{"status":"available","doknr":"OLD363694","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2022-02-08","aktenzeichen":"1 U 66/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 U 66/21 = 1 O 2360/20 Landgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n..., \n \n \nKlägerin und Berufungsklägerin, \n \nProzessbevollmächtigte: \n… \n \ngegen \n \n…, \n \n \nBeklagte und Berufungsbeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \n… \n \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am \nOberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin am Landgericht Wesemüller \n \nam 08.02.2022 beschlossen: \n \n1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die \nBerufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom \n18.08.2021 (1 O 2360/20) aus den auch unter Berücksichtigung des \nBerufungsvorbringens für zutreffend gehaltenen Gründen der angefochtenen \nEntscheidung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO auf \nihre Kosten zurückzuweisen. \n2. Die Klägerin erhält gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO eine Frist zur \nStellungnahme bis zum 03.03.2022. \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 12 \n2\n3. Der Wert des Streitgegenstands für die Berufungsinstanz wird auf 26.950,00 \n€ festgesetzt. \n \nI. \nDie Klägerin macht unionsrechtliche Staatshaftungsansprüche geltend und begehrt \nFeststellung, dass die Beklagte ihr Schäden ersetzt, die ihr im Zusammenhang mit dem \nKauf eines … entstanden sind, der mit einer verbotenen Abschalteinrichtung versehen \nwar, zu Unrecht eine Typengenehmigung erhalten hatte und auf den ein von der \nBeklagten genehmigtes Software-Update aufgespielt worden war. \n \nDie Klägerin erwarb auf Bestellung vom 14.01.2016 bei dem Autohaus … in Verden \neinen von der … AG hergestellten gebrauchten Pkw … mit der FIN: …, welcher am \n25.11.2014 erstmals zugelassen worden war. Er wies eine Laufleistung von 4.290 km \nauf. Der Kaufpreis betrug 26.950,00 € brutto. Im Kaufvertrag wurde darauf hingewiesen, \ndass der in dem Fahrzeug eingebaute Dieselmotor vom Typ E… von einer Software \nbetroffen ist, die Stickoxide (NOx) im Prüfstandlauf (NEFZ) optimiert. Das vom \nKraftfahrzeugbundesamt (KBA) freigegebene Softwareupdate wurde auf dem \nklägerischen Fahrzeug installiert. \n \nDie Klägerin ist der Ansicht, sie sei durch Unionsrechtsverstöße der Beklagten zum \nAbschluss des Kaufvertrages gebracht worden. Das Softwareupdate beseitige den \nMangel nicht, da wiederum eine Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters \ninstalliert worden sei. Außerdem führe das Update zu einem höheren Kraftstoffverbrauch \nund schnellerem Verschleiß. Die Beklagte habe die Richtlinie 2007/46/EG unzureichend \numgesetzt, in dem sie nicht im ausreichenden Maß die nach Art. 46 RL 2007/46/EG \nerforderlichen Sanktionen im EG-FGV geschaffen habe. Auch die Sanktionen aus dem \nStrafgesetzbuch (StGB) und dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) würden keine \nhinreichenden Sanktionen bieten. Daher habe das nationale Sanktionssystem nicht die \nWirkung gehabt, … oder andere Hersteller von rechtswidrigen Manipulationen \nabzuhalten. Die Beklagte habe eine fehlerhafte Überwachung vorgenommen und die \nTypengenehmigung \nzu \nUnrecht \nerteilt. \nAuch \ndie \nerteilte \nEG-\nÜbereinstimmungsbescheinigung sei falsch. \n \nDie Beklagte rügt die Zulässigkeit der Feststellungsanträge. Ein unionsrechtlicher \nErstattungsanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Die einschlägige Richtlinie sei nicht \ndrittschützend. Darüber hinaus liege kein qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht \nvor, der noch dazu einen kausalen Schaden verursacht habe. \n \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 12 \n3\nWegen der erstinstanzlichen Anträge und des ergänzenden Sachverhalts wird auf den \nTatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. \n \nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ob das gemäß § 256 ZPO erforderliche \nFeststellungsinteresse bestehe, könne dahinstehen, weil die Klage als unbegründet \nabzuweisen sei. Es sei darüber hinaus zweifelhaft, ob der Klägerin überhaupt ein auf die \nbehauptete Verletzungshandlung zurückzuführender Schaden entstanden sei, weil die \nKlägerin das Fahrzeug in Kenntnis der Betroffenheit des Fahrzeugs vom Abgasskandal \nerworben habe und ein etwaiger Minderwert bereits beim Erwerb durch die Klägerin \nberücksichtigt worden sei. \n \nDer Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch zu. Bei den behaupteten \nUnionsrechtsverstößen – der angeblich unzureichenden Umsetzung des gebotenen \nSanktionssystems und den angeblichen Fehlern im Typengenehmigungsverfahren – \nfehle es bereits an einer europarechtlichen Norm, die dem Schutz der Fahrzeugkäufer \ndiene und bezwecke, diesen insoweit eigene Rechte zu verleihen. Darüber hinaus fehle \nes auch an einem hinreichend qualifizierten Verstoß. Die Beklagte habe das ihr \nzustehende Ermessen bei der Umsetzung des Art. 46 der RL 2007/46/EG \nrechtsfehlerfrei ausgeübt und durch die EG-FGV hinreichende Sanktionen geschaffen, \nzumal daneben auch die Regelungen des StGB und des OWiG zur Anwendung kämen. \nAußerdem fehle es an der Darlegung des notwendigen Kausalzusammenhangs. Es \nstelle lediglich eine Mutmaßung dar, dass … bei verschärften Regelungen von \nManipulationen der Abgasbehandlung an Dieselfahrzeugen Abstand genommen hätte. \n \nEs fehle auch an einem hinreichend qualifizierten Verstoß des KBA bei der \nÜberwachung und Erteilung der Typengenehmigung für das streitgegenständliche \nFahrzeug. \nDas \nKBA \nsei \nseinen \nVerpflichtungen \nzur \nPrüfung \nder \nGenehmigungsvoraussetzungen bei Erteilung der EG-Typengenehmigung sowie zur \nlaufenden \nÜberwachung \nder \nEinhaltung \nder \nGenehmigungsvoraussetzungen \nnachgekommen. Das KBA habe auf die Herstellerangaben vertrauen dürfen, da erst im \nHerbst 2015, also nach Erteilung der Typengenehmigung für das streitgegenständliche \nFahrzeug, öffentlich bekannt geworden sei, dass die … AG unzulässige \nAbschalteinrichtungen in Fahrzeuge eingebaut habe. \n \nDie Freigabe des Softwareupdates durch das KBA begründe auch unter \nBerücksichtigung des Umstandes, dass eine Abschalteinrichtung in Gestalt eines \nThermofensters enthalten sein möge, keinen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen \nUnionsrecht. Ob das Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung sei, könne die \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 12 \n4\nKammer hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht beurteilen. Außerdem \nsei nicht ersichtlich, warum das KBA nicht vom Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes \nhabe ausgehen dürfen. Dafür, dass sich die Mitarbeiter des KBA bewusst dazu \nentschlossen \nhätten, \nauf \nKosten \nder \nFahrzeugkäufer \neine \nunzulässige \nAbschalteinrichtung freizugeben, gebe es keine Anhaltspunkte, zumal die Beklagte die \nAbschalteinrichtung für zulässig gehalten habe. \n \nAnsprüche aus Amtshaftung gemäß § 839 BGB iVm Art. 34 GG seien nach § 839 Abs. \n1 S. 2 BGB ausgeschlossen. Ein Anspruch aus dem Rechtsinstitut des enteignenden \noder enteignungsgleichen Eingriffs bestünde nicht. \n \nGegen dieses, ihr am 23.08.2021 zugestellte Urteil, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom \n23.09.2021 Berufung eingelegt und diese am 22.10.2021 begründet. \n \nMit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren unter \nWiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Die \nFeststellungsklage sei zulässig. Ein Feststellungsinteresse sei gegeben, weil von der \nöffentlichen Hand zu erwarten sei, dass sie sich bereits einem Feststellungsurteil beugen \nwerde. Die Klägerin habe sich noch nicht entschieden, ob sie den Kauf rückabwickeln \nwolle. Außerdem bestehe die Gefahr der Inanspruchnahme durch die Finanzbehörden \nwegen der Kfz-Steuer. Die weitere Schadensentwicklung sei im Hinblick auf möglichen \nNutzungsersatz und mögliche Deliktszinsen sowie deswegen unklar, weil weitere \nMaßnahmen zur Beseitigung unzulässiger Abschalteinrichtungen und auch der Rückruf \ndes streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht ausgeschlossen werden könnten. Die Klage \nsei auch begründet. Der Klägerin stehe ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch \ngegen die Beklagte zu, da die Vorschriften über das Verfahren zur Erteilung der \nTypengenehmigung nach Art. 8 iVm Art 12 der RL 2007/46/EG sowie die Verpflichtung \nzur Festlegung von Sanktionen gem. Art. 46 RL 2007/46/EG individualschützend seien \nund die Beklagte hiergegen verstoßen habe. \n \nDie Klägerin beantragt, \nunter Abänderung des am 18.08.2021 verkündeten Urteils des Landgericht \nBremen – 1 O 2360/20 – wie folgt zu erkennen: \n1. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der \nKlagepartei bezüglich des Fahrzeugs … mit der FIN … die Schäden zu \nersetzen, die ihr daraus entstehen, \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 12 \n5\na) Dass es die Beklagtenpartei unterlassen hat, aufgrund Art. 46 der \nRichtlinie \n2007/46/EG \nwirksame, \nverhältnismäßige \nund \nabschreckende Sanktionen zu erlassen; \nb) hilfsweise: dass die Beklagtenpartei die Typengenehmigung vom ….. \nmit \nder \nTypengenehmigungsnummer \n… \nerteilt \nund \ndie \nTypengenehmigung mit einer Nebenbestimmung versehen hat, die es \ndem Hersteller ermöglicht, die illegale Abschalteinrichtung durch \nSoftwareupdate zu beseitigen. \n \n2. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der \nKlagepartei bezüglich des Fahrzeugs … mit der FIN …die Schäden zu \nersetzen, die ihr \na) aus der Freigabe des Software-Updates für den Fahrzeugtyp mit der \nTypengenehmigungsnummer … entstehen; \nb) hilfsweise: nach Freigabe des Software-Updates für den Fahrzeugtyp \nmit der Typengenehmigungsnummer … durch Aufspielen des \nSoftware-Updates entstehen, \n \nhilfsweise, und zwar unter der Bedingung, dass das Gericht den Klageantrag zu \n1. für unzulässig hält, stattdessen wie folgt zu erkennen: \n \n1. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei € 26.950,00 \nnebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem \njeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um \nZug gegen eine durch die Beklagtenpartei dazulegende und zu \nbeweisende Entschädigung für die Nutzung des Pkw des Herstellers \n… des Modells … (…) und Zug um Zug gegen Übereinung und \nHerausgabe des vorbenannten Fahrzeugs. \n \n2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei \nSchadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus \nresultieren, dass in den Motor, Typ …, des in Klageantrag zu Ziff. 1. \ngenannten \nFahrzeugs \nmindestens \neine \nunzulässige \nAbschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut wurde, die \nbei Erkennung standardisierter Prüfstandsituation (NEFZ) die \nAbgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide \n(NOx) entstehen und Stickstoffemissionswerte reduziert werden, und \ndie im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 12 \n6\nsetzt, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt bzw. in Gestalt \neiner Funktion, die durch Bestimmung der Außentemperatur die \nParameter \nder \nAbgasbehandlung \nso \nverändert, \ndass \ndie \nAbgasnachbehandlung außerhalb des Temperaturfensters von 17°C \nbis 33°C reduziert wird (sog. „Thermofenster“). \n \n3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme \ndes in Klageantrag Ziff. 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug \nbefindet. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nDie Beklagte verteidigte das landgerichtliche Urteil mit näherer Darlegung. \n \nWegen der Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst \nAnlagen und den weiteren Akteninhalt verwiesen. \n \nII. \nDer Senat beabsichtigt, die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin \ndurch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Weder beruht \ndas angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO \nzugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO. Die \nRechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ebenso wenig erfordern die \nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \nEntscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung. Auch im \nÜbrigen ist nicht ersichtlich, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \ngeboten wäre. Die Berufung hat nach derzeitiger Sach- und Rechtslage offensichtlich \nkeine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. \n \n1. Das Landgericht hat die Zulässigkeit der Feststellungsanträge zu recht offengelassen, \nda die Klage mangels Bestehens eines Schadensersatzanspruchs jedenfalls \nunbegründet ist. Wenn die Unbegründetheit der Klage bereits feststeht, ist das Bestehen \neines Feststellungsinteresses keine Prozessvoraussetzung (vgl. BGH, Beschluss vom \n26.09.1995 – KVR 25/94, juris Rn. 47, BGHZ 130, 390; BGH, Urteil vom 27.10.2009 – \nXI ZR 225/08, juris Rn. 12, NJW 2010, 361). \n \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 12 \n7\n2. Der Klägerin steht aus keinem der mit Haupt- und Hilfsanträgen geltend gemachten \nGesichtspunkte ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch gegen die Beklagte zu. \nEin unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch setzt voraus, dass die Rechtsnorm, \ngegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, dass \nder Verstoß hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen dem Verstoß gegen die dem \nStaat obliegende Verpflichtung und dem der geschädigten Person entstandenen \nSchaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (EuGH, Urteil vom \n05.03.1996 – C-46/93, C-48/93, juris Rn. 51, NJW 1996, 1267; BGH, Urteil vom \n17.01.2019 – III ZR 209/17, juris Rn. 22, NJW-RR 2019, 528). Diese Voraussetzungen \nsind nicht erfüllt. \n \na) Weder die Art. 4, 8, 12 und 46 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen \nParlaments und des Rates vom 05.09.2007 noch die Verordnung Nr. 715/2007 des \nEuropäischen Parlaments und Rates vom 20.06.2007 verfolgen den Zweck, einen \nFahrzeugkäufer vor wirtschaftlichen Nachteilen zu schützen, die ihm entstehen, wenn er \nein Fahrzeug erwirbt, dessen Motor über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt. \nAus den Nrn. 2, 4 und 23 der Erwägungsgründe der RL 2007/46/EG ergibt sich, dass \nZiel der Richtlinie die Vollendung des Binnenmarktes durch die Einführung eines \nverbindlichen Systems für alle Fahrzeugklassen ist, so auch EuGH, Urteil vom \n04.10.2018 – C-668/16, juris Rn. 87, der darüber hinaus noch ausführt, dass die in der \nRichtlinie vorgesehenen Sanktionen auch gewährleisten sollen, dass der Käufer eines \nFahrzeugs im Besitz einer Übereinstimmungsbescheinigung ist, die es ihm erlaube, das \nFahrzeug gemäß Anhang IX der Richtlinie in jedem Mitgliedstaat zuzulassen, ohne \nzusätzliche \ntechnische \nUnterlagen \nvorlegen \nzu \nmüssen. \nAus Nr. 14 \nder \nErwägungsgründe kann entnommen werden, dass ein hohes Sicherheits- und \nUmweltschutzniveau durch die Umsetzung der Richtlinie erreicht werden sollte. \nIndividualinteressen, insbesondere Vermögensinteressen von Kraftfahrzeugerwerbern \nfinden in den Erwägungsgründen keine Erwähnung (vgl. auch OLG Karlsruhe, \nBeschluss vom 18.03.2021 – 1 U 183/20, juris Rn. 27, MDR 2021, 934, OLG Köln, \nBeschluss vom 17.12.2020 – 7 U 50/20, juris Rn. 19; OLG Brandenburg, Beschluss vom \n11.01.2021 – 2 U 102/20, BeckRS 2021, 3617, Rn. 17; OLG Dresden, Beschluss vom \n09.08.2021 – 1 U 2429/21, juris Rn. 11-16; KG Berlin, Beschluss vom 03.11.2020 – 9 U \n1033/20, juris Rn. 6, NVwZ 2021, 1399). \nAuch die Verordnung 715/2007/EG dient, wie sich aus Nrn. 1, 4-7, 27 ihrer \nErwägungsgründe ergibt, der Vollendung des Binnenmarktes durch Einführung \ngemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung der Emissionen von \nKraftfahrzeugen sowie dem Umweltschutz, insbesondere der Verbesserung der \nLuftqualität, auch erwähnt sind die Senkung der Gesundheitskosten und der Gewinn an \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 12 \n8\nLebensjahren. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die Verordnung dem Schutz \ndes Vermögensinteresses der einzelnen Fahrzeugerwerber dienen könnte (vgl. BGH, \nUrteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, juris Rn. 13, NJW 2020, 2798). \n \nb) Der Beklagten ist weder ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen die Verpflichtung \ndes Art. 46 RL 2007/46/EG, wirksame und abschreckende Sanktionen vorzusehen, \nvorzuwerfen, noch hat die Beklagte vorwerfbar ihre Kontroll- und Überwachungspflichten \nim Rahmen des Typengenehmigungsverfahren in qualifizierter Weise verletzt. Ein \nVerstoß ist dann hinreichend qualifiziert, wenn der Mitgliedstaat die Grenzen, die seinem \nErmessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (EuGH, Urteil vom \n05.03.1996 – C-46/93, C-48/93, juris Rn. 55, NJW 1996, 1267). Bei der Beurteilung \ndieser Frage ist das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, der \nUmfang des Ermessensspielraums, den die verletzte Vorschrift den nationalen \nBehörden belässt, die Frage, ob der Verstoß vorsätzlich oder nicht vorsätzlich begangen \noder der Schaden vorsätzlich oder nicht vorsätzlich zugefügt wurde, die Entschuldbarkeit \noder Unentschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums und der Umstand, dass die \nVerhaltensweisen eines Gemeinschaftsorgans möglicherweise dazu beigetragen \nhaben, dass nationale Maßnahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger \nWeise unterlassen, eingeführt oder aufrechterhalten wurden, zu berücksichtigen (EuGH, \naaO, juris Rn. 56). Jedenfalls ist ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht offenkundig \nqualifiziert, wenn er trotz des Erlasses eines Urteils, in dem der zur Last gelegte Verstoß \nfestgestellt wird, oder eines Urteils im Vorabentscheidungsverfahren oder aber einer \ngefestigten einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, aus denen sich die \nPflichtwidrigkeit des fraglichen Verhaltens ergibt, fortbestanden hat (EuGH, aaO, juris \nRn. 57). \n \nNach diesen Maßstäben liegt kein hinreichend qualifizierter Verstoß vor. \n \naa) Die Beklagte hat bei der Umsetzung der Richtlinie ihren Ermessensspielraum weder \noffenkundig noch erheblich überschritten. Nach Art. 288 Abs. 3 AEUV ist eine Richtlinie \nfür jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles \nverbindlich. Jedoch wird den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und Mittel \nüberlassen. Es war damit in das Ermessen der Beklagten gestellt, mit welchen Mitteln \nsie Verstöße gegen das europäische Typengenehmigungsrecht in wirksamer und \nabschreckender Art und Weise sanktioniert. Die von der Beklagten mit Einführung des § \n37 EG-FGV und den vorhandenen Sanktionen aus dem Strafrecht (§§ 263, 267 StGB) \nund Ordnungswidrigkeitenrecht (§ 30 OWiG) vorgesehenen Sanktionen und den \nverwaltungsrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten (§ 25 EG-FGV) sind jedenfalls nicht \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 12 \n9\noffenkundig ungeeignet (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 09.08.2021 – 1 U 2429/21, \njuris Rn. 20, KG Berlin, Beschluss vom 03.11.2020 – 9 U 1033/20, juris Rn. 11, NVwZ \n2021, 1399; OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.01.2021 – 2 U 102/20, BeckRS 2021, \n3617, Rn. 20). \n \nbb) Auch eine qualifizierte Rechtsverletzung der Beklagten bei der Erteilung der \nTypengenehmigung ist nicht erkennbar. Ein Verschulden der Mitarbeiter des KBA bei \nder Erteilung der Typengenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug und ein \nhinreichend qualifizierter Verstoß gegen das europäische Typengenehmigungsrechts \n(das, wie oben dargelegt, keine das Vermögen des Fahrzeugerwerbers schützende \nNorm enthält) hat die Klägerin nicht dargelegt. Gemäß § 4 Abs. 4 EG-FGV iVm Art. 8 \nder RL 2007/46/EG ist das KBA verpflichtet, die Angaben der Hersteller auf \nVollständigkeit und Vereinbarkeit mit unionsrechtlichen Vorgaben zu prüfen. Das \nVorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist der Beklagten von der \nHerstellerin nicht mitgeteilt worden (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, \njuris Rn. 25, NJW 2020, 1962, der annahm, die Beklagte sei von den Herstellern arglistig \ngetäuscht \nworden). \nDass \ndie \nBeklagte \nim \nZeitpunkt \nder \nErteilung \nder \nTypengenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug Kenntnis von den \nManipulationen der Hersteller betreffend die Abschalteinheit hatte, ist nicht ersichtlich. \nDer Klägervortrag zeigt auch keine hinreichenden Verdachtspunkte auf, die die Beklagte \nhätten veranlassen müssen, über die europarechtlich vorgesehenen Prüfungen hinaus \nnach verbotenen Abschalteinrichtungen zu forschen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom \n09.08.2021 – 1 U 2429/21, juris Rn. 23, OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.08.2021 \n– 2 U 16/21, juris Rn. 35, OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.08.2020 – 6 U 4/20, S. \n10). \n \ncc) Eine qualifizierte Rechtsverletzung der Beklagten bei der Genehmigung des \nSoftware-Updates ist nicht erkennbar. Die Beklagte war nach Art. 30 Abs. 1 RL \n2007/46/EG verpflichtet, notwendige Maßnahmen zu ergreifen, damit die Fahrzeuge mit \ndem genehmigten Typ in Übereinstimmung gebracht werden. Dem ist die Beklagte durch \nAnordnung der Nebenbestimmungen zur Typengenehmigung und Freigabe des \nSoftware-Updates nachgekommen. Ermessenfehler bei der Entscheidung des KBA sind \nnicht erkennbar. \n \nDass die Beklagte/das KBA im Jahr 2016 bei Erteilung der Genehmigung für das \nSoftware-Update wusste oder es jedenfalls billigend in Kauf genommen oder es auch \nnur für möglich gehalten hat, dass durch das Update möglicherweise bislang nicht näher \ndargelegte Beeinträchtigungen an dem streitgegenständlichen Fahrzeug auftreten \n\n \n \n \n \nSeite 10 von 12 \n10\nkönnten, hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Vielmehr ist auch der BGH in \nseiner Entscheidung vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, juris Rn. 37, NJW 2020, 2798, davon \nausgegangen, dass das Software-Update geeignet ist, den gesetzeswidrigen Zustand \nzu beseitigen. Davon ist auch das KBA ausgegangen. \n \nc) Die Klägerin legt auch mit der Berufungsbegründung keine Schäden dar, die ihr mit \nhinreichender Wahrscheinlichkeit drohen. Der Klägerin war bei Abschluss des \nKaufvertrages bekannt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug eine unzulässige \nAbschalteinrichtung enthielt und dass Reparaturmaßnahmen erforderlich sein werden. \nAllein in dem Umstand, dass es zu Rückrufaktionen und Aufspielen von Software-\nUpdates kommen kann, liegt kein kausaler Schaden. Auch die angeführten \nSteuernachzahlungen \ndrohen \nder \nKlägerin \nnicht \nmit \nder \nerforderlichen \nWahrscheinlichkeit (vgl. dazu die obergerichtliche Rechtsprechung, zB OLG \nBrandenburg, Beschluss vom 11.01.2021 – 2 U 102/20, BeckRS 2021, 3617, Rn. 7 f; \nOLG Köln, Beschluss vom 21.12.2020 – 7 U 56/20, juris Rn. 9 f; OLG Oldenburg, \nBeschluss vom 13.08.2020 – 6 U 4/20, S. 4 f., Thüringer OLG, Beschluss vom \n10.11.2020 – 4 U 364/20, S. 3, OLG Hamm, Urteil vom 19.03.2021 – I-11 U 122/20, S. \n5; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.03.2021 – 1 U 183/20, S. 5). Die Klägerin hat nicht \ndargelegt, dass eine nachteilige Steuerfestsetzung im Zusammenhang mit dem als \n„Dieselskandal“ nun schon seit mehr als 5 Jahren bekannten Vorgang von den \nSteuerbehörden auch nur in Erwägung gezogen wäre. Bemessungsgrundlage für die \nFestsetzung der Kfz-Steuer sind gemäß § 8 Nr. 1 b) KraftStG die Kohlendioxid-\nEmissionen und der Hubraum. Die unzulässige Abschalteinrichtung beeinflusst den \nStickoxidausstoß, \nnicht \ndie \nKohlendioxid-Emissionen. \nWarum \ndennoch \nSteuernachzahlungen drohen, hat die Klägerin nicht plausibel dargelegt. \n \nBezüglich des Antrags zu 2. (Schäden durch Freigabe des Software-Update) hat die \nKlägerin auch keinen durch die Beklagte verursachten Schaden substantiiert dargelegt. \nDie Klägerin hat behauptete Mehrkosten, die aufgrund des Aufspielens des Software-\nUpdates für den Motor entstanden sein sollen oder künftig entstehen sollen, nicht \nsubstantiiert dargelegt. Insbesondere ist nicht dargelegt worden, ob und ggfs. in \nwelchem Umfang das klägerische Fahrzeug nach dem Update einen höheren \nKraftstoffverbrauch hatte. Auch bezüglich des Verschleißes einzelner Bauteile sind \nlediglich theoretische Überlegungen angestellt worden, jedoch weder am klägerischen \nFahrzeug noch an baugleichen Fahrzeugen aufgezeigt worden, dass es zu einem \nvorzeitigen Verschleiß gekommen ist. Hinzu kommt, dass die Klägerin einen Kaufvertrag \nabgeschlossen hat, aus dem sich ausdrücklich ergibt, dass … die Kosten für alle \nMaßnahmen übernimmt, die erforderlich sind, damit das Fahrzeug die aktuellen \n\n \n \n \n \nSeite 11 von 12 \n11\ngesetzlichen Vorschriften wieder vollumfänglich erfüllt. Der Klägerin war der Mangel des \nFahrzeugs ebenso wie der Umstand bekannt, dass an Mangelbeseitigungsmaßnahmen \ngearbeitet \nwird \nund \ndass \nihr \nFahrzeug \nauf \nKosten \nvon \n… \ndiesen \nMängelbeseitigungsmaßnahmen unterzogen werden wird. \n \nHinzu kommt, dass kein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem \nUnterlassen der Anordnung weiterer Sanktionen für die Produktion von Fahrzeugen mit \nverbotener Abschalteinrichtung und den vermeintlichen Schäden der Klägerin besteht. \nZum einen gibt es keine Erkenntnisse dazu, ob überhaupt Sanktionen denkbar gewesen \nwären, die die Herstellerin von den Manipulationen abgehalten hätten. Auch die von den \nUSA angeordneten schärferen Sanktionen haben die Herstellerin … AG nicht davon \nabgehalten, auch dort manipulierte Fahrzeuge genehmigen zu lassen und in den \nVerkehr zu bringen. Zum anderen ist ein etwaiger Kausalzusammenhang jedenfalls mit \nder bewussten Entscheidung der Klägerin für den Kauf eines Fahrzeugs mit verbotener \nAbschaltautomatik unterbrochen worden. \nSelbiges gilt auch für den Vorwurf der Erteilung der Typengenehmigung. \n \n3. Die Klägerin hat keine Amtshaftungsansprüche gegen die Beklagte gemäß § 839 BGB \niVm Art. 34 GG. Das der Beklagten von der Klägerin vorgeworfene unzureichende \nTätigwerden bei der Anordnung von Sanktionen verletzt keine drittgerichteten \nAmtspflichten zu Lasten der Fahrzeugkäufer. Bei der Pflicht zum Tätigwerden im \nRahmen der Gesetzgebungsaufgaben nimmt der Gesetzgeber in der Regel \nausschließlich Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit wahr (vgl. BGH, Urteil vom \n24.10.1996, III ZR 127/91, juris Rn. 9, NJW 1997, 123), so auch hier. \nAuch hinsichtlich Erteilung der Typengenehmigung und der Genehmigung des Software-\nUpdates ist eine Amtspflichtverletzung der Beklagten nicht erkennbar. \nOb ein Amtshaftungsanspruch – wie vom Landgericht angenommen – gemäß § 839 Abs. \n1 S. 2 BGB an der Subsidiarität gegenüber etwaigen Ansprüchen gegenüber der … AG \nals Hersteller scheitert, kann dahinstehen. Da die Klägerin das Fahrzeug in Kenntnis der \nBetroffenheit des Motors vom „Abgasskandal“ erworben hat, dürften Primäransprüche \ngegen die Herstellerin zweifelhaft sein. \n \n4. Selbst wenn durch die Freigabe des Software-Updates die Grundlage für einen Eingriff \nin das Eigentum des Klägers durch das Aufspielen des Software-Updates geschaffen \nworden sein sollte, so handelt es sich nicht um einen rechtswidrigen Eingriff. Der Eingriff \nwar erforderlich, weil das Fahrzeug der Klägerin nicht der Typengenehmigung \nentsprach. Dass Nachbesserungsmaßnahmen erforderlich sein werden, war der \nKlägerin beim Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs bekannt. Die Klägerin hatte \n\n \n \n \n \nSeite 12 von 12 \n12\nein mangelhaftes Fahrzeug in Kenntnis des Mangels und in Kenntnis der Erforderlichkeit \nder Nachbesserung erworben. \n \n5. Mangels Vorliegens einer Anspruchsgrundlage ist auch der hilfsweise gestellte \nLeistungsantrag unbegründet. \n \nNach alledem sind Rechtsfehler des landgerichtlichen Urteils nicht erkennbar. \n \nIII. \nDen Parteien wird Gelegenheit zur Stellungname innerhalb der im Tenor genannten Frist \ngegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung \nGerichtsgebühren gespart werden können (Ermäßigung der Gebühr für das Verfahren \nim Allgemeinen gemäß Nrn. 1220, 1222 KV von 4,0 auf 2,0). \n \n \ngez. Dr. Schromek \ngez. Dr. Böger \ngez. Wesemüller","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363694","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2022-02-08/1-u-66-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363694","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363694","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2022-02-08/1-u-66-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363694","retrieved":"2026-07-09 04:51:52.853817+00:00"}}