigten zu berücksichtigen (vgl. BGH, \nUrteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20 –, juris Rn. 30 f., NJW 2020, 2798; Urteil vom 08. \nDezember 2020 – VI ZR 244/20 –, juris Rn. 12, WM 2021, 50; Urteil vom 23. März 2021 \n– VI ZR 1180/20 –, juris Rn. 10, WM 2021, 986). \nDer Bundesgerichtshof hat es in den Entscheidungen zum ebenfalls von der Beklagten \nhergestellten Motor des Typs EA 189, der der Vorgängermotor zum hier streitgegen-\nständlichen Modell ist, als sittenwidrig angesehen, dass der Hersteller eines Kraftfahr-\nzeuges auf der Grundlage einer für seinen Konzern getroffenen grundlegenden strate-\ngischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch \nGewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes \n(KBA) systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA 189 \nin siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht hat, de-\nren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die ge-\nsetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf \ndem Prüfstand eingehalten wurden. Damit ging einerseits eine erhöhte Belastung der \nUmwelt mit Stickoxiden und andererseits die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung \ndieses Sachverhalts gegenüber den Fahrzeughaltern eine Betriebsbeschränkung oder \n-untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte. Der Umstand, \ndass das Vertrauen der Verbraucher in den Bestand der Typengenehmigung und die \nErfüllung der gesetzlichen Abgasgrenzwerte ausgenutzt worden war, begründete zu-\ndem die Wertung, dass die Täuschung gegenüber der Typengenehmigungsbehörde \nwertungsmäßig einer Täuschung des geschädigten Verbrauchers gleichstehe (vgl. \nBGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, juris Rn. 23, BGHZ 225, 316) und \ndaher auch im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Un-\nkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den \ngrundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren ist (vgl. \nBGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, juris Rn. 16, NJW 2020, 1962; vgl. auch \n\n- 8 - \n \nSeite 8 von 16 \n \nBGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, juris Rn. 33, NJW 2020, 2798; Urteil vom \n30.07.2020 – VI ZR 367/19, juris Rn. 12 f., NJW 2020, 2804; Urteil vom 26.01.2021 – \nVI ZR 405/19, juris Rn. 12 f., ZIP 2021, 368). \nb) Ausgehend hiervon hat der Kläger Umstände, die in ihrer Gesamtschau die Würdi-\ngung tragen könnten, die Beklagte habe dadurch, dass sie das streitgegenständliche \nFahrzeug in Verkehr gebracht habe, den Kläger sittenwidrig vorsätzlich geschädigt, \nnicht dargelegt. \naa) Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht keine objektiv sittenwidrige Hand-\nlung darin gesehen hat, dass in der Motorsteuerung unstreitig eine außentemperatur-\nabhängige Steuerung der Abgasreinigung (sogenanntes Thermofenster) – in streitigem \nZuschnitt – zur Anwendung kommt. \n(1) Ausgehend von den einleitend skizzierten Maßstäben reicht allein der Umstand, \ndass in der Fahrzeugsteuerung des streitgegenständlichen Fahrzeuges ein Thermo-\nfenster verbaut ist, das die Abgasreinigung in Abhängigkeit von der Außentemperatur \nsteuert, für sich genommen nicht aus, um den Vorwurf der Sittenwidrigkeit zu rechtfer-\ntigen, selbst wenn sich diese Steuerung der Abgasreinigung gemäß Art. 3 Nr. 10, 5 \nAbs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG als unzulässig erweisen sollte. Denn eine solche Steue-\nrung beeinflusst die Abgasreinigung nicht abhängig davon, ob das Fahrzeug im Prüf-\nstand oder im Straßenverkehr betrieben wird (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar \n2021 – VI ZR 433/19 –, juris Rn. 16 ff., NJW 2021, 921). Bei dieser Sachlage wäre der \nVorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber der Beklagten nur gerechtfertigt, wenn zu einem \n– unterstellten – Verstoß gegen die Verordnung 715/2007/EG weitere Umstände hin-\nzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich \nerscheinen ließen (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19 –, juris Rn. \n19, NJW 2021, 921; Urteil vom 20. Juli 2021 – VI ZR 1154/20 –, juris Rn. 13, WM 2021, \n2105; Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20 –, juris Rn. 16, NJW 2021, 3721). \nDie Annahme von Sittenwidrigkeit setzt in diesen Fällen voraus, dass die für die Be-\nklagte handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der in Rede \nstehenden Gestaltung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, \neine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Geset-\nzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbe-\nstand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20 \n–, juris Rn. 13, WM 2021, 1609; Urteil vom 20. Juli 2021 – VI ZR 1154/20 –, juris Rn. \n13, WM 2021, 2105; Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20 –, juris Rn. 16, \n\n- 9 - \n \nSeite 9 von 16 \n \nNJW 2021, 3721). Hierfür trägt der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen die Darle-\ngungs- und Beweislast (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, juris Rn. \n19, NJW 2021, 921; Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, juris Rn. 28 f., WM \n2021, 652; Urteil vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20, juris Rn. 14, WM 2021, 1609; Urteil \nvom 20. Juli 2021 – VI ZR 1154/20 –, juris Rn. 13, WM 2021, 2105; Urteil vom 16. \nSeptember 2021 – VII ZR 190/20 –, juris Rn. 17, NJW 2021, 3721). \nAnhaltspunkte für ein solches Handeln in Kenntnis des möglichen Gesetzesverstoßes \nkönnen sich daraus ergeben, dass im Typengenehmigungsverfahren verschleiert wird, \ndass eine bestimmte Abschalteinrichtung zur Anwendung kommt (vgl. BGH, Beschluss \nvom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19 –, juris Rn. 24, NJW 2021, 921); ebenso sprechen \nwissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Typengenehmi-\ngungsverfahren, die auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlis-\ntung des Kraftfahrtbundesamtes gerichtet sind, für ein solches Unrechtsbewusstsein \n(BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20 –, juris Rn. 26, NJW 2021, 3721). \nDagegen reicht es nicht aus, wenn der Hersteller es im Typengenehmigungsverfahren \nunterlässt, die genaue Wirkungsweise der dem Grunde nach bekannten Abschaltein-\nrichtung zu beschreiben und hierzu erforderliche Angaben unterlässt. Denn in einem \nsolchen Fall wäre die Typengenehmigungsbehörde nach dem Amtsermittlungsgrund-\nsatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG gehalten gewesen, Einzelheiten zu erfra-\ngen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung im streit-\ngegenständlichen Fahrzeug zu prüfen (BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR \n190/20 –, juris Rn. 26, NJW 2021, 3721). \n(2) Solche Anhaltspunkte dafür, dass die für die Beklagte handelnden Personen bei \nProgrammierung der Motorsteuerung sich der – unterstellten – Gesetzeswidrigkeit ei-\nnes jeden Thermofensters bewusst gewesen wären und eine solche wenigstens als \nmöglich erkannte Gesetzeswidrigkeit billigend in Kauf genommen hätten, um den Ge-\nwinninteressen des Konzerns in breitem Umfang unter Umgehung von Gesundheits- \nund Umweltschutzvorschriften und auf die Gefahr einer späteren Betriebsuntersagung \ngegenüber den Erwerbern den Vorzug zu geben, hat der Kläger nicht vorgetragen. Al-\nlein der Umstand jedenfalls, dass bereits die damalige Rechtslage nach der breit aus-\ngeführten Rechtsauffassung des Klägers eindeutig gewesen sei und einen Irrtum nicht \nzugelassen habe, vermag dies schon deshalb nicht zu begründen, weil die zuständige \nTypengenehmigungsbehörde die Ansicht, derartige Thermofenster könnten zum Mo-\ntorschutz zulässig sein, geteilt hat. Weitere konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln im \n\n- 10 - \n \nSeite 10 von 16 \n \nBewusstsein der möglichen Gesetzeswidrigkeit hat der hierfür darlegungs- und beweis-\nbelastete Kläger nicht vorgetragen. Sein pauschales Bestreiten, dass das Thermofens-\nter überhaupt gegenüber der Typengenehmigungsbehörde offen gelegt worden sei, ist \nschon deshalb unsubstantiiert, weil die Beklagte bereits in I. Instanz vorgetragen hatte, \ndass bereits im Zuge eines Workshops im Januar 2016 mit dem KBA auch die Verwen-\ndung eines Thermofensters offen gelegt worden sei. \nDer Kläger, der eine solche Offenlegung bestreitet, hat auch nicht dargelegt, dass die \nBeklagte im Typengenehmigungsverfahren bestimmte Angaben zur Arbeitsweise des \nThermofensters gemacht hätte, die bewusst unrichtig und auf eine Überlistung des KBA \ngerichtet gewesen seien. Die Beklagte trifft insoweit auch keine sekundäre Darlegungs-\nlast, ihre technischen Angaben aus dem Typengenehmigungsverfahren offen zu legen. \nbb) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Entscheidung des Landgerichts, soweit es \ndem Vorbringen des Klägers, dass die Motorsteuerung in Ansehung der hohen Mess-\nwerte von Fahrzeugen mit einem baugleichen Motor im Realbetrieb weitere dem Kläger \nim Einzelnen nicht bekannte Abschalteinrichtungen enthalten müsse, nicht folgt. Ein \nsolcher Vortrag ist bereits deshalb nicht geeignet, einen Anspruch aus § 826 BGB zu \nbegründen, weil zum einen das Vorhandensein einer Abschalteinrichtung lediglich ins \nBlaue hinein vermutet wird und zum anderen der Kläger einen jeden Vortrag dazu \nschuldig bleibt, weshalb die Verwendung solcher Abschalteinrichtungen über einen da-\nrin etwaig liegenden Gesetzesverstoß hinaus auch den Vorwurf des objektiv sittenwid-\nrigen Verhaltens rechtfertigen könnte. \ncc) Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz behauptet, dass die Beklagte \neine zeitabhängige Abschaltung der Abgasreinigung in der Motorsteuerung einsetze, \ndie nach etwa 1440 Sekunden die Abgasreinigung mindere oder gar abschalte, so ist \ndieses neue Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da der Kläger keine \nUmstände dazu vorträgt, aus denen sich ergibt, dass der Kläger ohne Nachlässigkeit \ngehindert gewesen wäre, diese Tatsache bereits in I. Instanz vorzutragen, zumal er sich \nzum Beleg auf eine Messung der Deutschen Umwelthilfe beruft, die er bereits in I. In-\nstanz im Kontext mit der unsubstantiierten Behauptung des Vorliegens unspezifizierter \nAbschalteinrichtungen angeführt hat. \ndd) Auch das Vorbringen, dass anhand einer Fahrkurvenerkennung die Steuerung der \nRegeneration des Speicherkatalysators, der in dem Fahrzeug unstreitig verbaut ist, in \nAbhängigkeit davon, ob das Fahrzeug den NEFZ durchläuft und in Abweichung vom \n\n- 11 - \n \nSeite 11 von 16 \n \nRealbetrieb gesteuert und auf diese Weise die Stickoxidemissionen nur im Prüfstands-\nbetrieb optimiert würden, ist aus verschiedenen Gründen nicht geeignet, einen An-\nspruch aus § 826 BGB zu begründen. \nDabei kann es offenbleiben, ob die in Rede stehende Steuerung der Regeneration des \nNSK eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 VO (EG) \n715/2007 darstellt (so Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09. \nApril 2021 – 8 U 68/20 –, juris Rn. 27 ff., DAR 2021, 454). Selbst wenn man dies unter-\nstellt, scheitert ein Anspruch aus § 826 BGB daran, dass ein objektiv sittenwidriges \nVerhalten der Beklagten nicht feststellbar ist. \n(1) Der Kläger stützt sein Vorbringen in erster Linie auf Formulierungen in VW-internen \nUnterlagen, bei denen es sich um die „Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinie & \nFreigabevorgaben EA 288“ vom 18.11.2015 handelt. Die Beklagte hat nicht bestritten, \ndass diese Unterlage authentisch ist und hat auch die technischen Schlussfolgerungen, \ndie der Kläger aus den Formulierungen der Seite 4 der Applikationsrichtlinie, die auf \nden Motor EA 288 Euro6 NSK bezogen sind, zieht, nicht in Abrede gestellt. Die Beklagte \nhat vielmehr zugestanden, dass in der Motorsteuerung zunächst eine Fahrkurvener-\nkennung enthalten war, anhand derer erfasst wird, ob sich das Fahrzeug in der Vorkon-\nditionierung vor dem NEFZ bzw. im NEFZ befindet. Sie hat auch bereits in I. Instanz \nzugestanden, dass (zunächst) anhand dieser Erkennung das Regenerationsverhalten \ndes NSK während der Vorkonditionierung vor dem NEFZ und während dessen abwei-\nchend gegenüber dem Realbetrieb angesteuert worden ist. \nStreitig blieb lediglich, ob diese Fahrkurve – und mit ihr die prüfstandsspezifische Steu-\nerung der Regenration des NSK – in Fahrzeugen, die ab Kalenderwoche 22 des Jahres \n2016 produziert worden sind, entfernt worden ist. Da der Kläger das Fahrzeug zuvor \nerworben hat, kann diese Frage vorliegend aber dahinstehen. \nUnstreitig ist aber auch geblieben, dass die Beklagte diese Applikationsrichtlinie vom \n18.11.2015 mit Schreiben vom 29.12.2015 dem Kraftfahrtbundesamt zur Verfügung ge-\nstellt hat. Die Beklagte hat dies bereits in der Klageerwiderung – wie auch in zahlreichen \nanderen Dieselverfahren – unbestritten vorgetragen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt \nwar dem Kraftfahrtbundesamt als zuständiger Typengenehmigungsbehörde daher die \nprüfstandsbezogene Steuerung der Regenrationszyklen des NSK bekannt. \nIm Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung ist aber das gesamte Verhalten des \nSchädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu \nlegen (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, juris Rn. 30, NJW 2020, 2798). \n\n- 12 - \n \nSeite 12 von 16 \n \nAusgehend hiervon ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in einer an-\nderen Konstellation – in Bezug auf den Motor EA 189 – die objektive Sittenwidrigkeit \ndes Inverkehrbringens einer Motorsteuerung, die auf Täuschung der Zulassungsbehör-\nden gerichtet war und die Arglosigkeit der Käufer ausnutzte und diese zugleich in die \nGefahr der Betriebsuntersagung der von ihnen erworbenen Fahrzeuge brachte, \ndadurch entfallen, dass die Beklagte durch Veröffentlichung einer entsprechenden Mit-\nteilung gegenüber der Öffentlichkeit wesentliche Elemente, die ihr bisheriges Verhalten \ngegenüber bisherigen Käufern von Fahrzeugen mit Dieselmotoren der Baureihe EA189 \nals besonders verwerflich erscheinen ließen, derart relativiert hat, dass der Vorwurf der \nSittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gegenüber den Käufern der Fahr-\nzeuge und im Hinblick auf den Schaden, der diesen durch den Abschluss eines unge-\nwollten Kaufvertrags entstanden sein könnte, nach Veröffentlichung der Mitteilung nicht \nmehr gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, juris Rn. 32 ff., \nNJW 2020, 2798; Urteil vom 08.12.2020 - VI ZR 244/20, juris Rn. 14 ff., ZIP 2021, 84; \nBeschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, juris Rn. 15 ff.). \nGleiches muss aber dann gelten, wenn die Beklagte gegenüber der Typengenehmi-\ngungsbehörde den hier in Rede stehenden Einsatz einer Fahrkurvenerkennung mit \nAuswirkungen auf Abgasreinigung nur im Prüfstandsbetrieb offenlegt. In diesem Fall \nentfällt bereits in objektiver Hinsicht die Täuschung der Zulassungsbehörden zur Vor-\nspiegelung der Einhaltung der NOx-Grenzwerte und damit ein wesentliches Element, \nwelches eine Sittenwidrigkeit des Handelns der Beklagten begründete. Dies hat zur \nFolge, dass jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Offenlegung ein sittenwidriges Verhalten \nder Beklagten nicht mehr in Betracht kommt, selbst wenn man die vom Kläger behaup-\ntete Regenerationsstrategie feststellen würde und diese auch als unzulässige Abschalt-\neinrichtung ansehen wollte (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Hanseatisches Ober-\nlandesgericht in Bremen, Urteil vom 24. September 2021 – 2 U 43/21 –, juris Rn. 27). \n(2) Auch der Umstand, dass die Entfernung der Fahrkurvenerkennung – und mit ihr die \nbeanstandete prüfstandsabhängige Steuerung der Regenerationszyklen des NSK – \nnach der nicht hinreichend bestrittenen Darstellung der Beklagten nicht dazu führt, dass \ndie Grenzwerte im NEFZ überschritten werden, steht der Annahme eines sittenwidrigen \nVerhaltens entgegen. \nDabei bedarf die Frage, ob eine solche fehlende „Grenzwertkausalität“ dazu führte, \ndass eine etwaig in dem Steuerungselement liegende Abschalteinrichtung gemäß Art. \n5 Abs. 2 lit. c) der VO (EG) 715/2007 zulässig wäre, keiner Entscheidung (dagegen \n\n- 13 - \n \nSeite 13 von 16 \n \nOberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09. April 2021 – 8 U 68/20 –\n, juris Rn. 30, DAR 2021, 454). Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Ab-\nschalteinrichtung nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 unabhängig da-\nvon unzulässig ist, ob ihre Verwendung Auswirkungen auf die Einhaltung der Schad-\nstoffgrenzwerte im NEFZ hat, so fehlt der Verwendung einer solchen Steuerung das für \nden Vorwurf des objektiv sittenwidrigen Verhaltens wesentliche Element, dass anhand \nder Abschalteinrichtung der Typengenehmigungsbehörde die Genehmigungsfähigkeit \ndes streitgegenständlichen Fahrzeuges im Wege der Täuschung vorgespiegelt wird. \nDiesen Aspekt, dass der Hersteller die Typengenehmigungsbehörde darüber täuscht, \ndass der eingesetzte Motor mit Blick auf dessen Sickoxidemissionen genehmigungsfä-\nhig ist, hat auch der Bundesgerichtshof als wesentliches Element der Bewertung des \nVerhaltens des Herstellers als sittenwidrig herangezogen. Denn der Vorwurf in dessen \nGrundsatzentscheidung vom 25.05.2020 stützte sich auf die Feststellung, dass anhand \nder dortigen Abschalteinrichtung, die in der Motorsteuerung des Vorgängermodells, der \nBaureihe EA 189, verbaut war, das Kraftfahrtbundesamt gezielt darüber getäuscht wor-\nden ist, dass das Fahrzeug die Abgasgrenzwerte auf dem Prüfstand einhält (vgl. BGH, \nUrteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, juris Rn. 16, BGHZ 225, 316). Als schadens-\nstiftend wurde zudem der Umstand angesehen, dass die Herstellerin des dort in Rede \nstehenden Motors sehenden Auges erhebliche rechtliche Risiken für die Fahrzeugei-\ngentümer in Kauf genommen hat, denen bei Aufdeckung des täuschenden Vorgehens \ndes Herstellers gegenüber der Typengenehmigungsbehörde Betriebsbeschränkungen \noder –untersagungen durch die Zulassungsbehörden drohten (vgl. BGH, Urteil vom 25. \nMai 2020 – VI ZR 252/19 –, juris Rn. 21, BGHZ 225, 316). Schließlich begründete der \nUmstand, dass das Vertrauen der Verbraucher in den Bestand der Typengenehmigung \nund die Erfüllung der gesetzlichen Abgasgrenzwerte ausgenutzt worden war, die Wer-\ntung, dass die Täuschung gegenüber der Typengenehmigungsbehörde wertungsmäßig \neiner Täuschung des geschädigten Verbrauchers gleichstehe (vgl. BGH, Urteil vom 25. \nMai 2020 – VI ZR 252/19 –, juris Rn. 23, BGHZ 225, 316). \nAlle diese Wertungsgesichtspunkte fehlen aber dann, wenn eine verbaute Fahrkurven-\nerkennung zwar Einfluss auf die Abgasreinigung in Abhängigkeit zum Prüfstandsbetrieb \nnehmen mag, ohne dadurch aber die Einhaltung der Grenzwerte und damit die Geneh-\nmigungsfähigkeit vorzuspiegeln. Entsprechend sieht sich die Typengenehmigungsbe-\nhörde vorliegend auch nicht getäuscht und sieht ersichtlich, wie durch die diversen Aus-\nkünfte des Kraftfahrtbundesamtes belegt ist, auch keinen Anlass, Maßnahmen zu er-\ngreifen, die auf eine etwaige Herstellung der Genehmigungsfähigkeit gerichtet wären \n\n- 14 - \n \nSeite 14 von 16 \n \nund für den Fahrzeugerwerber die Gefahr von Nutzungsuntersagungen mit sich bräch-\nten. Vor diesem Hintergrund ist für den Vorwurf des sittenwidrigen Verhaltens kein \nRaum (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Urteil vom 21.01.2022 – 2 U 62/21 – n.n.v.). \nSoweit also der Kläger anführt, dass die Funktion der Motorsteuerung unzulässig und \nzugleich sittenwidrig sei, weil sie die Abgasreinigung nur für den Prüfstand abweichend \nsteuere, so greift dies deshalb nicht durch, weil die Beklagte substantiiert in Abrede \ngestellt hat, dass hierdurch die Typengenehmigung erschlichen worden wäre. Abgese-\nhen davon, dass die Typengenehmigungsbehörde – wie oben dargelegt – diese Funk-\ntion kennt, führt aber die Optimierung der Abgasreinigung für den Prüfstandsbetrieb \nnicht zu einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung der Fahrzeugeigentümer, wenn \ndas Fahrzeug auch ohne diese Optimierung die Grenzwerte auf dem Prüfstand einhält. \nDiese täuschende Wirkung der Steuerung ist als Element, das die Beurteilung des Ver-\nhaltens der Beklagten als objektiv sittenwidrig begründet, vom Kläger darzulegen und \nzu beweisen. An einer substantiierten Darlegung dieser Tatsache fehlt es aber. Die \nBeklagte hat die Grenzwertkausalität nicht nur bestritten, sondern sie hat anhand diver-\nser Auskünfte des Kraftfahrtbundesamtes, die sich nach ihrer unbestrittener Darstellung \nauch auf Fahrzeuge mit dem Motor der Baureihe EA 288 in der hier vorliegenden Aus-\ngestaltung – Euro 6, NSK – bezogen haben, vorgelegt, in denen das Kraftfahrtbundes-\namt mehrfach gegenüber anfragenden Gerichten erklärt hat, dass die Deaktivierung der \nFahrkurvenerkennung, die in dem Motor EA 288 zunächst enthalten war, nicht dazu \ngeführt habe, dass die Stickoxidgrenzwerte im NEFZ überschritten werden. Diesen An-\ngaben einer Behörde gegenüber verschiedenen Gerichten ist der Kläger nicht substan-\ntiiert entgegengetreten und hat auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass es \nsich in Wahrheit anders verhalte als es das Kraftfahrtbundesamt erklärt. Die pauschalen \nAnwürfe, das Kraftfahrtbundesamt verlasse sich blind auf die Angaben der Hersteller, \nvermag jedenfalls nicht darzulegen, dass die vom Kraftfahrtbundesamt in diversen Ver-\nfahren erteilten Auskünfte falsch wären. Auch sonst hat der Kläger – mit Ausnahme der \nimmer wieder von ihm angeführten, aber unerheblichen Abweichungen der Messwerte \nim Realbetrieb von den Grenzwerten – nichts dazu vorgetragen, aus dem sich Anhalts-\npunkte dafür ergeben könnten, dass in Wahrheit nunmehr die Fahrzeuge der Baureihe \nEA 288 die Grenzwerte des NEFZ nicht mehr einhielten und dass das Kraftfahrtbun-\ndesamt unrichtige Angaben hierzu mache. \nAusgehend hiervon diente die vermeintliche Abschalteinrichtung demnach nicht dazu, \ndie Einhaltung der Grenzwerte auf dem Prüfstand – anders als im Realbetrieb – sicher-\n\n- 15 - \n \nSeite 15 von 16 \n \nzustellen. Selbst wenn man unterstellte, dass es sich insoweit um eine unzulässige Ab-\nschalteinrichtung handelte, änderte dies nichts daran, dass der Kläger nicht substanti-\niert dargelegt hat, dass anhand der von ihm angeführten Abschalteinrichtung die Ge-\nnehmigungsfähigkeit des streitgegenständlichen Fahrzeuges im Wege der Täuschung \nvorgespiegelt werden sollte. Angesichts dessen ist ein objektiv sittenwidriges Verhalten \nder Beklagten nicht dargelegt worden. \n2. Andere Anspruchsgrundlagen kommen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt \nhat, nicht in Betracht. \nEin Anspruch der Klägerin ergibt sich insbesondere nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Ver-\nbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG, da das Inte-\nresse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, of-\nfensichtlich nicht im Aufgabenbereich der vorgenannten Vorschriften liegt; ein Vor-\nabentscheidungsverfahren ist wegen der eindeutigen Rechtslage nicht erforderlich (vgl. \nBGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, juris Rn. 72 ff., BGHZ 225, 316; Urteil \nvom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20 –, juris Rn. 10, NJW 2020, 1120). Für einen Anspruch \naus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB fehlt es bereits an der \nStoffgleichheit der etwaigen Vermögenseinbuße des Klägers durch den Abschluss des \nKaufvertrags mit den denkbaren Vermögensvorteilen, die ein verfassungsmäßiger Ver-\ntreter der Beklagten (§ 31 BGB) für sich oder einen Dritten erstrebt haben könnte (BGH, \nUrteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20 –, juris Rn. 24 ff., NJW 2020, 1120). \nEine Schadensersatzpflicht der Beklagten aus § 831 BGB setzte voraus, dass ein Ver-\nrichtungsgehilfe der Beklagten eine unerlaubte Handlung begangen hätte, an der es \nnach dem Vorstehenden aber fehlt. \nAngesichts dessen hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen, so dass die \nBerufung des Klägers zurückzuweisen war. \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vor-\nläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708, 711, 709 S. 2, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. \nDie Revision war nicht zuzulassen, da ein Revisionsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 \nZPO nicht vorliegt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch war die Re-\nvision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) zu-\nzulassen. Zwar hat das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt – anders als \nder Senat – das Inverkehrbringen eines Motors mit einer Steuerung der Abgasreini-\n\n- 16 - \n \nSeite 16 von 16 \n \ngung, wie sie hier in Rede steht, als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung mit der Be-\ngründung angesehen, dass bereits die Verwendung einer unzulässigen Abschaltein-\nrichtung, die an den Prüfstandsbetrieb anknüpft, ungeachtet der Frage, ob ohne die \nAbschalteinrichtung die Grenzwerte des NEFZ überschritten werden, einer Täuschung \nder Erwerber gleichstehe (Urteil vom 09. April 2021 – 8 U 68/20 –, juris Rn. 32, DAR \n2021, 454). Das Urteil des Senats beruht aber auch auf der – vom Oberlandesgericht \ndes Landes Sachsen-Anhalt im dortigen Verfahren nicht getroffenen – Feststellung, \ndass der Typengenehmigungsbehörde die Applikationsrichtlinien der Beklagten be-\nkannt gegeben worden waren, noch bevor der Kläger das streitgegenständliche Fahr-\nzeug erworben hat. Da diese Erwägungen das Urteil für sich genommen tragen, ist eine \nZulassung der Revision mit Blick auf die Rechtsfrage, die der Senat und das Oberlan-\ndesgericht des Landes Sachsen-Anhalt unterschiedlich beantworten, nicht angezeigt. \nIm Übrigen sind die Maßstäbe, anhand derer zu beurteilen ist, ob ein Verhalten als \nsittenwidrige vorsätzliche Schädigung anzusehen ist, in der höchstrichterlichen Recht-\nsprechung hinreichend geklärt. \nDer Streitwert der Berufung wird auf 21.023,81 € festgesetzt. Von dem Wert des als \nSchadensersatzes begehrten Kaufpreises war die Nutzungsentschädigung, die der Klä-\nger sich anrechnen lässt, abzuziehen. Zur Bemessung des Wertes des Klagebegehrens \nbei Einlegung der Berufung war die Höhe dieses anzurechnenden Nutzungsersatzan-\nspruches anhand der vom Kläger zugestandenen Berechnungsmethode zu berechnen. \nAusgehend davon, dass in der letzten mündlichen Verhandlung ein Kilometerstand des \nFahrzeuges von 127.617 Km festgestellt worden war und der Kläger bei Einlegung und \nBegründung der Berufung eine weiter fortgeschrittene Nutzung nicht vorgetragen hat, \nwar der Wert des vom Kläger bei Einlegung der Berufung zugestandenen Nutzungser-\nsatzanspruches auf 8.476,19 € zu beziffern. Die weiteren Bestandteile der Klagean-\nträge wirken sich nicht streitwerterhöhend aus. \n \n \nDr. Pellegrino \nDr. Kunte \nDr. Kramer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363695","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2022-02-04/2-u-87-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363695","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363695","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2022-02-04/2-u-87-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363695","retrieved":"2026-07-09 04:51:52.892475+00:00"}}