{"status":"available","doknr":"OLD363693","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2022-02-09","aktenzeichen":"5 UF 5/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"-Ausfertigung- \n \n \n \n \n \n \n \nHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 UF 5/22 = 68 F 3852/21 Amtsgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für die am […] .2009 geborene \n \n[…], \n \nVerfahrensbeistand: \n[…], \n \nWeitere Beteiligte: \n \n1. […], \n \nKindesvater, \n \n2. […], \n \nKindesmutter, \n \n \nhat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesge-\nrichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lüttringhaus, \ndie Richterin am Oberlandesgericht Otterstedt und den Richter am Oberlandesgericht \nHoffmann am 9.2.2022 beschlossen: \n \nDie Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familien-\ngericht – Bremen vom 17.12.2021 wird zurückgewiesen. \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 4 \n2\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater. \n \nDer Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 500 € festgesetzt. \n \n \n \n \nGründe: \nI. \nDas Familiengericht hat im vorliegenden Verfahren auf den von dem Kindesvater am \n29.11.2021 gestellten Antrag nach mündlicher Erörterung vom 16.12.2021 und Anhö-\nrung des betroffenen Kindes im Beisein des Verfahrensbeistands vom selben Tag dem \nKindesvater mit Beschluss vom 17.12.2021 im Wege einstweiliger Anordnung die Be-\nfugnis zur Entscheidung über eine, gegebenenfalls wiederholt erforderliche, Schutzimp-\nfung des betroffenen Kindes gegen Covid-19 allein übertragen, die Kosten des Verfah-\nrens gegeneinander aufgehoben und den Verfahrenswert auf 4.000 € festgesetzt. \n \nGegen diese Entscheidung wendet sich, beschränkt auf den Kostenausspruch, der Kin-\ndesvater mit seinem am 27.12.2021 beim Familiengericht eingegangenen Schreiben, \nmit dem er erreichen will, dass allein die Kindesmutter die Kosten des Verfahrens zu \ntragen hat. Hierzu macht er geltend, das Verfahren sei notwendig gewesen, weil sich \ndie Kindesmutter kategorisch der elterlichen Auseinandersetzung mit dem Thema ver-\nweigert habe und eine Haltung vertrete, die dem aktuellen Stand gängiger medizini-\nscher Behandlung widerspreche. Die in der Sache getroffene Entscheidung folge in \nGänze seinem Antrag. Es gehe nicht an, ihn für das unkommunikative Verhalten der \nKindesmutter haftbar zu machen, indem er an den Kosten des Verfahrens beteiligt \nwerde. \n \nDie Kindesmutter macht mit Schreiben vom 7.2.2022 geltend, dass sie sehr wohl mit \ndem Kindesvater im Austausch über alle Belange der elterlichen Sorge der gemeinsa-\nmen Tochter, einschließlich des Themas Corona-Impfungen gestanden habe und \nstehe. Sie halte eine Aufteilung der Kosten des Verfahrens auf beide Elternteile für ge-\nrecht. \n \nII. \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 4 \n3\nDie in der Eingabe des Kindesvaters beim Familiengericht vom 27.12.2021 zu erbli-\nckende, allein gegen die im Beschluss des Familiengerichts vom 17.12.2021 getroffene \nKostenentscheidung gerichtete Beschwerde ist gemäß §§ 57 S. 2, 58 Abs. 1 FamFG \nstatthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Die erstinstanzliche Kos-\ntenentscheidung ist nicht zu beanstanden. Es entspricht auch unter Berücksichtigung \ndes Beschwerdevorbringens gemäß § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG i.V. mit § 51 Abs. 4 Fa-\nmFG billigem Ermessen, die Kindeseltern zu gleichen Teilen an den Gerichtskosten zu \nbeteiligen und sie ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen zu lassen \n(ebenso in einem vergleichbaren Fall jüngst OLG Rostock, NZFam 2022, 69, 74). Ein \nFall des § 81 Abs. 2 FamFG, in dem das Gericht die Kosten des Verfahrens ganz oder \nteilweise einem Beteiligten auferlegen soll, liegt nicht vor. Insbesondere hat die Kindes-\nmutter nicht im Sinne der Nr. 1 dieser Vorschrift durch grobes Verschulden Anlass für \ndas Verfahren gegeben. Grobes Verschulden in diesem Sinne verlangt Vorsatz oder \neine Außerachtlassung der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt in ungewöhn-\nlich großem Maße unter Nichtbeachtung dessen, was jedem einleuchten muss (Kei-\ndel/Weber, FamFG, 20. Aufl., § 81 Rn. 38). Davon kann indes keine Rede sein, wenn \n– wie hier die Kindesmutter – ein Elternteil anders als der andere Elternteil einer Imp-\nfung des gemeinsamen zwölf Jahre alten Kindes gegen Covid-19 unter anderem mit \nder Begründung, dass noch keine Langzeitstudien zu den Nebenfolgen einer solchen \nImpfung vorliegen, ablehnend gegenübersteht. Dies gilt umso mehr, wenn – wie hier – \ndas betroffene Kind nicht explizit den Wunsch äußert, geimpft zu werden, sondern \nselbst daran zweifelt, welches die richtige Entscheidung ist. Widerstreitende Meinungen \nder – jeweils auf ihre Weise das Wohl des Kindes im Blick habenden – Kindeseltern zur \nFrage der Corona-Impfung ihres Kindes können, wenn mangels erzielbarer Einigung \nein familiengerichtliches Verfahren zur Entscheidung der streitigen Frage erforderlich \nwird, regelmäßig nicht dazu führen, einen Elternteil mehr als den anderen mit den \ndadurch entstehenden Gerichtskosten zu belasten oder gar einem Elternteil auch die \naußergerichtlichen Kosten des anderen aufzuerlegen. Denn auch wenn nach den ge-\ngenwärtigen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft mehr für als gegen eine \nImpfung zwölfjähriger Kinder sprechen mag, muss es – jedenfalls dann, wenn, wie hier, \nkeine zwingende medizinische Indikation zur Impfung des Kindes besteht – einem El-\nternteil möglich sein, eine andere Position zur Frage der Impfung einzunehmen als sie \nder andere Elternteil vertritt, ohne befürchten zu müssen, deshalb unter Umständen im \nFalle des Unterliegens bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung über dieses Thema \nstärker als der andere für die dadurch entstehenden Kosten herangezogen zu werden. \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 4 \n4\n \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf \n§§ 37 Abs. 3, 40 Abs. 1 FamGKG. \n \n \ngez. Lüttringhaus \ngez. Otterstedt \ngez. Hoffmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363693","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2022-02-09/5-uf-5-22","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363693","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363693","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2022-02-09/5-uf-5-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363693","retrieved":"2026-07-09 04:51:52.831838+00:00"}}